Ibbenbüren

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 17.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab949,50 € Erwerb des Nutzungsrechts für Reihengrab (ab 5. Lebensjahr)
Sargwahlgrab1.519,20 € Erdwahlgrab, 1 Stelle
Urnenreihengrab949,50 € Erwerb des Nutzungsrechts für Reihengrab (Urnenbeisetzungen)
Urnenwahlgrab1.519,20 € Urnenwahlgrab, 1 Stelle
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.406,00 € Erdbestattung ab 5. Lebensjahr; Urnenbeisetzung: 1.045,00 €
Trauerhalle / Halle13,30 € Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeier

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung vom 17. Dezember 2024

zur Neufassung des Gebührentarifes als Anlage zur Gebührensatzung der Stadt Ibbenbüren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe

Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 05. Juli 2024 (GV. NRW. S. 444) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05. März 2024 (GV. NRW. S. 155), hat der Rat der Stadt Ibbenbüren in seiner Sitzung am 11. Dezember 2024 beschlossen:

Artikel 1

Gebührentarif ab 01.01.2025

I. Erwerb, Wiedererwerb, Verlängerung und Rückgabe von Nutzungsrechten

1. Erwerb

1.1 Reihengräber

1.1.1für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr949,50 €
1.1.2für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr759,60 €
1.1.3für Urnenbeisetzungen949,50 €

1.2 Wahlgräber

1.2.1 Erdwahlgräber

Wahlgrab, 1 Stelle1.519,20 €
Wahlgrab, 2 Stellen3.038,40 €
Wahlgrab, 3 Stellen4.557,60 €
Wahlgrab, 4 Stellen6.076,80 €

1.2.2 Urnenwahlgräber

Urnenwahlgrab, 1 Stellen1.519,20 €
Urnenwahlgrab, 2 Stellen3.038,40€

2. Verlängerung von Nutzungsrechten

2.1Verlängerung des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab je Grabstelle je Jahr37,98 €

2.2 Wird in einem Wahlgrab ein Verstorbener beigesetzt, dessen Ruhefrist über die Dauer der Nutzungszeit hinausgeht (§ 15 Friedhofssatzung), so ist die Gebühr für das gesamte Wahlgrab nach den jeweils geltenden Gebührensätzen für den Zeitraum vom Ablauf des bestehenden Nutzungsrechts bis zum Ablauf der Ruhefrist der/des beigesetzten Verstorbenen zu entrichten. Jedes angefangene Jahr ist dabei voll anzurechnen.

3. Rückgabe von Nutzungsrechten

Wird ein Nutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit an die Stadt zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühr für die nicht in Anspruch genommene Nutzungszeit. Für den Verwaltungsaufwand anlässlich der vorzeitigen Rückgabe eines Nutzungsrechts wird keine Gebühr erhoben.

II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren

1. Erdbestattung (Fallpauschale je Bestattung f. Grabbereitung u. sonst. Aufwendungen)

1.1Bestattung Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.406,00 €
1.2Bestattung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.045,00 €
1.3Aufschlag für eine Bestattung an einem Samstag75,00 €

2. Urnenbeisetzungen (Fallpauschale je Bestattung f. Grabbereitung u. sonst. Aufwendungen)

2.1Beisetzung von Urnen1.045,00 €
2.2Verstreuung von Aschen1.045,00 €
1.3Aufschlag für eine Bestattung an einem Samstag75,00 €

3. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte

3.1 Für die Bestattung im Sondergrabfeld des Hauptfriedhofes werden keine Gebühren für die Bestattung und für den Erwerb des Nutzungsrechts erhoben.

3.2 Bei einer Bestattung in sonstigen Grabfeldern des Hauptfriedhofes oder der übrigen Friedhöfe gelten die Gebührensätze für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

4. Zusätzlicher Aufwand

4.1 Ausschmückungen, die über den in der Bestattungs- bzw. Beisetzungsgebühr vorgesehenen Rahmen hinausgehen, werden nach der Höhe der Aufwendungen des benötigten Pflanzenmaterials berechnet.

4.2 Wenn bei einer Grabbereitung auf einem Wahlgrab durch Entfernung der Einfassung, des Grabmals, der Bäume oder Sträucher Kosten entstehen, so werden diese unter Zugrundelegung der aufgewendeten Zeit nach den jeweils geltenden Stundensätzen berechnet.

III. Benutzung der Einrichtungen

1. Bei einer Bestattung auf den Kommunalen Friedhöfen

1.1Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag13,30 €
1.2Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeier13,30 €
1.3Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen13,30 €
1.4Benutzung der Kühlzelle pro Tag13,30 €

2. Ohne eine Bestattung auf den Kommunalen Friedhöfen

2.1Grundbetrag496,70 €
2.2zuzügl. Benutzung des Aufbahrungsraumes pro Tag13,30 €
2.3zuzügl. Benutzung der Trauerhalle für Trauerfeier13,30 €

2.4zuzügl. Benutzung des Sezierraumes für rituelle Waschungen13,30 €
2.5zuzügl. Benutzung der Kühlzelle pro Tag13,30 €

IV. Ausgrabung, Wiedereingrabung und Umbettung

##### 1. Ausgrabung

1.1Ausgrabung einer Leiche
1.1.1Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.406,00 €
1.1.2Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.045,00 €
1.2Ausgrabung einer Urne1.045,00 €

##### 2. Wiedereingrabung

2.1Wiedereingrabung einer Leiche
2.1.1Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.406,00 €
2.1.2Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.045,00 €
2.2Wiedereingrabung einer Urne1.045,00 €

##### 3. Umbettung

3.1Umbettung einer Leiche
3.1.1Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr1.937,00 €
3.1.2Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr1.214,00 €
3.2Umbettung einer Urne1.214,00 €

V. Gebühren für die Erlaubnis zur Errichtung von Grabmalen und Grabeinfassungen

##### 1. Grabmale

1.1stehende Grabmale24,00 €
1.2liegende Grabmale/Grabplatten/Grababdeckungen24,00 €

##### 2. Grabeinfassungen

2.1Grabeinfassungen24,00 €
2.2Grabeinfassungen (Ausnahmegenehmigung gem. § 22 Friedhofssatzung)48,00 €

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung zur Neufassung des Gebührentarifes als Anlage zur Gebührensatzung der Stadt Ibbenbüren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe ist gem. § 13 der Hauptsatzung am 21. Dezember 2024 erfolgt

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung der Stadt Ibbenbüren

für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe – Friedhofssatzung – **vom 18. Dezember 2025 *)**

Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) hat der Rat der Stadt Ibbenbüren am 17. Dezember 2025 folgende Neufassung der Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

Begriffsbestimmung

Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist.

Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit der Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Abs. 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Ibbenbüren gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • Hauptfriedhof, Ledder Straße
  • Zentralfriedhof, Nordstraße
  • Waldfriedhof Dickenberg, Am Waldfriedhof
  • Friedhof Dörenthe, Löchtweg
  • Friedhof Püsselbüren, Bohnenweg
  • Friedhof Uffeln, Uffeln Mitte
  • Kommunaler Friedhof Laggenbeck, Gründkenliet

§ 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte,

*) in der Fassung der 1. Änderung vom 14. Juli 2026

falls die Eltern Einwohner der Stadt Ibbenbüren sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Diese kann bei Bestattungen auf dem muslimischen Feld nur gewährt werden bei Personen, die in Ibbenbüren gewohnt haben und nur aufgrund des Alters, einer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit in ein auswärtiges Altenheim, Pflegeheim, Hospiz oder gleichwertige Einrichtung gezogen sind.

(3) Die Benutzung der Friedhofseinrichtungen für rituelle Waschungen der Toten, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren oder die ein Recht auf Bestattung oder Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, wird auf dem Hauptfriedhof zugelassen.

§ 3

Naherholung/Naturschutz

(1) Die Friedhöfe sind auch Grünanlagen und stehen als Naherholungsanlagen zur Verfügung. Bei der Benutzung ist der vorrangigen Nutzung als Friedhof in besonderer Weise Rechnung zu tragen. (2) Die Friedhöfe werden entsprechend den Zielen des Naturschutzes erstellt, unterhalten und erweitert. Bei Neubepflanzungen sind bodenständige und standortgerechte Pflanzen und Gehölze zu verwenden. Ausgenommen sind die Grabflächen. Die Verwendung von Torf zur Bodenmanipulation oder Grababdeckung wird – auch zum Schutze der Torfmoore – nicht zugelassen. Unzulässig ist die Anlieferung und Verwendung von Kunststoffen und anderen, nicht verrottbaren Materialien als Grabschmuck, als Teile des Grabschmuckes und bei Grabeinfassungen. Ausgenommen sind Blumenvasen, soweit sie wiederverwendet und nicht der Abfallbeseitigung des Friedhofes zugeführt werden. Unzulässig ist ebenso die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln. Gleiches gilt für die Verwendung von Streusalzen und anderen ätzenden Stoffen zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. Das Verwendungsverbot von Kunststoffen und anderen nicht verrottbaren Materialien gilt auch für Särge und Überurnen. (3) Nicht zulässiger Grabschmuck ist innerhalb einer angemessenen Zeit von den jeweiligen Nutzungsberechtigten außerhalb des Friedhofes ordnungsgemäß zu entsorgen. Kompostierbarer Abfall ist den gekennzeichneten Abfallsammelstellen auf den Friedhöfen zuzuführen. Der gesammelte Abfall wird durch die Friedhofsverwaltung einer Kompostieranlage zugeführt. Restmüll ist in den entsprechenden Behältern zu entsorgen. Überschüssige Erde darf an gekennzeichneten Stellen abgegeben werden. Kies, Grabumrandungen oder Grabmale sind eigens zu entsorgen.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in gleichwertige Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden. (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder

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ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Trauerfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.

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(3) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. (4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 4 Tage vorher in Textform anzumelden.

§ 7

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze, Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen. (3) Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach der TA Grabmal die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. (4) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird jeweils für 5 Kalenderjahre ausgestellt. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen bei der Durchführung ihrer Arbeiten anfallenden Abraum und Abfall nicht auf den Friedhöfen ablagern; ferner dürfen Geräte nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen oder Beisetzungen erfolgen an Werktagen.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen sind innerhalb von 6 Wochen beizusetzen, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg vorgesehen ist.

(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.

Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

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§ 10

Grabbereitung

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Es wird außerdem empfohlen, auch die Grabeinfassung zumindest an der Wegeseite und einer Längsseite vor der Grabbereitung zu entfernen, da ansonsten eine Beschädigung der Einfassungen nicht gesichert vermieden werden kann. Eine Kostenerstattung für gegebenenfalls beschädigte Einfassungen kann seitens der Stadtverwaltung nicht übernommen werden. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch das Friedhofspersonal entfernt werden müssen, sind der Friedhofsverwaltung die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11

Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt

a) für Leichen und Aschen25 Jahre
b) bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr20 Jahre
c) für Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte15 Jahre

§ 12

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit können nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

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Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 6 vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 3 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

(8) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(9) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Wahlgrabstätten,

b) Wahlgrabstätten für Muslime auf dem Hauptfriedhof,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Erdreihengrabstätten

  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,

e) Urnenreihengrabstätten,

f) Pflegefreie Reihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof

  • für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  • für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,
  • für Tot- und Fehlgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte,

g) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof,

h) Anonyme Reihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof,

  • für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr,

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i) Anonyme Urnenreihengrabstätten auf dem Hauptfriedhof,

j) Grabstätten an freistehenden Einzelbäumen (Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten)

k) Waldgrabstätten auf dem Waldfriedhof Dickenberg (Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten)

l) Ehrengrabstätten. (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 a

Bestattung von Tot- bzw. Fehlgeburten

Tot- bzw. Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte werden in Sternenkinderfeldern (konfessionsfrei/muslimisch) auf dem Hauptfriedhof bestattet. Gebühren werden hierfür seitens der Friedhofsverwaltung nicht erhoben.

Ebenfalls möglich und gebührenfrei ist eine Bestattung auf einem vorhandenen Wahlgrab, wenn dies ausdrücklich von den Eltern und den Nutzungsberechtigten so gewünscht ist und wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit von 15 Jahren erreicht oder das Nutzungsrecht mindestens für die entsprechende Zeit wiedererworben wird.

Wird die Bestattung in einem sonstigen Grab gewünscht, gelten die Vorschriften und Gebühren-sätze für die Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr.

§ 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte

  • die Leichen eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zusammen mit der Leiche eines Familienangehörigen oder
  • die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vorher öffentlich und durch Aushang auf dem betreffenden Friedhof bekannt zu machen.

§ 15

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen bzw. Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. (2) Das Nutzungsrecht kann für weitere 5 bis 40 Jahre wiedererworben werden. Hierbei darf das Ende der Nutzungszeit die maximale Nutzungsdauer laut Satzung beim Neuerwerb (40 Jahre) nicht überschreiten. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und

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nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Je Stelle können eine Leiche oder gemäß § 16 Abs. 5 zwei Urnen bestattet werden. § 14 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Während der Ruhefrist einer Leiche können zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben. Je Stelle kann eine Urne bestattet werden. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung prüfen, ob die Vergabe einer mehr als zweistelligen Urnenwahlgrabstätte auf dem entsprechenden Friedhof möglich ist.

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Sargbestattung oder während der Ruhezeit einer Leiche zwei Urnenbeisetzungen erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes muss der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag – mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung – übertragen.

Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die volljährigen Stiefkinder,

e) auf die volljährigen Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die volljährigen Geschwister,

h) auf die volljährigen Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden volljährigen Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt.

Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalles über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist für die gesamte Grabstätte oder für einzelne Grabstellen möglich, wenn diese vollständig abgeräumt werden (Aufwuchs, Einfassung und Denkmal einschließlich Fundament).

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen und pflegefreien Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) Grabstätten an freistehenden Einzelbäumen (Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten),

f) Waldgrabstätten auf dem Waldfriedhof Dickenberg (Urnenwahl- oder Urnenreihengrabstätten)

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen anlässlich eines Todesfalles auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden in der Regel als ein- oder zweistellige Grabstellen vergeben. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. § 15 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Anonyme und pflegefreie Urnenreihengrabstätten werden auf dem Hauptfriedhof vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Ehrengrabstätten können je Stelle, auch während der Ruhefrist einer Leiche (Sarg), bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. § 15 Abs. 6 gilt entsprechend.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

(7) Grabstätten an freistehenden Einzelbäumen und Waldgrabstätten auf dem Waldfriedhof Dickenberg werden als Urnenreihengräber oder Urnenwahlgräber vergeben. Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden. Das heißt, dass diese sich innerhalb weniger Jahre unter natürlichen Bedingungen vollständig und schadstofffrei im Boden zersetzen. Diese Urnen dürfen maximal einen Durchmesser von 27 cm haben. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungsbäume, durch Tiere oder Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Baumgrabstätten entstehen. Sie ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht erforderliche Beseitigungen von Bäumen auch dann vorzunehmen, wenn bereits deren Nutzung als Baumgrabstätte erfolgt. Das Betreten des Waldbeisetzungsbereichs auf dem Waldfriedhof Dickenberg erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Beisetzung kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen.

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§ 17

Aschenstreufelder

Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Hauptfriedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor Verstreuung der Asche die Verfügung von Todeswegen im Original vorzulegen.

§ 18

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen gibt es Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 20, 21, 29) und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22, 30).

(2) Auf den kommunalen Friedhöfen unterliegen alle Abteilungen mit Ausnahme des Aschestreufelds, der pflegefreien oder anonymen Urnen- und Erdreihengrabstätten sowie der Sondergrabfelder für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten (Sternenkinderfelder), der Grabstätten an freistehenden Einzelbäumen und der Waldgrabstätten auf dem Waldfriedhof Dickenberg den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(3) Bei einzelnen Friedhöfen ist die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zulässig, wenn dort bereits vor In-Kraft-Treten dieser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen (früher: besonderen) Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Friedhof im Gebiet der Stadt zugemutet werden kann.

Grabstätten können in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 30) – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

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VI. Grabschmuck, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den anonymen Urnen- und Erdreihengrabstätten sowie den Sondergrabfeldern für die Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten (Sternenkinderfelder), den Grabstätten an freistehenden Einzelbäumen und den Waldgrabstätten auf dem Waldfriedhof Dickenberg dürfen keine Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden. Zulässig ist bei den pflegefreien Urnen- und Erdreihengrabstätten eine ebenerdig eingelassene Namensplatte in den Abmessungen 30 x 45 cm und einer Mindeststärke von 6 cm. Aufgesetzte Buchstaben auf den Namensplatten sind aufgrund hoher Schadensanfälligkeit bei Pflegearbeiten nicht zulässig. Bei planmäßig begehbaren Teilen sind die Anforderungen an die Trittsicherheit nach DGUV Regel 108-003 (bisher BGR 181) zu beachten.

(2) Eine Bepflanzung oder die Ablage von Grabschmuck auf dem Grab bzw. auf oder neben der Namensplatte ist nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, die dort abgelegten Gegenstände oder Pflanzen zu entfernen bzw. zu entsorgen. Für die Ablage von Grabschmuck gibt es jeweils ausgewiesene Ablageflächen. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, den Grabschmuck von diesen Stellen in regelmäßigen Abständen zu entfernen. Auf der Ablagefläche auf dem Waldbeisetzungsbereich des Waldfriedhofes Dickenberg dürfen aus Brandschutzgründen keine echten Grabkerzen abgelegt werden.

(3) Bei den anonymen Urnen- und Erdreihengräbern sowie den Gräbern an freistehenden Einzelbäumen dürfen die Beschriftungen der Sandsteine für die Stelen ausschließlich von einem zugelassenen Steinmetzbetrieb vorgenommen werden.

§ 22

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.

b) Nicht zugelassen als Werkstoff für Grabmale sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien. Explizit nicht zulässig sind Beton, Klinker, Ziegel, Glas, Emaille und sämtliche Kunststoffe. Farbanstriche bzw. Gold-, Silber und andere farbige Beschichtungen sind nicht zulässig. Lichtbilder dürfen eine Größe von 10 x 10 cm nicht überschreiten.

c) Anträge, die von den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften der Satzung abweichen, können genehmigt werden, wenn die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

  1. 1. Auf Reihengrabstätten für Erdbestattungen 1.1 Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr 1.1.1 Stehende Grabmale: Höhe 0,90 m, Breite 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m, Sockel: Höhe 0,10 m, 1.1.2 Liegende Grabmale: Breite 0,60 m, Tiefe 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m

1.2 Für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr 1.2.1 Stehende Grabmale: Höhe 0,70 m, Breite 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m,

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Sockel: Höhe 0,10 m 1.2.2 Liegende Grabmale: Breite 0,40 m, Tiefe 0,35 m, Mindeststärke 0,12 m

  1. 2. Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 2.1 Stehende Grabmale: Höhe 1,20 m, Breite 1,30 m, Mindeststärke 0,12 m, Sockel: Höhe 0,15 m 2.2 Liegende Grabmale: Breite 1,00 m, Tiefe 0,60 m, Mindeststärke 0,12 m
  2. 3. Um ein ordnungsgemäßes Verwesen der Leichen innerhalb der Ruhefrist sicherzustellen, darf nicht mehr als die Hälfte der Grabstätte für Erdbestattungen durch Stein (Mindeststärke 0,06 m) abgedeckt werden.
  3. 4. Auf Urnengrabstätten (1er Urnenbeisetzung) 4.1 Stehende Grabmale: Breite 0,30 m, Höhe 0,55 m, Mindeststärke 0,10 m, Sockel: Höhe 0,10 m, Höhe inkl. Sockelplatte 0,65 m bei Abdeckungen 4.2 Liegende Grabmale: Breite 0,50 m, Tiefe 0,50 m, Mindeststärke 0,06 m
  4. 5. Auf Urnengrabstätten (2er Urnenbeisetzung) 5.1 Stehende Grabmale: Breite 0,40 m, Höhe 0,65 m, Mindeststärke 0,10 m, Sockel: Höhe 0,10 m, Höhe inkl. Sockelplatte 0,75 m bei Abdeckungen 5.2 Liegende Grabmale: Breite 1,00 m, Tiefe 0,50 m, Mindeststärke 0,06 m
  5. 6. Auf Urnenwahlgrabstätten (4er Urnenbeisetzung) 6.1 Stehende Grabmale: Breite 0,40 m, Höhe 0,65 m, Mindeststärke 0,10 m, Sockel: Höhe 0,10 m, Höhe inkl. Sockelplatte 0,75 m bei Abdeckungen 6.2 Liegende Grabmale: Breite 1,00 m, Tiefe 1,00 m, Mindeststärke 0,06 m
  6. 7. Abdeckungen von Grabstätten für Urnenbeisetzungen durch Stein müssen eine Mindeststärke von 0,06 m vorweisen.

(3) Grabeinfassungen

a) Für Grabeinfassungen dürfen nur Kantensteine aus Naturstein verwendet werden.

b) Nicht zugelassen als Werkstoff für Grabeinfassungen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien. Explizit nicht zulässig sind Klinker, Ziegel, Glas, Emaille und sämtliche Kunststoffe. Farbanstriche bzw. Gold-, Silber- und andere Beschichtungen sind nicht zulässig.

c) Ausnahmsweise zulässig sind schmale Grabeinfassungen aus Materialien, die nicht den unter a) und b) aufgeführten Material-Einschränkungen entsprechen, wenn diese eine Breite von mind. 10 mm und max. 25 mm aufweisen. Auch ist die Friedhofswürde im Sinne des § 20 zu wahren. Außerdem ist für die ausnahmsweise Genehmigung die Einhaltung folgender Maßgaben Bedingung:

  • Die Grabeinfassungen dürfen in ihrer Bauart die Arbeiten durch die im Auftrag des Friedhofsträgers tätigen Unterhaltungskräfte nicht behindern.

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  • Aus Gründen der Unfallverhütung sind scharfe Grate, Ecken usw. zu vermeiden.
  • Die Konstruktion muss in sich hinreichend stabil sein, um eine Ausbiegung der Einfassung bei Entnahme der kommunalen Einfassungs-Betonplatten zu verhindern.
  • Die Konstruktion darf sich nicht auf den kommunalen Einfassungs-Betonplatten abstützen bzw. diese überkragen.

d) Auf dem Hauptfriedhof und auf dem Kommunalen Friedhof Laggenbeck sind die Einfassungen der Grabflächen durch Betonplatten des Friedhofsträgers baulich gegeben. Diese Betonplatten werden durch den Friedhofsträger hergerichtet. Die Unterhaltung obliegt dem gemäß § 28 Abs. 3 Verantwortlichen. Zusätzliche Kanten gem. Punkt a) bis c) können errichtet werden.

Das Nähere regelt die Gebührensatzung.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 20 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 2 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 23

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sowie von Einfassungen und anderen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung, entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal, vorzulegen. (6) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

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(7) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 24

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofspersonal der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofspersonal überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen (vierten) Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung mit der Erteilung der Zustimmung nach § 23. Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach den §§ 21 und 22.

(4) Die Herstellung von Grabmalen und Einfassungen darf nur durch fachkundige Personen erfolgen, die über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz für diese Tätigkeit verfügt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine fachkundige Person im Sinne des Satzes 1 die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

§ 26

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen

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als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Handelt es sich bei dem Friedhofsträger um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist jene selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis aufgeführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 5 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. In diesem Falle ist die Stadt dem Nutzungsberechtigten zum Wertersatz verpflichtet.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28

Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung von der Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf eine Höhe von 2 Metern nicht überschreiten.

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(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. § 22 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Grabbeete dürfen nicht höher als 0,15 m sein.

§ 29

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer überwiegenden Fläche bepflanzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für die Gestaltung besondere Vorgaben machen.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 0,40 m,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 20 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

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§ 31

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32

Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals bzw. des Bestattungsunternehmens betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 35 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der oder die Verstorbene

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an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der oder die Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 34

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 35

Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Sollten QR-Codes oder vergleichbare Codierungen an einer Grabstelle vorgefunden werden, so bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 36

Gebühren

Für die Benutzung der von Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 37

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

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e) eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

h) nicht verrottbare biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

i) Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt.

j) entgegen § 23 Abs. 5 nicht spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 38

Inkrafttreten

Die Neufassung der Friedhofssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Friedhofssatzung in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 16. Dezember 2019 außer Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Stadt Ibbenbüren für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe – Friedhofssatzung – vom 18. Dezember 2025 ist gem. § 14 der Hauptsatzung am 20. Dezember 2025 erfolgt.

Die Bekanntmachung der Änderungssatzung erfolgte am:

1. Änderung vom 14. Juli 2026veröffentlicht: 18. Juli 2026Inkraft getreten: 19. Juli 2026

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