Immendingen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.04.2023 · Friedhofssatzung: 01.07.2017

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.800,00 € Nr. 2.31 (für Personen ab 10 Jahren)
Sargwahlgrab1.890,00 € Nr. 2.41 (einstellig/tief)
Urnenreihengrab1.400,00 € Nr. 2.33
Urnenwahlgrab2.850,00 € Nr. 2.44
Urnengrab anonym970,00 € Nr. 2.6 / 2.34 (anonymes Urnenrasengrab / Urnengemeinschaftsgrab)
Baumbestattung2.800,00 € Nr. 2.46 (Urnenbaumgrab)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)934,00 € / 481,00 € separat von Grabgebühr; Sargbestattung ab 10 J. (2.11) / Urnenbeisetzung in Grabfeld (2.21)
Trauerhalle / Halle148,00 €/Tag Nr. 2.7 (Benutzung Leichenhalle/Friedhofskapelle)

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

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Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 13. Juni 2005

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 13. Juni 2005 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1)*) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Immendingen; er umfasst die Gemarkung Immendingen und das Neubaugebiet Iltishalde in den Grenzen der rechtsverbindlichen Bebauungspläne,

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hattingen; er umfasst die Gemarkung Hattingen,

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hintschingen; er umfasst die Gemarkung Hintschingen,

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ippingen; er umfasst die Gemarkung Ippingen,

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e) Bestattungsbezirk des Friedhofs Mauenheim; er umfasst die Gemarkung Mauenheim,

f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Zimmern; er umfasst die Gemarkung Zimmern, ausschließlich des Neubaugebietes Iltishalde.

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 3

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie mit Fahrzeugen der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,

  1. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  1. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

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  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

  1. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4*)

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

*) in der Fassung vom 01.02.2010; gültig seit 06.02.2010

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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuziegen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Vo-

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raussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

##### Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

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§ 6

Särge

(1) Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge aus Kunststoff oder Metall dürfen nicht verwendet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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§ 8

Ruhezeit

(1)*) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 15 Jahre.

§ 9

Umbettungen

(1)*) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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(2)*) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4)*) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

I. Immendingen

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber

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  1. 3. Wahlgräber
  2. 4. Urnenwahlgräber
  3. 5. Urnenrasengräber

II. Ortsteil Hattingen

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

III. Ortsteil Hintschingen

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Urnenwahlgräber

IV. Ortsteil Ippingen

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

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V. Ortsteil Mauenheim

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

VI. Ortsteil Zimmern

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Wahlgräber
  4. 4. Urnenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 11

Reihengräber

(1)*) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,

  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3)*) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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§ 12

Wahlgräber

(1)*) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2)*) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Bei Urnenwahlgräbern beträgt die Dauer des Nutzungsrechts 15 Jahre.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7)*) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis

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des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

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(2)**) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.

(3)*) In einem Urnenwahlgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. In Urnenerdgräbern sind zusätzlich zwei weitere Urnen zulässig.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Im Friedhof Immendingen sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt.

(6)**) Baumgräber sind gepflegte Gräber ohne gärtnerische Gestaltung. Eine entsprechende Grabstätte ist ein abgegrenzter Raum mit dem Durchmesser von

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

**) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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25 cm, folglich sind nur Urnen beizusetzen, die einen kleineren Durchmesser haben. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen und Aschekapseln zulässig. Die Anzahl der Beisetzungsmöglichkeiten richtet sich nach deren Größe. Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschilder versehen werden kann. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Eine Individualisierung des Grabmals ist ausschließlich durch die Namensschilder zulässig und ist durch eine fachlich geeignete Person zu erbringen. Schriftart, -größe und -farbe sind wie folgt vorgegeben: Antiqua; erste Zeile 6 mm und max. 30 Zeichen; zweite Zeile 4 mm und max. 40 Zeichen, schwarz.

Nicht zulässig sind aufgesetzte Buchstaben, Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen, Grabausschmückungen sowie vollflächige Oberflächenbearbeitungen jeglicher Art.

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14

Auswahlmöglichkeiten

(1)*) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf dem Friedhof in Immendingen wird zudem ein gärtnergepflegtes Grabfeld eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3)*) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale dürfen keine Sockel haben.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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  1. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.

  1. 3. Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein sind unzulässig.

  1. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

  1. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind folgende Grabmale zulässig:

  1. 1. liegende Grabmale bis 0,70 m² Ansichtsfläche

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  1. 2. stehende Grabmale bis zu 0,35 m² Ansichtsfläche

  1. 3. flach geneigte Grabmale bis 0,35 m² Ansichtsfläche

(5a)*) Für Grabmale im gärtnergepflegten Grabfeld gelten folgende Maßobergrenzen:

  1. 1. Liegende Platten und Steine maximal 40 x 40 cm,

  1. 2. Natursteinfindlinge maximal 40 x 40 cm,

  1. 3. Grabsteine für Urnenwahlgrabstätten maximale Höhe 100 cm und maximale Breite 40 cm,

  1. 4. Grabsteine für Gräber mit Sargbestattungen maximale Höhe 120 cm und maximale Breite 50 cm.

(6) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Ganzflächige Grababdeckungen sind nur in den von der Gemei-

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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de hierfür ausgewiesenen Grabfeldern zulässig, wobei darauf zu achten ist, dass 1,5 cm breite Luftfugen unter den aufliegenden Grababdeckungen angeordnet werden. Liegende Grabmale sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(7) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(8)*) An Kolumbarien bzw. Urnennischen und Baumgräber ist das Ablegen von Grabschmuck (bspw. Blumen) nur auf den dafür vorgesehen Flächen zugelassen. Abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einem angemessenen Zeitraum abgeräumt. Bei Baumgräber ist das Aufstellen von weiteren Grabmalen (Kreuze etc.) sowie eine gärtnerische Gestaltung der Grabanlage nicht zulässig. Die Pflege dieser Grabstätten wird vom Friedhofsträger übernommen und beschränkt sich auf die Pflege der angrenzenden Flächen sowie das Abräumen von abgelegtem Grabschmuck. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Gemeinde entfernt.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines

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Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6)*) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18*)

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den all-

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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gemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 19

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

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(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhof-

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steils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 1,50 m nicht überschreiten.

(3)*) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Im gärtnergepflegten Grabfeld erfolgt dies ausschließlich durch die vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten beauftragte Friedhofsgärtnergenossenschaft. Die Verpflichtung erlischt jeweils erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Bei Grabstätten mit liegenden Grabmalen ist, soweit noch möglich, die übrige Grabfläche zu bepflanzen oder in sonstiger geeigneter und würdiger Weise zu gestalten. Die gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 22

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten ange-

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messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

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VII. Benutzung der Leichenhallen

§ 23

Benutzung der Leichenhallen

(1)*) Die Leichenhallen bzw. die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benut-

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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zung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 2

a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Wei- sungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Ge- denkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtig- terweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blinden- hunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür be- stimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

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h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2)*) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

*) in der Fassung vom 23.04.2012; gültig seit 01.06.2012

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(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

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§ 29

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1)*) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte an Wahlgräbern richten sich nach den bisherigen Vorschriften.

*) in der Fassung vom 29.05.2017; gültig seit 01.07.2017

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§ 31

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 23.08.1993 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) vom 23.08.1993 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

- Gebührenverzeichnis -

Immendingen, 13.06.2005

gez.

Helmut Mahler

Bürgermeister

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Beurkundung

Vorstehende Satzung wurde gemäß der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 17.10.1977 durch Einrücken mit ihrem vollen Wortlaut in das Mitteilungsblatt der Gemeinde Immendingen vom 24.06.2005 öffentlich bekannt gemacht.

Die Anzeige an die Rechtsaufsichtsbehörde ist durch die Vorlage einer Mehrfertigung heute erfolgt.

Immendingen, den 22.08.2005

gez.

Helmut Mahler

Bürgermeister

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A n l a g e

zur

Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

- Gebührenverzeichnis -

ab 01.04.2023

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr €
1.Verwaltungsgebühren
1.1Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals25,00
1.2Zustimmung zur Umbettung von Verstorbenen und Gebeinen150,00
2.Benutzungsgebühren
2.1Bestattung
2.11von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren934,00
2.12von Personen unter 10 Jahren529,00
2.13von Tot- und Fehlgeburten529,00
2.14für die zusätzliche Stellung
2.14.1eines Leichenträgers mit Sargversenkungswagen178,00
2.14.2von 3 Leichenträgern (ohne Sargversenkungswagen)303,00
2.15ein Zuschlag zu 2.11 für Tieferlegung von50 %
2.16ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.14 für Bestattungen an Samstagen von50 %
2.17für eine Trauerfeier ohne Beisetzung232,00
2.2Beisetzung
2.21von Aschen in Grabfeldern481,00
2.22von Aschen in Urnennischen231,00
2.23von Aschen in Baumgräbern231,00

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Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr €
2.24von Aschen in Urnengemeinschaftsstätten (für anonyme Beisetzungen)156,00
2.25ein Zuschlag zu 2.21 und 2.22 für Beisetzungen an Samstagen von50 %
2.3Überlassung eines Reihengrabes
2.31für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.800,00
2.32für Personen unter 10 Jahren1,00
2.33Überlassung eines Urnenreihengrabes1.400,00
2.34Überlassung eines Urnenreihengrabes in Urnengemeinschaftsgrab970,00
2.4Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.41für ein Wahlgrab, einstellig und tief1.890,00
2.41.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr75,60
2.42für ein Wahlgrab, zweistellig2.990,00
2.42.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr119,60
2.43für ein Wahlgrab, zweistellig und tief2.990,00
2.43.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr119,60
2.44für ein Urnenwahlgrab2.850,00
2.44.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr190,00
2.45für eine Urnennische3.100,00
2.45.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr206,66
2.46für ein Urnenbaumgrab2.800,00
2.46.1erneuter Erwerb von Nutzungsrechten, pro Jahr186,66
2.5zusätzliche Urne in Erdgrab700,00

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Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr €
2.6anonymes Urnenrasengrab970,00
2.7Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle148,00/Tag
2.8für Grabeinfassungen/Trittplatten bei Urnengräbern374,00
2.9Sonstige Leistungen
2.9.1Ausgraben, Umbetten oder nachträgliches Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangener Stunde45,00
2.9.2Bearbeitung Friedhofverwaltung60,00

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