🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 25.01.2022 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Hohenstein vom 25. Januar 2022
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 25. Januar 2022 Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 25. Januar 2022 -Gebührenverzeichnis-Nr. Amtshandlung / Gebührentatbestand Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 15,00 € 1.2 Zulassung gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.21 Einzelfall 10,00 € 1.22 Befristete Zulassung 50,00 € 1.3 Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 50,00 € 1.4 Sonstige gewerbliche Tätigkeit 50,00 € 1.5 Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und aufgefundene Gebeinen (Überreste von Verstorbeen) sowie Urnen mit Aschen Verstorbener 50,00 € 2. Bestattungsgebühren 2.1 Erdbestattungen 2.11 von Personen im Alter von 5 und mehr Jahren 1.117,55 € 2.12 von Personen unter 5 Jahren 658,28 € 2.2 Beisetzung von Aschen 2.21 im Urnenreihenerdgrab 520,50 € 2.22 im Urnenwahlgrab 520,50 € 2.23 im Rasenurnenreihengrab 520,50 € 2.24 im Urnengrab in Gemeinschaftsurnengrabanlage 520,50 € 2.25 im anonymes Urnengrab in Gemeinschaftsurnengrabanlage 520,50 € 2.3 Zuschläge zu den Gebühren 2.31 Beisetzung an Samstagen 352,10 € 2.32 Bei außergewöhnlichem Bestattungsaufwand und außerordentlichen Leistungen des Bestattungspersonals ist der Mehraufwand zu ersetzen. 3. Grabnutzungsgebühren 3.1 Überlassung eines 3.11 Reihenerdgrabes 3.111 für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren 695,94 € 3.112 für Personen unter 5 Jahren 469,79 € 3.12 Rasenreihenerdgrabes 737,29 € 3.13 Urnenreihengrabes 536,90 € 3.14 Rasenurnenreihengrabes 556,78 € 3.15 Urnengrabes in Gemeinschaftsgrabanlage 487,60 € 3.2 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten auf die Dauer von 30 Jahren 3.21 Wahlgrab 2.775,86 € 3.22 Urnenwahlgrab 1.072,54 € 3.3 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 3.31 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 3.21 bzw. 3.22 3.32 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung vom 25. Januar 2022 4. Benutzungsgebühren 4.1 Benutzung der Aussegnungshalle 250,00 € 4.2 Trittplatten in Grabzwischenwege 4.21 bei Reihengräber 330,28 € 4.22 bei Wahlgräber 495,42 € 4.23 bei Urnenreihengräber 165,14 € 4.24 bei Urnenwahlgräber 165,14 € 5. Pflegegebühren 5.1 Rasenreihenerdgrab 776,78 € 5.2 Rasenreihenurnengrab 292,36 € 5.3 Grab in Urnengemeinschaftsanlage 147,20 € 6. Sonstige Leistungen und Zuschläge 6.1 Ausgraben und Umbetten von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen. nach tatsächlichem Aufwand 6.2 Für die übrigen, insbesondere auch außergewöhnlichen Dienstleistungen. nach tatsächlichem Aufwand Hohenstein, 25.01.2022 Jochen Zeller Bürgermeister
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) der Gemeinde Hohenstein vom 25. Januar 2022
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 Gemeinde Hohenstein Landkreis Reutlingen Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Würt-temberg hat der Gemeinderat am 25. Januar 2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Hohenstein. Sie dienen der Bestattung
- 1. verstorbener Einwohner,
- 2. der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz,
- 3. verstorbener Personen, für die ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab besteht.
- 4. von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Verstorbene Personen ohne Wohnsitz in Hohenstein können ebenfalls bestattet werden. (3) Nicht als Auswärtige gelten Verstorbene, die früher in der Gemeinde Hohenstein wohnten und ihren Wohnsitz in Hohenstein nur wegen Alter oder Pflegebedürftigkeit aufgegeben haben und zu Verwandten oder Bekannten zogen oder in Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen aufgenommen wurden. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (5) Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich - mit Ausnahme der Benutzungsgebühren für die Aussegnungshalle - nicht auf den kirchlichen Friedhof in Oberstetten. II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof/die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und deren Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten sowie Druckschriften zu verteilen,
- 7. das gewerbsmäßige Fotografieren oder Filmen bei Bestattungen ohne Zustimmung der Angehörigen und der Gemeinde. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens eine Woche vorher schriftlich anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulas- sung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzun- gen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf max. 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprech- partner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbe- nen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. § 6 Durchführung der Bestattungen und Beisetzungen Bestattungen und Beisetzungen lässt die Gemeinde durchführen. § 7 Särge Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge er- forderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
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§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 nur auf Antrag der Verfügungs-berechtigten bzw. der Nutzungsbe-rechtigten. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Ge-beine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grab-stätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Reihengräber,
- 2. Urnenreihengräber,
- 3. Rasenreihenerdgräber,
- 4. Rasenurnenreihengräber,
- 5. Wahlgräber,
- 6. Urnenwahlgräber,
- 7. Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern
- 8. anonyme Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
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§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr an. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher den Verfügungsberech- tigten mitgeteilt, ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungs- berechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Der überlebende Partner muss zum Zeitpunkt der erstmaligen Verleihung des Nutzungsrechts das 65. Lebensjahr vollendet haben. Die erneute Verleihung eines Nut- zungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nut- zungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungs- recht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhe-zeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachste- hend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
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- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht schriftlich auf eine andere Person übertragen. Diese Person hat gegenüber der Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung zu erklären. Die Gemeinde hat der Übertragung des Nutzungsrechts zuzustimmen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrab- stätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf Entschädigung. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind 2 Urnen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabfelder, davon ausgenommen sind Urnenreihenrasengräber und Urnenreihengräber auf den Gemeinschaftsgrabfeldern. § 13a Rasengräber (1) Rasengräber werden als Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbestattungen zur Verfügung gestellt. (2) In jedem Rasengrab kann nur ein Verstorbener bzw. eine Urne beigesetzt werden. (3) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche durch die Gemeinde angelegt. (4) Die Gemeinde unterhält die Rasenfläche auf den Rasengräbern zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe. (5) Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Eine Bepflanzung der Rasenfläche oder das Abstellen von Grabschmuck auf der Rasenfläche ist nicht zulässig. (6) Umbettungen sind nicht zulässig. (7) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasengrabes besteht nicht. § 13b Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern (1) Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern werden von der Gemeinde angelegt und von der Gemeinde oder einem beauf- tragten Dritten gepflegt und unterhalten.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 (2) Es dürfen keine Grabmale errichtet oder Anpflanzungen vorgenommen werden. Das Abstellen von Grabschmuck ist nicht zulässig. (3) Umbettungen sind nicht zulässig. (4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Urnengrabes auf einem der Gemeinschaftsurnengrabfelder besteht nicht.
§ 13 c Anonyme Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern
(1) Es werden anonyme Urnengräber auf den Gemeinschaftsurnengrabfeldern für anonyme Bestattungen zur Verfügung gestellt. (2) Eine anonyme Bestattung darf nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene diese Bestattungsform zu Lebzeiten schriftlich ver-anlasst hat. Das Dokument ist vor der Bestattung der Friedhofsverwaltung vorzulegen. (3) Die anonymen Urnenreihengräber auf den Gemeinschaftsgrabfeldern werden von der Gemeinde angelegt und von der Gemeinde oder einem beauftragten Dritten unterhalten. (4) Die Hinterbliebenen dürfen keine Grabmale errichten oder Anpflanzungen vornehmen sowie keinen Grabschmuck abstellen. (5) Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt statt. (6) Umbettungen sind nicht zulässig. (7) Ein Anspruch auf Überlassung eines anonymen Urnengrabes auf einem der Gemeinschaftsurnengrabfelder besteht nicht.
§ 14 Zuweisung von Grabstellen
Sowohl Reihen- als auch Wahlgräber werden grundsätzlich der Reihe nach belegt. Die entsprechende Grabstelle wird von der Fried-hofsverwaltung zugewiesen. V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf allen Grabfeldern, außer auf Grabstätten nach §§ 13b und 13c, müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Sichtbare Sockel sind nur bis max. 5 cm über Wegeniveau und jeweils 5 cm über dem Grundriss des Grabmales zulässig.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig,
- 1. Grabmale und Grabausstattung aus Gips,
- 2. Grabmale und Grabausstattung mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
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- 3. Grabmale und Grabausstattung mit Farbanstrich auf Stein,
- 4. Grabmale und Grabausstattung mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale einschließlich eventueller Sockel bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Hiervon ausgenommen sind Grabmale auf Rasengräber. (8) Rasengräber sind am Kopfende des Grabes mit einer erdgleichen und bruchsicheren Platte (Liegestein) mit folgenden Maßen zu versehen:
- a) auf Rasenreihenerdgräbern 0,70 m Breite x 0,50 m Tiefe und 0,10 m Stärke
- b) auf Rasenurnengräbern 0,25 m Breite x 0,25 m Tiefe und 0,08 m Stärke. Zusätzlich kann bei Rasenreihenerdgräbern auf der oben genannten Platte ein Grabstein gesetzt werden. Dabei ist der Grabstein so auf die Grundplatte zu setzen, dass folgende Abstände zur jeweiligen Außenkante zwingend eingehalten werden: nach vorne 0,30 m, nach hinten 0,10 m. Zu den seitlichen Außenkanten muss ein Abstand von jeweils mindestens 0,15 m eingehalten werden. Die Maße des Grabsteins dürfen eine Höhe von 0,60 m und eine Breite von 0,40 m nicht über-schreiten. Die Stärke des Grabsteins hat zwingend 0,10 m zu betragen. Bei Rasenurnengräbern ist das Setzen eines Grabsteins nicht zulässig. Des Weiteren gilt folgendes:
- 1. Auf den Grabplatten der Rasengräber sind Blumenschmuck, Grabschmuck und sonstiges Grabzubehör nur in einem solchen Maße erlaubt, wie sie die Rasenpflege durch die Gemeinde nicht behindern. Auf den Rasenflächen der Rasengräber ist weder das Abstel- len von Blumenschmuck, Grabschmuck oder sonstigem Grabzubehör, noch das Bepflanzen der Rasenflächen zulässig. Auf § 13a Abs. 5 dieser Satzung wird verwiesen.
- 2. Der Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Rasenfläche.
- 3. Um die Rasenpflege nicht zu erschweren, sind Steine/Platten in Buchform, aufgesetzte Buchstaben, u. Ä. sowie aufgeschraubte Vasen, Grablichter, u. Ä. nicht gestattet.
- 4. Bei der Auswahl der Beschriftung des Grabmals ist darauf zu achten, dass die Größe und Farbe des Schrifttyps ein würdiges Gesamtbild abgeben.
- 5. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen des Liegesteins wegen Rutschgefahr nicht poliert sein.
- 6. Details zur Befestigung des Liegesteins sind mit der Gemeinde abzustimmen. (9) Bei Urnengräbern in den Gemeinschaftsurnengrabfeldern gilt folgendes:
- 1. Es dürfen auf den vorhandenen Tafeln an den von der Gemeinde gestellten Grabmalen; Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum der/s Verstorbenen sowie ein Symbol angebracht werden. Dabei besteht keine freie Symbol- und Schriftwahl. Es wird eine Auswahl bei einem Partner des Steinmetzhandwerkes vorgegeben.
- 2. Auf den Grabstätten sind keinerlei Blumenschmuck, Grabschmuck, Grabanpflanzungen, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzu- behör erlaubt. .
- 3. Der Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhal- tung des Grabmals.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 (10) Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will, sind Grab-einfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - nicht zulässig. Bei den übrigen Grabfeldern sind Grabeinfassungen mit folgenden Außenmaßen herzustellen: a) auf einstelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,80 m Breite und 2,00 m Länge, b) auf zweistelligen Erd-Grabflächen mit einem Außenmaß von 2,15 m Breite und 2,00 m Länge, c) auf einstelligen Urnen- und Kinder-Grabflächen mit einem Außenmaß von 0,60 m Breite und 1,20 m Länge. d) Die Höhe der Einfassung über Gelände darf höchstens 0,10 m betragen. e) Die max. zulässige Stärke der Einfassung beträgt gleichmäßig 0,10 m. (11) Soweit die Gemeinde Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will werden diese von der Gemeinde verlegt und unterhalten. (12) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs/der Friedhöfe und im Rahmen von Absatz 1 Aus-nahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 12 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 17 Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmi-gung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach bei-zufügen. Dabei ist das zu verwen-dende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Auf-stellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
§ 18 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein an-erkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 0,60 m Höhe: 10 cm bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm (2) Liegende Grabmale müssen trittfest und bruchsicher verlegt werden.
§ 19 Grabmalhöhe und Grabmalabdeckung
(1) Bei Einzel- und Mehrfachgräbern dürfen Grabmale einschließlich evtl. Sockel und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,40 m nicht überschreiten.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 (2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserun-durchlässigen Materialien abgedeckt werden.
§ 20 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und ent-sprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Ver-antwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 21 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungs-rechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesver-waltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 20 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 22 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 10) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In den Grabfeldern ist mindestens 50 % der Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den Anforderungen ent-sprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grab-
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 gebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 23 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwort-liche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 24 Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festge-setzten Zeiten sehen. VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Ge-meinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, derer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entste-hen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022
d) die Friedhöfen und derer Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten un-berechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder ab- weichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1). IX. Bestattungsgebühren § 27 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestat- tungswesen werden Gebühren nach den folgenden Bestimmun-gen erhoben. § 28 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 29 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verlei- hung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 30 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenver- zeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fas- sung entsprechend Anwendung.
Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Gebührenverzeichnis) vom 25. Januar 2022 X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte bleiben bestehen. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 32 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2022 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung vom 01.04.2015 und das dazugehörige Gebührenverzeichnis vom 01.04.2015 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hohenstein, 25.01.2022
Jochen Zeller Bürgermeister
Information zur Datenerhebung – Friedhofsverwaltung der Gemeinde Hohenstein
Information zur Datenerhebung – Friedhofsverwaltung (Datenschutzinformation)
Gemeindeverwaltung Gemeinde Hohenstein, Im Dorf 14, 72531 Hohenstein Verantwortlicher nach Art. 4 Bürgermeister im Amt Nr. 7 DSGVO Behördlicher Komm.ONE Datenschutzbeauftragter Anstalt des öffentlichen Rechts Krailenshaldenstraße 44 70469 Stuttgart E-Mail: [email protected] Tel.: 0711 8108 4444 Zweck(e) der Zweck der Verarbeitung sind Datenverarbeitung, - Erfüllung der Verpflichtungen nach dem Bestattungsgesetz (BestG) und Rechtsgrundlage der Bestattungsverordnung (BestV) zur Bestattung von Leichen (Gesundheitsschutz, Leichentransport u.ä.)
- Aufnahme / Belegung des gemeindlichen Leichenhauses
- Die Vergabe, Änderung und Entziehung von Nutzungsrechten an
Grabstätten
- Überwachung von Ablauf und Verlängerung von Nutzungsrechten an
Grabstätten
- Erhebung von Gebühren nach der gemeindlichen
Friedhofsgebührensatzung
- Erhebung von Erstattungen von Bestattungspflichtigen bei Bestattungen
von Amts Wegen
- Sicherstellung der Verkehrssicherheit für Grabstätten
- Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofssatzung
(Ordnungsvorschriften)
- Beauftragung von Bestattungsunternehmen mit gemeindlichen Aufgaben
- Erteilung von Erlaubnissen zur Durchführung gewerblicher Arbeiten auf
dem Friedhofsgelände
Grundlage: Art. 6 Abs. 1 DSGVO, Art. 4, BestG, BestV sowie Friedhofssatzung und Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hohenstein. Dauer der Datenspeicherung Ihre Daten werden nach der Erhebung bei der Gemeinde Hohenstein solange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Eine Löschung erfolgt spätestens 10 Jahre nach Ablauf eines Nutzungsrechts. Empfänger oder Kategorie Ihre personenbezogenen Daten sowie die Daten Verstorbener werden von Empfängern der Daten erforderlichenfalls weitergegeben an: (Stellen, denen die Daten - andere Friedhofsbehörden offengelegt werden) - Beauftragte Bestattungsunternehmen und sonstige Dienstleister, z.B. Krematorien
- Erben
- Nachlassgericht
- Staatl. Gesundheitsamt
- Sicherheitsbehörden
- Bei Zahlungsverkehr: Banken
- Erbringer von Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände (z.B. für
Grabunterhalt) Betroffenenrechte Sie haben als betroffene Person das Recht von der Gemeindeverwaltung Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 15 DSGVO), die Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO), die Löschung der Daten (Art. 17 DSGVO) und die Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) zu verlangen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Sie können verlangen, die bereitgestellten personenbezogenen gemäß Art. 20 DSGVO zu erhalten oder zu übermitteln. Sie können nach Art. 21 DSGVO Widerspruch einlegen. Die Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen. Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe können Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Postfach 10 29 32, 70025 Stuttgart, [email protected] beschweren.
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenstein vom 25. Januar 2022
Bericht aus der Sitzung des Gemeinderats vom 25.01.2022
TOP 1: Einwohnerfragestunde Aus den Reihen der Einwohnerschaft wurden keine Anfragen gestellt.
TOP 2: Bekanntgabe nichtöffentlicher Beschlüsse Bürgermeister Jochen Zeller gab aus der Sitzung vom 07.12.2021 folgende nicht-öffentliche Beschlüsse bekannt:
Frau Melanie Saurer übernahm zum 01.01.2022 die Leitung des Kinder-hauses in Meidelstetten.
TOP 3: Freiwillige Feuerwehr Hohenstein, hier: Antrag auf Zuwendung für die Beschaffung eines Tragkraftspritzen-fahrzeugs mit Wasser (TSF-W), Abteilung Eglingen Bürgermeister Jochen Zeller begrüßte zu diesem Tagesordnungspunkt Gesamt-kommandant Tony Vöhringer, Abteilungskommandant Sebastian Knupfer und den stellvertretenden Abteilungskommandant Michael Rehm, die insbesondere die einsatztaktischen Vorteile des neuen Fahrzeuges darstellten.
Der Feuerwehrbedarfsplan der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein für die Jahre 2021 bis 2032 sieht unter anderem die Beschaffung eines TSF-W für die Abtei-lung Eglingen vor. Hierbei handelt es sich um ein wasserführendes Fahrzeug mit einem Tankinhalt zwischen 600 – 1.000 Liter.
Bisher besitzt die Abteilung Eglingen ein Mehrzweckfahrzeug (MZF) mit Hoch-druckanlage und zusätzlich einen Fahrzeuganhänger mit Tragkraftspritze.
Durch die Beschaffung des TSF-W ergibt sich vor allem eine wertvolle Zeiterspar-nis. Beispielsweise muss künftig kein Anhänger vor dem Einsatz angehängt wer-den, da sich notwendige Ausrüstung bereits im TSF-W befindet. Zudem besitzt das TSF-W im Mannschaftsraum zwei Atemschutzgeräte, wodurch sich die Atemschutzträger bereits während der Fahrt zum Einsatz vorbereiten können und somit der erste Trupp an der Einsatzstelle bereits mit Atemschutz ausgerüstet ist. Des Weiteren ist durch ein wasserführendes Fahrzeug direkt am Einsatzort für eine Löschwasserversorgung gesorgt und die Einsatzkräfte können umgehend mit ersten Löscharbeiten beginnen.
Da sich in Eglingen einige Objekte im Außenbereich befinden (Gemeinschafts-schuppen, Zeltplätze, Grillstellen, landwirtschaftliche Anwesen) ist ein TSF-W auch hier vom einsatztaktischen Vorteil, da die Eglinger Wehr bis zum Eintreffen von anderen Feuerwehrfahrzeugen den Brand überbrücken kann. Aktuell muss auf ein anderes Fahrzeug gewartet werden.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass künftig bei kleinen bis mittelgroßen Brän-den nicht die komplette Hohensteiner Wehr zum Einsatz ausrücken muss und so-mit weiterhin eine Einsatzbereitschaft für Verkehrsunfälle, Gefahrstoffzug, Not-türöffnungen, Personenrettung usw. besteht.
Auch im Hinblick auf den Klimawandel mit einer zunehmenden Waldbrandgefahr ist ein wasserführendes Fahrzeug von enormen Wert. Das derzeit von der Abteilung Eglingen eingesetzte MZF soll durch Eigenleistung zum Mannschaftstransportwagen (MTW) umgerüstet werden. Der Mannschaftstransportwagen soll im Feuerwehrhaus Eglingen stationiert wer-den und der gesamten Hohensteiner Wehr bei einem Einsatz oder sonstigen or-ganisatorischen Transporten zur Verfügung stehen. Auch bei der Jugendfeuerwehr soll der MTW im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden. Derzeit wird bei Übungen der Jugendfeuerwehr ein Feuerwehrfahrzeug einer Abteilung genutzt, wodurch diese Abteilung für die Dauer der Übung nicht einsatzbereit ist. Künftig sind somit alle Abteilungen zu jeder Zeit einsatzbereit.
Der Fahrzeuganhänger soll ebenfalls durch Eigenleistung zu einem Transportan-hänger umgebaut werden und dient beispielsweise bei Sturmschäden, Hochwas-ser, großen Brände zum Transportieren von Material.
Die Fahrzeugkosten belaufen sich auf ca. 200.000 €. Die Beladung des TSF-W soll nicht Bestandteil der Ausschreibung sein, da der Großteil der Ausstattung von dem bisherigen Fahrzeug bzw. Fahrzeuganhänger übernommen werden kann. Die für 2023/2024 vorgesehene Beschaffung wird mit einem Festbetrag von 52.000 € bezuschusst.
Der Gemeinderat stimmte der Beschaffung eines TSF-W für die Abteilung Eglingen zu. Die Gemeinde stellt einen entsprechenden Antrag auf Zu-wendung für die Beschaffung eines TSF-W.
TOP 4: Änderung der Friedhofssatzung
- 1. Neukalkulation und Anpassung der Bestattungs- und Grabnut- zungsgebühr
- 2. Änderung der Gestaltungsvorschriften zu Rasengräbern
Neufassung der Bestattungsgebühren: Die Bestattungsgebühren der Gemeinde Hohenstein wurden zuletzt im Jahr 2015 angepasst. Seither wurde keine Änderung der Bestattungsgebühren mehr vorge-nommen. Die Kostendeckungsgrade nehmen auf Grund gestiegener Kosten im Lauf der Jahre immer weiter ab. Es war daher erforderlich, die Gebühren im Bestattungs-wesen neu zu kalkulieren. Hierfür wurde wie bereits im Jahr 2014 das Büro Hey-der + Partner aus Tübingen beauftragt. Es wird ein Kostendeckungsgrad von 80 % angestrebt.
Änderung der Gestaltungsvorschriften zu Rasengräbern: Die Friedhofssatzung der Gemeinde Hohenstein wurde zuletzt im Jahr 2015 ge-ändert. Aufgrund des im Jahr 2014 neugefassten Bestattungsgesetzes (BestattG) musste zum damaligen Zeitpunkt die Satzung neu gefasst werden.
Im Rahmen der Satzungsänderung wurde eine umfassende Friedhofskonzeption erarbeitet. Diese Konzeption hatte zur Folge, dass auf Wunsch der Bevölkerung die neue Grabform der Rasengräber eingeführt wurde.
Zum damaligen Zeitpunkt wurde für die Bestattungsform der Rasengräber fest-gelegt, dass bei Rasenreihenerdgräbern eine Grabplatte mit den Maßen 0,50 m x 0,35 m x 0,1 m und bei Rasenreihenurnengräbern eine Grabplatte mit den Ma-ßen 0,25 m x 0,25 m x 0,08 m zu verlegen ist. Es ist momentan nicht gestattet, einen Grabstein auf der Platte zu setzen. Ebenso untersagt die Satzung vom 10.03.2015 Blumenschmuck, Grabschmuck, Grabanpflanzungen, Grabeinfassungen und sonstiges Grabzubehör auf Rasengrä-bern.
Die Trauer- und Bestattungskultur hat sich im Laufe der Jahre weiterentwickelt. Aufgrund dessen wurde aus der Bürgerschaft mehrfach der Wunsch geäußert, zukünftig auch Grabschmuck oder Blumenschmuck auf den Grabplatten der Ra-sengräber abstellen zu dürfen. Die bisher festgelegten Maße der Grabplatte sind zum Abstellen von Grabschmuck oder Blumenschmuck ungeeignet, da diese rela-tiv klein bemessen sind. Es wurde des Weiteren angeregt, zukünftig bei Rasen-reihenerdgräbern auch Grabsteine zuzulassen.
Der Gemeinderat und die Verwaltung haben die genannten Anregungen gemein-sam mit dem Büro Freiraumplanung Sigmund aus Grafenberg aufgegriffen. Die erarbeiteten Änderungen sollen nun mit dem heutigen Satzungsbeschluss umge-setzt werden.
So soll zukünftig ein Abstellen von Grabschmuck, Blumenschmuck und ähnlichem auf den Grabplatten der Rasenreihenerdgräber zugelassen werden, soweit hier-durch die Rasenpflegearbeiten durch den gemeindlichen Bauhof nicht behindert werden.
Außerdem wurden die Maße der Grabplatte bei Rasenreihenerdgräbern neu defi-niert. Es soll künftig eine Platte mit den Maßen 0,70 m Breite x 0,50 m Tiefe und 0,10 m Stärke verlegt werden können. Die Maße der Grabplatte bei Rasenurnen-gräbern bleiben wie bisher.
Außerdem kann auf Grabplatten von Rasenreihenerdgräbern zukünftig ein Grab-stein gesetzt werden, eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Die zulässi-gen Maße und die Gestaltungsvorschriften zum genannten Grabstein können in der Friedhofssatzung nachgelesen werden.
Der Gemeinderat beschloss die Neufassung der Friedhofssatzung und das dazugehörige Gebührenverzeichnis zum 01. Februar 2022. Die Friedhofssatzung und das Gebührenverzeichnis sind in diesem Amtsblatt unter den Amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht.
TOP 5: Bausachen Der Gemeinderat nahm folgendes Bauvorhaben zustimmend zur Kenntnis:
- Erweiterung des bestehenden Produktionshalle Decke/ Flying Space auf dem
Grundstück Hans-Schwörer-Straße 8 in Oberstetten
Der Gemeinderat erteilte zu folgenden Bauvorhaben sein Einvernehmen: Neubau eines Carports auf dem Grundstück Mozartweg 2 in Bernloch Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Sankt-Martins-Weg 7 in Oberstetten Wohnhausumbau und Anbauverlängerung auf dem Grundstück Sießweg 2 in Eglingen
TOP 6: Neufassung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat der Ge-meinde Hohenstein Der Gemeinderat hat beschlossen, dass die Einberufung der Gemeinderatssitzun-gen, sowie die Übermittlung der Beratungsunterlagen zukünftig elektronisch durch das Programm „Session“ bzw. die App „Mandatos“ durchgeführt werden soll. Außerdem besteht mittlerweile auch die Möglichkeit, Gemeinderatssitzungen als Videokonferenzen durchzuführen.
Entsprechend ist die Geschäftsordnung des Gemeinderates zu ändern. Folgende Änderungen ergeben sich im Vergleich zur Geschäftsordnung vom 11. Oktober 2016:
§ 12 Abs. 2 „Einberufung“:
Die Geschäftsordnung sah bereits bisher vor, dass der Bürgermeister den Ge-meinderat schriftlich oder elektronisch einberuft. Die Worte „oder elektronisch“ waren bisher eingeklammert. Diese Klammern sollen nun entfallen, da die elekt-ronische Einberufung zur Regel werden soll.
§ 13 Abs. 4 „Tagesordnung“:
Der Bürgermeister kann in dringenden Fällen durch Nachträge die Tagesordnung erweitern. Die bisherige Geschäftsordnung sah bereits vor, dass Nachträge zur Tagesordnung schriftlich oder elektronisch auszugeben sind. Die Worte „oder elektronisch“ waren hier ebenfalls eingeklammert. Die Klammern sollen auch hier entfallen, da elektronische Nachträge die Regel werden sollen.
§ 9 Abs. 4 „Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Be-
schlüsse“: Der Gemeinderat hat außerdem in der Sitzung vom 09.02.2021 beschlossen, die Hauptsatzung der Gemeinde Hohenstein dahingehend zu ändern, dass Gemein-deratssitzungen auch in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden kön-nen. Es wird daher vorgeschlagen, in § 9 der Geschäftsordnung den im Entwurf dargestellten Absatz 4 einzufügen.
Der Gemeinderat hat die Neufassung der Geschäftsordnung des Gemein-derats beschlossen. Die Geschäftsordnung trat am 25. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig trat die Geschäftsordnung vom 11. Oktober 2016 außer Kraft.
TOP 7: Annahme von Spenden Der Gemeinderat stimmte der Annahme und Vermittlung folgender Spenden zu:
Volksbank Ermstal-Alb eG, Hochbeet für das Projekt „Garten“ im Kindergar-ten Eglingen Knupfer Metallverarbeitung GmbH, 250,00 € für den Kindergarten Eglingen und 250,00 € für den Kindergarten Ödenwaldstetten Fa. Herbholz, 200,00 € für den Kindergarten Ödenwaldstetten Irma Sellner, 200,00 € für die Jugendfeuerwehr Hohenstein verschiedene Sachspenden für das Bauernhausmuseum Ödenwaldstetten (Schlitten, Leiterwagen) und für die Kommunale Mobile Jugendarbeit (Wandfarbe, Sofa, Bücher, Kegelspiel)
Bürgermeister Jochen Zeller bedankte sich im Namen der Gemeinde nochmals bei allen Spendern. TOP 8: Verschiedenes Bürgermeister Jochen Zeller hatte zu diesem Tagesordnungspunkt nichts vorzu-bringen.
TOP 9: Bekanntgaben / Anfragen Bürgermeister Jochen Zeller verwies auf das Gewinnspiel im SWR3, bei dem Wohnmobile für eine Urlaubsreise verlost wurden. Dabei wurden verschiedene Wohnmobil-Stellplätze beschrieben, die dann erraten werden mussten. Als einer der schönsten Stellplätze wurde unter anderem der in Ödenwaldstetten genannt. Bürgermeister Jochen Zeller freute sich über die sehr gute Bewertung.
Aus der Mitte des Gemeinderats wurde außerdem noch der ausführliche Artikel im Alb-Bote über die tägliche Arbeit des Bauhofes der Gemeinde Hohenstein er-wähnt.
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hohenstein (Baden-Württemberg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: