Heiligenberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.07.2024 · Friedhofssatzung: 01.07.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.060,00 € Preis für Erwachsene (ab 10 Jahren); für Kinder unter 10 Jahren: 860,00 €
Sargwahlgrab1.160,00 € Preis für Einzelwahlgrab (Erwachsene); Doppelgrab: 1.930,00 €, 3-fach: 2.700,00 €, Kinder: 910,00 €
Urnenreihengrab740,00 € Überlassung für 25 Jahre
Urnenwahlgrab940,00 € Für bis zu 4 Urnen, Überlassung für 25 Jahre
Urnengrab anonym670,00 € Im Text als 'Urnenreihengrab anonym Urnenwiese' aufgeführt
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1.085,00 € / 375,00 € Sargbestattung (ab 10 J.): 1.085,00 €; unter 10 J. / Tot- und Fehlgeburten: 725,00 €; Urnenbeisetzung: 375,00 €
Trauerhalle / Halle150,00 € Benutzung der Aussegnungshalle in Heiligenberg; in Röhrenbach: 75,00 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

der Gemeinde Heiligenberg (Bodenseekreis)

vom 23.05.2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.05.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe

  1. 1. Heiligenberg auf Gemarkung Heiligenberg;
  2. 2. Röhrenbach auf Gemarkung Wintersulgen.

§ 2 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener auf dem Friedhof Heiligenberg zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heiligenberg; er umfasst das gesamte Gemeindegebiet

b.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Röhrenbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wintersulgen. Der Friedhof in Röhrenbach dient ausschließlich der Bestattung bzw. Beisetzung von Einwohnern und ehemaligen Einwohnern des Ortsteils Wintersulgen

Die Verstorbenen können auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbebetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf

dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbebetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 7 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge für Gräber für Personen im Alter von unter 10 Jahren (§ 12 Abs. 2 a)) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Särge müssen aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein. Die Holzarten Eiche, Lärche und Mahagoni dürfen nicht verwendet werden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt in jedem Fall 25 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verflugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen, gegen Gebührenaufschlag (Differenz vom Reihen- zum Wahlgrab), zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

Auf dem Friedhof in Röhrenbach ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts, das die Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten übersteigt, nur so lange möglich, wie noch ausreichend freie Grabplätze für weitere Bestattungen zur Verfügung stehen.

Stehen auf dem Friedhof in Röhrenbach für weitere Bestattungen keine freien Grabplätze mehr zur Verfügung, kann die Gemeinde die bereits verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten von Bestatteten, deren Ruhezeiten bereits abgelaufen sind, gegen Rückerstattung der anteiligen Grabnutzungsgebühr wieder zurück verlangen.

(4) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfachgräber sein. In Wahlgräbern kann, vorbehaltlich des Abs. 5, pro Einzelgrabfläche zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge für die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) These Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 13a Urnengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätten; zulässig sind maximal 4 Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Gräbergrößen

(1) Eine einstellige Grabfläche für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m (inneres Grabmaß). (2) Eine einstellige Grabfläche für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, hat eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 0,75 m. (3) Eine einstellige Urnengrabfläche hat ein Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,60 m.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  1. 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. aus mehr als zwei Werkstoffen,
  5. 5. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, mit Lichtbildern.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grabmale dürfen nicht höher als 1,50 m sein und höchstens 2/3 der Gesamtbreite des Grabes einnehmen.

(4) Die von der Gemeinde verlegten Grabeinfassungen sind freizuhalten. Sie dürfen nicht mit Grabmalen überbaut oder mit anderen Grabeinfassungen - auch nicht aus Pflanzen - abgedeckt werden.

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauern in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausattungen und ebene das Grab ein. Diese Arbeiten konnen auch von einer Firma ausgeführrt werden, die von der Gemeinde zugelassen ist. Der Verpfugungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte wird hiervon rechtzeitig vorher unterrichtet. (3) Die Gemeinde bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausattungen nicht auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfern und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabschmuck muss kompostierfähig sein. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen nur kompostierfähige Bestandteile enthalten. Als Grabschmuck nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (3) Gegenstände die auf Grund ihres Verwendungszwecks aus nicht kompostierbarem Material bestehen, sind über einen entsprechenden Abfallbehälter, den die Gemeinde auf den Friedhofen zur Verfugung stellt, ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. (4) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der

unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergericht sein. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Bei Grabstätten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, besteht sich die Gemeinde vor, nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Pflege auf ihre Kosten zu übernehmen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (10) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errecht, verändert (§ 16 Abs. 1) oder entfernt (§ 19 Abs. 1 und 2),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 Abs. 1),

  1. 6. keinen kompostierfähigen Grabschmuck verwendet (§ 20 Abs. 2) oder den Abfall nicht über den dafür gesondert bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt (§ 20 Abs. 3).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) vom 27.11.2001 in der Fassung vom 23.02.2010 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27.11.2001 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt

Heiligenberg, den 24.05.2017

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Hinweis:

Gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Heiligenberg, den 24.05.2017

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Gemeinde Heiligenberg Bodenseekreis

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Heiligenberg vom 23.05.2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiligenberg am 14.05.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.05.2017 beschlossen:

ARTIKEL 1

zu § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Das Gebührenverzeichnis wird entsprechend Anlage 1 angepasst.

ARTIKEL 2

zu § 30 In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Heiligenberg, den 17.05.2024

Lehmann Bürgermeister

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sign-me

Signiert von Denis MARVIN Lehmann am 05.06.2024

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Heiligenberg, den 17.05.2024

Lehmann Bürgermeister

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Anlage 1

Anlage zur 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungs-

gebührensatzung vom 14.05.2024

-Gebührenverzeichnis-

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr Euro
1. Verwaltungsgebühren
1.1Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen30,00
1.2Bestätigung für die Zuteilung eines Urnengrabplatzes (Urnenannahmebestätigung)10,00
2. Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Ausheben und Zufüllen eines Grabes)
2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.085,00
2.12 von Personen unter 10 Jahren725,00
2.13 von Tot- und Fehlgeburten725,00
2.2Beisetzung von Aschen (Urnen)375,00
2.3Überlassung eines Reihengrabes (für 25 Jahre)
2.31 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.060,00
2.32 für Personen unter 10 Jahren860,00
2.33 Erneute Überlassung eines Reihendoppelgrabes, das nach der alten Satzung vergeben wurde, je angefangenes Jahr70,00
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes (für 25 Jahre)
2.41 Urnenreihengrab740,00
2.42 Urnenreihengrab anonym Urnenwiese670,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 25 Jahre)
2.51 Wahlgrab einfachtief für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
2.51.1 Einzelwahlgrab1.160,00
2.51.2 Doppelwahlgrab1.930,00
2.51.3 3-fach Wahlgrab2.700,00
2.52 Wahlgrab für Personen unter 10 Jahren910,00
2.53 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)940,00
2.54Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
2.54.1 für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.51 bis 2.53
2.54.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Anlage 1

2.6 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 2.61 Benutzung der Aussegnungshalle in Heiligenberg 150,00 2.62 Benutzung der Aussegnungshalle in Röhrenbach 75,00

2.7 Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag 2.71 Benutzung der Leichenzelle ohne Kuhlung je Tag 35,00 2.72 Benutzung der Leichenzelle mit Kuhlung je Tag 45,00

2.8 Auflösung eines Grabes 2.81 Entfernung des Grabmals und sonstiger Grabausstattungen sowie Einebnung des Grabes incl. Entsorgung des Abraums (Grabsteins) 2.81.1 bei einem einstelligen Einfachgrab (Einzelgrab) 240,00 2.81.2 bei einem zweistelligen Einfachgrab (Doppelgrab) 320,00 2.81.3 bei einem mehrstelligen Einzelgrab (Familiengrab) 340,00 2.81.4 bei einem Urnengrab 130,00

3.0 Sonstige Leistungen 3.01 Ausgraben oder Umbetten von Leichen und Gebeinen je Hilfskraft und angefangener Stunde 90,00 3.02 Ausgraben oder Umbetten von Urnen 90,00

3.1 Alle im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen Leistungen werden nach anfallendem Aufwand abgerechnet.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

der Gemeinde Heiligenberg (Bodenseekreis)

vom 23.05.2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.05.2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende Friedhöfe

  1. 1. Heiligenberg auf Gemarkung Heiligenberg;
  2. 2. Röhrenbach auf Gemarkung Wintersulgen.

§ 2 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Die Gemeinde kann die Bestattung anderer Verstorbener auf dem Friedhof Heiligenberg zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Heiligenberg; er umfasst das gesamte Gemeindegebiet

b.) Bestattungsbezirk des Friedhofs Röhrenbach; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wintersulgen. Der Friedhof in Röhrenbach dient ausschließlich der Bestattung bzw. Beisetzung von Einwohnern und ehemaligen Einwohnern des Ortsteils Wintersulgen

Die Verstorbenen können auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks bestattet bzw. beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbebetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbebetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf

dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbebetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen durchgeführt.

§ 7 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge für Gräber für Personen im Alter von unter 10 Jahren (§ 12 Abs. 2 a)) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(3) Särge müssen aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein. Die Holzarten Eiche, Lärche und Mahagoni dürfen nicht verwendet werden.

§ 8 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 9 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt in jedem Fall 25 Jahre.

§ 10 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verflugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 konnen aufgefundene Gebeine (Überreiste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen, gegen Gebührenaufschlag (Differenz vom Reihen- zum Wahlgrab), zulassen. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeldbekanntgegeben. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengraber entsprechend anzuwenden.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

Auf dem Friedhof in Röhrenbach ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts, das die Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten übersteigt, nur so lange möglich, wie noch ausreichend freie Grabplätze für weitere Bestattungen zur Verfügung stehen.

Stehen auf dem Friedhof in Röhrenbach für weitere Bestattungen keine freien Grabplätze mehr zur Verfügung, kann die Gemeinde die bereits verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten von Bestatteten, deren Ruhezeiten bereits abgelaufen sind, gegen Rückerstattung der anteiligen Grabnutzungsgebühr wieder zurück verlangen.

(4) Wahlgräber können ein- und zweistellige Einfachgräber sein. In Wahlgräbern kann, vorbehaltlich des Abs. 5, pro Einzelgrabfläche zusätzlich zwei Urnen beigesetzt werden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge für die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch das Entfernen von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) These Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 13a Urnengräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Aschengrabstätten; zulässig sind maximal 4 Urnen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Gräbergrößen

(1) Eine einstellige Grabfläche für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab, hat eine Länge von 2,20 m und eine Breite von 0,90 m (inneres Grabmaß). (2) Eine einstellige Grabfläche für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, hat eine Länge von 1,50 m und eine Breite von 0,75 m. (3) Eine einstellige Urnengrabfläche hat ein Länge von 1,10 m und eine Breite von 0,60 m.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  1. 1. aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  2. 2. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  3. 3. mit Farbanstrich auf Stein,
  4. 4. aus mehr als zwei Werkstoffen,
  5. 5. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, mit Lichtbildern.
  6. 6. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(3) Grabmale dürfen nicht höher als 1,50 m sein und höchstens 2/3 der Gesamtbreite des Grabes einnehmen.

(4) Die von der Gemeinde verlegten Grabeinfassungen sind freizuhalten. Sie dürfen nicht mit Grabmalen überbaut oder mit anderen Grabeinfassungen - auch nicht aus Pflanzen - abgedeckt werden.

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark und aus einem Stück hergestellt sein.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind dauern in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermittel, so genegt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstände.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfern die Gemeinde die Grabmale und sonstigen Grabausattungen und ebene das Grab ein. Diese Arbeiten konnen auch von einer Firma ausgeführrt werden, die von der Gemeinde zugelassen ist. Der Verpfugungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte wird hiervon rechtzeitig vorher unterrichtet. (3) Die Gemeinde bewahrt die Grabmale und sonstigen Grabausattungen nicht auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerned gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfern und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabschmuck muss kompostierfähig sein. Insbesondere Kränze und Gestecke dürfen nur kompostierfähige Bestandteile enthalten. Als Grabschmuck nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher. (3) Gegenstände die auf Grund ihres Verwendungszwecks aus nicht kompostierbarem Material bestehen, sind über einen entsprechenden Abfallbehälter, den die Gemeinde auf den Friedhofen zur Verfugung stellt, ordnungsgemäß zu trennen und zu entsorgen. (4) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der

unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergericht sein. (7) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (8) Bei Grabstätten, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht, besteht sich die Gemeinde vor, nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts die Pflege auf ihre Kosten zu übernehmen. (9) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (10) Grabstätten für Erdbestattungen)dürfen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlüssigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstände nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstände innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstände. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstände und Urnenreihengrabstände von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstände und Urnenwahlgrabstände kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstände im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen, kann oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 22 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 4 Abs. 1 und 2),
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1),
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errecht, verändert (§ 16 Abs. 1) oder entfernt (§ 19 Abs. 1 und 2),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18 Abs. 1),

  1. 6. keinen kompostierfähigen Grabschmuck verwendet (§ 20 Abs. 2) oder den Abfall nicht über den dafür gesondert bereitgestellten Abfallbehälter entsorgt (§ 20 Abs. 3).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 50 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Juli 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) vom 27.11.2001 in der Fassung vom 23.02.2010 und die Bestattungsgebührensatzung vom 27.11.2001 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Ausgefertigt

Heiligenberg, den 24.05.2017

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Hinweis:

Gemäß § 4 Gemeindeordnung (GemO) wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Heiligenberg, den 24.05.2017

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Gemeinde Heiligenberg Bodenseekreis

1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und

Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Heiligenberg vom 23.05.2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Heiligenberg am 14.05.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 23.05.2017 beschlossen:

ARTIKEL 1

zu § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

Das Gebührenverzeichnis wird entsprechend Anlage 1 angepasst.

ARTIKEL 2

zu § 30 In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Satzung tritt am 01.07.2024 in Kraft.

Ausgefertigt:

Heiligenberg, den 17.05.2024

Lehmann Bürgermeister

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sign-me

Signiert von Denis MARVIN Lehmann am 05.06.2024

Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Heiligenberg, den 17.05.2024

Lehmann Bürgermeister

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Anlage 1

Anlage zur 1. Änderung der Friedhofs- und Bestattungs-

gebührensatzung vom 14.05.2024

-Gebührenverzeichnis-

Nr.Amtshandlung/GebührentatbestandGebühr Euro
1. Verwaltungsgebühren
1.1Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen30,00
1.2Bestätigung für die Zuteilung eines Urnengrabplatzes (Urnenannahmebestätigung)10,00
2. Benutzungsgebühren
2.1Bestattung (Ausheben und Zufüllen eines Grabes)
2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.085,00
2.12 von Personen unter 10 Jahren725,00
2.13 von Tot- und Fehlgeburten725,00
2.2Beisetzung von Aschen (Urnen)375,00
2.3Überlassung eines Reihengrabes (für 25 Jahre)
2.31 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren1.060,00
2.32 für Personen unter 10 Jahren860,00
2.33 Erneute Überlassung eines Reihendoppelgrabes, das nach der alten Satzung vergeben wurde, je angefangenes Jahr70,00
2.4Überlassung eines Urnenreihengrabes (für 25 Jahre)
2.41 Urnenreihengrab740,00
2.42 Urnenreihengrab anonym Urnenwiese670,00
2.5Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (für 25 Jahre)
2.51 Wahlgrab einfachtief für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
2.51.1 Einzelwahlgrab1.160,00
2.51.2 Doppelwahlgrab1.930,00
2.51.3 3-fach Wahlgrab2.700,00
2.52 Wahlgrab für Personen unter 10 Jahren910,00
2.53 Urnenwahlgrab (bis zu 4 Urnen)940,00
2.54Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtes
2.54.1 für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 2.51 bis 2.53
2.54.2 für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Anlage 1

2.6 Benutzung der Friedhofshalle (Aussegnungshalle) 2.61 Benutzung der Aussegnungshalle in Heiligenberg 150,00 2.62 Benutzung der Aussegnungshalle in Röhrenbach 75,00

2.7 Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag 2.71 Benutzung der Leichenzelle ohne Kuhlung je Tag 35,00 2.72 Benutzung der Leichenzelle mit Kuhlung je Tag 45,00

2.8 Auflösung eines Grabes 2.81 Entfernung des Grabmals und sonstiger Grabausstattungen sowie Einebnung des Grabes incl. Entsorgung des Abraums (Grabsteins) 2.81.1 bei einem einstelligen Einfachgrab (Einzelgrab) 240,00 2.81.2 bei einem zweistelligen Einfachgrab (Doppelgrab) 320,00 2.81.3 bei einem mehrstelligen Einzelgrab (Familiengrab) 340,00 2.81.4 bei einem Urnengrab 130,00

3.0 Sonstige Leistungen 3.01 Ausgraben oder Umbetten von Leichen und Gebeinen je Hilfskraft und angefangener Stunde 90,00 3.02 Ausgraben oder Umbetten von Urnen 90,00

3.1 Alle im Gebührenverzeichnis nicht vorgesehenen Leistungen werden nach anfallendem Aufwand abgerechnet.