Heilbronn

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 16.10.2015 · Friedhofssatzung: 08.10.2015

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.562,- EUR Erdbestattungsgräber einfach belegbar (Erwachsenengräber, 18 Jahre)
Sargwahlgrab2.750,- EUR Wahlgräber (Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre)
Urnenreihengrab1.015,- EUR Urnengräber (18 Jahre)
Urnenwahlgrab2.025,- EUR Urnenwahlgräber (Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre)
Urnengrab anonym886,- EUR Anonymes Urnengrab (18 Jahre)
Baumbestattung3.300,- EUR Urnengräber an Bäumen (Gräber im Park), Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Sargbeisetzung in Grundgebühr Erdbestattung enthalten; Urnenbeisetzung separat: 240,- EUR
Trauerhalle / Halle187,- EUR Benutzung der Trauerhalle (bei Feuerbestattungen oder sonstigen Anlässen); bei Erdbestattung in Grundgebühr enthalten

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

vom 15. Juni 1978

Bekanntgemacht im Amtsblatt Nr. 25 vom 22. Juni 1978$^{1)}$

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S.582, ber.S.698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. S.793) m.W.v. 01.01.2011 und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S.206), geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S.185) m.W.v. 09.05.2009 hat der Gemeinderat der Stadt Heilbronn am 16.05.2012 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für Erd- und Feuerbestattungen in den Friedhöfen der Stadt, für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten sowie für sonstige Leistungen und Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung und dem ihr als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Für Leistungen der Stadt, welche in dieser Gebührensatzung nicht aufgeführt sind, werden die der Stadt entstandenen Auslagen als Gebühren berechnet.

$^{1)}$ Geändert durch Satzung vom

06.11.80 (Amtsbl. Nr. 48 v. 27.11.80), in Kraft seit 01.12.80 14.10.82 (Amtsbl. Nr. 43 v. 28.10.82), in Kraft seit 01.11.82 28.02.85 (Amtsbl. Nr. 11 v. 14.03.85), in Kraft seit 01.04.85 06.11.86 (Amtsbl. Nr. 47 v. 20.11.86), in Kraft seit 01.01.87 03.11.88 (Amtsbl. Nr. 47 v. 24.11.88), in Kraft seit 01.01.89 04.12.90 (Amtsbl. Nr. 50 v. 13.12.90), in Kraft seit 01.01.91 09.04.92 (Amtsbl. Nr. 17 v. 24.04.92), in Kraft seit 01.05.92 13.12.93 (Amtsbl. Nr. 51 v. 23.12.93), in Kraft seit 01.01.94 15.02.96 (Amtsbl. Nr. 9 v. 29.02.96), in Kraft seit 01.03.96 12.12.96 (Amtsbl. Nr. 52 v. 23.12.96), in Kraft seit 01.01.97 08.12.97 (Amtsbl. Nr. 51 v. 18.12.97), in Kraft seit 01.01.98 10.12.98 (Amtsbl. Nr. 51 v. 17.12.98), in Kraft seit 01.01.99 18.11.99 (Stadtztg. Nr. 24 v. 02.12.99), in Kraft seit 01.01.00 19.11.01 (Stadtztg. Nr. 25 v. 13.12.01), in Kraft seit 01.01.02 05.12.02 (Stadtztg. Nr. 26 v. 24.12.02), in Kraft seit 01.01.03 23.11.05 (Stadtztg. Nr. 26 v. 22.12.05 und Nr. 2 v. 19.01.06), in Kraft seit 01.01.06 20.11.07 (Stadtztg. Nr. 25 v. 06.12.07), in Kraft seit 01.01.08 16.05.12 (Stadtztg. Nr. 11 v. 31.05.12), in Kraft seit 01.06.12 08.10.15 (Stadtztg. Nr. 21 v. 15.10.15), in Kraft seit 16.10.15

10/15

1

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetz haftet.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren Erhebung von Mehrwertsteuer

(1) Die Gebührenschuld entsteht,

a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen, bei Grabnutzungsgebühren und Anwartschaftsgebühren mit der Verleihung des Nutzungs- bzw. Anwartschaftsrechts. Als Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen gilt der Tag der Bestattung.

b) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung.

(2) Die Gebühren werden fällig:

a) die Benutzungsgebühren, Grabnutzungs- und Anwartschaftsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner;

b) die Verwaltungsgebühren mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner.

(3) Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

(4) Für die Gebührentatbestände Ziffern 1.2.1., 2.1.2., 2.9.1. und 2.9.2. des als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses wird die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

2

6/12

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

7/9.2

§ 4 Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen

Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Beendigung der Amtshandlung zurückgenommen oder wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung abgelehnt, so wird hierfür eine Gebühr nach der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 5 Zuschlag von Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit

Für Dienstleistungen außerhalb der Regelarbeitszeit wird ein Zuschlag von 100 % auf die anfallenden Gebühren erhoben.

§ 6 Verlängerung und vorzeitige Rückgabe von Grabnutzungsrechten

(1) Bei der Verlängerung von Grabnutzungsrechten sind die Sätze des Gebührenverzeichnisses maßgebend, das beim Ablauf der Nutzungsdauer gilt. Enthält das beim Ablauf der Nutzungsdauer geltende Gebührenverzeichnis keinen Gebührensatz für den beantragten Verlängerungszeitraum oder geht der Verlängerungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf des Nutzungsrechts bei der Stadt Heilbronn ein, sind die bei der Antragsstellung geltenden Gebührensätze anzuwenden.

(2) Bei einem mehrfachen Wahlgrab oder Urnenwahlgrab sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

(3) Wird nach Ablauf der Ruhezeit, jedoch vor Ablauf der Nutzungsdauer auf das Nutzungsrecht verzichtet, wird ab dem 5. Jahr der restlichen Nutzungszeit (volle Jahre) der Anteil der beim Erwerb erhobenen Grabnutzungsgebühren erstattet. Dies gilt auch beim Erlöschen des Grabnutzungsrechts, wenn die Grabstätte nach Umbettung frei geworden ist.

§ 7 Schlußbestimmungen

(1) Diese Gebührensatzung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 24. Juni 1974 außer Kraft.

6/12

3

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

A n l a g e

zur Gebührensatzung für das Bestattungswesen

Gebührenverzeichnis1)

A. Benutzungsgebühren

1. Bestattungsgebühren

1.1 Grundgebühr Erdbestattung

1.1.1 Mit der Grundgebühr sind folgende Leistungen abgegolten:

a) Tätigkeit der Friedhofsverwaltung

b) Benutzung der Leichenhalle bis zu 3 Tagen, ebenso die Mehrbenutzung, wenn diese durch die Stadt oder eine sonstige Behörde zu vertreten ist

c) Herstellen eines einfachstiefen Grabes, Benutzung der Trauerhalle, Transport des Sarges zum Grab, Beisetzung, Verbringen der Blumen an das Grab, Einmaliges Sargabladen auf dem Friedhof

1.1.2 Die Grundgebühren betragen für Erdbestattungen:

bei Erwachsenen und Kinder über 6 Jahre1.033,- EUR
bei Kindern von 1 bis 6 Jahren632,- EUR
bei Kindern bis 1 Jahr
(auch Totgeburten und Fehlgeburten)532,- EUR

1.1.3 Die Grundgebühr für Erdbestattungen ermäßigt sich bei Nichtinanspruchnahme

a) der Leichenhalleum 84,- EUR
b) der Trauerhalleum 187,- EUR

  1. 1. In der Fassung der Satzung vom 16.05.12, in Kraft seit 01.06.12

4

6/12

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

7/9.2

1.2 Feuerbestattung

1.2.1 Einäscherungsgebühr (inkl. einmaliges Sargabladen am Krematorium und Urnen- aufbewahrung bis zu einem Monat) bei Erwachsenen und Kindern über 6 Jahre 310,- EUR* bei Kindern von 1 bis 6 Jahren 186,- EUR* bei Kindern bis 1 Jahr (auch Totgeburten und Fehlgeburten) 139,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

1.2.2 Urnenbeisetzung nach der Einäscherung im Heilbronner Krematorium 240,- EUR

1.2.3 Benutzung der Leichenhalle bei Feuerbestattung (bis zu 3 Tage) 84,- EUR

  1. 2. Gebühren für besondere Leistungen Für folgende Leistungen werden besondere Gebühren erhoben:

2.1 Zuschlag für Entgegennahme von Leichen außerhalb der Dienststunden, pro städt. Bediensteter

2.1.1 bei Erdbestattung 140,- EUR 2.1.2 bei Feuerbestattung 140,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

2.2 Zuschlag für Mithilfe beim Abladen der durch Dritte während der üblichen Arbeits- zeit angelieferten Särge pro städt. Bediensteter 20,- EUR

2.3 Benutzung der Leichenhalle, sofern nicht durch die Grundgebühr abgegolten, pro Tag 28,- EUR

2.4 Benutzung des Sektionsraumes 113,- EUR

2.5 Benutzung der Trauerhalle

2.5.1 bei Feuerbestattungen 187,- EUR 2.5.2 bei Andachten, Gedenkfeiern, Gottesdiensten und sonstigen Anlässen 187,- EUR

6/12

5

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen^{}[] - Gebührenverzeichnis -^{}[] ---

2.6Grunddekoration einschließlich Kerzen
2.6.1in der Trauerhalle40,- EUR
2.6.2in der Leichenhalle40,- EUR
2.7Zuschlag für das Herstellen eines doppeltiefen Grabes160,- EUR
2.8Abräumen von abgelaufenen Gräbern (ohne Baumfällung)
2.8.1.1Erdwahlgräber (einstellig)258,- EUR
2.8.1.2Erdwahlgräber (mehrstellig)323,- EUR
2.8.2Urnenwahlgräber161,- EUR
2.8.3Kindergräber65,- EUR
2.8.4Erdreihengräber213,- EUR
2.8.5Urnenreihengräber129,- EUR
2.9Versand einer Urne
2.9.1im Inland54,- EUR*
2.9.2im Ausland, die der Stadt entstandenen Auslagen * zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuernach entstandenen Auslagen*
2.10Ausgraben einer Leiche:
2.10.1Erwachsene und Kinder über 6 Jahre1.563,- EUR
2.10.2Kinder bis 6 Jahre481,- EUR
2.11Ausgraben von Gebeinen:
2.11.1Erwachsene und Kinder über 6 Jahre561,- EUR
2.11.2Kinder bis 6 Jahre360,- EUR
2.12Ausgraben einer Urne280,- EUR
2.13Umbetten einer Leiche:
2.13.1Erwachsene und Kinder über 6 Jahre3.127,- EUR
2.13.2Kinder bis 6 Jahre962,- EUR
2.14Umbetten von Gebeinen:
2.14.1Erwachsene und Kinder über 6 Jahre1.122,- EUR
2.14.2Kinder bis 6 Jahre761,- EUR

6

6/12

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

7/9.2

2.15 Umbetten einer Urne 320,- EUR 2.16 Wiederbestattung 2.16.1 überfuhrter Leichen 761,- EUR 2.16.2 überfuhrter Gebeine 481,- EUR 2.16.3 Beisetzung überfuhrter Aschenurnen 281,- EUR 2.17 Einäscherung von Gebeinen 160,- EUR*

  • zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer

2.18 Urnenaufbewährung nach der Einäscherung bis zu 1 Monat in Einäscherungsgebühr enthalten bis zu 3 Monaten 70,- EUR bis zu 6 Monaten 103,- EUR bis zu 1 Jahr 185,- EUR für jedes weitere angefangene halbe Jahr 103,- EUR 2.19 Benutzung der Orgel (ohne Organist) 14,- EUR 2.20 Leistungen, die in diesem Gebühren- verzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Für jede angefangene halbe Stunde Arbeits- oder Wartezeit pro Mitarbeiter werden berechnet 20,- EUR

  1. 3. Gebühren für Grabnutzungsrechte 3.1 Wahlgräber Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.1.1 bis 3.1.6 beziehen sich auf je eine Grabstelle 3.1.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre 2.750,- EUR 3.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 5 Jahre 550,- EUR 3.1.3 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre 1.100,- EUR 3.1.4 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 15 Jahre 1.650,- EUR 3.1.5 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 20 Jahre 2.200,- EUR 3.1.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr 110,- EUR

6/12

7

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

3.2 Urnenwahlgräber Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.2.1 bis 3.2.6 beziehen sich auf je eine Grabstelle

3.2.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre 2.025,- EUR 3.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 5 Jahre 405,- EUR 3.2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre 810,- EUR 3.2.4 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 15 Jahre 1.215,- EUR 3.2.5 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 20 Jahre 1.620,- EUR 3.2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr 81,- EUR

3.3 Urnengräber an Bäumen (Gräber im Park) Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.3.1 bis 3.3.6 beziehen sich auf je eine Grabstelle

3.3.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre 3.300,- EUR 3.3.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 5 Jahre 660,- EUR 3.3.3 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre 1.320,- EUR 3.3.4 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 15 Jahre 1.980,- EUR 3.3.5 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 20 Jahre 2.640,- EUR 3.3.6 Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr 132,- EUR

3.4 Urnengräber an historischen Grabstellen

3.4.1 Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre 3.375,- EUR 3.4.2 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 5 Jahre 675,- EUR 3.4.3 Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre 1.350,- EUR

8

6/12

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

7/9.2

3.4.4Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 15 Jahre2.025,- EUR
3.4.5Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 20 Jahre2.700,- EUR
3.4.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr135,- EUR
3.5Wiesenwahlgräber Die Grabnutzungsgebühren nach Ziffer 3.5.1 bis 3.5.6 beziehen sich auf je eine Grabstelle
3.5.1Erwerb des Nutzungsrechts für 25 Jahre3.650,- EUR
3.5.2Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 5 Jahre730,- EUR
3.5.3Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 10 Jahre1.460,- EUR
3.5.4Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 15 Jahre2.190,- EUR
3.5.5Verlängerung des Nutzungsrechts für weitere 20 Jahre2.920,- EUR
3.5.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der Ruhezeit, pro Jahr146,- EUR
3.5.7Pflege Rasengrab pro Jahr (Ersatz für städtischen Rasenschnitt nachdem ungepflegtes Grab abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde)72,- EUR
3.6Kolumbarium im Buchenhain
3.6.1Urnennische für bis zu 3 Urnen
3.6.1.1Nutzungsrechte für 25 Jahre2.960,- EUR
3.6.1.2Verlängerung für weitere 5 Jahre592,- EUR
3.6.1.3Verlängerung für weitere 10 Jahre1.184,- EUR
3.6.1.4Verlängerung für weitere 15 Jahre1.776,- EUR
3.6.1.5Verlängerung für weitere 20 Jahre2.368,- EUR
3.6.1.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr118,- EUR

10/15

9

7/9.2

Gebührensatzung für das Bestattungswesen^{}[] - Gebührenverzeichnis -^{}[] ---

3.6.2Urnennische für bis zu 5 Urnen
3.6.2.1Nutzungsrechte für 25 Jahre3.480,- EUR
3.6.2.2Verlängerung für weitere 5 Jahre696,- EUR
3.6.2.3Verlängerung für weitere 10 Jahre1.392,- EUR
3.6.2.4Verlängerung für weitere 15 Jahre2.088,- EUR
3.6.2.5Verlängerung für weitere 20 Jahre2.784,- EUR
3.6.2.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr139,- EUR
3.6.3Urnennische für bis zu 8 Urnen
3.6.3.1Nutzungsrechte für 25 Jahre4.260,- EUR
3.6.3.2Verlängerung für weitere 5 Jahre852,- EUR
3.6.3.3Verlängerung für weitere 10 Jahre1.704,- EUR
3.6.3.4Verlängerung für weitere 15 Jahre2.556,- EUR
3.6.3.5Verlängerung für weitere 20 Jahre3.408,- EUR
3.6.3.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr170,- EUR
3.7Urnennische in den Urnenstelen auf dem Friedhof Kirchhausen
3.7.1Nutzungsrechte für 25 Jahre2.180,- EUR
3.7.2Verlängerung für weitere 5 Jahre436,- EUR
3.7.3Verlängerung für weitere 10 Jahre872,- EUR
3.7.4Verlängerung für weitere 15 Jahre1.308,- EUR
3.7.5Verlängerung für weitere 20 Jahre1.744,- EUR
3.7.6Verlängerung des Nutzungsrechts anlässlich einer weiteren Beisetzung bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit, pro Jahr87,- EUR
4.Gebühren für Reihengräber
4.1Erdbestattungsgräber einfach belegbar
4.1.1Erwachsenengräber (18 Jahre)1.562,- EUR
4.1.2Kindergräber (10 Jahre)516,- EUR
4.1.3Verlängerung bei Kindergräbern um weitere 5 Jahre258,- EUR
4.1.4Verlängerung bei Kindergräbern um weitere 10 Jahre516,- EUR
4.2Urnengräber (18 Jahre)1.015,- EUR

10

10/15

Gebührensatzung für das Bestattungswesen

  • Gebührenverzeichnis -

7/9.2

4.3Anonymes Urnengrab (18 Jahre)886,- EUR
4.4Urnengräber im Gemeinschaftsfeld Gräber im Park (18 Jahre)1.744,- EUR
4.5Halbanonyme Gräber im Gemeinschaftsfeld Gräber im Park (18 Jahre)1.671,- EUR
4.6Wiesenreihengrab2.212,- EUR
4.7Pflege Rasengrab pro Jahr (Ersatz für städtischen Rasenschnitt nachdem ungepflegtes Grab abgeräumt, eingeebnet und eingesät wurde)72,- EUR
4.8Kolumbarium im Buchenhain
4.8.1Urnenplatz in einer Gemeinschaftsnische1.840,- EUR

5. Anwartschaftsrechte

5.1Wahlgräber
5.1.1Erwerb des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre321,- EUR
5.1.2Verlängerung des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre321,- EUR
5.2Urnenwahlgräber
5.2.1Erwerb des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre241,- EUR
5.2.2Verlängerung des Anwartschaftsrecht für 10 Jahre241,- EUR

B. Verwaltungsgebühren

1. Genehmigungsgebühren für Grabmale

1.1Erdwahlgräber130,- EUR
1.2Erdreihengräber116,- EUR
1.3Urnenwahlgräber65,- EUR
1.4Urnenreihengräber58,- EUR
1.5Kindergräber (10 Jahre)40,- EUR

2. Genehmigungsgebühren für sonstige Grabausstattungen

Bei sonstigen Grabausstattungen beträgt die Genehmigungsgebühr die Hälfte der Sätze nach Ziffer 1.1 bis 1.3.

3.Zustimmung zu Umbettungen50,- EUR

4. Sonstige Verwaltungsgebühren

Ein darüber hinausragender Gebührensatz nach Maßgabe der Satzung der Stadt Heilbronn über die Erhebung von Verwaltungsgebühren bleibt unberührt.

10/15

11