Gebührenordnung – Heidenheim_an_der_Brenz

Vollständige Gebührenordnung für Heidenheim_an_der_Brenz.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz**

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner**

  1. (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
      1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
      1. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
      1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
      1. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung;
  2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Gebühren

(1) Es werden folgende Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben:

Original-Gebührenordnung als PDF

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