Gebührenordnung – Idstein

Vollständige Gebührenordnung für Idstein.

Gebührenordnung

13 Abschnitte.

§ 1 Gebührenerhebung

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen der Stadt Idstein im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 28. Juli 2014 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 14. Juli 2016 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen), werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Idstein sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller. b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen im Sinne von § 13 Abs. 6 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. d) Personen, die die in § 1 genannten Einrichtungen in Anspruch nehmen bzw. eine besondere Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt haben oder durch diese unmittelbar begünstigt werden.

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e) Diejenige Person, die sich der Stadt Idstein gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Idstein. (2) Die Gebühren sind vier Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (3) Für den Erwerb von Nutzungsrechten (Ersterwerb oder Verlängerung) sind die Gebühren für den gesamten Erwerbszeitraum im Voraus zu entrichten.

§ 4 Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

Rechtsbehelfe, Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Trauerhallen

Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und Trauerhallen

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben: a) Aufbewahrung einer Leiche für jeden angefangenen Tag 13,00 € b) Aufbewahrung einer Aschenurne für jeden angefangenen Tag 13,00 € c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 34,00 € d) Nutzung von Räumlichkeiten zur Vornahme einer Obduktion einschließlich der Reinigung die Selbstkosten (2) Für die Benutzung der Trauerhallen für eine Trauer- oder Gedenkfeier werden folgende Gebühren erhoben: a) in den Stadtteilen Idstein (Kern), Walsdorf und Wörsdorf 190,00 € b) in den übrigen Stadtteilen 100,00 €

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§ 6 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Für das Herstellen, Schließen und Hügeln eines Erdgrabes sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zur Grabstätte, sofern die Trauerfeier und Bestattung an einem Tag erfolgen, werden folgende Gebühren erhoben:

a) für die Leiche eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr/Gebeinsreste 410,00 €
b) für die Leiche eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 590,00 €
c) für die Bestattung einer Totgeburt 180,00 €
d) für die Bestattung einer Urne gem. §§ 17 a und 17 c 330,00 €
e) für die Bestattung einer Urne gem. § 17 b 300,00 €

(2) Für die Beisetzung einer Urne in einer Urnennische wird für das Öffnen und Schließen sowie den Transport der Kränze und Gestecke von der Trauerhalle zum Bestattungsort, sofern die Trauerfeier und Beisetzung an einem Tag erfolgen, eine Gebühr in Höhe von 260,00 € erhoben.

(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten, die in fester Umhüllung (Sargschachtel), unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung von städtischen Bediensteten einer vorhandenen Erdgrabstätte auf einem städtischen Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos.

(4) Für Bestattungen, die auf Veranlassung des/der Gebührenschuldner/s außerhalb der Bestattungszeiten (§ 9 Abs. 3 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) erfolgen, wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der Gebühren nach Absatz 1 erhoben.

(5) Bei Verzicht auf Leistungen nach Abs. 1 und 2 tritt keine Gebührenermäßigung ein.

§ 7 Umbettungsgebühren

Umbettungsgebühren

(1) Werden auf Antrag eine Leiche, Leichenreste oder eine Urne ausgegraben, so ist für die Öffnung der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges bzw. der Urne sowie die Schließung der Ausgrabungsstelle Kostenersatz zu leisten.

(2) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen finden die Gebührensätze des § 6 Absätze 1, 2 bzw. 4 Anwendung.

§ 8 Abgabe von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

Abgabe von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

Für die Abgabe einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte für die einmalige Dauer der Ruhezeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

1) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1.120,00 €
2) Reihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 2.440,00 €
3) Urnenreihengrabstätte 1.680,00 €

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§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 16 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelwahlgrabstätte (eine Grabstelle), Grablänge ca. 2,10 m 2.580,00 €
b) Einzelwahlgrabstätte (eine Grabstelle), Grablänge ca. 2,50 m 3.170,00 €
c) Doppelwahlgrabstätte (zwei Grabstellen), Grablänge ca. 2,10 m 3.960,00 €
d) Doppelwahlgrabstätte (zwei Grabstellen), Grablänge ca. 2,50 m 5.630,00 €
e) mehrstellige Wahlgrabstätte, Grablänge ca. 2,10 m, je Grabstelle 1.370,00 €
f) mehrstellige Wahlgrabstätte, Grablänge ca. 2,50 m, je Grabstelle 1.960,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren

(Nutzungszeit gem. § 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die

Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen wird je Grabstelle erhoben 1.860,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte (§ 16 und 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr des Absatzes 1 erhoben.

(4) Für den Wiedererwerb (§ 16 und 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte gelten Abs. 1 bis 2 entsprechend.

§ 10 Erwerb von Nutzungsrechten an bzw. Abgabe weiterer Grabarten

Erwerb von Nutzungsrechten an bzw. Abgabe weiterer Grabarten

(1) Für die Abgabe von weiteren Grabstätten werden für die einmalige Dauer der Ruhezeit und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen folgende Gebühren erhoben:

a) Urnenrasengrabstätte (§ 17 a der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 1.560,00 €
b) Gemeinschaftsgrabstätte für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabstätte) (§ 17 a der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 1.310,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte (§ 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 1.960,00 €
b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenbaumgrabstätte werden je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben.
c) Für den Wiedererwerb (§ 17 b der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des Nutzungsrechtes gilt Buchstabe a) entsprechend.

(3) Für Überlassung einer Urnennische (§ 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen 1.690,00 €

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b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnennische werden je Nische und Jahr der Verlängerung 1/30 der Gebühr nach Buchstabe a) erhoben. c) Für den Wiedererwerb (§ 17 c der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) des Nutzungsrechtes gilt Buchstabe a) entsprechend. (4) Die Gebührensätze der Absätze 1 bis 3 umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege.

§ 11 Gebühren für Grabräumung und Pflegepauschale

Gebühren für Grabräumung und Pflegepauschale

(1) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 1. Oktober 2009 vergeben oder erworben wurde (§ 25 Absätze 1 und 2 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein), werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen, Fundamenten, sonstigen baulichen Anlagen und Gewächsen

  1. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 230,00 €
  2. Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 230,00 €
  3. Wahlgrab je Grabstelle 230,00 €
  4. Urnenreihen-/wahlgrab 170,00 €
  5. Urnenrasengrab 170,00 € b) Für das Ausräumen einer Urnennische und Übergabe der Asche(n) in den Boden 110,00 € c) Für die Räumung einer Urnenbaumgrabstätte 170,00 €

Die Gebühren entstehen nach erfolgter Abräumung.

(2) Für die Räumung einer Grabstätte, die ab dem 1. Oktober 2009 vergeben oder erworben wurde (§ 25 Abs. 3 der Friedhofssatzung) entstehen die Grabräumungsgebühren nach Absatz 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(3) Erfolgt eine Rückgabe einer Grabstätte vor Ablauf der satzungsgemäßen Ruhezeit (§ 12 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) ist eine Pflegepauschale für die restliche normale Ruhefrist zu entrichten. Diese beträgt je Grabstelle und zu pflegendes Jahr bei

a) 1) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 51,00 € 2) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab der Vollendung des 5. Lebensjahres 60,00 € 3) Wahlgrab nach § 9, Abs. 1, Buchstaben a), c) und e) je Grabstelle 61,00 € 4) Wahlgrab nach § 9, Abs. 1, Buchstaben b), d) und f) je Grabstelle 68,00 € 5) Urnenreihengrab 51,00 € 6) Urnenwahlgrab 53,00 € b) Die Gebührenschuld entsteht nach erfolgter Abräumung und ist für den Zeitraum von der Abräumung bis zum Ablauf der satzungsgemäßen Ruhezeit in einer Summe zu entrichten.

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(4) Bei einem Erwerb von Nutzungsrechten zu Lebzeiten sind für die Pflege der Grabflächen die Gebührensätze nach Absatz 3 anzuwenden. Die Gebührenschuld entsteht mit Erwerb des Nutzungsrechtes und endet mit der ersten Belegung der Grabstätte. Die Gebühren sind jährlich in einer Summe zu entrichten.

III. Verwaltungsgebühren

§ 12 Verwaltungsgebühren

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Idstein Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt Idstein veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, b) wer die Kosten durch eine vor der Stadt Idstein abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Für folgende Amtshandlungen werden Gebühren erhoben:

a) Prüfung der geforderten Nachweise von Bildhauern, Steinmetzen, Gärtnern, Bestattern und sonstigen auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätigen Personen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit und Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 8 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) je Jahr 96,00 €
b) Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Totenaschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 215,00 €
c) Prüfung und Zustimmung zur Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 96,00 €
d) Prüfung und Zustimmung zur Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 72,00 €
e) Für die Zustimmung der Beschriftung sowie Einsetzen von Verschlussplatten von Urnennischen (§ 21 der Friedhofssatzung der Stadt Idstein) 215,00 €
f) Umschreibung des Nutzungsrechtes 48,00 €
g) Ausfertigung weiterer Urkunden 48,00 €
h) Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach der Friedhofssatzung der Stadt Idstein 96,00 €

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IV. Schlussvorschriften

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Gleichzeit tritt die Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 1. September 2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Dezember 2009 außer Kraft.

Idstein, den 28. Juli 2014

Der Magistrat der Stadt Idstein

gez.

Felix Hartmann Erster Stadtrat (L. S.)

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