Gebührenordnung – Herne

Vollständige Gebührenordnung für Herne.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Anwendung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.

§ 3 I. Gebührentarif

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herren Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975.

Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024.

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I. Gebührentarif

Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024.

Original-Gebührenordnung als PDF

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