Gebührenordnung – Hemmingen

Vollständige Gebührenordnung für Hemmingen.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Hemmingen stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 2).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen ist: a) wer die Bestattung, die Beisetzung oder eine sonstige gebührenpflichtige besondere Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat, b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird, fällig.

§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

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Stand: 01.01.2015

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§ 5 Schlussvorschrift

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.1975 außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Stand: 01.01.2015

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**Gebührentarif

(Anlage zu § 1 Absatz 2)**

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Gebührentarif (Anlagen)

Benutzung der Leichenhalle

a) für einen bis zehn Kalendertag/e (ein angefangener Kalendertag gilt als ein Kalendertag) 74 Euro
b) für jeden folgenden Kalendertag 2 Euro

IV. Umbettungen

a) Kinderleichen 880 Euro
b) Leichen von Personen über 5 Jahren 1.270 Euro
c) Aschen (Urnen) 340 Euro

V. Sonstige Gebühren

  1. Zuschlag für besonders genehmigte Beerdigungen
    außerhalb der normalen Beerdigungszeiten
    (Freitag ab 13.00 Uhr und Samstag)
    der Gebühr zu III., Ziffern 1 bis 3 90 v.H.

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Stand: 01.01.2015

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  1. Der Aufwand für sonstige besondere Leistungen ist nach Einheitssätzen und der benötigten Zeit zu erstatten. Der Einheitssatz beträgt pro angefangene 30 Minuten

21 Euro

VI. Grabmalgenehmigungsgebühr

Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, der laufenden Kontrolle der Standsicherheit und der Entfernung des Grabmales nach dem Rückfall der Grabstätte beträgt

200 Euro

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Erd-Reihengrabstätte / Rasen-Erd-Reihengrabstätte:

a) für Fehlgeborene und Totgeburten 110 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren 230 Euro
c) für Personen über 5 Jahren 830 Euro

Erd-Wahlgrabstätte:

a) für Kinder bis zu 5 Jahren 250 Euro
b) für Personen über 5 Jahren 880 Euro

Reihengrabstätten (individuell gepflegt):

1.1 Erd-Reihengrabstätte 990 Euro
1.2 Urnen-Reihengrabstätte 660 Euro
1.3 Grabstätte für das kleine Leben 210 Euro

Reihengrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
zu 2.1 und 2.2 Steinplatteninschrift (pro Buchstabe oder Zeichen) 9 Euro
2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätte 740 Euro
2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 800 Euro

Urnengrabstätte:

a) Urnen-Reihengrabstätte / Rasen-Urnen-Reihengrabstätte / Baum-Urnen-Reihengrabstätte /Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 210 Euro
b) Urnen-Wahlgrabstätte / Baum-Urnen-Wahlgrabstätte 270 Euro
  1. Benutzung der Friedhofskapellen 250 Euro

Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

3.1 Erd-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.980 Euro
3.2 Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.320 Euro

Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.480 Euro
4.2. Familienbaum 5.920 Euro

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte

1. Erd-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 66 Euro
2. Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 44 Euro
3. Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 49 Euro
4. Familienbaum (pro Jahr) 198 Euro
5. Grabstätte für das kleine Leben 7 Euro

Bei einer Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur Gebühren für maximal 6 Grabstätten erhoben. Alle weiteren Grabstätten werden nicht zusätzlich berechnet. Diese

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Stand: 01.01.2015

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Ausnahme gilt nicht bei Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und Familienbäumen.

III. Für die Durchführung einer Bestattung

Original-Gebührenordnung als PDF

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