Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle im städtischen Eigentum und in der Verwaltung der Stadt stehenden Friedhöfe und Friedhofsteile.
(2) Dazu zählen folgende Stadtfriedhöfe:
- Stadtfriedhof Engesohde, Orli-Wald-Allee,
- Stadtfriedhof Lahe, Laher Feldstraße,
- Stadtfriedhof Ricklingen, Göttinger Chaussee,
- Stadtfriedhof Seelhorst, Garkenburgstraße,
- Stadtfriedhof Stöcken, Stöckener Straße.
(3) Dazu zählen folgende Stadtteilfriedhöfe und -friedhofsteile:
- Stadtteilfriedhof Ahlem, Mönckebergallee,
- Stadtteilfriedhof Anderten, Ostfeldstraße,
- Stadtteilfriedhof Badenstedt – alt, Eichenfeldstraße,
- Stadtteilfriedhof Badenstedt – neu, Im Born,
- Stadtteilfriedhof Bothfeld, Burgwedeler Straße,
- Stadtteilfriedhof Fössefeld, Friedhofstraße,
- Stadtteilfriedhof Isernhagen NB Süd, Birkenweg,
- Stadtteilfriedhof Kirchrode, Döhrbruch,
- Stadtteilfriedhof Limmer – alt, Harenberger Straße,
- Stadtteilfriedhof Limmer – neu, Eichenbrink,
- Stadtteilfriedhof Lindener Berg, Am Lindener Berge,
- Stadtteilfriedhof Misburg, Waldstraße, (Waldfriedhof Misburg),
- Stadtteilfriedhof Vinnhorst, Kalabisstraße,
- Stadtteilfriedhof Wettbergen, Hamelner Chaussee.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Landeshauptstadt Hannover und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner*in der Stadt Hannover waren oder ein Beisetzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann nach einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt erfolgen. Zudem dienen die Friedhöfe in besonderer Weise der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene.
(2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische, soziale sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
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§ 3 Paragraph 3
Stadtfriedhöfe und Stadtteilfriedhöfe
(1) Die unter § 1 Abs. 2 genannten Stadtfriedhöfe stehen allen unter § 2 Satz 2 genannten Personen zur Beisetzung zur Verfügung.
(2) Verstorbene können auf dem im Dienst befindlichen Stadtteilfriedhof desjenigen Stadtteils bestattet werden, in dem sie zuletzt gewohnt haben, sofern die Belegung dies zulässt. Auch der Wohnort des jeweiligen Nutzungsberechtigten kann über eine Bestattung auf dem entsprechenden Stadtteilfriedhof entscheiden. Die im Dienst befindlichen Stadtteilfriedhöfe bzw. -friedhofsteile sind: Ahlem, Anderten, Badenstedt - neu, Bothfeld, Isernhagen NB Süd, Kirchrode, Misburg und Vinnhorst. Auf den außer Dienst gestellten Stadtteilfriedhöfen Badenstedt - alt, Fössefeld, Lindener Berg, Limmer - alt, Limmer - neu und Wettbergen können Verstorbene nur dann bestattet werden, wenn bereits Beisetzungsrechte bestehen.
(3) Wenn auf einem städtischen Friedhof (Stadtfriedhof oder Stadtteilfriedhof gemäß § 1) geeignete Grabstätten nicht zur Verfügung stehen, kann die Bestattung auf einem der unter § 1 Abs. 2 genannten Stadtfriedhöfe angeordnet werden.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung / Entwidmung / Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können geschlossen (außer Dienst gestellt) oder entwidmet (aufgehoben) werden. Darüber hinaus kann die Stadt auf Friedhöfen, Friedhofsteilen und für einzelne Grabstätten, unbeschadet des § 15 Absatz 7, bestimmte Beisetzungs- und/oder Grabarten verbieten.
(2) Bestehende Nutzungsrechte stehen einer Schließung nicht entgegen. Über den Tag der Schließung hinaus werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. § 20 Absatz 5 bleibt unberührt.
Sind bestehende Nutzungsrechte durch die Schließung betroffen, erhält der*die Nutzungsberechtigte/Verpflichtete auf fristgerechten Antrag vergleichbare von der Stadt festzulegende Nutzungsrechte an anderer Stelle. Ist in Folge eines fristgerecht eingegangenen Antrags eine Umbettung, ein Umsetzen von vorhandenen Grabmalen und/oder ein Herrichten der neuen Grabstätte erforderlich, trägt die Stadt die hierfür anfallenden Kosten. Einzelheiten und Fristen werden in einer Allgemeinverfügung geregelt.
(3) Bestehende Nutzungsrechte stehen einem Verbot bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten nicht entgegen. Über den Tag des Verbots hinaus werden keine dem Verbot entsprechenden Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert. § 20 Absatz 5 bleibt unberührt. Beisetzungen in nicht vom Verbot betroffenen Beisetzungs- und/oder Grabarten bleiben weiterhin möglich.
Sind bestehende Nutzungsrechte vom Verbot bestimmter Beisetzungs- und Grabarten betroffen, werden sie an einer von der Stadt festzulegenden Grabart fortgesetzt. Alternativ erhält der*die Nutzungsberechtigte/Verpflichtete auf fristgerechten Antrag vergleichbare von der Stadt festzulegende Nutzungsrechte an anderer Stelle. Absatz 2 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.
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(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn keine Ruhefristen mehr bestehen und alle Nutzungsrechte abgelaufen oder im Einvernehmen mit dem*der Nutzungsberechtigten/Verpflichteten aufgehoben sind. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Es werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder verlängert.
(5) Die Absicht der Schließung bzw. der Entwidmung bzw. des Verbots bestimmter Beisetzungs- und/oder Grabarten sowie die Schließung, die Entwidmung und das Verbot selbst, sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die städtischen Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Generell sind die Friedhöfe bis zum Einbruch der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Alle Personen haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und den Empfindungen anderer Friedhofsbesucher*innen entsprechend zu verhalten. Grabstätten und die Friedhofsanlagen sind so zu behandeln, dass die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt und das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle und handgeführte Transportkarren, zu befahren, b) für gewerbliche Dienste und Produkte zu werben oder diese anzubieten, weder im öffentlichen Bereich der Friedhöfe noch auf den einzelnen Grabstätten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen, d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen zu fotografieren oder zu filmen bzw. Fotos von Grabzeichen gewerblich zu nutzen, e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Rasenflächen, soweit sie nicht als Zuwegung dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist, h) zu lärmen und zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken,
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i) Tiere mitzubringen. Ausgenommen sind Blindenführhunde im Führgeschirr, die von blinden Personen geführt werden oder Behindertenbegleithunde (Assistenzhunde), die von Menschen mit Behinderung geführt werden. j) in den Gewässern und Wasserbecken der Friedhöfe zu baden oder auf gefrorenen Wasserflächen Schlittschuh zu laufen, k) sportliche Aktivitäten auszuüben, ausgenommen Spazierengehen und Wandern.
Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Das Befahren der asphaltierten Hauptwege der Friedhöfe mit Kraftfahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen ist den Gewerbetreibenden erlaubt. Für das Befahren dieser Wege mit Fahrzeugen über 7,5 Tonnen kann in Einzelfällen eine Sondererlaubnis erteilt werden. Das Befahren aller anderen Fahrwege ist nur mit Fahrzeugen erlaubt, die den eingesetzten kommunalen Kleinfahrzeugen (maximale Nutzlast bis sechs Tonnen und einer maximalen Spurbreite bis 1,40 Meter) entsprechen. Es gilt Schrittgeschwindigkeit. Trauerzüge und Fußgänger*innen haben immer Vorrang. Im Übrigen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
(4) Neben diesen allgemeinen Regeln kann die Stadt in besonderen Fällen zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof Weisungen durch ihr Aufsichtspersonal erteilen.
(5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofssatzung oder die besonderen Anweisungen der Stadt nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 7 a
Arbeiten an Grabzeichen
(1) Steinmetzinnen, (Holz)Bildhauerinnen, Metallbauer*innen und vergleichbaren an Grabzeichen Tätige, bedürfen zur Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Die Zustimmung erfolgt durch schriftliche Bewilligung.
(2) Die Zustimmung ist Steinmetzinnen, (Holz)Bildhauerinnen, Metallbauerinnen und vergleichbaren an Grabzeichen Tätigen zu erteilen, die a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder deren fachliche Vertretung die Meisterinnenprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und, c) eine entsprechende Berufs-Haftpflichtversicherung nachweisen können und d) einen schriftlichen Antrag mit Nachweisen zu den Punkten a-c eingereicht haben.
Insbesondere bezüglich des Errichtens und Änderns von Grabmalen ist eine Person fachlich geeignet, die aufgrund ihrer Fachausbildung in der Lage ist, die angemessene Gründungsart entsprechend den örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes zu wählen und nach der in § 28 Absatz 2 genannten Richtlinie die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie ist in der Lage, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren.
(3) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, sind die Gewerbetreibenden zur unverzüglichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung der Landeshauptstadt Hannover verpflichtet.
(4) Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben, kann die Stadt die Zustimmung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(5) Gewerbebetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, sind von den Absätzen 1 bis 3 ausgenommen. Sie haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, mindestens jedoch zwei Arbeitstage vor der Bestattung, bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzumelden. Der Anmeldung sind sämtliche erforderlichen Unterlagen und Informationen beizufügen. Dazu zählen insbesondere:1. die Beurkundung des Sterbefalls durch das für den Sterbefall zuständige Standesamt. Zur Bestattung eines Fehlgeborenen oder eines Ungeborenen ist lediglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum der Trennung vom Mutterleib sowie der Name und die Anschrift der Mutter ergeben, 2. die Gebührenübernahmeerklärung sowie die Erklärung zum Erwerb (Umschreibung) der Nutzungsrechte an der Wahlgrabstätte, 3. bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis, 4. bei anonymen Beisetzungen zusätzlich eine entsprechende Willenserklärung gemäß § 16 Abs. 4 d) dieser Satzung, 5. bei Beisetzungen in einer bereits erworbenen Wahlgrabstätte zusätzlich der Nachweis des bestehenden Nutzungsrechts, 6. bei Bestattungen in ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen (gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 5) zusätzlich ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit, 7. bei Reihengrabstätten eine Willenserklärung des*der Verpflichteten gemäß § 16 Abs. 2, in der die Wahl einer Reihengrabstätte in einer Abteilung ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften gemäß § 22 oder einer pflegefreien Reihengrabstätte (Rasengrab) gemäß § 16 Abs. 4b erklärt wird, 8. Informationen zur Sarggröße gemäß § 9 Abs. 2 und zur Größe der Überurnen gemäß § 9 Abs. 6 dieser Satzung, 9. bei Trauerfeiern die Anzeige gemäß § 14 Abs. 5 dieser Satzung für das Aufstellen von Zusatzdekoration.(2) Die Stadt (Friedhofsverwaltung) setzt Ort und Zeit der Trauerfeier und der Bestattung fest. Dabei gelten die in § 9 Nds. BestattG in der jeweils gültigen Fassung genannten Fristen.(3) Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen eines Monats nach Einäscherung in einer Urne beigesetzt sind, können auf Kosten des*der Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden.(4) Leichen werden in den städtischen Leichenhallen grundsätzlich nur innerhalb der von der Stadt festgesetzten Zeiten angenommen. Die Leichen müssen ordnungsgemäß eingesargt sein.(5) Termine für Trauerfeiern und Totengedenkfeiern sind mindestens zwei Arbeitstage vorher bei der Stadt (Friedhofsverwaltung) anzumelden.(6) Die Stadt setzt für die Begleitung der Bestattung Konduktführer*innen ein. Sie führen den Trauerzug an und sind im Rahmen ihrer Dienstobliegenheiten für die Kontrolle der ordnungsgemäßen Durchführung der Bestattung verantwortlich und üben das Hausrecht aus.
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(7) Die Überführung des Sarges von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen des Sarges liegen grundsätzlich in der Verantwortung des beauftragten Bestattungsunternehmens. Die Überführung der Urne von der Kapelle zur Grabstätte und das Beisetzen der Urne erfolgt grundsätzlich durch die Konduktführer*innen der Stadt. Für besondere Bestattungsformen können zusätzliche Bestimmungen festgelegt werden.
(8) Wollen Angehörige nicht an der Beisetzung teilnehmen oder kommen sie nicht zur festgesetzten Zeit, kann die Beisetzung durch die Stadt vorgenommen werden.
(9) Das Überführen des Sarg-, Urnen- und Grabschmucks von der Kapelle zur Grabstätte haben die Bestattungsunternehmen vorzunehmen. Ebenfalls sind die Bestattungsunternehmen vor der Beisetzung für das Entfernen des Grabschmucks vom Sarg verantwortlich, sofern der Sargschmuck nicht mit beigesetzt werden soll.
(10) Tuchbestattungen aus religiösen Gründen (Beisetzung ohne Sarg) sind nach Genehmigung durch die zuständige Gesundheitsbehörde nur in dafür ausgewiesenen Gräberfeldern möglich. Die Beisetzung im Leichentuch ist ausgeschlossen, wenn eine Kennzeichnung vorliegt, aus der hervorgeht, dass Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit erkrankt waren oder von der Leiche eine sonstige Gefahr ausgeht. Ein Anspruch auf Beisetzung im Leichentuch besteht nicht.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen
Beschaffenheit von Särgen, Bestattungstüchern und Urnen
(1) Alle bei der Durchführung einer Bestattung von Leichen und Beisetzung von Aschen eingesetzten Materialien, die in die Erde eingebracht werden, müssen biologisch abbaubar sein. Von ihnen darf keine Umweltgefährdung ausgehen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit bis zur Beisetzung ausgeschlossen ist.
(2) Särge für Erdbestattungen sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge vorgesehen, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Anstelle von Kindersärgen dürfen auch vergleichbare Behältnisse in einer Maximallänge von 0,80 m genutzt werden, sofern sie den Vorschriften des Abs. 1 entsprechen.
(3) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen und feuchtigkeitsundurchlässig sind.
(4) Werden den Verstorbenen Grabbeigaben mitgegeben, haftet die Stadt nicht bei Beschädigung oder Verlust.
(5) Leichen- und Bestattungstücher, die anstelle eines Sarges aus religiösen Gründen zur Beisetzung Verwendung finden, müssen aus Naturmaterialien (z.B. Baumwolle, Leinen) hergestellt sein. Sie dürfen keine umweltgefährdenden Zusatzstoffe enthalten.
- Für die Beisetzung von Aschen dient eine den geltenden Vorschriften entsprechende Aschenkapsel. Überurnen sind bei Urnenbeisetzungen in anonymen Urnengemeinschaftsanlagen (§ 15 Abs. 2 Ziff. 2.3) und Sonderanlagen (§ 15 Abs. 2 Ziffer 5) nicht zugelassen. In den anderen Grabstätten gem. § 15 Absatz 2 dürfen
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Überurnen bis zu einer Größe von 23 x 32 cm (größte Breite bzw. Durchmesser x Höhe) und einem Gewicht von bis zu 1,5 kg verwendet werden. Bei Überschreitung der Größe oder des Gewichts muss eine Zustimmung der Friedhofsverwaltung eingeholt werden.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden ausschließlich von der Stadt ausgehoben und grundsätzlich auch wieder von der Stadt verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Grabstätten für Erdbeisetzungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein. (4) Vor einer Beisetzung in eine bestehende Wahlgrabstätte müssen, sofern vorhanden, Liegeplatten und stehende Grabmale spätestens einen Tag vor der Beisetzung im Auftrag und auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb abgenommen sowie Grüfte geöffnet und nach der Beisetzung wieder geschlossen werden. Übernimmt der Steinmetzbetrieb schriftlich die Verantwortung für die Standsicherheit eines stehenden Grabmals für den Zeitraum des Öffnens bis zum Schließen der Grabstätte, kann das Grabmal, sofern betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen, stehen bleiben. Die Beisetzung behindernde Grabbepflanzungen und Gebinde werden von der Stadt entschädigungslos entfernt.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf allen städtischen Friedhöfen 20 Jahre. Die Frist beginnt am Tage der Beisetzung und soll eine ausreichende Verwesung sowie eine angemessene Totenehrung gewährleisten.
§ 12 IV. Leichenhallen und Trauerfeiern
Ausbettungen bzw. Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Umbettungen in eine Reihengrabstätte auf einem städtischen Friedhof sind auf Grund der Ruhefristenregelungen nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten, ausgenommen Reihengrabstätten, umgebettet werden.
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(4) Alle Ausbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die Angehörigen der Verstorbenen. Der Antrag erfordert die schriftliche Zustimmung des*der Nutzungsberechtigten bzw. Verpflichteten. Dem Antrag kann zugestimmt werden, wenn a) die zuständige Gesundheitsbehörde die erforderliche Genehmigung zur Ausbettung erteilt hat, b) unter Berücksichtigung des Grades der Verwesung sowie aller sonstigen Umstände eine Durchführung der Ausbettung möglich ist, c) die Gebühren für die Ausbettung im Voraus gezahlt werden und d) die Kosten für erforderliche Sicherungsmaßnahmen an benachbarten Grabstätten im Voraus gezahlt werden und die Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätten ihre Zustimmung zu der Maßnahme erteilt haben. Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Erforderlichkeit von Maßnahmen zur Schadensvermeidung. Sie beauftragt die Ausführung der Sicherungsmaßnahmen und holt die erforderlichen Zustimmungen der Nutzungsberechtigten ein.
(5) Alle Ausbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Ausbettung. Die Stadt kann die Teilnahme eines Bestattungsunternehmens und die Umsargung verlangen. Die Teilnahme von Angehörigen an der Ausbettung ist grundsätzlich nicht gestattet. Dagegen ist die Teilnahme an der Wiederbeisetzung möglich.
(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Beisetzung einer Leiche in einer Wahlgrabstätte und die anschließende Wiederbeisetzung der Urne in derselben Grabstätte ist keine Umbettung im Sinne dieser Satzung.
(8) Eine Ausbettung aus anonymen Urnengemeinschaftsanlagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
(9) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 13 Benutzung der Leichenhallen und der Verabschiedungsräume
Benutzung der Leichenhallen und der Verabschiedungsräume
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung des Friedhofspersonals betreten werden. Die Stadt kann Dritte beauftragen, Särge in den Leichenhallen nach Betriebsschluss unterzustellen.
(2) Sofern nicht gesundheitsbehördliche oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen nach vorheriger Terminabsprache vor der Bestattung sehen. In der Regel stehen dafür Verabschiedungsräume zur Verfügung. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig fest verschlossen werden.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind in einem besonderen Raum der Leichenhallen aufzustellen. Der Zutritt zu diesem Raum
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und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung durch die zuständige Gesundheitsbehörde.
(4) In den Leichenhallen dürfen Verstorbene ohne Zustimmung der Stadt weder eingesargt noch umgesargt werden.
§ 14 V. Grabstätten
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Kapellen oder an einer anderen von der Stadt im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Umfangreiche Zeremonien an der Grabstätte sowie das Reichen von Speisen und nichtalkoholischen Getränken können insbesondere in rituell oder religiös begründeten Fällen von der Stadt genehmigt werden. (2) Die Aufbahrung von Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn diese an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. Ausnahmen kann die Stadt bei Vorlage einer Zustimmung der Gesundheitsbehörde zulassen. (3) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. (4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung durch die Stadt. Die stadteigenen Musikinstrumente und Musikwiedergabegeräte in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den durch die Stadt zugelassenen Personen gespielt bzw. bedient werden. (5) Neben der von der Stadt gestellten Kapellendekoration sind zusätzliche eigene Dekorationen bei der Anmeldung der Trauerfeier mit anzumelden. Von diesen Zusatzdekorationen darf keine Gefahr ausgehen. Diese Zusatzdekorationen sowie dadurch bedingte Verunreinigungen sind unmittelbar nach der Trauerfeier von den durch die Angehörigen Beauftragten vollständig zu entfernen. (6) Die Angehörigen sind dafür verantwortlich, dass die Empfindungen Anderer durch Reden oder Darbietungen während der Trauerfeier nicht verletzt werden.
V. Grabstätten
§ 15 Paragraph 15
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Grabarten, die durch die Nutzungsberechtigten bzw. Verpflichteten individuell gepflegt werden müssen und in Grabarten, bei denen die Pflege durch die Stadt erfolgt. Diese werden als „pflegefrei“ bezeichnet.
Es bestehen folgende Grabarten:
- Erdreihengrabstätten
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1.1 Erdreihengrabstätte (individuell gepflegt) 1.2 Erdreihengrabstätte, pflegefreies Rasengrab 1.3 Anonyme Erdreihengrabstätte 2. Urnenreihengrabstätten 2.1 Urnenreihengrabstätte (individuell gepflegt) 2.2 Urnenreihengrabstätte, pflegefreies Rasengrab 2.3 Anonyme Urnengemeinschaftsanlage 3. Erdwahlgrabstätten 3.1 Erdwahlgrabstätte (individuell gepflegt) 3.2 Kinder-Erdwahlgrabstätte (individuell gepflegt) 3.3 Erdwahlgrabstätte, pflegefrei, Standard 3.4 Erdwahlgrabstätte, pflegefrei, Besondere Lage 4. Urnenwahlgrabstätten 4.1 Urnenwahlgrabstätte (individuell gepflegt) 4.2 Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte (Gemeinschaftsanlage) 5. Grabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen) (3) Erdgrabstätten sind allgemein Grabstätten, in denen die Verstorbenen in Särgen oder aus religiösen Gründen im Tuch (gem. § 8 Absatz 10) beigesetzt werden. Erdwahlgrabstätten werden unterschieden in ein- und mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefengräber. In einem Tiefengrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Sargbeisetzungen übereinander zulässig. Zusätzlich dürfen je Erdwahlgrabstelle bis zu 8 Urnen beigesetzt werden. Die Brutto-Grabfläche eines Erdgrabes beträgt pro Grabstelle 1,20 x 2,50 m (Breite x Länge). Darüber hinaus kann die Stadt Sondergrößen festlegen. (4) Kinder-Erdwahlgrabstätten sind einstellige Grabstätten als Einfachgräber. Die Beisetzung kann im Sarg (maximal 0,80 m lang) oder als Urne erfolgen. Zubettungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Die Brutto-Grabfläche beträgt pro Grabstelle 0,80 x 0,90 m (Breite x Länge). (5) Urnengrabstätten sind Grabstätten, in denen die Asche von Verstorbenen in Aschenkapseln, in bestimmten Grabfeldern zusätzlich auch mit Überurne, beigesetzt wird. Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch an Bäumen, in Mauern, Terrassen und Hallen eingerichtet werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Art und Größe der Urnenwahlgrabstätte. (6) Sofern in den nachfolgenden §§ 16 bis 20 nichts anderes geregelt wird, gelten die Bestimmungen für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sowohl für Sargbeisetzungen als auch für Urnenbeisetzungen in der jeweils zulässigen Grabart. (7) Die Stadt ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf jedem der städtischen Friedhöfe anzubieten. (8) Sind Mutter und Kind/er bei der Geburt verstorben, können sie gemeinsam in einem Sarg oder in einer Urne beigesetzt werden. (9) Totgeburten sowie Embryos und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen können im Auftrage von Krankenhäusern in Absprache mit der Stadt in eigens dafür vorgesehenen Gemeinschaftsgräbern beigesetzt werden. Auf Wunsch ist auch eine Beisetzung in einer der unter Abs. 2 genannten Grabarten möglich. Voraussetzung
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hierfür ist die Bescheinigung der Totgeburt bzw. des Schwangerschaftsabbruchs durch die medizinische Einrichtung.
§ 16 Reihengrabstätten
- (1) Reihengrabstätten dienen der Beisetzung nur einer verstorbenen Person. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des*der zu Bestattenden abgegeben. Eine Nachbelegung sowie die Nutzung über die Ruhezeit hinaus sind nicht möglich. Die Lage der Reihengrabstätte bestimmt die Stadt.
- (2) Mit der Beisetzung in einer Reihengrabstätte entsteht für den*die nächste Angehörige der verstorbenen Person (im Folgenden „der*die Verpflichtete“ genannt) die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der §§ 31 ff. dieser Satzung.
- (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden. § 8 Abs. 10 bleibt davon unberührt.
- (4) Es werden zur Verfügung gestellt:
- a) Reihengrabstätten: Die Trauergemeinde kann bei der Beisetzung anwesend sein.
- b) Reihengrabstätten, pflegefreies Rasengrab: Die Belegung dieser Grabart setzt die schriftliche Willensbekundung des*der Verpflichteten voraus. Die Trauergemeinde kann bei der Beisetzung anwesend sein. Für die Gestaltung und Pflege der einzelnen Grabstätten ist die Stadt verantwortlich. Die Veranlassung zur Legung einer Grabplatte erfolgt durch den*die Verpflichtete*n. Die Standorte zur Ablage von Blumenschmuck werden von der Stadt festgelegt.
- c) Reihengrabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen): Die Bestimmungen des Buchstaben a) gelten grundsätzlich entsprechend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden.
- d) Anonyme Reihengrabstätten: Bestattungen in diesen Grabstätten sind nur möglich, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des*der Verstorbenen entspricht. Der*die Verstorbene bzw. der*die Verpflichtete bestimmt den Friedhof für die anonyme Beisetzung. Den genauen Ort und den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Stadt. Die Beisetzung findet unter Ausschluss der Trauergemeinde und der Öffentlichkeit statt. Für anonyme Urnenbeisetzungen dürfen nur Aschenkapseln verwendet werden. Anonyme Sargbeisetzungen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. Für die Gestaltung und Pflege der anonymen Grabstätten ist die Stadt verantwortlich. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten erfolgt nicht.
- (5) Nach Ablauf der Ruhezeiten wird das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht (ausgenommen anonyme Reihengrabstätten). Das Abräumen erfolgt ausschließlich durch die Stadt grundsätzlich im Folgejahr nach Ablauf der Ruhezeit. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Stadt. § 30 gilt entsprechend.
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§ 17 Paragraph 17
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für eine bestimmte Anzahl von Sargbeisetzungen oder Beisetzungen von Aschen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die gesamte Grabstätte überlassen wird. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Die Stadt kann den Erwerb und Wiedererwerb an Wahlgrabstätten ablehnen.
(2) Es werden zur Verfügung gestellt: a) Wahlgrabstätten: Den Nutzungsberechtigten obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte (individuelle Gestaltung und Pflege). b) Wahlgrabstätten, pflegefrei: Für die Gestaltung und Pflege der Grabstätten ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden. Die Standorte zur Ablage von Blumenschmuck werden von der Stadt festgelegt. c) Wahlgrabstätten für bestimmte Gemeinschaften (Sonderanlagen): Die Bestimmungen des Buchstaben a) gelten grundsätzlich entsprechend. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen können von der Stadt erlassen werden.
(3) Für an die Stadt zurückgefallene Wahlgrabstätten mit sanierungsbedürftigen erhaltenswerten bzw. denkmalgeschützten Grabmalen oder baulichen Anlagen können Nutzungsrechte in Verbindung mit einer Patenschaft erworben werden. Ziel einer Patenschaft ist es, die ursprüngliche Gestalt eines historischen Grabmals zu erhalten. In einem privatrechtlichen Vertrag werden der Sanierungsumfang, der Sanierungszeitraum und sonstige spezielle Anforderungen an Unterhaltung und Pflege des Grabmals oder der baulichen Anlage festgelegt. Steht das Grabmal oder die bauliche Anlage unter Denkmalschutz, wird die denkmalrechtliche Genehmigung Teil des Vertrages.
§ 18 Paragraph 18
Rechte an Wahlgrabstätten, Nutzungszeiten
(1) Nur eine natürliche Person kann zum Zwecke der Bestattung von Angehörigen ein Nutzungsrecht erwerben. Die Stadt kann im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen zulassen. DerDie Erwerberin des Nutzungsrechts ist der*die Nutzungsberechtigte.
(2) Der*die jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(3) Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb von Rechten an einer Wahlgrabstätte oder an einer bestimmten Grabstätte oder auf eine unveränderte Gestaltung der Umgebung der gewählten Grabstätte besteht nicht.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde und nach Zahlung der fälligen Gebühr.
(5) Die Nutzungszeit für eine Wahlgrabstätte entspricht im Falle einer Beisetzung mindestens der jeweiligen Ruhezeit gemäß § 11. Die Nutzungszeit beginnt am Tag der ersten
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Beisetzung. Mit jeder weiteren Beisetzung ist das Nutzungsrecht in vollen Jahren mindestens um die jeweilige Ruhezeit gemäß § 11 zu verlängern.
(6) Wird das Nutzungsrecht zu Vorsorgezwecken zunächst ohne konkreten Beisetzungsfall erworben, beginnt die Nutzungszeit am Folgetag der Aushändigung der Verleihungsurkunde für die Wahlgrabstätte. Die Nutzungszeit muss in vollen Jahren mindestens fünf Jahre betragen.
(7) DerDie Erwerberin von Rechten an einer Wahlgrabstätte ist derdie Nutzungsberechtigte. Ersie kann diese Rechte mit Genehmigung der Stadt einem*einer beisetzungsberechtigten Angehörigen übertragen oder – bei einer nicht belegten Grabstätte – der Stadt gegenüber auf die Rechte verzichten.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll derdie Erwerberin für den Fall des eigenen Ablebens einen Nachfolgerin im Nutzungsrecht gemäß Absatz 1 bestimmen und dieser Person das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes desder Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinemihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen desder verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über, a) auf den überlebenden Ehegattendie überlebende Ehegattin oder den eingetragenen Lebenspartnerdie eingetragene Lebenspartnerin, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die halbbürtigen Geschwister, h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erbinnen.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis i) wird derdie Älteste Nutzungsberechtigter.
Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es nicht von Angehörigen des*der verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der letzten Beisetzung übernommen wird.
(9) Der*Die jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Abs. 8 Satz 2 übertragen; dazu ist die vorherige Zustimmung der Stadt erforderlich.
(10) Rechtsnachfolger*innen haben das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(11) Abs. 8 gilt in den Fällen der Absätze 9 und 10 entsprechend.
(12) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte nach Maßgabe der §§ 31 ff. dieser Satzung.
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§ 19 Paragraph 19
Beisetzungsrechte an Wahlgrabstätten
(1) Der*Die Nutzungsberechtigte bestimmt diejenigen Beisetzungsberechtigten aus dem Kreis der Angehörigen gemäß § 18 Abs. 8, die beigesetzt werden dürfen. § 18 Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt. Sofern keine ausdrückliche Verfügung getroffen wurde, gilt die Reihenfolge des § 18 Abs. 8.
(2) Das Beisetzungsrecht des Ehegattender Ehegattin bzw. des eingetragenen Lebenspartnersder eingetragenen Lebenspartnerin bereits beigesetzter Verstorbener darf nicht nachträglich ausgeschlossen werden. Erklärungen der*des Nutzungsberechtigten können von nachfolgenden Nutzungsberechtigten während der überlassenen Nutzungszeit nicht aufgehoben werden.
(3) Die Vergabe von Beisetzungsrechten durch Nutzungsberechtigte zu gewerblichen Zwecken ist nicht gestattet.
§ 20 a
Abräumen von Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten werden grundsätzlich im Folgejahr nach ihrer Rückgabe bzw. des Zurückfallens des Nutzungsrechts an die Stadt ausschließlich durch die Stadt abgeräumt, sofern keine Ruhezeiten mehr bestehen. Den genauen Zeitpunkt bestimmt die Stadt. § 30 gilt entsprechend.
VI. Gestaltung der Grabstätten
§ 21 Paragraph 21
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der besonderen Anforderungen der §§ 24 und 32 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird, die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird und von ihr keine Gefahr ausgeht. Die gärtnerische Gestaltung und Pflege der Grabstätten umfasst mindestens ein Rasenbeet.
(2) Bei Reihen- und Wahlgrabstätten mit individueller Grabgestaltung und –pflege besteht keine Verpflichtung, ein Grabmal aufzustellen. Als Grabmal gelten stehende und liegende Grabzeichen. Ein Grabmal für eine Erdgrabstätte ist innerhalb der Brutto-Grabfläche gemäß § 15 Abs. 3, oder, sofern das Grabbeet kleiner als die Brutto-Grabfläche ist, innerhalb des Grabbeetes grundsätzlich am Kopfende mittig anzuordnen. Provisorische Grabzeichen sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze zulässig, die ausschließlich mit Mitteln imprägniert werden dürfen, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Umwelt unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt. Provisorische Grabzeichen dürfen nicht länger als ein Jahr, gerechnet vom Datum der Beisetzung, verwendet werden. Provisorische Grabzeichen, die länger als ein Jahr verwendet werden, werden von der Stadt abgeräumt.
(3) Gewerbetreibende dürfen auf Grabstätten für ihre Leistungen und Produkte nicht mit ihrem Firmennamen und sonstigen Hinweisen, wie Anschrift, E-Mail-Adresse, Internet-Adresse oder Telefonnummer, werben. Zulässig sind firmenbezogene Markierungen, die im Anhang zu dieser Satzung bestimmt sind.
(4) Mausoleen und Grabkammern, die der Bestattung von Verstorbenen in feuchtigkeits- undurchlässigen Metallsärgen dienen, werden nicht mehr gebaut.
§ 22 Paragraph 22
Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Stadtfriedhöfen werden für individuell gepflegte Grabstätten gemäß § 16 Abs. 4 a) und/oder § 17 Abs. 2 a) Abteilungen und/oder Gräberfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften und, mit Ausnahme des Stadtfriedhofs Engesohde, Abteilungen und/oder Gräberfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Sofern angeboten, besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung / einem
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Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung / einem Gräberfeld ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften zu wählen.
(2) Auf den Stadtteilfriedhöfen werden grundsätzlich für individuell gepflegte Grabstätten gemäß § 16 Abs. 4 a) und/oder § 17 Abs. 2 a) nur Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften angeboten. § 3 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 7 gelten entsprechend. Dagegen gelten die gestalterischen Einschränkungen des § 24 Abs. 3 b) Satz 2 hier nicht.
(3) Die Gestaltungsvorschriften sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt und fester Bestandteil der Satzung. Die Friedhofsverwaltung weist die Anordnung der in § 15 genannten Grabarten in den verschiedenen Abteilungen und Gräberfeldern der einzelnen Friedhöfe in Belegungsplänen aus.
§ 23 VII. Grabmale
Unvorschriftsmäßige Grabstätten
(1) Die Stadt kann unvorschriftsmäßige Anlagen auf Kosten des*der Verpflichteten bzw. Nutzungsberechtigten ändern oder beseitigen.
(2) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angelegt (hergerichtet) oder gepflegt, hat derdie Verpflichtete gemäß § 16 Abs. 2 bzw. derdie Nutzungsberechtigte gemäß § 18 Abs. 7 auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb von vier Wochen in Ordnung zu bringen. Ist derdie Verpflichtete bzw. Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Stadt die Ersatzvornahme anordnen und die Grabstätte auf Kosten derdes Nutzungsberechtigten/Verpflichteten abräumen, einebnen und einsäen. Der*Die Verpflichtete bzw. Nutzungsberechtigte ist in der schriftlichen Aufforderung und der öffentlichen Bekanntmachung auf die maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 3 hinzuweisen.
(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt außerdem das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist derdie jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist ersie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist derdie jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. DerDie Nutzungsberechtigte ist im Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 20 Abs. 8 hinzuweisen.
(4) Wird eine Grabstätte von den Verpflichteten wieder in Pflege genommen bzw. von den Nutzungsberechtigten wieder in Pflege genommen oder für Beisetzungen genutzt, so haben diese für die der Stadt entstandenen Kosten gemäß Abs. 2 und 3 aufzukommen.
(5) Für Pflanzen, Pflanzenteile und andere Gegenstände, die bei Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 der Stadt beseitigt werden, wird kein Ersatz geleistet.
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VII. Grabmale
§ 24 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- (1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Einfassungen sind nicht gestattet. Die Anforderungen an Aufstellung und Abmessung der Grabmale sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelungen treffen.
- (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Stahl, Kupfer, Keramik bzw. hochtemperiert gebrannter Ton sowie geschmiedete oder gegossene Bronze oder der Verbund dieser Materialien verwendet werden. Als Gestaltungselement im Verbund mit den in Satz 1 genannten Materialien sind Aluminium und Glas (Sicherheitsglas) ebenfalls zugelassen. Nicht verwendet werden dürfen Kunststeine (künstliche Konglomerate) oder Kunststoffe.
- (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- a) Aufrecht stehende Grabmale (Stelen) müssen mit einem Maßverhältnis von mindestens 1:1,5 (Breite zu Höhe) gearbeitet sein.
- b) Die Grabmale aus Naturstein sollen grundsätzlich aus einem Stück und allseits gleichwertig handwerklich oder durch die Natur bearbeitet sein. Jede Bearbeitung oder Behandlung des Grabmals, die dafür sorgt, dass das Grabmal glänzt oder Spiegelungen erzeugt, ist nicht erlaubt. Dagegen sind Polituren als Gestaltungselement von untergeordnetem Flächenanteil, z.B. für Ornamente, zulässig. Das Einfärben der Grabmale ist nicht gestattet.
- c) Grabmale aus Holz sind handwerklich zu arbeiten und ausschließlich mit Mitteln zu imprägnieren, die das natürliche Aussehen des Holzes nicht beeinträchtigen und nachweislich für die Umwelt unbedenklich sind. Anstriche und Lackierungen sind untersagt.
- d) Grabmale aus Metall können geschmiedet, gegossen oder geschweißt sein. Als Oberflächenbearbeitung sind das Schleifen oder das Bürsten zugelassen. Zulässig ist außerdem eine Oberflächenbehandlung mit Schmiedelack oder mit einer Pulverbeschichtung. Das so bearbeitete oder behandelte Grabmal muss einen matten, gedeckten Farbton aufweisen.
- e) An das Grabmal dürfen ergänzende Ornamente und figürliche Darstellungen untergeordneter Größe angebracht werden.
- f) Am Grabmal darf ein Foto des*der Verstorbenen entweder in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille (Größe maximal 0,10 x 0,15 m, Breite x Höhe) angebracht oder ein Abbild des*der Verstorbenen in das Grabmal eingearbeitet (Größe maximal 0,15 x 0,15 m zuzüglich eines polierten Rahmens von maximal 0,03 m) werden.
- (4) Sofern das stehende Grabmal einer Wahlgrabstätte eine weitere Beschriftung nicht mehr erlaubt, kann grundsätzlich pro Grabstelle eine Ergänzungsplatte entsprechend dem Material des Grabmals in einer Größe von maximal (BxT) 0,60x0,60 m sowie einer Höhe von 0,12 bis 0,20 m$^{2}$ zum Einlassen in das Grabbeet genehmigt werden. Dabei muss die Gestaltung und die Farbgebung der Ergänzungsplatte der des Ursprungsmaterials entsprechen. Pro Ergänzungsplatte darf die Breite des bestehenden Grabmals grundsätzlich nicht überschritten werden.
- (5) Sockel und mehrteilige Grabmale können nach Einzelprüfung durch die Stadt zugelassen werden. Die Breite des Sockels darf das Grabbeet nicht überschreiten. Der
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Sockel ist als Bestandteil des Grabmales anzusehen. Die Gesamthöhe des Grabmals einschließlich des Sockels darf die festgesetzten Höhen nicht überschreiten.
(6) Vertiefte Schriften dürfen nicht mit umweltgefährdenden Metallen oder Metallverbindungen hinterlegt sein. Bei einer Vergoldung darf die Balkenbreite der Buchstaben maximal 10% der Buchstabenhöhe betragen.
(7) Soweit es die Stadt innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 22 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5, des Anhangs nach § 22 Abs. 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen. Sie kann für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auch darüber hinausgehende Anforderungen an Größe, Material, Entwurf und Ausführung stellen. Dies gilt auch für Grabmale in Ensembles denkmalgeschützter oder erhaltenswerter Friedhofsteile.
§ 25 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) In den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung lediglich den allgemeinen Gestaltungsgrundsätzen nach § 21 und hinsichtlich der Abmessungen und gärtnerischen Gestaltung den verbindlichen Festlegungen im Anhang zu dieser Satzung. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelungen treffen.
(2) Die Verwendung von Kunststoffen auf den Grabstätten einschließlich der Einfassungen ist nicht erlaubt.
§ 26 a
Verwendung von Natursteinen
(1) Natursteine dürfen auf den städtischen Friedhöfen nur verwendet werden, wenn a) glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit
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vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird oder
b) ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.
(2) Es erfüllen folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.
(3) Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:
a) Fair Stone b) IGEP c) Werkgroep Duurzame Natursteen d) Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Nds. BestattG setzt voraus, dass die erklärende Stelle
a) über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt, b) weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, c) ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt, d) erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.
§ 27 Anlieferung von Grabmalen
Anlieferung von Grabmalen
(1) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind auf Verlangen der Stadt vor Errichtung vorzulegen: a) Der genehmigte Entwurf und b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente, figürlichen Darstellungen und Symbole.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von Mitarbeitenden der Stadt vor der Errichtung überprüft werden können.
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§ 28 Paragraph 28
Aufstellen und Legen der Grabmale, Standsicherheit
(1) Die Grabmale sind entsprechend dem gemäß § 26 genehmigten Grabmalantrag ordnungsgemäß von den zugelassenen Steinmetzbetrieben aufzustellen bzw. auf die Grabstätte zu legen.
(2) Die technischen Anforderungen an die Verankerung, die Gründung und die Güte der zu verwendenden Bauteile bzw. des Betons richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik und der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks „BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ (in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Stehende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die fundamentiert werden sollen, sind ihrer Größe entsprechend gemäß den anerkannten Regeln der Technik und der in Absatz 2 genannten Richtlinie zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. In Zweifelsfällen kann die Stadt vor Aufstellen des Grabmals einen Nachweis über die regelgerechte Fundamentierung und Befestigung durch einen Sachverständigen verlangen bzw. Stichproben nehmen.
(4) Abweichend von der in Absatz 2 genannten Richtlinie sind lediglich Tiefgründungen zugelassen. Bei Erdgrabstätten muss das Fundament mindestens auf die in der jeweiligen Abteilung zulässige Bestattungstiefe (1,80 m für das Einfachgrab oder 2,40 m für das Tiefengrab) gegründet werden. Bei Urnengrabstätten sind Gründungen mit einer Tiefe von 1,00 m vorzunehmen.
(5) Die Fundamentierung darf nur von Gewerbetreibenden hergestellt oder eingebaut werden, die gemäß § 7a zugelassen sind. Gleiches gilt für das Aufstellen oder Umsetzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen. Ausnahmen in Einzelfällen bedürfen der Zustimmung durch die Stadt.
§ 29 Paragraph 29
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten derdie Verpflichtete, bei Wahlgrabstätten derdie Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist derdie für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. §§ 26 bis 28 gelten entsprechend. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten desder Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) durchführen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten desder Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. Ist derdie Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Teilen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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§ 30 VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Frühestens zwei Monate nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts erfolgt das Abräumen der Grabstätte durch die Stadt. Wollen Nutzungsberechtigte oder Verpflichtete einer Grabstätte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf eigene Kosten selber bzw. durch einen zugelassenen Steinmetzbetrieb entfernen, ist dies der Stadt mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes schriftlich anzuzeigen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts fristgerecht entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt.
(3) Für alle Arbeiten, die mit dem Entfernen von Grabmalen nach den Absätzen 1 und 2 verbunden sind, ist derdie bisherige Verpflichtete bzw. derdie bisherige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Er*Sie haftet für jegliche Sach- und Personenschäden die in Verbindung mit diesen Arbeiten entstehen.
VIII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 31 Paragraph 31
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkter Grabschmuck ist von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 7 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
(2) Die bei der Beisetzung niedergelegten Kränze, Trauergebinde und –gestecke beseitigt die Stadt grundsätzlich erst auf Verlangen der Angehörigen, unaufgefordert jedoch nach drei Monaten.
(3) Die Größen der Grabbeete sind im Anhang zu dieser Satzung verbindlich aufgeführt. Die Grabstätten müssen gärtnerisch so hergerichtet und instand gehalten werden, dass nachteilige Auswirkungen auf andere Grabstätten, öffentliche Anlagen oder die Umwelt vermieden werden. Nicht zugelassen sind Pflanzen, insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, die über die zulässigen Maximalmaße für das Grabbeet und die Höhe des aufgestellten Grabmals hinausragen bzw. eine maximale Wuchshöhe von 0,80 m überschreiten, das Entfernen des Rasens, den jede Grabstätte umgibt sowie das Aufstellen von Blumentöpfen oder Schalen und die sonstige Inanspruchnahme von Friedhofsflächen außerhalb des Grabbeetes. Flache, rasenfreie Pflegeränder von maximal 0,10 m Breite, die eine Grabstätte umgeben, sind zulässig.
(4) Für die Herrichtung und Instandhaltung individuell zu pflegender Grabstätten ist bei den Reihengrabstätten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 1.1, 2.1 und 5 derdie Verpflichtete verantwortlich. Bei den Wahlgrabstätten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 3.1, 3.2, 4.1 und 5 obliegt diese Pflicht demder Nutzungsberechtigten. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
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(5) Die für die Grabpflege Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. Auch die Stadt kann mit der Herrichtung und Pflege der Grabstätten beauftragt werden.
(6) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Beisetzung bzw. dem Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch hergerichtet sein.
(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Die Stadt ist auch ausschließlich verantwortlich für die Gestaltung und Unterhaltung der pflegefreien und anonymen Grabarten gem. § 15 Abs. 2 Ziff. 1.2, 1.3, 2.2, 2.3, 3.3, 3.4 und 4.2. Sie kann die Pflege dieser Anlagen an private Unternehmen vergeben.
(8) Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und –gestecken, im Grabschmuck, bei der gärtnerischen Gestaltung von Grabstätten und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Tüten und verbrauchte Grablichter aus nicht biologisch abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen davon sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Steckvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(9) Die Verwendung von Herbiziden und reinem Torf ist nicht gestattet.
(10) Bodensenkungen infolge von Beisetzungen werden auf den allgemeinen Friedhofsflächen von der Stadt beseitigt. Bodensenkungen auf den Brutto-Grabflächen und damit verursachte Schäden an Grabanlagen haben die für die Pflege und Unterhaltung der Grabstätte Verantwortlichen auf ihre Kosten beseitigen zu lassen.
(11) Dauergewächse werden mit dem Einsetzen Eigentum der Stadt.
§ 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen.
(2) In diesen Abteilungen können für die Bepflanzung der Grabstätten andere Flächen als die Grabstättengröße nach dem Anhang zu dieser Satzung vorgeschrieben werden.
(3) Nicht gestattet sind das Einfassen der Grabstätte oder des Grabbeetes und das Ausbringen von Kies, Split und ähnlichen Materialien.
(4) Sollen zustimmungspflichtige Objekte gemäß § 26 Abs. 3 ganz oder teilweise aus Naturstein hergestellt werden, so ist dafür das Material des genehmigten Grabmals zu verwenden.
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§ 33 IX. Schlussvorschriften
Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegen die Grabstätten in Herrichtung und Pflege lediglich den allgemeinen Anforderungen gemäß § 31 und hinsichtlich der Abmessungen den verbindlichen Festlegungen im Anhang zu dieser Satzung. Die Stadt kann darüber hinaus für einzelne Grabfelder gesonderte Regelungen treffen.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Alte Rechte
Bei Grabstätten, an denen bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits Nutzungsrechte bzw. bei Reihengrabstätten Ruhefristen bestanden haben, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 35 Paragraph 35
Haftung
(1) Die Stadt Hannover haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen, Tiere oder höhere Gewalt entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 36 Paragraph 36
Gebühren
Für die Benutzung der Städtischen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe der jeweils geltenden Gebührensatzung für die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover erhoben.
§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung der Verkündung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
- sich als Besucher*Besucherin entgegen § 6 Abs. 1 dieser Satzung nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
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- entgegen § 6 Abs. 2 dieser Satzung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Krankenfahrstühle und handgeführte Transportkarren, befährt, b) für gewerbliche Dienste und Produkte wirbt oder diese anbietet, sei es im öffentlichen Bereich des Friedhofs oder auf Grabstätten, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt, d) ohne schriftliche Zustimmung der Angehörigen die Trauergemeinde bei der Durchführung von Bestattungs- und Trauerritualen fotografiert oder filmt bzw. Fotos von Grabzeichen gewerblich nutzt, e) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, g) Einfriedungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen, soweit sie nicht als Zuwegung dienen, sowie Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, soweit dies nicht zur Grabpflege erforderlich ist, h) lärmt und spielt, lagert und Alkohol trinkt, i) Tiere mitbringt. Ausgenommen sind Blindenführhunde im Führgeschirr, die von blinden Personen geführt werden oder Behindertenbegleithunde (Assistenzhunde), die von Menschen mit Behinderung geführt werden, j) in den Gewässern und Wasserbecken der Friedhöfe badet oder auf gefrorenen Wasserflächen Schlittschuh läuft, k) sportliche Aktivitäten ausübt, ausgenommen das Spazierengehen und Wandern,
- als Gewerbetreibende*r außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert und/oder ohne vorherige Zulassung tätig wird (gem. § 7 und 7a),
- entgegen § 8 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
- entgegen § 13 Abs. 4 ohne Zustimmung der Stadt Verstorbene in Leichenhallen ein- oder umsorgt,
- entgegen § 26 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- Grabmale entgegen § 26 Abs. 1 nicht regelgerecht befestigt und fundamentiert,
- Grabmale entgegen § 29 Abs. 1 nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,
- Grabstätten entgegen § 31 vernachlässigt,
- Kunststoffe und andere nicht biologisch abbaubare Werkstoffe entgegen § 9 Abs. 1 und § 31 Abs. 8 verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
- Herbizide oder reinen Torf entgegen § 31 Abs. 9 verwendet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 38 Paragraph 38
Schlussbestimmungen
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, bleibt der übrige Teil dieser Satzung hiervon unberührt.
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§ 39 Anhang
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover vom 24.11.2022 (Gem. Abl. vom 22.12.2022, S. 614) zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 23.2.2023 (Gem. Abl. vom 23.03.2023, S. 164) außer Kraft.
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Anhang
gem. § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 7, § 25 Abs. 1, § 28, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 der Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Hannover
1. Allgemeine Gestaltungsprinzipien auf den städtischen Friedhöfen Hannovers
Die städtischen Friedhöfe dienen gemäß § 2 der Friedhofssatzung der Beisetzung von Verstorbenen sowie der Trauerverarbeitung und dem Gedenken an Verstorbene. Allen, die diese Orte nutzen, soll die bestmögliche Ausübung ihrer Bestattungs- und Trauerrituale ermöglicht sein. Dabei entstehen Einschränkungen, z.B. durch die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse Anderer. Die Bestattungsorte sollen in ihrer Summe für alle ein ruhiges Bild präsentieren und keine nachteilige Wirkung auf die Umwelt haben. Daher ist einerseits die Nutzung der Grabstätten über die Satzung geregelt und teilweise eingeschränkt (z.B. durch das Verbot von Kunststoffen), andererseits sollen bestimmte Gestaltungsprinzipien zur Umsetzung der genannten Ziele dienen.
So ist z.B. die Grundform einer Erdgrabstätte rechteckig, die Grundform einer Urnengrabstätte quadratisch. Und die Gestaltung der Grabmale richtet sich nach ihrer Lage: Damit ein harmonisches Bild auch bei dicht belegten Gräberfeldern entsteht und trotzdem jedes einzelne Grabmal auch ansprechend wirken kann, unterscheiden sich die möglichen Grabmalgrößen unter anderem danach, ob sich eine Grabstätte in einem Gräberfeld, einer Gräberreihe oder z.B. in einer Nische als Einzellage befindet.
Außerdem bestehen für die Landeshauptstadt Hannover die Verpflichtung und der Wille, die historischen Strukturen auf den denkmalgeschützten Friedhöfen bestmöglich zu erhalten. Deshalb können für Grabstätten aus historischen und gestalterischen Gründen die Maße für Grabmal und Grabbeet von den Standardmaßen abweichen.
Ein weiteres, grundsätzliches Gestaltungsprinzip findet auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover seit den 1960er Jahren Anwendung:
Die Friedhöfe der Landeshauptstadt Hannover sind Rasenfriedhöfe. Die Grabbeete der einzelnen Grabstätten sind in Rasenflächen eingebettet und somit in der Regel von den Nachbargrabstätten getrennt. Durch den Verzicht auf Einfassungen entsteht ein fließender Übergang vom Grabbeet in den Rasen.
Das Grabmal soll bei diesem Gestaltungsprinzip aus einem natürlichen Material und aufrecht stehend gearbeitet sein. Das Material soll so beschaffen sein, dass es mindestens während der 20-jährigen Ruhezeit des*der Verstorbenen den Witterungseinflüssen Stand hält.
Bei der Gestaltung von Grabstätten und dem Aufstellen oder Verändern von Grabmalen wird unterschieden in individuell gestaltete Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (o.z.V.) und individuell gestaltete Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (m.z.V.):
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2. Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten und das Aufstellen oder Verändern von Grabmalen auf den Friedhöfen der Landeshauptstadt Hannover
2.1 Individuell gestaltete Grabstätten ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften (o.z.V.)
2.1.1 Gärtnerische Gestaltung
Es stehen folgende Grabbeetflächen für individuell gestaltete Grabstätten zur Verfügung (Breite x Tiefe):
| a) Erdreihengrabstätten (o.z.V.) | 0,90 x 1,70 m |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätten je Stelle (o.z.V.) | 1,10 x 2,40 m |
| c) Erdwahlgrabstätten in yezidischen Grabfeldern (o.z.V.) | 1,20 x 2,40 m |
| d) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in der Abteilung 59; (o.z.V.) | 0,90 x 1,70 m |
| e) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in den Abteilungen 60 und 50 (für die Grabstätten bis Nr. 1999); (o.z.V.) | 1,20 x 2,40 m |
| f) Kinder-Erdwahlgrabstätten (o.z.V.) | 0,65 x 0,80 m |
| g) Urnenreihengrabstätten (o.z.V.) | 0,70 x 0,80 m |
| h) Urnenwahlgrabstätten (o.z.V.) | 1,00 x 1,00 m |
Seit dem 01.03.2025 gelten für neu eingerichtete Grabfelder für die unter a) bis e) genannten Grabstätten folgende Maße (Breite x Tiefe):
| • Erdreihengrabstätten (o.z.V.) | 0,90 x 1,70 m |
|---|---|
| • Erdwahlgrabstätten (o.z.V.) | 0,90 x 1,70 m |
Ist eine Einfassung der Grabstätte vorgesehen, so ist diese innerhalb der genannten Grabbeetflächen (innen an den Außenkanten) einzubauen.
2.1.2 Grabmalgestaltung
Folgende Maximal-Maße sind für Grabmale individuell gestalteter Grabstätten vorgesehen (liegend: Breite x Tiefe x Höhe, stehend: Breite = maximale Breite des Grabbeetes):
| a) Erdreihengrabstätten (o.z.V.): | |
|---|---|
| liegend | max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m |
| stehend | max. 0,90 x 1,70 m |
| b) Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): | |
| bei 1 Stelle | |
| liegend | max. 1,10 x 2,40 x 0,40 m |
| stehend | max. 1,10 x 2,40 m |
| bei 2 Stellen | |
| liegend | max. 2,20 x 2,40 x 0,40 m |
| stehend | max. 2,20 x 2,40 m |
| c) Erdwahlgrabstätten in yezidischen Grabfeldern (o.z.V.). | |
| liegend | max. 1,20 x 2,40 x 0,40 m |
| stehend | max. 1,20 m x 2,40 m |
| d) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in der Abteilung 59; (o.z.V.) | |
| liegend | max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m |
| stehend | max. 0,90 m x 1,70 x min 0,14 m |
| e) Erdwahlgrabstätten in muslimischen Grabfeldern (Stöcken) in den Abteilungen 60 und 50 (für die Grabstätten bis Nr. 1999; o.z.V.) | |
| liegend | max. 1,20 x 2,40 x 0,40 m |
| stehend | max. 1,20 m x 2,40 m |
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| f) Kinder-Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): | |
|---|---|
| liegend | max. 0,60 x 0,80 x 0,40 m |
| stehend | nicht möglich |
| g) Urnenreihengrabstätten (o.z.V.): | |
| max. 0,70 x 0,80 m | |
| h) Urnenwahlgrabstätten (o.z.V.): | |
| max. 1,00 x 1,00 m |
Seit dem 01.03.2025 gelten für neu eingerichtete Grabfelder für die unter a) bis e) genannten Grabstätten folgende Maximal-Maße für Grabmale (Breite x Tiefe x Höhe):
| Erdreihengrabstätten (o.z.V.): | |
|---|---|
| liegend | max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m |
| stehend | max. 0,90 x 1,70 m |
| Erdwahlgrabstätten (o.z.V.): | |
| bei 1 Stelle | |
| liegend | max. 0,90 x 1,70 x 0,40 m |
| stehend | max. 0,90 x 1,70 m |
| bei 2 Stellen | |
| liegend | max. 1,80 x 1,70 x 0,40 m |
| stehend | max. 1,80 x 1,70 m |
Soll das Grabmal bei den Urnengrabstätten (g und h) anders als eine Liegeplatte gearbeitet werden, ist das Grabmal mit Rundumgestaltung zu fertigen. Für diese Grabmale gilt keine Höhenbeschränkung.
Bei Grabmalen aus Naturstein und vergleichbaren Materialien richtet sich die Mindeststärke (-tiefe) der Grabmale nach der in § 28 (2) dieser Satzung genannten Richtlinie. Mindestens jedoch beträgt die Stärke (Tiefe) eines Grabmals für stehende Grabmale 0,12 m, für liegende Grabmale 0,06 m.
2.2 Individuell gestaltete Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (m.z.V.)
2.2.1 Gärtnerische Gestaltung
Es stehen folgende Grabbeetflächen für individuell gestaltete Grabstätten zur Verfügung (Breite x Tiefe):
| a) Erdreihengrabstätte (m.z.V.) | 0,65 x 1,55 m |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte je Stelle (m.z.V.) | 0,65 x 1,55 m |
| c) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,0 m² (m.z.V.) | 1,00 x 1,00 m |
| d) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,5 m² (m.z.V.) | 1,20 x 1,20 m |
| e) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 2,0 m² (m.z.V.) | 1,40 x 1,40 m |
2.2.2 Grabmalgestaltung (Allgemein)
In Abteilungen mit zusätzlichen Vorschriften (m.z.V.) sind gemäß § 24 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 keine Einfassungen erlaubt.
Allgemein werden folgende Arten der Grabmalgestaltung unterschieden:
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2.2.2.1 Grabplatte liegend
Sofern Grabplatten erlaubt sind, müssen diese flach auf der Grabfläche liegen. Gelten im Einzelfall keine speziellen Maße für Breite, Tiefe und Höhe, muss die Höhe der Liegeplatten bei Erdgrabstätten mind. 0,12 m, bei Urnengrabstätten mind. 0,10 m betragen. Die maximal zulässige Höhe ist bei Erdgrabstätten und bei Urnenwahlgrabstätten in Besonderer Lage auf 0,20 m begrenzt. Für die Ansichtsfläche (Breite x Tiefe) werden Höchstmaße vorgeschrieben:
| a) Erdreihengrabstätte (m.z.V.) | max. 0,65 x 1,55 m |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte (pro Grabstätte nur 1 Grabplatte) (m.z.V.) | max. 0,65 x 1,55 m |
| c) Urnenreihengrabstätte (m.z.V.) | max. 0,40 x 0,30 m |
| d) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,0 m² (m.z.V.) | max. 0,50 x 0,50 m |
| e) Urnenwahlgrabstätte Grabfläche 1,5 m² (m.z.V.) | max. 0,60 x 0,60 m |
2.2.2.2 Grundformen aufrecht stehender Grabmale
a) Stele
Das Grabmal muss senkrecht stehen und Hochformat haben (Breite zu Höhe im Verhältnis von mindestens 1:1,5). Die wesentlichen Gestaltungselemente befinden sich überwiegend auf der Ansichtsfläche. Für die Breite der Stele bestehen Maximalmaße, für die Tiefe Minimalmaße. Die Höhe ist nicht nach oben begrenzt, teilweise sind Minimalmaße zu berücksichtigen. Die Tiefe muss mit zunehmender Höhe der Stele entsprechend der in § 28 Absatz 2 dieser Satzung genannten Richtlinie größer werden. Das Tiefenmaß kann soweit zunehmen, dass das Grabmal eine kubische Grundform erhält.
b) Breitstein
Das Grabmal muss senkrecht stehen und Querformat haben (Breite > Höhe). Wie bei der Stele befinden sich die wesentlichen Gestaltungselemente überwiegend auf der Ansichtsfläche. Die Breite des Grabmals ergibt sich aus den zulässigen Grabmalmaßen, woraus sich die maximale Höhe ableitet. Breitsteine sind ein klassisches Gestaltungselement der 1920er Jahre und entfalten ihre besondere Wirkung auf mehrstelligen Grabstätten, mit senkrechter Gliederung und vor allem in Nischen.
c) Kubisches Grabmal
Das Grabmal muss senkrecht stehen und ist aus einer kubischen Grundform (Würfel/Kugel, Stumpfstele bis Stockstele) mit Rundumgestaltung zu arbeiten. Dabei muss die Tiefe des Grabmals mindestens 80% der Breite betragen.
d) Plastisches Grabmal
Diese Grabmalgestaltung setzt eine modellierte und/oder bildhauerische Bearbeitung des Grabmals voraus. Skulpturen und Plastiken können als freistehende Form oder als Relief gestaltet werden, auf Frontalansicht oder Rundumansicht ausgelegt und als Bauplastik oder Figur gestaltet sein. Die Gestaltung eines plastischen Grabmals orientiert sich an den Proportionen des Goldenen Schnitts.
2.2.3 Regelungen für aufrecht stehende Grabmale bei Erdgrabstätten
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass das stehende Grabmal ein Verhältnis von Breite zu Höhe von 1 zu mindestens 1,5 haben muss, gelten folgende Maße für stehende Grabmale individuell gestalteter Grabstätten, sofern keine andere Regelung, zum Beispiel in historischen Abteilungen, getroffen ist:
2.2.3.1 Erdreihengrabstätte (m.z.V.)
Erdreihengrabstätte
Breite max. 0,45 m, Tiefe min. 0,14 m
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2.2.3.2 Erdwahlgrabstätte in Standard-Lage (m.z.V.)
Feldanordnung:
| a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle | Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,16 m |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen | Breite max. 0,65 m, Tiefe min. 0,18 m |
| c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen | Breite max. 0,90 m, Tiefe min. 0,20 m (Stele); |
| ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: | Breite max. 1,60 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) |
Reihenanordnung:
| a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle | Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,18 m, Höhe min. 1,10 m |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen | Breite max. 0,70 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,30 m |
| c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen | Breite max. 1,00 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); |
| ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: | Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) |
2.2.3.3 Erdwahlgrabstätte in Besonderer Lage (m.z.V.)
Feldanordnung:
| a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle | Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,18 m, Höhe min. 1,10 cm |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen | Breite max. 0,70 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,30 m |
| c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen | Breite max. 1,00 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); |
| ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: | Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) |
Reihenanordnung:
| a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle | Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,20 m, Höhe min. 1,10 cm |
|---|---|
| b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen | Breite max. 0,80 m, Tiefe min. 0,25 m, Höhe min. 1,30 m |
| c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen | Breite max. 1,10 m, Tiefe min. 0,30 m, Höhe min. 1,50 m (Stele); |
| ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann: | Breite max. 1,70 m, Tiefe min. 0,30 m (Breitstein) |
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Einzelanordnung:
a) Erdwahlgrabstätte 1 Stelle
Breite max. 0,50 m, Tiefe min. 0,30 m, Höhe min. 1,20 cm, plastisch Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. §24 (4)
b) Erdwahlgrabstätte 2 Stellen
Breite max. 0,80 m, Tiefe min. 0,35 m, Höhe min. 1,40 m, plastisch Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. § 24 (4)
c) Erdwahlgrabstätte > 2 Stellen
Breite min. 60% der Grabbeetbreite, Tiefe min. 0,40 m, Höhe min. 1,60 m, plastisch
ab 3 Stellen sind im Einzelfall auch Breitsteine mit senkrechter Gliederung (3-4 Elemente) zugelassen, dann:
Breite min. 80% der Grabbeetbreite, Tiefe min. 0,30 m Grabplatte liegend nur als Ergänzung gem. § 24 (4)
2.2.4 Regelungen für liegende und aufrecht stehende Grabmale auf Urnengrabstätten Auf Wahlgrabstätten in Standard-Lage können unabhängig von der Größe der Grabstätte Liegeplatten oder aufrechte Grabmale aufgestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. In Besonderer Lage sind dagegen für die einzelnen Grabgrößen bestimmte Grabmalarten vorgeschrieben.
2.2.4.1 Urnenreihengrabstätte (m.z.V.)
Urnenreihengrabstätte
Breite max. 0,40 m, Tiefe max. 0,30 m, Höhe min. 0,10 m
2.2.4.2 Urnenwahlgrabstätte in Standard-Lage (m.z.V.)
a) Urnenwahlgrabstätte, 1,0 m²
Breite max. 0,50 m, Tiefe max. 0,50 m, Höhe min. 0,10 m
b) Urnenwahlgrabstätte, 1,5 m²
Breite max. 0,60 m, Tiefe max. 0,60 m, Höhe min. 0,10 m
2.2.4.3 Urnenwahlgrabstätte in Besonderer Lage (m.z.V.)
a) Urnenwahlgrabstätte, 1,0 m²
Breite 0,50 m, Tiefe 0,50 m, Höhe 0,10 m; Grabplatte liegend
b) Urnenwahlgrabstätte, 1,5 m²
Breite max. 0,45 m, Tiefe max. 0,45 m; Höhe max. 0,80 m; Grabmal kubisch
c) Urnenwahlgrabstätte, 2,0 m²
Breite max. 0,60 m, Tiefe max. 0,60 m, Höhe min. 1,20 m; Grabmal plastisch
2.2.5 Regelungen für Grabstätten in denkmalgeschützten oder erhaltenswerten Friedhofsteilen
Die Regelungen richten sich nach den jeweiligen Erhaltungszielen und werden von der Stadt für Ensembles, insbesondere von Grabfeldern, Grabreihen oder in Nischen, sowie für Einzelgrabstätten festgelegt. Bei Friedhöfen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, richtet sich das Erhaltungsziel nach der Erhaltungswürdigkeit aus kulturhistorischen und/oder gartenkünstlerischen Gründen. Grundsätzlich sollen sich alle Grabmale harmonisch in das vorhandene historische Gestaltungskonzept einfügen. Daher dürfen in den entsprechenden Abteilungen nur Grabmalformen, Grabmalausrichtungen, Materialien, Oberflächenbearbeitungen, Schriften, Ornamente und Profilierungen nach jeweiligem historischen Vorbild zur
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Ausführung kommen. Stehende Grabmale sind bei Erdgrabstätten immer am Kopfende und mittig anzuordnen, Liegeplatten werden immer mittig im Grabbeet, vom Kopfende aus, angeordnet. Bei Urnengrabstätten werden die Grabmale immer mittig in der Grabbeetfläche angeordnet, die Seiten des Grabmals sind dabei parallel zu den Seiten des Grabbeetes auszurichten. Sind Festmaße für Grabmale vorgeschrieben, sind diese vollkantig und vollflächig zu arbeiten, eine Fase oder Falz sind zulässig. Wird eine bestimmte Kopfform vorgeschrieben, ist diese entsprechend den historischen Vorbildern in derselben Abteilung zu arbeiten. Sockel sind in historischen Abteilungen (angelegt bis ca. 1960) erwünscht und dabei als Bestandteil des Grabmales anzusehen. Die Gesamthöhe des Grabmals einschließlich des Sockels darf die festgesetzten Höhen nicht überschreiten. Die Breite des Sockels darf das Grabbeet nicht überschreiten.
2.2.6 Pflegefreie Reihen- und Wahlgrabstätten (Rasengräber) (m.z.V.)
Bei pflegefreien Rasengräbern ist die liegende Grabplatte aus Naturstein zu fertigen und bodenbündig zu verlegen. Dabei ist die Grabplatte parallel zu den Seiten des Grabes sowie mittig, bei Erdgrabstätten außerdem am Kopfende, anzuordnen. Ausnahme von dieser Anordnung bilden die Baumgräber. Die jeweils vorgeschriebenen Festmaße sind vollflächig zu arbeiten. Erhabene Schriften und erhabene Ornamente oder Fotos in Form eines Medaillons aus Porzellan oder Emaille sowie Bohrungen jeglicher Art sind nicht zulässig. Bei den Reihengräbern ist die Oberflächenbearbeitung der Grabplatte frei. Für die Grabplatten bei Baumgräbern gilt § 24 Absatz 3 (Buchstabe b) entsprechend.
Es gelten folgende Maße:
- a) Erdreihengrabstätte (pflegefreies Rasengrab) Breite 0,45 m, Tiefe 0,70 m, Höhe 0,12 m
- b) Urnenreihengrabstätte (pflegefreies Rasengrab) Breite 0,40 m, Tiefe 0,30 m, Höhe 0,10 m
- c) Urnenwahlgrabstätte (pflegefrei am Baum) Breite 0,50 m, Tiefe 0,50 m, Höhe 0,10 m
3 Firmenbezogene Markierungen auf Grabstätten
3.1 Steinmetzbetriebe:
Steinmetzbetriebe dürfen ihre Werke mit einem Firmenzeichen oder Firmenkürzel mit maximal drei Buchstaben versehen. Weitere sachbezogene Angaben sind zulässig, sofern sie nicht als Werbung verstanden werden können. Unzulässig im Sinne des Werbeverbotes sind insbesondere genaue Firmendaten, wie Firmenname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Web-Adresse. Dieses Firmenzeichen darf maximal 6 x 6 cm groß sein bzw. kreisförmig 36 cm² nicht überschreiten und ist am Grabmal, mit Ausnahme der Frontseite, in einer maximalen Höhe von 30 cm, gemessen von der Erdoberkante, anzubringen.
3.2 Friedhofsgärtnereien:
Friedhofsgärtnereien dürfen die durch sie zu pflegenden Grabbeete mit Pflegezeichen versehen, um dem eigenen Personal Lage und Pflegeumfang einer Grabstätte sichtbar zu machen. Das Pflegezeichen besteht aus einem rechteckigen Schild und einem Schildträger. Das Schild darf eine Seitenlänge von maximal 8 x 4,5 cm haben (Hoch- oder Querformat) und maximal 0,4 cm tief sein. Es muss auf einem Schildträger aus Metall angebracht sein, der maximal 1 cm breit, 0,4 cm tief und inklusive Schild 45 cm hoch ist. Die Schilder dürfen mit Firmenzeichen oder Firmenkürzeln mit maximal drei Buchstaben und weiteren sachbezogenen Angaben versehen werden, sofern diese nicht als Werbung verstanden werden können. Unzulässig im Sinne des Werbeverbotes sind insbesondere genaue Firmendaten, wie Firmenname, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse, Web-
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Adresse. Die farbliche Gestaltung und die Wahl des Firmenkürzels werden nach Absprache mit der Stadt festgelegt.