Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Horhausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1994 i. d. F. vom 08.01.2001 außer Kraft.
56379 Horhausen, den 10.07.2019
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100.- €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250.- €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Baumreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Für die Rasenreihen- und Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenreihengrabstätten 250.- €uro für Baumreihengrabstätten 300.- €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §15a Abs.1 100.- €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine dreistellige Wahlgrabstätte 1050.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 10.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Für die Rasenwahl- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenwahlgrabstätten 400.- €uro für Baumwahlgrabstätten 450.- €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die: a) Benutzung der Leichenhalle –pauschal- 50.- €uro b) Reinigung der Trauerhalle 40.- €uro c) Endreinigung 30.- €uro
VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- 500.- €uro b) für Kindergräber 280.- €uro c) für Urnenreihengräber 280.- €uro d) für Urnenwahlgräber 300.- €uro e) für Rasenreihen- u. Rasenwahlgräber - Urnenbestattung 50.- €uro f) für Baumreihen- u. Baumwahlgräber – Urnenbestattung 50.- €uro g) für dreistellige Wahlgräber 1050.- €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
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