Ev. Kirchengemeinde Daberkow
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Daberkow
in Alt Tellin, Daberkow, Golchen und Bartow
Gemäß § 55 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden,
Kirchenkreise und Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche der Union - Kirchliche
Verwaltungsordnung (VwO) - vom 1. Juli 1998 hat der Gemeindekirchenrat der Ev. Kirchenge-
meinde Daberkow am 28.11.2011 folgende Friedhofsordnung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde
Daberkow in den Orten Alt Tellin, Daberkow, Bartow und Golchen in ihrer jeweiligen Größe.
Die Friedhöfe umfassen zur Zeit
? In Alt Tellin die Flurstücke 38 und 39 Flur 1 Gemarkung Alt Tellin
In Größe von insgesamt 0,2781 ha.
? In Daberkow Flurstück 110 Flur 2 Gemarkung Daberkow
in Größe von insgesamt 0,4831 ha
? In Bartow ( Alter Friedhof) Flurstück 35 Flur 2 Gemarkung Bartow
in Größe von insgesamt 0,2910 ha
? ( Neuer Friedhof) Flurstück 212 Flur 2 Gemarkung Bartow
in Größe von insgesamt 0,1900 ha
? In Golchen die Flurstücke 233, 234, 235 Flur 1 Gemarkung Golchen
in Größe von insgesamt 1,2859 ha
Eigentümer der Flurstücke ist die Evangelische Kirchengemeinde Daberkow
(2) Die kirchlichen Friedhöfe sind zur Bestattung der verstorbenen Gemeindeglieder be-
stimmt.
(3) Ferner werden auf dem Friedhof bestattet:
1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
2. Angehörige anderer christlicher Religionsgemeinschaften, die am Ort keinen eigenen
Friedhof besitzen und
3. andere Personen, wenn ein zu ihrer Aufnahme verpflichteter Friedhof am Ort nicht vor-
handen ist (Monopolfriedhof).
(4) Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates.
§2
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichti-
gen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
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(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine
Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bei-
setzungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der be-
schränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht
belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Beisetzungsberechtigten; nachträgliche
Ausnahmen von dieser Einschränkung kann der Gemeindekirchenrat im Einzelfall zur
Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Beisetzungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgeho-
ben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr beste-
hen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätfrist vergangen
ist.
§3
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung in der Rechtsform einer unselbständigen An-
stalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Gemeindekirchenrat verwaltet.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den kirchlichen
Bestimmungen und den allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Gemeindekirchenrat
einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.
§4
Amtshandlungen
(1) Bestattungen sind rechtzeitig vorher bei dem Pfarramt der Friedhofsträgerin anzumelden.
Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (ein-
schließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Das Pfarramt der Friedhofsträgerin kann nach Anhörung des Gemeindekirchenrates
denjenigen, der die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll,
ausschließen, wenn er verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der Genehmigung des Gemein-
dekirchenrates.
§5
Haftung
Die Kirchengemeinde als Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-
zungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte
Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen.
Ihr obliegt keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten
II. Ordnungsvorschriften
§6
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während den an den Eingängen bekanntgegebenen Zei-
ten für den Besuch geöffnet.
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(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorüber-
gehend geschlossen werden.
§7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Der Friedhof erfordert ein der Würde des Ortes entsprechendes Verhalten. Äußerun-
gen, die sich gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, sind
zu unterlassen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwor-
tung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und
Rollstühlen, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten und Druckschriften zu verteilen,
c) Tiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, mitzubringen,
d) Abraum außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
e) Einrichtungen und Anlagen einschließlich der Grabstätten zu verunreinigen oder zu
beschädigen,
f) zu lärmen und zu spielen,
g) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe von Bestattungsfeiern Arbeiten auszuführen.
(4) Der Gemeindekirchenrat kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer
nicht beeinträchtigt werden.
(5) Der Gemeindekirchenrat kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen
erlassen.
(6) Den Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(7) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-
staltung bedürfen der Zustimmung des Gemeindekirchenrates. Sie sind spätestens 4 Ta-
ge vorher anzumelden.
§8
Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetreibende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Eine gewerbliche Tätigkeit kann vom Gemeindekirchenrat untersagt werden, wenn der
Gewerbetreibende wiederholt gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen
hat und ihm danach schriftlich mitgeteilt worden ist, dass die weitere gewerbliche Tätig-
keit im Wiederholungsfall untersagt werden wird.
(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die
Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem
ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzu-
richten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist.
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Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche
Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt
werden.
(4) Gewerbetreibende haften gegenüber der Kirchengemeinde für alle Schäden, die sie im
Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§9
Anmeldung einer Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig
anzumelden.
(2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3)Der Zeitpunkt der Bestattung wird im Einvernehmen mit den Angehörigen festgelegt. Bei
anonymen Bestattungen erfolgt die Beisetzung zu einem späteren Zeitpunkt durch das Be-
stattungsinstitut.
§ 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.
(3)Die Ruhezeit für anonyme Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11
Särge
Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stof-
fen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
§ 12
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen wer-
den.
(2) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in ein
anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher zu
hören, es sei denn, dass die Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
(3) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein
Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der El-
tern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
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Der Antragsteller hat sich schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei
der Umbettung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder
baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen etwa entstehen.
(4) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Genehmigung des Gemeindekirchenrates. Bei der
Umbettung von Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, kann die Genehmi-
gung erst erteilt werden, wenn für die Umbettung die schriftliche Genehmigung der Ord-
nungsbehörde und eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorliegen. Umbettungen
von Leichen oder Aschen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab des gleichen
Friedhofes sind mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 2 nicht zulässig.
(5) Die Grabmale und ihr Zubehör können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmun-
gen der neuen Grababteilung nicht entgegenstehen.
(5) Leichen oder Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, be-
darf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten und Größen
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Anonyme Grabstätten (Friedhof Golchen)
d) Pflegevereinfachte Grabstätten
(2) An den Grabstätten werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach dieser Fried-
hofsordnung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht
mehreren Personen zugleich zustehen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur beim Todesfalle verliehen. Bei Wahlgrabstätten
kann der Gemeindekirchenrat Ausnahmen zulassen.
(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche beigesetzt werden. Eine
verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen
in einer Grabstelle beigesetzt werden.
(5) In einer bereits belegten Wahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche beigesetzt werden,
wenn der bereits Beigesetzte der Ehegatte oder ein naher Verwandter des Beizusetzen-
den war.
(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größen haben:
a) Wahlgrabstätten :
Länge:..2,50 m - Breite:.1,40 m
b) Reihengräber
Länge:..2,50 m - Breite:.1 m
5
c) Pflegevereinfachte Grabstätten:
Länge: 2,50 m - Breite: 1.40 m
Abstand zwischen den Grabstellen 0,5 m
Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m.
Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
Erdwände getrennt sein.
(8) Gräber dürfen nur von denjenigen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür vom Ge-
meindekirchenrat bestimmt oder zugelassen sind.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten werden im Todesfall zur Erdbestattung oder zur Beisetzung einer Ur-
ne der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben. Das Nutzungsrecht kann
nicht verlängert werden. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten
wird 6 Monate vorher öffentlich bekanntgegeben.
§ 15
Wahlgrabstätten und Pflegevereinfachte Grabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Erdbestattung oder zur
Beisetzung von Urnen vergeben.
Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 30 Jahre vom Tage der Verleihung an gerechnet.
Über das Nutzungsrecht wird eine Bescheinigung ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 2 Absatz 2 auf Antrag für die
gesamte Wahlgrabstätte um 5 oder 10 Jahre verlängert werden. Der Gemeindekirchen-
rat ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufor-
dern. Bei einer Beisetzung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrab-
stätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach
der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und folgende Angehörige des
Nutzungsberechtigten beigesetzt werden:
1. Ehegatte,
2. Kinder (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder).
3. Enkel (eheliche, nichteheliche, als Kind angenommene Kinder der Kinder),
4. Eltern (auch Annehmende von als Kind angenommene Personen),
5. Geschwister (auch Halbgeschwister ),
6. Großeltern (auch Eltern der Annehmenden, die eine Person als Kind angenommen
haben),
7. Ehegatten der Kinder, der Enkel, der Geschwister,
8. Erben, die nicht unter den vorgenannten Personenkreis fallen, soweit es sich um na-
türliche Personen handelt.
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Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten
Personen beigesetzt wird. Kann nach dem Tode eines Beisetzungsberechtigten die Ent-
scheidung des Nutzungsberechtigten dem Gemeindekirchenrat nicht rechtzeitig vor der
Beisetzung mitgeteilt werden, so ist der Gemeindekirchenrat nach pflichtgemäßer Prü-
fung berechtigt, die Beisetzung zuzulassen.
Die Beisetzung anderer Personen, auch nichtverwandter Personen (z. B. Angehörige des
Ehegatten, Stiefkinder des Nutzungsberechtigten oder seines Ehegatten, Stiefgeschwis-
ter , Verlobte) bedarf eines Antrages des Nutzungsberechtigten und der Genehmigung
des Gemeindekirchenrates.
(4) Der Nutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten sein Nutzungsrecht auf eine der in
Absatz 3 Nr. 1 bis 8 genannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Über-
tragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtig-
ten sowie die schriftliche Genehmigung des Gemeindekirchenrates erforderlich.
(5) Der Nutzungsberechtigte soll dem Gemeindekirchenrat schriftlich mitteilen, auf welchen
seiner beisetzungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach seinem Tode über-
gehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung des Rechtsnachfolgers ist nach
Möglichkeit beizubringen.
Hat der Nutzungsberechtigte nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem
Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 beisetzungsbe-
rechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nut-
zungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu.
Der Rechtsnachfolger hat dem Gemeindekirchenrat auf dessen Verlangen nachzuweisen,
dass er neuer Nutzungsberechtigter ist. Ist der Rechtsnachfolger nicht daran interessiert,
das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er das Nutzungsrecht auf eine andere der in Ab-
satz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person
übertragen, die auf Grund seines Nutzungsrechtes beisetzungsberechtigt nach Absatz 3
geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.
§ 16
Grabregister
Der Gemeindekirchenrat führt Verzeichnisse der Beigesetzten, der Grabstätten, der Nut-
zungsrechte und der Ruhezeiten.
§ 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in
geschlossenen Feldern) obliegen dem Gemeindekirchenrat.
V. Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale
§ 18
Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die
Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Beim Bepflanzen darf die Größe der Grabstätte nicht überschritten werden
7
Beeinträchtigen Gewächse benachbarte Gräber so ist der Gemeindekirchenrat nach erfolg-
loser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, Anpflan-
zungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen.
Das Bestreuen mit Steinsplitt und dergleichen sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße
( z.B. Konservendosen) zur Aufnahme von Blumen auf die Grabstätte ist zu unterlassen.
Das Abdecken der Grabstätten durch Steinplatten ist nicht gestattet.
(2) Jede Grabstätte muss innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung oder dem Erwerb des
Nutzungsrechtes vom Nutzungsberechtigten hergerichtet und dauernd angemessen
instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu ent-
fernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Der Abfall ist nach kompos-
tierbaren und nicht kompostierbaren Bestandteilen getrennt abzulegen Für die Anlage
und Pflege der Grabstätten sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich.
(3) Wird eine Grabstätte nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder länger als 1 Jahr
in der Unterhaltung vernachlässigt, so wird der Nutzungsberechtigte oder, wenn ein sol-
cher nicht vorhanden ist, einer der nächsten Angehörigen zur Beseitigung der Mängel in
angemessener Frist schriftlich aufgefordert. Ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder
nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche auf 6 Monate befristete Aufforderung zur Besei-
tigung der Mängel.
Werden die Mängel nicht in der gesetzten Frist beseitigt, so kann der Gemeindekirchen-
rat die Grabstätte einebnen und begrünen lassen. Grabmale können nur gemäß § 21 ent-
fernt werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte darf gärtnerische Anlagen neben der Grabstätte nicht verän-
dern.
(5) Pflegevereinfachte Grabstätten und die Anonyme Grabanlage werden durch den Fried-
hofsträger/Friedhofsverwaltung gepflegt.
§ 19
Grabgewölbe
Grabgewölbe, Urnenkammern und Mausoleen dürfen nicht gebaut werden. Sind solche
Anlagen bei Inkrafttreten dieser Ordnung vorhanden, so sind sie vom Nutzungsberechtig-
ten in einem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder zu beseitigen. Im Übrigen gel-
ten § 20 Absätze 3 und 4 entsprechend.
§ 20
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen
(1) Gestaltung und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche Emp-
finden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. Im übrigen gelten § 20 Absatz 1
Sätze 2 bis 4 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder
Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des
Handwerks zu gründen und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und
auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
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(3) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem Zustand zu erhalten.
Hierfür ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und haftet
für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erfor-
derliche Sorgfalt beachtet hat.
(5) Mängel hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich beseitigen zu lassen. Geschieht dies
nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die Anlage auf Kosten des Nutzungsberechtigten
instandsetzen oder beseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält
der Nutzungsberechtigte vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, wird die Aufforderung als Bekanntmachung veröffentlicht. Bei un-
mittelbarer Gefahr ist der Gemeindekirchenrat berechtigt, ohne vorherige Aufforderung
an den Nutzungsberechtigten das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnah-
men durchzuführen. Der Nutzungsberechtigte erhält danach eine Aufforderung, die Grab-
stätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Ge-
schieht dies nicht, so kann der Gemeindekirchenrat die notwendigen Arbeiten auf Kosten
des Nutzungsberechtigten durchführen oder das Grabmal entfernen lassen.
§ 21
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen während der Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte nur mit Ge-
nehmigung des Gemeindekirchenrates entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grab-
stätten ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten Grabmale und
sonstigen Anlagen zu entfernen Unberührt bleibt § 25. Die Kirchengemeinde hat keinen
Ersatz für Grabmale und sonstige Anlagen zu leisten. Sie ist auch zur Aufbewahrung ab-
geräumter Grabmale und sonstiger Anlagen nicht verpflichtet. Die Kirchengemeinde hat
ebenfalls keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte
selbst abräumt.
Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Kirchenge-
meinde ihm die anfallenden Kosten der Beräumung in Rechnung stellen.
§ 22
Grabmale mit Denkmalwert
Grabmale mit Denkmalwert werden nach Möglichkeit von der Kirchengemeinde erhalten.
VI. Benutzung der Friedhofskapelle
§ 23
Friedhofskapelle
(1) Für Trauerfeiern in Golchen steht die Friedhofskapelle zur Verfügung. Sie dient bei der
kirchlichen Bestattung als Stätte der Verkündigung.
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(2) Die Benutzung der Kapelle durch andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaf-
ten bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Bei den Trauerfeiern darf
der christliche Glaube nicht verunglimpft werden. Christliche Symbole in der Kapelle dür-
fen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. Weitere Symbole dürfen nicht ver-
wendet werden.
(3) Die Benutzung kann versagt werden, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes an
einer nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihm
der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder
wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
§ 24
Musikalische Darbietungen
(1) Für besondere musikalische Darbietungen bei Bestattungsfeiern in der Friedhofskapelle
und auf dem Friedhof ist vorher die Genehmigung der Pfarrerin oder des Pfarrers einzu-
holen.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb der Bestattungsfei-
er bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsträgerin.
(6) Wer dieser Bestimmung zuwiderhandelt, kann durch eine beauftragte Person der Fried-
hofsträgerin zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls durch die Fried-
hofsträgerin wegen Hausfriedensbruch zur Anzeige gebracht werden.
VII. Gebühren
§ 25
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtung werden Gebühren nach der jeweils
geltenden Gebührenordnung erhoben
VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26
Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen
des Absatzes 2.
(2) Nutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt sind, enden am
31.12.2000
Nach Ablauf dieser Frist können die Nutzungsrechte an solchen Grabstätten nach Maß-
gabe dieser Ordnung verlängert werden. Geschieht dies nicht, kann die Kirchengemeinde
über die Grabstätte verfügen.
§ 27
Kirchenaufsichtliche Genehmigung
(1) Diese Friedhofsordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung und der öffentlichen Bekanntmachung.
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(2) Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im vollen Wortlaut im
kommunalen Schaukasten oder im Schaukasten des Friedhofs.
§ 28
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach
ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Bestim-
mungen der Kirchengemeinde für den Friedhof außer Kraft.
Golchen, den 28.11.2011
Der Gemeindekirchenrat Vorsitzender:
Siegel
Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 55 Absatz 2 Nr. 1. der VwO in
Verbindung mit der Verordnung der Kirchenleitung zur Erteilung der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Kirchenkreis
Siegel
Superintendent
11