🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.01.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Herchweilervom 31.01.2020
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG), alle in der jeweils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erd- und Urnenbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.06.1995, geändert durch die Satzungen vom 22.03.2001, 20.12.2005 und 22.03.2012 außer Kraft.
Herchweiler, den 31.01.2020
gez. Sigrid Stolingwa (Ortsbürgermeisterin)
Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebührender Ortsgemeinde Herchweilervom 31.01.2020
I. Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 1 und 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 320,00 € für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 380,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an o.g. Berechtigte 310,00 €
- 3. Überlassung einer Urnenreihenkammer in der Urnenwand an o.g. Berechtigte 1.400,00 €
- 4. Überlassung einer Baum-Urnenreihengrabstätte auf einem Baumgrabfeld für o.g. Berechtigte 700,00 €
- 5. Überlassung einer Anonymen Urnenreihengrabstätte auf einem anonymen Urnengrabfeld an o.g. Berechtigte 350,00 €
II. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Beisetzung einer Urne im anonymen Urnengrabfeld durch die Ortsgemeinde 50,00 €
- 2. Die tatsächlich anfallenden Kosten für das Ausheben und Schließen der übrigen Gräber sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
III. Benutzung der Leichenhalle, sonstige Aufwendungen
- 1. Benutzung der Leichenhallea) für die Aufbewährung einer Leiche für max. 3 Tage, einschließlich Trauerfeier 90,00 €
- b) für jeden weiteren Tag der Aufbewährung einer Leiche 30,00 €
- c) für die Aufbewährung einer Asche (Urne), einschließlich Trauerfeier 60,00 €
- d) für die Durchführung einer Trauerfeier ohne Aufbewährung 60,00 €
- 2. Reinigung der Leichenhalle 20,00 €
- 3. Stromkosten für die Benutzung der Leichenhalle sind in der tatsächlich anfallenden Höhe zu erstatten.
- 4. Läuten je Sterbefall 25,00 €
IV. Herstellung Grabeinfassung
Für die Befestigung der Abstandsflächen zwischen den einzelnen Gräbern werden die tatsächlich anfallenden Kosten erhoben.
V. Gebühren für anderen Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung
Die Kostenfestsetzung für die Überlassung von Grabstätten nach Ziffer I. für andere Personen nach § 2 Abs. 3 der Friedhofssatzung erfolgt nach besonderer Vereinbarung.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen (Urnen)
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen (Urnen) wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die Kosten hierfür sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Zustimmung der Friedhofsverwaltungfür die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen nach § 20 der Friedhofssatzung 20,00 €
2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Herchweiler vom 31.01.2020 Der Ortsgemeinderat von Herchweiler hat auf Grund des§ 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der§§ 2, Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG), alle in der je weils geltenden Fassung, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch § 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Urnengrabstätten § 15 Baumgrabfeld § 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 19 Besondere Gestaltungsvorschriften § 20 Errichten und Ändern von Grabmalen § 20a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit § 21 Standsicherheit der Grabmale § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 23 Entfernen von Grabmalen
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 25 Vernachlässigte Grabstätten
- 7. Leichenhalle § 26 Benutzen der Leichenhalle
- 8. Schlussvorschriften § 27 Alte Rechte § 28 Haftung § 29 Ordnungswidrigkeiten § 30 Gebühren § 31 Inkrafttreten
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit entgegen § 6 auf dem Friedhof ausübt,
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt(§ 11),
- 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält(§ 19),
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert(§ 20 Abs. 1 und 3, 4),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt(§ 23 Abs. 1),
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält(§§ 21, 22 und 24), 10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet(§ 24 Abs. 7), 11.Grabstätten entgegen § 19 und § 24 gestaltet oder bepflanzt, 12.Grabstätten vernachlässigt(§ 25), 13.die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBI. 1 S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet An wendung. § 30 Gebühren Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Ge bühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. § 31 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 15.10.2013 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Herchweiler, den 31.01.2020 gez. Sigrid Stolingwa (Ortsbürgermeisterin)
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Herchweiler (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: