Friedhofsgebuehren Hemmingen

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Hemmingen

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Hemmingen stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 2).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen ist: a) wer die Bestattung, die Beisetzung oder eine sonstige gebührenpflichtige besondere Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat, b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird, fällig.

§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

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Stand: 01.01.2015

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§ 5 Schlussvorschrift

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.1975 außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Stand: 01.01.2015

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**Gebührentarif

(Anlage zu § 1 Absatz 2)**

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Anlage None Benutzung Der Leichenhalle

a) für einen bis zehn Kalendertag/e (ein angefangener Kalendertag gilt als ein Kalendertag) 74 Euro
b) für jeden folgenden Kalendertag 2 Euro

IV. Umbettungen

a) Kinderleichen 880 Euro
b) Leichen von Personen über 5 Jahren 1.270 Euro
c) Aschen (Urnen) 340 Euro

V. Sonstige Gebühren

  1. Zuschlag für besonders genehmigte Beerdigungen
    außerhalb der normalen Beerdigungszeiten
    (Freitag ab 13.00 Uhr und Samstag)
    der Gebühr zu III., Ziffern 1 bis 3 90 v.H.

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Stand: 01.01.2015

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  1. Der Aufwand für sonstige besondere Leistungen ist nach Einheitssätzen und der benötigten Zeit zu erstatten. Der Einheitssatz beträgt pro angefangene 30 Minuten

21 Euro

VI. Grabmalgenehmigungsgebühr

Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, der laufenden Kontrolle der Standsicherheit und der Entfernung des Grabmales nach dem Rückfall der Grabstätte beträgt

200 Euro

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Anlage None Erd Reihengrabstätte Rasen Erd Reihengrabstätte

a) für Fehlgeborene und Totgeburten 110 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren 230 Euro
c) für Personen über 5 Jahren 830 Euro

Anlage None Erd Wahlgrabstätte

a) für Kinder bis zu 5 Jahren 250 Euro
b) für Personen über 5 Jahren 880 Euro

Anlage None Reihengrabstätten Individuell Gepflegt

1.1 Erd-Reihengrabstätte 990 Euro
1.2 Urnen-Reihengrabstätte 660 Euro
1.3 Grabstätte für das kleine Leben 210 Euro

Anlage None Reihengrabstätten Ohne Pflegeverpflichtung

2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
zu 2.1 und 2.2 Steinplatteninschrift (pro Buchstabe oder Zeichen) 9 Euro
2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätte 740 Euro
2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 800 Euro

Anlage None Urnengrabstätte

a) Urnen-Reihengrabstätte / Rasen-Urnen-Reihengrabstätte / Baum-Urnen-Reihengrabstätte /Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 210 Euro
b) Urnen-Wahlgrabstätte / Baum-Urnen-Wahlgrabstätte 270 Euro
  1. Benutzung der Friedhofskapellen 250 Euro

Anlage None Wahlgrabstätten Individuell Gepflegt

3.1 Erd-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.980 Euro
3.2 Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.320 Euro

Anlage None Wahlgrabstätten Ohne Pflegeverpflichtung

4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.480 Euro
4.2. Familienbaum 5.920 Euro

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte

1. Erd-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 66 Euro
2. Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 44 Euro
3. Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 49 Euro
4. Familienbaum (pro Jahr) 198 Euro
5. Grabstätte für das kleine Leben 7 Euro

Bei einer Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur Gebühren für maximal 6 Grabstätten erhoben. Alle weiteren Grabstätten werden nicht zusätzlich berechnet. Diese

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Stand: 01.01.2015

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Ausnahme gilt nicht bei Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und Familienbäumen.

III. Für die Durchführung einer Bestattung

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Hemmingen stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 2).

Paragraph 02

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen ist: a) wer die Bestattung, die Beisetzung oder eine sonstige gebührenpflichtige besondere Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat, b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird, fällig.

Paragraph 04

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

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Paragraph 05

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.1975 außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Stand: 01.01.2015

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**Gebührentarif

(Anlage zu § 1 Absatz 2)**

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle gemeindlichen oder von der Stadt Hemmingen verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hemmingen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hemmingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 3 Bestattungsbezirk

Die Stadt Hemmingen bildet einen Bestattungsbezirk.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen möglich. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle u. ä. sowie Fahrzeuge der Stadt und der Dienstleistungserbringer,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll und Gartenabfälle zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die für die Begleitung und Führung von Menschen mit Behinderung notwendig sind.

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(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Neben den v. g. Regeln, kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen weitere Weisungen erteilen. Wer die Ordnungsbestimmungen oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Dienstleistungserbringer selbst erfolgen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Mit der Ausführung der Tätigkeit kann begonnen werden, wenn die Stadt innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken geltend gemacht hat.

(4) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann in Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

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  • a) die erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung,
  • b) die Gebührenübernahmeerklärung,
  • c) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte den Nachweis des bestehenden Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte,
  • d) bei Urnenbeisetzungen den Einäscherungsnachweis,
  • e) bei anonymen Beisetzungen eine Erklärung in dem der Verstorbene zu Lebzeiten selbst oder die Angehörigen ausdrücklich versichern, dass der Verstorbene anonym beigesetzt werden soll,
  • f) bei Beisetzungen in Grabstätten ohne besondere Pflegeverpflichtung eine Erklärung der Angehörigen, in der diese ausdrücklich versichern, dass die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 dieser Satzung anerkannt werden,
  • g) zur Bestattung Fehl- oder Ungeborener ist dem Träger des Friedhofes oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. In besonderen Fällen können Bestattungen außerhalb der genannten Zeiten vorgenommen werden. Am 24. und 31. Dezember wird nicht bestattet.

Beisetzungen in Anonyme-Grabstätten erfolgen ausschließlich unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in eine Reihengrabstelle bzw. Urnenreihengrabstelle beigesetzt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

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(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sein müssen.

(4) Überurnen sollen nicht größer als 0,25 m x 0,32 m sein und nicht mehr als 1,5 kg wiegen. Sind in Ausnahmefällen größere Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden von der Stadt oder von Dienstleistungserbringern, die von der Stadt dazu beauftragt wurden, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat spätestens zwei Tage vor einer Beisetzung auf seine Kosten durch einen sachkundigen Dienstleistungserbringer

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Übernimmt ein sachkundiger Dienstleistungserbringer schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmales, kann das Grabmal, sofern es die Aushubarbeiten und die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben. Die Bescheinigung ist der Stadt spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung vorzulegen.

b) Gruften öffnen zu lassen. Die Gruften sind nach einer Beisetzung umgehend wieder zu verschließen.

(5) Die Stadt behält sich vor, den angemeldeten Bestattungstermin zu verschieben, wenn

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nicht oder nicht rechtzeitig entfernt werden,

b) die Bescheinigung über die Standsicherheit des Grabmales nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,

c) Gruften nicht geöffnet werden.

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§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Umbettungen aus Anonymen-Grabstätten und aus Baum-Grabstätten sind ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
  3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
    1. a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht,
    2. b) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat,
    3. c) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist,
    4. d) die Kosten der Umbettung im Voraus gezahlt werden und
    5. e) der Antragsteller den Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, übernimmt.
  5. (5) Die Durchführung der Umbettungen wird von der Stadt festgelegt. Sie bestimmt den Zeitraum der Umbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in eine Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt): 1.1 Erd-Reihengrabstätten 1.2 Urnen-Reihengrabstätten
  2. Reihengrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätten 2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätten 2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätten 2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten
  3. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt): 3.1 Erd-Wahlgrabstätten 3.2 Urnen-Wahlgrabstätten
  4. Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätten 4.1.1 Familienbaum
  5. Sonstige Grabstätten: 5.1 Ehrengrabstätten 5.2 Grabstätten für das kleine Leben

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabstätten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche in einem Sarg, in jeder Urnen-Reihengrabstätte nur die Asche eines Verstorbenen in einer Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erd-Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit Ausnahme der Nutzungsrechte an Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und an Familienbäumen, werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Anzahl der Leichen oder Aschen, die in einer Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Art und Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte:

a) Pro Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • 1 Erd-Bestattung (Sarg) und bis zu 8 Urnen-Bestattungen

b) Pro Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • bis zu 4 Urnen-Bestattungen

c) Pro Baum-Urnen-Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 2 Urnen-Bestattungen

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d) Pro Familienbaum (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 8 Urnen-Bestattungen

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte soll 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Hinweis eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern und f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; die Stadt ist hierüber zu informieren.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu

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werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Ehrengrabstätten

Ein Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener durch Städte oder Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 17 Grabstätten für das kleine Leben

(1) Grabstätten für das kleine Leben sind Reihen-Grabstätten, in denen Totgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Beisetzung in eine Grabstätte im Sinne des § 13 Abs. 2 a – d wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in Ausnahmefällen auf Antrag einmal für die Dauer einer Nutzungszeit wiedererworben werden.

(3) § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung gilt entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten sind ausnahmslos ebenerdig anzulegen.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle individuell zu pflegenden Grabstätten sind unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung herzurichten und gärtnerisch anzulegen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die weder andere Grabstätten noch die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Grabstätten sind dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den

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Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung der individuell zu pflegenden Grabstätten stehen folgende Flächen (Breite x Länge) zur Verfügung, die zwingend einzuhalten sind:

1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt)

1.1 Erd-Reihengrabstätten:

0,90 m x 2,00 m

1.2 Urnen-Reihengrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

1.3 Grabstätten für das kleine Leben:

0,45 m x 0,95 m

2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)

2.1 Erd-Wahlgrabstätten (einstellig):

0,90 m x 2,30 m

2.2 Erd-Wahlgrabstätten (mehrstellig):

Bei mehrstelligen Erd-Wahlgrabstätten ist ein Standboden zwischen den zusammenliegenden Grabstätten zu berücksichtigen.

(Beispiel: zweistellige Erd-Wahlgrabstätte 2,20 m x 2,30 m; siehe Anhang zur Satzung)

2.3 Urnen-Wahlgrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

Um die Grabstätten herum ist zusätzlich ein 0,20 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu halten. Die vorgenannten Flächen beinhalten jeweils einen Standboden für ein stehendes Grabmal in einer Länge von 0,30 m. Zur Verdeutlichung sind die zu pflegenden Flächen der Grabstätten in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

(3) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

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(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabsteineinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Unzulässig ist insbesondere: a) das Pflanzen und der Erhalt von Bäumen oder Sträuchern mit einer zu erwartenden oder tatsächlichen Höhe von mehr als 1,5 m, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Verwenden von Blechdosen, Flaschen, Gläsern u.ä. als Vasen, d) Vasen, Schalen und Blumen außerhalb der Grabstätten abzulegen,

§ 20 Grabstätten (ohne Pflegeverpflichtung) mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstätten zulässig.

(2) Rasen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt. Als Grabmale sind auf den Rasen-Reihengrabstätten ebenerdig liegende Platten von 0,50 m x 0,40 m Größe, aus grauem Granit vorgeschrieben. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Die Grabplatten werden einheitlich von der Stadt beschafft.

(3) Baum-Urnen-Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt. Eine spezielle Pflege, wie das Ausräumen von Laub und Ästen oder der Wildkrautentfernung, ist nicht vorgesehen. Abgängige Bäume werden durch einen jungen Baum ersetzt. Der Baum kann mit einer Baumplakette (Holz/Kunststoffgemisch, 0,10 m x 0,06 m) – in der sowohl der Name als auch

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Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden können – versehen werden. Um Schäden an den Bäumen zu vermeiden, werden die Plaketten fachgerecht durch die Stadt angebracht. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen der jeweiligen Bestattungsfläche sowie Grabsteine, Kreuze und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.

§ 21 Vernachlässigung der Pflege von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Hemmingen a) die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen oder b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

§ 22 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nur ausnahmsweise zulässig. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 22 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Als Veränderung gelten das Umarbeiten der

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Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindungstiefe sowie Gründung und Gründungsart.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach seiner Genehmigung errichtet worden ist bzw. sind.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellung des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 25 Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauernd würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten kann der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt worden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, die von der Stadt abgeräumt wurden, zu verwahren.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

(1) Auf dem Friedhof Hemmingen-Westerfeld steht eine gekühlte Leichenhalle zur Verfügung, welche zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen vor den Bestattungen dient. Die Aufbewahrung der Leichen in der Leichenhalle erfolgt in Särgen. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Stadt benutzt werden.

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(2) Die Särge sind vor den Bestattungen ausschließlich in dieser gekühlten Leichenhalle aufzubewahren. In den Friedhofskapellen mit ihren Nebenräumen dürfen keine Särge verwahrt werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

  1. die Verhaltensvorschriften des § 6 missachtet,
  2. gegen die Anzeige- und Arbeitsvorschriften des § 7 verstößt,

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  1. gegen die Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften des § 18, 19, 20 und § 21 verstößt,
  2. nicht die Genehmigung für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach § 23 einholt,
  3. gegen die Fundamentierungs- und Befestigungsvorschriften des § 24 verstößt,
  4. als Verantwortlicher für die Grabpflege und -instandhaltung die Grabstätte vernachlässigt und nicht den Vorschriften der §§ 22 und 25 entsprechend herrichtet und instand hält.
  5. die Leichenhalle ohne die nach § 27 erforderliche Erlaubnis der Stadt benutzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.1.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.1

Erd-Reihengrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.2 und 2.3

Urnen-Reihengrabstätte und

Urnen-Wahlgrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.3

Grabstätte für das kleine Leben

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen

zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.1

Erd-Wahlgrabstätte (einstellig)

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.2

Erd-Wahlgrabstätte (mehrstellig)

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Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für alle gemeindlichen oder von der Stadt Hemmingen verwalteten Friedhöfe.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hemmingen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hemmingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Paragraph 03

Die Stadt Hemmingen bildet einen Bestattungsbezirk.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen möglich. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle u. ä. sowie Fahrzeuge der Stadt und der Dienstleistungserbringer,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll und Gartenabfälle zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die für die Begleitung und Führung von Menschen mit Behinderung notwendig sind.

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(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Neben den v. g. Regeln, kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen weitere Weisungen erteilen. Wer die Ordnungsbestimmungen oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 07

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Dienstleistungserbringer selbst erfolgen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Mit der Ausführung der Tätigkeit kann begonnen werden, wenn die Stadt innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken geltend gemacht hat.

(4) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann in Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

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  • a) die erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung,
  • b) die Gebührenübernahmeerklärung,
  • c) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte den Nachweis des bestehenden Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte,
  • d) bei Urnenbeisetzungen den Einäscherungsnachweis,
  • e) bei anonymen Beisetzungen eine Erklärung in dem der Verstorbene zu Lebzeiten selbst oder die Angehörigen ausdrücklich versichern, dass der Verstorbene anonym beigesetzt werden soll,
  • f) bei Beisetzungen in Grabstätten ohne besondere Pflegeverpflichtung eine Erklärung der Angehörigen, in der diese ausdrücklich versichern, dass die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 dieser Satzung anerkannt werden,
  • g) zur Bestattung Fehl- oder Ungeborener ist dem Träger des Friedhofes oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. In besonderen Fällen können Bestattungen außerhalb der genannten Zeiten vorgenommen werden. Am 24. und 31. Dezember wird nicht bestattet.

Beisetzungen in Anonyme-Grabstätten erfolgen ausschließlich unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in eine Reihengrabstelle bzw. Urnenreihengrabstelle beigesetzt.

Paragraph 09

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

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(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sein müssen.

(4) Überurnen sollen nicht größer als 0,25 m x 0,32 m sein und nicht mehr als 1,5 kg wiegen. Sind in Ausnahmefällen größere Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten werden von der Stadt oder von Dienstleistungserbringern, die von der Stadt dazu beauftragt wurden, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat spätestens zwei Tage vor einer Beisetzung auf seine Kosten durch einen sachkundigen Dienstleistungserbringer

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Übernimmt ein sachkundiger Dienstleistungserbringer schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmales, kann das Grabmal, sofern es die Aushubarbeiten und die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben. Die Bescheinigung ist der Stadt spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung vorzulegen.

b) Gruften öffnen zu lassen. Die Gruften sind nach einer Beisetzung umgehend wieder zu verschließen.

(5) Die Stadt behält sich vor, den angemeldeten Bestattungstermin zu verschieben, wenn

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nicht oder nicht rechtzeitig entfernt werden,

b) die Bescheinigung über die Standsicherheit des Grabmales nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,

c) Gruften nicht geöffnet werden.

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Paragraph 11

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

Paragraph 12

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Umbettungen aus Anonymen-Grabstätten und aus Baum-Grabstätten sind ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
  3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
    1. a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht,
    2. b) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat,
    3. c) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist,
    4. d) die Kosten der Umbettung im Voraus gezahlt werden und
    5. e) der Antragsteller den Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, übernimmt.
  5. (5) Die Durchführung der Umbettungen wird von der Stadt festgelegt. Sie bestimmt den Zeitraum der Umbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in eine Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt): 1.1 Erd-Reihengrabstätten 1.2 Urnen-Reihengrabstätten
  2. Reihengrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätten 2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätten 2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätten 2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten
  3. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt): 3.1 Erd-Wahlgrabstätten 3.2 Urnen-Wahlgrabstätten
  4. Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätten 4.1.1 Familienbaum
  5. Sonstige Grabstätten: 5.1 Ehrengrabstätten 5.2 Grabstätten für das kleine Leben

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabstätten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

Paragraph 14

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche in einem Sarg, in jeder Urnen-Reihengrabstätte nur die Asche eines Verstorbenen in einer Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erd-Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Paragraph 15

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit Ausnahme der Nutzungsrechte an Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und an Familienbäumen, werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Anzahl der Leichen oder Aschen, die in einer Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Art und Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte:

a) Pro Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • 1 Erd-Bestattung (Sarg) und bis zu 8 Urnen-Bestattungen

b) Pro Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • bis zu 4 Urnen-Bestattungen

c) Pro Baum-Urnen-Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 2 Urnen-Bestattungen

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d) Pro Familienbaum (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 8 Urnen-Bestattungen

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte soll 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Hinweis eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern und f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; die Stadt ist hierüber zu informieren.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu

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werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 16

Ein Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener durch Städte oder Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

Paragraph 17

(1) Grabstätten für das kleine Leben sind Reihen-Grabstätten, in denen Totgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Beisetzung in eine Grabstätte im Sinne des § 13 Abs. 2 a – d wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in Ausnahmefällen auf Antrag einmal für die Dauer einer Nutzungszeit wiedererworben werden.

(3) § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung gilt entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 18

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten sind ausnahmslos ebenerdig anzulegen.

Paragraph 19

(1) Alle individuell zu pflegenden Grabstätten sind unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung herzurichten und gärtnerisch anzulegen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die weder andere Grabstätten noch die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Grabstätten sind dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den

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Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung der individuell zu pflegenden Grabstätten stehen folgende Flächen (Breite x Länge) zur Verfügung, die zwingend einzuhalten sind:

1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt)

1.1 Erd-Reihengrabstätten:

0,90 m x 2,00 m

1.2 Urnen-Reihengrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

1.3 Grabstätten für das kleine Leben:

0,45 m x 0,95 m

2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)

2.1 Erd-Wahlgrabstätten (einstellig):

0,90 m x 2,30 m

2.2 Erd-Wahlgrabstätten (mehrstellig):

Bei mehrstelligen Erd-Wahlgrabstätten ist ein Standboden zwischen den zusammenliegenden Grabstätten zu berücksichtigen.

(Beispiel: zweistellige Erd-Wahlgrabstätte 2,20 m x 2,30 m; siehe Anhang zur Satzung)

2.3 Urnen-Wahlgrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

Um die Grabstätten herum ist zusätzlich ein 0,20 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu halten. Die vorgenannten Flächen beinhalten jeweils einen Standboden für ein stehendes Grabmal in einer Länge von 0,30 m. Zur Verdeutlichung sind die zu pflegenden Flächen der Grabstätten in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

(3) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

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(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabsteineinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Unzulässig ist insbesondere: a) das Pflanzen und der Erhalt von Bäumen oder Sträuchern mit einer zu erwartenden oder tatsächlichen Höhe von mehr als 1,5 m, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Verwenden von Blechdosen, Flaschen, Gläsern u.ä. als Vasen, d) Vasen, Schalen und Blumen außerhalb der Grabstätten abzulegen,

Paragraph 20

(1) Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstätten zulässig.

(2) Rasen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt. Als Grabmale sind auf den Rasen-Reihengrabstätten ebenerdig liegende Platten von 0,50 m x 0,40 m Größe, aus grauem Granit vorgeschrieben. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Die Grabplatten werden einheitlich von der Stadt beschafft.

(3) Baum-Urnen-Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt. Eine spezielle Pflege, wie das Ausräumen von Laub und Ästen oder der Wildkrautentfernung, ist nicht vorgesehen. Abgängige Bäume werden durch einen jungen Baum ersetzt. Der Baum kann mit einer Baumplakette (Holz/Kunststoffgemisch, 0,10 m x 0,06 m) – in der sowohl der Name als auch

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Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden können – versehen werden. Um Schäden an den Bäumen zu vermeiden, werden die Plaketten fachgerecht durch die Stadt angebracht. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen der jeweiligen Bestattungsfläche sowie Grabsteine, Kreuze und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.

Paragraph 21

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Hemmingen a) die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen oder b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

Paragraph 22

(1) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nur ausnahmsweise zulässig. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 22 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Als Veränderung gelten das Umarbeiten der

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Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindungstiefe sowie Gründung und Gründungsart.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach seiner Genehmigung errichtet worden ist bzw. sind.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellung des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Paragraph 25

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauernd würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Paragraph 26

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten kann der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt worden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, die von der Stadt abgeräumt wurden, zu verwahren.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 27

(1) Auf dem Friedhof Hemmingen-Westerfeld steht eine gekühlte Leichenhalle zur Verfügung, welche zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen vor den Bestattungen dient. Die Aufbewahrung der Leichen in der Leichenhalle erfolgt in Särgen. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Stadt benutzt werden.

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(2) Die Särge sind vor den Bestattungen ausschließlich in dieser gekühlten Leichenhalle aufzubewahren. In den Friedhofskapellen mit ihren Nebenräumen dürfen keine Särge verwahrt werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

Paragraph 28

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

Paragraph 29

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 30

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 31

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

  1. die Verhaltensvorschriften des § 6 missachtet,
  2. gegen die Anzeige- und Arbeitsvorschriften des § 7 verstößt,

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  1. gegen die Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften des § 18, 19, 20 und § 21 verstößt,
  2. nicht die Genehmigung für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach § 23 einholt,
  3. gegen die Fundamentierungs- und Befestigungsvorschriften des § 24 verstößt,
  4. als Verantwortlicher für die Grabpflege und -instandhaltung die Grabstätte vernachlässigt und nicht den Vorschriften der §§ 22 und 25 entsprechend herrichtet und instand hält.
  5. die Leichenhalle ohne die nach § 27 erforderliche Erlaubnis der Stadt benutzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.1.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.1

Erd-Reihengrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.2 und 2.3

Urnen-Reihengrabstätte und

Urnen-Wahlgrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.3

Grabstätte für das kleine Leben

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen

zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.1

Erd-Wahlgrabstätte (einstellig)

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.2

Erd-Wahlgrabstätte (mehrstellig)

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührentarif

(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Hemmingen stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 2).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen ist: a) wer die Bestattung, die Beisetzung oder eine sonstige gebührenpflichtige besondere Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat, b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird, fällig.

§ 4 Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

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§ 5 Schlussvorschrift

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.1975 außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Stand: 01.01.2015

1.7.4

**Gebührentarif

(Anlage zu § 1 Absatz 2)**

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Anlage None Benutzung Der Leichenhalle

a) für einen bis zehn Kalendertag/e (ein angefangener Kalendertag gilt als ein Kalendertag) 74 Euro
b) für jeden folgenden Kalendertag 2 Euro

IV. Umbettungen

a) Kinderleichen 880 Euro
b) Leichen von Personen über 5 Jahren 1.270 Euro
c) Aschen (Urnen) 340 Euro

V. Sonstige Gebühren

  1. Zuschlag für besonders genehmigte Beerdigungen
    außerhalb der normalen Beerdigungszeiten
    (Freitag ab 13.00 Uhr und Samstag)
    der Gebühr zu III., Ziffern 1 bis 3 90 v.H.

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Stand: 01.01.2015

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  1. Der Aufwand für sonstige besondere Leistungen ist nach Einheitssätzen und der benötigten Zeit zu erstatten. Der Einheitssatz beträgt pro angefangene 30 Minuten

21 Euro

VI. Grabmalgenehmigungsgebühr

Die Gebühr für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales, der laufenden Kontrolle der Standsicherheit und der Entfernung des Grabmales nach dem Rückfall der Grabstätte beträgt

200 Euro

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Anlage None Erd Reihengrabstätte Rasen Erd Reihengrabstätte

a) für Fehlgeborene und Totgeburten 110 Euro
b) für Kinder bis zu 5 Jahren 230 Euro
c) für Personen über 5 Jahren 830 Euro

Anlage None Erd Wahlgrabstätte

a) für Kinder bis zu 5 Jahren 250 Euro
b) für Personen über 5 Jahren 880 Euro

Anlage None Reihengrabstätten Individuell Gepflegt

1.1 Erd-Reihengrabstätte 990 Euro
1.2 Urnen-Reihengrabstätte 660 Euro
1.3 Grabstätte für das kleine Leben 210 Euro

Anlage None Reihengrabstätten Ohne Pflegeverpflichtung

2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätte (inkl. Steinplatte) 1.340 Euro
zu 2.1 und 2.2 Steinplatteninschrift (pro Buchstabe oder Zeichen) 9 Euro
2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätte 740 Euro
2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 800 Euro

Anlage None Urnengrabstätte

a) Urnen-Reihengrabstätte / Rasen-Urnen-Reihengrabstätte / Baum-Urnen-Reihengrabstätte /Anonyme-Urnen-Reihengrabstätte 210 Euro
b) Urnen-Wahlgrabstätte / Baum-Urnen-Wahlgrabstätte 270 Euro
  1. Benutzung der Friedhofskapellen 250 Euro

Anlage None Wahlgrabstätten Individuell Gepflegt

3.1 Erd-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.980 Euro
3.2 Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.320 Euro

Anlage None Wahlgrabstätten Ohne Pflegeverpflichtung

4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (je Grabstätte) 1.480 Euro
4.2. Familienbaum 5.920 Euro

II. Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte

1. Erd-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 66 Euro
2. Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 44 Euro
3. Baum-Urnen-Wahlgrabstätte (pro Jahr) 49 Euro
4. Familienbaum (pro Jahr) 198 Euro
5. Grabstätte für das kleine Leben 7 Euro

Bei einer Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur Gebühren für maximal 6 Grabstätten erhoben. Alle weiteren Grabstätten werden nicht zusätzlich berechnet. Diese

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Stand: 01.01.2015

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Ausnahme gilt nicht bei Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und Familienbäumen.

III. Für die Durchführung einer Bestattung

Paragraph 01

(1) Für die Benutzung der in der Verwaltung der Stadt Hemmingen stehenden Friedhöfe und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß nachstehenden Bestimmungen erhoben. (2) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (Anlage zu § 1 Abs. 2).

Paragraph 02

(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr und der Gebühr für besondere Leistungen ist: a) wer die Bestattung, die Beisetzung oder eine sonstige gebührenpflichtige besondere Leistung nach dieser Satzung beantragt oder durch ihm zurechenbares eigenes Verhalten (mit) ausgelöst hat, b) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, c) wer die Gebührenschuld gegenüber der Stadt durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

Paragraph 03

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bei Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung. (2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Friedhof. (3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben. Die Gebühren werden innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt genannt wird, fällig.

Paragraph 04

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtung zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Tarif festgelegten Sätze erhoben.

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Paragraph 05

(1) Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 1.1.1975 außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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1.7.4

**Gebührentarif

(Anlage zu § 1 Absatz 2)**

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für alle gemeindlichen oder von der Stadt Hemmingen verwalteten Friedhöfe.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hemmingen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hemmingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

§ 3 Bestattungsbezirk

Die Stadt Hemmingen bildet einen Bestattungsbezirk.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen möglich. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle u. ä. sowie Fahrzeuge der Stadt und der Dienstleistungserbringer,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll und Gartenabfälle zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die für die Begleitung und Führung von Menschen mit Behinderung notwendig sind.

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(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Neben den v. g. Regeln, kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen weitere Weisungen erteilen. Wer die Ordnungsbestimmungen oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Dienstleistungserbringer selbst erfolgen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Mit der Ausführung der Tätigkeit kann begonnen werden, wenn die Stadt innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken geltend gemacht hat.

(4) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann in Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeiten

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

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  • a) die erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung,
  • b) die Gebührenübernahmeerklärung,
  • c) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte den Nachweis des bestehenden Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte,
  • d) bei Urnenbeisetzungen den Einäscherungsnachweis,
  • e) bei anonymen Beisetzungen eine Erklärung in dem der Verstorbene zu Lebzeiten selbst oder die Angehörigen ausdrücklich versichern, dass der Verstorbene anonym beigesetzt werden soll,
  • f) bei Beisetzungen in Grabstätten ohne besondere Pflegeverpflichtung eine Erklärung der Angehörigen, in der diese ausdrücklich versichern, dass die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 dieser Satzung anerkannt werden,
  • g) zur Bestattung Fehl- oder Ungeborener ist dem Träger des Friedhofes oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. In besonderen Fällen können Bestattungen außerhalb der genannten Zeiten vorgenommen werden. Am 24. und 31. Dezember wird nicht bestattet.

Beisetzungen in Anonyme-Grabstätten erfolgen ausschließlich unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in eine Reihengrabstelle bzw. Urnenreihengrabstelle beigesetzt.

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

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(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sein müssen.

(4) Überurnen sollen nicht größer als 0,25 m x 0,32 m sein und nicht mehr als 1,5 kg wiegen. Sind in Ausnahmefällen größere Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden von der Stadt oder von Dienstleistungserbringern, die von der Stadt dazu beauftragt wurden, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat spätestens zwei Tage vor einer Beisetzung auf seine Kosten durch einen sachkundigen Dienstleistungserbringer

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Übernimmt ein sachkundiger Dienstleistungserbringer schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmales, kann das Grabmal, sofern es die Aushubarbeiten und die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben. Die Bescheinigung ist der Stadt spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung vorzulegen.

b) Gruften öffnen zu lassen. Die Gruften sind nach einer Beisetzung umgehend wieder zu verschließen.

(5) Die Stadt behält sich vor, den angemeldeten Bestattungstermin zu verschieben, wenn

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nicht oder nicht rechtzeitig entfernt werden,

b) die Bescheinigung über die Standsicherheit des Grabmales nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,

c) Gruften nicht geöffnet werden.

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§ 11 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

§ 12 Umbettungen

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Umbettungen aus Anonymen-Grabstätten und aus Baum-Grabstätten sind ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
  3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
    1. a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht,
    2. b) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat,
    3. c) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist,
    4. d) die Kosten der Umbettung im Voraus gezahlt werden und
    5. e) der Antragsteller den Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, übernimmt.
  5. (5) Die Durchführung der Umbettungen wird von der Stadt festgelegt. Sie bestimmt den Zeitraum der Umbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in eine Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt): 1.1 Erd-Reihengrabstätten 1.2 Urnen-Reihengrabstätten
  2. Reihengrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätten 2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätten 2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätten 2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten
  3. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt): 3.1 Erd-Wahlgrabstätten 3.2 Urnen-Wahlgrabstätten
  4. Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätten 4.1.1 Familienbaum
  5. Sonstige Grabstätten: 5.1 Ehrengrabstätten 5.2 Grabstätten für das kleine Leben

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabstätten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche in einem Sarg, in jeder Urnen-Reihengrabstätte nur die Asche eines Verstorbenen in einer Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erd-Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit Ausnahme der Nutzungsrechte an Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und an Familienbäumen, werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Anzahl der Leichen oder Aschen, die in einer Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Art und Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte:

a) Pro Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • 1 Erd-Bestattung (Sarg) und bis zu 8 Urnen-Bestattungen

b) Pro Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • bis zu 4 Urnen-Bestattungen

c) Pro Baum-Urnen-Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 2 Urnen-Bestattungen

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d) Pro Familienbaum (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 8 Urnen-Bestattungen

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte soll 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Hinweis eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern und f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; die Stadt ist hierüber zu informieren.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu

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werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 Ehrengrabstätten

Ein Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener durch Städte oder Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

§ 17 Grabstätten für das kleine Leben

(1) Grabstätten für das kleine Leben sind Reihen-Grabstätten, in denen Totgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Beisetzung in eine Grabstätte im Sinne des § 13 Abs. 2 a – d wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in Ausnahmefällen auf Antrag einmal für die Dauer einer Nutzungszeit wiedererworben werden.

(3) § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung gilt entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten sind ausnahmslos ebenerdig anzulegen.

§ 19 Herrichtung und Unterhaltung von Grabstätten

(1) Alle individuell zu pflegenden Grabstätten sind unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung herzurichten und gärtnerisch anzulegen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die weder andere Grabstätten noch die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Grabstätten sind dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den

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Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung der individuell zu pflegenden Grabstätten stehen folgende Flächen (Breite x Länge) zur Verfügung, die zwingend einzuhalten sind:

1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt)

1.1 Erd-Reihengrabstätten:

0,90 m x 2,00 m

1.2 Urnen-Reihengrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

1.3 Grabstätten für das kleine Leben:

0,45 m x 0,95 m

2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)

2.1 Erd-Wahlgrabstätten (einstellig):

0,90 m x 2,30 m

2.2 Erd-Wahlgrabstätten (mehrstellig):

Bei mehrstelligen Erd-Wahlgrabstätten ist ein Standboden zwischen den zusammenliegenden Grabstätten zu berücksichtigen.

(Beispiel: zweistellige Erd-Wahlgrabstätte 2,20 m x 2,30 m; siehe Anhang zur Satzung)

2.3 Urnen-Wahlgrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

Um die Grabstätten herum ist zusätzlich ein 0,20 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu halten. Die vorgenannten Flächen beinhalten jeweils einen Standboden für ein stehendes Grabmal in einer Länge von 0,30 m. Zur Verdeutlichung sind die zu pflegenden Flächen der Grabstätten in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

(3) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

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(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabsteineinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Unzulässig ist insbesondere: a) das Pflanzen und der Erhalt von Bäumen oder Sträuchern mit einer zu erwartenden oder tatsächlichen Höhe von mehr als 1,5 m, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Verwenden von Blechdosen, Flaschen, Gläsern u.ä. als Vasen, d) Vasen, Schalen und Blumen außerhalb der Grabstätten abzulegen,

§ 20 Grabstätten (ohne Pflegeverpflichtung) mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstätten zulässig.

(2) Rasen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt. Als Grabmale sind auf den Rasen-Reihengrabstätten ebenerdig liegende Platten von 0,50 m x 0,40 m Größe, aus grauem Granit vorgeschrieben. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Die Grabplatten werden einheitlich von der Stadt beschafft.

(3) Baum-Urnen-Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt. Eine spezielle Pflege, wie das Ausräumen von Laub und Ästen oder der Wildkrautentfernung, ist nicht vorgesehen. Abgängige Bäume werden durch einen jungen Baum ersetzt. Der Baum kann mit einer Baumplakette (Holz/Kunststoffgemisch, 0,10 m x 0,06 m) – in der sowohl der Name als auch

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Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden können – versehen werden. Um Schäden an den Bäumen zu vermeiden, werden die Plaketten fachgerecht durch die Stadt angebracht. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen der jeweiligen Bestattungsfläche sowie Grabsteine, Kreuze und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.

§ 21 Vernachlässigung der Pflege von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Hemmingen a) die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen oder b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

§ 22 Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nur ausnahmsweise zulässig. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 22 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Als Veränderung gelten das Umarbeiten der

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Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindungstiefe sowie Gründung und Gründungsart.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach seiner Genehmigung errichtet worden ist bzw. sind.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellung des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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§ 25 Unterhaltung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauernd würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Entfernung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten kann der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt worden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, die von der Stadt abgeräumt wurden, zu verwahren.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 27 Benutzung der Leichenhalle

(1) Auf dem Friedhof Hemmingen-Westerfeld steht eine gekühlte Leichenhalle zur Verfügung, welche zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen vor den Bestattungen dient. Die Aufbewahrung der Leichen in der Leichenhalle erfolgt in Särgen. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Stadt benutzt werden.

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(2) Die Särge sind vor den Bestattungen ausschließlich in dieser gekühlten Leichenhalle aufzubewahren. In den Friedhofskapellen mit ihren Nebenräumen dürfen keine Särge verwahrt werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

§ 28 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

  1. die Verhaltensvorschriften des § 6 missachtet,
  2. gegen die Anzeige- und Arbeitsvorschriften des § 7 verstößt,

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  1. gegen die Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften des § 18, 19, 20 und § 21 verstößt,
  2. nicht die Genehmigung für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach § 23 einholt,
  3. gegen die Fundamentierungs- und Befestigungsvorschriften des § 24 verstößt,
  4. als Verantwortlicher für die Grabpflege und -instandhaltung die Grabstätte vernachlässigt und nicht den Vorschriften der §§ 22 und 25 entsprechend herrichtet und instand hält.
  5. die Leichenhalle ohne die nach § 27 erforderliche Erlaubnis der Stadt benutzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.1.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.1

Erd-Reihengrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.2 und 2.3

Urnen-Reihengrabstätte und

Urnen-Wahlgrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.3

Grabstätte für das kleine Leben

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen

zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.1

Erd-Wahlgrabstätte (einstellig)

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.2

Erd-Wahlgrabstätte (mehrstellig)

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Paragraph 01

Diese Friedhofssatzung gilt für alle gemeindlichen oder von der Stadt Hemmingen verwalteten Friedhöfe.

Paragraph 02

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Hemmingen.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Hemmingen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstelle besaßen. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Paragraph 03

Die Stadt Hemmingen bildet einen Bestattungsbezirk.

Paragraph 04

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(3) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung werden jeweils einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen möglich. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgegeben.

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(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 05

(1) Die Friedhöfe sind von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 06

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren. Ausgenommen davon sind Kinderwagen und Rollstühle u. ä. sowie Fahrzeuge der Stadt und der Dienstleistungserbringer,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern sowie Hausmüll und Gartenabfälle zu entsorgen,

h) Tiere mitzubringen. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die für die Begleitung und Führung von Menschen mit Behinderung notwendig sind.

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1.7.03

(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

(5) Neben den v. g. Regeln, kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf den Friedhöfen weitere Weisungen erteilen. Wer die Ordnungsbestimmungen oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

Paragraph 07

(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Stadt die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch den Dienstleistungserbringer selbst erfolgen.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Mit der Ausführung der Tätigkeit kann begonnen werden, wenn die Stadt innerhalb von 4 Wochen keine Bedenken geltend gemacht hat.

(4) Die Dienstleistungserbringer haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nicht vor 6.00 Uhr begonnen werden und sind spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Stadt kann in Einzelfällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Paragraph 08

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, bei der Stadt anzumelden. Der Anmeldung sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

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  • a) die erforderlichen Unterlagen gemäß § 9 Abs. 3 Niedersächsisches Bestattungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung,
  • b) die Gebührenübernahmeerklärung,
  • c) bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte den Nachweis des bestehenden Nutzungsrechtes an der Wahlgrabstätte,
  • d) bei Urnenbeisetzungen den Einäscherungsnachweis,
  • e) bei anonymen Beisetzungen eine Erklärung in dem der Verstorbene zu Lebzeiten selbst oder die Angehörigen ausdrücklich versichern, dass der Verstorbene anonym beigesetzt werden soll,
  • f) bei Beisetzungen in Grabstätten ohne besondere Pflegeverpflichtung eine Erklärung der Angehörigen, in der diese ausdrücklich versichern, dass die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 20 dieser Satzung anerkannt werden,
  • g) zur Bestattung Fehl- oder Ungeborener ist dem Träger des Friedhofes oder des Krematoriums eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben.(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen; montags bis donnerstags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr und freitags in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr. In besonderen Fällen können Bestattungen außerhalb der genannten Zeiten vorgenommen werden. Am 24. und 31. Dezember wird nicht bestattet.

Beisetzungen in Anonyme-Grabstätten erfolgen ausschließlich unter Ausschluss der Angehörigen und der Öffentlichkeit.

(3) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen innerhalb von 8 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen innerhalb eines Monats nach der Einäscherung bestattet werden. Leichen und Aschen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in eine Reihengrabstelle bzw. Urnenreihengrabstelle beigesetzt.

Paragraph 09

(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

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(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sein müssen.

(4) Überurnen sollen nicht größer als 0,25 m x 0,32 m sein und nicht mehr als 1,5 kg wiegen. Sind in Ausnahmefällen größere Überurnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten werden von der Stadt oder von Dienstleistungserbringern, die von der Stadt dazu beauftragt wurden, ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat spätestens zwei Tage vor einer Beisetzung auf seine Kosten durch einen sachkundigen Dienstleistungserbringer

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör entfernen zu lassen. Übernimmt ein sachkundiger Dienstleistungserbringer schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmales, kann das Grabmal, sofern es die Aushubarbeiten und die Beisetzung nicht behindert, stehen bleiben. Die Bescheinigung ist der Stadt spätestens 2 Werktage vor der Beisetzung vorzulegen.

b) Gruften öffnen zu lassen. Die Gruften sind nach einer Beisetzung umgehend wieder zu verschließen.

(5) Die Stadt behält sich vor, den angemeldeten Bestattungstermin zu verschieben, wenn

a) Grabmale, Einfassungen und sonstiges Grabzubehör nicht oder nicht rechtzeitig entfernt werden,

b) die Bescheinigung über die Standsicherheit des Grabmales nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird,

c) Gruften nicht geöffnet werden.

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Paragraph 11

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung.

Paragraph 12

  1. (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig. Umbettungen aus Anonymen-Grabstätten und aus Baum-Grabstätten sind ausgeschlossen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.
  3. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Wahlgrabstätten umgebettet werden.
  4. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn
    1. a) eine Begründung vorliegt, aus der das besondere Interesse an einer Umbettung hervorgeht,
    2. b) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Umbettung erteilt hat,
    3. c) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Umbettung möglich ist,
    4. d) die Kosten der Umbettung im Voraus gezahlt werden und
    5. e) der Antragsteller den Ersatz für Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch eine Umbettung entstehen, übernimmt.
  5. (5) Die Durchführung der Umbettungen wird von der Stadt festgelegt. Sie bestimmt den Zeitraum der Umbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestatters und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist nicht gestattet. Die Teilnahme an der Wiederbeisetzung ist möglich.
  6. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in eine Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.

IV. Grabstätten

Paragraph 13

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt): 1.1 Erd-Reihengrabstätten 1.2 Urnen-Reihengrabstätten
  2. Reihengrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 2.1 Rasen-Erd-Reihengrabstätten 2.2 Rasen-Urnen-Reihengrabstätten 2.3 Baum-Urnen-Reihengrabstätten 2.4 Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten
  3. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt): 3.1 Erd-Wahlgrabstätten 3.2 Urnen-Wahlgrabstätten
  4. Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung): 4.1 Baum-Urnen-Wahlgrabstätten 4.1.1 Familienbaum
  5. Sonstige Grabstätten: 5.1 Ehrengrabstätten 5.2 Grabstätten für das kleine Leben

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabstätten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten.

Paragraph 14

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Bescheinigung erteilt.

(2) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten ist nicht möglich.

(3) In jeder Erd-Reihengrabstätte darf nur eine Leiche in einem Sarg, in jeder Urnen-Reihengrabstätte nur die Asche eines Verstorbenen in einer Urne bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erd-Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

Paragraph 15

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten, mit Ausnahme der Nutzungsrechte an Baum-Urnen-Wahlgrabstätten und an Familienbäumen, werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist grundsätzlich nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Die Anzahl der Leichen oder Aschen, die in einer Wahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Art und Größe der jeweiligen Wahlgrabstätte:

a) Pro Erd-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • 1 Erd-Bestattung (Sarg) und bis zu 8 Urnen-Bestattungen

b) Pro Urnen-Wahlgrabstätten (individuell gepflegt):

  • bis zu 4 Urnen-Bestattungen

c) Pro Baum-Urnen-Wahlgrabstätten (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 2 Urnen-Bestattungen

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d) Pro Familienbaum (ohne Pflegeverpflichtung):

  • bis zu 8 Urnen-Bestattungen

Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche oder einer Asche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte soll 3 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen werden. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt als Hinweis eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Großeltern und f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c) und f) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; die Stadt ist hierüber zu informieren.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu

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werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

Paragraph 16

Ein Ehrengrab ist Ausdruck der Ehrung Verstorbener durch Städte oder Gemeinden für Bürgerinnen und Bürger, die zu Lebzeiten besondere Verdienste erworben haben. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

Paragraph 17

(1) Grabstätten für das kleine Leben sind Reihen-Grabstätten, in denen Totgeburten sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen beigesetzt werden können. Die Möglichkeit zur Beisetzung in eine Grabstätte im Sinne des § 13 Abs. 2 a – d wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in Ausnahmefällen auf Antrag einmal für die Dauer einer Nutzungszeit wiedererworben werden.

(3) § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung gilt entsprechend.

V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 18

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. Die Grabstätten sind ausnahmslos ebenerdig anzulegen.

Paragraph 19

(1) Alle individuell zu pflegenden Grabstätten sind unter Berücksichtigung des Gesamtcharakters des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung herzurichten und gärtnerisch anzulegen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die weder andere Grabstätten noch die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Die Grabstätten sind dauerhaft zu unterhalten. Dies gilt entsprechend für den

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Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Für die Herrichtung der individuell zu pflegenden Grabstätten stehen folgende Flächen (Breite x Länge) zur Verfügung, die zwingend einzuhalten sind:

1. Reihengrabstätten (individuell gepflegt)

1.1 Erd-Reihengrabstätten:

0,90 m x 2,00 m

1.2 Urnen-Reihengrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

1.3 Grabstätten für das kleine Leben:

0,45 m x 0,95 m

2. Wahlgrabstätten (individuell gepflegt)

2.1 Erd-Wahlgrabstätten (einstellig):

0,90 m x 2,30 m

2.2 Erd-Wahlgrabstätten (mehrstellig):

Bei mehrstelligen Erd-Wahlgrabstätten ist ein Standboden zwischen den zusammenliegenden Grabstätten zu berücksichtigen.

(Beispiel: zweistellige Erd-Wahlgrabstätte 2,20 m x 2,30 m; siehe Anhang zur Satzung)

2.3 Urnen-Wahlgrabstätten:

1,00 m x 1,30 m

Um die Grabstätten herum ist zusätzlich ein 0,20 m breiter ebenerdiger Streifen frei von Bewuchs zu halten. Die vorgenannten Flächen beinhalten jeweils einen Standboden für ein stehendes Grabmal in einer Länge von 0,30 m. Zur Verdeutlichung sind die zu pflegenden Flächen der Grabstätten in der Anlage zu dieser Satzung dargestellt.

(3) Für die Herrichtung und die Pflege ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

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(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dienstleistungserbringer beauftragen.

(6) Reihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabsteineinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

(10) Unzulässig ist insbesondere: a) das Pflanzen und der Erhalt von Bäumen oder Sträuchern mit einer zu erwartenden oder tatsächlichen Höhe von mehr als 1,5 m, b) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen, c) das Verwenden von Blechdosen, Flaschen, Gläsern u.ä. als Vasen, d) Vasen, Schalen und Blumen außerhalb der Grabstätten abzulegen,

Paragraph 20

(1) Anonyme-Urnen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Das Ablegen von Blumenschmuck ist nur an den dafür vorgesehenen zentralen Gedenkstätten zulässig.

(2) Rasen-Reihengrabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt und gepflegt. Einfassungen, Bepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art sind untersagt und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt. Als Grabmale sind auf den Rasen-Reihengrabstätten ebenerdig liegende Platten von 0,50 m x 0,40 m Größe, aus grauem Granit vorgeschrieben. Erhabene oder aufgesetzte Schriftzeichen, Ornamente und Symbole sind nicht gestattet. Die Grabplatten werden einheitlich von der Stadt beschafft.

(3) Baum-Urnen-Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt angelegt. Eine spezielle Pflege, wie das Ausräumen von Laub und Ästen oder der Wildkrautentfernung, ist nicht vorgesehen. Abgängige Bäume werden durch einen jungen Baum ersetzt. Der Baum kann mit einer Baumplakette (Holz/Kunststoffgemisch, 0,10 m x 0,06 m) – in der sowohl der Name als auch

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Geburts- und Sterbedatum eingraviert werden können – versehen werden. Um Schäden an den Bäumen zu vermeiden, werden die Plaketten fachgerecht durch die Stadt angebracht. Darüber hinausgehende Kennzeichnungen der jeweiligen Bestattungsfläche sowie Grabsteine, Kreuze und Grabschmuck jeglicher Art sind nicht gestattet und werden unverzüglich von der Stadt abgeräumt und entschädigungslos entsorgt.

Paragraph 21

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Stadt Hemmingen a) die Grabstätte auf Kosten des Verantwortlichen in Ordnung bringen oder b) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu verwahren. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

Paragraph 22

(1) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nur ausnahmsweise zulässig. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 und 22 Absatz 1 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,4 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m. (3) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 23

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Als Veränderung gelten das Umarbeiten der

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Form, das Ergänzen von Inschriften, das Verändern der Oberflächenstruktur und das Niederlegen oder Entfernen von Grabmalen. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung mit Angabe des Dübelmaterials, des Dübeldurchmessers, der Gesamtlänge und Einbindungstiefe sowie Gründung und Gründungsart.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstelle verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach seiner Genehmigung errichtet worden ist bzw. sind.

(5) Die nicht genehmigungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

(6) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Genehmigung aufgestellte Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen auf dessen Kosten entfernen zu lassen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, dass für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Paragraph 24

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den Bestimmungen der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellung des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

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Paragraph 25

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in einem dauernd würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten der Inhaber der unter § 14 genannten Bescheinigung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen der Grabmale, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet diese Gegenstände aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstelle, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

Paragraph 26

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten kann der Verantwortliche (§ 19 Abs. 3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernen. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt worden sind, gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Die Stadt ist nicht verpflichtet, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, die von der Stadt abgeräumt wurden, zu verwahren.

VI. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 27

(1) Auf dem Friedhof Hemmingen-Westerfeld steht eine gekühlte Leichenhalle zur Verfügung, welche zur vorübergehenden Aufnahme von Leichen vor den Bestattungen dient. Die Aufbewahrung der Leichen in der Leichenhalle erfolgt in Särgen. Die Leichenhalle darf nur mit Erlaubnis der Stadt benutzt werden.

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1.7.03

(2) Die Särge sind vor den Bestattungen ausschließlich in dieser gekühlten Leichenhalle aufzubewahren. In den Friedhofskapellen mit ihren Nebenräumen dürfen keine Särge verwahrt werden.

(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(4) Eine Aufbewahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, unterbleibt.

Paragraph 28

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

VII. Schlussvorschriften

Paragraph 29

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

Paragraph 30

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 31

Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer

  1. die Verhaltensvorschriften des § 6 missachtet,
  2. gegen die Anzeige- und Arbeitsvorschriften des § 7 verstößt,

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1.7.03

  1. gegen die Gestaltungsgrundsätze und -vorschriften des § 18, 19, 20 und § 21 verstößt,
  2. nicht die Genehmigung für Grabmale und sonstige baulichen Anlagen nach § 23 einholt,
  3. gegen die Fundamentierungs- und Befestigungsvorschriften des § 24 verstößt,
  4. als Verantwortlicher für die Grabpflege und -instandhaltung die Grabstätte vernachlässigt und nicht den Vorschriften der §§ 22 und 25 entsprechend herrichtet und instand hält.
  5. die Leichenhalle ohne die nach § 27 erforderliche Erlaubnis der Stadt benutzt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 32

Diese Satzung tritt am 1.1.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 11.1.1991 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Hemmingen, den 3. September 2014

Stadt Hemmingen Der Bürgermeister

Schacht-Gaida

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.1

Erd-Reihengrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.2 und 2.3

Urnen-Reihengrabstätte und

Urnen-Wahlgrabstätte

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 1.3

Grabstätte für das kleine Leben

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen

zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.1

Erd-Wahlgrabstätte (einstellig)

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Anlage zur Friedhofssatzung der Stadt Hemmingen zu § 19 Abs. 2 Nr. 2.2

Erd-Wahlgrabstätte (mehrstellig)

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📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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