Friedhofssatzung
25 Abschnitte.
§ 3 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch eine Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht einer Schließung werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.
(5) Soweit zur Schließung und Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben und im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Besuch der Friedhöfe ist täglich gestattet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder eines Friedhofteils vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Behindertenmobile, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gemeinde Ihlow sowie der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren; b) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen; c) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten; d) zu lärmen, zu spielen, zu lagern oder in sonstiger Weise die Totenruhe zu stören; e) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken; f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen; Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) sowie fremde Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; h) die Einnahme von Sucht- und Rauschmitteln; i) Blumen, Pflanzen, Kränze, Erde und dergleichen widerrechtlich von Grabstätten und Friedhofsanlagen zu entfernen oder zu beschädigen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde; k) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stelle zu entsorgen; l) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Stühle, Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufzustellen oder umzustellen; m) der Umgang mit offenem Feuer und offenem Licht.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung und sind spätestens 4 Wochen vorher anzumelden.
§ 6 Gewerbetreibende
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende benötigen für ihre Arbeiten auf den Friedhöfen eine vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind; b) durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen, dass sie den Betrieb ihres Gewerbes ordnungsgemäß angemeldet haben; c) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben, in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen; d) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die Zulassung ist alle 5 Jahre per Antrag bei der Friedhofsverwaltung zu erneuern.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben sich an die Friedhofssatzung zu halten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen ausgeführt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren.
(6) Die für die gewerblichen Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Arbeitsgeräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Alte Gesteine, Fundamente, Einfassungen, Grabmalteile und dergleichen sind restlos von den Friedhöfen zu entfernen.
(7) Gewerbetreibende, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen die Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr vorliegen, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bzw. nach Vorlage des Bestattungsscheines bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei einer Urnenbestattung ist eine Einäscherungsbescheinigung beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer bereits erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bestattungsinstitut und bei Bedarf mit den Angehörigen den Ort und die Zeit der Bestattung fest.
(3) Die Erdbestattungen oder die Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden.
(4) Die Bestattungen finden in der Zeit von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. An Samstagen dürfen Bestattungen bis 14:00 Uhr erfolgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sind keine Bestattungen oder Trauerfeiern erlaubt.
(5) Die Erdbestattungen konservierter Leichen sind auf den Friedhöfen nicht zugelassen.
§ 8 Trauerhallen
Trauerhallen
(1) Auf Wunsch können Särge oder Urnen für die Trauerfeier in einer Halle aufgebahrt werden. Wird die Benutzung der Trauerhalle nicht gewünscht, besteht die Möglichkeit, die Trauerfeier am Grab abzuhalten.
(2) Die Ausschmückung der Trauerhallen kann durch das jeweilige Bestattungsinstitut oder durch die Hinterbliebenen vorgenommen werden. Für die Entfernung ist nach der Trauerfeier Sorge zu tragen.
(3) Die Trauerhallen der Gemeinde Ihlow müssen vor der Benutzung durch die Hinterbliebenen selbst gereinigt werden. Es können auch Dritte damit beauftragt werden. Die entstehenden Kosten tragen die Hinterbliebenen.
(4) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Rednern und Laienrednern gehalten werden.
(5) Das Aufstellen eines Sarges in der Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn Bedenken aus hygienischen Gründen bestehen.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind in Holzsärgen vorzunehmen. Dabei müssen die Särge festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Sowohl der Sarg bei Erdbestattung als auch die Urne müssen aus leicht abbaubarem, umweltverträglichem Material bestehen, sodass die Teile in einem der Ruhezeit angemessenen Zeitraum ohne Rückstände vergehen.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden durch das jeweilige Bestattungsinstitut ausgehoben und wieder befüllt. Falls Ausnahmen bestehen, bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Beim Aushub können Nachbargräber durch Überbauung mit geeignetem Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden an der überbauten Grabstätte haftet der Ausführende.
§ 11 Ruhezeit
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber ist unbegrenzt.
(3) Eine Grabstätte darf nur neu belegt oder anderweitig verwendet werden, wenn die Ruhezeit abgelaufen ist.
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen sind durch ein Bestattungsunternehmen durchzuführen, welches durch den Antragsteller beauftragt wird.
(4) Eine Umbettung von Urnen ist nur dann möglich, wenn diese noch nicht verrottet sind.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, trägt der Antragsteller.
(6) Mit einer Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit.
(7) Wird eine Grabstätte durch Umbettung frei, erlischt das Nutzungsrecht entschädigungslos.
(8) Umbettungen aus einer halbanonymen Grabstätte, wie z.B. Urnenrasengräber mit Steintafeln sind nicht zulässig.
(9) Eine Ausgrabung von Leichen oder Urnen zu anderen Zwecken als zur Umbettung darf nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung erfolgen.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Ihlow. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Kindergrab bis zum vollendeten 6. Lebensjahr b) Einzelgrab c) Doppelgrab d) Urnengrab
e) Urnenrasengrab mit Steintafel
(3) Totgeburten dürfen in einer bereits belegten Grabstätte eines Verwandten bestattet werden.
§ 14 Nutzungsrechte
Nutzungsrechte
(1) Das Nutzungsrecht einer Grabstätte wird am Tage der Beerdigung für die Dauer von 20 Jahren vergeben.
(2) Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts verpflichten sich die Nutzungsberechtigten zum Herrichten, Unterhalten und Pflege der Grabstätte nach den Vorschriften dieser Satzung bis zum Ablauf des Nutzungsrechts.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung eine Änderung ihrer Anschriften innerhalb von 6 Monaten mitzuteilen.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, die nicht geschäftsunfähig oder in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind: a) auf den Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner; b) auf die Kinder; c) auf die Eltern; d) auf die Geschwister; e) auf die Enkelkinder; f) auf die Großeltern; g) die Person, mit der die verstorbene Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Innerhalb von den einzelnen Gruppen b) bis f) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
(5) Es erfolgt keine separate Mitteilung über den Ablauf des Nutzungsrechts.
(6) Besteht ein Interesse auf Verlängerung des Nutzungsrechts, müssen die Nutzungsberechtigten einen Antrag bei der Friedhofsverwaltung stellen. Das Nutzungsrecht kann um 5 Jahre, längstens jedoch um 25 Jahre verlängert werden. Der Verlängerungsantrag muss mindestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Friedhofsverwaltung vorliegen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnenrasengrab mit Steintafel ist nicht möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(7) Nach Abgabe des Nutzungsrechtes kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstätte frei verfügen, sofern die Ruhezeit abgelaufen ist. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren besteht nicht.
§15
Einzel- und Doppelgrabstätten
(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. In dieser Grabstätte können ein Sarg und zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. In dieser können zwei Särge sowie vier Urnen beigesetzt werden. (3) Die Nutzungsberechtigten können die Lage der Grabstätte innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten auswählen. (4) Die Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (5) Eine Reservierung ist nicht möglich. (6) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 cm zu betragen. (7) Bei einer zusätzlichen Bestattung einer Urne oder eines Sarges ist die letzte Ruhefrist zu wahren. Die Gebühr wird zeitanteilig für die verlängerte Nutzungszeit der Grabstätte berechnet.
§ 16 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten dienen der Beisetzung von Ascheurnen. In einer Urnengrabstätte können bis zu 3 Ascheurnen beigesetzt werden. (2) Die Nutzungsberechtigten können die Lage der Grabstätte innerhalb der zur Verfügung stehenden Grabstätten auswählen. (3) Die Grabstätten werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. (4) Eine Reservierung ist nicht möglich. (5) Der Abstand der Gräber zueinander hat mindestens 0,50 m zu betragen. (6) Bei einer zusätzlichen Bestattung einer Urne ist die letzte Ruhefrist zu wahren. Die Gebühr wird zeitanteilig für die verlängerte Nutzungszeit der Grabstätte berechnet.
§ 17 Urnenrasengräber mit Steintafel
Urnenrasengräber mit Steintafel
(1) Urnenrasengräber sind Grabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschenurnen dienen. (2) Die Gräber werden erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zugeteilt. In einem Urnenrasengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit von 20 Jahren kann die Grabstätte neu belegt werden.
(3) Die Anlegung und Unterhaltung obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Ablegen von Blumen mit und ohne Vase, Blumenschalen, Kränzen und Gestecken ist nur einmalig im Zusammenhang mit einer Beisetzung auf der Bestattungsfläche erlaubt. Danach ist das Ablegen von Grabschmuck jeglicher Art nicht mehr zulässig und kann von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos entsorgt werden.
(4) Die Urnenrasengräber werden mit den Maßen 1,00 x 1,00 m, ohne Abstand zwischen den einzelnen Gräbern, vergeben.
(5) Folgende Vorschriften für die Steintafel sind einzuhalten: a) Größe: Breite: 50 cm, Länge: 40 cm, Höhe: 4 cm; b) Material: Granit Impala; c) Schrift: vertieft eingehauen oder platteneben; d) Errichtung: bündig in den Boden einlassen, sodass die Steintafel eben mit der Grasnarbe ist; e) Inschrift: Vorname, Nachname, ggf. Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum, eingehauene Ornamente sind erlaubt, keine Fotos.
§ 18 Größe der Grabstätten und der Grabmale
Größe der Grabstätten und der Grabmale
(1) Die Größen der Grabstätten variieren je nach Ortsteil gemäß § 1 (1) der aktuellen Friedhofssatzung. Die Abmessungen sind nach den ortsüblichen Gegebenheiten anzupassen. Folgende Höchstmaße sind einzuhalten:
Einfassung inkl. Grabmal
| Grabstätte | Länge | Breite | Stärke |
|---|---|---|---|
| Kindergrab | 1,00 m | 0,50 m | mind. 6 cm |
| Einzelgrab | 2,20 m | 0,80 m | mind. 6 cm |
| Doppelgrab | 2,50 m | 2,60 m | mind. 6 cm |
| Urnengrab | 1,00 m | 0,80 m | mind. 6 cm |
Die Einfassungen dürfen nicht mehr als 0,10 m über der Erde sichtbar sein.
Stehende Grabmale
| Grabstätte | Höhe | Breite | Stärke |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 0,70 m | 0,90 m | 0,14 m |
| Doppelgrab | 1,00 m | 1,20 m | 0,14 m |
| Urnengrab | 0,70 m | 0,55 m | 0,14 m |
Die Mindesthöhe stehender Grabmale beträgt 0,50 m.
V. Gestaltung und Pflege der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage entsprechen.
(2) Die Nutzungsberechtigten müssen die Grabstätten inklusive Einfassungen innerhalb eines Jahres nach dem Bestattungstag selbst anlegen und pflegen oder ein zugelassenes Unternehmen damit beauftragen.
(3) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch gestaltet und unterhalten werden.
(4) Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der eigenen Grabstätten erfolgen. Auch der nicht unmittelbar zur Grabstätte gehörende Bereich ist ordnungsgemäß zu unterhalten und von Unkraut freizuhalten.
(5) Zur Bepflanzung der Grabstätte sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Diese dürfen nicht andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Bepflanzung soll zum Gesamtcharakter des Friedhofes passen. Die Grabbepflanzung ist so zu wählen, dass die Grabmalinschrift zu erkennen ist. Die Heckenhöhe ist auf 50 cm zu begrenzen. Sträucher dürfen die Höhe von 1,00 m nicht überschreiten, ausgenommen sind Heckenpflanzen, Bäume und Sträucher außerhalb der Grabstätten, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt werden.
(6) Die Bepflanzung darf nicht über die Grabstätte hinausragen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die Beseitigung stark wuchernder, zu hoch wachsender oder absterbender Gehölze verlangen oder auf Kosten der Nutzungsberechtigten selbst durchführen, wenn die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht nachkommen.
(7) Unzulässig ist: Das Einfassen der Grabstätten mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem Material und die Errichtung von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.
§ 20 Vernachlässigung
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so haben die Nutzungsberechtigten nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung, die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, wird die Grabstätte auf Kosten der jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung gebracht.
VI. Grabmale, Einfassungen und bauliche Anlagen
§ 21 Genehmigungspflicht
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und Erneuerung von Grabmälern, Einfriedungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet. Ein schriftlicher Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.
(2) Zu den Anträgen müssen zweifach beigefügt werden: a) Die zeichnerische Darstellung der zu erstellenden Grabmalanlage (Grabmal, Einfassung Abdeckplatten) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 22 Entfernung und Beseitigung von Grabstätten
Entfernung und Beseitigung von Grabstätten
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich der Grabeinfassungen ohne schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung frühestens einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und bauliche Anlagen auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(2) Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(3) Mindestens 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts müssen die Nutzungsberechtigten einen schriftlichen Antrag auf Einebnung oder Verlängerung der Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung stellen. Nach einer schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung für die Einebnung der Grabstätte, sind die Grabmale, die baulichen Anlagen und Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätten auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernen.
(4) Die beräumten Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen nicht auf dem Friedhof oder angrenzenden Flächen abgelegt werden. Sie sind ordnungsgemäß auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entsorgen.
(5) Bei den Urnenrasengräbern mit Steintafeln müssen die Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit innerhalb von sechs Wochen die Steintafel mit
Fundament auf ihre Kosten entfernen. Andernfalls wird die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Steintafel entfernen.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind Ihrer Größe entsprechend nach dem allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen in der jeweils geltenden Fassung – TA Grabmal) zu fundamentieren und zu befestigen, sodass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken.
(2) Die Überprüfung der Grabmäler auf ihre Standfestigkeit wird einmal jährlich vorgenommen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern, umzulegen oder zu entfernen. Beanstandungen zur Standfestigkeit oder zu anderen Mängeln sind durch Vermerke (Aufkleber) an den Gräbern zu kennzeichnen. Für die Standfestigkeitsprüfung ist die Friedhofsverwaltung zuständig.
(3) Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon, gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon, zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
(5) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die infolge des Verschuldens durch Umfallen der Grabmäler bzw. Abstürzen von Teilen derselben, verursacht werden.
VII. Schlussvorschriften
§ 24 Haftung
Haftung
(1) Die Gemeinde Ihlow haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch die Nutzungsberechtigten, dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 25 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechtes geltenden Vorschriften, solange die Nutzungsberechtigten nicht bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts neue Gestaltungsvorschriften anerkannt haben. Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung.
§ 26 Gebühren
Gebühren
(1) Für die Benutzung der vom Amt Dahme/Mark für die Gemeinde Ihlow verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe in der Gemeinde Ihlow (Friedhofsgebührensatzung) sowie der Entgeltordnung der Gemeinde Ihlow für die Benutzung der gemeindeeigenen Trauerhallen zu entrichten.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne dieser Friedhofssatzung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstößt.
§ 28 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Gemeinde Ihlow vom 31.05.2002 einschließlich Anlage 1 Friedhofsgebühren und die 1. Änderung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Ihlow vom 14.04.2015 außer Kraft.
Dahme/Mark, den 25.11.2025
gez. D. Kaluza Amtsdirektor