Heimsheim

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 11.04.2022 · Friedhofssatzung: 11.04.2022

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.200,00 € 1.440,00 € für Auswärtige; entspricht Pos. 3.1 'Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren'
Sargwahlgrab1.450,00 € Preise variieren je nach Belegungstyp (1.450 € bis 3.000 € für Einheimische; 1.720 € bis 3.570 € für Auswärtige)
Urnenreihengrab670,00 € 800,00 € für Auswärtige; entspricht Pos. 3.3
Urnenwahlgrab1.050,00 € 1.990,00 € für Auswärtige; entspricht Pos. 4.5 (bis zu vier Urnen)
Urnengrab anonym780,00 € 920,00 € für Auswärtige; entspricht Pos. 3.4 'Grabfläche im Urnengrabfeld ohne Kennzeichen'
Baumbestattung1.600,00 € 1.920,00 € für Auswärtige; entspricht Pos. 4.6 'Urnenwahlgrab im Pflanzbeet oder unter einem Baum'
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)770,00 € / 350,00 € Separat von Grabgebühr; 1.060 € (Sarg) / 460 € (Urne) für Auswärtige; entspricht Pos. 2.1 und 2.5
Trauerhalle / Halle260,00 € 480,00 € für Auswärtige/Samstage; im Text als 'Aussegnungshalle' (Pos. 6.2) bezeichnet

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Stadt Heimsheim Enzkreis

Konsolidierte Fassung der

Friedhofsatzung

der Stadt Heimsheim vom 08.10.2011, zuletzt geändert am 11.04.2022

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 8. Oktober 2001 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

  1. 1. Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat; sie gelten nicht als Auswärtige In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
  2. 2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

  1. 1. Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
  2. 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. 2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
    • b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
    • c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    • d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

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e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen,

h) zu lärmen und zu spielen.

  1. 3. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
  2. 4. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. 2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
    • a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    • b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen.
  3. 3. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
  5. 5. Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

  1. 1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  2. 2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen.

§ 6 Särge und Urnen

  1. 1. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes durchsickern von Flüssigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein.
  2. 2. Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

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§ 7 Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bei doppeltiefen Gräbern bis zur Oberkante des unteren Sarges mindestens 1,75 Meter und bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre. Bei Kindern unter 10 Jahren beträgt sie 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 9 Umbettungen

  1. 1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen aus dem Grabfeld für Urnen ohne jegliche Kennzeichnung (§ 11 Abs. 2 c) sind nicht möglich. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  2. 2. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
  3. 3. In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  4. 4. Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  5. 5. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
  6. 6. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
    • a) Reihengräber
    • b) Urnenreihengräber
    • c) Wahlgräber
    • d) Urnenwahlgräber
  3. 3. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

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  1. 4. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Grabstätten für Erdbestattungen dürfen nur bis zu einem Fünftel ihrer Fläche mit wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
  2. 5. Die Grabzwischenwege werden von der Stadt in geeigneter Weise mit Platten belegt.

§ 11 Reihengräber und Anonymgräber, Verfügungsberechtigter

  1. 1. Reihengräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
    • a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
    • b) wer sich dazu verpflichtet hat,
    • c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
  2. 2. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    • a) Reihengrabfelder für Verstorbene unter 10 Jahren (Kindergräber),
    • b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 10 Jahren,
    • c) ein Grabfeld für Bestattung von Urnen ohne jegliche Kennzeichnung (anonyme Bestattung),
    • d) ein Grabfeld für Bestattung von Urnen mit einheitlicher oberflächengleich in den Rasen eingelassener Gedenkplatte. Die Gedenkplatten werden von der Stadt angebracht.
  3. 3. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Während der ersten 10 Jahre der Belegung kann auf Antrag die zusätzliche Bestattung einer Urne in einem Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
  4. 4. Ein Reihengrab für Erdbestattung kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  5. 5. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
  6. 6. Die Absätze 1, 3 Satz 1 und Abs. 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 Wahlgräber, Nutzungsberechtigter

  1. 1. Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
  2. 2. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Nutzungsrechte können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
  3. 3. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  4. 4. Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
    • a) Wahlgräber für Erdbestattungen in Form von ein- und zweistelligen Einfach- oder Tiefgräbern. Je nach Form können ein, zwei oder vier Verstorbene bestattet werden.
    • b) Urnenwahlgräber im regulären Grabfeld. Es können bis zu vier Aschen beigesetzt werden.
    • c) Urnenwahlgräber für Bestattung im Pflanzbeet oder unter einem Baum. Es können bis zu zwei Aschen beigesetzt werden.

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  1. 5. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. Dies gilt auch für die zusätzliche Bestattung von Urnen in belegten Wahlgräbern, die auf Antrag zugelassen werden kann.
  2. 6. Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über
    • a) auf den Ehegatten,
    • b) auf die Kinder,
    • c) auf die Stiefkinder,
    • d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    • e) auf die Eltern,
    • f) auf die Geschwister,
    • g) auf die Stiefgeschwister,
    • h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
  3. 7. Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.
  4. 8. Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.
  5. 9. Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
  6. 10. Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
  7. 11. Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
  8. 12. Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung, durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  9. 13. Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten, zu unterhalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmale:
    • a) aus Gips,
    • b) mit Zement aufgesetztem, figürlichem oder ornamentalem Schmuck,
    • c) mit Farbanstrich auf Stein,
    • d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

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§ 14 Gestaltung von Grabmalen

  1. 1. 1) Die Grabmale sollen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung gewissen Anforderungen entsprechen.
  2. 2. 2) Es können alle Natursteine, Holzarten sowie Schmiedeeisen in materialgerechter Bearbeitung und Kunststeine mit Natursteinvorsatz verwendet werden. Einfache Formen und heimische Werkstoffe verdienen den Vorzug. Auf jeder Grabstätte soll nur ein Grabmal errichtet werden. Ein Kissenstein zu einem Metallzeichen gilt in diesem Sinne als ein Grabmal. Im Einzelnen sind folgende Materialien und Bearbeitungsarten zu empfehlen:
  3. 1. a) Hartgestein in handwerksmäßiger Oberflächenbearbeitung (gestockt, gespitzt, gekrönelt, scharriert, geschurt und vom Hieb).
  4. 2. b) Marmor in allen handwerklichen Bearbeitungen, einmal geschliffen, jedoch nicht poliert.
  5. 3. c) Alle Seiten des Grabmals sollen gleichmäßig bearbeitet sein. Der allseits sichtbare (plastische) Stein ist erwünscht.
  6. 4. d) Schriften können erhaben oder vertieft im Stein ausgeführt werden. Vertieft-erhabene und erhabene Schriften sollen nicht getönt, vertiefte Schriften nur steingerecht getönt werden.
  7. 3. 3) Auf Grabstätten sind folgende Grabmale zulässig:
  8. 1. a) Grabstätten für Erdbestattungen:
  9. 1. aa) stehende Grabmale mit einer Stärke von mindestens 18 Zentimeter bis zu einer Höhe von maximal 1,30 Meter
  10. 2. bb) stehende Grabmale mit einer Stärke von mindestens 16 Zentimeter bis zu einer Höhe von maximal 1,00 Meter
  11. 3. cc) stehende Grabmale mit einer Stärke von mindestens 13 Zentimeter bis zu einer Höhe von maximal 0,70 Meter
  12. 2. b) Urnenwahlgräber im regulären Grabfeld Auf Urnengräbern sind Grabmale bis zu einer Höhe von maximal 1,00 Meter jedoch höchstens bis zu 0,30 Quadratmeter Ansichtsfläche zulässig.
  13. 3. c) Urnenwahlgräber für Bestattung im Pflanzbeet Auf Urnengräbern im Pflanzbeet sind Grabmale nur als liegende Platten aus Naturstein in einer Größe von 40 Zentimeter auf 40 Zentimeter zulässig. Abweichend von Abs. 5 Buchstabe d) sind Schriften nur in vertiefter Ausführung zulässig. Die Gedenkplatten werden von der Stadt angebracht.
  14. 4. d) Urnenwahlgräber für Bestattung unter einem Baum Abweichend von Abs. 5 sind Grabmale nur als Gedenktafeln an den durch die Stadt bereitgestellten Urnenstelen zulässig. Diese sind aus Bronzeguss mit gussrauer Oberfläche in der Tönung braun in einer Größe von 14 Zentimeter auf 8 Zentimeter im Querformat mit abgerundeten Ecken zulässig. Die Tafeln dürfen nicht angeklebt werden. Die Befestigung erfolgt unter Aufsicht der Stadt.
  15. 4. 4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
  16. 5. 5) Grabeinfassungen sind bis zu einer Höhe von maximal 10 Zentimeter zulässig. Auf § 10 Abs. 4 wird verwiesen.
  17. 6. 6) Metall- und Holzzzeichen dürfen maximal 80 Zentimeter hoch sein.
  18. 7. 7) Behelfszeichen sind spätestens zwei Jahre nach der Bestattung durch Grabmale zu ersetzen oder zu entfernen.

§ 14a Verbot von Grabmalen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

  1. 1. Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind.

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  1. 2. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist erbracht, wenn durch lückenlose Dokumentation dargelegt wird, dass die Grabmale und Grabeinfassungen vollständig in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, weiteren Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hergestellt wurden.
  2. 3. Der Nachweis im Sinne des Absatzes 1 ist auch erbracht, wenn durch ein bewährtes Zertifikat bestätigt wird, dass die verwendeten Steine in der gesamten Wertschöpfungskette ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden. Bewährte Zertifikate sind schriftliche Erklärungen, die von gemeinnützigen oder anderen, von der herstellenden Industrie und dem Handel unabhängigen Organisationen oder Einrichtungen nach transparenten Kriterien vergeben werden und die mindestens sicherstellen, dass die Herstellung ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit regelmäßig durch sachkundige und unangemeldete Kontrollen vor Ort überprüft wird. Als bewährt gelten Zertifikate insbesondere, wenn den Zertifizierern auf allgemein zugänglichen und anerkannten Plattformen nach Evaluation des Zertifizierungsprozesses und Publikation der gewonnenen Ergebnisse Authentizität zugesprochen wird.
  3. 4. Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabmale und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.
  4. 5. Eines Nachweises im Sinne von Absatz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabmale oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 15 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 16 Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 17 Entfernung

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

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  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 16 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 18 Allgemeines

  1. 1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
  2. 2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Abweichend davon sind auf Gräbern mit Grabkammern Grabhügel nicht zulässig. Soweit keine Grabeinfassungen vorhanden sind, dürfen die Grabbeete nicht höher als die Plattenbeläge sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  3. 3. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung oder Verleihung des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsgärtner haben die Grabstätten, deren Pflege ihnen übertragen ist, mit einem auf ihre Firma hinweisenden Schild unauffällig zu kennzeichnen.
  4. 4. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  5. 5. Die Pflege der in § 11 Abs. 2 Buchstabe c) und d), sowie § 12 Abs. 4 Buchstabe c) genannten Grabfelder wird von der Stadt durchgeführt. Grabschmuck ist in diesen Grabfeldern nicht zulässig.
  6. 6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 19 Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätten im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
  2. 2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

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  1. 3. Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 20 Allgemeines

  1. 1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 21 Trauerfeiern

  1. 1. Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Aussegnungshalle) abgehalten werden.
  2. 2. Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. 3. Die Orgel im Feierraum darf grundsätzlich nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

  1. 1. Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
  2. 2. Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  3. 3. Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 1 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt,

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  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen abweichend von den Bestimmungen dieser Friedhofsatzung errichtet, verändert oder entfernt,
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält.

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
    • a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
    • b) wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. 2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
    • a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
    • b) wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB).
  3. 3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht
    • a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
    • b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. 2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. 1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

Bei Grabstätten über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 29 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsordnung vom 4. Februar 1980 und die Gebührensatzung für das Bestattungswesen vom 07.Mai 1980 mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

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Anlage zur Friedhofssatzung - Gebührenverzeichnis zu § 27 –

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandEuro
1.VerwaltungsgebührenEinheimischeAuswärtige
1.1Zulassung zu gewerblicher Tätigkeit30,00 €30,00 €
1.2Genehmigung von Grabmalen30,00 €30,00 €
1.3Urnenanforderung beim Bestattungsinstitut (nur bei Auswärtigen)-15,00 €
1.4Bekanntmachung der Todesanzeige30,00 €30,00 €
1.5Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Aschen und Gebeinen120,00120,00
2.BestattungsgebührenEinheimischeSamstage/ Auswärtige
2.1Bestattung von Personen über 10 Jahren770,00 €1.060,00 €
2.2Bestattung von Personen in einem Tiefgrab als erste Belegung1.000,00 €1.460,00 €
2.3Bestattung von Personen in einer Grabkammer770,00 €1.280,00 €
2.4Bestattung von Personen unter 10 Jahren0,00 €0,00 €
2.5Beisetzung einer Urne350,00 €460,00 €
3.Grabnutzungsgebühren (Reihengräber)EinheimischeAuswärtige
3.1Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.200,00 €1.440,00 €
3.2Überlassung eines Reihengrabes für Personen unter 10 Jahren0,00 €0,00 €
3.3Überlassung eines Urnenreihengrabes670,00 €800,00 €
3.4Überlassung einer Grabfläche im Urnengrabfeld ohne Kennzeichen780,00 €920,00 €
3.5Überlassung einer Grabfläche im Urnengrabfeld mit Gedenkplatte780,00 €920,00 €
3.6Wird die zusätzliche Bestattung einer Urne in einem Reihen- oder Wahlgrab zugelassen, so ist dafür keine weitere Grabnutzungsgebühr zu entrichten.
4.Besondere Grabnutzungsrechte (Wahlgräber)
4.1Wahlgrab einfach belegbar1.450,00 €1.720,00 €
4.2Wahlgrab als Tiefgrab für zweifache Belegung1.700,00 €1.990,00 €
4.3Wahlgrab als Doppelgrab für zweifache Belegung2.100,00 €3.050,00 €
4.4Wahlgrab für vierfache Belegung3.000,00 €3.570,00 €
4.5Urnenwahlgrab (bis zu vier Urnen)1.050,00 €1.990,00 €
4.6Urnenwahlgrab im Pflanzbeet oder unter einem Baum1.600,00 €1.920,00 €
4.7für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
4.7.1 für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 4.1 bis 4.6
4.7.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer; angefangene Jahre werden voll gerechnet
5.Plattenbeläge um die Grabstätte (§ 10 Abs. 5)
5.1für ein Urnengrab120,00 €450,00 €
5.2für ein Einzelgrab200,00 €590,00 €
5.3für ein Doppelgrab300,00 €650,00 €

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6.Sonstige LeistungenEinheimischeAuswärtige
6.1Benutzung der Leichenhalle
6.1.1 bis zu drei Tagen210,00 €380,00 €
6.1.2 je weiteren Tag70,00 €120,00 €
6.2Benutzung der Aussegnungshalle (bei der Benutzung an Samstagen gilt der Betrag für Auswärtige)260,00 €480,00 €
6.3Ausgraben und Umbetten von Leichen, auf Nachweis/Stundeauf Nachweisauf Nachweis
6.4Abräumen von Gräbern
6.4.1 Urnengräber120,00 €140,00 €
6.4.2 einfache und doppeltiefe Gräber200,00 €230,00 €
6.4.3 doppelbreite Gräber270,00 €320,00 €

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