Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE ISSELBACH
Isselbach, den 18.05.2010
(Ulrich Jürgens) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene:
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25,00 Euro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 175,00 Euro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte
an Berechtigte nach Nr. 1 125,00 Euro
Für die Rasengrabstätten wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt im Einzelnen:
- für Erdbestattungen 450,00 Euro
- für Urnenbeisetzungen 225,00 Euro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
80,00 Euro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelgrabstätte 325,00 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 650,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchst. a) bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelgrabstätte 8,50 Euro bb) eine Doppelgrabstätte 17,00 Euro
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte
nach Nr. 1 Buchst. a 300,00 Euro
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr
10,00 €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird durch die Angehörigen veranlasst.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.
Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die Aufbewahrung a) einer Leiche – pauschal - 30,00 €uro b) einer Urne – pauschal - 30,00 €uro
- Reinigung der Leichenhalle - wenn die Nutzer der Leichenhalle diese nicht selbst reinigen - 30,00 €uro
Satzung
zur 1. Änderung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Isselbach vom 18.05.2010
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Punkt IV der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung wird wie folgt ergänzt:
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen der Gräber wird grundsätzlich durch die Angehörigen veranlasst.
Sollte dies nicht möglich sein, wird das Ausheben und Schließen der Gräber durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
§ 2
In-Kraft-Treten
(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
ORTSGEMEINDE ISSELBACH
Isselbach, den 29.08.2011
(Ulrich Jürgens)
Ortsbürgermeister