Gebührenordnung – Hannover

Vollständige Gebührenordnung für Hannover.

Gebührenordnung

10 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Grundsatz

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Für die Vornahme von Amtshandlungen werden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen nach dieser Satzung aufgrund des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

(2) Für besondere Leistungen, die in den nachfolgenden Bestimmungen nicht vorgesehen sind, setzt die Verwaltung die zu zahlende Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

(3) Auslagen, die im Zusammenhang mit Amtshandlungen oder der Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen der städtischen Friedhöfe und ihrer Benutzungseinrichtungen notwendig werden, die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind, haben die Gebührenschuldner*innen zu ersetzen; dies gilt auch, wenn eine Gebühr nach dieser Satzung nicht zu entrichten ist.

§ 2 (2) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten

Rechte an Grabstätten

(1) Überlassung von Reihengrabstätten

(1.1) Für die Überlassung einer durch die Angehörigen zu pflegenden Reihengrabstätte für 20 Jahre beträgt die Gebühr:

1.1.1 Erdreihengrab 1.513,00 €
1.1.2 Urnenreihengrab 1.059,00 €

2

(1.2) Die Pflege der nachfolgenden Reihengräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Für die Überlassung dieser für die Angehörigen pflegefreien Reihengrabstätten für 20 Jahre gelten folgende Gebühren:

1.2.1 Erdreihengrab (Rasen, pflegefrei) 1.639,00 €
1.2.2 Erdreihengrab (anonym) 1.740,00 €
1.2.3 Urnenreihengrab (Rasen, pflegefrei) 1.135,00 €
1.2.4 Urnengemeinschaftsanlage (anonym) *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer 807,00 €
1.2.5 Sternen-Kinder-Gemeinschaftsgrab (nur im Auftrag von Krankenhäusern für Gemeinschaftsbeisetzungen von Verstorbenen unter 500 Gramm) 378,00 €

(2) Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten

(2.1) Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer durch die Angehörigen zu pflegenden Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren beträgt:

2.1.1 Erdwahlgrabstätten – je Grabstelle
a) Standard 2.522,00 €
b) Besondere Lage 3.152,00 €
c) Erdwahlgrab – Kinder (bis 0,80 m Sarglänge, Verstorbene bis zu einem Alter von ca. einem Jahr) 378,00 €
d) Erdwahlgrab – Kinder (bis 0,60 m Sarglänge, Verstorbene bis zu einem Alter von ca. einem Jahr; nur Rechtsverlängerung möglich) 378,00 €
2.1.2 Urnenwahlgrabstätten
a) Urnenwahlgrab (1,0 m², Standard) 1.538,00 €
b) Urnenwahlgrab (1,5 m², Standard) 2.144,00 €
c) Urnenwahlgrab (1,0 m², besondere Lage) 2.043,00 €
d) Urnenwahlgrab (1,5 m², besondere Lage) 2.900,00 €
e) Urnenwahlgrab (2,0 m², besondere Lage) 3.732,00 €

(2.2) Die Pflege der nachfolgenden Wahlgräber erfolgt ausschließlich durch die Stadt. Die Gebühr für den Erwerb des Nutzungsrechts dieser für die Angehörigen pflegefreien Wahlgrabstätten für die Dauer von 20 Jahren beträgt:

2.2.1 Erdwahlgrabstätten
a) Erdwahlgrab (pflegefrei, besondere Lage, einstellig) 8.031,00 €
2.2.2 Urnenwahlgrabstätten
a) Baumgrab (max. zwei Urnen) 2.900,00 €
b) Gemeinschaftsanlage, besondere Lage (max. zwei Urnen) 6.809,00 €
c) Grabstätte Körting (Engesohde; max. eine Urne) 4.323,00 €

3

d) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde (Urnenkammer für eine Urne) 1.538,00 €
e) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde (Urnenkammer für max. zwei Urnen) 2.035,00 €
f) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde (Urnenkammer für max. vier Urnen) 2.900,00 €
g) Urnenwahlgrab im Urnenhain Engesohde (Bodengrab, max. zwei Urnen) 1.538,00 €
h) Wald (Stadtfriedhof Seelhorst) 2.093,00 €
i) Am Wasserbecken, 1 m² (Seelhorst, max. zwei Urnen) 3.152,00 €
j) Am Wasserbecken, 1,5 m² (Seelhorst, max. zwei Urnen) 4.350,00 €
k) Urnenwahlgrab 1 m² (Urnenwand Seelhorst, max. zwei Urnen) 2.035,00 €
l) Urnenwahlgrab 1,5 m, (Urnenwand Seelhorst, max. drei Urnen) 2.900,00 €

(1) Ist das Nutzungsrecht gem. § 18 Abs. 5 i.V.m. § 11 der Friedhofssatzung zu verlängern, so ist für jedes angefangene Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert werden muss, 1/20 der unter § 2 dieser Satzung geltenden Gebühren zu entrichten.

(2) Für die Erhaltung der Nutzungsrechte gem. § 20 Abs. 1 der Friedhofssatzung an einer Wahlgrabstätte sind nach Ablauf der Nutzungszeit grundsätzlich mindestens 5/20 der unter § 2 geltenden Gebühren pro Jahr zu entrichten.

(3) Für ein persönlich beschränktes Beisetzungsrecht (gem. § 20 Abs. 5 der Friedhofssatzung) werden Gebühren nach § 2 je zu belegender Grabstelle erhoben.

§ 4 Beisetzungen

Für die Beisetzung einer*eines Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Erdbeisetzung

1.1. In einer Erdreihengrabstätte 521,00 €
1.2. In einer Erdwahlgrabstätte in Normaltiefe (1,80 m) 748,00 €
1.3. In einer Erdwahlgrabstätte in Tiefenbelegung (2,40 m) 1.012,00 €
1.4. In einer Kinder-Erdwahlgrabstätte (Sarglänge max. 0,80 m) 97,00 €
1.5. Beisetzung in einem Sternen-Kinder-Gemeinschaftsgrab (pro Zeremonie) 257,00 €
1.6. Beisetzung von Gebeinen (in Normaltiefe 1,80 m) 587,00 €

4

1.7. Beisetzung von Gebeinen (in Tiefenbelegung 2,40 m) 785,00 €
1.8. Mehraufwand bei Tuchbestattung in einer Erdwahlgrabstätte aus religiösen Gründen gem. § 8 Abs. 10 der Friedhofssatzung 261,00 €
1.9. Mehraufwand bei Tuchbestattung in einer Kinder-Erdwahlgrabstätte aus religiösen Gründen gem. § 8 Abs. 10 der Friedhofssatzung 150,00 €
1.10 Tragen und Absenken eines Sarges bei Beisetzungen in einer anonymen Erdreihengrabstätte 186,00 €

(2) Urnenbeisetzungen je Urne

2.1 In einer Reihengrabstätte, in einer Wahlgrabstätte und in einer Urnenkammer 333,00 €
2.2 In einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer 333,00 €
2.3 Urnenbeisetzung in einem Kinderwahlgrab (Verstorbene bis zu einem Alter von ca. einem Jahr) 98,00 €
2.4 Tieferlegung von ausgelegenen Urnen in derselben Grabstätte 126,00 €

(3) Die unter Absatz 1 und 2 genannten Gebühren gelten auch bei Wiederbeisetzung nach einer Ausbettung.

§ 5 Ausbettungen

Für die Ausbettung von Verstorbenen werden folgende Gebühren erhoben:

(1) Ausbettung und Tieferlegung eines Sarges

1.1 innerhalb der Ruhefrist:
1.1.1 Aus Normaltiefe bis 1,80 m 2.244,00 €
1.1.2 Aus größerer Tiefe als 1,80 m wird ein Zuschlag von 50 % der unter Ziffer 1.1.1 genannten Gebühr erhoben
1.1.3 Aus einem Kindergrab (bis 0,80 m Sarglänge) 292,00 €
1.2 nach Ablauf der Ruhefrist:
1.2.1 Aus Normaltiefe bis 1,80 m 1.496,00 €
1.2.2 Aus größerer Tiefe als 1,80 m wird ein Zuschlag von 50 % der unter Ziffer 1.2.1 genannten Gebühr erhoben
1.2.3 Aus einem Kindergrab (bis 0,80 m Sarglänge) 195,00 €

(2) Ausbettungen einer Urne

Innerhalb und außerhalb der Ruhefrist 215,00 €

5

§ 6 Paragraph 6

Benutzung von Friedhofseinrichtungen

Für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:

1. Aufbewahrung eines Sarges, z.B. in einer Leichenhalle oder einer Tiefkühlzelle 67,00 €
2. Nutzung von Räumen für Trauerfeiern einschließlich Grunddekoration, je angefangene 30 Minuten für die Trauerfeier 296,00 €

§ 7 Paragraph 7

Verwaltungsgebühren

1. Erteilen einer schriftlichen Zustimmung für die Zulassung Gewerbetreibender (gem. § 7a der Friedhofssatzung) 42,00 €
2. Verzicht 21,00 €
3. Bearbeitung von Anträgen für Grabmale und Gedenkbänder (gem. § 26 der Friedhofssatzung) 96,00 €
4. Bearbeitung von Anträgen zur Veränderung von Grabmalen bzw. für die Ergänzung von Inschriften (gem. § 26 Absatz der Friedhofssatzung) 16,00 €
5. Verwaltungsgebühr für die Nutzung der Kindergedenkstätte inkl. Gedenkstein (für 10 Jahre) 97,00 €
6. Urnenversand (Aschenkapsel) *zuzüglich gesetzl. Umsatzsteuer 21,00 €

§ 8 Paragraph 8

Gebührenschuldner*in

(1) Zur Entrichtung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet: 1.1. wer den Auftrag zu einer gebührenpflichtigen Leistung erteilt hat, 1.2. wer die Friedhofseinrichtungen benutzt, 1.3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, 1.4. wer öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Bestattung zu veranlassen.

(2) Mehrere Gebührenschuldnerinnen haften als Gesamtschuldnerinnen.

§ 9 Paragraph 9

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht: 1.1. Bei Ausbettungen gemäß § 12 Absatz 4 der Friedhofssatzung zum Zeitpunkt der Zustimmung durch die Stadt. 1.2. Bei einer Reihengrabstätte mit der Beisetzung für die 20-jährige Ruhezeit. 1.3. Bei einer Wahlgrabstätte mit der Überlassung der Grabstätte für die vereinbarte Nutzungszeit, im Falle einer Beisetzung aber mindestens für die 20-jährige Ruhezeit des*der zuletzt Beigesetzten.

6

1.4. In allen übrigen Fällen mit der Benutzung der Friedhofseinrichtungen bzw. mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistungen.

(2) Die Gebühren werden mit Ausstellung des Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

(3) Bei der Anmeldung eines Sterbefalls oder der Beantragung einer gebührenpflichtigen Leistung kann die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten verlangt werden.

§ 10 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Soweit die Erhebung von Gebühren im Einzelfall eine Unbilligkeit darstellt, können die Gebühren auf Antrag gestundet oder erlassen werden.

§ 11 Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Gebühr bei Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Auftrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen bisherigen Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 erhoben.

§ 12 Schlussbestimmung

Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt am 01.04.2025 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung tritt die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover vom 22.12.2022 (Gem. Abl. vom 26. Januar 2023, S. 92), außer Kraft.

Original-Gebührenordnung als PDF

← Zur Gemeinde