Friedhofssatzung – Ingolstadt

Vollständige Friedhofssatzung für Ingolstadt.

Friedhofssatzung

30 Abschnitte.

§ 1 Genehmigungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabanlagen bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Aufstellung, Entfernung oder Wiederaufstellung eines Grabmales ist rechtzeitig vor Beginn und unverzüglich nach Beendigung der Arbeiten dem Friedhofsverwalter durch den beauftragen Steinmetz anzuzeigen.

(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen im Maßstab 1 : 10 in doppelter Fertigung beim Gartenamt zu beantragen. Die Zeichnungen müssen Ansichten, Grundriss und Schnitt des Grabmales mit Maßangaben sowie die Inschrift enthalten. Das zu verwendende Material des Grabmales und der Einfassung und deren Bearbeitung sind anzugeben. Die Pläne sind vom Verfasser zu unterzeichnen.

(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

(4) Vor der Genehmigung ist es nicht gestattet, ein Grabmal aufzustellen. Die Stadt kann ein widerrechtlich aufgestelltes Grabmal entfernen lassen. Die Kosten für das Entfernen hat der Grabnutzungsberechtigte zu tragen.

§ 2 Gestaltungsgrundsätze

Jedes Grabmal muss in seiner Gestaltung, in Inhalt und Art der Inschrift der Würde des Friedhofes entsprechen. Die Grabanlagen sind so zu gestalten, dass keine Gefahren für Friedhofsbesucher von ihnen ausgehen. Die vom Nutzungsberechtigten oder Steinmetzbetrieb gestaltete Grabfläche darf die üblichen Grabgrößen des jeweiligen Friedhofes / Grabfeldes nicht übersteigen. Der Steinmetz ist verpflichtet, sich nach der Grabgröße zu erkundigen.

§ 3 Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Hauptfriedhöfen Nord-, Ost- und Südfriedhof sind Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften und Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Zwischen den beiden Abteilungsarten kann gewählt werden. Die Antragsteller sollen vor Ort über die Gestaltungsbestimmungen informiert werden. Das Informationsgespräch ist schriftlich zu protokollieren, wenn sich Antragsteller für ein Grab in einer Abteilung mit besonderen Gestaltungsbestimmungen entscheiden.

(2) In folgenden Friedhofsabteilungen gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften:

Nordfriedhof: E1, E2, E3, E4, Ostfriedhof: B1, B2, B3, B3a, Südfriedhof: 10C, 10D, 10E, 10F.

§ 4 Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Maximale Ansichtsflächen der stehenden Grabmale einschließlich Sockel:

  • Einfachgrab: 0,7 m²
  • Doppelgrab: 1,5 m²
  • Wald-Einfachgrab: 1,0 m²
  • Wald-Doppelgrab: 1,5 m²
  • Kreuze aus Naturstein, Holz, Schmiedeeisen: bis 190 cm hoch,

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(2) Kreuzsockel bei Einzelgräbern:

  • 0,4 m² Kreuzsockel
  • bei Doppelgräbern: 0,8 m²
  • Urnen-/Kindergräber - stehend: 0,32 m².

(3) Maximale Größe der liegenden Grabmale:

  • Einfachgrab: Länge 130 cm, Breite 45 cm, Vorlegeplatte 50x45
  • Doppelgrab: Länge 130 cm, Breite 45 cm, Vorlegeplatte 50x45
  • Liegende Grabmale auf Urnen- und Kindergräbern dürfen die max. Grabgröße nicht überschreiten.

(4) Abdeckplatten auf Steineinfassungen sind zulässig, auch in Verbindung mit stehenden Grabmalen, wenn die Abdeckplatte und das stehende Grabmal den Vorschriften des Abs. 5 entsprechen. Die Abdeckplatten sind maximal bis zur vollen Grabgröße zulässig. Unter stehenden Grabmalen sind Sockel mit einer dem Grabmal entsprechenden Bearbeitung zulässig. Der Sockel ist Bestandteil der gesamten Ansichtsfläche.

(5) Für Grabmale dürfen Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(6) Außerdem gilt folgendes:

  1. Bodenplatten unter stehenden Grabsteinen müssen mit der anschließenden Rasenfläche ebenerdig sein. Die Breite der Bodenplatte darf maximal 5 cm breiter als die Stein-/Sockelstärke sein. Die Breite des Sockels darf ebenfalls insgesamt maximal 5 cm breiter als die Steinstärke sein. Unter stehenden Grabmalen dürfen auch Sockel errichtet werden. Der Sockel ist Bestandteil der Ansichtsfläche. Bodenplatten unter liegenden Grabsteinen sind nicht zulässig.
  2. Steineinfassungen sind zugelassen.

§ 5 Ausnahmeregelungen

(1) Die Stadt lässt Ausnahmen von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 mit 5 zu, wenn eine besondere künstlerische Leistung in Proportion und Idee vorliegt, oder ein historisches Grabmal wiedererrichtet werden soll und wenn sich das Grabmal in die Umgebung einfügt.

(2) Ausnahmen können auch zugelassen werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des § 4 für den Grabnutzungsberechtigten eine unbillige Härte bedeuten.

(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 entscheidet ein Gremium, das sich zusammensetzt aus

  1. dem Leiter des Gartenamtes (Vorsitzender),
  2. dem Leiter des Standes- und Bestattungsamtes,
  3. dem von den Steinmetzen bestimmten Obmann der Region 10,
  4. einem weiteren von den Steinmetzen bestimmten Vertreter,
  5. einem Vertreter des zuständigen Bezirksausschusses bei stadtbezirksbedeutsamen Belangen Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

§ 6 Zugang zu den Grabstätten, Einfassungen und Einfriedungen

Die an die Grabfläche angrenzenden Rasenflächen dürfen nicht verändert werden (z.B. kein Kies, keine Platten).

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§ 7 Aufstellernamen

Auf jedem Grabmal ist der Name der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, in unauffälliger Weise anzubringen, jedoch nicht auf der Vorderseite.

§ 8 Fundamente von Grabmalen

(1) Die Grabmale sind nach der BIV-Richtlinie (Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen) des Bundesverbands deutscher Steinmetze in der jeweils geltenden Fassung standsicher aufzustellen. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.

(2) Die Grabmale dürfen nur auf den von der Stadt errichteten Fundamenten aufgestellt werden. Dies gilt nicht für Plattengräber, Gräber mit liegenden Steinen, Urnengräber und Kindergräber.

(3) Nicht von der Stadt errichtete Fundamente aus der Zeit vor dem 01.01.1989 werden anlässlich einer weiteren Bestattung durch die Stadt ersetzt.

Für ab dem 01.01.1989 errichtete Fundamente gilt folgendes:

  1. Wenn bei der Vorbereitung einer Bestattung festgestellt wird, dass das vorhandene Fundament die Standsicherheit des Grabmals nicht mehr gewährleistet, wird es von der Stadt ersetzt.
  2. Fundamente dürfen nur durch die Stadt errichtet oder ersetzt werden. Grabnutzungsberechtigte können den Ersatz eines Fundaments durch die Stadt beantragen.

§ 9 Unterhaltung und Haftung

Der Grabnutzungsberechtigte ist für den verkehrssicheren Zustand der Grabanlage verantwortlich. Mängel daran sind unverzüglich zu beseitigen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen treffen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, entfernte Teile einer Grabanlage aufzubewahren.

§ 10 Schutz von wertvollen Grabmalen

(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale stehen unter besonderem Schutz der Stadt und werden in einem Verzeichnis geführt.

(2) Ohne Genehmigung der Stadt dürfen sie weder entfernt noch abgeändert werden.

§ 11 Sonderbestimmungen für Grüfte

(1) Gruftanlagen sind in den dafür ausgewiesenen Abteilungen nach dem Stand der Technik und den entsprechenden Normen fachgerecht herzustellen. Eine entsprechende statische Berechnung ist dem Grabmalplan beizulegen. Die Gruftanlagen sind wasserdicht herzustellen.

(2) Eine Gruft ist mindestens 30 cm unter dem Geländeniveau mit einem mehrteiligen Deckel herzustellen.

(3) Grüfte dürfen nur durch eine fachlich geeignete Firma, z.B. Steinmetzbetrieb, geöffnet oder geschlossen werden.

§ 12 Belegung von Erdgrabstätten

(1) Die Belegung von Grabstätten mit Leichen erfolgt grundsätzlich als Tieferlegung, wenn dies möglich ist. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Wenn die erste Leiche als Tieferlegung bestattet wurde, kann zu jeder Zeit eine zweite Leiche als Seichtlegung bestattet werden. Eine weitere Belegung mit einer Leiche kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche abgelaufen ist. Für Doppel- oder Dreifachgräber gilt dies entsprechend.

(3) Sofern die Verwesung nach der zweiten Bestattung nicht restlos erfolgte, ist eine Exhumierung und Tieferlegung erforderlich.

(4) Wenn Kinderleichen in Gräbern für Erwachsene bestattet werden, sind mindestens die für Kinder geltenden Tiefen einzuhalten.

§ 13 Urnenbestattung

Urnen können in allen Grabstätten nach § 9 bestattet werden. Bei Urnenbestattungen muss eine Aschekapsel verwendet werden, die biologisch abbaubar ist und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Dies gilt bei Erdbestattungen auch für die Überurne.

§ 14 Ruhefristen

(1) Die Ruhefristen für Leichen beläuft sich

  1. im Westfriedhof für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 15 Jahre, im Übrigen auf 25 Jahre;
  2. in allen anderen Friedhöfen für Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr auf 10 Jahre, im Übrigen auf 15 Jahre. (2) Die Ruhefrist für Urnen beträgt einheitlich 10 Jahre. (3) Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.

§ 15 Grabnutzungsrecht

(1) Die Stadt kann einer natürlichen Person nach Maßgabe dieser Satzung ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an einer Grabstelle (Grabnutzungsrecht) verleihen. Die Stadt bleibt nach der Bestellung eines Nutzungsrechts Eigentümerin der Grabstätte.

(2) Ein Anspruch auf die Verleihung eines Grabnutzungsrechts in einem bestimmten Friedhof, an einer bestimmten Stelle des Friedhofs oder einer bestimmten Grabart besteht nicht. Die Vereinbarung eines Grabnutzungsrechts verleiht keinen Anspruch auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte.

(3) Das Grabnutzungsrecht wird bei der ersten Vereinbarung nur eingeräumt, wenn es mindestens die Dauer der festgelegten Ruhefrist umfasst. Es kann über die Ruhefrist hinaus bis zur Dauer von 25 Jahren erworben werden.

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(4) Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam.

(5) Der Inhaber des Grabnutzungsrechts erhält auf Wunsch eine Graburkunde über die Dauer des Grabnutzungsrechts.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seinem Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (insbesondere Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern und Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(7) Nach dem Erlöschen kann die Stadt uneingeschränkt über die Grabstätte verfügen.

(8) Jede Änderung der Anschrift muss der Nutzungsberechtigte dem Bestattungsamt mitteilen.

§ 16 Übertragung eines Grabnutzungsrechts

(1) Auf Antrag oder mit schriftlicher Einwilligung des Grabnutzungsberechtigten kann das Grabnutzungsrecht an Ehegatten, Lebenspartner oder einen Abkömmling übertragen werden (Umschreibung). Die Stadt kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes kann beansprucht werden, wenn es aufgrund einer rechtsgültigen, letztwilligen Verfügung einer bestimmten Person zugewandt wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang.

(3) Sofern keine Umschreibung nach Abs. 2 erfolgen kann, wird das Grabnutzungsrecht auf den Auftraggeber der Bestattung, der gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Bestattungsverordnung (BestV) bestattungspflichtig ist, umgeschrieben. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Bestattung kann eine Person, die nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV bestattungspflichtig ist und in einer höheren Rangfolge steht, die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf seine Person beantragen.

(4) Steht das Nutzungsrecht mehreren Personen gleichberechtigt zu, entscheidet die Stadt Ingolstadt über die Verleihung, sofern sich die Berechtigten nicht innerhalb einer angemessenen Frist einigen oder eine gerichtliche Entscheidung getroffen wird.

(5) Wird ein nicht eingetragenes Nutzungsrecht behauptet, wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises angenommen, dass ein Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 demjenigen eingeräumt werden kann, der den Anspruch erhebt.

(6) Eine mehrjährige Pflege eines bestimmten Grabes oder die Übernahme der Gebühr für das Grabnutzungsrecht einer anderen Person begründet keinen Anspruch auf eine Umschreibung.

§ 17 Verlängerung, Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht

(1) Das Grabnutzungsrecht wird auf Antrag des Nutzungsberechtigten um volle Jahre verlängert.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann für mindestens 3 und bis zu 25 volle Jahre verlängert werden. Die Mehrfachbelegung einer Grabstätte ist nur zulässig, wenn ein bereits bestehendes Grabnutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Mindestruhefrist der Bestattung verlängert wird.

(3) Bei einer Verlängerung kann nur ein Grabnutzungsrecht von höchstens 25 Jahren im Voraus vereinbart werden.

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(4) Nach Ablauf der letzten Ruhefrist kann mit Zustimmung der Stadt auf das Grabnutzungsrecht verzichtet werden. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Stadt einer schriftlichen Verzichtserklärung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang widerspricht. Nach Wirksamkeit des Verzichts oder des Ablaufs der Frist nach Satz 1 müssen Grabmal, Einfassungen, Abdeckungen und die Anpflanzung innerhalb von 3 Monaten auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten durch eine fachlich geeignete Firma entfernt werden. Nach dieser Frist kann die Stdt Ingolstadt über das Grabmal verfügen. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung für den Grabnutzungsberechtigten oder dessen Erben.

§ 18 Widerruf von Grabnutzungsrechten

(1) Ein Grabnutzungsrecht kann von der Stadt widerrufen werden, wenn die Grabstätte aus zwingenden Gründen nicht mehr am bisherigen Ort belassen werden kann. Ist die Ruhefrist für die zuletzt erfolgte Bestattung noch nicht abgelaufen, ist ein Widerruf gegen den ausdrücklichen Willen des Nutzungsberechtigten nicht zulässig. Die Kosten für eine Umbettung und Verlegung der Grabstätte vor Ablauf des Nutzungsrechts trägt die Stadt Ingolstadt.

(2) Das Grabnutzungsrecht kann von der Stadt auch widerrufen werden, wenn die Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte trotz einer Anordnung zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nicht eingehalten werden. Vor dem Widerruf ist der Grabnutzungsberechtigte anzuhören und auf die Folgen des Widerrufs hinzuweisen.

Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

§ 19 Urnensammelgrabanlagen

(1) Urnensammelgrabanlagen (Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber, Urnenbaumgrabstätten und Gräber im Urnenwäldchen) werden von der Stadt Ingolstadt angelegt und gepflegt. In einem Grab im Urnenwäldchen kann eine Urne bestattet werden. In allen anderen Gräbern (Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber und Urnenbaumgrabstätten) können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(2) Urnenwandgräber, Urnengemeinschaftsgräber, Urnenbaumgrabstätten und Gräber im Urnenwäldchen dürfen nicht bepflanzt werden. Nur auf den dafür vorgesehenen Ablageflächen der jeweiligen Anlage darf Grabschmuck wie Schnittblumen, Blumengebinde, Grablichter und vergleichbare Gegenstände abgelegt werden. Außerhalb der Ablagefläche abgelegter Grabschmuck und unansehnlich gewordener Grabschmuck kann von der Stadt Ingolstadt entfernt und entsorgt werden.

(3) Die Abdeckplatte eines Urnenwandgrabes, Urnengemeinschaftsgrabes oder einer Urnenbaumgrabstätte kann auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten durch eine fachlich geeignete Firma (z. B. Steinmetz) beschriftet werden. Die Verwendung anderer als der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abdeckplatten ist unzulässig. Die Grabmalordnung gilt entsprechend.

(4) Im Urnenwäldchen beschriftet die Stadt auf Wunsch des Grabnutzungsberechtigten ein Schild an der Gedenkstele mit dem Namen des Verstorbenen sowie dessen Geburts- und Sterbedatum.

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(5) Das Anbringen von Gegenständen sowie das Verändern des Erscheinungsbildes der Bäume von Urnenbaumgrabstätten und im Urnenwäldchen ist unzulässig. Die Stadt ist berechtigt, Pflegemaßnahmen an den Bäumen der Urnenbaumgrabstätten oder im Urnenwäldchen durchzuführen. Bei Untergang oder Beschädigung eines Baumes besteht für den Grabnutzungsberechtigten weder ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich noch auf Nachpflanzung in der gleichen Art und Größe.

(6) Die Stadt ist berechtigt, Urnen nach Ablauf der Nutzungsfrist aus dem Urnensammelgrab zu entfernen und die Asche an einer anderen Stelle des Friedhofs zu bestatten.

§ 20 Pflege und Instandhaltung

(1) Jede Erdgrabstätte ist spätestens sechs Monate nach dem Tag der letzten Bestattung in einer des Friedhofes würdigen Weise herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Verantwortlich ist der Grabnutzungsberechtigte.

(2) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

(3) Reihengrabanlagen werden durch die Stadt betreut.

(4) Eine Bepflanzung oder gärtnerische Pflege außerhalb der eigenen Grabfläche ist nicht gestattet. Schotter und Kies darf nicht in Abteilungen mit Rasen gestreut werden.

§ 21 Gefallenengedächtnisstätten

(1) Für die Gefallenen des Ersten und Zweiten Weltkrieges hat die Stadt besondere Gedächtnisstätten angelegt.

(2) Diese Anlagen werden durch die Stadt unterhalten. Hinterbliebenen steht kein Nutzungsrecht an diesen Grabstätten zu.

§ 22 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallentsorgung

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und deren Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten wird von der Stadt zur Erhaltung des Gesamtbildes überwacht.

(2) Gehölze, strauch- oder baumartige Pflanzen auf den Grabstätten dürfen nicht höher sein als die Grabmale.

(3) Die Stadt kann verlangen, dass stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher entfernt werden. Dies kann auch verlangt werden, wenn diese das Gesamtbild in einer der Würde des Friedhofs verletzenden Weise stören.

(4) Anpflanzungen neben den Grabstätten sind verboten und dürfen nur von der Stadt ausgeführt werden.

(5) Friedhofsabfälle sind in die hierfür vorgesehenen Behälter einzuwerfen, Kränze und große Gebinde an die nächstliegenden, entsprechend gekennzeichneten Lagerstellen zu verbringen.

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(6) Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen und Kunststoffpflanzen dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.

§ 23 Grabmale und Einfriedungen

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist – unbeschadet sonstiger Vorschriften – nur nach Maßgabe der Anlage zu dieser Satzung (Grabmalordnung) zulässig. Bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen und Urnenbaumgrabstätten ist das Aufstellen von Grabmalen unzulässig.

(2) Spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit der Belegung der Grabstätte ist ein Grabmal zu errichten. Darauf kann verzichtet werden, wenn dies nach der Grabmalordnung zulässig ist.

(3) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

(4) Vor der Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der genehmigte Plan dem Verwalter des jeweiligen Friedhofs durch den Ausführenden vorzulegen.

(5) Ohne Erlaubnis oder Einverständnis der Stadt aufgestellte Grabmale sind von den Verpflichteten nachzubessern oder zu entfernen, wenn diese den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen, eine nach Abs. 3 erforderliche Bescheinigung nicht vorgelegt wurde oder den gestalterischen Merkmalen der Grabmalordnung widersprechen. § 27 bleibt unberührt.

(6) Soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist oder es der Friedhofszweck erfordert, ist die Stadt berechtigt, Anordnungen zu Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen zu erlassen.

§ 24 Exhumierung, Umbettung

(1) Exhumierungen von Leichen und Umbettungen von Urnen ist nur mit Erlaubnis der Stadt zulässig. Die Umbettung von Urnen aus biologisch abbaubaren Materialien ist grundsätzlich nicht zulässig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(2) Exhumierungen dürfen nur in den Monaten September bis Mai und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten durchgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn diese von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet wurden.

(3) Angehörige und Zuschauer dürfen bei der Ausgrabung oder Umbettung nicht anwesend sein.

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(4) Bei beschädigten Särgen sind die Leichen oder Leichenteile vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich zu bestatten.

(5) Alle Kosten für Verwaltungsverfahren und Exhumierung bzw. Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Dieser haftet für alle Schäden, die durch die Exhumierung bzw. Umbettung an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen.

§ 25 Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder städtische Friedhof oder Friedhofsteil sowie einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund oder im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise außer Betrieb genommen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Beendigung des Betriebs werden weitere Beisetzungen ausgeschlossen. Mit der Entwidmung endet die Eigenschaft als öffentlicher Friedhof. Die Nutzungsberechtigten erhalten bei der Außerdienststellung oder Entwidmung einen schriftlichen Bescheid.

(3) Im Falle der Entwidmung werden die Leichen für die verbleibende Ruhezeit auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. Soweit im Falle der Außerdienststellung Umbettungen erforderlich werden, gilt Satz 1 entsprechend. Der Umbettungstermin soll möglichst mit dem Bescheid einen Monat vorher an den Nutzungsberechtigten mitgeteilt werden.

(4) Dem Nutzungsberechtigten wird bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstätte zugewiesen, wenn bei einer Außerdienststellung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in einer Grabstätte erloschen ist.

(5) Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 werden auf Kosten der Stadt erstellt. Das bisherige Nutzungsrecht gilt für die Ersatzgrabstätte weiter.

§ 26 Haftungsausschluss

Die Stadt Ingolstadt haftet nicht für Schäden, die durch Grababsenkungen entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nicht für Schäden, die durch Dritte oder satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen entstehen.

§ 27 Anordnungen für den Einzelfall

Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern handelt, wer entgegen

  1. § 4 Abs. 3 a) sich außerhalb der Öffnungszeiten auf einem Friedhof aufhält, b) Tiere - ausgenommen Blindenführhunde – mitbringt, c) alkoholische Getränke verzehrt oder raucht, d) vermeidbaren Lärm erzeugt, e) die Grabstätten unberechtigt betritt, verunreinigt oder beschädigt, f) Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Einrichtungen entsorgt,

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  • g) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder anderen, motorbetriebenen Fortbewegung mitteln oder mit besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne von § 24 StVO, insbesondere Sportgeräten aller Art, befährt,
  • h) Waren oder Leistungen aller Art anbietet oder hierfür wirbt,
  • i) Druckschriften verteilt, die nicht im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig oder üblich sind.2. § 5 Abs. 1- a) Bestattungsfeiern stört,
  • b) nicht erforderliche Geräuschemissionen erzeugt,
  • c) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nach Schließung des Friedhofes ausführt,
  • d) sperrige Gegenstände, z.B. Arbeitsgerüste, an Sonn- und Feiertagen auf einem Friedhof abstellt,
  • e) vorübergehend entfernte Grabsteine, -platten und -einfassungen in den Grabfeldern lagert,
  • f) Arbeitsmaterialien wie Kies, Sand, Baustoffe etc. auf dem Friedhof entsorgt oder sonst nach Abschluss der Arbeiten hinterlässt,
  • g) Arbeitsgeräte oder andere Gegenstände auf oder neben benachbarten Grabstellen, insbesondere hinter Grabdenkmalen abstellt.3. § 5 Abs. 3 einen Weg auf einem Friedhof mit einem Fahrzeug befährt, ohne dass dies zum Ausführen von Arbeiten oder zum Transport von Arbeitsmitteln erforderlich ist oder einen Gehweg innerhalb eines Grabfeldes mit einem Motorfahrzeug befährt.4. § 5 Abs. 5 nach Abschluss der Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt.5. § 8 Abs. 2 die für die Bestattung vorgesehenen Särge und Urnen nicht am Tag vor der Bestattung auf den für die Bestattung vorgesehenen Friedhof verbringt.6. § 19 Abs. 2 Satz 1 Urnensammelgrabanlagen bepflanzt.7. § 19 Abs. 4 Satz 1 Gegenstände an Bäumen von Urnenbaumgrabstätten anbringt.8. § 20 Abs. 1 Satz 1 eine Erdgrabstätte nicht fristgerecht herrichtet, nicht gärtnerisch anlegt oder nicht in diesem Zustand erhält.9. § 20 Abs. 2 die zulässige Höhe des Grabbeetes überschreitet oder Grabhügel anlegt.10. § 20 Abs. 4 Satz 2 Schotter oder Kies in Abteilungen mit Rasen streut.11. § 22 Abs. 4 Anpflanzungen neben den Grabstätten ausführt.12. § 22 Abs. 5 Friedhofsabfall nicht in die vorgesehenen Behälter einwirft, oder Kränze oder große Gebinde nicht in die gekennzeichneten Lagerstellen verbringt.13. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Grabmalordnung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder ändert.14. § 23 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Grabmalordnung eine Anzeige nicht oder verspätet erstattet.15. § 23 Abs. 2 nach Ablauf der Frist kein Grabmal errichtet, obwohl er dazu verpflichtet ist.16. § 23 Abs. 4 Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen aufstellt, ohne dem Friedhofsverwalter den genehmigten Plan vorgelegt zu haben.

§ 29 Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und deren Einrichtungen werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben. Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen im Vollzug dieser Satzung werden nach der Kostensatzung der Stadt Ingolstadt erhoben.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft.

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Grabmalordnung

(Anlage nach § 10 und § 23 Abs. 1 dieser Satzung)

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