Friedhofsgebühren Helmbrechts 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Helmbrechts · Bayern · PLZ 95233

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​‍ der Helmbrechts, St

S a t z u n g

über die Friedhofsgebühren der Stadt Helmbrechts für den städtischen Friedhof im Ortsteil Wüstenselbitz und die Aussegnungshalle in Helmbrechts

Auf Grund der Art. 23, 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Helmbrechts folgende Satzung:

Friedhofsgebührensatzung

§ 1

Gebührenarten

1. Die Stadt Helmbrechts erhebt für die Benutzung des Friedhofes und des Leichenhauses in Wüstenselbitz folgende Gebühren:

a) Grabgebühren b) Leichenhausgebühren c) sonstige Gebühren

§ 2

Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner sind der Erwerber und Inhaber eines Grabnutzungsrechtes für ein Familiengrab, derjenige, dem ein Reihen-, Urnengrab oder eine Gruft überlassen wird, derjenige, der zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, und derjenige, der eine in dieser Satzung geregelte Leistung beantragt.

2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Grabgebühren

  1. 1. Die Grabgebühren betragen für

a) Reihengrab für 25 Jahre

150,00 € b) Kindergrab (bis 12 Jahre) für 25 Jahre

100,00 € c) Familiengrab, 1 Platz für 25 Jahre

350,00 € d) Urnen-Einzelgrab für 20 Jahre

130,00 € e) Urnenmehrfachgrab (bis 4 Urnen) für 20 Jahre

300,00 € f) Urnengemeinschaftsanlage, 1 Platz für 20 Jahre

960,00 € g) bei gleichzeitigem Ankauf von 2 Plätzen

1.160,00 € h) Urnenwandgrab, 1 Platz für 20 Jahre

520,00 € i) beim gleichzeitigen Ankauf von 2 Plätzen

820,00 € j) Wiesen-Reihengrab für 25 Jahre

150,00 €

2. Bei Gruften beträgt die Gebühr je angefangenen

Meter Breite für 25 Jahre

400,00 €

3. Wird für ein Familiengrab, ein Urnenmehrfachgrab, eine Urnengemeinschaftsanlage sowie ein Urnenwandgrab ein Sondernutzungsrecht von mehr als 20 bzw. 25 Jahre begründet, dann ist für die Zeit ab dem 20./25. Jahr anteilmäßig eine Gebühr zu entrichten. Diese Gebühr beträgt für jedes über das 20./25. Jahr hinausgehende angefangene Jahr jeweils 1/20 bzw. 1/25 der nach Abs. 1 Buchst. c, e, g, h und Abs. 2 festgesetzten Gebühr.

4. Für die Benutzung von Gräbern für verstorbene Personen, die zur Zeit des Todes nicht in der ehemaligen Gemeinde Wüstenselbitz oder des Kirchensprengels Wüstenselbitz wohnhaft waren, werden Gebühren nach Abs. 1 und 2 mit einem Zuschlag von 25 % erhoben. Dies gilt jedoch nicht bei Sterbefällen von Personen, die nur wegen Unterbringung in einem auswärtigen Alten- oder Pflegeheim keinen Wohnsitz mehr in der ehemaligen Gemeinde bzw. im Kirchensprengel Wüstenselbitz hatten.

5. Für jede Grabstelle wird im Voraus für die Erwerbszeit oder Wiedererwerbszeit eine pauschale „Friedhofsinstandsetzungsgebühr“ von 5,00 €/jährlich in Rechnung gestellt.

§ 4

Entstehung, Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht, wenn ein Gebührentatbestand verwirklicht wird, der in dieser Satzung beschrieben ist. Sie wird fällig mit der Zustellung des Gebührenbescheides.

§ 5

Leichenhausgebühren

Die Gebühren für die Benutzung des Leichenhauses Wüstenselbitz betragen 110,00 € und für die Aussegnungshalle Helmbrechts 140,00 €.

§ 6

Sonstige Gebühren

1. Genehmigungsgebühren für die Errichtung von Grabmälern, Einfassungen und Änderungen betragen 4 % des Kostenvoranschlages, mindestens 100,00 €.

2. Gebühren für Berechtigungskarten der Handwerker (Steinmetze, Bildhauer, Gärtner usw.) zur Vornahme gewerblicher Arbeiten an Gräbern und Gruften einschl. der Erlaubnis zur Benutzung der Friedhofswege durch geeignete Fahrzeuge:

a) Jahreserlaubnis 30,00 €

b) einmalige Erlaubnis 10,00 €

3. Für die Genehmigung einer Umbettung wird eine Gebühr in Höhe von 50,00 € erhoben.

§ 7

Rückerstattung

Wird auf die volle Ausnutzung der Nutzungszeit für ein Grab verzichtet, erfolgt keine Gebührenrückerstattung.

§ 8

Zuwiderhandlungen

Wer dieser Satzung dadurch zuwiderhandelt, dass er eine danach geschuldete Gebühr hinterzieht, leichtfertig verkürzt oder gefährdet, wird nach Art. 14 - 16 KAG bestraft oder mit Geldbuße belegt.

§ 9

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 20.11.2001 sowie die hierzu ergangene Änderungssatzung vom 16.06.2005 außer Kraft.

Helmbrechts, 29.11.2012 STADT HELMBRECHTS

  1. 1. Bürgermeister