Gebührenordnung
6 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe der Kreisstadt Homburg werden die in dem Gebührenverzeichnis (§ 5) festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist derjenige, der die Einrichtungen der Friedhöfe benutzt. (2) Erfolgt die Benutzung im Auftrag eines Dritten, so ist auch der Auftraggeber gebührenpflichtig. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht aufgrund der tatsächlichen Benutzung der öffentlichen Einrichtung. (2) Die Gebühren sind zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Paragraph 4
Gebühren
(1) Die Gebühren werden erhoben als allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr, Grabnutzungsgebühr, Grabherstellungsgebühr und sonstige Gebührenarten gemäß § 5 Gebührenverzeichnis. (2) Die allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr wird für die Deckung der allgemeinen Unterhaltungskosten der öffentlichen Einrichtung, z. B. für Unterhaltung der Außenanlagen, Wege, Wasser und Strom, als Grundgebühr je Bestattungsfall erhoben.
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(3) Die Grabnutzungsgebühr wird beim Überlassen einer Reihengrabstätte oder bei der Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten erhoben. Sie dient der Deckung der anteiligen Kosten für Erwerb und Erschließung der jeweiligen Friedhofsfläche, in der das Grab gelegen ist, bis zur Bestattungsreife.
(4) Durch die Grabherstellungsgebühr werden die anteiligen Kosten für das Ausheben und Wiederverfüllen des Grabes teilweise abgedeckt.
(5) Absatz 4 gilt für die Gebührenarten unter § 5 B III bis VI entsprechend.
§ 5 Gebührenverzeichnis
Gebührentarife
(1) Der Gebührenmaßstab und der Gebührensatz ergeben sich aus dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis:
Gebührenverzeichnis
| Art der Leistung | Gebühr |
|---|---|
| A Allgemeine Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Bestattungsfall) | |
| a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsdauer | 195 € |
| b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsdauer | 260 € |
| c) bei Grabstätten mit 30 Jahren Nutzungsdauer | 390 € |
B Grabnutzungs-, Grabherstellungsgebühren und sonstige Gebühren
I. Grabnutzungsgebühr
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Reihengräber Erdbestattung a) Reihengrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr …600 € b) Reihengrab ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (ohne Pflege) …1.600 € c) Reihenrasengräber (mit Pflege) …2.200 €
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Reihengräber Urnenbestattung a) Urnenreihengrab (ohne Pflege) …700 € b) Urnenreihengrab (mit Pflege) …800 € c) Urnenreihengrab anonym (mit Pflege) …800 € d) Urnengemeinschaftsgrabstätte (Anatomie) je Stelle …50 €
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Wahlgräber Erdbestattung a) Rabattengrab je Stelle …2.300 € b) Familiengrab je Stelle …2.300 € c) Tiefengrab je Stelle …2.300 €
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Wahlgräber Urnenbestattung a) Urnenwahlgrabstätte je Stelle … 1.300 € b) Urnengrabstätte in Stele / Wand je Stelle … 1.300 € c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für eine Stelle … 800 € c) Urnenwahlgrabstätte an Baum für zwei Stellen … 1.300 €
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Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgräbern pro Jahr der Verlängerung die anteiligen Kosten aus der allgemeinen Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie der Grabnutzungsgebühr des entsprechenden Wahlgrabes je Stelle nach Nr. 3 oder 4.
II. Grabherstellungsgebühr
- Erdbestattungen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr … 320 €
- Erdbestattungen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr … 720 €
- erste Beisetzung in Tiefengräber … 990 €
- Urnenbeisetzungen Anatomie … 5 €
- Urnenbeisetzungen in ein Erdgrab … 320 €
- Urnenbeisetzungen in eine Stele oder Wand … 290 €
III. Ausgrabungen
- Ausgrabungen von Urnen … 190 €
- Ausgrabungen von Leichen … 1.050 €
IV. Umbettungen
Für Umbettungen gelten die Gebührensätze nach Nr. III, wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr nach Nr. II gesondert hinzukommt.
V. Tieferlegung
Von Gebeinen innerhalb einer Grabstelle (Personen ab 5 Jahre Lebensalter, deren Ruhefrist von 20 Jahren abgelaufen ist), wobei die entsprechende Grabherstellungsgebühr für die Neubestattung nach Nr. II gesondert hinzukommt. … 360 €
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VI. Nutzungsgebühren für städtische Einrichtungen
- Pavillon
- Altbreitenfelderhof … 100 €
- Websweiler … 100 €
- Bruchhof / Sanddorf … 100 €
- Schwarzenbach … 100 €
- Leichenhalle … 370 €
- Leichenzelle … 180 €
- Leichenwaschraum … 60 €
§ 6 Feststellung der Rechtskraft der Satzung
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg (Saar) vom 04. Februar 1988, zuletzt geändert durch Satzung über die Festsetzung von Steuerhebesätzen und von Gebührensätzen vom 13. November 1996, außer Kraft.
Homburg, den 14. Dezember 2011
Der Oberbürgermeister
gez. Karlheinz Schöner
Gem. § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
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Feststellung der Rechtskraft der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Friedhöfe der Kreisstadt Homburg vom 14. Dezember 2011 wurde gemäß § 1 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung in der Kreisstadt Homburg vom 09. Dezember 2010 am 21. Dezember 2011 im „Homburger Wochenspiegel“ veröffentlicht.
Sie tritt gemäß § 12 Abs. 4 KSVG und § 6 dieser Satzung am 01. Januar 2012 in Kraft.
Homburg, den 22. Dezember 2011
Der Oberbürgermeister
gez.
Karlheinz Schöner
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*) Veröffentlichungs- und Änderungshinweise:
Veröffentlicht im „Homburger Wochenspiegel“ am 21. Dezember 2011
In Kraft getreten am 01. Januar 2012
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