Friedhofssatzung – Idstein

Vollständige Friedhofssatzung für Idstein.

Friedhofssatzung

37 Abschnitte.

§ 2 Friedhofszweck

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt und bilden in ihrer Gesamtheit eine öffentliche Einrichtung. (2) Sie dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber in Andenken an die Verstorbenen.

§ 3 Bestattungsberechtigte

Bestattungsberechtigte

(1) Ein Recht auf Bestattung haben Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Idstein waren, b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben, c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, d) früher Einwohner/innen der Stadt Idstein waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb Idsteins gelebt haben. (2) Auf eine Tot- oder Fehlgeburt, die nicht von § 16 Absatz 1 FBG erfasst ist, finden die Bestimmungen entsprechende Anwendung, wenn a) ein Elternteil dieses wünscht oder b) eine Sammelbestattung durch Einrichtungen erfolgt und die Eltern nicht ausdrücklich widersprochen haben bzw. c) bei aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten ein Elternteil dies wünscht. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein.

§ 4 Bestattungsbezirke

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die jeweiligen Gemarkungsgrenzen der Stadtteile Idstein (Kernstadt), Dasbach, Ehrenbach, Eschenhahn, Heftrich, Kröftel, Lenzhahn, Walsdorf und Wörsdorf definieren den Bestattungsbezirk des gleichnamigen Friedhofes. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberauroff umfasst die Gemarkungen Niederauroff und Oberauroff. Der Bestattungsbezirk des Friedhofes Oberrod umfasst die Gemarkung Nieder-Oberrod. (2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirkes bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung dies zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht.

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§ 5 Schließung und Entwidmung

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei Schließung oder Entwidmung einzelner Grabstätten tritt an die Stelle der öffentlichen Bekanntmachung ein schriftlicher Bescheid an den Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3). (3) Nach der Schließung kann die Stadt die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen und Nutzungsrechte verfügen. (4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während des Tageslichts für den Besuch geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit dürfen die Friedhöfe nicht mehr betreten werden. (2) Die Stadt Idstein kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater) zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Gewerbetreibenden, b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Trauerfeiern oder Bestattungen Arbeiten auszuführen,

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d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig zu nutzen, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, i) Lärm zu verursachen, alkoholische Getränke, Speisen oder berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren, j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde.

(4) Die Stadt Idstein kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht zeitlich unmittelbar mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Idstein; sie sind spätestens acht Tage vorher anzumelden.

§ 8 Gewerbetreibende

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer dem jeweiligen Berufsbild entsprechenden Tätigkeit der Stadt Idstein anzuzeigen. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein.

(2) Die Stadt Idstein verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass

a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§ 23) die erforderlichen Gründungsabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Angaben bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Antragsstellung benennen oder sich bei der Ausführung der Gründung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. b) ein für die Ausführung ihrer Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz nachgewiesen wird.

(3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

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(4) Nach Prüfung der Anzeige wird dem Gewerbetreibenden eine in der Regel auf drei Jahre befristete Berechtigungskarte ausgehändigt. Für jeden Bediensteten des Gewerbetreibenden ist bei der Stadt Idstein ein Ausweis zu beantragen. Die Berechtigungskarte bzw. Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten muss den Maßgaben der Unfallverhütungsvorschriften der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 7 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt Idstein festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 6 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. Die Stadt Idstein kann Ausnahmen zulassen.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen abgestellt bzw. abgelegt werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Der Namen des Grabschaffenden darf nur in unauffälliger Weise, bei Grabmalen möglichst seitlich, aufgebracht werden.

(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Idstein die Tätigkeit auf den Friedhöfen verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 Allgemeines

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Idstein anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte/Urnennische beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Feuerbestattungen ist gleichzeitig die Art der Beisetzung festzulegen.

(2) Die Bestattungsfristen des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes sind zu beachten. Leichen, die nicht binnen der Bestattungsfristen und Totenaschen, die nicht binnen drei Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten der Sorgepflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(3) Die Stadt Idstein regelt Ort und Zeit der Bestattung. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. Außer an Sams-, Sonn- und Feiertagen finden Bestattungen vom 1. Oktober bis 31. März in der Zeit von 11.00 Uhr bis 15.00 Uhr und vom 1. April bis 30. September in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16:00 Uhr statt. Ausnahmen können von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn die besonderen Verhältnisse im Einzelfall dies rechtfertigen.

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§ 10 Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen und Urnen

Sargpflicht, Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Bestattung von Leichen hat unbeschadet von § 18 Absatz 2 FBG in einem Sarg zu erfolgen. Der Transport und die Lagerung von Leichen ist nur in fest und gut abgedichtetem Sarg zulässig.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Insbesondere sind PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige und sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze unzulässig.

(3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, in denen der Zergang der Leichen innerhalb der Ruhezeit (§ 12) ermöglicht wird.

Für Sargzubehör und -ausstattung gelten Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz entsprechend. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(4) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem Material bestehen. Die für eine andere Bestattungsform (§§ 17a und 17c) vorgesehenen Urnen und Überurnen müssen aus für den Zweck dienlichem Material bestehen.

(5) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Urnen sollen einen Durchmesser von 0,30 m nicht überschreiten. Sind in Ausnahmefällen größere Särge bzw. Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Idstein bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(6) In vorhandenen Grüften bestimmt die Friedhofsverwaltung die Beschaffenheit der Särge, Urnen und Überurnen im Einzelfall.

§ 11 Herstellen der Grabstätten

Herstellen der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bzw. Urnennischen werden von der Stadt Idstein oder von der Stadt Idstein beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verfüllt bzw. geöffnet und wieder verschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

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§ 12 Ruhezeit

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen a) bei Verstorbenen nach dem vollendeten fünften Lebensjahr 30 Jahre, b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Totenaschen beträgt auf allen Friedhöfen a) als Erstbelegung in einer Grabstätte bzw. Urnennische 30 Jahre, b) als Beilegung in eine bestehende Grabstätte bzw. Urnennische mindestens 15 Jahre.

§ 13 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Totenaschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebiets nicht zulässig. § 5 Absatz 4 bleibt unberührt. (3) Umbettungen von Leichen dürfen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März vorgenommen werden. (4) Die Umbettung von Totenaschen und Aschenresten aus den Urnenbaumgrabstätten (§ 17b) sowie Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabfeld) (§ 17a Absatz 4) ist ausgeschlossen. Absatz 9 bleibt unberührt. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Stadt Idstein auch in belegte Grabstätten aller Art umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten jede/jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung der/des Verfügungsberechtigten (§ 28 Abs. 3), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Absatz 2 Satz 2 können Leichen oder Totenaschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden. (7) Alle Graböffnungen werden von der Stadt Idstein oder durch einen von der Stadt Idstein beauftragten Dritten durchgeführt. Die Stadt Idstein bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Für die erforderliche Entfernung und ggf. Wiedererrichtung der Grabanlage sowie die Entnahme der Leiche und Totenasche sind durch den Antragssteller berechtigte Fachbetriebe zu beauftragen. Notwendige neue Särge oder Urnen sind durch die vom Antragsteller beauftragten Fachunternehmen zu stellen und der Transport der Leiche oder Totenasche sicherzustellen. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig. (8) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen und Totenaschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

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IV. Grabstätten

§ 14 Allgemeines

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden in die unter Satz 3 genannten Arten unterschieden. Die Größe der Grabstätte ergibt sich grundsätzlich aus dem Belegungsplan. Bei Neuanlage von Grabflächen werden die folgend genannten Grabmaße angestrebt:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene 90 cm x 210 cm
b) Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 60 cm x 120 cm
c) Wahlgrabstätten (je Grabstelle) 100 cm x 210 cm
d) Urnenreihengrabstätten 80 cm x 100 cm
e) Urnenrasengrabstätten 80 cm x 50 cm
f) Gemeinschaftsgrabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen (Anonymgrabfeld), jedoch nur auf dem Friedhof in Idstein (Kernstadt) 30 cm x 30 cm
g) Urnenbaumgrabstätten 40 cm x 40 cm
h) Urnenwahlgrabstätten 100 cm x 100 cm
i) Urnennischen
j) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung, Verlängerung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Durch die Abgabe von Grabstätten, der Verleihung von Nutzungsrechten sowie der Übertragung von Verfügungsberechtigungen bzw. Nutzungsrechten entsteht die Pflicht zur Anlage, Pflege und Unterhaltung der Grabstätten.

§ 15 Reihengrabstätten

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Leichen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle einmalig für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden auf Antrag abgegeben werden. Die antragstellende Person wird Verfügungsberechtigte/r des Reihengrabes.

(2) Es werden eingerichtet

  • a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

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(4) Die Übertragung der Verfügungsberechtigung an Reihengrabstätten erfolgt nach den Maßgaben der Übertragung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht.

§ 16 Wahlgrabstätten

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen von Leichen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Wiedererwerb bzw. die Verlängerung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt Idstein kann Erwerb, Wiedererwerb bzw. die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn es sich um Gruftanlagen handelt oder die Schließung gemäß § 5 beabsichtigt ist.

(2) Es wird zwischen ein- und mehrstelligen Grabstätten unterschieden. Die Einrichtung von Tiefgräbern ist nicht vorgesehen. Ausgewiesene Wahlgrabfelder für muslimische Bestattungen auf dem Friedhof in Idstein (Kernstadt) sind ausschließlich für die Beisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens vorbehalten.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Grabnutzungsgebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(4) Auf Grabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich - falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung - hingewiesen.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll die/der Erwerber/in für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a) auf den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Diese Zustimmung ist entbehrlich, wenn durch gesetzliche, testamentarische oder vertragliche Regelung ein Eigentumsübergang vom vorherigen Nutzungsberechtigten auf

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eine andere Person erfolgt. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des Verfügungsberechtigten übernimmt.

(8) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatz 7 Satz 2 übertragen; sie/er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein.

(9) Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Die/der Nutzungsberechtigte hat der Stadt Idstein Änderungen des Namens und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Für Nachteile, die ihr/ihm aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, haftet die Stadt Idstein nicht.

(11) Absatz 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.

(12) Die/der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(13) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(14) Die noch vorhandenen Gruftanlagen sind nach Ablauf der Nutzungszeit aufzulösen. Die Bestattungen in Grüften sowie die Errichtung neuer Gruftanlagen sind nicht zulässig.

§ 17 c

Urnenwahlgrabstätten, Urnennischen

(1) Urnenwahlgrabstätten/Urnennischen sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) In einer Urnenwahlgrabstätte in Grabfeldern können maximal vier Totenaschen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird. (3) In einer Urnennische können maximal zwei Totenaschen mit Überurnen oder drei Totenaschen ohne Überurnen gleichzeitig beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht noch mindestens 15 Jahre besteht oder nacherworben wird.

§ 18 Ehrengrabstätten

Ehrengrabstätten

Die Unterhaltung der vorhandenen Ehrengrabstätten einzeln oder in geschlossenen Feldern obliegt ausschließlich der Stadt Idstein. Die Zuerkennung und die Anlage weiterer Ehrengrabstätten ist nicht vorgesehen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Maßgaben der §§ 21 und 26 für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Andere Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege dürfen durch die Errichtung nicht beeinträchtigt werden. (2) Der Würde des Ortes entsprechen insbesondere nicht die Verwendung von Beton, Betonfertigteilen (ausgenommen Kunstwerkstein), Kunststoff und grellen Farben. Die verwendeten Materialien müssen den jeweils geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. (3) Jede Grabstätte ist unmittelbar nach der Belegung durch die/den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte/n (§ 28 Absatz 3) mit einer Grabkennzeichnung zu versehen. Die Regelungen der §§ 21 - 23 sind zu beachten.

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§ 20 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden. (2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einem Grabfeld ohne besondere Gestaltungsvorschriften. (3) Besondere Gestaltungsvorschriften gelten für alle a) Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4, § 17 b, § 17 c Absatz 3, und b) Erdgrabstätten für Leichenbestattung, die eine Grababdeckung von mehr als 1/3 der Grabfläche erhalten sollen.

VI. Grabmale

§ 21 Zustimmungserfordernis

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen sowie die Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Zustimmung ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale/Verschlussplatten einzuholen. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Die Anträge sind durch die/den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen. (2) Die Aufstellung einer Grabanlage darf ausschließlich durch fachkundige und berechtigte Personen (§ 8) erfolgen. Die Stadt Idstein kann hiervon Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck dieser Satzung vereinbar ist. (3) Auf den Friedhöfen sollen nur Materialien verwendet werden, die in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden. (4) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) maßstäblicher Grabmalentwurf (Grundriss und Seitenansicht) mit Bemaßung und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung der Schrift, der Ornamente, der Symbole und der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. b) maßstäbliche Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bemaßung und Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhaltes, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines maßstäblichen Modells oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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(6) Provisorische Grabmale sind nur aus naturlasiertem Holz zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Nach Errichtung einer dauerhaften Grabanlage sind provisorische Grabkennzeichnungen und Einfassungen umgehend durch den Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3) zu entfernen.

§ 22 Anlieferung

Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Idstein vor der Errichtung vorzulegen:

a) die Berechtigungskarte, b) die Gebührenempfangsbescheinigung, c) der genehmigte Entwurf, d) die genehmigte Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt Idstein überprüft werden können.

(3) Die beschrifteten Verschlussplatten der Urnennischen sind zum Einsetzen der Stadt Idstein oder deren Beauftragten zu übergeben.

§ 23 Standsicherheit

Standsicherheit

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Auslegung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Form des Regelwerks “Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen [TA-Grabmal]” der Deutschen Naturstein Akademie e. V., in der jeweils aktuellen Fassung, zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die jährlich erforderliche Prüfung der Standsicherheit erfolgt nach den Maßgaben der TA-Grabmal.

(3) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt grundsätzlich 12 cm. Die Art der Gründungstechnik und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Gründung, ergeben sich aus den Regelungen der TA Grabmal. Die Stadt Idstein kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Gründung durchgeführt worden ist.

§ 24 Unterhaltung

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte (§ 28 Abs. 3).

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(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Idstein auf Kosten des/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Idstein nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Idstein berechtigt, dies auf Kosten der/des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder die Teile davon zu entfernen. Die Stadt Idstein ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt statt der schriftlichen Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 25 Entfernung

Entfernung

(1) Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Idstein von der Grabstätte entfernt werden. Die hierdurch entstehenden Mehraufwendungen der Stadt Idstein für die Pflege der geräumten Fläche sind durch den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten (§ 28 Abs. 3) zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Stadt Idstein. Sind die Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Idstein. Sofern Grabstätten von der Stadt Idstein abgeräumt werden, hat die/der jeweilige Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Nach dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes von Grabstätten, die ab dem 1. Oktober 2009 vergeben bzw. erworben wurden, erfolgt die Abräumung und ordnungsgemäße Entsorgung durch die Stadt Idstein oder durch von der Stadt Idstein beauftragte Dritte. Die Kosten der Entfernung werden von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bereits bei Vergabe bzw. Erwerb des Nutzungsrechtes erhoben. Den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten wird gemäß § 15 Absatz 5 und § 16 Absatz 5 die Möglichkeit gegeben, Grabstätten (Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung) durch selbst beauftragte Fachbetriebe fristgerecht zu entfernen. Die bei der Vergabe bzw. dem Erwerb geleistete Gebühr für die Entfernung wird in diesen Fällen unverzinst zurückerstattet. Wird von der Möglichkeit der eigeninitiierten Abräumung kein Gebrauch gemacht, fallen Grabmale, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Idstein. Die Räumung von Urnennischen und damit verbundene Übergabe der Totenasche in den Boden erfolgt ausschließlich durch die Stadt Idstein oder deren Beauftragten. Die Verschlussplatte kann auf Wunsch dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, unterliegen dem besonderen Schutz der Stadt Idstein.

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§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale - soweit zulässig - müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung je nach Bestattungsform den jeweils nachfolgenden Anforderungen entsprechen.

(2) Für Urnenrasengrabstätten gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Provisorische Grabkennzeichnungen sind nur durch ein angemessenes Grabkreuz, abweichend von § 21 Absatz 6, nur für die Dauer von maximal zwei Monaten zulässig. b) Für die Grabkennzeichnung sind ausschließlich im Boden eingelassene aus Naturstein gefertigte Grabplatten mit einer Mindeststärke von 8 cm und einer Plattengröße von 0,60 m Breite und 0,40 m Höhe zugelassen. Sämtliche Elemente dürfen nur in eingearbeiteter Form (z. B. graviert, geblasen, gehauen usw.) gestaltet werden. Die Verwendung von aufgesetzten und eingesetzten Elementen (z. B. Schriften, Ornamente, Symbole, Bilder, Vasen, Kerzenhalterung usw.) ist nicht zulässig.

(3) Für Urnenbaumgrabstätten gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Provisorische Grabkennzeichnungen sind nur durch ein angemessenes Grabkreuz, abweichend von § 21 Absatz 6, nur für die Dauer von maximal zwei Monaten zulässig. b) Für die Grabkennzeichnung sind ausschließlich im Boden eingelassene aus Halmstad-Granit gefertigte Grabplatten mit einer Mindeststärke von 8 cm und einer Plattengröße von 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe, sowie einer geschliffenen Verarbeitung des Werkstoffs und einem sandgestrahltem Schriftzug zugelassen. Sämtliche Elemente dürfen nur in eingearbeiteter Form (z. B. graviert, geblasen, gehauen usw.) gestaltet werden. Die Verwendung von aufgesetzten und eingesetzten Elementen (z. B. Schriften, Ornamente, Symbole, Bilder, Vasen, Kerzenhalterung usw.) ist nicht zulässig.

(4) Bei Gestaltung der Verschlussplatten der Urnennischen ist zu beachten:

a) Die Urnennischen dürfen nur mit den von der Stadt Idstein zur Verfügung gestellten Verschlussplatten verschlossen werden. Die Verschlussplatten werden zur Beschriftung nur an fachkundige und berechtigte Personen ausgehändigt. Die Anbringung erfolgt durch die Stadt Idstein oder durch einen von der Stadt Idstein beauftragten Dritten. b) Die Namens-, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten der Urnennischen anzubringen. Die Gestaltung der Verschlussplatten muss gemäß der Richtlinie für die Gestaltung der Urnennischen auf den Friedhöfen der Stadt Idstein erfolgen und bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung nach § 21.

(5) An Abdeckungen für Erdgrabstätten zur Leichenbestattung, die mehr als 1/3 oder die gesamte Grabfläche bedecken, werden zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Zersetzungsprozesses in der Grabstätte und somit zur Wahrung des Friedhofszweckes folgende besondere Anforderungen gestellt:

a) die Abdeckung muss so auf der Einfassung aufgebaut sein, dass ein ungehinderter Gasaustausch von mindestens drei Seiten aus erfolgen kann, b) die für den Gasaustausch erforderlichen Öffnungen an der Oberkante der Einfassung müssen jeweils mindestens 1 cm hoch sein und sich über 70% der Kantenlänge der längsten Seitenteile erstrecken.

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c) Bei Abdeckungen mit einer Pflanzöffnung mit einer Mindestfläche von 25% der Grabfläche kann auf den Einbau der Öffnungen nach Buchstaben a) und b) verzichtet werden, wenn ausgeschlossen ist, dass die Öffnung zu einem späteren Zeitpunkt verschlossen und somit der erforderliche Gasaustausch unterbunden wird. Sollte die Pflanzöffnung zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, sind Maßnahmen zu treffen, die einen ungehinderten Gasaustausch ermöglichen. d) Bei bereits vorhandenen Abdeckungen, die mehr als 1/3 oder die gesamte Grabfläche bedecken, sind die besonderen Anforderungen bei Änderung des Grabmales und Wiedererrichtung nachträglich einzuarbeiten. (6) Soweit es die Stadt Idstein innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 19 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die Absätze 1 bis 4 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.

§ 27 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 19.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Allgemeines

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Die Höhe des Bewuchses soll sich an der Größe des Grabmales orientieren und ist auf maximal 1,20 m begrenzt. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Reihengrabstätten nach §§ 15 und 17 a der Empfänger der Grabzuweisung, bei Wahlgrabstätten nach §§ 16, 17 b und 17 c der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. Absatz 10 bleibt unberührt. (4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Anträge sind durch die Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3) zu stellen. Die/der Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist,

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kann die Stadt die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(5) Die Verfügungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen berechtigten Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln ist bei der Grabpflege nicht gestattet.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet sein.

(7) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(8) Die Grabpfade zwischen den Grabstätten sind durch die Verfügungsberechtigten der anliegenden Grabstätten mit Kies nach Vorgabe der Stadt Idstein anzudecken und dauerhaft zu unterhalten.

(9) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Erschließungswege und sonstiger Infrastruktur obliegt ausschließlich der Stadt Idstein.

(10) Die Stadt Idstein kann verlangen, dass die/der Verfügungs- und Nutzungsberechtigte die vor dem 1. Oktober 2009 abgegebene bzw. mit Nutzungsrechten überlassene Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.

§ 29 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabfelder der Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4 sowie § 17 b werden durch die Stadt Idstein als einheitliche Rasenflächen angelegt, gepflegt und unterhalten. Um die Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen der Grabflächen nicht zu behindern, ist die Ablage von Trauerfloristik, Grablichtern u. ä. auf den Grabstätten nicht zulässig. Seitens der Friedhofsverwaltung werden für die Bestattungsformen nach § 17 a Absatz 3 und 4 zentrale Ablagestellen zur Verfügung gestellt.

(2) An den Urnennischen dürfen Blumengaben nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Verfügungsberechtigten (§ 28 Absatz 3) zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(3) Für die nicht in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bestattungsformen findet § 30 Anwendung.

§ 30 Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

Grabfelder ohne besondere Gestaltungsvorschriften

In den Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen des § 28.

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§ 31 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verfügungsberechtigte (§ 28 Absatz 3) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Idstein die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verfügungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Stadt Idstein abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Idstein in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen, ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, Einfassungen, Fundamente, sonstige bauliche Anlagen sowie die Grabbepflanzung innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Die/der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung auf die für sie/ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 hinzuweisen.

(3) Für Grabschmuck gelten § 25 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt Idstein, in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder eines Mitarbeiters eines berechtigten Bestatters betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. § 18 Absatz 2 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

(3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 Trauerfeiern

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

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(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen sowie die Benutzung der städtischen Musikinstrumente und -anlagen in den Trauerhallen als auch Abschiedsräumen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt Idstein. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Der Veranstaltungsleiter ist verpflichtet sicherzustellen, dass er über die entsprechenden Aufführungsrechte der Musik- und Gesangsdarbietungen verfügt.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Idstein bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach §§ 16 Absatz 1, 17 b Absatz 4 Satz 2 oder § 17 c Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 35 Haftung

Haftung

(1) Die Stadt Idstein haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt Idstein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

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§ 36 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Idstein verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Stadt Idstein zu entrichten.

§ 37 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer grob fahrlässig oder vorsätzlich

  1. entgegen § 6 den Friedhof außerhalb der Besuchszeiten oder gesperrte Friedhofsteile betritt,
  2. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. sein Kind unter 12 Jahren entgegen § 7 Absatz 2 ohne Begleitung eines Erwachsenen den Friedhof betreten lässt oder den Friedhof zur Nutzung als Schulweg zulässt,
  4. entgegen § 7 Absatz 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe von Trauerfeiern oder Bestattungen Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, erstellt und verwertet, e) Druckschriften verteilt, ausgenommen solche, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) die Wasserentnahmestellen sowie die Abfallsammelstellen missbräuchlich oder übermäßig nutzt, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt, i) Lärm verursacht, alkoholische Getränke, Speisen oder berauschende Mittel mitbringt oder konsumiert, j) Tiere - außer Assistenzhunde - mitbringt,
  5. entgegen § 7 Absatz 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt Idstein durchführt,
  6. als Gewerbetreibender entgegen § 8 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Fahrzeuge, Maschinen, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

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  1. entgegen § 10 Absatz 1 a) ohne Genehmigung die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt, b) Leichen nicht in einem fest und gut abgedichteten Sarg transportiert oder lagert,
  2. entgegen § 21 Absatz 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert, provisorische Grabmale und Einfassungen nicht entfernt,
  3. Grabmale entgegen § 23 Absatz 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert, oder den Abnahmenachweis nicht führt,
  4. Grabmale entgegen § 24 Absatz 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
  5. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 25 Absatz 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
  6. Entgegen § 28 Absatz 5 Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmittel bei der Grabpflege verwendet,
  7. Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 28 Absatz 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
  8. Entgegen der besonderen Gestaltungsvorschriften §§ 26 und 29 handelt,
  9. Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung, zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Idstein.

§ 38 Inkrafttreten

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Idstein vom 1. September 2009 in der Fassung der 1. Änderung vom 11. Dezember 2009 außer Kraft.

Idstein, den 28. Juli 2014

Der Magistrat der Stadt Idstein

gez.

Felix Hartmann Erster Stadtrat (L.S.)

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Original-Satzung als PDF

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