Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.05.2026 · Friedhofssatzung: 04.05.2022
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.260,00 € für Personen ab 10 Jahren (Pos. 3.11); Kinder unter 10 J. 1.190,00 €, Rasengrabfeld 2.610,00 € |
| Sargwahlgrab | 3.870,00 € Wahlgrab (Pos. 3.71) |
| Urnenreihengrab | 1.570,00 € Urnereihengrab (Pos. 3.21); Rasengrabfeld 1.780,00 € |
| Urnenwahlgrab | 3.530,00 € Urnenwahlgrab (Pos. 3.73); Rasengrabfeld 4.160,00 € |
| Urnengrab anonym | 1.290,00 € anonymes Urnenreihengrab (Pos. 3.3) |
| Baumbestattung | 1.800,00 € geführt als Urnenreihengrab im Friedhain (Pos. 3.5) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1420,00 € Sargbestattung >10 J. (Pos. 2.11); Urnenbeisetzung separat 535,00 € - 565,00 € (Pos. 2.21/2.22) |
| Trauerhalle / Halle | 350,00 € geführt als Aussegnungshalle (Pos. 4.11) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofsatzung vom 04.05.2022 mit Änderung vom 26.10.2022, 16.12.2025 und 01.05.2026
| Ziffer | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 14,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.21 | Einzelfall | 9,00 € |
| 1.22 | Befristete Zulassung | 39,00 € |
| 2. | Bestattungsgebühren | |
| 2.1 | Bestattung | |
| 2.11 | von Personen über 10 Jahren | 1420,00 € |
| 2.12 | von Personen unter 10 Jahren | 800,00 € |
| 2.13 | von Tot- und Fehlgeburten | 690,00 € |
| 2.14 | in einem Wahlgrab | 1565,00 € |
| 2.2 | Beisetzung von Aschen in einem Urnengrab | |
| 2.21 | ohne Angehörige (gilt auch für anonymes Grabfeld) | 535,00 € |
| 2.22 | mit Angehörigen | 565,00 € |
| 2.23 | einschließlich späterer Urnenbeisetzung* | 720,00 € |
| 2.3 | Beisetzung von Aschen in einer Urnenwandnische | |
| 2.31 | ohne Angehörige | 400,00 € |
| 2.32 | mit Angehörig en | 565,00 € |
| 2.33 | einschließlich späterer Urnenbeisetzung* | 720,00 € |
| 3. | Grabnutzungsgebühren | |
| 3.1 | Überlassung eines Reihengrabes | |
| 3.11 | für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren | 2.260,00 € |
| 3.12 | für Personen unter 10 Jahren | 1.190,00 € |
| 3.13 | Reihengrab im Rasengrabfeld | 2.610,00 € |
| 3.2 | Überlassung eines Urnenreihengrabes | |
| 3.21 | Urnenreihengrab | 1.570,00 € |
| 3.22 | Urnenreihengrab im Rasengrabfeld | 1.780,00 € |
| 3.3 | Überlassung eines anonymen Urnenreihengrabes | 1.290,00 € |
| 3.4 | Überlassung eines Platzes im Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege | 2.510,00 € |
| 3.5 | Überlassung eines Urnenreihengrabes im Friedhain | 1.800,00 € |
| 3.6 | Überlassung einer Urnenwandnische | 1.930,00 € |
| 3.7 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten für ein | |
| 3.71 | Wahlgrab | 3.870,00 € |
| 3.72 | Doppelwahlgrab | 7.820,00 € |
| 3.73 | Urnenwahlgrab | 3.530,00 € |
| 3.74 | Urnenwahlgrab im Rasengrabfeld | 4.160,00 € |
| 3.75 | erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes | |
| a | für die Dauer einer Nutzungsperiode | wie 3.71 bis 3.74 |
| b | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Es findet eine monatgenaue Abrechnung statt | |
|---|---|---|
| 4. | Sonstige Gebühren | |
| 4.1 | Benutzung von Aussegnungshalle, Leichenzelle | |
| 4.11 | Benutzung der Aussegnungshalle | 350,00 € |
| 4.12 | Benutzung einer Leichenzelle | 120,00 € |
| 4.2 | Weitere Gebühren Bestattungshandlungen | |
| 4.21 | Zuschlag außerhalb laufender Grabreihe | 145,00 € |
| 4.22 | Zuschlag Tieferlegung (bei Erstbelegung) | 181,00 € |
| 4.23 | Mehraufwand für allgemeine Tätigkeiten | 81,00 € |
| 4.24 | Fels-/Frostzuschlag, Fundamente und Kompressor pro Mitarb. u. Stunde | 81,00 € |
| 4.25 | Überschüssige Erde abfahren auf deponie einschl. Kosten für Erdaushub | 85,00 € |
| 4.26 | Überschüssige Erde abfahren auf den Bauhof | 75,00 € |
| 4.27 | Umbettung Erdbestattung pro Mitarbeiter und Stunde | 95,00 € |
| 4.28 | Umbettung Urne pro Mitarbeiter und Stunde | 67,00 € |
| 4.29 | Einsatz von Überfahrschienen für Bagger nach Aufwand | |
| 4.30 | Lautsprecheranlage der Gemeinde aufstellen, überprüfen, abbauen | 32,00 € |
| 4.31 | Lautsprecheranlage der Fa. Weible Auf- und Abbau | 85,00 € |
| 4.32 | Bestuhlung der Leichenhalle | 75,00 € |
| 4.33 | Mehraufwand Kirchgang | 99,00 € |
| 4.34 | Schlüsselwirtschaft und Überwachung Hygienekonzept der Kommune | 56,00 € |
| 4.35 | Beerdigungsmanagement bei Terminreservierungen und Organisation der Grabtechnik für die erste Hälfte der Folgewoche am Wochenende und/oder Terminierungen nach Geschäftsschluss | 75,00 € |
| 4.36 | Reinigungspersonal im jetzigen Zuständigkeits- und Qualifikations-Bereich (einfache Putz- und Reinigungskraft) pro Stunde | 56,00 € |
| 4.37 | Reinigungspersonal im Zuständigkeits- und Qualifikations-Bereich des geschulten Personals (einfache Kompetenz Hygienebereich geschult und unterwiesen) pro Stunde | 80,00 € |
| 4.38 | Reinigungspersonal Desinfektor Qualifikations-Bereich pro Stunde | 117,00 € |
| 4.38 | Energiebeitrag Erdbestattung | 31,00 € |
| 4.39 | Energiebeitrag Feuerbestattung | 23,00 € |
| 4.4 | Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 3.1 bis Nr. 3.7 | 50% |
| 4.5 | Entfernung von Grabsteinen | |
| 4.51 | alle Grabarten außer 4.52 und 4.53 | 160,00 € |
| 4.52 | Urnenwand | 90,00 € |
| 4.53 | Rasengräber (Erd- und Urnengräber) | 130,00 € |
- Trauerfeier und Urnenbeisetzung liegen nicht unmittelbar zusammen sondern sind 2 unterschiedliche Termine
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gemeinde Hülben
Landkreis Reutlingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Hülben vom 04.05.2022
Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.05.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung liegt. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhofarf nur während derbekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Antrag
a) im Einzelfall oder
b) als Dauerbescheinigung, jedoch auf 5 Jahre befristet, ausgestellt. Eine Verlängerung kann beantragt werden.
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(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt damit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge und Urnen
(1) Särge dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Es sind, außer bei Bestattungen in der Urnenwand, nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen. Das gleiche gilt für Überurnen.
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§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens \(0,70\mathrm{m}\), bis zur Oberkante der Urne mindestens \(0,50\mathrm{m}\).
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verpfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) Bei einer Umbettung auf einen Friedhof einer anderen Gemeinde ist dem Antrag eine schriftliche Zusage über die Aufnahme der aufnehmenden Gemeinde zuzufugen. (5) In den Fällen des § 28 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 28 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die
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Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengraber,
- 2. Reihengraber als Rasengräber,
- 3. Urnenreihengraber,
- 4. Urnenreihengraber als Rasengräber,
- 5. Urnenreihengraber als Rasengräber im Friedhain,
- 6. Urnenreihengraber in der Urnenwand,
- 7. Wahlgraber,
- 8. Urnenwahlgraber,
- 9. Urnenwahlgraber als Rasengräber,
- 10. Urnenreihengraber im Urnengemeinschaftsgrabfeld,
- 11. Kindergraber als Reihengraber,
- 12. Anonyme Urnengraber als Reihengraber.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
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(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. Es können in diesem Grab nur zwei Bestattungen nebeneinander vorgenommen werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
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(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgrabern konnen auch Urnen beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Ruhezeit eingehalten werden kann.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Belegung der Urnennischen in der Urnenwand erfolgt als Urnenreihengrab. Die Belegung der Nischen erfolgt mit Einzelbelegung. (3) In einem Urnenwahlgrab konnen maximal zwei Urnenbestattungen vorgenommen werden. (4) In jedem Urnenreihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (5) Nach Ablauf- der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist die Gemeinde berechtigt, beigesetzte Aschenbehälter zu entfernen und die Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 14 Urnengemeinschaftsgrab
(1) In einem Urnengemeinschaftsgrab konnen bis zu 8 Aschen beigesetzt werden. Die Belegung erfolgt der Reihe nach als Urnenreihengrab. Eine Reservierung ist nicht möglich. (2) Die Grabanlage wird im Auftrag der Gemeinde angelegt und unterhalten. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengraber entsprechend für Urnengemeinschaftsgraber.
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§ 15 Urnenreihengräber als Rasengräber im Friedhain
(1) Im Friedhain konnen ausschließlich einzeln Urnenbestattungen vorgenommen werden. (2) Die Belegung erfolgt der Reihe nach, als Urnenreihenrasengrab. Eine Reservierung ist nicht möglich. (3) Die Grabanlage wird im Auftrag der Gemeinde angelegt und unterhalten. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihenrasengräber entsprechend.
§ 16 Urnenstätten für anonyme Beisetzungen
(1) Es werden Urnenstätten für anonyme Beisetzungen vorgehalten. (2) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt staat. (3) Urnenausgrabungen sind grundsätzlich nicht zulässig. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Urnenreihengräber entsprechend für Urnenstätten für anonyme Beisetzungen.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Grabmale dürfen hochstens 1,15 m hoch sein. (3) Grababdeckungen)dürfen maximal in einer GroBe von \(50\%\) der Grabfläche angebracht werden. Vollständige Grabüberdeckungen mit wasserundurchlüssigem Material sind nicht zulässig.
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(4) Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden, die aus fairem Handel und nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt worden sind.
§ 18 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber
(1) Auf den Rasengräbern dürfen keine stehenden Grabmale aufgestellt werden. Es muss in den Rasen eine Steinplatte bodentief eingelegt werden, die mit der Rasenfläche eine Ebene bildet. Die Steinplatte darf maximal ein Drittel der Grabfläche überdecken.
(2) Die Grabanlage wird durch die Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Oberflächengestaltung erfolgt durch Rasen bzw. Raseneinsaat. Grabschmuck, insbesondere Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken dürfen nach Einsaat des Rasens nicht mehr angebracht werden, auch nicht auf der Steinplatte.
(3) Aufgesetzte Schriften und Ornamente, welche sich von der Steinplatte abheben, sind nicht erlaubt.
(4) Der beauftragte Steinmetz muss die Steinplatte so ausrichten, dass sie an der oberen Kante in einer Flucht zur benachbarten Platte angeordnet wird. Die erste Steinplatte wird in Abstimmung mit der Gemeinde angelegt.
§ 19 Gestaltungsvorschriften für Rasengräber im Friedhain
(1) Urnenreihengräber als Rasengräber werden kreisförmig unter Bäumen angelegt. In dem entsprechenden Grabfeld werden von der Gemeinde Bäume bestimmt, in deren Umkreis in ein oder zwei Reihen die Beisetzung der Aschen möglich ist. Der Umkreis jedes Baumes wird in Segmente unterteilt. Jedes Segment bildet einen Beisetzungsplatz.
(2) Auf den Rasengräbern im Friedhain dürfen keine stehenden Grabmale aufgestellt werden. Es muss in den Rasen eine Steinplatte mit den Maßen 30 x 30 Zentimeter bodentief eingelegt werden, die mit der Rasenfläche eine Ebene bildet.
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(3) Die Steinplatte wurde von der Gemeinde im Rahmen der Gestaltung des Friedhains bestimmt und muss verwendet werden. Schriftart und Schriftgroße werden vorgegeben. Ornamente können frei gewählt werden, müssen aber der Wurde des Ortes entsprechen. Die Steinplatte wird von der Gemeinde beschafft und angebracht. (4) Die Grabanlage wird durch die Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Oberflächengestaltung erfolgt durch Rasen bzw. Raseneinsaat. (5) Die Hinterbliebenen dürfen keine stehenden Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (6) Grabschmuck, insbesondere Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken dürfen nicht angebracht werden, auch nicht auf der Steinplatte. (7) Aufgrund der Bestattungstechnik dürfen übergroße Urnen nicht verwendet werden.
§ 20 Gestaltungsvorschriften für Urnenstätten für anonyme Beisetzungen
(1) Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (2) Die Grabanlage wird durch die Gemeinde angelegt und unterhalten. Die Oberflächengestaltung erfolgt durch Rasen bzw. Raseneinsaat. Das Abstellen von Gegenständen und Blumenschmuck ist nicht zulässig.
§ 21 Gestaltungsvorschriften für die Urnenwand
(1) Die Beschriftung der Grabplatte ist nur mit der Schriftart „Tecnic bold" mit einer Schriftgroße von 15 mm für die Namen und 10 mm für die Geburts- und Sterbedaten zulässig. (2) Das Beschriftungsfeld wird auf maximal \(25 \times 25\) cm angelegt. Dadurch entsteht ein umlaufend freier Rand. Der Abstand der Schrift zum Rand soll seitlich 5 cm betragen, oben und unter jeweils 8 cm. Über diesen Rahmen hinaus darf nicht beschriftet werden.
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(3) Die Beschriftung ist in 5 Zeilen möglich in folgender Reihenfolge:
- 1. Zeile: Vor- und Zuname
- 2. Zeile: für lange Namen, keine Titel
- 3. Zeile: ggf. Geburtsname
- 4. Zeile: Geburtsdatum mit * markiert
- 5. Zeile: Sterbedatum mit † markiert
Bei langen Namen kann ausnahmsweise eine weitere Zeile hinzugenommen werden.
(4) Bei einer Doppelbelegung entspricht der obere Name der Gravur der linken Urne, der untere Name entspricht der rechten Urne. (5) Ornamente dürfen grundsätzlich aufgebracht werden, die von der Gemeinde vorgegeben werden. Ausnahmen, welche der Würde des Ortes entsprechen, können zugelassen werden. Je Grabplatte ist nur ein Ornament zulässig. Ornamente werden in einer Höhe bis 100 cm² zugelassen.
§ 22 Gestaltungsvorschriften für Urnengemeinschaftsgräber
(1) Die Urnengemeinschaftsgräber werden im Auftrag der Gemeinde einheitlich gestaltet. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals. (2) Auf jedem zugewiesenen Beisetzungsplatz wird eine Steinplatte mit den Maßen \(30 \times 30\) cm als Grabmal mit Hinweis auf den Verstorbenen angebracht. Die Hinterbliebenen dürfen keine stehenden Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen. (3) Die Steinplatte wurde von der Gemeinde im Rahmen der Gestaltung des Urnengemeinschaftsgrabfeldes bestimmt und muss verwendet werden. Schriftart und Schriftgroße werden vorgegeben. Ornamente konnen frei gewählt werden, müssen aber der Wurde des Ortes entsprechen. Die Steinplatte wird von der Gemeinde beschafft und angebracht. (4) Grabschmuck, insbesondere Kränze, Blumengebinde, Vasen, Pflanzschalen, Kerzen, Grablichter oder persönliche Andenken sind nicht zulässig.
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§ 23 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Große von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreicht werden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 24 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standlicher sein. Sie sind ihrer Höhe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen die Mindestträke von 14 cm nicht untersreiben. (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) erreicht werden.
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§ 25 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 26 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 25 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 27 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern)dürfen die Grabbeete nicht hoher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 26 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 25 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der
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Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 30 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 31 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- 8. h) Druckschriften verteilt.
- 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
- 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 23 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 26 Absatz 1),
- 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 25 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 32 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 33 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 34 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 35 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 37 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.10.2017 und die Bestattungsgebührensatzung vom 21.09.2010 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
Information zu § 17 Absatz 3 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz:
Bei Steinen, die außerhalb des EU-Raums gebrochen und bearbeitet werden, kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass gegen die ILO-Konvention 182 (Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zu Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, 1999) verstoßen wird. Bei Steinen, die aus Ländern innerhalb der EU stammen – z.B. Granit aus Polen und Finnland, Marmor aus Italien und Portugal – besteht diese Gefahr nicht. Dies gilt auch für die Einhaltung der notwendigen Vorgaben für den Arbeits- bzw. Mutterschutz.
Ausgefertigt: Hülben, den 09. Mai 2022
Siegmund Ganser Bürgermeister
