Friedhofssatzung – Heidenheim_an_der_Brenz

Vollständige Friedhofssatzung für Heidenheim_an_der_Brenz.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich**

Die Satzung gilt für die im Eigentum der Stadt Heidenheim stehenden Friedhöfe und für die kirchlichen Friedhöfe in Groß- und Kleinkuchen, deren Betreuung und Verwaltung die Stadt übernommen hat.

§ 2 Paragraph 2

Widmung**

(1) Die Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung der Stadt Heidenheim. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Heidenheim, der in der Stadt Heidenheim verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 15 oder § 16 zur Verfügung steht. Daneben dienen sie auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohnerin oder Einwohner der Stadt Heidenheim ist. Ferner kann auf den Friedhöfen bestattet werden, wer früher in der Stadt Heidenheim gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.

Die Stadt Heidenheim kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

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§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Kernstadt Heidenheim b) Schnaitheim mit Aufhausen c) Mergelstetten d) Oggenhausen e) Großkuchen mit Rotensohl und Nietheim f) Kleinkuchen

(2) Den Bestattungsbezirken sind folgende Friedhöfe zugeordnet: a) Waldfriedhof und Totenberg-Friedhof b) Friedhof Schnaitheim c) Friedhof Mergelstetten d) Friedhof Oggenhausen e) Friedhof Großkuchen f) Friedhof Kleinkuchen

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der in den Eingangsbereichen der Friedhöfe in geeigneter Weise bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Stadt Heidenheim kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des städtischen Friedhofspersonals und des von der Stadt Heidenheim beauftragten Aufsichtspersonals sind zu befolgen.

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(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Heidenheim und Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) diese und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, die an der Leine mitgeführt werden, e) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu entsorgen, f) Fremdmüll jeglicher Art (z. B. Hausmüll oder Sperrmüll) zu entsorgen, g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, h) Druckschriften zu verteilen, i) Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken, j) zu betteln, k) Gelage abzuhalten, zu lärmen, zu rauchen oder berauschende Mittel zu sich zu nehmen, l) nicht genehmigte Einrichtungen und Gegenstände wie z. B. Stühle, Bänke oder Wetterschutzvorrichtungen aufzustellen, m) Wasser aus den Zapfstellen oder Brunnen für friedhofsfremde Zwecke zu entnehmen, n) Zäune, Mauern, Hecken und Absperrungen zu übersteigen, o) Blumen, Pflanzschalen, Gestecke, Kerzen, Grablichter, Laternen oder bereitgestellte Gerätschaften wie z. B. Gießkannen oder Teile davon und dergleichen von Grabstätten und von den Friedhofsanlagen zu entfernen oder zu beschädigen, p) Grabschmuck in gärtnerisch gestalteten Pflanzflächen anstatt auf dafür vorgesehenen Abstellflächen (z. B. Blumenbänke, Pflasterflächen) abzulegen.

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(3) Totengedenkfeiern (z. B. Allerheiligen, Totensonntag) auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt Heidenheim. Sie sind spätestens 14 Tage vorher anzumelden.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bestattungsunternehmen, Bildhauer- und Steinmetzbetriebe, Gärtnerbetriebe und sonstige gewerbetreibende Unternehmen bedürfen einer Einfahrtsberechtigung mit vorheriger Zulassung für die Tätigkeit auf den Friedhöfen durch die Stadt Heidenheim. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Die Einfahrtsberechtigung mit Zulassung für die Tätigkeit auf den Friedhöfen wird nur solchen gewerbetreibenden Unternehmen ausgestellt, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt Heidenheim verlangt für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise, insbesondere dass die Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt wird.

Sollte ein in Abs. 1 genannter Betrieb oder ein genanntes Unternehmen eine Zulassung aus einer anderen Gemeinde vorlegen können, ist der Nachweis über die Befähigung nicht zu erbringen, da davon ausgegangen wird, dass die ausstellende Gemeinde dies bereits geprüft hat. Die Zulassung der entsprechenden Gemeinde muss bei der Stadt Heidenheim vorgelegt werden. Auf dieser Grundlage kann die Einfahrtsberechtigung mit Zulassung für die Tätigkeit auf den Heidenheimer Friedhöfen ausgestellt werden.

Bei Ausstellung der Zulassung erhält der antragstellende Betrieb oder das antragstellende Unternehmen einen Berechtigungsschein. Dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt Heidenheim auf Verlangen vorzuzeigen und sichtbar in den Fahrzeugen mitzuführen. Die Zulassung wird auf 1 Jahr befristet ausgestellt.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Friedhofstätigkeit schuldhaft verursachen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Die Stadt Heidenheim kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen, wenn Gewerbetreibende gegen

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die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Absatz 2 nicht mehr gegeben sind.

(6) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(7) Die Stadt Heidenheim sieht die Einigung zum Verbot und zu Sofortmaßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Form der Kinderarbeit (Übereinkommen Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation als Sonderorganisation der Vereinten Nationen) als verpflichtend an. Allen Grabnutzungsberechtigten und Gewerbetreibenden wird empfohlen, von einer Aufstellung eines Grabsteins oder einer Grabanlage aus ausbeuterischer und Leben zerstörender Kinderarbeit freiwillig Abstand zu nehmen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Heidenheim mit den entsprechenden Unterlagen (§§ 34 bis 36 des Bestattungsgesetzes) anzumelden. Dabei ist die Art der Bestattung festzulegen. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort, Zeit und Dauer der Bestattung werden von der Stadt Heidenheim festgesetzt. Diese Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unterlagen nach Absatz 1. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Bestattungen finden nicht an den Wochenenden (Samstag, Sonntag) und nicht an Feiertagen statt.

§ 8 Paragraph 8

Särge, Urnen

(1) Särge für Erdbestattungen müssen grundsätzlich aus Holz hergestellt sein. Die Anforderungen an Särge aus Vollholz laut VDZB (Verband der Deutschen Zulieferindustrie für das Bestattungswesen) sind zu beachten. Sie müssen so gefertigt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist. Särge, Sargausschläge und sonstige Sargausstattungen sowie

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Sterbewäsche dürfen keine Kunststoffe oder synthetische Stoffe enthalten. Die Verwesung der Verstorbenen und die Verrottung der Särge, Sargausstattungen und Sterbewäsche während der Ruhezeit (§ 10) müssen gewährleistet sein.

(2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt Heidenheim bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Urnen und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Die gänzliche Verrottung während der Ruhezeit (§ 10) muss gewährleistet sein. Urnen oder Überurnen aus Materialien, die nicht während der Ruhezeit verrotten, werden von der Stadt Heidenheim zurückgewiesen. Ein geeigneter Nachweis über die Verrottungseigenschaften einer Urne oder Überurne muss auf Verlangen der Stadt Heidenheim vorgelegt werden.

(4) Für Urnen, die in Nischen in einer Urnenwand oder Hangurnengräbern beigesetzt werden, gelten die Bestimmungen des Absatzes 3 sinngemäß. Für die Überurnen gibt es keine Einschränkungen.

(5) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Die Tücher müssen aus leicht verrottbarem Material hergestellt sein. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 9 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern und Überführungen der Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte von der Stadt Heidenheim ausgeführt. Dazu gehören insbesondere auch das Öffnen und Verschließen der Grabstätten sowie das Ablassen der Särge und Urnen in diese.

(2) Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen bei der Überführung von Verstorbenen innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte zulassen.

(3) Vor der Bestattung in einer mit einem Grabmal, einer Grabplatte oder einer Grabeinfassung ausgestatteten Grabstätte hat die grabnutzungsberechtigte Person diese auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Gleiches gilt für die vorhandene Grabbepflanzung und den sonstigen Grabschmuck.

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(4) Bei Bestattungen im muslimischen Grabfeld auf dem Waldfriedhof ist es Aufgabe des von den Angehörigen beauftragten Bestattungsunternehmens, die Verstorbenen bis zum muslimischen Grabfeld zu überführen. Die Herausnahme der Verstorbenen aus den Transportsärgen, die Verbringung zum Grab, das Ablassen in die Grabstätte und das Ausrichten der Verstorbenen innerhalb der Grabstätte darf nur durch von der Stadt Heidenheim unterwiesene Personen durchgeführt werden.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, der Aschen 15 Jahre. Bei Kindern, die im Alter zwischen 1 und 10 Jahren verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 12 Jahre, bei Kindern unter einem Jahr sowie Tot- und Fehlgeburten 8 Jahre.

Nach Ablauf der Ruhezeiten verbleiben die Gebeine und Aschen auf dem Friedhof.

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Heidenheim.

Bei Umbettungen von Aschen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

Bei Umbettungen von Leichnamen wird die Zustimmung während der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Nach Ablauf der Ruhezeit wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Leichnamen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt Heidenheim in andere Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die verfügungsberechtigte Person, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab die nutzungsberechtigte Person. (5) Soll die Umbettung einer Urne in eine andere Gemeinde erfolgen, so ist der Stadt Heidenheim ein Nachweis über einen Bestattungsplatz in der Empfängergemeinde vorzulegen. Eine offizielle

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Anfrage von der Empfängergemeinde zur Übersendung der Urne ist ebenfalls als Nachweis zulässig.

Soll die Umbettung von Gebeinen in eine andere Gemeinde erfolgen, so ist der Stadt Heidenheim ein Nachweis über einen Bestattungsplatz in der Empfängergemeinde vorzulegen. Die Überführung der Gebeine zur Empfängergemeinde darf nur durch ein Bestattungsinstitut erfolgen.

(6) Die Stadt Heidenheim ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(7) Umbettungen werden von der Stadt Heidenheim durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(8) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt Heidenheim vor.

(9) Sowohl die Ruhe- als auch die Nutzungszeit beginnen nach der Umbettung von Neuem.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwahlgräber

(3) Die verantwortliche Person bei Reihengräbern wird als verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern als nutzungsberechtigte Person bezeichnet.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

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§ 13 Paragraph 13

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung dieses Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte Person ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person bestattet.

(3) Ein Reihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nur in Ausnahmefällen in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Verstirbt die verfügungsberechtigte Person vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von drei Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge dieser verfügungsberechtigten Person zu übernehmen, kann die Stadt Heidenheim Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einbeben und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht.

§ 14 Paragraph 14

Urnenreihengräber

(1) Urnenreihengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in der Erde, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung dieses Verfügungsrechts ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte Person ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Urnenreihengrab wird nur eine Asche beigesetzt.

(3) Ein Urnenreihengrab kann nach Ablauf der Ruhezeit nur in Ausnahmefällen in ein Urnenwahlgrab umgewandelt werden.

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(4) Verstirbt die verfügungsberechtigte Person vor Ablauf der Ruhezeit und ist innerhalb von drei Monaten niemand bereit, die Rechtsnachfolge dieser als verfügungsberechtigte Person zu übernehmen, kann die Stadt Heidenheim Grabmal und Grabzubehör beseitigen, das Grab einbeben und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen begrünen. Eine Aufbewahrungspflicht für Grabmal und Grabzubehör besteht nicht.

(5) Im Waldfriedhof sind Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen eingerichtet. Diese Gräber werden nicht gekennzeichnet; sie werden vom Friedhofspersonal mit Gras eingesät und gepflegt. Anonyme Beisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen sowie ohne Bekanntgabe von Zeitpunkt und Stelle vom Friedhofspersonal durchgeführt.

§ 15 Paragraph 15

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, für die ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte Person ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte für Wahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte werden anlässlich eines Todesfalls verliehen. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen zulassen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts (Verlängerung) ist nur auf Antrag möglich. Sie kann bei Wahlgräbern mit mehreren Grabstellen nur für das gesamte Wahlgrab gleichmäßig und einheitlich erfolgen.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Gräber, in Groß- und Kleinkuchen auch Tiefgräber, sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Gräber im muslimischen Grabfeld auf dem Waldfriedhof sind einstellige Gräber, die ausschließlich für Angehörige des Islam zur Verfügung stehen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.

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(7) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, wird das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:

a) Ehegattin oder Ehegatte

b) Lebenspartnerin oder Lebenspartner

c) Kinder

d) Stiefkinder

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter

f) Eltern

g) Geschwister

h) Stiefgeschwister

i) nicht unter a) bis h) fallende Erben

(8) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht auf eine Person ihrer Wahl übertragen.

(9) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren.

(11) Mehrkosten, die der Stadt Heidenheim beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls diese nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann je Grabstelle eine Urne hinzugebettet werden. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen

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zulassen. In muslimischen Gräbern werden keine Urnen zusätzlich beigesetzt.

§ 16 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigte Person ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Grundsätzlich werden Nutzungsrechte anlässlich eines Todesfalls verliehen. Die Stadt Heidenheim kann Ausnahmen zulassen. Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von mindestens 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Urnenwahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Urnenreihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen wird.

(6) Die nutzungsberechtigte Person soll für den Fall ihres Ablebens eine nachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, wird das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung übertragen:

a) Ehegattin oder Ehegatten

b) Lebenspartnerin oder Lebenspartner

c) Kinder

d) Stiefkinder

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter

f) Eltern

g) Geschwister

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h) Stiefgeschwister i) nicht unter a) bis h) fallende Erben (7) Die nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung der Stadt Heidenheim das Nutzungsrecht auf eine Person ihrer Wahl übertragen. (8) Die nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Urnenwahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits bezahlter Gebühren. (10) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes für eine weitere Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat die nutzungsberechtigte Person zu erstatten, falls diese nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Paragraph 17

Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Waldfriedhof wird neben Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ein Grabfeld (Nr. 22) mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstelle bestimmt die antragstellende Person, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet diese sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird vor dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 18 Paragraph 18

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.

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§ 19 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf von 2 Jahren Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Eisen oder Metall-Legierungen verwendet werden.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und sonstige Grabausstattungen:

a) mit in Zement aufgesetztem figürlichem oder ornamentalem Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein; ausgenommen sind Schriften und Ornamente,

c) mit Emaille, spiegelndem oder leicht brechendem Glas oder Kunststoffen in jeder Art und Form,

d) mit Lichtbildern, die größer sind als 9 cm x 13 cm,

e) mit QR-Codes, die größer sind als 5 cm x 5 cm,

f) aus grellen bzw. farbauffälligen Materialien.

(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen den Anforderungen des § 22 (Abs. 1 und 2) entsprechen.

(6) In Grabfeldern, in denen von der Stadt Heidenheim Trittplatten zwischen den Gräbern angebracht wurden, sind weitere Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – nicht erforderlich, soweit die Grabbeete die Höhe der Trittplatten nicht übersteigen.

(7) Grabeinfassungen sollen sich dem Material des Grabmals anpassen und im Mittel höchstens 15 cm über den gewachsenen Boden

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hinausragen. Auf den Friedhöfen ist das Ausbringen von Splitt außerhalb der Grabstätten nicht erlaubt. Außerhalb der Grabstätte müssen auf einer Breite von 25 cm folgende Materialien verwendet werden:

a) Trittplatten, bodeneben verlegt (dem Material der Grabeinfassung angepasst)

b) Rindenmulch oder Hackschnitzel (naturfarben)

c) Rasenansaat

Die Pflege der Grabumrandung ist Bestandteil der Grabpflege und hat durch die nach § 23 Abs. 1 verantwortliche Person zu erfolgen.

(8) Für Nischen in einer Urnenwand und Hangurnengräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Die Verschlussplatten für die Grabstätten werden zur Wahrung des einheitlichen Aussehens von der Stadt Heidenheim gestellt und sind zwingend zu verwenden. Sie dürfen nicht gegen andere Platten ausgetauscht werden.

b) Die Beschriftung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und auf deren Kosten.

c) Zulässig ist nur eine aufgesetzte Schrift aus Bronze. Schriftgröße, -höhe und -art sind ebenso wie Ornamente auf die Verschlussplatten abzustimmen. Ornamente sollen eine untergeordnete Bedeutung haben, nicht auffällig von der Platte abstehen und farblich harmonieren. Die Gestaltung muss vorab durch die Friedhofsverwaltung genehmigt werden.

d) Die Montage der fertigen Verschlussplatten erfolgt durch die Stadt Heidenheim.

e) Das Abstellen von Blumenschalen und -vasen, Kränzen und sonstigen Pflanzgestecken ist nur zum Anlass der Beisetzung auf den dafür eingerichteten Blumenbänken bzw. Abstellflächen zulässig. Insbesondere ein Abstellen in Pflanzflächen oder auf den Anlagen selbst ist nicht zulässig. Ebenso sind das Anbringen oder Befestigen von Gegenständen jeglicher Art an den Nischen bzw. Verschlussplatten sowie sonstige optische Veränderungen nicht erlaubt. Das Aufstellen von Kerzen, Grablichtern und Laternen in unmittelbarer Nähe der Anlagen ist generell verboten. Bei Verstößen ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt für verwelkte Blumen und Pflanzen und dem sonstigen abgängigen Grabschmuck auf den Abstellflächen.

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  • f) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim.(9) Für Baumgräber und Urnengemeinschaftsgräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:- a) Zur Wahrung des einheitlichen Aussehens sind Beschriftungstafeln zu verwenden, für die die Stadt Heidenheim Größe, Form, Farbe und Beschriftung (Schriftart, -größe und -form) vorgibt.
  • b) Die Beschaffung und Beschriftung der Tafel erfolgt durch die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person und auf deren Kosten.
  • c) Die Tafeln für die Bestattungsbäume werden ausschließlich vom Friedhofspersonal angebracht. Das Anbringen von weiteren Tafeln, Schmuck o. ä. mit Nägeln oder anderen Befestigungen ist nicht erlaubt.
  • d) Die Tafeln für die Urnengemeinschaftsgräber werden ausschließlich durch einen Fachbetrieb auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person angebracht.
  • e) Das Abstellen von Blumenschalen und -vasen, Kränzen und sonstigen Pflanzgestecken ist bei Urnengemeinschaftsgrabanlagen nur zum Anlass der Beisetzung auf den dafür vorgesehenen Abstellflächen zulässig. Insbesondere ein Abstellen in den Pflanzflächen ist zu unterlassen. Bei Verstößen ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Gleiche gilt für verwelkte Blumen und Pflanzen und dem sonstigen abgängigen Grabschmuck auf den Abstellflächen.
  • f) In Baumgrabfeldern sind Grabbepflanzungen und Grabschmuck jeglicher Art nicht zulässig. Grabschmuck ist nur innerhalb des ersten Monats nach der Beisetzung einer Urne erlaubt. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände aus den Baumgrabfeldern zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Das Aufstellen von Kerzen, Grablichtern und Laternen in den Feldern ist verboten.
  • g) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen und Felder ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Baumgrabfelder werden nach Möglichkeit in naturbelassener Form angelegt und erhalten.
  • h) Sofern Bäume in Baumgrabfeldern, denen Baumgräber zugeordnet sind, aufgrund ihres Zustandes entfernt werden müssen oder durch Naturereignisse zerstört werden, werden durch

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die Stadt Heidenheim Ersatzbäume angepflanzt. Es besteht dabei kein Anspruch auf eine bestimmte Baumart oder -größe.

(10) Für Grabstätten im Urnenring gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Zur Wahrung des einheitlichen Aussehens sind Segmentplatten zu verwenden, für die die Stadt Heidenheim Größe, Form, Farbe und Beschriftung (Schriftart, -größe und -form) vorgibt. b) Die Beschaffung der Segmentplatten, die Beschriftung und Anbringung erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person und auf deren Kosten. c) Die Bepflanzung und Pflege der Grabstätte erfolgt durch die nutzungsberechtigte Person.

(11) Für gärtnergepflegte Urnengrabanlagen gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Die gärtnergepflegten Urnengräber werden von der Stadt Heidenheim, den Mitgliedern der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG und den Mitgliedern des Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG angelegt, gepflegt und unterhalten. b) Mit der Vergabe des Nutzungsrechts ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Ebenso ist das Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG wegen der Errichtung eines Grabmals verbindlich zu beauftragen. c) Die Pflege, Bepflanzung und Reinigung der Anlagen und Felder ist alleinige Aufgabe der Mitglieder der württembergischen Friedhofsgärtner eG und den Mitgliedern des Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG.

(12) Für Rasengräber gelten folgende besondere Gestaltungsvorschriften:

a) Rasengräber liegen auf freien, offenen Rasenflächen. Sie werden mit ebenerdig verlegten Grabplatten gekennzeichnet. Grabeinfassungen sind nicht zulässig. b) Die Grabplatten müssen eine einheitliche Größe von 40 cm x 30 cm haben und mindestens 5 cm dick sein. Als Material ist Granit gebürstet und/oder geledert und rutschfest mit einem Feinschliff von maximal 120er Körnung zu verwenden. Die Verlegung erfolgt auf einem Betonfundament, wobei die Platte bündig mit der Rasenkante sein muss. Schriften oder Ornamente sind als Gravur zu fertigen oder in den Stein einzulassen.

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c) Die Beschaffung der Grabplatten erfolgt durch die nutzungs- oder verfügungsberechtigte Person und auf deren Kosten.

d) Die Verlegung der Grabplatte erfolgt ausschließlich durch einen Fachbetrieb auf Kosten der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person.

e) In Rasengrabfeldern sind Grabbepflanzungen und Grabschmuck nicht zulässig. Grabschmuck ist nur innerhalb des ersten Monats nach der Bestattung oder Beisetzung erlaubt. Das Friedhofspersonal ist berechtigt, nach dieser Zeit vorgefundene Gegenstände aus den Rasengrabfeldern zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

f) Die Herstellung und Anlegung sowie die dauernde Pflege der Rasengrabfelder ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Bepflanzungen werden nur von dieser vorgenommen. Die Pflegeverpflichtung der Stadt Heidenheim für die einzelnen Grabflächen beginnt jedoch erst, wenn die Grabplatte verlegt ist.

§ 20 Paragraph 20

Grababdeckungen

(1) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen im Friedhof Schnaitheim im Feld 11 nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

(2) Grabstätten für Erdbestattungen mit vorverlegten Trittplatten dürfen zur Sicherstellung der Verwesung und Verrottung nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 21 Paragraph 21

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Heidenheim. Holztafeln bis zu einer Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze ohne entsprechende Fundamente bzw. ohne feste Unterkonstruktion sind als provisorische Grabmale bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Heidenheim Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe

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des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt Heidenheim. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle in dieser Satzung genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 22 Paragraph 22

Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Stehende Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

a) bis 1,20 m Höhe: 14 cm

b) bis 1,40 m Höhe: 16 cm

c) bis 1,60 m Höhe: 18 cm

(2) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen bei Grabstätten Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 1,60 m (ab Oberkante Sockel) nicht überschreiten. Zudem darf ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung auf keinen Fall über die Grabkanten hinaus gebaut werden. Die Grabmaße sind zwingend einzuhalten.

(3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur von fachkundigen Betrieben errichtet werden.

(4) Grabmale ab 50 cm Höhe werden jährlich durch die Friedhofsverwaltung oder einem durch die Friedhofsverwaltung beauftragten fachkundigen Unternehmen einer Standfestigkeitsprüfung nach § 9 VSG 4.7 (UVV Friedhöfe) unterzogen.

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§ 23 Paragraph 23

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrs-sicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern und Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung entsteht, haften die in Satz 2 genannten Verantwortlichen.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Heidenheim auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen treffen, insbesondere Absperrungen errichten oder Grabmale umlegen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Heidenheim nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt Heidenheim berechtigt, dies auf Kosten der verantwortlichen Person zu tun oder nach deren Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(3) Die Pflege und Unterhaltung der Sondergrabstätten Nischen in einer Urnenwand, Hangurnengräber, Baumgräber, Rasengräber und Urnengemeinschaftsgräber ist alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Nutzungsberechtigten Personen ist es nicht erlaubt, bauliche Eingriffe vorzunehmen oder Pflegemaßnahmen an den baulichen Anlagen durchzuführen.

§ 24 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Heidenheim von der Grabstätte entfernt werden. Durch eine Rückgabe des Nutzungsrechts vor Nutzungsende stimmt die nutzungsberechtigte Person einer möglichen Neuvergabe der Grabstätte zu. Jegliche Ansprüche an der Grabstätte erlöschen durch die Rückgabe.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Verfügungs- oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen (Bepflanzungen, Fundamente, Grabschmuck etc.) zu entfernen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern die verfügungsberechtigte Person, bei Wahlgräbern und

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Urnenwahlgräbern die nutzungsberechtigte Person. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Heidenheim innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt Heidenheim die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

Als vollständig geräumt gilt ein Grab erst dann, wenn neben dem Grabmal, dessen Fundamente und der sonstigen Grabausstattung auch die Bepflanzung einschließlich Baumstümpfen und Wurzelballen entfernt wurden. Zudem muss verwendeter Schotter, Kies, Sand, Blumenerde und sonstiges eingebrachtes Material aus der Grabstätte beseitigt werden. Die Entsorgung der Materialien darf nicht auf dem Friedhofsgelände erfolgen. Ebenfalls muss die Grabstätte nach vollständiger Räumung mit Erde aufgefüllt und grob eingeebnet werden. Für das Ansäen von Rasen ist die Stadt Heidenheim zuständig.

Aschen und Gebeine dürfen den Friedhof nicht verlassen und müssen in der Erde verbleiben.

(3) Wird ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung ohne schriftliche Genehmigung der Stadt Heidenheim errichtet oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Stadt Heidenheim die Beseitigung oder Änderung des Grabmals oder der sonstigen Grabausstattung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt die verpflichtete Person diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt Heidenheim die Beseitigung oder Änderung im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz auf deren Kosten vornehmen oder durchführen lassen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an Nischen in einer Urnenwand oder an Hangurnengräbern werden die angebrachten Verschlussplatten vom Friedhofspersonal entfernt und der nutzungsberechtigten Person zur Abholung angeboten. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist, gehen diese in die Verfügungsgewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

Die Urnen werden vom Friedhofspersonal der jeweiligen Nische oder dem jeweiligen Hangurnengrab entnommen. Die Schmuckurne kann ebenfalls von der nutzungsberechtigten Person abgeholt werden. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist, geht diese in die Verfügungsgewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

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Die Aschekapsel wird vor der Übergabe der Schmuckurne entnommen und auf dem jeweiligen Friedhof nachbestattet. Aschen dürfen den Friedhof nicht verlassen.

(5) Nach Ablauf eines Nutzungs- oder Verfügungsrechts an Baumgräbern werden die Beschriftungstafeln vom Friedhofspersonal entfernt und der nutzungs- oder verfügungsberechtigten Person zur Abholung angeboten. Erfolgt die Abholung nicht innerhalb der mit der Friedhofsverwaltung vereinbarten Frist, gehen diese in die Verfügungsgewalt der Stadt Heidenheim über. Eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.

(6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an einem Urnengemeinschaftsgrab ist eine an einem Gedenkstein in der Anlage angebrachte Beschriftungstafel von der nutzungsberechtigten Person auf deren Kosten durch einen fachkundigen Betrieb entfernen zu lassen. Die Bestimmungen in Abs. 2 gelten sinngemäß für die Beschriftungstafeln.

(7) Ein Grab gilt erst dann als ordnungsgemäß entfernt, wenn die Stadt Heidenheim die Räumung abgenommen und dabei die restlose Entfernung aller Grabbestandteile bestätigt hat. Wird die Abnahme von der Stadt Heidenheim abgelehnt und werden Nacharbeiten verlangt, so sind diese umgehend durchzuführen.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 25 Paragraph 25

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen, Gestecke, Gebinde und Kränze sowie abgebrannte Kerzen und dergleichen sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des jeweiligen Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei von der Stadt Heidenheim verlegten Trittplatten zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 6) müssen Grabeinfassungen angebracht werden, wenn die Grabbeete höher als die Platten sind. Die Oberfläche des Grabbeetes darf höchstes mit der Oberkante der Einfassung abschließen. Bei Grabstätten ohne Grabeinfassungen dürfen die Grabbeete höchstens so hoch und nicht wesentlich tiefer als die vorverlegten Trittplatten oder die Umgebungsflächen angelegt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege sowie den Bestattungsbetrieb nicht beeinträchtigen. Bepflanzungen mit starken Wurzelausläufern und enormem Wurzelwachstum wie z. B. Bambusgewächse sind nicht

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erlaubt. Pflanzen, die über das Grabmaß hinauswachsen, sind nach vorheriger Aufforderung durch die Stadt Heidenheim unverzüglich zurückzuschneiden oder zu entfernen. Die Höhe der Bepflanzung darf maximal 1,60 m betragen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat die nach § 23 Abs. 1 verantwortliche Person zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst nach dem Ablauf der Ruhezeit und des Verfügungs- oder des Nutzungsrechts sowie der vollständigen Grabräumung.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit und des Verfügungs- oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen (§ 24).

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Heidenheim. Verfügungs- oder nutzungsberechtigte Person sowie die Grabpflege vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt Heidenheim zu verändern. Zu den Anlagen der Stadt Heidenheim zählen auch die Grabzwischenwege, auf denen Bepflanzungen oder das Ausbringen von Splitt nicht zulässig sind (§ 19 Abs. 6). Bei den Sondergrabstätten Urnengemeinschaftsgräber, Nischen in einer Urnenwand, Hangurnengräber, Baumgräber und Rasengräber ist die jeweilige Ausgestaltung und Bepflanzung der Anlagen und Felder alleinige Aufgabe der Stadt Heidenheim. Bei gärtnergepflegten Grabanlagen übernimmt diese Aufgabe die Genossenschaft württembergischer Friedhofsgärtner eG. Bepflanzungen oder sonstige Änderungen der Anlagen und Felder durch sonstige Dritte sind nicht erlaubt.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde oder -gestecke sowie Blumen und Pflanzen aus künstlichen und nicht verrottbaren Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken. Die Friedhofsverwaltung empfiehlt die Bepflanzung mit gebietseigenen Pflanzen.

(8) Der Einsatz von chemischen Mitteln zur Bekämpfung von unerwünschtem Pflanzenwuchs, Pilzen und Bakterien oder von tierischen Pflanzenschädlingen ist grundsätzlich untersagt.

(9) Gießkannen, Eimer, Werkzeuge, Bodensafes und dergleichen dürfen nicht außerhalb der Grabstätten abgelegt oder angebracht werden. Die Befestigung an Bänken oder Gehölzen ist unzulässig.

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(10) Die verfügungs- und nutzungsberechtigten Personen haben zu dulden, dass Bäume der Friedhofsanlagen einzelne Grabstätten überragen.

§ 26 VII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat die verantwortliche Person (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt Heidenheim die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt Heidenheim abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt Heidenheim in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person, in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die nutzungsberechtigte Person aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt Heidenheim den Grabschmuck entfernen. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind der verantwortlichen Person vorher anzudrohen.

VII. Aufbahrungsräume und Trauerfeiern

§ 27 Paragraph 27

Benutzung der Aufbahrungsräume

(1) Die Aufbahrungsräume dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Stadt Heidenheim betreten werden. Die Särge sind vor der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen.

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§ 28 Paragraph 28

Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können auf Antrag in einem von der Stadt Heidenheim dafür bestimmten Raum, am Grab oder an einer anderen Stelle innerhalb des Friedhofs abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass die verstorbene Person an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes des Leichnams bestehen.

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 29 Paragraph 29

Obhuts- und Überwachungspflicht sowie Haftung

(1) Der Stadt Heidenheim obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt Heidenheim haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Heidenheim nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungs- und nutzungsberechtigte Personen haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt Heidenheim von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere verfügungs- oder nutzungsberechtigte Personen zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden und deren Bedienstete.

§ 30 IX. Bestattungsgebühren

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 4 betritt,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 und 2 a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals oder

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des von der Stadt Heidenheim beauftragten Aufsichts-personals nicht befolgt

  • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt Heidenheim und Fahrzeuge der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden
  • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
  • d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, sowie Grabstätten unberechtigterweise betritt
  • e) Tiere mitbringt, ausgenommen sind Hunde, die an der Leine mitgeführt werden
  • f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen entsorgt
  • g) Fremdmüll jeglicher Art (z. B. Hausmüll, Sperrmüll) entsorgt
  • h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet
  • i) Druckschriften verteilt
  • j) auf den Friedhöfen bettelt
  • k) Film-, Ton-, und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken
  • l) Gelage abhält, lärmt, raucht oder berauschende Mittel zu sich nimmt
  • m) nicht genehmigte Einrichtungen und Gegenstände wie z. B. Stühle, Bänke und Wetterschutzvorrichtungen aufstellt
  • n) Wasser aus den Zapfstellen und Brunnen für friedhofsfremde Zwecke entnimmt
  • o) Zäune, Mauern, Hecken und Absperrungen übersteigt
  • p) Blumen, Pflanzschalen, Gestecke, Kerzen, Grablichter, Laternen oder bereitgestellte Gerätschaften wie z. B. Gießkannen oder Teile davon und dergleichen von Grabstätten und von den Friedhofsanlagen entfernt oder beschädigt
  • q) Grabschmuck in gärtnerisch gestalteten Pflanzflächen anstatt auf dafür vorgesehenen Abstellflächen (z. B. Blumenbänke, Pflasterflächen) ablegt3. auf den Friedhöfen ohne Zulassung eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder gegen andere Bestimmungen des § 6 verstößt

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  1. auf den Friedhöfen Särge oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen des § 8 entsprechen
  2. entgegen § 8 Abs. 5 bei muslimischen Bestattungen für den Transport Verstorbener bis zur Grabstelle nicht verschlossene Särge verwendet
  3. Tätigkeiten im Zusammenhang mit muslimischen Bestattungen ausführt, für die er keine Unterweisung von der Stadt Heidenheim erhalten hat (§ 9 Abs. 4)
  4. gegen die in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften geltenden Vorschriften verstößt (§§ 19, 20)
  5. als verfügungs- oder nutzungsberechtigte Person oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3) oder diese entfernt (§ 24 Abs. 1)
  6. wer ohne die erforderliche Fachkunde Grabmale und Grabeinfassungen errichtet oder bei der Errichtung eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung gegen die Vorgaben zur Standsicherheit verstößt und auf Verlangen der Stadt Heidenheim nicht innerhalb eines Monats Abhilfe schafft (§ 22)
  7. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält und entsprechend überprüft (§ 23 Abs. 1)
  8. entgegen § 23 Abs. 3 an Sondergrabstätten bauliche Eingriffe vornimmt oder Pflegemaßnahmen an den baulichen Anlagen durchführt
  9. nach abgelehnter Abnahme von der Stadt Heidenheim verlangte Nacharbeiten zur Entfernung eines Grabes nicht umgehend durchführt (§ 24 Abs. 6)
  10. gegen die Vorschriften des § 25 verstößt.

IX. Bestattungsgebühren

§ 31 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der von der Stadt Heidenheim verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung) erhoben.

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X. Schlussvorschriften

§ 32 Paragraph 32

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung der Stadt Heidenheim vom 15.12.2022 außer Kraft.

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Original-Satzung als PDF

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