Friedhofsgebuehren Herne

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Herne

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Anwendung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.

§ 3 I. Gebührentarif

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herren Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975.

Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024.

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I. Gebührentarif

Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024.

Anlage None Gebühr Für Die Nutzung Der Leichen Und Kühlzellen

(einschließlich Dekoration) je angefangenem Tag 71,00

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4. Gebühr für die Orgelnutzung 3,00
5. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
5.1 Reihengräber
5.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.341,00
5.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre -Stellenjahr- 93,20
5.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 1.864,00
5.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 1.767,00
5.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 1.545,00
5.1.4.1 Urnen - Stellenjahr - 62,00
5.1.5 anonyme Urnen und Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 1.838,55
5.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage- 798,00
5.2 Wahlgrabstätten
5.2.1 Wahlgrab am Weg je Grabstelle 3.708,00
5.2.2 Wahlgrab im Feld je Grabstelle 2.796,00
5.2.3 Urnenwahlgrab je Grabstelle 1.803,00
5.2.4 Urnennische im Kolumbarium je Grabstelle 2.011,00
5.2.5 Ersatz: Verschlussplatte Kolumbarium, Platte Urnenrasengrab nach Aufwand
5.2.6 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Grabstelle 2.049,60
5.3 Ausgleichs- beziehungsweise Verlängerungsgebühren pro Jahr und Wahlgrabstelle
5.3.1 Wahlgrab am Weg 123,60
5.3.2 Wahlgrab im Feld 93,20
5.3.3 Urnenwahlgrab 60,10
5.3.4 Urnennische im Kolumbarium 134,10
5.3.5 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Stelle und Jahr 170,80
6. Gebühren für die erstmalige Herrichtung der Grabstelle inclusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

Folgende Gebühren werden erhoben für

  • das Einplanieren und Abfahren des überflüssigen Bodens
  • die Abdeckung der Beetfläche mit Mutterboden
  • das erstmalige Herrichten und Einfassen des Grabbeetes mit Kunststeinplatten und Rasenkantensteinen
  • das Verlegen einer Grabnummer

Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern im Feld richtet sich die Stufe für die Ausbesserung der bereits belegten Stelle(n) nach der Belegungsdauer derselben.

6.1 Reihengräber
6.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 370,09
6.1.2 Verstorbene über fünf Jahre mit Raseneinsaat 380,80
6.1.3 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 352,24
6.1.4 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern mit Raseneinsaat 362,95
6.1.5 Verstorbene bis zu fünf Jahren 226,10
6.1.6 Verstorbene bis zu fünf Jahren mit Raseneinsaat 229,67

4

6.1.7 Urnen 99,96
6.1.8 Urnen mit Raseneinsaat / Urnenrasengrab 103,53
6.2 Wahlgräber im Feld je Grabstelle - 421,26
6.2.1 Zweitbelegung nach 0 bis 10 Jahren 314,16
6.2.2 Zweitbelegung nach 11 bis 25 Jahren 314,16
6.2.3 Ausbesserung der belegten Stelle nach 0 bis 2 Jahren 96,39
6.2.4 Ausbesserung der belegten Stelle nach 3 bis 25 Jahren 251,09
6.3 Zweitbelegung mit Raseneinsaat 299,88
6.3.1 Ausbesserung der belegten Rasenstelle 103,53
7. Benutzung des Obduktionsraumes
7.1 einschließlich der Gestellung von Hilfspersonal nach Aufwand
7.2 ohne Hilfspersonal 200,00
8. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist
8.1 Reihengrab, Grabkammer 51,00
8.2 Kindergrab, Urnenreihengrab 21,00
8.3 Wahlgrabstelle im Feld 87,00
8.4 Urnenwahlgrabstelle 45,00
8.5 Wahlgrabstelle am Weg 133,00
8.6 anteilige Unterhaltungspflege der Ordnungsamtsgräber 34,00
9 Verwaltungsgebühren
9.1 Grabmalgebühren
9.1.1 liegende Grabzeichen 12,00
9.1.2 aufrechtstehende Grabzeichen 18,00
9.1.3 Grabplatten und Einfassungen 33,00
9.2 Umschreibung eines Wahlgrabes 20,00
9.3 Erteilung einer Zweitschrift der Erwerbsurkunde 11,50
9.4 Führung eines Legatpflegekontos (inclusive Umsatzsteuer) 30,00
9.5 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 54,00

Anlage None Gebühr Für Die Nutzung Der Trauerhalle

(einschließlich Dekoration) 326,00

Anlage None Gebühren Für Die Bestattung Sowie Die Aus Und Umb

Die Gebühren für das Ausheben des Grabes, das Ausschlagen des Grabes mit Bastmatten, das Verfüllen des Grabes, die Gestellung des Bahr- und Kranztransportwagens und das Abräumen der Kränze betragen 2025 in Euro:

1.1 Bestattungsgebühren

1.1.1 Reihengräber

1.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 486,00
1.1.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 357,00
1.1.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 345,00
1.1.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 73,00
1.1.1.5 anonyme Urnen / Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 86,87
1.1.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage- 47,00

1.1.2 Wahlgrabstätten

1.1.2.1 Wahlgrab am Weg Verstorbene über fünf Jahre 996,00
1.1.2.2 Wahlgrab im Feld Verstorbene über fünf Jahre 822,00
1.1.2.3 Urnenwahlgrab 205,00
1.1.2.4 Urnennische im Kolumbarium 141,00

1.1.4 Samstagszuschläge

1.1.4.1 Sargbestattung 235,00
1.1.4.2 Urnenbeisetzung 150,00
1.1.4.3 Trauerfeier ohne Bestattung oder Beisetzung nach Aufwand

1.2 Ausbettungsgebühren

1.2.1 Verstorbene über fünf Jahre 1.731,00
1.2.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 1.050,00
1.2.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 967,00
1.2.4 Urnen 127,00

1.3 Umbettungsgebühren

1.3.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.888,00
1.3.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 2.115,00
1.3.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 2.406,00
1.3.4 Urnen 317,00

Ferner sind bei Aus- und Umbettungen die Kosten für alle erforderlichen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabzeichen und so weiter) sowie für die Beseitigung aller unvermeidlichen Schäden an der eigenen Grabstätte oder an Nachbargrabstätten zu übernehmen.

Paragraph 01

Anwendung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.

Paragraph 02

Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.

Paragraph 03

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herren Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975.

Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024.

2

I. Gebührentarif

Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Absatz 2

Außerdem unterhält die Stadt Herne die von der Kirchengemeinde in Herne käuflich erworbenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen Alt-Friedhöfe:

a) am Bergelmanns Hof b) an der Behrensstraße c) an der Mont-Cenis-Straße

§ 2 a Begrifflichkeiten

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung im Folgenden als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg beziehungsweise Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

  3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet ausschließlich bei Erdgrabstätten die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  8. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

  9. Reihengrab Bei Reihengräbern kann die Nutzungszeit grundsätzlich nicht verlängert werden. Bei der Vergabe können hinsichtlich der konkreten Lage im Gegensatz zum Wahlgrab keine Wünsche berücksichtigt werden.

§ 3 Absatz 2

Über die Zulässigkeit des Bestattens anderer als der in Absatz (1) genannten Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung (Fachbereich Stadtgrün). Das Bestatten darf jedoch in keinem Falle verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

§ 4 Absatz 7

Die Friedhofsflächen

  • Südfriedhof, Wiescherstraße 123, Rasenflächen angrenzend an den Schließungsflächen
  • Nordfriedhof, Abteilung 45
  • Holthauser Friedhof, Abteilung 27 bis 30
  • Röhlinghauser Friedhof, Abteilung 3 a, 7, 8, 9, außer den bestehenden Wahlgräbern, Wohnhaus Lagerflächen
  • Waldfriedhof, Sozialgebäude, Gewächshaus, Garagen

sind seit dem 1. Januar 2010 entwidmet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten, Bekanntmachungen

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch Aushang an den Gebäuden beziehungsweise in den dafür aufgestellten Schaukästen.

§ 6 Absatz 3

Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es verboten,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren und dort zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Ausnahmen werden bei der Benutzung von Kraftwagen im Allgemeinen nur für Menschen mit Behinderungen zugelassen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „AG“ verfügen; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie andere Dienstleistungen anzubieten; c) an Werktagen in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen zu arbeiten; d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen; f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze und sonstige pflanzliche Abfälle) und anorganische Abfallstoffe (Kunststoffe und dergleichen) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulagern. Für pflanzliche Friedhofsabfälle und für Kunststoffabfälle sind die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse zu benutzen; g) die Entsorgung anderer nichttypischer Friedhofsabfälle, wie zum Beispiel Schrott, Glas, Blechdosen und dergleichen, für die außerhalb des Friedhofsgeländes städtischerseits Müll beziehungsweise Sammelcontainer aufgestellt sind sowie von Sperrgut vorzunehmen. Das Verbot gilt auch für Hausmüll und private Gartenabfälle; h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; i) zu lärmen und zu spielen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind; k) die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; l) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen; m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen; n) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten; o) zu betteln.

§ 7 Absatz 14

Zugelassene Friedhofsgärtner/innen haben die von ihnen zu unterhaltenen Gräber durch ein Schild zu kennzeichnen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Absatz 6

Die Aushändigung einer Urne mit der Asche erfolgt nur zum Zwecke der Beisetzung. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Ein Verstoß hiergegen stört die Totenruhe (siehe § 12 Absatz 7).

§ 9 Absatz 3

Särge sollen in der Regel für Erwachsene nicht mehr als 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so sind die Sargmaße der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen oder vom Bestatter mindestens 24 Stunden vor der Bestattung mitzuteilen.

§ 10 Sargpflicht

Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einbettung des Leichnams in einem Sarg. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher die/der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne.

§ 11 Leichentransport

Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

§ 12 Absatz 13

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Absatz 2

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Herne. Rechte an ihnen können nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

§ 14 a „Memoriam-Garten“

Der Memoriam-Garten ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern.

Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht im Einzelfall durch vorzeitigen Erwerb zu erlangen.

Abweichend von § 14 Absatz 3 besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes (der Nutzungszeit) über die für diesen Bereich vorgeschriebene Ruhezeit von 25 Jahren hinaus.

Die Verlängerung wird nur genehmigt, wenn die entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages zwischen der/dem Unternehmer/in und der/dem Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird.

Die maximale Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschriebene Ruhezeit des letzten Bestattungsfalls im Memoriam-Garten abläuft.

Die zusätzliche Bestattung von Urnen in bereits belegten Gräbern (Erd-/Urnenbestattungen) ist nicht gestattet.

§ 15 Absatz 4

Die Ruhefrist bei Wahlgräbern ist die gleiche wie bei Reihengräbern (§ 14 Absatz 3).

Vor Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiederbelegen nicht zulässig.

§ 16 Absatz 6

Die Nutzfläche der Urnenwahlgräber in der Abteilung 30a auf dem Südfriedhof, in der Abteilung 12a auf dem Holthauser Friedhof und in der Abteilung 34 auf dem Holsterhauser Friedhof ist bereits mit Natursteinen eingefasst. Aus diesem Grund sind – abweichend von § 33 Absatz 6 dieser Satzung – weitergehende Einfassungen und Umrandungen der Grabstätten nicht zulässig. Darüber hinaus werden auf den Grabstätten auch keine Ganz- oder Teilabdeckungen genehmigt. Ansonsten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 17 A Absatz 5

Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

§ 18 Absatz 2

Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabkammer erloschen ist, werden die evtl. verbliebenen Knochenreste in der unterhalb der Grabkammer befindlichen Gebeinegrube bestattet. Dies gilt für die nach unten offene Grabkammer.

§ 19 Absatz 2

Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne in Grabkammern bestattet werden (Einzelfallentscheidung).

§ 20 Absatz 2

Die Asche wird auf dem Südfriedhof durch das Einbringen der Asche unter einer Rasendecke beigesetzt (Aschestreuwiese), wenn dieses durch die/den Verstorbene/n schriftlich bestimmt wurde. Dem Friedhofsträger ist dieses Schriftstück vor der Beisetzung der Asche im Original vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einer/einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter/innen des Friedhofsträgers. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden, Blumen (vergänglichem Grabschmuck) und einfachen Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Es ist nicht zulässig, dauerhaften Grabschmuck (wie zum Beispiel Grablampen, Figuren et cetera) aufzustellen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

§ 21 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Herne.

§ 22 Absatz 6

Um die maßgebende Ruhefrist einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um das volle Jahr zu verlängern.

§ 23 Rechtsnachfolge an Wahlgräbern

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigte/n mit dessen/deren Zustimmung über:

  • a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten,
  • b) auf die/den Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 24 Absatz 2

Das Übertragen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Ein schriftliches Einverständnis des neuen Nutzungsberechtigten ist vorzulegen.

V. Sonstige Grabstätten

§ 25 Begräbnisstätte „Pusteblume“ für Tot- und Fehlgeborene

Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene erfolgen turnusmäßig in Absprache mit den Krankenhausträgern in der zu diesem Zweck besonders eingerichteten Anlage namens „Pusteblume“.

§ 26 Absatz 2

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur im Einvernehmen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt weiterbelegt werden. Sie dürfen erst nach ausreichender Entlüftung betreten werden.

§ 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 28 Absatz 3

Bezüglich der Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 33 Absatz 2 und 3.

§ 29 Absatz 2

Soweit noch unbelegte Grabstellen auf sogenannten Erbbegräbnissen vorhanden sind, dürfen diese nicht mehr belegt werden. Den Nutzungsberechtigten sind dafür als Ersatz entsprechende Grabstätten unter Anrechnung bestehender Nutzungsrechte nach den Vorschriften dieser Satzung (30 Jahre) auf anderen städtischen Friedhöfen anzubieten.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (§§ 32 und 33). Es erfolgt auch eine erstmalige Herrichtung der Grabstätten, wenn später eine Ganzabdeckung mit einer Grabplatte vorgenommen wird (§ 33).

§ 31 Absatz 3

Sie sind jedoch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Absatz 12

Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gelten die Vorschriften der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Herne, in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Absatz 3

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Beton und Kunststoffe, Weich- und Tropenhölzer. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn

sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 33 Absatz 4

Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die in Absatz 6 genannten Ganzabdeckungen. Hierfür ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen.

§ 33 Absatz 5

Grablampen und Grabvasen mit Namensinschriften sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nach Genehmigung in die Grabplatte oder auf Kissensteine montiert werden. Hierbei ist ein Mindestabstand von jeweils 20 Zentimetern zur Grabgrenze einzuhalten. Bei Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat sind Grablampen und Grabvasen grundsätzlich nicht gestattet.

§ 33 Absatz 6

Ganzabdeckungen mit Grabplatten (für die nur Natursteine verwendet werden dürfen) je Grabstelle sind zulässig. Es ist vor dem Einbau der Grabplatte ein Aufmaß zu nehmen. Eventuelle Sackungsschäden sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.

§ 33 Absatz 7

Der Aktiv-Kohlefilter bei Grabkammern muss wegen des Luftaustausches frei bleiben.

§ 33 Absatz 8

Bei Grabstellen mit Raseneinsaat sind nur Grabplatten in der maximalen Größe der jeweiligen Grabart zulässig. Diese müssen auf Bodenniveau eingebaut werden. Ausnahmen hiervon sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 33 Absatz 9

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale zur vorübergehenden Kenntlichmachung werden nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung von der Bestatterin/dem Bestatter zur Beisetzung mitgeliefert. Sie dürfen bis zu drei Jahren nach der Bestattung auf der Grabstelle verbleiben. Danach werden diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

§ 34 Zustimmungserfordernis

§ 34 Absatz 1

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die mit einer aussagefähigen Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) zu versehenen Anträge sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu stellen und von dem/der fachlichen Leiter/in der beauftragten Firma mit zu unterschreiben. Die schriftliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Installation eines QR-Codes ist die/der Ersteller/in für den Inhalt verantwortlich.

§ 34 Absatz 2

Den Anträgen sind beizufügen (wobei die Möglichkeit eines elektronischen Antrages besteht, der auf der Internetseite der Stadt Herne – www.herne.de - bereitgestellt wird):

⇒ Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. ⇒ Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

⇒ In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

§ 34 Absatz 3

Sollen Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, ist die vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist dem Antrag eine aussagefähige Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) beizufügen. Entsprechen die angelieferten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dem Grabmalantrag oder der Ausnahmegenehmigung, dürfen diese nicht aufgestellt werden. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert worden, so kann die Friedhofsverwaltung Beseitigung oder Wiederherstellen des früheren Zustandes verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist (3 Monate) nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

§ 35 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der/dem jeweiligen Friedhofsleiter/in oder einer autorisierten Person auf Verlangen die Aufstellung des Grabmals anzuzeigen.

§ 36 Absatz 6

Für die Standsicherheit haften die/der Nutzungsberechtigte und die/der Ausführende als Gesamtschuldner.

§ 37 Absatz 2

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 38 Absatz 2

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von der/dem zuvor Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Herne.

§ 39 Regelungen für Kolumbarien

Die Friedhofsverwaltung stellt der/dem Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Kolumbarienkammer zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Ansonsten ist es verboten, an den Platten jegliche Art von Materialien anzubringen.

IX. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 40 Absatz 8

Das Ausschmücken der Trauerhalle und Leichenzellen sowie des Grabes beim Bestatten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 41 Absatz 4

Jede Musik- oder Gesangsdarbietung - außer des üblichen Orgelspiels - auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

X. Schlussbestimmungen

§ 42 Absatz 2

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Stadt Herne haftet für Sach- und Vermögensschäden im Friedhofsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 44 Gebühren

Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne erhoben (Gebührenordnung).

§ 45 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2017 außer Kraft.

  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 15. Dezember 2023.
  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 20. Dezember 2024.

Anlage 1 zu § 33 Absatz 2

Für liegende und stehende Grabmale ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten. Bei Grabplatten gilt: Zu Grabgrenzen und baulichen Anlagen ist eine Dehnungsfuge von 1 Zentimeter einzuhalten und ein Aufmaß ist zwingend erforderlich!

Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen in ihrer Stärke nicht unter 5 Zentimeter angefertigt werden.

Stehende Grabmale dürfen in ihrer Stärke nicht unter 12 Zentimetern und ab einer Höhe von 100 Zentimetern nicht unter 14 Zentimetern ausgefertigt werden.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes liegende Grabmale stehende Grabmale
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 60 x 80 bis 150 x 80
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 80 x 110 150 x 160
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 50 x 50 bis 150 x 80
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 60 x 90 150 x 160
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 50 x 50 bis 75 x 40
Reihengräber oder Grabkammern bis 60 x 80 bis 75 x 40
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 40 x 60 bis 60 x 40
Urnenreihengräber bis 50 x 30 bis 60 x 40
Urnenreihengräber mit Rasen

Steinkreuze dürfen in ihrer Stärke nicht unter 14 Zentimetern, ab 100 Zentimetern Höhe nicht unter 18 Zentimetern ausgeführt sein. Für Stelen darf die Stärke nicht weniger als 12 Zentimeter betragen.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite, bei Holzkreuzen und Stelen zusätzlich mal Tiefe in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 120 x 90 x 15 x 8 bis 90 x 65 bis 180 x 60 x 35
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 150 x 100 x 15 x 8 120 x 90 bis 200 x 60 x 35
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 30 x 30
Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Reihengräber oder Grabkammern bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25
Urnenreihengräber bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25

Bei Grablampen und Grabvasen darf der Sockel eine Größe bis 30 x 30 x 15 Zentimeter (Höhe x Breite x Tiefe) besitzen, die Gesamthöhe darf maximal 45 Zentimeter betragen. Mit Schriftzug besteht eine Genehmigungspflicht.

Schmiedeeiserne Grabzeichen und figürliche Darstellungen benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Auf Abteilungen, für die keine besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen, sind Grabmale werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Verhältnis der Grabmale zueinander, Werkstoff und im Farbton so zu gestalten, dass sie mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und das Bild und die Würde des Friedhofes nicht stören.

Bei allen Grabmalen (ausgenommen Grabplatten) ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten!

Alle Maße verstehen sich, gemessen ab Bodenniveau, einschließlich Sockel!

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2

Ostfriedhof Kapelle

Innen-Kolumbarien

Gesamtübersicht der Abteilungen

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Gemeinschaftskolumbarien

1G = 1 - 32 2G = 33 - 72 3G = 73 - 112 4G = 113 - 144

Kolumbarien L

1L = 1 - 20 2L = 21 - 55 3L = 56 - 75 4L = 76 - 110 5L = 111 - 150 6L = 151 - 175 7L = 176 - 195 8L = 196 - 215 9L = 216 - 235

Kolumbarien R

1R = 451 - 470 2R = 416 - 450 3R = 396 - 415 4R = 361 - 395 5R = 321 - 360 6R = 296 - 320 7R = 276 - 295 8R = 256 - 275 9R = 236 - 255

Kolumbarien M

1M = 471 - 478 2M = 479 - 494 3M = 495 - 510 4M = 511 - 518

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 1

Paragraph 01

Außerdem unterhält die Stadt Herne die von der Kirchengemeinde in Herne käuflich erworbenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen Alt-Friedhöfe:

a) am Bergelmanns Hof b) an der Behrensstraße c) an der Mont-Cenis-Straße

Paragraph 02

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung im Folgenden als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg beziehungsweise Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

  3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet ausschließlich bei Erdgrabstätten die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  8. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

  9. Reihengrab Bei Reihengräbern kann die Nutzungszeit grundsätzlich nicht verlängert werden. Bei der Vergabe können hinsichtlich der konkreten Lage im Gegensatz zum Wahlgrab keine Wünsche berücksichtigt werden.

Paragraph 03

Über die Zulässigkeit des Bestattens anderer als der in Absatz (1) genannten Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung (Fachbereich Stadtgrün). Das Bestatten darf jedoch in keinem Falle verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

Paragraph 04

Die Friedhofsflächen

  • Südfriedhof, Wiescherstraße 123, Rasenflächen angrenzend an den Schließungsflächen
  • Nordfriedhof, Abteilung 45
  • Holthauser Friedhof, Abteilung 27 bis 30
  • Röhlinghauser Friedhof, Abteilung 3 a, 7, 8, 9, außer den bestehenden Wahlgräbern, Wohnhaus Lagerflächen
  • Waldfriedhof, Sozialgebäude, Gewächshaus, Garagen

sind seit dem 1. Januar 2010 entwidmet.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch Aushang an den Gebäuden beziehungsweise in den dafür aufgestellten Schaukästen.

Paragraph 06

Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es verboten,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren und dort zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Ausnahmen werden bei der Benutzung von Kraftwagen im Allgemeinen nur für Menschen mit Behinderungen zugelassen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „AG“ verfügen; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie andere Dienstleistungen anzubieten; c) an Werktagen in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen zu arbeiten; d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen; f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze und sonstige pflanzliche Abfälle) und anorganische Abfallstoffe (Kunststoffe und dergleichen) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulagern. Für pflanzliche Friedhofsabfälle und für Kunststoffabfälle sind die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse zu benutzen; g) die Entsorgung anderer nichttypischer Friedhofsabfälle, wie zum Beispiel Schrott, Glas, Blechdosen und dergleichen, für die außerhalb des Friedhofsgeländes städtischerseits Müll beziehungsweise Sammelcontainer aufgestellt sind sowie von Sperrgut vorzunehmen. Das Verbot gilt auch für Hausmüll und private Gartenabfälle; h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; i) zu lärmen und zu spielen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind; k) die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; l) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen; m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen; n) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten; o) zu betteln.

Paragraph 07

Zugelassene Friedhofsgärtner/innen haben die von ihnen zu unterhaltenen Gräber durch ein Schild zu kennzeichnen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Die Aushändigung einer Urne mit der Asche erfolgt nur zum Zwecke der Beisetzung. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Ein Verstoß hiergegen stört die Totenruhe (siehe § 12 Absatz 7).

Paragraph 09

Särge sollen in der Regel für Erwachsene nicht mehr als 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so sind die Sargmaße der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen oder vom Bestatter mindestens 24 Stunden vor der Bestattung mitzuteilen.

Paragraph 10

Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einbettung des Leichnams in einem Sarg. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher die/der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne.

Paragraph 11

Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

Paragraph 12

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Herne. Rechte an ihnen können nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

Paragraph 14

Der Memoriam-Garten ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern.

Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht im Einzelfall durch vorzeitigen Erwerb zu erlangen.

Abweichend von § 14 Absatz 3 besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes (der Nutzungszeit) über die für diesen Bereich vorgeschriebene Ruhezeit von 25 Jahren hinaus.

Die Verlängerung wird nur genehmigt, wenn die entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages zwischen der/dem Unternehmer/in und der/dem Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird.

Die maximale Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschriebene Ruhezeit des letzten Bestattungsfalls im Memoriam-Garten abläuft.

Die zusätzliche Bestattung von Urnen in bereits belegten Gräbern (Erd-/Urnenbestattungen) ist nicht gestattet.

Paragraph 15

Die Ruhefrist bei Wahlgräbern ist die gleiche wie bei Reihengräbern (§ 14 Absatz 3).

Vor Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiederbelegen nicht zulässig.

Paragraph 16

Die Nutzfläche der Urnenwahlgräber in der Abteilung 30a auf dem Südfriedhof, in der Abteilung 12a auf dem Holthauser Friedhof und in der Abteilung 34 auf dem Holsterhauser Friedhof ist bereits mit Natursteinen eingefasst. Aus diesem Grund sind – abweichend von § 33 Absatz 6 dieser Satzung – weitergehende Einfassungen und Umrandungen der Grabstätten nicht zulässig. Darüber hinaus werden auf den Grabstätten auch keine Ganz- oder Teilabdeckungen genehmigt. Ansonsten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

Paragraph 17

Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

Paragraph 18

Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabkammer erloschen ist, werden die evtl. verbliebenen Knochenreste in der unterhalb der Grabkammer befindlichen Gebeinegrube bestattet. Dies gilt für die nach unten offene Grabkammer.

Paragraph 19

Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne in Grabkammern bestattet werden (Einzelfallentscheidung).

Paragraph 20

Die Asche wird auf dem Südfriedhof durch das Einbringen der Asche unter einer Rasendecke beigesetzt (Aschestreuwiese), wenn dieses durch die/den Verstorbene/n schriftlich bestimmt wurde. Dem Friedhofsträger ist dieses Schriftstück vor der Beisetzung der Asche im Original vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einer/einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter/innen des Friedhofsträgers. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden, Blumen (vergänglichem Grabschmuck) und einfachen Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Es ist nicht zulässig, dauerhaften Grabschmuck (wie zum Beispiel Grablampen, Figuren et cetera) aufzustellen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

Paragraph 21

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Herne.

Paragraph 22

Um die maßgebende Ruhefrist einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um das volle Jahr zu verlängern.

Paragraph 23

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigte/n mit dessen/deren Zustimmung über:

  • a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten,
  • b) auf die/den Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Paragraph 24

Das Übertragen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Ein schriftliches Einverständnis des neuen Nutzungsberechtigten ist vorzulegen.

V. Sonstige Grabstätten

Paragraph 25

Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene erfolgen turnusmäßig in Absprache mit den Krankenhausträgern in der zu diesem Zweck besonders eingerichteten Anlage namens „Pusteblume“.

Paragraph 26

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur im Einvernehmen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt weiterbelegt werden. Sie dürfen erst nach ausreichender Entlüftung betreten werden.

Paragraph 27

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Paragraph 28

Bezüglich der Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 33 Absatz 2 und 3.

Paragraph 29

Soweit noch unbelegte Grabstellen auf sogenannten Erbbegräbnissen vorhanden sind, dürfen diese nicht mehr belegt werden. Den Nutzungsberechtigten sind dafür als Ersatz entsprechende Grabstätten unter Anrechnung bestehender Nutzungsrechte nach den Vorschriften dieser Satzung (30 Jahre) auf anderen städtischen Friedhöfen anzubieten.

VI. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 30

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (§§ 32 und 33). Es erfolgt auch eine erstmalige Herrichtung der Grabstätten, wenn später eine Ganzabdeckung mit einer Grabplatte vorgenommen wird (§ 33).

Paragraph 31

Sie sind jedoch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 32

Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gelten die Vorschriften der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Herne, in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 33

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Beton und Kunststoffe, Weich- und Tropenhölzer. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn

sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 33 Absatz 4

Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die in Absatz 6 genannten Ganzabdeckungen. Hierfür ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen.

§ 33 Absatz 5

Grablampen und Grabvasen mit Namensinschriften sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nach Genehmigung in die Grabplatte oder auf Kissensteine montiert werden. Hierbei ist ein Mindestabstand von jeweils 20 Zentimetern zur Grabgrenze einzuhalten. Bei Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat sind Grablampen und Grabvasen grundsätzlich nicht gestattet.

§ 33 Absatz 6

Ganzabdeckungen mit Grabplatten (für die nur Natursteine verwendet werden dürfen) je Grabstelle sind zulässig. Es ist vor dem Einbau der Grabplatte ein Aufmaß zu nehmen. Eventuelle Sackungsschäden sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.

§ 33 Absatz 7

Der Aktiv-Kohlefilter bei Grabkammern muss wegen des Luftaustausches frei bleiben.

§ 33 Absatz 8

Bei Grabstellen mit Raseneinsaat sind nur Grabplatten in der maximalen Größe der jeweiligen Grabart zulässig. Diese müssen auf Bodenniveau eingebaut werden. Ausnahmen hiervon sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 33 Absatz 9

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale zur vorübergehenden Kenntlichmachung werden nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung von der Bestatterin/dem Bestatter zur Beisetzung mitgeliefert. Sie dürfen bis zu drei Jahren nach der Bestattung auf der Grabstelle verbleiben. Danach werden diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

§ 34 Zustimmungserfordernis

§ 34 Absatz 1

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die mit einer aussagefähigen Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) zu versehenen Anträge sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu stellen und von dem/der fachlichen Leiter/in der beauftragten Firma mit zu unterschreiben. Die schriftliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Installation eines QR-Codes ist die/der Ersteller/in für den Inhalt verantwortlich.

§ 34 Absatz 2

Den Anträgen sind beizufügen (wobei die Möglichkeit eines elektronischen Antrages besteht, der auf der Internetseite der Stadt Herne – www.herne.de - bereitgestellt wird):

⇒ Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. ⇒ Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

⇒ In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Paragraph 34

Sollen Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, ist die vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist dem Antrag eine aussagefähige Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) beizufügen. Entsprechen die angelieferten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dem Grabmalantrag oder der Ausnahmegenehmigung, dürfen diese nicht aufgestellt werden. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert worden, so kann die Friedhofsverwaltung Beseitigung oder Wiederherstellen des früheren Zustandes verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist (3 Monate) nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

Paragraph 35

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der/dem jeweiligen Friedhofsleiter/in oder einer autorisierten Person auf Verlangen die Aufstellung des Grabmals anzuzeigen.

Paragraph 36

Für die Standsicherheit haften die/der Nutzungsberechtigte und die/der Ausführende als Gesamtschuldner.

Paragraph 37

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 38

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von der/dem zuvor Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Herne.

Paragraph 39

Die Friedhofsverwaltung stellt der/dem Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Kolumbarienkammer zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Ansonsten ist es verboten, an den Platten jegliche Art von Materialien anzubringen.

IX. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 40

Das Ausschmücken der Trauerhalle und Leichenzellen sowie des Grabes beim Bestatten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 41

Jede Musik- oder Gesangsdarbietung - außer des üblichen Orgelspiels - auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

X. Schlussbestimmungen

Paragraph 42

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Stadt Herne haftet für Sach- und Vermögensschäden im Friedhofsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 43

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Paragraph 44

Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne erhoben (Gebührenordnung).

Paragraph 45

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2017 außer Kraft.

  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 15. Dezember 2023.
  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 20. Dezember 2024.

Anlage 1 zu § 33 Absatz 2

Für liegende und stehende Grabmale ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten. Bei Grabplatten gilt: Zu Grabgrenzen und baulichen Anlagen ist eine Dehnungsfuge von 1 Zentimeter einzuhalten und ein Aufmaß ist zwingend erforderlich!

Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen in ihrer Stärke nicht unter 5 Zentimeter angefertigt werden.

Stehende Grabmale dürfen in ihrer Stärke nicht unter 12 Zentimetern und ab einer Höhe von 100 Zentimetern nicht unter 14 Zentimetern ausgefertigt werden.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes liegende Grabmale stehende Grabmale
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 60 x 80 bis 150 x 80
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 80 x 110 150 x 160
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 50 x 50 bis 150 x 80
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 60 x 90 150 x 160
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 50 x 50 bis 75 x 40
Reihengräber oder Grabkammern bis 60 x 80 bis 75 x 40
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 40 x 60 bis 60 x 40
Urnenreihengräber bis 50 x 30 bis 60 x 40
Urnenreihengräber mit Rasen

Steinkreuze dürfen in ihrer Stärke nicht unter 14 Zentimetern, ab 100 Zentimetern Höhe nicht unter 18 Zentimetern ausgeführt sein. Für Stelen darf die Stärke nicht weniger als 12 Zentimeter betragen.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite, bei Holzkreuzen und Stelen zusätzlich mal Tiefe in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 120 x 90 x 15 x 8 bis 90 x 65 bis 180 x 60 x 35
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 150 x 100 x 15 x 8 120 x 90 bis 200 x 60 x 35
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 30 x 30
Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Reihengräber oder Grabkammern bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25
Urnenreihengräber bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25

Bei Grablampen und Grabvasen darf der Sockel eine Größe bis 30 x 30 x 15 Zentimeter (Höhe x Breite x Tiefe) besitzen, die Gesamthöhe darf maximal 45 Zentimeter betragen. Mit Schriftzug besteht eine Genehmigungspflicht.

Schmiedeeiserne Grabzeichen und figürliche Darstellungen benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Auf Abteilungen, für die keine besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen, sind Grabmale werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Verhältnis der Grabmale zueinander, Werkstoff und im Farbton so zu gestalten, dass sie mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und das Bild und die Würde des Friedhofes nicht stören.

Bei allen Grabmalen (ausgenommen Grabplatten) ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten!

Alle Maße verstehen sich, gemessen ab Bodenniveau, einschließlich Sockel!

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2

Ostfriedhof Kapelle

Innen-Kolumbarien

Gesamtübersicht der Abteilungen

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Gemeinschaftskolumbarien

1G = 1 - 32 2G = 33 - 72 3G = 73 - 112 4G = 113 - 144

Kolumbarien L

1L = 1 - 20 2L = 21 - 55 3L = 56 - 75 4L = 76 - 110 5L = 111 - 150 6L = 151 - 175 7L = 176 - 195 8L = 196 - 215 9L = 216 - 235

Kolumbarien R

1R = 451 - 470 2R = 416 - 450 3R = 396 - 415 4R = 361 - 395 5R = 321 - 360 6R = 296 - 320 7R = 276 - 295 8R = 256 - 275 9R = 236 - 255

Kolumbarien M

1M = 471 - 478 2M = 479 - 494 3M = 495 - 510 4M = 511 - 518

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 1

Gebührenordnung

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Anwendung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.

§ 3 I. Gebührentarif

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herren Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975.

Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024.

2

I. Gebührentarif

Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024.

Anlage None Gebühr Für Die Nutzung Der Leichen Und Kühlzellen

(einschließlich Dekoration) je angefangenem Tag 71,00

3

4. Gebühr für die Orgelnutzung 3,00
5. Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten
5.1 Reihengräber
5.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.341,00
5.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre -Stellenjahr- 93,20
5.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 1.864,00
5.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 1.767,00
5.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 1.545,00
5.1.4.1 Urnen - Stellenjahr - 62,00
5.1.5 anonyme Urnen und Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 1.838,55
5.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage- 798,00
5.2 Wahlgrabstätten
5.2.1 Wahlgrab am Weg je Grabstelle 3.708,00
5.2.2 Wahlgrab im Feld je Grabstelle 2.796,00
5.2.3 Urnenwahlgrab je Grabstelle 1.803,00
5.2.4 Urnennische im Kolumbarium je Grabstelle 2.011,00
5.2.5 Ersatz: Verschlussplatte Kolumbarium, Platte Urnenrasengrab nach Aufwand
5.2.6 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Grabstelle 2.049,60
5.3 Ausgleichs- beziehungsweise Verlängerungsgebühren pro Jahr und Wahlgrabstelle
5.3.1 Wahlgrab am Weg 123,60
5.3.2 Wahlgrab im Feld 93,20
5.3.3 Urnenwahlgrab 60,10
5.3.4 Urnennische im Kolumbarium 134,10
5.3.5 Urnennische im Innen-Kolumbarium je Stelle und Jahr 170,80
6. Gebühren für die erstmalige Herrichtung der Grabstelle inclusive der gesetzlichen Umsatzsteuer

Folgende Gebühren werden erhoben für

  • das Einplanieren und Abfahren des überflüssigen Bodens
  • die Abdeckung der Beetfläche mit Mutterboden
  • das erstmalige Herrichten und Einfassen des Grabbeetes mit Kunststeinplatten und Rasenkantensteinen
  • das Verlegen einer Grabnummer

Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern im Feld richtet sich die Stufe für die Ausbesserung der bereits belegten Stelle(n) nach der Belegungsdauer derselben.

6.1 Reihengräber
6.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 370,09
6.1.2 Verstorbene über fünf Jahre mit Raseneinsaat 380,80
6.1.3 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 352,24
6.1.4 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern mit Raseneinsaat 362,95
6.1.5 Verstorbene bis zu fünf Jahren 226,10
6.1.6 Verstorbene bis zu fünf Jahren mit Raseneinsaat 229,67

4

6.1.7 Urnen 99,96
6.1.8 Urnen mit Raseneinsaat / Urnenrasengrab 103,53
6.2 Wahlgräber im Feld je Grabstelle - 421,26
6.2.1 Zweitbelegung nach 0 bis 10 Jahren 314,16
6.2.2 Zweitbelegung nach 11 bis 25 Jahren 314,16
6.2.3 Ausbesserung der belegten Stelle nach 0 bis 2 Jahren 96,39
6.2.4 Ausbesserung der belegten Stelle nach 3 bis 25 Jahren 251,09
6.3 Zweitbelegung mit Raseneinsaat 299,88
6.3.1 Ausbesserung der belegten Rasenstelle 103,53
7. Benutzung des Obduktionsraumes
7.1 einschließlich der Gestellung von Hilfspersonal nach Aufwand
7.2 ohne Hilfspersonal 200,00
8. Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten je Stelle und Jahr der verbleibenden Ruhefrist
8.1 Reihengrab, Grabkammer 51,00
8.2 Kindergrab, Urnenreihengrab 21,00
8.3 Wahlgrabstelle im Feld 87,00
8.4 Urnenwahlgrabstelle 45,00
8.5 Wahlgrabstelle am Weg 133,00
8.6 anteilige Unterhaltungspflege der Ordnungsamtsgräber 34,00
9 Verwaltungsgebühren
9.1 Grabmalgebühren
9.1.1 liegende Grabzeichen 12,00
9.1.2 aufrechtstehende Grabzeichen 18,00
9.1.3 Grabplatten und Einfassungen 33,00
9.2 Umschreibung eines Wahlgrabes 20,00
9.3 Erteilung einer Zweitschrift der Erwerbsurkunde 11,50
9.4 Führung eines Legatpflegekontos (inclusive Umsatzsteuer) 30,00
9.5 Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 54,00

Anlage None Gebühr Für Die Nutzung Der Trauerhalle

(einschließlich Dekoration) 326,00

Anlage None Gebühren Für Die Bestattung Sowie Die Aus Und Umb

Die Gebühren für das Ausheben des Grabes, das Ausschlagen des Grabes mit Bastmatten, das Verfüllen des Grabes, die Gestellung des Bahr- und Kranztransportwagens und das Abräumen der Kränze betragen 2025 in Euro:

1.1 Bestattungsgebühren

1.1.1 Reihengräber

1.1.1.1 Verstorbene über fünf Jahre 486,00
1.1.1.2 Verstorbene über fünf Jahre in Grabkammern 357,00
1.1.1.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 345,00
1.1.1.4 Urnen / Urnenrasengrab 73,00
1.1.1.5 anonyme Urnen / Aschestreufeld (inclusive Umsatzsteuer) 86,87
1.1.1.6 Innen-Kolumbarium -Gemeinschaftsanlage- 47,00

1.1.2 Wahlgrabstätten

1.1.2.1 Wahlgrab am Weg Verstorbene über fünf Jahre 996,00
1.1.2.2 Wahlgrab im Feld Verstorbene über fünf Jahre 822,00
1.1.2.3 Urnenwahlgrab 205,00
1.1.2.4 Urnennische im Kolumbarium 141,00

1.1.4 Samstagszuschläge

1.1.4.1 Sargbestattung 235,00
1.1.4.2 Urnenbeisetzung 150,00
1.1.4.3 Trauerfeier ohne Bestattung oder Beisetzung nach Aufwand

1.2 Ausbettungsgebühren

1.2.1 Verstorbene über fünf Jahre 1.731,00
1.2.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 1.050,00
1.2.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 967,00
1.2.4 Urnen 127,00

1.3 Umbettungsgebühren

1.3.1 Verstorbene über fünf Jahre 2.888,00
1.3.2 Verstorbene über fünf Jahre aus Grabkammern 2.115,00
1.3.3 Verstorbene bis zu fünf Jahren 2.406,00
1.3.4 Urnen 317,00

Ferner sind bei Aus- und Umbettungen die Kosten für alle erforderlichen Nebenarbeiten (Versetzen von Grabzeichen und so weiter) sowie für die Beseitigung aller unvermeidlichen Schäden an der eigenen Grabstätte oder an Nachbargrabstätten zu übernehmen.

Paragraph 01

Anwendung

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Leistungen des Fachbereiches Stadtgrün werden Gebühren als Nettogebühren nach dieser Satzung und dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben. (2) Die Leistungen des Fachbereichs Stadtgrün enthalten die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer (USt) in der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Höhe. Der jeweils geltende Umsatzsteuersatz ist dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zu entnehmen. Anstelle des bisherigen Gebührentarifs zur vorbezeichneten Satzung tritt der anliegende Gebührentarif. (3) Zahlungspflichtig ist derjenige, der die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch nimmt oder die Leistungen beantragt oder den die Leistungen unmittelbar begünstigen. Nimmt eine Personenmehrheit die Friedhöfe und ihre Einrichtungen in Anspruch oder beantragt eine Personenmehrheit die Leistungen oder wird eine Personenmehrheit durch die Leistungen unmittelbar begünstigt, so haftet jede einzelne Person gesamtschuldnerisch. (4) Bare Auslagen sind zu erstatten.

Paragraph 02

Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird fällig mit der Bestellung der Leistung bei der Friedhofsverwaltung. Für entstehende bare Auslagen können Vorschüsse erhoben werden.

Paragraph 03

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 1976 in Kraft.

Die öffentliche Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung erfolgte in den Herren Ausgaben der Ruhr Nachrichten (RN) am 27. Dezember 1975, der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) und der Westfälischen Rundschau (WR) am 29. Dezember 1975.

Die 32. Änderungssatzung wurde öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Herne Nummer 58 / 2024 vom 20. Dezember 2024.

2

I. Gebührentarif

Zur Satzung über die Gebührenerhebung für die Benutzung der öffentlichen Friedhöfe der Stadt Herne - Friedhofsgebührensatzung - vom 22. Dezember 1975, zuletzt geändert durch die zweiunddreißigste Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

45 Abschnitte.

§ 1 Absatz 2

Außerdem unterhält die Stadt Herne die von der Kirchengemeinde in Herne käuflich erworbenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen Alt-Friedhöfe:

a) am Bergelmanns Hof b) an der Behrensstraße c) an der Mont-Cenis-Straße

§ 2 a Begrifflichkeiten

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung im Folgenden als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg beziehungsweise Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

  3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet ausschließlich bei Erdgrabstätten die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  8. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

  9. Reihengrab Bei Reihengräbern kann die Nutzungszeit grundsätzlich nicht verlängert werden. Bei der Vergabe können hinsichtlich der konkreten Lage im Gegensatz zum Wahlgrab keine Wünsche berücksichtigt werden.

§ 3 Absatz 2

Über die Zulässigkeit des Bestattens anderer als der in Absatz (1) genannten Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung (Fachbereich Stadtgrün). Das Bestatten darf jedoch in keinem Falle verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

§ 4 Absatz 7

Die Friedhofsflächen

  • Südfriedhof, Wiescherstraße 123, Rasenflächen angrenzend an den Schließungsflächen
  • Nordfriedhof, Abteilung 45
  • Holthauser Friedhof, Abteilung 27 bis 30
  • Röhlinghauser Friedhof, Abteilung 3 a, 7, 8, 9, außer den bestehenden Wahlgräbern, Wohnhaus Lagerflächen
  • Waldfriedhof, Sozialgebäude, Gewächshaus, Garagen

sind seit dem 1. Januar 2010 entwidmet.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten, Bekanntmachungen

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch Aushang an den Gebäuden beziehungsweise in den dafür aufgestellten Schaukästen.

§ 6 Absatz 3

Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es verboten,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren und dort zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Ausnahmen werden bei der Benutzung von Kraftwagen im Allgemeinen nur für Menschen mit Behinderungen zugelassen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „AG“ verfügen; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie andere Dienstleistungen anzubieten; c) an Werktagen in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen zu arbeiten; d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen; f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze und sonstige pflanzliche Abfälle) und anorganische Abfallstoffe (Kunststoffe und dergleichen) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulagern. Für pflanzliche Friedhofsabfälle und für Kunststoffabfälle sind die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse zu benutzen; g) die Entsorgung anderer nichttypischer Friedhofsabfälle, wie zum Beispiel Schrott, Glas, Blechdosen und dergleichen, für die außerhalb des Friedhofsgeländes städtischerseits Müll beziehungsweise Sammelcontainer aufgestellt sind sowie von Sperrgut vorzunehmen. Das Verbot gilt auch für Hausmüll und private Gartenabfälle; h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; i) zu lärmen und zu spielen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind; k) die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; l) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen; m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen; n) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten; o) zu betteln.

§ 7 Absatz 14

Zugelassene Friedhofsgärtner/innen haben die von ihnen zu unterhaltenen Gräber durch ein Schild zu kennzeichnen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Absatz 6

Die Aushändigung einer Urne mit der Asche erfolgt nur zum Zwecke der Beisetzung. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Ein Verstoß hiergegen stört die Totenruhe (siehe § 12 Absatz 7).

§ 9 Absatz 3

Särge sollen in der Regel für Erwachsene nicht mehr als 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so sind die Sargmaße der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen oder vom Bestatter mindestens 24 Stunden vor der Bestattung mitzuteilen.

§ 10 Sargpflicht

Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einbettung des Leichnams in einem Sarg. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher die/der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne.

§ 11 Leichentransport

Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

§ 12 Absatz 13

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Absatz 2

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Herne. Rechte an ihnen können nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

§ 14 a „Memoriam-Garten“

Der Memoriam-Garten ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern.

Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht im Einzelfall durch vorzeitigen Erwerb zu erlangen.

Abweichend von § 14 Absatz 3 besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes (der Nutzungszeit) über die für diesen Bereich vorgeschriebene Ruhezeit von 25 Jahren hinaus.

Die Verlängerung wird nur genehmigt, wenn die entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages zwischen der/dem Unternehmer/in und der/dem Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird.

Die maximale Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschriebene Ruhezeit des letzten Bestattungsfalls im Memoriam-Garten abläuft.

Die zusätzliche Bestattung von Urnen in bereits belegten Gräbern (Erd-/Urnenbestattungen) ist nicht gestattet.

§ 15 Absatz 4

Die Ruhefrist bei Wahlgräbern ist die gleiche wie bei Reihengräbern (§ 14 Absatz 3).

Vor Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiederbelegen nicht zulässig.

§ 16 Absatz 6

Die Nutzfläche der Urnenwahlgräber in der Abteilung 30a auf dem Südfriedhof, in der Abteilung 12a auf dem Holthauser Friedhof und in der Abteilung 34 auf dem Holsterhauser Friedhof ist bereits mit Natursteinen eingefasst. Aus diesem Grund sind – abweichend von § 33 Absatz 6 dieser Satzung – weitergehende Einfassungen und Umrandungen der Grabstätten nicht zulässig. Darüber hinaus werden auf den Grabstätten auch keine Ganz- oder Teilabdeckungen genehmigt. Ansonsten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

§ 17 A Absatz 5

Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

§ 18 Absatz 2

Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabkammer erloschen ist, werden die evtl. verbliebenen Knochenreste in der unterhalb der Grabkammer befindlichen Gebeinegrube bestattet. Dies gilt für die nach unten offene Grabkammer.

§ 19 Absatz 2

Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne in Grabkammern bestattet werden (Einzelfallentscheidung).

§ 20 Absatz 2

Die Asche wird auf dem Südfriedhof durch das Einbringen der Asche unter einer Rasendecke beigesetzt (Aschestreuwiese), wenn dieses durch die/den Verstorbene/n schriftlich bestimmt wurde. Dem Friedhofsträger ist dieses Schriftstück vor der Beisetzung der Asche im Original vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einer/einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter/innen des Friedhofsträgers. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden, Blumen (vergänglichem Grabschmuck) und einfachen Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Es ist nicht zulässig, dauerhaften Grabschmuck (wie zum Beispiel Grablampen, Figuren et cetera) aufzustellen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

§ 21 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Herne.

§ 22 Absatz 6

Um die maßgebende Ruhefrist einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um das volle Jahr zu verlängern.

§ 23 Rechtsnachfolge an Wahlgräbern

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigte/n mit dessen/deren Zustimmung über:

  • a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten,
  • b) auf die/den Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

§ 24 Absatz 2

Das Übertragen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Ein schriftliches Einverständnis des neuen Nutzungsberechtigten ist vorzulegen.

V. Sonstige Grabstätten

§ 25 Begräbnisstätte „Pusteblume“ für Tot- und Fehlgeborene

Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene erfolgen turnusmäßig in Absprache mit den Krankenhausträgern in der zu diesem Zweck besonders eingerichteten Anlage namens „Pusteblume“.

§ 26 Absatz 2

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur im Einvernehmen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt weiterbelegt werden. Sie dürfen erst nach ausreichender Entlüftung betreten werden.

§ 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

§ 28 Absatz 3

Bezüglich der Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 33 Absatz 2 und 3.

§ 29 Absatz 2

Soweit noch unbelegte Grabstellen auf sogenannten Erbbegräbnissen vorhanden sind, dürfen diese nicht mehr belegt werden. Den Nutzungsberechtigten sind dafür als Ersatz entsprechende Grabstätten unter Anrechnung bestehender Nutzungsrechte nach den Vorschriften dieser Satzung (30 Jahre) auf anderen städtischen Friedhöfen anzubieten.

VI. Gestaltung der Grabstätten

§ 30 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (§§ 32 und 33). Es erfolgt auch eine erstmalige Herrichtung der Grabstätten, wenn später eine Ganzabdeckung mit einer Grabplatte vorgenommen wird (§ 33).

§ 31 Absatz 3

Sie sind jedoch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Absatz 12

Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gelten die Vorschriften der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Herne, in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 33 Absatz 3

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Beton und Kunststoffe, Weich- und Tropenhölzer. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn

sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 33 Absatz 4

Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die in Absatz 6 genannten Ganzabdeckungen. Hierfür ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen.

§ 33 Absatz 5

Grablampen und Grabvasen mit Namensinschriften sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nach Genehmigung in die Grabplatte oder auf Kissensteine montiert werden. Hierbei ist ein Mindestabstand von jeweils 20 Zentimetern zur Grabgrenze einzuhalten. Bei Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat sind Grablampen und Grabvasen grundsätzlich nicht gestattet.

§ 33 Absatz 6

Ganzabdeckungen mit Grabplatten (für die nur Natursteine verwendet werden dürfen) je Grabstelle sind zulässig. Es ist vor dem Einbau der Grabplatte ein Aufmaß zu nehmen. Eventuelle Sackungsschäden sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.

§ 33 Absatz 7

Der Aktiv-Kohlefilter bei Grabkammern muss wegen des Luftaustausches frei bleiben.

§ 33 Absatz 8

Bei Grabstellen mit Raseneinsaat sind nur Grabplatten in der maximalen Größe der jeweiligen Grabart zulässig. Diese müssen auf Bodenniveau eingebaut werden. Ausnahmen hiervon sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 33 Absatz 9

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale zur vorübergehenden Kenntlichmachung werden nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung von der Bestatterin/dem Bestatter zur Beisetzung mitgeliefert. Sie dürfen bis zu drei Jahren nach der Bestattung auf der Grabstelle verbleiben. Danach werden diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

§ 34 Zustimmungserfordernis

§ 34 Absatz 1

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die mit einer aussagefähigen Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) zu versehenen Anträge sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu stellen und von dem/der fachlichen Leiter/in der beauftragten Firma mit zu unterschreiben. Die schriftliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Installation eines QR-Codes ist die/der Ersteller/in für den Inhalt verantwortlich.

§ 34 Absatz 2

Den Anträgen sind beizufügen (wobei die Möglichkeit eines elektronischen Antrages besteht, der auf der Internetseite der Stadt Herne – www.herne.de - bereitgestellt wird):

⇒ Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. ⇒ Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

⇒ In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

§ 34 Absatz 3

Sollen Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, ist die vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist dem Antrag eine aussagefähige Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) beizufügen. Entsprechen die angelieferten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dem Grabmalantrag oder der Ausnahmegenehmigung, dürfen diese nicht aufgestellt werden. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert worden, so kann die Friedhofsverwaltung Beseitigung oder Wiederherstellen des früheren Zustandes verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist (3 Monate) nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

§ 35 Anlieferung

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der/dem jeweiligen Friedhofsleiter/in oder einer autorisierten Person auf Verlangen die Aufstellung des Grabmals anzuzeigen.

§ 36 Absatz 6

Für die Standsicherheit haften die/der Nutzungsberechtigte und die/der Ausführende als Gesamtschuldner.

§ 37 Absatz 2

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 38 Absatz 2

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von der/dem zuvor Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Herne.

§ 39 Regelungen für Kolumbarien

Die Friedhofsverwaltung stellt der/dem Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Kolumbarienkammer zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Ansonsten ist es verboten, an den Platten jegliche Art von Materialien anzubringen.

IX. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 40 Absatz 8

Das Ausschmücken der Trauerhalle und Leichenzellen sowie des Grabes beim Bestatten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

§ 41 Absatz 4

Jede Musik- oder Gesangsdarbietung - außer des üblichen Orgelspiels - auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

X. Schlussbestimmungen

§ 42 Absatz 2

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Stadt Herne haftet für Sach- und Vermögensschäden im Friedhofsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 44 Gebühren

Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne erhoben (Gebührenordnung).

§ 45 In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2017 außer Kraft.

  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 15. Dezember 2023.
  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 20. Dezember 2024.

Anlage 1 zu § 33 Absatz 2

Für liegende und stehende Grabmale ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten. Bei Grabplatten gilt: Zu Grabgrenzen und baulichen Anlagen ist eine Dehnungsfuge von 1 Zentimeter einzuhalten und ein Aufmaß ist zwingend erforderlich!

Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen in ihrer Stärke nicht unter 5 Zentimeter angefertigt werden.

Stehende Grabmale dürfen in ihrer Stärke nicht unter 12 Zentimetern und ab einer Höhe von 100 Zentimetern nicht unter 14 Zentimetern ausgefertigt werden.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes liegende Grabmale stehende Grabmale
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 60 x 80 bis 150 x 80
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 80 x 110 150 x 160
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 50 x 50 bis 150 x 80
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 60 x 90 150 x 160
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 50 x 50 bis 75 x 40
Reihengräber oder Grabkammern bis 60 x 80 bis 75 x 40
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 40 x 60 bis 60 x 40
Urnenreihengräber bis 50 x 30 bis 60 x 40
Urnenreihengräber mit Rasen

Steinkreuze dürfen in ihrer Stärke nicht unter 14 Zentimetern, ab 100 Zentimetern Höhe nicht unter 18 Zentimetern ausgeführt sein. Für Stelen darf die Stärke nicht weniger als 12 Zentimeter betragen.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite, bei Holzkreuzen und Stelen zusätzlich mal Tiefe in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 120 x 90 x 15 x 8 bis 90 x 65 bis 180 x 60 x 35
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 150 x 100 x 15 x 8 120 x 90 bis 200 x 60 x 35
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 30 x 30
Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Reihengräber oder Grabkammern bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25
Urnenreihengräber bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25

Bei Grablampen und Grabvasen darf der Sockel eine Größe bis 30 x 30 x 15 Zentimeter (Höhe x Breite x Tiefe) besitzen, die Gesamthöhe darf maximal 45 Zentimeter betragen. Mit Schriftzug besteht eine Genehmigungspflicht.

Schmiedeeiserne Grabzeichen und figürliche Darstellungen benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Auf Abteilungen, für die keine besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen, sind Grabmale werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Verhältnis der Grabmale zueinander, Werkstoff und im Farbton so zu gestalten, dass sie mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und das Bild und die Würde des Friedhofes nicht stören.

Bei allen Grabmalen (ausgenommen Grabplatten) ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten!

Alle Maße verstehen sich, gemessen ab Bodenniveau, einschließlich Sockel!

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2

Ostfriedhof Kapelle

Innen-Kolumbarien

Gesamtübersicht der Abteilungen

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Gemeinschaftskolumbarien

1G = 1 - 32 2G = 33 - 72 3G = 73 - 112 4G = 113 - 144

Kolumbarien L

1L = 1 - 20 2L = 21 - 55 3L = 56 - 75 4L = 76 - 110 5L = 111 - 150 6L = 151 - 175 7L = 176 - 195 8L = 196 - 215 9L = 216 - 235

Kolumbarien R

1R = 451 - 470 2R = 416 - 450 3R = 396 - 415 4R = 361 - 395 5R = 321 - 360 6R = 296 - 320 7R = 276 - 295 8R = 256 - 275 9R = 236 - 255

Kolumbarien M

1M = 471 - 478 2M = 479 - 494 3M = 495 - 510 4M = 511 - 518

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 1

Paragraph 01

Außerdem unterhält die Stadt Herne die von der Kirchengemeinde in Herne käuflich erworbenen beziehungsweise zur Nutzung überlassenen Alt-Friedhöfe:

a) am Bergelmanns Hof b) an der Behrensstraße c) an der Mont-Cenis-Straße

Paragraph 02

  1. Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung im Folgenden als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg beziehungsweise Tuch wie auch für die Beisetzung von Ascheurnen genutzt.

  2. Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.

  3. Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.

  4. Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.

  5. Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.

  6. Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.

  7. Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet ausschließlich bei Erdgrabstätten die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.

  8. Totgeborene Kinder Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.

  9. Reihengrab Bei Reihengräbern kann die Nutzungszeit grundsätzlich nicht verlängert werden. Bei der Vergabe können hinsichtlich der konkreten Lage im Gegensatz zum Wahlgrab keine Wünsche berücksichtigt werden.

Paragraph 03

Über die Zulässigkeit des Bestattens anderer als der in Absatz (1) genannten Personen entscheidet die Friedhofsverwaltung (Fachbereich Stadtgrün). Das Bestatten darf jedoch in keinem Falle verweigert werden, wenn eine andere angemessene Bestattungsmöglichkeit nicht vorhanden ist.

Paragraph 04

Die Friedhofsflächen

  • Südfriedhof, Wiescherstraße 123, Rasenflächen angrenzend an den Schließungsflächen
  • Nordfriedhof, Abteilung 45
  • Holthauser Friedhof, Abteilung 27 bis 30
  • Röhlinghauser Friedhof, Abteilung 3 a, 7, 8, 9, außer den bestehenden Wahlgräbern, Wohnhaus Lagerflächen
  • Waldfriedhof, Sozialgebäude, Gewächshaus, Garagen

sind seit dem 1. Januar 2010 entwidmet.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Bekanntmachungen und Informationen erfolgen durch Aushang an den Gebäuden beziehungsweise in den dafür aufgestellten Schaukästen.

Paragraph 06

Innerhalb des Friedhofsgeländes ist es verboten,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, dazu gehören auch Krafträder und Fahrräder, zu befahren und dort zu parken. Ausgenommen hiervon sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge und Rollstühle. Ausnahmen werden bei der Benutzung von Kraftwagen im Allgemeinen nur für Menschen mit Behinderungen zugelassen, die über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „AG“ verfügen; b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, zu verkaufen sowie andere Dienstleistungen anzubieten; c) an Werktagen in nicht pietätvollem Abstand von Bestattungen zu arbeiten; d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, außer zu privaten Zwecken e) Druckschriften und Flugblätter zu verteilen; f) Abraum (verwelkte Blumen, Kränze und sonstige pflanzliche Abfälle) und anorganische Abfallstoffe (Kunststoffe und dergleichen) außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter abzulagern. Für pflanzliche Friedhofsabfälle und für Kunststoffabfälle sind die entsprechend gekennzeichneten Behältnisse zu benutzen; g) die Entsorgung anderer nichttypischer Friedhofsabfälle, wie zum Beispiel Schrott, Glas, Blechdosen und dergleichen, für die außerhalb des Friedhofsgeländes städtischerseits Müll beziehungsweise Sammelcontainer aufgestellt sind sowie von Sperrgut vorzunehmen. Das Verbot gilt auch für Hausmüll und private Gartenabfälle; h) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten; i) zu lärmen und zu spielen; j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde, die an kurzer Leine zu führen sind; k) die Verwendung von Kunststoffen im Zusammenhang mit Bestattungen und der Gestaltung und Pflege von Gräbern. Auf Grab- und Vegetationsflächen dürfen Pflanzenbehandlungsmittel (Fungizide, Insektizide und Unkrautvernichtungsmittel (Herbizide) sowie Wirkstoffe, die Tiere und Pflanzen schädigen können, nicht angewandt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen; l) Konservendosen, Flaschen und andere der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen; m) bei Beerdigungen als unbeteiligter Zuschauer in unmittelbarer Nähe des Grabes zu verweilen; n) sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten; o) zu betteln.

Paragraph 07

Zugelassene Friedhofsgärtner/innen haben die von ihnen zu unterhaltenen Gräber durch ein Schild zu kennzeichnen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

Die Aushändigung einer Urne mit der Asche erfolgt nur zum Zwecke der Beisetzung. Die Genehmigung wird befristet erteilt. Ein Verstoß hiergegen stört die Totenruhe (siehe § 12 Absatz 7).

Paragraph 09

Särge sollen in der Regel für Erwachsene nicht mehr als 2,05 Meter lang, 0,75 Meter hoch und 0,80 Meter breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge notwendig, so sind die Sargmaße der Friedhofsverwaltung von den Angehörigen oder vom Bestatter mindestens 24 Stunden vor der Bestattung mitzuteilen.

Paragraph 10

Für Erdbestattungen besteht grundsätzlich die Pflicht zur Einbettung des Leichnams in einem Sarg. Auf Antrag kann der Friedhofsträger mit Zustimmung der Ordnungsbehörde ausnahmsweise eine Bestattung ohne Sarg zulassen, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Religionsgemeinschaft, welcher die/der Verstorbene nachweislich angehörte, Bestattungen ohne Sarg im Regelfall vorgesehen sind. Lag eine meldepflichtige Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vor, bedarf der Verzicht auf einen Sarg der Zustimmung der Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne.

Paragraph 11

Auf dem Friedhof dürfen Tote nur in einem für diesen Transport geeigneten dicht verschlossenen Behältnis befördert werden.

Paragraph 12

Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Herne. Rechte an ihnen können nur nach den Bestimmungen dieser Satzung erworben werden.

Paragraph 14

Der Memoriam-Garten ist eine dauergepflegte Gemeinschaftsgrabstätte mit Reihengräbern.

Es besteht bereits zu Lebzeiten die Möglichkeit, das Nutzungsrecht im Einzelfall durch vorzeitigen Erwerb zu erlangen.

Abweichend von § 14 Absatz 3 besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes (der Nutzungszeit) über die für diesen Bereich vorgeschriebene Ruhezeit von 25 Jahren hinaus.

Die Verlängerung wird nur genehmigt, wenn die entsprechende Verlängerung des Dauergrabpflegevertrages zwischen der/dem Unternehmer/in und der/dem Nutzer/in der Grabstätte nachgewiesen wird.

Die maximale Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes orientiert sich an dem Zeitpunkt, zu dem die vorgeschriebene Ruhezeit des letzten Bestattungsfalls im Memoriam-Garten abläuft.

Die zusätzliche Bestattung von Urnen in bereits belegten Gräbern (Erd-/Urnenbestattungen) ist nicht gestattet.

Paragraph 15

Die Ruhefrist bei Wahlgräbern ist die gleiche wie bei Reihengräbern (§ 14 Absatz 3).

Vor Ablauf der Ruhefrist ist ein Wiederbelegen nicht zulässig.

Paragraph 16

Die Nutzfläche der Urnenwahlgräber in der Abteilung 30a auf dem Südfriedhof, in der Abteilung 12a auf dem Holthauser Friedhof und in der Abteilung 34 auf dem Holsterhauser Friedhof ist bereits mit Natursteinen eingefasst. Aus diesem Grund sind – abweichend von § 33 Absatz 6 dieser Satzung – weitergehende Einfassungen und Umrandungen der Grabstätten nicht zulässig. Darüber hinaus werden auf den Grabstätten auch keine Ganz- oder Teilabdeckungen genehmigt. Ansonsten gelten die Vorschriften dieser Satzung.

Paragraph 17

Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Kontrollen durch, bei denen vergangener Grabschmuck und abgebrannte Grablichter abgeräumt werden. Darüber hinaus wird in diesem Zusammenhang auch defekter/beschädigter Grabschmuck entfernt. Insbesondere dann, wenn von diesem eine objektive Gefahr oder ein sonstiges Sicherheitsrisiko für Friedhofsbesuchende ausgeht (zum Beispiel Grableuchten mit defekter Verglasung/Grabschmuck, der umkippen könnte), oder die Würde des Friedhofs als Stätte der Andacht und der Pflege des Andenkens der Verstorbenen gefährdet. Unzulässiger Weise aufgestellter Grabschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Zur Aufbewahrung ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

Paragraph 18

Wenn das Nutzungsrecht an einer Grabkammer erloschen ist, werden die evtl. verbliebenen Knochenreste in der unterhalb der Grabkammer befindlichen Gebeinegrube bestattet. Dies gilt für die nach unten offene Grabkammer.

Paragraph 19

Leichen von Personen, welche an einer meldepflichtigen Erkrankung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes verstorben sind, dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde (Fachbereich Gesundheit) der Stadt Herne in Grabkammern bestattet werden (Einzelfallentscheidung).

Paragraph 20

Die Asche wird auf dem Südfriedhof durch das Einbringen der Asche unter einer Rasendecke beigesetzt (Aschestreuwiese), wenn dieses durch die/den Verstorbene/n schriftlich bestimmt wurde. Dem Friedhofsträger ist dieses Schriftstück vor der Beisetzung der Asche im Original vorzulegen. Die Anlieferung der Aschen hat in Urnen oder anderen dauerhaft versiegelten Behältnissen zu erfolgen, die es dem Friedhofsträger ermöglichen, sie zweifelsfrei einer/einem Verstorbenen zuzuordnen. Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbeiter/innen des Friedhofsträgers. Die Gestaltung und Pflege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das Niederlegen von Gebinden, Blumen (vergänglichem Grabschmuck) und einfachen Grablichtern darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Es ist nicht zulässig, dauerhaften Grabschmuck (wie zum Beispiel Grablampen, Figuren et cetera) aufzustellen. Das Betreten der Rasenflächen (Bestattungsfläche) ist nicht gestattet. Sie werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung unterhalten.

Paragraph 21

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Herne.

Paragraph 22

Um die maßgebende Ruhefrist einzuhalten, ist die Nutzungszeit jeweils um das volle Jahr zu verlängern.

Paragraph 23

Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die/der Erwerber/in für den Fall des Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis ihre/seinen Nachfolger/in im Nutzungsrecht bestimmen und ihr/ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem/seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigte/n mit dessen/deren Zustimmung über:

  • a) auf die/den überlebende/n Ehegattin/Ehegatten,
  • b) auf die/den Lebenspartnerin/Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • c) auf die Kinder,
  • d) auf die Stiefkinder,
  • e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  • f) auf die Eltern,
  • g) auf die vollbürtigen Geschwister,
  • h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) – d) und f) – i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben der/des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Jede/r Rechtsnachfolger/in hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Paragraph 24

Das Übertragen ist der Friedhofsverwaltung schriftlich und unter Beifügung der Urkunde über den Erwerb des Nutzungsrechtes anzuzeigen. Ein schriftliches Einverständnis des neuen Nutzungsberechtigten ist vorzulegen.

V. Sonstige Grabstätten

Paragraph 25

Bestattungen für Tot- und Fehlgeborene erfolgen turnusmäßig in Absprache mit den Krankenhausträgern in der zu diesem Zweck besonders eingerichteten Anlage namens „Pusteblume“.

Paragraph 26

Vorhandene Grabgewölbe dürfen nur im Einvernehmen mit der Amtsärztin/dem Amtsarzt weiterbelegt werden. Sie dürfen erst nach ausreichender Entlüftung betreten werden.

Paragraph 27

Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen.

Paragraph 28

Bezüglich der Gestaltung des Gräberfeldes gilt § 33 Absatz 2 und 3.

Paragraph 29

Soweit noch unbelegte Grabstellen auf sogenannten Erbbegräbnissen vorhanden sind, dürfen diese nicht mehr belegt werden. Den Nutzungsberechtigten sind dafür als Ersatz entsprechende Grabstätten unter Anrechnung bestehender Nutzungsrechte nach den Vorschriften dieser Satzung (30 Jahre) auf anderen städtischen Friedhöfen anzubieten.

VI. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 30

Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen (§§ 32 und 33). Es erfolgt auch eine erstmalige Herrichtung der Grabstätten, wenn später eine Ganzabdeckung mit einer Grabplatte vorgenommen wird (§ 33).

Paragraph 31

Sie sind jedoch so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 32

Für den Baumbestand auf den Friedhöfen gelten die Vorschriften der Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Herne, in der jeweils gültigen Fassung.

VIII. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 33

Für Grabmale dürfen nur Natursteine verwendet werden. Nicht zugelassen sind Beton und Kunststoffe, Weich- und Tropenhölzer. Grabmale aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn

sie in Staaten gewonnen, be- und verarbeitet (Herstellung) worden sind, auf deren Staatsgebiet bei der Herstellung von Natursteinen nicht gegen das Übereinkommen Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit verstoßen wird. Das gleiche gilt, wenn durch eine Zertifizierungsstelle bestätigt worden ist, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind.

§ 33 Absatz 4

Fundamente dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die in Absatz 6 genannten Ganzabdeckungen. Hierfür ist ein Aufmaß vor Ort zu nehmen.

§ 33 Absatz 5

Grablampen und Grabvasen mit Namensinschriften sind genehmigungspflichtig. Sie dürfen nach Genehmigung in die Grabplatte oder auf Kissensteine montiert werden. Hierbei ist ein Mindestabstand von jeweils 20 Zentimetern zur Grabgrenze einzuhalten. Bei Urnenreihengräbern mit Raseneinsaat sind Grablampen und Grabvasen grundsätzlich nicht gestattet.

§ 33 Absatz 6

Ganzabdeckungen mit Grabplatten (für die nur Natursteine verwendet werden dürfen) je Grabstelle sind zulässig. Es ist vor dem Einbau der Grabplatte ein Aufmaß zu nehmen. Eventuelle Sackungsschäden sind von der/dem Nutzungsberechtigten zu beheben. Dies gilt auch für den Fall, dass das Absacken durch eine Bestattung auf einer anderen Grabstätte verursacht wurde.

§ 33 Absatz 7

Der Aktiv-Kohlefilter bei Grabkammern muss wegen des Luftaustausches frei bleiben.

§ 33 Absatz 8

Bei Grabstellen mit Raseneinsaat sind nur Grabplatten in der maximalen Größe der jeweiligen Grabart zulässig. Diese müssen auf Bodenniveau eingebaut werden. Ausnahmen hiervon sind entsprechend der örtlichen Gegebenheit nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 33 Absatz 9

Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale zur vorübergehenden Kenntlichmachung werden nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung von der Bestatterin/dem Bestatter zur Beisetzung mitgeliefert. Sie dürfen bis zu drei Jahren nach der Bestattung auf der Grabstelle verbleiben. Danach werden diese von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entsorgt.

§ 34 Zustimmungserfordernis

§ 34 Absatz 1

Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale einzuholen. Die mit einer aussagefähigen Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) zu versehenen Anträge sind durch die/den Verfügungsberechtigten zu stellen und von dem/der fachlichen Leiter/in der beauftragten Firma mit zu unterschreiben. Die schriftliche Genehmigung erlischt, wenn von ihr nicht binnen eines Jahres Gebrauch gemacht worden ist. Bei der Installation eines QR-Codes ist die/der Ersteller/in für den Inhalt verantwortlich.

§ 34 Absatz 2

Den Anträgen sind beizufügen (wobei die Möglichkeit eines elektronischen Antrages besteht, der auf der Internetseite der Stadt Herne – www.herne.de - bereitgestellt wird):

⇒ Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. ⇒ Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist.

⇒ In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1 : 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

Paragraph 34

Sollen Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, ist die vorherige schriftliche Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von diesen Vorschriften und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen. Zur Vorbereitung dieser Entscheidung ist dem Antrag eine aussagefähige Skizze (gegebenenfalls auch Fotos und Begründungen) beizufügen. Entsprechen die angelieferten Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht dem Grabmalantrag oder der Ausnahmegenehmigung, dürfen diese nicht aufgestellt werden. Sind Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung oder abweichend von den genehmigten Unterlagen errichtet oder verändert worden, so kann die Friedhofsverwaltung Beseitigung oder Wiederherstellen des früheren Zustandes verlangen. Wird diesem Verlangen innerhalb einer gesetzten Frist (3 Monate) nicht entsprochen, so kann die Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen lassen.

Paragraph 35

Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der/dem jeweiligen Friedhofsleiter/in oder einer autorisierten Person auf Verlangen die Aufstellung des Grabmals anzuzeigen.

Paragraph 36

Für die Standsicherheit haften die/der Nutzungsberechtigte und die/der Ausführende als Gesamtschuldner.

Paragraph 37

Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die/Der Verantwortliche ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

Paragraph 38

Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen von der/dem zuvor Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Herne.

Paragraph 39

Die Friedhofsverwaltung stellt der/dem Nutzungsberechtigten eine Abdeckplatte für die Kolumbarienkammer zur Verfügung. Die Abdeckplatten können mit einer Gravur, sowie einem fachlich hergestellten Foto, welches sich in Größe und Form der vorhandenen Abdeckplatte anpasst, versehen werden. Ansonsten ist es verboten, an den Platten jegliche Art von Materialien anzubringen.

IX. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 40

Das Ausschmücken der Trauerhalle und Leichenzellen sowie des Grabes beim Bestatten erfolgt grundsätzlich durch die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 41

Jede Musik- oder Gesangsdarbietung - außer des üblichen Orgelspiels - auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

X. Schlussbestimmungen

Paragraph 42

Das Betreten der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr.

Die Stadt Herne haftet für Sach- und Vermögensschäden im Friedhofsbereich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 43

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

Paragraph 44

Gebühren für die Benutzung der städt. Friedhöfe werden nach der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Herne erhoben (Gebührenordnung).

Paragraph 45

Diese Friedhofssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Friedhofssatzung vom 20. Dezember 2017 außer Kraft.

  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der ersten Änderungssatzung vom 13. Dezember 2023 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 15. Dezember 2023.
  • ➔ Die öffentliche Bekanntmachung der zweiten Änderungssatzung vom 11. Dezember 2024 erfolgte im Amtsblatt der Stadt Herne am 20. Dezember 2024.

Anlage 1 zu § 33 Absatz 2

Für liegende und stehende Grabmale ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten. Bei Grabplatten gilt: Zu Grabgrenzen und baulichen Anlagen ist eine Dehnungsfuge von 1 Zentimeter einzuhalten und ein Aufmaß ist zwingend erforderlich!

Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen in ihrer Stärke nicht unter 5 Zentimeter angefertigt werden.

Stehende Grabmale dürfen in ihrer Stärke nicht unter 12 Zentimetern und ab einer Höhe von 100 Zentimetern nicht unter 14 Zentimetern ausgefertigt werden.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes liegende Grabmale stehende Grabmale
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 60 x 80 bis 150 x 80
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 80 x 110 150 x 160
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 50 x 50 bis 150 x 80
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 60 x 90 150 x 160
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 50 x 50 bis 75 x 40
Reihengräber oder Grabkammern bis 60 x 80 bis 75 x 40
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 40 x 60 bis 60 x 40
Urnenreihengräber bis 50 x 30 bis 60 x 40
Urnenreihengräber mit Rasen

Steinkreuze dürfen in ihrer Stärke nicht unter 14 Zentimetern, ab 100 Zentimetern Höhe nicht unter 18 Zentimetern ausgeführt sein. Für Stelen darf die Stärke nicht weniger als 12 Zentimeter betragen.

Für die Maße (Höhe mal (x) Breite, bei Holzkreuzen und Stelen zusätzlich mal Tiefe in Zentimetern) gelten folgende Beschränkungen:

Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Wahlgrab am Weg 1-stellig bis 120 x 90 x 15 x 8 bis 90 x 65 bis 180 x 60 x 35
Wahlgrab am Weg mehrstellig bis 150 x 100 x 15 x 8 120 x 90 bis 200 x 60 x 35
Wahlgrab im Feld 1-stellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Wahlgrab im Feld mehrstellig bis 90 x 65 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Urnenwahlgräber 1 bis 4 Urnen bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 30 x 30
Art des Grabes Holzkreuze Steinkreuze Stelen
Reihengräber oder Grabkammern bis 80 x 60 x 12 x 6 bis 70 x 50 bis 100 x 35 x 35
Reihengräber Kinder unter 5 Jahren bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25
Urnenreihengräber bis 60 x 50 x 8 x 5 bis 60 x 35 bis 65 x 25 x 25

Bei Grablampen und Grabvasen darf der Sockel eine Größe bis 30 x 30 x 15 Zentimeter (Höhe x Breite x Tiefe) besitzen, die Gesamthöhe darf maximal 45 Zentimeter betragen. Mit Schriftzug besteht eine Genehmigungspflicht.

Schmiedeeiserne Grabzeichen und figürliche Darstellungen benötigen eine Ausnahmegenehmigung.

Auf Abteilungen, für die keine besonderen Gestaltungsvorschriften bestehen, sind Grabmale werkgerecht durchzubilden und nach Form, Maßstab, Verhältnis der Grabmale zueinander, Werkstoff und im Farbton so zu gestalten, dass sie mit ihrer Umgebung in Einklang stehen und das Bild und die Würde des Friedhofes nicht stören.

Bei allen Grabmalen (ausgenommen Grabplatten) ist ein Mindestabstand von 20 Zentimetern zu den Grabgrenzen einzuhalten!

Alle Maße verstehen sich, gemessen ab Bodenniveau, einschließlich Sockel!

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 2

Ostfriedhof Kapelle

Innen-Kolumbarien

Gesamtübersicht der Abteilungen

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Gemeinschaftskolumbarien

1G = 1 - 32 2G = 33 - 72 3G = 73 - 112 4G = 113 - 144

Kolumbarien L

1L = 1 - 20 2L = 21 - 55 3L = 56 - 75 4L = 76 - 110 5L = 111 - 150 6L = 151 - 175 7L = 176 - 195 8L = 196 - 215 9L = 216 - 235

Kolumbarien R

1R = 451 - 470 2R = 416 - 450 3R = 396 - 415 4R = 361 - 395 5R = 321 - 360 6R = 296 - 320 7R = 276 - 295 8R = 256 - 275 9R = 236 - 255

Kolumbarien M

1M = 471 - 478 2M = 479 - 494 3M = 495 - 510 4M = 511 - 518

Anlage 2 zu § 17 A Absatz 1

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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