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Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2024 · Friedhofssatzung: 18.12.2024

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.140,00 € Überlassung einer Reihengrabstätte (I. b)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnenreihengrab760,00 € Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (I. c)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten / nicht angeboten
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht explizit aufgeführt; nur 'halbanonyme Urnenrasengrabstätte' (440,00 €) vorhanden
Baumbestattung850,00 € Überlassen eines Bestattungsplatzes an einem Urnenbaumgrab (VI. a)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)380,00 € (Sarg) / 150,00 € (Urne) separat in Abschnitt III (Ausheben und Schließen) ausgewiesen, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle150,00 € Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle (VIII. a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

über die Erhebung von Friedhofsgebühren des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) –alle in der derzeit geltenden Fassung–, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Kirchspiel Urbach“ in seiner Sitzung vom 09.12.2024 folgende Gebührensatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§ 1 Allgemeines § 2 Gebührenschuldner § 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit § 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten II. Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten III. Ausheben und Schließen der Grabstätten IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten V. Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern VI. Urnenbaumgrab VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen VIII. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle IX. Grabräumungsgebühren X. Verlängerung von Nutzungsrechten

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind und der Antragsteller,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  2. 2. Für Gebühren haftet in jedem Falle auch diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

  1. 1. Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. 2. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 09.06.2020 außer Kraft.

Anerkannt Harschbach, den 09.12.2024 Zweckverband Kirchspiel Urbach

Ausgefertigt Harschbach, den 18.12.2024 Zweckverband Kirchspiel Urbach

(Siegel)

(Oliver Koch) Verbandsvorsteher

(Oliver Koch) Verbandsvorsteher

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 18.12.2024

I. Gebühren für die Überlassung von Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätten

Überlassen einer Reihen-, Urnenreihen- oder Rasengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene, für die Dauer der Ruhefrist

a) Überlassen einer Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr760,00 €
b) Überlassen einer Reihengrabstätte1.140,00 €
c) Überlassen einer Urnenreihengrabstätte760,00 €
d) Überlassen einer Rasenreihengrabstätte870,00 €
e) Überlassen einer Urnenrasengrabstätte500,00 €
f) Überlassen einer halbanonymen Urnenrasengrabstätte440,00 €
g) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Reihengrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €
h) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Rasenreihengrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €

II. Gebühren für die Überlassung von Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten

Überlassen einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung, die mit der ersten Belegung bzw. mit der Nutzungsgewährung fällig werden, für die Dauer der Ruhefrist

a) Überlassen einer Doppelgrabstätte je Grabstelle 820,00 €1.640,00 €
b) Überlassen einer Urnendoppelgrabstätte je Grabstelle 790,00 €1.580,00 €
c) Überlassen einer Urnengrabstelle in ein vorhandenes Doppelgrab (sofern die ersten 20 Jahre der Ruhefrist nicht überschritten wurden)0,00 €
d) Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. II Buchstabe a) bis c) durch eine zweite oder weitere Belegung je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrechtes41,00 €

III. Ausheben und Schließen der Grabstätte

Zum Herrichten des Grabes gehören folgende Leistungen:

Abstecken, Ausheben und Verfüllen der Grabstelle einschließlich der üblichen Abdeckungen des Erdreiches.

Für das Herrichten der Grabstelle werden folgende Gebührenerhoben:

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr230,00 €
b) Reihengrabstätte380,00 €
c) Doppelgrabstätte (1. Grabstelle)380,00 €
d) Doppelgrabstätte (2. Grabstelle)440,00 €
e) Urnenreihengrabstätte150,00 €
f) Urnendoppelgrabstätte (1.Grabstelle)150,00 €
g) Urnendoppelgrabstätte (2.Grabstelle)150,00 €
h) Rasenreihengrabstätte380,00 €
i) Urnenrasengrabstätte150,00 €
j) Halbanonyme Urnenrasengrabstätte150,00 €
k) Urne in eine vorhandene Reihen-, Doppel- oder Rasenreihengrabstätte150,00 €

IV. Gebühren für die Einfriedung der Grabstätten

Für die Einfriedung oder Einfassen der Grabstätten (Platteneinfassung) bzw. für die Grabpflege und Grabplatte bei Rasengräbern sind die nachfolgenden Gebühren zu entrichten. Bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten erfolgt die Abrechnung der Einfriedung (Platteneinfassung) der beiden Grabstellen mit der ersten Belegung.

In diesen Beträgen ist die Gebühr für die Lieferung, Herstellung und laufende Unterhaltung der Einfriedigung (Platteneinfassung) für die Dauer der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes enthalten. Sollten für das Einfassen der Grabstätte Arbeiten erforderlich werden, die erheblich über dem sonst üblichen Arbeitsumfang beim Verlegen der Platten hinausgehen, so werden diese Mehrkosten zusätzlich erhoben.

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr270,00 €
b) Reihengrabstätte400,00 €
c) Doppelgrabstätte je Grabstelle 400,00 €800,00 €
d) Urnenreihengrabstätte240,00 €
e) Urnendoppelgrabstätte je Grabstelle 240,00 €480,00 €
f) Rasenreihengrabstätte1.800,00 €
g) Urnenrasengrabstätte980,00 €
h) Grabplatte für Rasenreihengrabstätten (Größe: 60 x 40 cm)580,00 €
i) Grabplatte für Urnenrasengrabstätten (Größe: 40 x 40 cm)560,00 €

V. Kolumbarien (Stelen) / Urnenkammern

a) Verleihung des Nutzungsrechtes für zwei Urnen in einer Urnenkammer für die Nutzungsdauer gem. § 10 der Friedhofsordnung1.040,00 €
b) Verlängerung des Nutzungsrechtes durch eine zweite Belegung, je Grabstelle und Jahr der Überschreitung des ursprünglichen Nutzungsrecht52,00 €
c) Gebühr für die Abnahme und Wiederanbringung der Grabplatte zur Beschriftung (einmalig bei Zweitbelegung)30,00 €
d) Bereitstellungsgebühr für die Reservierung einer Urnenkammer (Reservierungszeitraum 10 Jahre)520,00 €
e) Verlängerung der Reservierung einer Urnenkammer für weitere 10 Jahr520,00 €
Bemerkungen:
- Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Bereitstellungsgebühr auf den Gesamtbetrag von 1.040,00 € (siehe V. a))
- Bei einem endgültigen Verzicht auf eine Kammernbelegung werden die Reservierungs- bzw. Bereitstellungsgebühren nicht erstattet.

VI. Urnenbaumgrab

a) Überlassen eines Bestattungsplatzes an einem Urnenbaumgrab850,00 €
b) Reservierung eines Baumgrabes für den Zeitraum von 10 Jahren425,00 €
Bemerkung:
Sollte der Sterbefall früher eintreten, erfolgt eine entsprechende Anrechnung der entrichteten Reservierungsgebühr auf den Gesamtbetrag von
850,00 €
c) Bestattungsplatz an einem Gemeinschaftsbaum für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr425,00 €

VII. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen oder Aschen wird durch gewerbliche Bestattungsunternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten. Bei Umbettung von Leichen oder Aschen auf dem hiesigen Friedhof werden Gebühren nach dieser Satzung wie für eine Erstbestattung erhoben.

VIII. Benutzungsgebühren der Friedhofshalle

Für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nachfolgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung und Reinigung der Friedhofshalle150,00 €
b) Benutzung des Aufbewahrungsraumes, (je angefangener Tag) _____ Tage a40,00 €

IX. Grabräumungsgebühren

Gebühr für die Räumung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist, die bereits beim Erwerb der Grabstätte zu entrichten ist:

a) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr200,00 €
b) Reihengrabstätte270,00 €
c) Doppelgrabstätte350,00 €
d) Urnenreihengrabstätte150,00 €
e) Urnendoppelgrabstätte210,00 €
f) Rasenreihengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)35,00 €
g) Urnenrasengrabstätte (je vorhandener Grabstelle/Grabplatte)35,00 €
h) Bestattung einer Urne aus Kolumbarium in einen unterirdischen Schacht auf einem anonymen Gräberfeld inkl. Austausch der Grabplatte45,00 €

Bei einer Räumung der Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist (möglich nach einer Mindestruhezeit von 20 Jahren) fallen zusätzlich zu den vorne genannten, je nach Grabart, anfallenden Grabräumungsgebühren, für die Pflege der nicht nutzbaren Fläche, bis zum Ablauf der regulären Ruhefrist, jährlich folgende Kosten an:

Bemerkung:

Aufgrund der Mindestruhezeit von 20 Jahren ist eine vorzeitige Grabräumung von Urnengrabstätten nicht möglich.

i) Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5.Lebensjahr15,00 €
j) Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld mit besonderer Gestaltung)15,00 €
k) Reihengrabstätte (auf dem Gräberfeld mit allgemeiner Gestaltung)15,00 €
l) Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld mit besonderer Gestaltung)20,00 €
m) Doppelgrabstätte (auf dem Gräberfeld mit allgemeiner Gestaltung)20,00 €
n) Rasenreihengrabstätte0,00 €

X. Verlängerung von Nutzungsrechten

Gräber mit Erdbestattungen, sowie Gräber auf dem halbanonymen Gräberfeld können nicht verlängert werden. Urnengräber, die als Belegung in Erdgräber beigesetzt wurden können ebenfalls nicht verlängert werden. Eine Verlängerung bei Zweitbelegung in Urnenstelen ist nicht möglich.

Sonstige Urnengräber können um 10 bzw. 20 Jahre verlängert werden. Für eine Verlängerung um jeweils 10 Jahre wird eine Gebühr von

Für Reihenurnengräber380,00 €
Doppelurnengräber760,00 €
Urnenrasengräber250,00 €
Baumgrabstätten470,00 €

erhoben.

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

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Friedhofssatzung

des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach vom 09.06.2020

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der Sitzung am 09.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

INHALTSÜBERSICHT:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

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  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Doppelgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Rasengrabstätten § 17 Ehrengrabstätten § 18 Kolumbarien § 19 Urnenbaumgrab

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 21 Gestaltungsvorschriften § 22 Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaumgrab

  1. 6. Grabmale

§ 23 Grabmale § 24 Standsicherheit der Grabmale § 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 26 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten § 28 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten

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1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinden des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach gelegenen und vom Zweckverband Kirchspiel Urbach verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung)

des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner einer Ortsgemeinde des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Doppel- bzw. Urnendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes the Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich besteht gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Doppel- oder Urnendoppelgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Doppel- oder Urnendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden vom Zweckverband Kirchspiel Urbach auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehoben bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Ersatzdoppelgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

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2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang besteht gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) Abraum außerhalb der damit bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

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§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten *1

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendenriotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

*1 Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Doppelgrabstätte / Urnendoppelgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstände beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 5 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

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§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,20 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber ist so zu bemessen, dass die Grabsohle mindestens 2,0 m unter der Oberkante des gewachsenen Bodens liegt.

Urnengräber sind so anzulegen, dass bis zur Oberkante der Urne eine Erdabdeckung von mindestens 0,50 m vorhanden ist.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. (3) Bei Urnengräbern kann das Nutzungsrecht für weitere 20 Jahre erworben werden, bei Erdbestattungen ist eine Veränderung des Nutzungsrechts nicht möglich, ausgenommen bei Doppelgräbern um die Ruhezeit der zweiten Belegung.

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§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Zweckverbandes Kirchspiel Urbach nicht zulässig. § 3 Absatz 2 dieser Satzung bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Doppelgrabstätten / Urnendoppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Der Zweckverband Kirchspiel Urbach ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedieren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten),

c) Urnengrabstätten als Reihen- und Doppelgrabstätten (Wahlgrabstätten), d)Rasenreihengrabstätten,

e) Ehrengrabstätten.

f) Urnenstelen (Kolumbarien)

g) Urnenbaumgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

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§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: Lange 1,20 m, Breite 0,60 m.

b) Einzelgrabfelder (Reihengrabfelder) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr: Lange 2,50 m, Breite 1,00 m.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 - nur eine Erdbestattung erfolgen. (4) Es wird der Reihe nach beigesetzt. Das Überschlagen eines Grabes für eine spätere Belegung ist nicht gestattet. Umbettungen von einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind unzulässig. (5) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld besteht gemacht. (6) Reihengraber sind spätestens 6 Wochen nach der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschiet dies auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

§ 14 Doppelgrabstätten

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

In den Doppelgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden.

Als Angehörige gelten:

a) Ehegatten,

b) Verwandte der auf- und absteigenden Linie,

c) Kinder, angenommene Kinder und Geschwister,

d) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Doppelgrabstätten

(3) Das Nutzungsrecht kann nur erworben werden, wenn der Überlebende das 70. Lebensjahr vollendet hat. (4) Der Erwerb eines Doppelgrabes gewährt kein Eigentumsrecht, sondern nur ein Nutzungsrecht. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Doppelgrabstände wiederverleihen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in thisem Zeitraum geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Angehörigen,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mutter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Doppelgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (9) Bei Rückgabe von Doppelgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Doppelgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. (10) Gräber sind spätestens 6 Wochen nach Erwerb der Nutzungsrechte bzw. der Beisetzung wurde herzurichten. Bis zum Ablauf der Ruhefrist sind sie ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht das auch nach Aufforderung nicht, können die Gräber eingeebnet werden.

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§ 15 Urnengrabstätten

(1) Es besteht ein besonderes Urnengrabfeld. (2) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnendoppelgrabstätten,

c) Urnenrasengrabstätten,

d) Reihengrabstätten und Rasenreihengrabstätten (Einzelgräber).

Die Beisetzung einer zweiten Asche in b) und d) ist für Angehörige möglich.

Als Angehörige gelten:

d.1 Ehegatten bzw. Lebenspartner d.2 Verwandte der auf- und absteigenden Linie d.3 Kinder, angenommene Kinder und Geschwister d.4 die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Ferner dürfen Aschen beigesetzt werden in

e) Doppelgrabstätten (Wahlgräber) bis zu zwei Aschen,

f) Kolumbarien bis zu zwei Aschen,

g) halbanonyme Grabstätten nach § 16, Absatz 1, Buchstabe B.).

h) Urnenbaumgrabstätten

Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 20 Jahre beträgt.

(3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten. (5) Urnenreihengrabstätten haben die Maße:

Länge 0,50 m, Breite 1,00 m für eine Reihengrabstätte (Einzelgrab).

Urnendoppelgrabstätten haben die Maße:

Länge 1,00 m, Breite 1,00 m für eine Doppelgrabstätte (Wahlgrab).

(6) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (7) Ein Kolumbarium ist für die Aufnahme von zwei Urnen ausgelegt und kann nur in Gänze erworben werden.

Das Kammermaß beträgt 0,54 x 0,32 x 0,47 m.

Die Ruhefrist ist bei jeder Aufnahme einer Urne zu wahren. Hierbei dürfen keine zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammer ist bei Teilbelegung nur einmal möglich. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gem. Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Anspruch auf einen Wiedererwerb der Urnenkammer ist nach Ablauf der Belegungszeit ausgeschlossen.

(8) Kolumbarien können bereits zu Lebzeiten reserviert werden. Für die Reservierung fällt eine Gebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung an.

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(8a) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(9) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Doppelgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Rasengrabstätten

(1) Es besteht jeweils ein besonderes Feld für Rasengrabstätten

A.) als Einzelgräber

a) Erdbestattungen und

b) für Urnenbestattungen

und

B.) für halbanonyme Urnenbestattungen (2) Die große der Grabstellen ist in § 13 (2) für Erdbestattungen und in § 15 (5) für Urnenbestattungen geregelt. Dies gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 1, Buchstabe B.). (3) Die Name der Verstorbenen, bei denen eine halbanonyme Bestattung nach Absatz 1, Buchstabe B.) durchgeführt wird, werden auf einer für diesen Grabfeld errichteten Übersichtstafel vermerkt. (4) Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt für die Dauer der Ruhezeit allein durch die Friedhofsverwaltung. (5) Die Grabstätten müssen für diese Pflege freigehalten werden. (6) Auf den frischen Grabhügeln ist das Anbringen von Holzkreuzen und Grabschmuck wie Kränze, Schalen oder Schnittblumen erlaubt. (7) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch vorhandenen Grabschmuckes sowie des Holzkreuzes. (8) Danach ist Grabschmuck jeglicher Art auf den Rasengräbern und den angrenzenden Pflanzflächen nicht mehr gestattet. Ausgenommen ist die Ablage von Grabschmuck auf den Schriftplatten in der Zeit vom 11. November bis 1. April. (9) Auf den Rasengrabstätten werden Granit-Schriftplatten verlegt, auf denen Vor- und Nachname, Wohnort sowie Geburtsjahr und Sterbejahr der Bestatteten eingefrast oder eingehauen sind. Dies gilt nicht für Bestattungen nach Absatz 1, Buchstabe B.). (10) Bei der Zuweisung einer Grabstätte in einem Rasengrabfeld verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (11) Die Errichtung von Kolumbarien auf Rasengrabstätten ist ausgeschlossen.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

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§ 18 Kolumbarien

1. Grabplatten – Beschriftung – Symbole

Die Urnenkammern sind mit einer Verschlussplatte im Maß 0,45 x 0,36 x 0,02 m ausgestattet. Die Beschriftung der Platten sowie die Anbringung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung einzureichen. Die Anbringung von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, Weihwasserbehälter, Ornamente etc. ist nicht zulässig. Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um kleine Wappen, Kreuze oder Blumen, welche in steinmetzmäßiger Bearbeitung ausgeführt werden, handelt, die eine maximale Höhe von 15 cm nicht überschreiten dürfen.

Vor der Ausführung ist ein Grabmalantrag mit Schriftbild im Maßstab 1:1 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind eingehauene Schriften (Schrifttyp: Kursiva) und kleinere Symbole in steinmetzmäßiger Bearbeitung sowie farblicher Auslegung der Schrift in Blattgold oder im Farbspektrum Gold. Die Buchstaben dürfen max. 5 cm hoch sein. Die Entfernung der Grabplatten zum Zwecke der Beschriftung ist anzeigepflichtig und nur nach Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Die Entnahme erfolgt ausschließlich durch einen Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung.

Die Kosten des Dienstleistungserbringers (steinmetzmäßige Bearbeitung der Abdeckplatten) sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten aufzubringen und mit diesem direkt abzurechnen.

2. Grabschmuck

Das Anbringen von Blumenschmuck und Kränzen an den Grabplatten sowie vor den Kolumbarienwänden ist nicht gestattet. Für das Einsenken von Vasen und Niederlegen von kleineren Gebinden sind Vasensteine vor dem Kolumbarium vorgesehen.

Blumenschmuck und Blumenarrangements dürfen nur im Rahmen einer Urnenbeisetzung für die Dauer von fünf Tagen unmittelbar vor der entsprechenden Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden.

Die Beseitigung des v. g. Blumenschmuckes veranlasst die Friedhofsverwaltung.

3. Ausnahmegenehmigung

Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung besonderer Anforderungen für vertretbar hält, können Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zugelassen werden. Ausnahmen müssen schriftlich beantragt werden. Die Friedhofsverwaltung kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in begründeten Ausnahmefällen weitergehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen. Ausnahmegenehmigungen werden nur schriftlich erteilt.

4. Reservierung von Urnenkammern

Die Reservierung von Urnenkammern ist ab dem 65. Lebensjahr möglich

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§ 19 Urnenbaumgrab

(1) Auf dem Friedhof ist ein Grabfeld mit Großbäumen bepflanzt, unter denen Baumbestattungen von Urnen staatfinden. Je 15 Grabstellen sind kreisfürmig um den Baum herum vorgesehen. (2) Bei vollständiger Belegung eines Kreises ist es möglich einen 2. Kreis um den ersten Kreis mit jeweils 15 weiteren Urnen anzulegen. (3) Die Urnen werden sofern vom Nutzungsberechtigten kein Baumwunsch ausgesprochen wird, in Reihenfolge beigesetzt. Der Wunsch nach einer bestimmten Grabstelle ist möglich und wird je nach Verfügbarkeit berücksichtigt. Ein zweiter Kreis um einen Baum wird erst begonnen, wenn der ersten Kreis vollständig belegt ist. (4) Die Grabstellen an den Bäumen können reserviert werden, Gebühren hierzu werden in der Gebührenordnung festgelegt.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 21 Gestaltungsvorschriften

(1) Rasengräber, Baumgräber und halbanonyme Gräber werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gestaltet. Nutzungsberechtigten ist im Rahmen geltender Vorschriften nur die Ablage von Grabschmuck im Rahmen § 16 (8) gestattet. (2) Die Gestaltung der Verschlussplatten der Kolumbarien ist in § 18 geregelt. (3) Für alle anderen Gräber gilt:

Das Einfassen von Gräbern mit Hecken oder Steinen ist nicht gestattet

Die Abtrennung der Gräber durch Natursteinplatten obliegt dem Friedhofsträger.

Grabsteine dürfen eine Höhe von 80cm, bei Doppelgräbern 1m nicht überschreiten.

Der Bewuchs ist auf eine maximale Höhe der Grabsteine begrenzt.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt höherstehende Bepflanzung entsprechend einzukürzen.

§ 22 Gestaltungsvorschriften für ein Urnenbaumgrab

(1) Die Friedhofsverwaltung ist in Abstimmung mit den Angehörigen des Nutzungsberechtigten befugt, Markierungsschilder in einheitlicher Gröbe an der Bestattungsstelle anzubringen. (2) Die Aufschriften dürfen ausschließlich Name, Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gegen Berechnung beschafft und angebracht. (3) Im Wurzelbereich der Bäume)dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:

Grabmale und Gedenksteine zu errichten, Kranze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,

  • Kerzen und Lampen aufzustellen,

Anpflanzungen vorzunehmen.

(4) Innerhalb von 6 Wochen, jedoch frühestens 4 Wochen nach der Beisetzung veranlasst die Friedhofsverwaltung die Herrichtung der Grabstätten und die Entsorgung des noch

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vorhandenen Grabschmuckes und des Holzkreuzes. Danach ist jegliche Art von Grabschmuck nicht mehr gestattet.

(5) Bei Zuweisung eines Baumgrabes verpflichtet sich der Antragsteller mit seiner Entscheidung für diese Art der Grabstätte die vorgenannten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

6. Grabmale

§ 23 Grabmale

(1) Sockel und Grabstein mussen aus gleichem Material erstellt werden. Darstellungen, die Religion, Sitte und Geschmack widerprechen sind unzulässig. Grababdeckungen sind unzulässig. Grelle und bunte ortsuntypische Grabsteine sind unzulässig. (2) Errichten und Ändern von Grabmalen: Die Errichtung und jeder Änderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung mit der Erklärung, dass das Vorhaben den Festlegungen der Satzung entspricht, anzuzeigen. Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe von Material und seiner Bearbeitung. Mit der Anlage darf einen Monat nach Einreichung der Anzeige begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung keine Bedenken geltend gemacht hat. Änderungen der Anlage sind entsprechend anzuzeigen.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -.

Verantwortlich dafür ist:

bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat;

bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Zweckverband Kirchspiel Urbach ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

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§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Doppel- und Urnendoppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Die Kosten werden beim Erwerb der Grabstätte fällig und sind laut Gebührensatzung und Anlage zu berechnen. Dies gilt für Grabstätten, die nach dem 15.06.2016 erreicht wurden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit nach § 10 Abs. 2 sind die Urnen aus den Kolumbarien in einem Erdschacht auf einem besonders ausgewiesenen Grabfeld entsprechend den Bestimmungen § 8 Abs. 5 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz für die Ewigkeit abzustellen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei

Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG),

Doppel-, Urnendoppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte

verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen konnen die Grabstätten selbst anlagen und pflegen oder damit einen Friedhofsgartner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Doppel- und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die für die Grabstätte Verantwortlichen konnen frühestens bei Einzelgrabststellen 20 Jahre nach der Belegung, bei mehrstelligen Grabstätten 20 Jahre nach der letzten Bestattung bei der Friedhofsverwaltung die Einebnung der Grabstätte beantragen. Die Kosten für eine Pflege der eingebeneten Grabstätte (Einsäen und Mahen) für die Dauer der restlichen Ruhezeit hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der/die Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen. Bei Doppelgrabstätten bzw. Urnendoppelgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung dem Nutzungsberechtigten das

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Nutzungsrecht entziehen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schreiben.

Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf 40 Nutzungszeiten nach § 14 Absatz 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Der Zweckverband Kirchspiel Urbach haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 und 3 verstöft,
  4. 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausüb (§ 6 Absatz 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

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  1. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22 Absatz 3 und 4),
  2. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige errichtet oder verändert (§ 23 Absatz 1 und 3),
  3. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Absatz 1),
  4. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25 und 27),
  5. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Absatz 6),
  6. 11. Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 28 und 29 bepflanzt,
  7. 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
  8. 13. die Leichenhalle entgegen § 31 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung für den vom Zweckverband Kirchspiel Urbach verwalteten Friedhof und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 22.06.2016 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Anerkannt:

Dernbach, den 09.06.2020

Zweckverband Kirchspiel Urbach

( Jürgen Kuhlmann ) Verbandsvorsteher

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Ausfertigung:

Dernbach, den 10.06.2020

Zweckverband Kirchspiel Urbach

( Jürgen Kuhlmann ) Verbandsvorsteher

![img-1.jpeg](img-1.jpeg)

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Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genommen Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genommen Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.