Gebührenordnung – Käshofen

Vollständige Gebührenordnung für Käshofen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 III. Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.10.2016, zuletzt geändert durch Satzung vom 23.05.2017 und 20.08.2018, außer Kraft

Käshofen, den 01.02.2023

Siegel

Egon Gilbert Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Käshofen

I. Reihengrabstätten

  1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 340,00 € b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 390,00 €
  2. Überlassung einer Urnenrasenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 340,00 €
  3. Einmalige Pflegegebühr für die Unterhaltung und Pflege einer Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 1.125,00 €
  4. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 312,00 €

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten

  1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) Einzelgrabstätte 525,00 € b) Doppelgrabstätte 1.050,00 € c) jede weitere Grabstätte 525,00 € d) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 1.050,00 € e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 2.100,00 €
  2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) Einzelgrabstätte 15,00 € b) Doppelgrabstätte 30,00 € c) jede weitere Grabstätte 15,00 € d) Tiefgrab (einstellig 2 Bestattungen) 30,00 € e) Tiefgrab (zweistellig 4 Bestattungen) 55,00 €
  3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben.

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  1. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenrasensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) Urnenrasengrabstätte einstellig 450,00 € b) Urnenrasengrabstätte zweistellig 900,00 €

  2. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr a) Urnenrasengrabstätte einstellig 12,00 € b) Urnenrasengrabstätte zweistellig 24,00 €

  3. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 340,00 €

  4. Für die Anpassung der Sondergrabstätte an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.

  5. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Urnenrasensondergrabstätte auf die Dauer der Nutzungszeit (40 Jahre) für a) Urnenrasengrabstätte einstellig 1.500,00 € b) Urnenrasengrabstätte zweistellig 2.000,00 €

  6. Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 8 a) – b) bei späteren Bestattungen je Jahr a) Urnenrasengrabstätte einstellig 37,50 € b) Urnenrasengrabstätte zweistellig 50,00 €

  7. Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) Urensondergrabstätte einstellig 420,00 € b) Urensondergrabstätte zweistellig 840,00 €

  8. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 10 a) – b) bei späteren Beisetzungen je Jahr a) Urensondergrabstätte einstellig 10,50 € b) Urensondergrabstätte zweistellig 21,00 €

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III. Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege

Für die Verlängerung zur Wahrung der Grabpflege auf die Dauer von 5 Jahren (keine Verlängerung des Nutzungsrechts) gem. § 14 Abs. 6 der Friedhofssatzung werden erhoben

50,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14 und 15 der Friedhofssatzung)
a) bis zum vollendeten 5 Lebensjahr (bis 120 cm Länge) 465,00 €
b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 750,00 €
c) Urnenbeisetzung (je Beisetzung) 238,00 €
d) Tiefgrab (für die Beisetzung in der Tiefe) 952,00 €
  1. Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstag wird ein Zuschlag von 20 v.H. und an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 50 v.H. berechnet.

  2. Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:

a) Facharbeiter je Stunde 54,00 €
b) Hilfsarbeiter je Stunde 48,00 €
c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter 238,00 €
  1. Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber)

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten.

VI. Benutzung der Leichenhalle

  1. Für die Aufbewahrung
a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen 180,00 €
für jeden weiteren Tag 45,00 €
b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung 55,00 €
c) Reinigung nach Ausschmückung 60,00 €

VII. Genehmigungsgebühren

Zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten u. dgl. 20,00 €

Es wird auf § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) hingewiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Zweibrücken, den 01.02.2023 Verbandsgemeindeverwaltung Zweibrücken-Land

Björn Bernhard Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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