Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2026 · Friedhofssatzung: 01.07.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 700,00 € Nutzungsgebühr für Reihengrabstätten gem. § 60 (1) f |
| Sargwahlgrab | 1.458,00 € Nutzungsgebühr je Grabeinheit für Wahlgrabstätten gem. § 60 (1) a |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht als separate Nutzungsgebühr ausgewiesen; Urnenbeisetzungen in Reihengräbern unterliegen der Vorbereitungsgebühr gem. § 56 (2) a (356,00 €) bzw. der allgemeinen Reihengrab-Nutzungsgebühr. |
| Urnenwahlgrab | 971,00 € Nutzungsgebühr für Urnenwahlgrabstätten gem. § 60 (1) c |
| Urnengrab anonym | 300,00 € Nutzungsgebühr für anonyme Urnengrabstätten gem. § 60 (1) k |
| Baumbestattung | 971,00 € Nutzungsgebühr für Baumbestattungen gem. § 60 (1) j |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.029,00 € (Sarg) / 356,00 € (Urne) Vorbereitungsgebühr gem. § 56 (1) a und § 56 (2); nicht in der Grabgebühr enthalten |
| Trauerhalle / Halle | 240,00 € Benutzungsgebühr gem. § 63 |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
-1-
H 6
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 17.08.2011 folgende Satzung beschlossen:
Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus
TEIL I
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1
##### Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung findet Anwendung für die im Gebiet der Stadt Hofheim am Taunus gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2
##### Friedhofsträger
Die Friedhöfe sind Einrichtungen der Stadt Hofheim am Taunus. Ihre Verwaltung obliegt dem Magistrat, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3
##### Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen grundsätzlich der Bestattung aller Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in Hofheim ihren Erstwohnsitz hatten, sowie derjenigen Personen, die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind oder bereits ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte erworben haben.
Auch Personen und ihre Angehörigen, die früher in Hofheim wohnhaft waren und die auf einem städtischen Friedhof eine belegungsfähige Grabstätte besitzen, in der die Beisetzung erfolgen soll, sowie die Personen, die nach *Aufgabe* ihres in Hofheim am Taunus gelegenen Wohnsitzes in einer Heil- und Pflegeanstalt oder einem Altenheim aufgenommen wurden, können auf einem der Hofheimer Friedhöfe beigesetzt werden.
Die Pflege der Grabstätte muss über die komplette Laufzeit gewährleistet sein.
Ausnahmen von der in (1) genannten Regelung können nur in begründeten Fällen auf Antrag erteilt werden.
§ 4
##### Friedhofsbezirke
(1) Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Zugehörigkeit einzelner Stadtteile zu bestimmten Friedhöfen.
-2-
H 6
(2) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Stadtteils beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Schließung und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Nach der Schließung kann die Stadt die Entwidmung frühestens mit Ablauf sämtlicher Ruhefristen verfügen.
TEIL II
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind nur während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten sind:
- 01. April bis 30. September 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- 01. Oktober bis 31. März 09.00 Uhr bis 17.00 Uhr (2) Die Friedhofsverwaltung kann den Zutritt aus besonderem Anlass für den gesamten Friedhof oder einzelne Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Das Rauchen auf den Friedhöfen ist verboten. (3) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten. (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen Behindertenhunde,
-3-
H 6
b) Tonwiedergabegeräte aller Art zu betreiben – mit Ausnahme der im Rahmen von Trauerfeiern gestatteten Verwendung – sowie sonstigen Lärm zu erzeugen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
d) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren (Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden ausgenommen),
e) an Sonn- und Feiertagen sowie an Samstagen nach 12.00 Uhr und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten vorzunehmen,
f) jede Verunreinigung und Beschädigung der Friedhofsanlagen,
g) das Ablegen von Abraum außerhalb der dafür bestimmten Plätze,
h) das Verteilen von Druckschriften, das Feilbieten von Waren aller Art, das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das gewerbsmäßige Fotografieren und Filmen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung, gleiches gilt für Videoaufnahmen und ähnliche Aufzeichnungen,
j) das Betreten der Leichenhalle ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung,
k) das Abhalten von Trauer- und Gedenkfeiern und sonstigen Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung,
l) alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel mitzubringen oder zu konsumieren.
Die Friedhofsverwaltung kann von diesen Vorschriften Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Bindegrün, Zierfrüchte und dergleichen von stehendem Strauchwerk usw. dürfen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung weder von dem Nutzungsberechtigten noch von anderen Personen von Grabstätten und Friedhofsanlagen weggenommen werden. Dies gilt entsprechend für die auf Abraumplätzen abgelegten Gegenstände, wie zum Beispiel Kies und Kranzgebinde. (6) Wer trotz Aufforderung des Friedhofspersonals, dies zu unterlassen, wiederholt oder andauernd gegen die Vorschriften gemäß (1) bis (4) verstößt, kann des Friedhofs verwiesen werden.
§ 8
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige auf den Friedhöfen gewerbsmäßig tätige Personen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit der Stadt anzuzeigen.
-4-
H 6
(2) Die Stadt verlangt für die Aufnahme der Tätigkeit der Gewerbetreibenden, dass
a) diese in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
b) eine entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung nachweisen. (3) Das Anzeigeverfahren kann über die einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (§§ 71a ff HVwVfG) abgewickelt werden. (4) Die Gewerbetreibenden haben bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Der Ausweis ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (5) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Tätigkeit auf dem Friedhof verbieten. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten sind verpflichtet die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Die Bestattungsunternehmen sind verpflichtet, sich in Bezug auf die Abwicklung der Trauerfeier bzw. der Beisetzung vorab an einen verantwortlichen Friedhofsmitarbeiter der Stadt Hofheim zu wenden, um die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten zu gewährleisten.
§ 9
Ausführung gewerblicher Arbeiten
(1) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofes auszuführen. Unbeschadet der Vorschrift des § 7 (4) Buchstabe e) dürfen gewerbliche Arbeiten an Grabstätten und Grabmalen nur während der Arbeitszeit des Friedhofspersonals, an Samstagen und an Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen nach 12.00 Uhr nur nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. § 6 (2) gilt entsprechend. (2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Zement und Mörtel dürfen nur auf geeigneten Unterlagen zubereitet werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abraum ist vom Friedhof zu entfernen, die Abraumkästen dürfen nicht benutzt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden. (3) Beschädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Pflanzungen sind umgehend auf eigene Kosten fachgerecht zu beseitigen. (4) Handkarren dürfen von den zugelassenen Gewerbetreibenden sowie von Privatpersonen auf den Friedhofswegen benutzt werden. (5) Zugelassene Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter sind verpflichtet
-5-
H 6
a) die auf den Friedhöfen ausgeführten Arbeiten in der Ausführung und Abwicklung mit dem Friedhofspersonal abzusprechen,
b) die auf dem Friedhof ausgeführten Grabmalarbeiten von dem Friedhofspersonal anhand der Genehmigung prüfen und abnehmen zu lassen.
TEIL III
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 10 2)
Anmeldung
(1) Nach Anzeige des Todesfalles beim Standesamt, ist die Bestattung unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Gleichzeitig ist ein auf den Hofheimer Friedhöfen zugelassenes Bestattungsunternehmen mit der Beisetzung zu beauftragen. Die Angehörigen müssen sich über die Lage der zum Zeitpunkt des Todesfalles zu belegenden Grabfelder sowie über die Größe der Grabarten bei der Friedhofsverwaltung informieren. (2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht unter Vorlage der Verleihungsurkunde nachzuweisen. Bei Zweifeln über die Nutzungsberechtigung entscheidet die Friedhofsverwaltung nach Maßgabe der Vorschrift des § 23. (3) Nach Anhörung der Angehörigen bzw. der Bestatter setzt die Friedhofsverwaltung Ort, Zeit und Art der Bestattung fest. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt, an Freitagen ab 11.00 Uhr nur in Ausnahmefällen. (4) Die Friedhofsverwaltung vermittelt nicht die Vornahme kirchlicher Handlungen und sonstige mit dem Todesfall im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. (5) Leichen, die nicht binnen sechs Werktagen beigesetzt sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Grabstätte beigesetzt.
§ 11
Beschaffenheit der Särge
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen (z. B. Kunststoffen) hergestellt sein, sofern nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist. Dies gilt auch für Sargeinsätze und Sargausstattungen. Die Kleidung der Leichen soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. Auch Überurnen, die in die Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
-6-
H 6
§ 12
Leichenüberführung
(1) Die Überführung von Leichen geschieht auch innerhalb des Stadtgebietes durch private Bestattungsunternehmen. (2) Vor Abschluss der Überführung sind bei den Toten befindliche Wertgegenstände, die nicht bei ihnen verbleiben sollen, abzunehmen und den Angehörigen auszuhändigen.
§13
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt oder von der Stadt beauftragten Dritten ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sohle
a) bei Grabstätten von Personen über 5 Jahre 1,80 m
b) bei Grabstätten von Personen bis zu 5 Jahren 1,30 m
c) bei Tiefgrabstätten 2,50 m
d) bei Urnengrabstätten 0,75 m
§14
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt ab dem 01.04.2002
a) 30 Jahre bei Personen über 5 Jahre
b) 25 Jahre bei Personen bis zu 5 Jahren (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Bei Grabstätten, über die die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit sowie die Ruhezeit nach den bisherigen Vorschriften. Im Übrigen gilt diese Satzung. (4) Eine Beisetzung oder Umbettung kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn für die betreffende Grabstätte die Ruhezeit durch eine entsprechend lange Nutzungszeit gewährleistet ist.
§ 15
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und bei Umbettungen von Leichen im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt erfolgen.
-7-
H 6
Umbettungen von Leichen, die außerhalb Hofheims bereits bestattet waren, in eine Reihengrabstätte, sowie Umbettungen von Leichen innerhalb Hofheims sind grundsätzlich unzulässig.
(3) Umbettungen von Aschen aus einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte sind nur in eine vorhandene oder neue Wahlgrabstätte zulässig. Bei Erwerb einer Wahlgrabstätte gelten die gleichen Bedingungen wie bei einer Erstbestattung. Die Ruhezeit der umzubettenden Leiche oder Asche muss durch die vorhandene Nutzungszeit gewahrt bleiben und wird nicht unterbrochen.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste werden nicht mehr umgebettet.
(5) Umbettungen müssen schriftlich beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Angehörigen des/der Verstorbenen.
§ 16
Durchführung und Kosten
(1) Umbettungen von Leichen werden nur vom 01.Oktober bis zum 31. März vorgenommen und unterliegen in ihrer gesamten Durchführung der Friedhofsverwaltung. Alle Umbettungen werden von der Stadt oder durch einen von der Stadt beauftragten Dritten durchgeführt. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Die Anwesenheit von Angehörigen und sonstigen Personen ist nicht zulässig.
(2) Die Kosten der Umbettung einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(3) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
(4) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
Teil IV
GRABSTÄTTEN
§ 17
Allgemeines
(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung begründet werden.
(2) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 18
-8-
H 6
Einteilung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden angelegt als:
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten und Wahlgrabstätten nach eingeschränkter freier Wahl,
c) Tiefgrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnenkammern,
f) Ehrengrabstätten,
g) Anonymes Feld,
h) Urnenrasengrabstätten,
i) Kinderwahlgrabstätten,
j) Urnengemeinschaftsanlagen,
k) Baumbestattungen.
(2) Die Belegungen der einzelnen Grabstätten können, wie nachstehend aufgeführt, erfolgen:
| a) | Urnenkammer | bis zu zwei Urnen |
|---|---|---|
| b) | Urnenwahlgrabstätte | bis zu zwei Urnen |
| c) | Reihengrabstätte | ein Sarg sowie ein Kindersarg (mit einem bis zu einem Jahr alten Kind) |
| d) | Einzelwahlgrabstätte | ein Sarg sowie ein Kindersarg (mit einem bis zu einem Jahr alten Kind) |
| e) | Doppelwahlgrabstätte | zwei Särge sowie zwei Kindersärge (mit je einem bis zu einem Jahr alten Kind) |
| f) | Tiefgrabstätte | zwei Särge (übereinander) sowie ein Kindersarg (mit einem bis zu einem Jahr alten Kind) |
| g) | Urnenrasengrabstätte | bis zu zwei Urnen |
| h) | Kinderwahlgrabstätte | ein Kindersarg oder eine Urne |
| i) | Urnengemeinschaftsanlagen Typ 1 & Typ 2 | eine Urne |
| j) | Urnengemeinschaftsanlage | bis zu zwei Urnen Typ 3 (Partneranlage) |
-9-
H 6
k) Baumbestattungen eine Urne (3) Bei der Beisetzung ist auf die vorgeschriebene Nutzungszeit zu achten. Die Nutzungszeit bei den Wahlgrabstätten kann entsprechend der Ruhezeit verlängert werden, wobei dies bei den Reihengrabstätten nicht möglich ist. (4) Die Bestattungen erfolgen nach einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Belegungsplan.
A Erdbestattungen
§ 19
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist ausgeschlossen. Die Lage des zu belegenden Grabes wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche beigesetzt werden. Jedoch ist es zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg zu bestatten. Ebenso können Kinder unter einem Jahr in dem Grab des Vaters, der Mutter oder sonstiger Verwandter beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Kindesleiche nicht die Ruhezeit der Leiche des Erwachsenen übersteigt. (3) Gebeinsreste, die nach Ablauf der Ruhezeit bei Wiederbelegung gefunden werden, sind an gleicher Stelle der Erde wieder in würdiger Weise zu übergeben. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird spätestens sechs Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Es obliegt jedoch der Friedhofsverwaltung nach vorheriger Prüfung den Abräumungstermin für einzelne Grabstätten festzulegen. Nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes haben die Nutzungsberechtigten die Grabsteine sowie sonstige bauliche und gärtnerische Anlagen in dem genannten Zeitraum auf ihre Kosten entfernen zu lassen. (5) Grabsteine, die bis zum festgesetzten Abräumungstermin von den Nutzungsberechtigten nicht abgeräumt sind, werden kostenpflichtig abgeräumt und gemäß § 63 in Rechnung gestellt. Die Grabstätte ist in jedem Fall bis zum Ablauf der Ruhezeit in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
§ 20 2)
Maße der Reihengrabstätten
(1) Es bestehen Reihengrabstätten für
a) Personen bis zu 5 Jahren
b) Personen über 5 Jahre
-10-
H 6
(2) Die fertige Grabfläche der einzelnen Grabstätten hat folgende Maße (geringfügige Abweichungen der Maße je nach Friedhof bzw. Friedhofsteil sind möglich): zu a) Länge: 1,10 m Breite: 0,60 m zu b) Länge: 2,00 m (Hinterkante Stein bis Vorderkante der Grabstätte) Breite: 0,90 m (3) Für Sargbestattungen bei Personen über 5 Jahre ist ein Öffnen der Grabstätte von 2,30 m Länge und 0,90 m Breite erforderlich. (4) Für Sargbestattungen bei Personen bis zu 5 Jahren sind die Länge und Breite des Kindersarges maßgebend.
§ 21
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (bei Personen über 5 Jahre) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb von der Friedhofsverwaltung bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich nur bei Eintritt eines Todesfalles erworben werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung. Ein Nacherwerb des Nutzungsrechts ist nur im Rahmen von Absatz 3 möglich. Eine Ausnahme davon bilden:
| a) | Urnenwahlgrabstätten | – | Nutzungszeit 15 Jahre |
|---|---|---|---|
| b) | Urnenrasengrabstätten | – | Nutzungszeit 15 Jahre |
| c) | Kinderwahlgrabstätten (Personen bis zu 5 Jahren) | – | Nutzungszeit 25 Jahre |
| d) | Urnengemeinschaftsanlagen | – | Nutzungszeit 15 Jahre |
Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- und Tiefgrabstätten unterschieden. In einer Tiefgrabstätte sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Beisetzungen übereinander zulässig, wenn ihre Anlage aufgrund der Bodenverhältnisse ohne Schwierigkeiten möglich ist. Die Entscheidung hierüber trifft allein die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühren mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (3) Eine bereits vorhandene Wahlgrabstätte darf nur dann erneut belegt werden, wenn das Nutzungsrecht um so viele Jahre nacherworben wird, wie in der vorgegebenen Ruhezeit von 30 Jahren fehlen. Der Nacherwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Beim Nacherwerb des Nutzungsrechts ohne Eintritt eines Todesfalles wird zu den Entgelten ein Zuschlag von 100 % erhoben. Die Nacherwerbszeit beträgt fünf Jahre. (4) Der Erwerber des Nutzungsrechts soll bei der Verleihung für den Fall seines Ablebens aus dem im nachfolgenden genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag unentgeltlich übertragen, der zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Ist bis zu seinem Ableben keine derartige Vereinbarung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, es sei denn, dass erbrechtlich etwas anderes bestimmt ist:
-11-
H 6
a) Auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Abkömmlinge des Verstorbenen aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die (ehelichen und unehelichen) Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) wird die oder der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.
(6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur schriftlich auf eine Person aus dem im vorstehenden Absatz genanntem Personenkreis übertragen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden. Bei Eintritt eines Bestattungsfalles hat er über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsanlagen. (10) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich und, falls er nicht zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. (11) Sofern der Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht nicht verlängern möchte, wird er aufgefordert, die auf der Grabstätte befindlichen Grabsteine sowie sonstige bauliche und gärtnerische Anlagen innerhalb einer bestimmten Frist zu entfernen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, werden die Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder dessen Erben abgeräumt. (12) Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten zurückgegeben werden, wenn die Umbettung des Bestatteten in ein anderes Wahlgrab erfolgt oder die Ruhezeit abgelaufen ist. Es kann nur die gesamte Grabstätte zurückgegeben werden. Die gezahlte Nutzungsgebühr wird auch bei Wiederbelegung durch Dritte nicht erstattet. (13) Die Rücknahme der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erfolgt erst nach Abräunung des auf dem Grab befindlichen Denkmals, falls nicht auf das Eigentum an dieser Anlage verzichtet wird.
-12-
H 6
§ 22
Nachweis des Nutzungsrechts
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, den Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb des Nutzungsrechts zu verlangen und bei Unklarheiten hierüber oder über die Verwendung der Wahlgrabstätte jede Benutzung der Grabstätte bis zum Nachweis des berechtigten Innehabens, das Nutzungsrecht zu untersagen bzw. eine Bestattung nur unter Vorbehalt späterer Umbettung und unter der Bedingung zuzulassen, dass die für eine nach Klärung des Sachverhalts eventuell erforderliche Umbettung entstehenden Sonderkosten vom Antragsteller im Voraus bei der Friedhofsverwaltung hinterlegt werden.
§ 23
Beisetzung Nichtnutzungsberechtigter
In Wahlgrabstätten können mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten auch bestattet werden:
- a) die Ehegatten,
- b) seine Kinder,
- c) seine sonstigen Verwandten auf- und absteigender Linie,
- d) die Ehegatten der in b) und c) genannten Personen.
Außerdem können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung in der Wahlgrabstätte auch andere, dem Nutzungsberechtigten nahestehende Personen, bestattet werden.
§ 24 2)
Maße der Wahlgrabstätten
Die fertige Grabfläche der einzelnen Grabstätten hat folgende Maße (Abweichungen der Maße je nach Friedhof bzw. Friedhofsteil sind möglich):
(1) Einzelwahlgrabstätten (Personen über 5 Jahre): Länge: 2,50 m (Hinterkante Stein bis Vorderkante der Grabstätte) Breite: 1,00 m
Für jede weitere Grabstelle erweitert sich die Breite um 1,00 m.
Für alle Sargbestattungen ist ein Öffnen der Grabstätte von 2,30 m Länge und 0,90 m Breite erforderlich.
-13-
H 6
(2) Kinderwahlgrabstätten (Personen bis zu 5 Jahren):
Länge: 1,10 m
Breite: 0,60 m
Für Sargbestattungen bei Personen bis zu 5 Jahren sind die Länge und Breite des Kindersarges maßgebend.
(3) Die Maße der Urnenwahlgrabstätten betragen:
Länge: 1,00 m
Breite: 1,00 m
§ 25
Grüfte
Grüfte werden nicht angelegt.
B Aschenbeisetzungen
§ 26 2)
Urnenbeisetzungsmöglichkeiten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in/im:
- a) Urnenwahlgrabstätten
- b) Urnenkammern
- c) Erdgrabstätten
- d) Anonymen Feld
- e) Urnenrasengrabstätten
- f) Urnengemeinschaftsanlagen
- g) Baumbestattungen
(2) In belegten Reihengrabstätten für Erdbeisetzungen können Ascheurnen beigesetzt werden, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstätte wenigstens noch 15 Jahre läuft. Für Aschenbeisetzungen in Wahlgrabstätten kann die Nutzungszeit entsprechend der 15-jährigen Ruhezeit verlängert werden. Die Anzahl der maximalen Aschenbeisetzungen richtet sich nach der Art der Grabstätte gemäß § 18.
(3) Für ungenannt Beizusetzende besteht eine besondere Anlage für Urnen. Es ist ein in sich geschlossenes Feld mit einer Rasenfläche, auf dem dicht nebeneinander bestattet wird. Grabhügel, Grabzeichen und jeglicher Grab- und Blumenschmuck sind nicht gestattet. Die Anlage wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
(4) Die Beisetzung von Aschen der Angehörigen von auf Ehrenfriedhöfen Bestatteten in einer Ehrengrabstätte kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zugelassen werden. Schriftplatten oder sonstige Aufschriften dürfen nicht auf der Ehrengrabstätte angebracht werden.
(5) Für die Beisetzungsformen des § 26 (1) a-g sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen.
-14-
H 6
§ 27
Urnenrasengrabstätten
(1) Die Urnenrasengrabstätten sind unmittelbar nach der Beisetzung durch einen Kissenstein aus gewachsenem Stein, mit abgerundeten Ecken, zu verschließen. Verbindliche Muster für diese Steine werden bei der Friedhofsverwaltung oder den Hofheimer Steinmetzen verwahrt. Auf den Steinen ist nur eine vertieft gehauene und/oder geblasene Schrift zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. (2) An Urnenrasengrabstätten wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Die Vorschriften über Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten gelten entsprechend. (3) Um die Mäharbeiten auf diesem Grabfeld nicht zu behindern, ist Blumenschmuck an den einzelnen Grabstätten nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes einen geeigneten Abstellplatz für Gebinde, Kränze etc. zur Verfügung. (4) Die Belegung des Urnenrasengrabfeldes erfolgt der Reihe nach bzw. wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 28
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten und Urnenrasengrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird. In den Urnenwahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden, in den Urnenrasengrabstätten bis zu zwei Urnen, wenn das Nutzungsrecht noch wenigstens 15 Jahre läuft. Die Vorschriften über Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen gelten sinngemäß, hinsichtlich der Maße findet § 24 Anwendung. Die Lage der zu belegenden Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, nach dem Erlöschen des Nutzungsrechts die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Aschen an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
§ 29
Urnengemeinschaftsanlagen
Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabfelder für Urnenbestattungen. Dort werden Grabstätten nur mit dem gleichzeitigen Abschluss eines Treuhandvertrages zur Dauergrabpflege unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und eines Vertrages mit einem Steinmetz für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren abgegeben.
Das Nutzungsrecht der Urnengemeinschaftsanlage Typ 3 – Partneranlage - kann grundsätzlich nacherworben werden.
Die Gestaltung der Urnengemeinschaftsanlagen erfolgt nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung.
-15-
H 6
§ 30
Urnenkammern
(1) Es werden Urnenkammern für zwei Urnen abgegeben. (2) Die Maße der Urnenkammern richten sich nach Typ und Bauweise der Urnenwände. Die Urnenkammern sind an den Vorderseiten unmittelbar nach der Beisetzung durch eine Platte aus gewachsenem Stein oder Marmor zu verschließen und mit dem vollständigen Namen des/der Verstorbenen zu versehen. Verbindliche Muster für diese Platten werden bei der Friedhofsverwaltung verwahrt. Auf den Platten ist nur eine vertieft gehauene Schrift zulässig. Das Anbringen von Gegenständen an der Urnenkammerplatte ist bei der Friedhofsverwaltung schriftlich von einem Fachbetrieb zu beantragen. (3) Für Urnenkammern wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Die Vorschriften über Urnengrabstätten gelten entsprechend. (4) Die Lage der zu belegenden Urnenkammern wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt. (5) Das Nutzungsrecht an einer Urnenkammer kann nur im Todesfall erworben werden.
§ 31 1)
Baumbestattungen
(1) Die Baumbestattungen sind unmittelbar nach der Beisetzung durch einen Kissenstein aus gewachsenem Stein (40 cm x 30 cm) zu verschließen. Die Form des Steins kann entsprechend dem Maß gewählt werden. Die Auswahl und der Kauf erfolgt bei den in Hofheim zugelassenen Steinmetzen. Auf den Steinen ist nur eine vertieft gehauene und/oder geblasene Schrift zulässig. Aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. (2) Für Baumbestattungen wird auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen. Für diese Beisetzungsform sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Die Vorschriften über Reihengrabstätten gelten entsprechend. (3) Blumenschmuck an den einzelnen Grabstätten ist nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe des Grabfeldes einen geeigneten Abstellplatz für Gebinde, Kränze etc. zur Verfügung. (4) Die Belegung der ausgewählten Bäume erfolgt der Reihe nach bzw. wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
§ 32 2)
Anonyme Bestattung
(1) Auf dem Waldfriedhof steht eine Rasenfläche zur Verfügung, auf der anonyme Urnenbestattungen vorgenommen werden können. (2) Eine anonyme Sargbestattung wird nur durchgeführt/gestattet, wenn der Zustand des Leichnams eine Kremation nicht mehr zulässt und keine bestattungspflichtigen Angehörigen auffindbar sind.
-16-
H 6
(3) Auf der Rasenfläche ist ein Ablegen jeglichen Grabschmucks nicht gestattet. Die Friedhofsverwaltung stellt hierfür in unmittelbarer Nähe der Rasenfläche einen geeigneten Abstellplatz zur Verfügung.
§ 33 2)
Entsprechende Anwendung
Soweit in den §§ 26 bis 32 nichts Besonderes geregelt ist, gelten für Aschenbeisetzungen die Vorschriften über Erdbeisetzungen entsprechend.
§ 34
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlegung und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt Hofheim am Taunus.
Teil V
GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN
§ 35
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist, unbeschadet der besonderen Anforderungen für Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Eine Abdeckung der Grabstätte mit undurchlässigen Materialien (Folie, Platten, Beton u.ä., ganz oder teilweise) ist nicht gestattet, wenn geologisch-bodenkundliche Untersuchungen den Nachweis erbringen, dass die Abdeckung eine ausreichende Verwesung innerhalb der Ruhezeit nicht gewährleistet.
§ 36
Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Abdeckung der auf dem Waldfriedhof gelegenen Grabstätten mit Platten, Kies oder Beton (ganz oder teilweise) ist wegen der Besonderheit der gärtnerischen Anlage und der damit einhergehenden optischen Harmonie dieses Friedhofs nicht gestattet.
(2) Die Grabmalanlagen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Für die einzelnen Abteilungen können die erhöhten Anforderungen unterschiedlich festgelegt werden. Zuständig für die Bestimmung der erhöhten Anforderungen ist die Friedhofsverwaltung.
(3) Mit Zustellung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechts einer Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten ein Merkblatt ausgehändigt, in dem die besonderen Gestaltungsvorschriften als Satzungsauszug aufgeführt sind.
(4) Für Urnenkammern gilt die Vorschrift des § 30 (2).
-17-
H 6
Grabmalanlagen
§ 37
Maße der Grabmale
(1) Ein Grabmal, das in einer Reihe errichtet wird, ist in seiner Höhe den benachbarten Grabmalen anzugleichen. Grabkreuze dürfen benachbarte Grabmale überragen, sofern die Oberkante des Querbalkens das festgesetzte Höchstmaß nicht überschreitet. Allgemein gelten folgende Maße für Grabmale, vom Boden ab gemessen :
a) Grabstätten für Kinder bis zu 5 Jahren und Urnenwahlgrabstätten: Stein stehend Höhe: von 0,45 m bis 0,75 m; Breite: von 0,40 m bis 0,60 m Stärke: von 0,12 m bis 0,15 m
b) Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahre: Höhe: von 0,80 m bis 1,20 m; Breite: von 0,45 m bis 0,70 m Stärke: von 0,14 m bis 0,20 m
c) Einstellige Wahlgräber: Höhe: von 1,00 m bis 1,30 m; Breite: von 0,50 m bis 1,00 m Stärke: von 0,14 m bis 0,20 m
d) Mehrstellige Wahlgräber: Höhe: von 1,00 m bis 1,40 m; Breite: nach Größe des Grabes Stärke: von 0,14 m bis 0,25 m
e) Stelen für Erdgrabstätten: Höhe: von 1,00 m bis 1,40 m Stärke : von 0,25 m bis 0,40 m
f) Stelen für Urnengrabstätten: Höhe: von 0,45 m bis maximale Höhe 0,90 m ab Pflastersteinkante Breite: von 0,40 m bis 0,60 m Stärke: von 0,12 m bis 0,15 m
g) Nur für Urnengrabstätten: liegende Platte statt Grabstein Höhe: 0,40 m bis 0,45 m; Breite: 0,50 m bis 0,60 m Stärke: von 0,05 m bis 0,20 m
Vollabdeckungen innerhalb der Betonsteineinfassungen sind möglich.
h) Urnenrasengrabstätten oder Stein für Urnenwahlgrab (Waldfriedhof): Kissensteine: Länge: 0,60 m, Tiefe: 0,40 m Stärke: 0,05 m bis 0,10 m
(2) Für Grabmale, die an besonderen Stellen aufgestellt werden sollen, werden die Größenmaße von Fall zu Fall von der Friedhofsverwaltung festgesetzt.
(3) Die Prüfung der Standsicherheit erfolgt nach den Richtlinien der TA Grabmale.
-18-
H 6
§ 38
Werkstoffe für Grabmalanlagen
(1) Als Werkstoff für Grabmale und Einfassungen ist nur wetterbeständiger Naturstein gestattet. Sockel und Oberteil des Grabmals können in verschiedener Bearbeitung, müssen aber aus dem gleichen Werkstoff hergestellt werden. Der Übergang von fein zu grob soll von einem Fal- oder Kantenschlag vermittelt werden. Bei dunklen Steinen ist Hochglanzpolitur und bei schwarzen Steinen Hochglanzschliff nicht zulässig. Über Ausnahmen befindet die Friedhofsverwaltung. (2) Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus werkgerechtem Material wie dem des Grabmals bestehen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß und nicht serienmäßig hergestellt sein. Nur erhaben oder keilförmig eingehauene, ornamental behandelte Schrift ist gestattet. Vertieft geblasene Schrift ist unzulässig. (3) Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere jede nicht materialgetreue Bearbeitung von Steinen, die Nachahmung von Mauer- und Steinfugen, Quadern, Felsen und Holz sowie Glas, Emaille, Kunststoffe, Gold, Silber und Farben. Das Anbringen von Inschriften, die nicht der Würde des Ortes entsprechen, ist ebenfalls nicht statthaft. (4) Schutzvorrichtungen für Grabmale sind nicht gestattet.
§ 39
Holzkreuze
(1) Holzkreuze sind grundsätzlich nur in der jeweils von der Friedhofsverwaltung gestellten Ausführung zulässig. Ausnahmen sind genehmigungspflichtig. (2) Holzkreuze sind nur naturlasiert zu behandeln. (3) Die Kreuze müssen senkrecht und genügend fest in der Erde stehen. (4) Die Inschriften auf allen Arten von Holzkreuzen müssen in Form und Ausführung einwandfrei gearbeitet oder geschrieben sein.
§ 40 2)
Ausnahmen
Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter der Beachtung des § 35 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 35-38 zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in besonderer Lage über die §§ 35-38 hinausgehend Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 41 1) 2)
Erstausstattung
-19-
H 6
Jede Grabstätte wird unverzüglich nach Belegung mit einem Holzkreuz, welches mit dem vollständigen Namen der/des Verstorbenen beschriftet ist, durch die Friedhofsverwaltung ausgestattet.
Ein Grabmal darf frühestens vier Monate nach einer Sargbestattung und vier Wochen nach einer Urnenbestattung aufgestellt werden.
In den Fällen gem. §§ 26 (2), 27 (1) und 28 (1) – zusätzliche Urnenbeisetzungen in vorhandene Grabstätten – ist der vollständige Name der/des Verstorbenen auf dem vorhandenen Grabstein/Grabkreuz oder auf der Urnenkammerplatte einzutragen; ggf. ist eine neue Platte zu beschriften.
§ 42
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist bereits vor der Anfertigung oder Veränderung der Grabmale einzuholen. Auch provisorische Grabmale, Grababdeckungen oder Grabeinfassungen sind zustimmungsbedürftig. Die Anträge sind ausschließlich durch die Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.
(2) Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung auf Vordruck in dreifacher Ausfertigung zu stellen. Den Anträgen sind dreifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente oder Symbole im Maßstab 1:1 oder 1:2 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung; Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 oder 1:2 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Eine Ausfertigung des genehmigten Antrags ist bei der Aufstellung mitzuführen.
(6) Ohne vorherige Zustimmung errichtete, veränderte oder mit den vorgelegten Zeichnungen nicht übereinstimmende Anlagen müssen innerhalb einer angemessenen Frist entfernt oder verändert werden. Hierzu ergeht eine schriftliche Aufforderung. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß Folge geleistet, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabsteine sowie sonstige bauliche Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen und verwerten zu lassen.
-20-
H 6
§ 43
Fundamentierung und Befestigung
(1) Für die Aufstellung und Beseitigung von Grabmalen gelten die Bestimmungen dieser Satzung in Verbindung mit der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e.V. Grabmale sind gemäß den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Bildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmälern in der jeweils geltenden Fassung so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber, insbesondere bei einer späteren, für eine Nachbestattung notwendigen Aushebung des Grabes, nicht umstürzen oder sich senken können. Die entsprechenden Richtlinien werden den Gewerbetreibenden gemäß § 8 übergeben. (2) Hölzerne Einfassungen sind generell vom Friedhof zu entfernen. (3) Der Erdaushub für das Fundament ist grundsätzlich vom Friedhof zu entfernen. Nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf eine Lagerung an geeigneter Stelle auf dem Friedhof erfolgen. (4) Die Friedhofsverwaltung entscheidet bei allen Grabstätten darüber, ob es für eine Zweitbelegung erforderlich ist, dass bereits vorhandene Steine, Einfassungen etc. durch einen Steinmetz entfernt werden. Die Kosten für das Entfernen der Steine, Einfassungen etc. sind von dem Nutzungsberechtigten zu tragen. (5) Nach erfolgter Aufstellung des Grabmals ist der Friedhofsverwaltung eine Dokumentation der Abnahmeprüfung zu übergeben.
§ 44
Aufstellung
(1) Der Zeitpunkt der Anlieferung und Aufstellung des Grabmals ist dem Friedhofspersonal anzuzeigen. (2) Der Name des Herstellers kann in unauffälliger Weise auf der Rückseite oder seitlich am Fuß des Grabmals, höchstens 100 x 50 mm groß, eingehauen werden. (3) Durch die Arbeiten beschädigte Wege und Anlagen sind sofort durch den Aufsteller instand zu setzen. (4) Das Friedhofspersonal ist berechtigt, bei Regenwetter oder bei Vorliegen anderer Gründe die Arbeiten einstellen zu lassen oder das Befahren der Wege zu untersagen. (5) Umfangreiche Arbeiten müssen, soweit möglich, außerhalb des Friedhofs vorgenommen werden.
§ 45
Unterhaltung und Haftung
-21-
H 6
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen verursacht wird. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, haben die Nutzungsberechtigten unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der nicht ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht über das Bürgerbüro zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 46 2)
Beseitigung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nach Ablauf der Ruhefrist und ggf. vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhe-/ Nutzungszeit sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen innerhalb eines von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeitraumes zu entfernen. Sofern Grabstätten von der Stadt abgeräumt werden, haben die jeweiligen Nutzungsberechtigten die Kosten zu tragen (3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Friedhofsverwaltung.
Darüber hinaus finden die §§ 19 (4) + (5), 21 (11) sowie 42 (6) Anwendung.
Teil VI
HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 47
Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen werden die Grabstätten unter Beachtung der Gestaltungsvorschriften von den Nutzungsberechtigten angelegt und unterhalten. Die Anlage der Grabstätten erfolgt in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung. (2) Die Verpflichtung zur Pflege der Grabstätte erlischt erst mit dem Ablauf der Nutzungszeit. (3) Es besteht für alle Grabstätten, mit Ausnahme anonymer Beisetzungen, Kennzeichnungspflicht. Grabkreuze sowie Grabsteine müssen gut lesbar und frei von Bepflanzungen sein.
-22-
H 6
§ 48
Gärtnerische Anlagen
(1) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(2) Die Herrichtung und jede wesentliche Veränderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1: 20 mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(3) Die Grabbeete sollen flach gehalten werden. Grabhügel über 0,20 m sind nicht zulässig.
(4) Auf den Beeten der Grabstätten dürfen nur Pflanzen gesetzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Zur Bepflanzung sind nur niedrig bleibende Pflanzen zu verwenden, zum Beispiel rasen- und polsterbildende Stauden, Immergrün und Efeu.
(5) Die gesamte Grabbepflanzung ist Eigentum der Nutzungsberechtigten und bei Auflösung der Grabstätte komplett zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass Bäume und Sträucher beschnitten oder beseitigt werden, wenn durch sie das Gesamtbild der Grabanlage oder des Friedhofs gestört wird.
(6) Unwürdige Blumengefäße, wie z. B. Konservendosen, dürfen nicht aufgestellt werden.
(7) Verwelkte Blumen, Pflanzen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Eine Trennung nach organischen und anorganischen Stoffen ist erforderlich.
(8) Verunreinigungen und Beschädigungen bei Unterhaltung und Pflege hat der Ausführende sofort zu beseitigen.
(9) Für Schäden an Anpflanzungen, die bei einer weiteren Belegung einer Erdgrabstätte entstehen, kann kein Ersatz beansprucht werden.
(10) Schäden an Grababtrennungen, gleich welcher Art, die in Folge einer Beisetzung entstanden sind, sind vom zuständigen Nutzungsberechtigten zeitnah zu beheben.
(11) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
-23-
H 6
§ 49
Verbot von Kunststoffen
Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grableuchten sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern (Blumentöpfe), die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Die Regelung dient insbesondere der Vermeidung von anorganischen Abfällen sowie der Ermöglichung einer Verwertung (Kompostierung) von organischen Abfällen, die im Falle ihrer Verarbeitung oder Vermischung von Kunststoffbestandteilen nicht verwertet werden können, sondern als Abfall beseitigt werden müssen.
§ 50
Verbot von chemischen Mitteln
Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewandt werden.
§ 51
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und nicht über das Bürgerbüro zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von sechs Wochen. Nach Fristablauf ist die Friedhofsverwaltung dazu berechtigt die Grabstätte in Ordnung zu bringen und die entstanden Kosten dem Nutzungsberechtigten, sofern bekannt, in Rechnung zu stellen. Die Friedhofsverwaltung ist zur Aufbewahrung entfernter Bepflanzungen und Gegenstände nicht verpflichtet. (2) Verwelkte Blumen und Kränze darf die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist ohne Ankündigung und Anspruch auf Ersatz beseitigen.
Teil VII
LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN
§ 52 3)
Benutzung der Trauerhallen / Kühlzellen
(1) Die Leichen müssen innerhalb von 36 Stunden nach dem Tod in die Leichenhalle gebracht werden. Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung über das Leichenwesen in der jeweils geltenden Fassung kann von der Einhaltung dieser Vorschrift nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgrund einer amtsärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung Abstand genommen werden.
-24-
H 6
(2) Die Leichenaufbewahrungsräume dürfen nur von Angehörigen des Verstorbenen oder Personen mit berechtigtem Interesse nach Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung betreten werden, sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Das Betreten der Leichenaufbewahrungsräume ist nur in Begleitung eines Friedhofsbediensteten der Stadt Hofheim am Taunus oder einer mit der Durchführung der Beisetzung beauftragten Bestatter gestattet. (3) Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort dauernd zu schließen. (4) Die mit anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen müssen sofort in geschlossenen Särgen in die Leichenhalle gebracht werden. Diese Särge sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Die vorübergehende Öffnung des Sarges zur Besichtigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (5) Särge, die im Wege der Überführung von auswärts kommen, bleiben geschlossen. Eine Wiederöffnung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Amtsarztes zulässig. (6) Nach Einstellen eines Sarges in eine Kühlzelle ist die Tür abzuschließen. (7) Die Friedhofsverwaltung kann aus religiösen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. Die Festlegungen des § 52 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 53
Trauerfeiern
(1) Trauer- und Gedenkfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer anderen jeweils zu bestimmenden Stelle im Freien abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle für eine Trauerfeier kann untersagt werden, wenn Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Trauerfeiern in der Trauerhalle sollten 30 Minuten nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und werden gesondert berechnet. (4) Jede gewerbliche Musik- und Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (5) Trauerfeierlichkeiten an offenen Särgen sind ausgeschlossen. (6) Die Anwesenheit eines städtischen Bediensteten (in Arbeitskleidung) während einer Trauerfeier wird garantiert.
-25-
H 6
TEIL VIII
ABWEICHUNGEN VON DER FRIEDHOFSSATZUNG
§ 54
Ausnahmen
(1) Schriftliche Ausnahmen von den Vorschriften dieser Friedhofssatzung und der in Ergänzung zu ihr erlassenen Vorschriften können zugelassen werden, wenn
a) eine Ausnahme ausdrücklich vorgesehen oder die Vorschrift nach ihrem Wortlaut als nachgiebiges Recht gekennzeichnet ist,
b) die für die Ausnahme festgelegten Voraussetzungen vorliegen,
c) öffentliche Belange nicht entgegenstehen. (2) Die Entscheidung über eine Ausnahme ist in das pflichtgemäße Ermessen der Friedhofsverwaltung gestellt.
TEIL IX
GEBÜHREN
§ 55
Gebühren, Gebührenpflichtige
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung und Gebührenordnung erhoben. (2) Gebührenpflichtig ist, wer sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zur Tragung der Bestattungskosten und Grabgebühren verpflichtet hat oder wer nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen hat.
§ 56 2)
Vorbereitungsgebühr für Bestattung
(1) Die Vorbereitungsgebühr beträgt für die Bestattung auf allen städtischen Friedhöfen für
a) Personen über 5 Jahre 1.029,-- €
b) Personen bis zu 5 Jahren 215,-- €
c) Totgeburten 165,-- €
d) Personen über 5 Jahre in Tiefgrabstätten (Erstbelegung) 1.214,-- € (2) Die Vorbereitungsgebühr für Urnenbeisetzungen beträgt bei/in
a) Reihengrabstätten 356,-- €
b) Wahlgrabstätten 356,-- €
c) Urnenwahlgrabstätten 356,-- €
d) Anonymen Feld 356,-- €
-26-
H 6
e) Urnengemeinschaftsanlagen 356,-- €
f) Baumbestattungen 356,-- €
g) Urnenrasengrab 356,-- €
§ 57
Gebühr für Träger
Bei Urnenbeisetzung durch einen Friedhofsbediensteten
- in Arbeitskleidung - 60,-- €
§ 58 2)
Umbettungen, Ausgrabungen, Wiederbestattungen
(1) Leichen
Wird auf Antrag eine Leiche ausgegraben, wird folgende Gebühr erhoben:
Für Leichen vom 1. bis 30. Jahr der Ruhezeit 2.000,-- €
Eine Umbettung von Leichen innerhalb Hofheims ist grundsätzlich nicht gestattet.
(2) Urnen
Wird auf Antrag eine Urne ausgegraben, wird folgende Gebühr erhoben:
a) für Urnen (aus Erde) 300,-- €
b) für Urnen (aus Kammer) 150,-- €
Für Wiederbestattungen von Urnen gelten die in den §§ 56 (2) und 57 genannten Gebühren. Bereits erworbene Nutzungszeiten werden nicht angerechnet, wobei die Ruhezeiten nicht unterbrochen werden.
(3) Für die Wiederbestattung von Leichen, Leichenresten und Aschen, die außerhalb Hofheims bereits bestattet waren, werden Gebühren gem. §§ 56 und 57 erhoben.
Kosten für eventuell neue Särge oder Urnen sowie Übersärge für Leichenbeförderung sind vom Antragsteller zu übernehmen.
Der Aschenversand zwecks Beisetzung einer Urne an einen auswärtigen Bestattungsort erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die nachgewiesenen Kosten werden dem Antragsteller in Rechnung gestellt.
Das Entfernen und Wiederaufstellen eines Grabmals ist vom Antragsteller zu veranlassen. Die Kosten hierfür gehen zu seinen Lasten.
§ 59 2)
Leistungen der Friedhofsverwaltung
(1) Für die in § 56 festgesetzten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
a) Benutzung einer Kühlzelle bis zu vier Arbeitstagen oder bei Urnen bis zu einem Monat
-27-
H 6
b) Herstellen des Grabes
c) Schließen des Grabes
d) Herstellen des Grabhügels oder der Rasenfläche
e) Transport und Aufbau des Grabschmuckes. Bei Urnengrabstätten werden max. zwei Blumengebinde an der Grabstätte niedergelegt, die übrigen Gebinde an einer dafür ausgewiesenen Stelle. Bei anonymen Urnenbestattungen erfolgen weder Transport noch Aufbau von Grabschmuck. (2) Für die in § 57 (1) und (2) festgesetzten Gebühren werden folgende Leistungen erbracht:
a) Ausgraben der Leiche oder Urne
b) Entfernen der Erdreste von Sarg oder Aschenkapsel
c) Überführung der Urne innerhalb Hofheims bzw. Übergabe der Urne zum Versand (3) Für alle Arbeiten, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit auszuführen sind, wird ein Zuschlag von 100 % berechnet. (4) Beim Umbetten oder Wiederbestatten in bzw. Entnehmen der Asche aus Urnenkammern hat der Antragsteller auf eigene Kosten einen Steinmetz mit dem Öffnen bzw. Schließen der Urnenkammer zu beauftragen. (5) Bei Verzicht auf Leistungen erfolgt keine Gebührenermäßigung. Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert berechnet.
§ 60 1) 2)
Entgelte für den Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten
(1) Für den Erwerb eines Nutzungsrechts an Grabstätten werden festgesetzt für:
a) Wahlgrabstätten je Grabeinheit 1.458,-- €
b) Tiefgrabstätten (2 Stellen) 2.164,-- €
c) Urnenwahlgrabstätten 971,-- €
d) Urnenkammern 971,-- €
e) Urnenrasengrabstätten 971,-- €
f) Reihengrabstätten 700,-- €
g) Kinderreihengrabstätten 300,-- €
h) Kinderwahlgrabstätten 600,-- €
i) Urnengemeinschaftsanlagen Typ 1 (Einzelgräber) 700,-- €
-28-
H 6
Typ 2 (Gemeinschaftsanlage) 550,-- € Typ 3 (Partneranlage) 971,-- €
j) Baumbestattungen 971,-- €
k) Anonyme Urnengrabstätten 300,-- € (2) Bei eingeschränkt freier Wahl des Platzes von Wahlgrabstätten wird ein Zuschlag von 100 % auf die in (1) festgesetzten Entgelte erhoben. (3) Für den Nacherwerb des Nutzungsrechts im Beisetzungsfalle nach § 21 (1) und (4) basieren die Gebühren auf der Berechnung der Verlängerung für ein Jahr (1/30 – kaufm. gerundet – des in (1) festgelegten Entgeltes). Dieser ermittelte Betrag wird mit der Anzahl der zu verlängernden Jahre multipliziert (1/30 bei 30-jähriger Ruhezeit; 1/15 bei 15-jähriger Ruhezeit). (4) Für den Nacherwerb des Nutzungsrechts ohne Eintritt eines Beisetzungsfalles wird zu den Entgelten von (3) ein Zuschlag von 100 % erhoben. Die Nacherwerbszeit beträgt 5 Jahre. (5) Wird in einer Erdgrabstätte (§ 18) eine Urne beigesetzt, wird zur Abgeltung der zusätzlichen Nutzung eine Pauschale von 400,-- € erhoben. Diese Regelung gilt auch für Urnenwahlgrabstätten ab der dritten Urne.
§ 61
Rückgabe des Nutzungsrechts
(1) Im Falle der Rückgabe des Nutzungsrechts – gemäß § 21 (12) – erfolgt keine Rückzahlung der beim Erwerb des Nutzungsrechts entrichteten Entgelte.
§ 62 2)
Gebühren für die Benutzung einer Kühlzelle
(1) Für die Aufbewahrung einer Leiche, die nicht auf dem Friedhof bestattet wird, wird die Kühlzellenbenutzung wie folgt berechnet:
Pro angefangenem Tag 60,-- €
(2) Für die Benutzung von Kühlzellen über die in § 59 (1) Buchstabe a) genannte Zeit hinaus wird berechnet:
Pro angefangenem Tag 60,-- € (Montag – Freitag)
Dies gilt nicht, wenn sich die Bestattung aus Gründen verzögert, die die Friedhofsverwaltung zu vertreten hat.
-29-
H 6
§ 63 2)
Benutzung der Trauerhalle
Benutzung der Trauerhalle gemäß § 53 (3) 240,-- €
Benutzung der Trauerhalle über die in § 53 (3) genannte hinausgehende Zeit pro angefangene 30 Minuten 50,-- €
§ 64
Gebühren für die Grababräumung
(1) Für die Beseitigung von Grabstätten mit Holzkreuzen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte 180,-- €
b) Einzelwahlgrabstätte 220,-- €
c) Doppelwahlgrabstätte 360,-- €
d) Tiefgrabstätte 220,-- €
e) Kinderreihengrabstätte 113,-- €
f) Kinderwahlgrabstätte 113,-- €
g) Urnenwahlgrabstätte 155,-- €
h) Urnenreihengrab 155,-- €
Bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen wird pro Grabstelle die Abräumungsgebühr einer Reihengrabstätte berechnet.
(2) Für die Beseitigung von Grabstätten mit Grabmalanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrabstätte 229,-- €
b) Einzelwahlgrabstätte 268,-- €
c) Doppelwahlgrabstätte 400,-- €
d) Tiefgrabstätte 268,-- €
e) Kinderreihengrabstätte 133,-- €
f) Kinderwahlgrabstätte 133,-- €
g) Urnenwahlgrabstätte 160,-- €
h) Urnenreihengrab 160,-- €
i) Urnenrasengrab 85,-- €
-30-
H 6
Bei Wahlgrabstätten mit mehr als zwei Grabstellen wird pro Grabstellte die Abräumungsgebühr einer Reihengrabstätte berechnet.
(3) Die Gebühr für die Abräumung einer Urnenkammer inklusive der Wiederbestattung der Urne auf dem Friedhof beträgt 155,-- € (4) Für Selbstabräumer wird unabhängig von der Grabart eine Gebühr von 50,-- € für die Entsorgung des Grababraums berechnet.
§ 65 2) 4)
Sonstige Gebühren
| (1) | Genehmigung zum Aufstellen eines Grabmales | 50,-- € |
|---|---|---|
| (2) | Genehmigung einer Grababdeckung oder Grabeinfassung | 50,-- € |
| (3) | Für die erstmalige Zulassung von Gewerbetreibenden zu Arbeiten auf den Friedhöfen sowie für jede Erneuerung dieser Zulassung | 25,-- € |
| (4) | Für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege (Wasser, Abraumbeseitigung u. ä.) wird je Grabeinheit eine einmalige Gebühr erhoben. Sie beträgt für: | |
| a) | Reihengrabstätten | |
| für Personen über 5 Jahre | 420,-- € | |
| für Personen bis zu 5 Jahren | 200,-- € | |
| b) | Urnenwahlgrabstätten | 175,-- € |
| c) | Wahlgrabstätten | |
| für Personen über 5 Jahre | 420,-- € | |
| für Personen bis zu 5 Jahren | 200,-- € | |
| d) | Tiefgrabstätten (2 Stellen) | 420,-- € |
| e) | Urnenkammern | 125,-- € |
| f) | Urnenrasengrabstätten | 265,-- € |
| g) | Urnengemeinschaftsanlagen | |
| Typ 1 (Einzelgräber) | 265,-- € | |
| Typ 2 (Gemeinschaftsanlage) | 175,-- € | |
| Typ 3 (Partneranlage) | 265,-- € | |
| h) | Baumbestattungen | 625,-- € |
| (5) | Bescheinigung zur Beisetzung von Ascheresten auf einem Hofheimer Friedhof | 10,-- € |
-31-
H 6
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts sind die Gebühren entsprechend den Verlängerungszeiten des § 60 (3) zu erheben.
§ 66 2) 3)
Erstausstattung und Pflege der Grabstätten
(1) Für das Aufstellen eines Holzkreuzes mit Aufschrift durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Gebühren berechnet: Kleines Kreuz 125,-- € Großes Kreuz 135,-- € Doppelt beschriftetes kleines Kreuz 130,-- € Doppelt beschriftetes großes Kreuz 140,-- € Kupferdach 60,-- € Kissenstein für Urnenrasengrabstätte 250,-- € (2) Auf den nach dem 01.01.1975 angelegten Friedhofsteilen in den Stadtteilen Marxheim, Diedenbergen, Lorsbach, Langenhain, Wildsachsen und Wallau werden um die Grabstellen Platten verlegt. Dafür werden folgende Kosten berechnet: Reihengrabstätten 130,-- € Einzel- und Doppelwahlgrabstätten 130,-- € Tiefgrabstätten 130,-- € (3) Auf allen Hofheimer Friedhöfen (ausgenommen Waldfriedhof) werden die Urnenwahlgrabstätten mit Betonsteinen eingefasst (dies gilt nicht für Urnenrasengrabstätten). Dafür werden einschließlich Verlegung berechnet: 140,-- €
§ 67
Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Entgelte sind bis zu dem im jeweiligen Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten. (2) Die Gebühren und Entgelte können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
-32-
H 6
Teil X
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 68
Register
Es wird ein EDV-gestütztes Grabstättenregister der belegten Wahl- und Reihengrabstätten, in dem folgende Daten enthalten sind, geführt:
- Name des/ der Verstorbenen
- Grabart
- Grabnummer
- Ablauf der Ruhezeit
- Ablauf der Nutzungszeit
- Geburts- und Sterbedatum des/ der Verstorbenen
- Beisetzungsdatum
- Bestattungskosten
- Name und Wohnort der Nutzungsberechtigten
- Besonderheiten
§ 69
Haftung
Die Stadt Hofheim am Taunus haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen neben der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Hofheim am Taunus nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Ebenfalls keine Haftung übernimmt die Stadt Hofheim am Taunus für Wertgegenstände, die auf Wunsch der Angehörigen zusammen mit dem Sarg oder der Urne des Verstorbenen beigesetzt werden.
§ 70
Zwangsmaßnahmen
(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote dieser Satzung können mit Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der zurzeit geltenden Fassung ist der Magistrat.
(2) Die Befolgung der im Rahmen dieser Satzung und Gebührenordnung erlassenen Verwaltungsakte können nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der zurzeit geltenden Fassung durchgesetzt werden.
-33-
H 6
§ 71 *)
Inkrafttreten
Die Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung und Gebührenordnung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Hofheim am Taunus vom 01.01.2005 außer Kraft.
*) = gilt nur für das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung.
- 1. = geändert durch Beschluss Nr. 11 vom 01.02.2012 der Stadtverordnetenversammlung. In Kraft getreten am 11.02.2012.
- 2. = geändert durch Beschluss Nr. 16 vom 10.12.2014 der Stadtverordnetenversammlung. In Kraft getreten am 20.12.2014.
- 3. = geändert durch Beschluss Nr. 9 vom 15.07.2015 der Stadtverordnetenversammlung. In Kraft getreten am 25.07.2015.
- 4. = geändert durch Beschluss Nr. 11.1 vom 10.06.2026 der Stadtverordnetenversammlung. In Kraft getreten am 01.07.2026.