Friedhofssatzung – Isselbach

Vollständige Friedhofssatzung für Isselbach.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Buchstabe d wird gestruchen. Die bisherigen Buchstaben e bis i werden Buchstaben d bis h. Es wird ein neuer Buchstabe i angeführ mit folgendem Text:

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

§ 6 ) - Ausführen gewerblicher Arbeiten – wird neu formuliert:

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht Bestattungszeit

Allgemeines, Anzeigepflicht Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4.

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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9 Paragraph 9

Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,20 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,60 m starke Erdwände getrennt sein. Erforderlichenfalls ist durch besondere Schutzmaßnahmen ein mögliches Einbrechen von Erde der Zwischenwand zu unterbinden.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

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§ 10 – Ruhezeit – wird erweitert um:

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt:

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S.3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

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a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre b) für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 30 Jahre c) für Aschen in vorhandenen Wahl- u. Urnenwahlgrabstätten 15 Jahre d) für Aschen in Urnenreihen- u. Urnenrasengrabstätten 25 Jahre

§ 11 4. GRABSTÄTTEN

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten - wird wie folgt erweitert:

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten, d) Rasengrabstätten als Sarg- und Urnengräber, e) Ehrengrabstätten.

§ 13 Abs. 3 – Reihengrabstätten wird ergänzt:

(3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und des §13a - nur eine Leiche bestattet werden.

Neu eingefügt wird § 13 a – Gemischte Grabstätten:

(1) Ein Einzelgrabfeld nach §13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

Des Weiteren neu eingefügt wird § 13b – Rasengrabstätten:

(1) Auf dem Friedhof werden Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen ausgewiesen.

Die Rasengrabstätten werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (30 Jahre f. Erdbestattungen, 25 Jahre für Urnenbeisetzungen) zugeteilt.

(2) Die Grabstätten werden mit folgenden Maßen angelegt:

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Erdbestattungen: 2,00 m X 0,90 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,50 m, das Wegmaß liegt bei 0,60 m.

Urnenbeisetzungen: 0,40 m X 0,40 m

Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt 0,30 m, das Wegmaß 0,50 m.

(3) Die Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten innerhalb von vier Wochen nach der Beisetzung von jeglichem Grabschmuck zu räumen. Sie werden anschließend von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten eingeebnet und eingesät.

(4) Die Pflege und das Mähen des Rasens werden für die Dauer der Ruhezeit von der Ortsgemeinde oder deren Beauftragten durchgeführt.

(5) Die Rasengrabstätten erhalten bodenbündig eingelassene Hinweistafeln mit einer Größe:

  • bei Erdbestattungen von 0,40 m x 0,50 m im Querformat, Mindeststärke 5 cm,
  • bei Urnenbeisetzungen von 0,40 m x 0,40 m, Mindeststärke 5 cm,

jeweils aus Natursteinmaterial, sie sind ohne Zement oder anderen bindenden Zusätzen im Kiesbett zu verlegen. Die Anordnung der Hinweistafeln erfolgt mittig und zwar gemessen ab Oberkante der Grabstätte = 0,40 m.

Die Hinweistafeln werden nicht vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt. Eine erhöhte, aufgesetzte Grabinschrift oder sonstige erhabene Zeichen u. a. auf der Hinweistafel sind nicht zulässig, eine entsprechende Beschriftung ist einzumeißeln, um das Befahren der Rasengräber mit einem Rasenmäher möglich zu machen. Die Rasengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen.

Die Bestattungsfläche wird als öffentliche Grünfläche unterhalten. Als Grabschmuck sind Schnittblumen auf der Hinweistafel zulässig und in den Wintermonaten (1. Nov. – 31. März) ist auch sonstiger Grabschmuck zulässig.

(6) Vermessung und Kartierung werden durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(7) Ein genereller Rechtsanspruch für das Anlegen von Rasengräbern besteht nicht. Sollten besondere Umstände oder rechtliche Vorgaben die Bestattung in Rasengräbern nicht zulassen, erfolgt die Bestattung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung in Reihengräbern.

§ 15 – Urnengrabstätten – erhält folgende Neufassung:

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(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

  1. in Urnenreihengrabstätten,
  2. in Urnenwahlgrabstätten,
  3. in Reihengrabstätten,
  4. in Wahlgrabstätten bis zu 3 Aschen je Grabstelle.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

§ 19 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen - wird wie folgt geändert:

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

ORTSGEMEINDE ISSELBACH

Isselbach, den 18.05.2010

(Ulrich Jürgens) Ortsbürgermeister

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

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(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Bei mehrstelligen Wahlgräbern ist zur Trennung der Grabstellen eine 1,00 m hohe Trennmauer aus Ziegelsteinen, ½ Stein stark, zu errichten.

Einzel-Wahlgräber sind 2,00 m lang und 0,90 m breit.

Doppel-Wahlgräber sind 2,00 m lang und 2,00 m breit.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden, hierbei kann eine kürzere Nutzungszeit gewährt werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden,

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bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 Paragraph 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden:

  1. in Urnenreihengrabstätten 1 Asche
  2. in Urnenwahlgrabstätten bis 2 Aschen
  3. in Reihengrabstätten zusätzlich bis zu 3 Aschen
  4. in Wahlgrabstätten zusätzlich bis zu 3 Aschen je Grabstelle.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

Urnenreihengrabstätten haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 0,60 m, Urnenwahlgräber haben eine Länge von 0,80 m und eine Breite von 1,20 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

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5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.

6. GRABMALE UND GRABEINFASSUNGEN

§ 18 Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen

Gestaltung der Grabmale und der Grabeinfassungen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Zugelassen sind Grabmale aus

  1. frostsicherem und wetterfestem Naturstein
  2. Holz
  3. Eisen und Bronze

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Alle Steine müssen allseitig bearbeitet sein,
  2. alle Bearbeitungsarten sind zulässig
  3. Grabeinfassungen (Rahmen) sind aus frostsicherem, wetterfesten Naturstein in einer Stärke von 8 cm bis 12 cm, bis zu einer Höhe von 20 cm zulässig, Einfassungen aus Natursteinen mit verspringenden Kanten sind zulässig, wenn sie mit dem gleichen Material wie das Grabmal hergestellt werden,
  4. die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen Sockel bis 12 cm Höhe haben
  5. nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben,
  6. Die Inschrift muss auf der Fläche gut verteilt sein, aus einfachen, klaren Schriftzeichen zusammengesetzt und inhaltlich der Würde des Ortes entsprechend ausgeführt werden.

Zugelassen sind:

  1. Die eingehauene Schrift
  2. die eingehauene Schrift mit Blei ausgelegt
  3. die erhabene Schrift aus dem Stein gearbeitet

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  1. erhabene Schrift in Bronze, Alu, Blei, als Einzelbuchstaben oder in einem Schriftzug

  2. Firmenzeichen dürfen nicht angebracht werden.

(2) Es können errichtet werden:

  1. Stehende Grabmale, Reihensteine, Breitsteine mit einer Stärke nicht unter 12 cm, Sockel nur mit einer Höhe von 12 cm
  2. Felsen, Findlinge
  3. liegende oder flach geneigte Grabmale bzw. Kissensteine und Abdeckplatten.

(3) a) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf Reihengräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 0,60 m² Ansichtsfläche
  3. auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 1,20 m² Ansichtsfläche

Stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine Höhe von 1,00 m, für Kinder eine Höhe von 0,60 m nicht übersteigen.

Liegende Grabmale (Kissensteine) sind bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf Reihengräbern bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
  2. auf einstelligen Wahlgräbern bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche
  3. auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche

b) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. auf Urnenreihengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
  2. auf Urnenwahlgrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche

Die Höhe der Grabmale soll 0,60 m nicht übersteigen.

(4) Grabanlagen dürfen werktags innerhalb der Öffnungszeiten auf dem Friedhof errichtet werden.

§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung er Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bear-

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beitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 20 Standsicherheit der Grabmale

Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 22 Entfernen von Grabmalen

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentl. Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 24 Besondere Gestaltungsvorschriften

Besondere Gestaltungsvorschriften

Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 25 Vernachlässigte Grabstätten

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen,

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oder aber die Grabstätte der Benutzung entziehen, abräumen und einebnen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Wird der Verantwortliche auch nach Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb eines Jahres nicht bekannt, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einsähen lassen.

(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.

8. LEICHENHALLE

§ 26 9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient er Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 27 Paragraph 27

Alte Rechte

Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben, wird die Ruhezeit, und für die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte wird die Nutzungszeit nach den Vorschriften dieser Satzung bestimmt.

§ 28 Paragraph 28

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 29 Paragraph 29

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3, Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 18 Abs. 3 und 4),
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
  10. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
  11. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
  12. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.000,00 DM geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 30 Paragraph 30

Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung / Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 31 S A T Z U N G

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 20.11.1973, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.08.1973 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Isselbach, den 15. Dezember 1987

Ortsgemeinde Isselbach Schmülling, Ortsbürgermeister

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S A T Z U N G

zur 1. Änderung der Friedhofssatzung vom 15.12.1987

der Ortsgemeinde Isselbach

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 S. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Original-Satzung als PDF

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