Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz**
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner**
- (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
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- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
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- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
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- (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
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- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
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- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
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- (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Gebühren
(1) Es werden folgende Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben: