Hofgeismar

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Datum nicht eindeutig ermittelbar

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab600,00 € Reihengrabstätte ab Vollendung des 5. Lebensjahres (Kinder bis 5 J.: 300,00 €)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnenreihengrab350,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für 30 Jahre
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Urnengrab anonym650,00 € Feld für anonyme Urnenbeisetzungen / Gemeinschaftsurnengrabfeld
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)500,00 € (Sarg), 200,00 € (Urne) Separat nach § 6 (Ausheben und Schließen der Grabstelle)
Trauerhalle / Halle185,00 € Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschl. Reinigung (285,00 € bei Bestattung außerhalb städt. Friedhof)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

![img-0.jpeg](img-0.jpeg)

Gebührenordnung

zur Friedhofsordnung

I. Gebührenpflicht

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Hofgeismar sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrich-

tung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

Seite 1

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichen-/Friedhofshalle

Für die Benutzung der Leichen-/Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschl. Reinigung 185,00 €

b) Benutzung der Friedhofshalle zur Trauerfeier einschl. Reinigung, wenn die Bestattung/Beisetzung nicht auf einem städtischen Friedhof erfolgt 285,00 €

c) Benutzung der Leichenhalle ohne Trauerfeier 35,00 €

d) Benutzung des Kühlaggregates 35,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen einer Grabstelle zur Erdbestattung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 €

(2) Ausheben und Schließen einer Grabstelle zur Beisetzung einer Aschenurne 200,00 € (3) Für Bestattungen und Beisetzungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind, und von Föten in einem Feld gemäß § 30 der Friedhofsordnung erfolgt kostenlos.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Umbettung einer Leiche

a) innerhalb desselben Friedhofs 800,00 €

b) zu einem Friedhof gem. § 1 Friedhofsordnung 900,00 €

c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand (2) Umbettung einer Leiche eines Kindes unter 5 Jahren

a) innerhalb desselben Friedhofs 500,00 €

b) zu einem Friedhof gem. § 1 Friedhofsordnung 600,00 €

c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand (3) Für die Umbettung einer Aschenurne

a) innerhalb desselben Friedhofs 400,00 €

b) zu einem Friedhof gem. § 1 Friedhofsordnung 500,00 €

Seite 2

c) zu einem anderen Friedhof nach Aufwand

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 300,00 €

b) Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 600,00 €

c) Rasenreihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen 900,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben: 350,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Familiengrabstätten und Urnenfamiliengrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Familiengrabstätte oder Rasenfamiliengrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) je Grabstelle einer Familiengrabstätte 850,00 €

b) je Rasengrabstelle einer Rasenfamiliengrabstätte

1.150,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenfamiliengrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden je Grabstelle erhoben: 550,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Familiengrabstätte bzw. Urnenfamiliengrabstätte (§ 21 Abs. 1, 2 und 3 und § 27 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Familiengrabstätten je Grabstelle und Jahr 21,00 €

b) bei Urnenfamiliengrabstätten je Grabstelle und Jahr 15,00 €

(4) Für die Beisetzung einer Urne in eine belegte Erdbestattungsgrabstelle 350,00 €

(5) Für den Wiedererwerb einer Familiengrabstätte bzw. Urnenfamiliengrabstätte gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten einschließlich Pflegegebühr für Rasenmähen und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 650,00 €

b) Für eine Beisetzungsstelle in einem Gemeinschaftsurnengrabfeld 650,00 €

zusätzlich der vom Magistrat festzusetzenden Gebühren für die Errichtung einer Stele, Plastik, eines Ge-

Seite 3

denksteines o. ä. und für die Anbringung eines Namensschildes bzw. einer Gravur.

c) Für die Bereitstellung einer Bestattungsstelle in einem Feld gem. § 30 Friedhofsordnung kostenlos.

§ 11

Sonstige Gebühren

Pflegegebühr für Rasenmähen bei Rasengrabstellen und bei Einebnung von Grabstellen vor Ende der Ruhe- oder Nutzungszeit pro Jahr und Grabstelle (Ablösung insgesamt bei Erwerb oder Verlängerung der Grabstelle oder Einebnung).

a) Für Urnengrabstätten und Grabstätten von Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr 10,00 €

b) Für andere Grabstätten 20,00 €

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 35,00 €

b) Für die Prüfung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 32 der Friedhofsordnung) je 35,00 €

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungsgebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer sich der Friedhofsverwaltung gegenüber zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Umsatzsteuer

Soweit Ansprüche der Stadt der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist die Umsatzsteuer von dem Pflichtigen zusätzlich zu entrichten. Die Umsatzsteuer beträgt derzeit 19 Prozent.

Seite 4