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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Horhausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1994 i. d. F. vom 08.01.2001 außer Kraft.
56379 Horhausen, den 10.07.2019
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100.- €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250.- €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Baumreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Für die Rasenreihen- und Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenreihengrabstätten 250.- €uro für Baumreihengrabstätten 300.- €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §15a Abs.1 100.- €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine dreistellige Wahlgrabstätte 1050.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 10.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Für die Rasenwahl- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenwahlgrabstätten 400.- €uro für Baumwahlgrabstätten 450.- €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die: a) Benutzung der Leichenhalle –pauschal- 50.- €uro b) Reinigung der Trauerhalle 40.- €uro c) Endreinigung 30.- €uro
VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- 500.- €uro b) für Kindergräber 280.- €uro c) für Urnenreihengräber 280.- €uro d) für Urnenwahlgräber 300.- €uro e) für Rasenreihen- u. Rasenwahlgräber - Urnenbestattung 50.- €uro f) für Baumreihen- u. Baumwahlgräber – Urnenbestattung 50.- €uro g) für dreistellige Wahlgräber 1050.- €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
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Paragraph 01
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Horhausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1994 i. d. F. vom 08.01.2001 außer Kraft.
56379 Horhausen, den 10.07.2019
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100.- €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250.- €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Baumreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Für die Rasenreihen- und Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenreihengrabstätten 250.- €uro für Baumreihengrabstätten 300.- €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §15a Abs.1 100.- €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine dreistellige Wahlgrabstätte 1050.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 10.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Für die Rasenwahl- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenwahlgrabstätten 400.- €uro für Baumwahlgrabstätten 450.- €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die: a) Benutzung der Leichenhalle –pauschal- 50.- €uro b) Reinigung der Trauerhalle 40.- €uro c) Endreinigung 30.- €uro
VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- 500.- €uro b) für Kindergräber 280.- €uro c) für Urnenreihengräber 280.- €uro d) für Urnenwahlgräber 300.- €uro e) für Rasenreihen- u. Rasenwahlgräber - Urnenbestattung 50.- €uro f) für Baumreihen- u. Baumwahlgräber – Urnenbestattung 50.- €uro g) für dreistellige Wahlgräber 1050.- €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Horhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Horhausen.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Horhausen waren, c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG - .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils werden Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet.
Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(4) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
§ 4 Gesamtplan und Belegungsplan
Gesamtplan und Belegungsplan
(1) Die Ortsgemeinde erstellt zur Ordnung des Friedhofes mit Wirkung vom 15.04.2019 einen Gesamtplan und Belegungsplan. (2) Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder. (3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegpläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Gemeinderat zu beschließen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen.
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach §42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung beizufügen.
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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Paragraph 9
Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m breit und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
(3) Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
§ 10 Paragraph 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt: für Leichen 30 Jahre für Aschen 20 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Horhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen e) Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen f) Baumreihen- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen g) Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in den § 15 – 20 festgesetzt.
§ 15 a
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 16 c
Baumgrabstätten
(1) Baumgräber werden zur Beisetzung von Urnen an einem Baum angelegt. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes kann mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
(2) Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden.
(3) Baumwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und notfalls Neupflanzung übernimmt der Friedhofsträger.
(5) Die Baumgrabstätten sind in die Rasenfläche eingebettet. Die bereits verlegten Steinplatten können durch den Nutzer durch eine individuelle Gedenktafel mit Daten des/der Verstorbenen in den gleichen Maßen/Stärke ausgetauscht werden.
(6) Darüber hinaus hat § 16 b Abs. 6 und 7 Gültigkeit.
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§ 17 Wahlgrabstätten (Familiengräber)
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Wahlgrabstätten werden nur als dreistellige Grabstätten vergeben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen
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und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (9) Wahlgräber (Familiengräber) haben folgende Ausmaße: 2,05 m Länge und 3,00 m Breite.
V. Gestalten der Grabstätten
§ 18 VI. Grabmal und -einfassungen
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. (3) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
VI. Grabmal und -einfassungen
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
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Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die einzelnen Absätze des § 16.
§ 20 d
Erdbestattung
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf Reihengräbern: bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche / stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine
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Höhe von 0,90 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen
- auf Wahlgräbern:
bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche, Höhe wie § 20d/Abs. 1.
§21
Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben, max. 0,12 m hoch.
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 25 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Werden Grabstätten vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit selbst abgebaut und entsorgt, so ist diese Maßnahme vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
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Die Erstattung der nach § 25 Abs. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nur, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. Die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abbauen zu lassen. Die hierfür entstanden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Fahrwege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bei den Erdgräbern, den Urnenreihen und –wahlgräbern ist von den Inhabern bzw. Nutzungsberechtigten rund um das Grab ein etwa 20 cm breiter Kiesstreifen in der ortsüblichen vorhandenen Farbgebung und Körnung („Cramberger
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Kies") anzulegen. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das bekieste Umfeld des Grabes von Unkraut freizuhalten.
(7) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.
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VIII. Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 32 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 3b),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 )
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
- gegen §§ 26 und 27 bepflanzt oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. b) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl.I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 34 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.06.84, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Horhausen, 10.07.2019
Ortsgemeinde Horhausen
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Horhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Horhausen.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Horhausen waren, c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG - .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils werden Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet.
Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(4) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Paragraph 04
Gesamtplan und Belegungsplan
(1) Die Ortsgemeinde erstellt zur Ordnung des Friedhofes mit Wirkung vom 15.04.2019 einen Gesamtplan und Belegungsplan. (2) Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder. (3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegpläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Gemeinderat zu beschließen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen.
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
Paragraph 07
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach §42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung beizufügen.
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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 09
Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m breit und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
(3) Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
Paragraph 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt: für Leichen 30 Jahre für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Horhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 14
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen e) Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen f) Baumreihen- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen g) Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in den § 15 – 20 festgesetzt.
Paragraph 15
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Paragraph 16
Baumgrabstätten
(1) Baumgräber werden zur Beisetzung von Urnen an einem Baum angelegt. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes kann mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
(2) Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden.
(3) Baumwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und notfalls Neupflanzung übernimmt der Friedhofsträger.
(5) Die Baumgrabstätten sind in die Rasenfläche eingebettet. Die bereits verlegten Steinplatten können durch den Nutzer durch eine individuelle Gedenktafel mit Daten des/der Verstorbenen in den gleichen Maßen/Stärke ausgetauscht werden.
(6) Darüber hinaus hat § 16 b Abs. 6 und 7 Gültigkeit.
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Paragraph 17
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Wahlgrabstätten werden nur als dreistellige Grabstätten vergeben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen
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und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (9) Wahlgräber (Familiengräber) haben folgende Ausmaße: 2,05 m Länge und 3,00 m Breite.
V. Gestalten der Grabstätten
Paragraph 18
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. (3) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
VI. Grabmal und -einfassungen
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
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Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die einzelnen Absätze des § 16.
Paragraph 20
Erdbestattung
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf Reihengräbern: bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche / stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine
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Höhe von 0,90 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen
- auf Wahlgräbern:
bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche, Höhe wie § 20d/Abs. 1.
§21
Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben, max. 0,12 m hoch.
Paragraph 22
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
Paragraph 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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Paragraph 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Paragraph 25
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Werden Grabstätten vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit selbst abgebaut und entsorgt, so ist diese Maßnahme vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
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Die Erstattung der nach § 25 Abs. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nur, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. Die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abbauen zu lassen. Die hierfür entstanden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Fahrwege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bei den Erdgräbern, den Urnenreihen und –wahlgräbern ist von den Inhabern bzw. Nutzungsberechtigten rund um das Grab ein etwa 20 cm breiter Kiesstreifen in der ortsüblichen vorhandenen Farbgebung und Körnung („Cramberger
19
Kies") anzulegen. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das bekieste Umfeld des Grabes von Unkraut freizuhalten.
(7) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 27
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
Paragraph 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.
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VIII. Leichenhalle
Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 31
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 3b),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 )
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
- gegen §§ 26 und 27 bepflanzt oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. b) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl.I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.06.84, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Horhausen, 10.07.2019
Ortsgemeinde Horhausen
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Horhausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1994 i. d. F. vom 08.01.2001 außer Kraft.
56379 Horhausen, den 10.07.2019
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100.- €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250.- €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Baumreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Für die Rasenreihen- und Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenreihengrabstätten 250.- €uro für Baumreihengrabstätten 300.- €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §15a Abs.1 100.- €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine dreistellige Wahlgrabstätte 1050.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 10.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Für die Rasenwahl- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenwahlgrabstätten 400.- €uro für Baumwahlgrabstätten 450.- €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die: a) Benutzung der Leichenhalle –pauschal- 50.- €uro b) Reinigung der Trauerhalle 40.- €uro c) Endreinigung 30.- €uro
VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- 500.- €uro b) für Kindergräber 280.- €uro c) für Urnenreihengräber 280.- €uro d) für Urnenwahlgräber 300.- €uro e) für Rasenreihen- u. Rasenwahlgräber - Urnenbestattung 50.- €uro f) für Baumreihen- u. Baumwahlgräber – Urnenbestattung 50.- €uro g) für dreistellige Wahlgräber 1050.- €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
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Paragraph 01
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Horhausen und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2019 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.1994 i. d. F. vom 08.01.2001 außer Kraft.
56379 Horhausen, den 10.07.2019
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 100.- €uro b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 250.- €uro
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Überlassung einer Baumreihengrabstätte für Urnenbestattungen an Berechtigte nach Nr. 1 150.- €uro
- Für die Rasenreihen- und Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenreihengrabstätten 250.- €uro für Baumreihengrabstätten 300.- €uro
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 und §15a Abs.1 100.- €uro
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine dreistellige Wahlgrabstätte 1050.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 300.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 10.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Rasenwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
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- a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Baumwahlgrabstätte für Urnenbestattungen für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 200.- €uro b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr 20.- €uro Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.
- Für die Rasenwahl- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen wird zusätzlich eine einmalige Gebühr für die Rasenpflege während der Ruhezeit berechnet. Sie beträgt für Rasenwahlgrabstätten 400.- €uro für Baumwahlgrabstätten 450.- €uro
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
Das Ausheben und Schließen von Gräbern wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- Für die: a) Benutzung der Leichenhalle –pauschal- 50.- €uro b) Reinigung der Trauerhalle 40.- €uro c) Endreinigung 30.- €uro
VII. Sonstige Gebühren – Abbau und Entsorgung von Grabanlagen
- Für die Räumung von Grabstätten einschließlich Entfernung und Entsorgung vorhandener Grabsteine, Grabeinfassung, Abdeckungen und des Bewuchses sind folgende Gebühren zu entrichten:
a) für Reihengräber -auch gemischte Grabstätten- 500.- €uro b) für Kindergräber 280.- €uro c) für Urnenreihengräber 280.- €uro d) für Urnenwahlgräber 300.- €uro e) für Rasenreihen- u. Rasenwahlgräber - Urnenbestattung 50.- €uro f) für Baumreihen- u. Baumwahlgräber – Urnenbestattung 50.- €uro g) für dreistellige Wahlgräber 1050.- €uro
Diese Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten, d. h., sie wird nach Errichtung des Grabmals bzw. der Grabanlage angefordert.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
33 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Horhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Horhausen.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Horhausen waren, c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG - .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils werden Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet.
Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(4) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
§ 4 Gesamtplan und Belegungsplan
Gesamtplan und Belegungsplan
(1) Die Ortsgemeinde erstellt zur Ordnung des Friedhofes mit Wirkung vom 15.04.2019 einen Gesamtplan und Belegungsplan. (2) Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder. (3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegpläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Gemeinderat zu beschließen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen.
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
§ 7 Ausführen gewerblicher Arbeiten
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach §42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung beizufügen.
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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 9 Paragraph 9
Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m breit und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
(3) Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
§ 10 Paragraph 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt: für Leichen 30 Jahre für Aschen 20 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Horhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen e) Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen f) Baumreihen- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen g) Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in den § 15 – 20 festgesetzt.
§ 15 a
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
§ 16 c
Baumgrabstätten
(1) Baumgräber werden zur Beisetzung von Urnen an einem Baum angelegt. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes kann mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
(2) Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden.
(3) Baumwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und notfalls Neupflanzung übernimmt der Friedhofsträger.
(5) Die Baumgrabstätten sind in die Rasenfläche eingebettet. Die bereits verlegten Steinplatten können durch den Nutzer durch eine individuelle Gedenktafel mit Daten des/der Verstorbenen in den gleichen Maßen/Stärke ausgetauscht werden.
(6) Darüber hinaus hat § 16 b Abs. 6 und 7 Gültigkeit.
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§ 17 Wahlgrabstätten (Familiengräber)
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Wahlgrabstätten werden nur als dreistellige Grabstätten vergeben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen
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und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (9) Wahlgräber (Familiengräber) haben folgende Ausmaße: 2,05 m Länge und 3,00 m Breite.
V. Gestalten der Grabstätten
§ 18 VI. Grabmal und -einfassungen
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. (3) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
VI. Grabmal und -einfassungen
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
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Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die einzelnen Absätze des § 16.
§ 20 d
Erdbestattung
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf Reihengräbern: bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche / stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine
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Höhe von 0,90 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen
- auf Wahlgräbern:
bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche, Höhe wie § 20d/Abs. 1.
§21
Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben, max. 0,12 m hoch.
§ 22 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
§ 23 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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§ 24 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
§ 25 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Werden Grabstätten vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit selbst abgebaut und entsorgt, so ist diese Maßnahme vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
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Die Erstattung der nach § 25 Abs. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nur, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. Die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abbauen zu lassen. Die hierfür entstanden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Fahrwege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bei den Erdgräbern, den Urnenreihen und –wahlgräbern ist von den Inhabern bzw. Nutzungsberechtigten rund um das Grab ein etwa 20 cm breiter Kiesstreifen in der ortsüblichen vorhandenen Farbgebung und Körnung („Cramberger
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Kies") anzulegen. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das bekieste Umfeld des Grabes von Unkraut freizuhalten.
(7) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 27 Besondere Gestaltungsvorschriften
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.
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VIII. Leichenhalle
§ 29 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 Haftung
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 32 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 3b),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 )
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
- gegen §§ 26 und 27 bepflanzt oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. b) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl.I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 34 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.06.84, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Horhausen, 10.07.2019
Ortsgemeinde Horhausen
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Horhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
Paragraph 02
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Horhausen.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren, b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Horhausen waren, c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu zu bestatten sind
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auf die Erteilung der Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG - .
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
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(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils erfolgt grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhebung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten ist nur zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten ist. Bei Aufhebung des Friedhofes oder eines Friedhofteils werden Leichen und Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet.
Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrecht an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.
(4) Schließung oder Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Paragraph 04
Gesamtplan und Belegungsplan
(1) Die Ortsgemeinde erstellt zur Ordnung des Friedhofes mit Wirkung vom 15.04.2019 einen Gesamtplan und Belegungsplan. (2) Der Gesamtplan enthält die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswege und die Bezeichnung der Grabfelder. (3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie regeln die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die Belegpläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Gemeinderat zu beschließen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden am Eingang durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden.
(2) Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge des Friedhofsträgers sind ausgenommen.
b) Waren und Leistungen aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen.
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druck- und Werbeschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen.
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers; sie sind spätestens 1 Woche vorher anzumelden.
Paragraph 07
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach §42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach §42a Abs.2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des §1 Abs.1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S.355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Friedhofsträger anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde sowie die Bestattungsgenehmigung beizufügen.
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(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 2 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 09
Särge/Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m breit und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung des Friedhofsträgers vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
(3) Die Urnen müssen aus verrottbarem Material bestehen.
Paragraph 10
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
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(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt: für Leichen 30 Jahre für Aschen 20 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Horhausen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
Paragraph 14
Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Rasenreihengrabstätten für Urnenbestattungen e) Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen f) Baumreihen- und Baumwahlgrabstätten für Urnenbestattungen g) Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in den § 15 – 20 festgesetzt.
Paragraph 15
Gemischte Grabstätten
(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Bestattung belegte Einzelgräber, in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet wird. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.
Paragraph 16
Baumgrabstätten
(1) Baumgräber werden zur Beisetzung von Urnen an einem Baum angelegt. Die Anzahl der Bestattungsplätze pro Baum richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Die Überlassung eines bestimmten Baumgrabes oder eines bestimmten Bestattungsbaumes kann mit der Friedhofsverwaltung abgesprochen werden.
(2) Baumreihengrabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten, die in einem Belegungsplan besonders ausgewiesenen Grabfeld dargestellt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung abgegeben werden.
(3) Baumwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Baumwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Gestaltung, Pflege, Unterhaltung und notfalls Neupflanzung übernimmt der Friedhofsträger.
(5) Die Baumgrabstätten sind in die Rasenfläche eingebettet. Die bereits verlegten Steinplatten können durch den Nutzer durch eine individuelle Gedenktafel mit Daten des/der Verstorbenen in den gleichen Maßen/Stärke ausgetauscht werden.
(6) Darüber hinaus hat § 16 b Abs. 6 und 7 Gültigkeit.
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Paragraph 17
Wahlgrabstätten (Familiengräber)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 60 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Wahlgrabstätten werden nur als dreistellige Grabstätten vergeben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen
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und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (8) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (9) Wahlgräber (Familiengräber) haben folgende Ausmaße: 2,05 m Länge und 3,00 m Breite.
V. Gestalten der Grabstätten
Paragraph 18
Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof sind Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Der Nutzungsberechtigte oder Antragsteller ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. (3) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewährt wird.
VI. Grabmal und -einfassungen
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
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Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen besonderen Anforderungen. Für Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften gelten die einzelnen Absätze des § 16.
Paragraph 20
Erdbestattung
Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf Reihengräbern: bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche / stehende Grabmale für Erwachsene sollen eine
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Höhe von 0,90 m, für Kinder eine Höhe von 0,70 m nicht übersteigen
- auf Wahlgräbern:
bis zu 1,4 m² Ansichtsfläche, Höhe wie § 20d/Abs. 1.
§21
Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält, müssen alle Grabstätten Grabeinfassungen aus Stein haben, max. 0,12 m hoch.
Paragraph 22
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung naturlasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.
Paragraph 23
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
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Paragraph 24
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilen der Grabstätte gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Paragraph 25
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und Grabeinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten und nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten werden die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte abgebaut und entsorgt. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Die Gebühr für diese Leistung wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlagen erhoben.
(3) Werden Grabstätten vom Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit selbst abgebaut und entsorgt, so ist diese Maßnahme vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
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Die Erstattung der nach § 25 Abs. 2 entrichteten Gebühr erfolgt nur, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und entsorgt wurde. Die Gebühr wird ohne eine Verzinsung erstattet.
(4) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Nutzungsberechtigten abzubauen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Auf den Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abbauen zu lassen. Die hierfür entstanden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen.
VII. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 26
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Bei mehrstelligen Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noch nicht belegten Teil der Grabanlage. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Fahrwege obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Bei den Erdgräbern, den Urnenreihen und –wahlgräbern ist von den Inhabern bzw. Nutzungsberechtigten rund um das Grab ein etwa 20 cm breiter Kiesstreifen in der ortsüblichen vorhandenen Farbgebung und Körnung („Cramberger
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Kies") anzulegen. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das bekieste Umfeld des Grabes von Unkraut freizuhalten.
(7) Die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
Paragraph 27
Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolgloser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
Paragraph 28
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltsverpflichteten mehr zu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Friedhofsordnung dadurch beeinträchtigt wird.
(4) Mit dem Entfernen der Grabanlagen nach den Absätzen 2 und 3 verlieren gleichzeitig noch bestehende Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten ihre Gültigkeit und werden ohne Entschädigung entzogen.
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VIII. Leichenhalle
Paragraph 29
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Särge sind spätestens 1 Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 30
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 31
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 5 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 3b),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 )
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24),
- gegen §§ 26 und 27 bepflanzt oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- die Leichenhalle entgegen § 29 betritt. b) Die Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl.I S.481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.06.84, zuletzt geändert durch Satzung vom 22.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56379 Horhausen, 10.07.2019
Ortsgemeinde Horhausen
(Klaus Hennemann) Ortsbürgermeister