Friedhofsgebuehren Hann._Münden

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Hann._Münden

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 6 Paragraph 6

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Hann. Münden, den 10.12.2020

Stadt Hann. Münden

Harald Wegener Bürgermeister

Paragraph 06

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Hann. Münden, den 10.12.2020

Stadt Hann. Münden

Harald Wegener Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

44 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Hann. Münden gelegenen Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung:

  • Friedhof Neumünden
  • Friedhof Hermannshagen
  • Friedhof Bonaforth
  • Friedhof Hedemünden
  • Friedhof Bursfelde in der Ortschaft Hemeln
  • Friedhof Laubach
  • Friedhof Lippoldshausen
  • Friedhof Mielenhausen
  • Friedhof Volkmarshausen

Friedhof Wiershausen

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Hann. Münden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine entsprechende Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt.

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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in Ersatzgrabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten – in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen – hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. g) Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

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§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestattungsunternehmer/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung wird widerruflich erteilt und erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung gilt für vier Jahre. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, nicht jedoch in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, sowie an jedem 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 bis 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Der zeitliche Rahmen für Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung beträgt 1,5 Stunden und für Beisetzungen ohne Trauerfeier eine Stunde. Auf § 40 wird hingewiesen.

(5) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung bestattet.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nutzungsberechtigten zu erstatten. Durch Grabaushub entstandene Schäden an nicht entferntem Grabzubehör werden nicht erstattet.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

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§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beisetzung einer Leiche wird der Umbettung nicht zugestimmt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung trägt der/die Antragsteller/in. Die Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht berührt.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten und Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten (§ 13)
  • Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Reihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Wahlgrabstätten (§ 14)
  • Wahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten (§ 15)
  • Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Urnenreihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (§ 19)
  • Urnenreihengrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten (§ 16)
  • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium (§ 21) und
  • Ehrengrabstätten (§ 22).

Sie bleiben im Eigentum der Stadt Hann. Münden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten, an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

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(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind während der ersten fünf Jahre nach der Sargbeisetzung zulässig.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt. Mindestabmessungen je Grabstelle: 2,50 m x 1,30 m. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht maximal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der/die Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bei Beantragung der Bestattung für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens einen/eine Nachfolger/in bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner b) die Kinder c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) die Eltern e) die Geschwister f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis f) wird die/der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach dem Ableben des vorherigen Erwerbers auf den/die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

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§ 15 Paragraph 15

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und § 14 Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 16 Paragraph 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von maximal 4 Urnen verliehen wird. Die Grabstätten sind 1,00 m lang und 1,00 m breit.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 17 Paragraph 17

Grabstätten ohne Kennzeichnung

(1) Grabstätten ohne Kennzeichnung werden als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen eingerichtet. Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und -pflege. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gepflegt (Rasenfeld).

(2) Die Grabstätten ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.

(3) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 18 Paragraph 18

Grabstätten als Rasengräber

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(2) Als Rasengräber werden angelegt: a) auf dem Friedhof Neumünden: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten b) auf allen übrigen Friedhöfen: Reihen- und Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

In den Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Rasengräber müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein. Das Grabmal muss mindestens Angaben zum Namen des Verstorbenen enthalten. Zugelassen sind liegende Grabplatten deren Maximalgröße bei Reihen- und

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Wahlgräbern 0,60 m x 0,40 m, bei Urnenwahlgräbern 0,50 m x 0,40 m und bei Urnenreihengräbern 0,40 m x 0,32 m beträgt. Sie sind ebenerdig zu verlegen. Mit Ausnahme der Urnenreihengräber sind auch stehende Grabmale zugelassen. Näheres regelt § 25, jedoch dürfen die Grabmale einschließlich Sockel bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern maximal 0,80m, bei Urnenwahlgräbern maximal 0,75 m breit sein. Für den Sockel ist bei Reihen- und Wahlgräbern eine maximale Tiefe von 0,35 m, bei Urnenwahlgräbern von 0,30 m zulässig. Überschreitet der Sockel eine Tiefe von 0,20 m ist dieser ebenerdig einzubauen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

§ 19 Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof Neumünden werden Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen. (2) Es besteht eine Kennzeichnungspflicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. Die/der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht. (4) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 20 Baumgrabstätten

Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof Hermannshagen werden Urnenreihen- und -wahlgrabstätten als Baumgräber von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. (2) Die Baumgrabstätten befinden sich in hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Die Grabkennzeichnung erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Rasengräber (§ 18 Abs. 3), jedoch sind stehende Steine nicht zugelassen. (3) In den Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 15 (Abs. 2) und § 16 entsprechend.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

(1) Auf dem Friedhof Hedemünden werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern in einem Kolumbarium ausgewiesen. (2) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Größe von 28x28x37 cm für die Aufnahme von einer Urne und in der Größe von 40x40x40 für die Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt § 16 (Abs. 2) entsprechend. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen einheitlich in vertiefter Schrift mit mindestens dem Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Hersteller des Kolumbariums beschriftet werden. Die Kosten sind gemäß der zur Zeit geltenden Friedhofsgebührensatzung vom Antragsteller zu tragen.

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(4) Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zu zwei Wochen nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen Grabbeigaben und Blumen nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, etc. an der Schlussplatte oder Stele ist nicht gestattet.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zuzuführen.

§ 22 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Stadt Hann. Münden. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 27 und 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Friedhof Hermannshagen

(1) Für den Friedhof Hermannshagen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Seit dem 1. Januar 2003 werden neue Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht mehr eingerichtet.

(2) Alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung werden von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 Paragraph 25

Allgemeines

(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstorbene/n zu erhalten.

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(2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrnehmung des Gesamteindrucks der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und deren Aufgabe abzustimmen.

(3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten sechs Monate nach der Beisetzung zulässig.

§ 26 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 22 entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. b) folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe werden ausgeschlossen:

  • Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff)
  • Betonsteinwerk bzw. sog. Kunststein
  • Farbanstrich auf Grabmalen
  • Silber- und Goldschrift
  • Lichtbilder
  • Terrazzoporzellan, Glaskunststoff, eloxiertes Material und Tropfstein c) Alle nicht polierfähigen Sandsteine und Muschelkalksteine können geschliffen werden. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten. d) Bei Verwendung von Diabas, Marmor, diesem gleichzustellenden Material und nicht geschliffenem Sandstein und Muschelkalkstein sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten:
  • die Schrift ist erhaben heraus oder vertieft einzuarbeiten.
  • alle Flächen müssen gestockt, scharriert, gebeilt oder gespitzt sein, ausschließlich Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften.
  • bei Verwendung von erhaben herauszuarbeitenden Inschriften ist auf der Vorderfläche des Steines eine erhabene Fläche herzustellen, die mindestens 5 mm über der Grundfläche liegen muss. Unter der erhabenen Fläche sind zu verstehen: Schrift, Symbol, Ornament und Profil, die ebenfalls weder poliert noch getönt werden dürfen.
  • Steine, die stark gewölbt sind, und liegende Steine (Pultsteine) unter den Maßen 0,50 m x 0,50 m brauchen keine erhabene Fläche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Reihengrabstätten:

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  1. stehender Stein Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Tiefe 0,14 m - 0,20 m,
  2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark, b) auf Wahlgrabstätten:
  3. stehender Stein Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m Tiefe 0,14 m bis 0,20 m, (je Grabstelle),
  4. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark (je Grabstelle)

(3) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten: liegender Stein 0,32 m x 0,40 m im Mittel 0,15 m stark b) auf Urnenwahlgrabstätten liegender Stein 0,45 m x 0,60 m im Mittel 0,15 m stark

§ 28 Paragraph 28

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Neuerrichtung soll sie vor der Anfertigung des Grabmales eingeholt werden. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 29 Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (Ausgabe Juli 2012) der Deutschen Natursteinakademie e. V., Am Römerturn 2, 56759 Kaisersesch (www.denak.de ), ist verbindlich einzuhalten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

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§ 30 Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist die/der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt als Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 31 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Sofern Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf Verlangen der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben jene die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den zuletzt Berechtigten zu entfernen. Falls dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts geschieht, fallen die Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Paragraph 32

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen gemäß § 23 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Rasen ist nicht zulässig.

  • 13 -

(3) Die Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n nach § 6 zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 33 Paragraph 33

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist, a) das Bestreuen mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichem Material b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Stein, Metall, Glas oder ähnlichem d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit f) das Anlegen von Grabhügeln (3) Zulässig sind bis zu drei Trittplatten aus Sandstein (Größe maximal 0,30 m x 0,30).

§ 34 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen ordnungsgemäß hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entzogen werden. Gebühren werden nicht erstattet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 Paragraph 35

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt den für die Durchführung der Bestattung Verantwortlichen.

  • 14 -

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes.

§ 36 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Abschiedsraum auf dem Friedhof Hermannshagen darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung für Trauerfeiern genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 Paragraph 37

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einem Verbot des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, b) entgegen § 5 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhält, c) entgegen § 6 Abs. 1 und 7 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist und/oder diese Tätigkeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt, d) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen verwendet, die § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, e) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht beachtet, f) Grabmale oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, die nicht nach § 28 Abs. 1 genehmigt sind, g) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 1 fundamentiert und befestigt, h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält, i) Grabstätten nicht § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend herrichtet und dauernd instand hält, j) entgegen § 32 Abs. 5 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder nicht verrottbare Werkstoffe außer Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen verwendet, k) den Gestaltungsvorschriften des § 33 zuwider handelt, l) der Aufforderung nach § 34, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

  • 15 -

§ 39 Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Paragraph 40

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 41 Paragraph 41

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 42 Paragraph 42

Friedhof Neumünden

(1) Auf dem zwischen der Wilhelmshäuser Straße und der Eichenallee gelegenen Teil des Friedhofes Neumünden werden nur noch Urnengrabstätten belegt. Es werden Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten als Rasengräber, Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung abgegeben. Außerdem werden Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten und an Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber verliehen. Bestattungen von Urnen und Leichen auf den vorhandenen Wahlgräbern sind nicht mehr zulässig.

(2) Der zwischen der Eichenallee und dem Waldrand gelegene Friedhofsteil soll mit Ausnahme des dort vorhandenen Feldes für Ehrengrabstätten ab dem 01. Januar 2025 einer anderen Verwendung (öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage) zugeführt und entwidmet werden. Bestattungen sind auf diesem Friedhofsteil nicht mehr möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können nur zum Zwecke der Grabpflege, längstens bis zum 31. Dezember 2024, verlängert werden.

§ 43 Paragraph 43

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichtigen ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

  • 16 -

§ 44 Paragraph 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit in Kraft treten der neuen Satzung tritt die alte Satzung ausser Kraft.

Hann. Münden, den 28.09.2023

Stadt Hann. Münden

(L.S.)

gez. Tobias Dannenberg

Tobias Dannenberg Bürgermeister

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Hann. Münden gelegenen Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung:

  • Friedhof Neumünden
  • Friedhof Hermannshagen
  • Friedhof Bonaforth
  • Friedhof Hedemünden
  • Friedhof Bursfelde in der Ortschaft Hemeln
  • Friedhof Laubach
  • Friedhof Lippoldshausen
  • Friedhof Mielenhausen
  • Friedhof Volkmarshausen

Friedhof Wiershausen

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Hann. Münden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine entsprechende Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt.

  • 2 -

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in Ersatzgrabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten – in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen – hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. g) Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

  • 3 -

Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestattungsunternehmer/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung wird widerruflich erteilt und erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung gilt für vier Jahre. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, nicht jedoch in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  • 4 -

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, sowie an jedem 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 bis 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Der zeitliche Rahmen für Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung beträgt 1,5 Stunden und für Beisetzungen ohne Trauerfeier eine Stunde. Auf § 40 wird hingewiesen.

(5) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung bestattet.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Paragraph 09

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nutzungsberechtigten zu erstatten. Durch Grabaushub entstandene Schäden an nicht entferntem Grabzubehör werden nicht erstattet.

Paragraph 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

  • 5 -

Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beisetzung einer Leiche wird der Umbettung nicht zugestimmt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung trägt der/die Antragsteller/in. Die Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht berührt.

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten und Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten (§ 13)
  • Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Reihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Wahlgrabstätten (§ 14)
  • Wahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten (§ 15)
  • Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Urnenreihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (§ 19)
  • Urnenreihengrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten (§ 16)
  • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium (§ 21) und
  • Ehrengrabstätten (§ 22).

Sie bleiben im Eigentum der Stadt Hann. Münden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten, an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

  • 6 -

(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind während der ersten fünf Jahre nach der Sargbeisetzung zulässig.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt. Mindestabmessungen je Grabstelle: 2,50 m x 1,30 m. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht maximal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der/die Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bei Beantragung der Bestattung für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens einen/eine Nachfolger/in bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner b) die Kinder c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) die Eltern e) die Geschwister f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis f) wird die/der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach dem Ableben des vorherigen Erwerbers auf den/die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

  • 7 -

Paragraph 15

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und § 14 Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

Paragraph 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von maximal 4 Urnen verliehen wird. Die Grabstätten sind 1,00 m lang und 1,00 m breit.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

Paragraph 17

Grabstätten ohne Kennzeichnung

(1) Grabstätten ohne Kennzeichnung werden als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen eingerichtet. Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und -pflege. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gepflegt (Rasenfeld).

(2) Die Grabstätten ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.

(3) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

Paragraph 18

Grabstätten als Rasengräber

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(2) Als Rasengräber werden angelegt: a) auf dem Friedhof Neumünden: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten b) auf allen übrigen Friedhöfen: Reihen- und Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

In den Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Rasengräber müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein. Das Grabmal muss mindestens Angaben zum Namen des Verstorbenen enthalten. Zugelassen sind liegende Grabplatten deren Maximalgröße bei Reihen- und

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Wahlgräbern 0,60 m x 0,40 m, bei Urnenwahlgräbern 0,50 m x 0,40 m und bei Urnenreihengräbern 0,40 m x 0,32 m beträgt. Sie sind ebenerdig zu verlegen. Mit Ausnahme der Urnenreihengräber sind auch stehende Grabmale zugelassen. Näheres regelt § 25, jedoch dürfen die Grabmale einschließlich Sockel bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern maximal 0,80m, bei Urnenwahlgräbern maximal 0,75 m breit sein. Für den Sockel ist bei Reihen- und Wahlgräbern eine maximale Tiefe von 0,35 m, bei Urnenwahlgräbern von 0,30 m zulässig. Überschreitet der Sockel eine Tiefe von 0,20 m ist dieser ebenerdig einzubauen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

Paragraph 19

Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof Neumünden werden Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen. (2) Es besteht eine Kennzeichnungspflicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. Die/der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht. (4) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

Paragraph 20

Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof Hermannshagen werden Urnenreihen- und -wahlgrabstätten als Baumgräber von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. (2) Die Baumgrabstätten befinden sich in hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Die Grabkennzeichnung erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Rasengräber (§ 18 Abs. 3), jedoch sind stehende Steine nicht zugelassen. (3) In den Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 15 (Abs. 2) und § 16 entsprechend.

Paragraph 21

Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

(1) Auf dem Friedhof Hedemünden werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern in einem Kolumbarium ausgewiesen. (2) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Größe von 28x28x37 cm für die Aufnahme von einer Urne und in der Größe von 40x40x40 für die Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt § 16 (Abs. 2) entsprechend. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen einheitlich in vertiefter Schrift mit mindestens dem Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Hersteller des Kolumbariums beschriftet werden. Die Kosten sind gemäß der zur Zeit geltenden Friedhofsgebührensatzung vom Antragsteller zu tragen.

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(4) Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zu zwei Wochen nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen Grabbeigaben und Blumen nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, etc. an der Schlussplatte oder Stele ist nicht gestattet.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zuzuführen.

Paragraph 22

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Stadt Hann. Münden. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 27 und 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 24

Friedhof Hermannshagen

(1) Für den Friedhof Hermannshagen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Seit dem 1. Januar 2003 werden neue Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht mehr eingerichtet.

(2) Alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung werden von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 25

Allgemeines

(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstorbene/n zu erhalten.

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(2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrnehmung des Gesamteindrucks der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und deren Aufgabe abzustimmen.

(3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten sechs Monate nach der Beisetzung zulässig.

Paragraph 26

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 22 entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 27

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. b) folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe werden ausgeschlossen:

  • Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff)
  • Betonsteinwerk bzw. sog. Kunststein
  • Farbanstrich auf Grabmalen
  • Silber- und Goldschrift
  • Lichtbilder
  • Terrazzoporzellan, Glaskunststoff, eloxiertes Material und Tropfstein c) Alle nicht polierfähigen Sandsteine und Muschelkalksteine können geschliffen werden. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten. d) Bei Verwendung von Diabas, Marmor, diesem gleichzustellenden Material und nicht geschliffenem Sandstein und Muschelkalkstein sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten:
  • die Schrift ist erhaben heraus oder vertieft einzuarbeiten.
  • alle Flächen müssen gestockt, scharriert, gebeilt oder gespitzt sein, ausschließlich Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften.
  • bei Verwendung von erhaben herauszuarbeitenden Inschriften ist auf der Vorderfläche des Steines eine erhabene Fläche herzustellen, die mindestens 5 mm über der Grundfläche liegen muss. Unter der erhabenen Fläche sind zu verstehen: Schrift, Symbol, Ornament und Profil, die ebenfalls weder poliert noch getönt werden dürfen.
  • Steine, die stark gewölbt sind, und liegende Steine (Pultsteine) unter den Maßen 0,50 m x 0,50 m brauchen keine erhabene Fläche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Reihengrabstätten:

  • 11 -
  1. stehender Stein Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Tiefe 0,14 m - 0,20 m,
  2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark, b) auf Wahlgrabstätten:
  3. stehender Stein Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m Tiefe 0,14 m bis 0,20 m, (je Grabstelle),
  4. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark (je Grabstelle)

(3) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten: liegender Stein 0,32 m x 0,40 m im Mittel 0,15 m stark b) auf Urnenwahlgrabstätten liegender Stein 0,45 m x 0,60 m im Mittel 0,15 m stark

Paragraph 28

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Neuerrichtung soll sie vor der Anfertigung des Grabmales eingeholt werden. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (Ausgabe Juli 2012) der Deutschen Natursteinakademie e. V., Am Römerturn 2, 56759 Kaisersesch (www.denak.de ), ist verbindlich einzuhalten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  • 12 -

Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist die/der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt als Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 31

Entfernung

(1) Sofern Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf Verlangen der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben jene die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den zuletzt Berechtigten zu entfernen. Falls dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts geschieht, fallen die Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 32

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen gemäß § 23 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Rasen ist nicht zulässig.

  • 13 -

(3) Die Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n nach § 6 zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 33

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist, a) das Bestreuen mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichem Material b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Stein, Metall, Glas oder ähnlichem d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit f) das Anlegen von Grabhügeln (3) Zulässig sind bis zu drei Trittplatten aus Sandstein (Größe maximal 0,30 m x 0,30).

Paragraph 34

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen ordnungsgemäß hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entzogen werden. Gebühren werden nicht erstattet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 35

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt den für die Durchführung der Bestattung Verantwortlichen.

  • 14 -

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes.

Paragraph 36

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Abschiedsraum auf dem Friedhof Hermannshagen darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung für Trauerfeiern genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 37

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einem Verbot des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, b) entgegen § 5 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhält, c) entgegen § 6 Abs. 1 und 7 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist und/oder diese Tätigkeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt, d) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen verwendet, die § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, e) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht beachtet, f) Grabmale oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, die nicht nach § 28 Abs. 1 genehmigt sind, g) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 1 fundamentiert und befestigt, h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält, i) Grabstätten nicht § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend herrichtet und dauernd instand hält, j) entgegen § 32 Abs. 5 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder nicht verrottbare Werkstoffe außer Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen verwendet, k) den Gestaltungsvorschriften des § 33 zuwider handelt, l) der Aufforderung nach § 34, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

  • 15 -

Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 40

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Paragraph 41

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 42

Friedhof Neumünden

(1) Auf dem zwischen der Wilhelmshäuser Straße und der Eichenallee gelegenen Teil des Friedhofes Neumünden werden nur noch Urnengrabstätten belegt. Es werden Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten als Rasengräber, Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung abgegeben. Außerdem werden Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten und an Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber verliehen. Bestattungen von Urnen und Leichen auf den vorhandenen Wahlgräbern sind nicht mehr zulässig.

(2) Der zwischen der Eichenallee und dem Waldrand gelegene Friedhofsteil soll mit Ausnahme des dort vorhandenen Feldes für Ehrengrabstätten ab dem 01. Januar 2025 einer anderen Verwendung (öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage) zugeführt und entwidmet werden. Bestattungen sind auf diesem Friedhofsteil nicht mehr möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können nur zum Zwecke der Grabpflege, längstens bis zum 31. Dezember 2024, verlängert werden.

Paragraph 43

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichtigen ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

  • 16 -

Paragraph 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit in Kraft treten der neuen Satzung tritt die alte Satzung ausser Kraft.

Hann. Münden, den 28.09.2023

Stadt Hann. Münden

(L.S.)

gez. Tobias Dannenberg

Tobias Dannenberg Bürgermeister

Gebührenordnung

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 6 Paragraph 6

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

§ 7 Paragraph 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Hann. Münden, den 10.12.2020

Stadt Hann. Münden

Harald Wegener Bürgermeister

Paragraph 06

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Gebührenpflichtigen sowie zur Festsetzung und Erhebung dieser Gebühren ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

Paragraph 07

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Hann. Münden, den 10.12.2020

Stadt Hann. Münden

Harald Wegener Bürgermeister

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

44 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Hann. Münden gelegenen Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung:

  • Friedhof Neumünden
  • Friedhof Hermannshagen
  • Friedhof Bonaforth
  • Friedhof Hedemünden
  • Friedhof Bursfelde in der Ortschaft Hemeln
  • Friedhof Laubach
  • Friedhof Lippoldshausen
  • Friedhof Mielenhausen
  • Friedhof Volkmarshausen

Friedhof Wiershausen

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Hann. Münden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine entsprechende Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt.

  • 2 -

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in Ersatzgrabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten – in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen – hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Paragraph 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Paragraph 5

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. g) Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

  • 3 -

§ 6 III. Bestattungsvorschriften

Gewerbetreibende

(1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestattungsunternehmer/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung wird widerruflich erteilt und erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung gilt für vier Jahre. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, nicht jedoch in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Paragraph 7

Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

  • 4 -

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, sowie an jedem 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 bis 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Der zeitliche Rahmen für Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung beträgt 1,5 Stunden und für Beisetzungen ohne Trauerfeier eine Stunde. Auf § 40 wird hingewiesen.

(5) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung bestattet.

§ 8 Paragraph 8

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Paragraph 9

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nutzungsberechtigten zu erstatten. Durch Grabaushub entstandene Schäden an nicht entferntem Grabzubehör werden nicht erstattet.

§ 10 Paragraph 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

  • 5 -

§ 11 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beisetzung einer Leiche wird der Umbettung nicht zugestimmt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung trägt der/die Antragsteller/in. Die Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht berührt.

IV. Grabstätten

§ 12 Paragraph 12

Arten und Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten (§ 13)
  • Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Reihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Wahlgrabstätten (§ 14)
  • Wahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten (§ 15)
  • Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Urnenreihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (§ 19)
  • Urnenreihengrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten (§ 16)
  • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium (§ 21) und
  • Ehrengrabstätten (§ 22).

Sie bleiben im Eigentum der Stadt Hann. Münden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten, an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

  • 6 -

(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind während der ersten fünf Jahre nach der Sargbeisetzung zulässig.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

§ 14 Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt. Mindestabmessungen je Grabstelle: 2,50 m x 1,30 m. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht maximal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der/die Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bei Beantragung der Bestattung für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens einen/eine Nachfolger/in bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner b) die Kinder c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) die Eltern e) die Geschwister f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis f) wird die/der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach dem Ableben des vorherigen Erwerbers auf den/die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

  • 7 -

§ 15 Paragraph 15

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und § 14 Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

§ 16 Paragraph 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von maximal 4 Urnen verliehen wird. Die Grabstätten sind 1,00 m lang und 1,00 m breit.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

§ 17 Paragraph 17

Grabstätten ohne Kennzeichnung

(1) Grabstätten ohne Kennzeichnung werden als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen eingerichtet. Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und -pflege. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gepflegt (Rasenfeld).

(2) Die Grabstätten ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.

(3) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 18 Paragraph 18

Grabstätten als Rasengräber

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(2) Als Rasengräber werden angelegt: a) auf dem Friedhof Neumünden: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten b) auf allen übrigen Friedhöfen: Reihen- und Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

In den Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Rasengräber müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein. Das Grabmal muss mindestens Angaben zum Namen des Verstorbenen enthalten. Zugelassen sind liegende Grabplatten deren Maximalgröße bei Reihen- und

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Wahlgräbern 0,60 m x 0,40 m, bei Urnenwahlgräbern 0,50 m x 0,40 m und bei Urnenreihengräbern 0,40 m x 0,32 m beträgt. Sie sind ebenerdig zu verlegen. Mit Ausnahme der Urnenreihengräber sind auch stehende Grabmale zugelassen. Näheres regelt § 25, jedoch dürfen die Grabmale einschließlich Sockel bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern maximal 0,80m, bei Urnenwahlgräbern maximal 0,75 m breit sein. Für den Sockel ist bei Reihen- und Wahlgräbern eine maximale Tiefe von 0,35 m, bei Urnenwahlgräbern von 0,30 m zulässig. Überschreitet der Sockel eine Tiefe von 0,20 m ist dieser ebenerdig einzubauen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

§ 19 Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof Neumünden werden Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen. (2) Es besteht eine Kennzeichnungspflicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. Die/der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht. (4) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 20 Baumgrabstätten

Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof Hermannshagen werden Urnenreihen- und -wahlgrabstätten als Baumgräber von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. (2) Die Baumgrabstätten befinden sich in hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Die Grabkennzeichnung erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Rasengräber (§ 18 Abs. 3), jedoch sind stehende Steine nicht zugelassen. (3) In den Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 15 (Abs. 2) und § 16 entsprechend.

§ 21 Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

(1) Auf dem Friedhof Hedemünden werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern in einem Kolumbarium ausgewiesen. (2) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Größe von 28x28x37 cm für die Aufnahme von einer Urne und in der Größe von 40x40x40 für die Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt § 16 (Abs. 2) entsprechend. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen einheitlich in vertiefter Schrift mit mindestens dem Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Hersteller des Kolumbariums beschriftet werden. Die Kosten sind gemäß der zur Zeit geltenden Friedhofsgebührensatzung vom Antragsteller zu tragen.

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(4) Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zu zwei Wochen nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen Grabbeigaben und Blumen nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, etc. an der Schlussplatte oder Stele ist nicht gestattet.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zuzuführen.

§ 22 V. Gestaltung der Grabstätten

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Stadt Hann. Münden. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 23 Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 27 und 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 24 VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Friedhof Hermannshagen

(1) Für den Friedhof Hermannshagen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Seit dem 1. Januar 2003 werden neue Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht mehr eingerichtet.

(2) Alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung werden von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 25 Paragraph 25

Allgemeines

(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstorbene/n zu erhalten.

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(2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrnehmung des Gesamteindrucks der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und deren Aufgabe abzustimmen.

(3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten sechs Monate nach der Beisetzung zulässig.

§ 26 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 22 entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. b) folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe werden ausgeschlossen:

  • Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff)
  • Betonsteinwerk bzw. sog. Kunststein
  • Farbanstrich auf Grabmalen
  • Silber- und Goldschrift
  • Lichtbilder
  • Terrazzoporzellan, Glaskunststoff, eloxiertes Material und Tropfstein c) Alle nicht polierfähigen Sandsteine und Muschelkalksteine können geschliffen werden. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten. d) Bei Verwendung von Diabas, Marmor, diesem gleichzustellenden Material und nicht geschliffenem Sandstein und Muschelkalkstein sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten:
  • die Schrift ist erhaben heraus oder vertieft einzuarbeiten.
  • alle Flächen müssen gestockt, scharriert, gebeilt oder gespitzt sein, ausschließlich Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften.
  • bei Verwendung von erhaben herauszuarbeitenden Inschriften ist auf der Vorderfläche des Steines eine erhabene Fläche herzustellen, die mindestens 5 mm über der Grundfläche liegen muss. Unter der erhabenen Fläche sind zu verstehen: Schrift, Symbol, Ornament und Profil, die ebenfalls weder poliert noch getönt werden dürfen.
  • Steine, die stark gewölbt sind, und liegende Steine (Pultsteine) unter den Maßen 0,50 m x 0,50 m brauchen keine erhabene Fläche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Reihengrabstätten:

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  1. stehender Stein Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Tiefe 0,14 m - 0,20 m,
  2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark, b) auf Wahlgrabstätten:
  3. stehender Stein Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m Tiefe 0,14 m bis 0,20 m, (je Grabstelle),
  4. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark (je Grabstelle)

(3) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten: liegender Stein 0,32 m x 0,40 m im Mittel 0,15 m stark b) auf Urnenwahlgrabstätten liegender Stein 0,45 m x 0,60 m im Mittel 0,15 m stark

§ 28 Paragraph 28

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Neuerrichtung soll sie vor der Anfertigung des Grabmales eingeholt werden. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.

§ 29 Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (Ausgabe Juli 2012) der Deutschen Natursteinakademie e. V., Am Römerturn 2, 56759 Kaisersesch (www.denak.de ), ist verbindlich einzuhalten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

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§ 30 Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist die/der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt als Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 31 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Sofern Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf Verlangen der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben jene die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den zuletzt Berechtigten zu entfernen. Falls dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts geschieht, fallen die Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 32 Paragraph 32

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen gemäß § 23 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Rasen ist nicht zulässig.

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(3) Die Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n nach § 6 zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 33 Paragraph 33

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist, a) das Bestreuen mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichem Material b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Stein, Metall, Glas oder ähnlichem d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit f) das Anlegen von Grabhügeln (3) Zulässig sind bis zu drei Trittplatten aus Sandstein (Größe maximal 0,30 m x 0,30).

§ 34 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen ordnungsgemäß hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entzogen werden. Gebühren werden nicht erstattet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 35 Paragraph 35

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt den für die Durchführung der Bestattung Verantwortlichen.

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(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes.

§ 36 IX. Schlussvorschriften

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Abschiedsraum auf dem Friedhof Hermannshagen darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung für Trauerfeiern genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 37 Paragraph 37

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 38 Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einem Verbot des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, b) entgegen § 5 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhält, c) entgegen § 6 Abs. 1 und 7 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist und/oder diese Tätigkeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt, d) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen verwendet, die § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, e) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht beachtet, f) Grabmale oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, die nicht nach § 28 Abs. 1 genehmigt sind, g) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 1 fundamentiert und befestigt, h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält, i) Grabstätten nicht § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend herrichtet und dauernd instand hält, j) entgegen § 32 Abs. 5 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder nicht verrottbare Werkstoffe außer Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen verwendet, k) den Gestaltungsvorschriften des § 33 zuwider handelt, l) der Aufforderung nach § 34, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

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§ 39 Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 40 Paragraph 40

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

§ 41 Paragraph 41

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 42 Paragraph 42

Friedhof Neumünden

(1) Auf dem zwischen der Wilhelmshäuser Straße und der Eichenallee gelegenen Teil des Friedhofes Neumünden werden nur noch Urnengrabstätten belegt. Es werden Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten als Rasengräber, Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung abgegeben. Außerdem werden Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten und an Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber verliehen. Bestattungen von Urnen und Leichen auf den vorhandenen Wahlgräbern sind nicht mehr zulässig.

(2) Der zwischen der Eichenallee und dem Waldrand gelegene Friedhofsteil soll mit Ausnahme des dort vorhandenen Feldes für Ehrengrabstätten ab dem 01. Januar 2025 einer anderen Verwendung (öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage) zugeführt und entwidmet werden. Bestattungen sind auf diesem Friedhofsteil nicht mehr möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können nur zum Zwecke der Grabpflege, längstens bis zum 31. Dezember 2024, verlängert werden.

§ 43 Paragraph 43

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichtigen ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

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§ 44 Paragraph 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit in Kraft treten der neuen Satzung tritt die alte Satzung ausser Kraft.

Hann. Münden, den 28.09.2023

Stadt Hann. Münden

(L.S.)

gez. Tobias Dannenberg

Tobias Dannenberg Bürgermeister

Paragraph 01

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden im Gebiet der Stadt Hann. Münden gelegenen Friedhöfe als eine öffentliche Einrichtung:

  • Friedhof Neumünden
  • Friedhof Hermannshagen
  • Friedhof Bonaforth
  • Friedhof Hedemünden
  • Friedhof Bursfelde in der Ortschaft Hemeln
  • Friedhof Laubach
  • Friedhof Lippoldshausen
  • Friedhof Mielenhausen
  • Friedhof Volkmarshausen

Friedhof Wiershausen

Paragraph 02

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Stadt Hann. Münden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

Paragraph 03

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Teile von Friedhöfen können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine entsprechende Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt.

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(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe- oder Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in Ersatzgrabstätten umgebettet. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Gleichzeitig sind sie den Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten – in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen – hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 04

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Paragraph 05

Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigungen. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren. e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten. g) Abraum und Abfälle, die auf dem Friedhof angefallen sind, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern. h) Abraum und Abfälle, die nicht auf dem Friedhof angefallen sind, abzulagern. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

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Paragraph 06

Gewerbetreibende

(1) Steinmetze/innen, Bildhauer/innen, Gärtner/innen und Bestattungsunternehmer/innen bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. (2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannten Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Die Absätze 2 und 4 gelten entsprechend. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass der/die Antragsteller/in einen für die Ausführung seiner/ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung wird widerruflich erteilt und erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Ihr können Auflagen und Bedingungen beigefügt werden. Die Zulassung gilt für vier Jahre. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Berechtigungskarte und der Bedienstetenausweis sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie und ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden, nicht jedoch in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 07

Bestattung

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes und nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

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(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr, sowie an jedem 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 bis 14:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Der zeitliche Rahmen für Trauerfeiern mit anschließender Beisetzung beträgt 1,5 Stunden und für Beisetzungen ohne Trauerfeier eine Stunde. Auf § 40 wird hingewiesen.

(5) Verstorbene dürfen erst nach Ablauf von 48 Stunden seit Eintritt des Todes bestattet werden. Die untere Gesundheitsbehörde kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Erdbestattungen sollen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen sollen spätestens einen Monat nach der Einäscherung bestattet werden. Anderenfalls werden sie auf Kosten der/des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen- oder Urnenreihengrabstätte ohne Kennzeichnung bestattet.

Paragraph 08

Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen sowie Überurnen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Särge für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sollen höchstens 1,50 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

Paragraph 09

Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder einer von ihr bestimmten Person ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die/Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten von der/dem Nutzungsberechtigten zu erstatten. Durch Grabaushub entstandene Schäden an nicht entferntem Grabzubehör werden nicht erstattet.

Paragraph 10

Ruhezeiten

Die Ruhezeit beträgt für Leichen 25 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

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Paragraph 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen vor Ablauf der Ruhezeit bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Beisetzung einer Leiche wird der Umbettung nicht zugestimmt. Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Umbettungen dürfen nur von der Friedhofsverwaltung und von zugelassenen Bestattungsunternehmen durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung trägt der/die Antragsteller/in. Die Ruhezeit wird durch die Umbettung nicht berührt.

IV. Grabstätten

Paragraph 12

Arten und Allgemeines

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  • Reihengrabstätten (§ 13)
  • Reihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Reihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Wahlgrabstätten (§ 14)
  • Wahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten (§ 15)
  • Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung (§ 17)
  • Urnenreihengrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage (§ 19)
  • Urnenreihengrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten (§ 16)
  • Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber (§ 18)
  • Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber (§ 20)
  • Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium (§ 21) und
  • Ehrengrabstätten (§ 22).

Sie bleiben im Eigentum der Stadt Hann. Münden. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung von Nutzungsrechten, an einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

Paragraph 13

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der/des zu Bestattenden abgegeben. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. § 14 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

  • 6 -

(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 1,60 m, Breite 0,90 m b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr Größe der Grabstätten: Länge 2,50 m, Breite 1,20 m

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Sarg beigesetzt werden. Zusätzliche Urnenbeisetzungen von bis zu zwei Urnen sind während der ersten fünf Jahre nach der Sargbeisetzung zulässig.

(4) Auf das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird sechs Monate vorher durch Hinweisschilder aufmerksam gemacht.

Paragraph 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsberechtigt ist der/die Antragsteller/in. Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.

(2) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten angelegt. Mindestabmessungen je Grabstelle: 2,50 m x 1,30 m. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Zusätzlich dürfen bis 20 Jahre vor Ablauf der Nutzungszeit bis zu zwei Urnen je Grabstelle beigesetzt werden.

(3) Auf Antrag kann das Nutzungsrecht maximal um weitere 25 Jahre verlängert werden. Der Antrag ist vor Ablauf der Nutzungszeit zu stellen. Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der/die Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(4) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit der gesamten Wahlgrabstätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bei Beantragung der Bestattung für die gesamte Wahlgrabstätte mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der/die Erwerber/in für den Fall seines/ihres Ablebens einen/eine Nachfolger/in bestimmen und ihm/ihr das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in der nachstehenden Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner b) die Kinder c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter d) die Eltern e) die Geschwister f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben Innerhalb der Gruppen b) bis f) wird die/der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r.

(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach dem Ableben des vorherigen Erwerbers auf den/die Rechtsnachfolger/in umgeschrieben.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das an belegten und teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

  • 7 -

Paragraph 15

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben werden. In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Grabstätten sind 0,80 m lang und 0,80 m breit.

(2) § 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und § 14 Abs. 5 und Abs. 6 gelten entsprechend.

Paragraph 16

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) zur Beisetzung von maximal 4 Urnen verliehen wird. Die Grabstätten sind 1,00 m lang und 1,00 m breit.

(2) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten (§ 14) entsprechend.

Paragraph 17

Grabstätten ohne Kennzeichnung

(1) Grabstätten ohne Kennzeichnung werden als Reihengrabstätten auf dem Friedhof Hermannshagen und als Urnenreihengrabstätten auf den Friedhöfen Neumünden und Hermannshagen eingerichtet. Es besteht kein Recht auf eine individuelle Grabgestaltung und -pflege. Die Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung einheitlich gepflegt (Rasenfeld).

(2) Die Grabstätten ohne Kennzeichnung werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben; gleichzeitig wird die Lage der Grabstätte bestimmt. Ein Anspruch auf den Erwerb mehrerer Grabstätten besteht nicht.

(3) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

Paragraph 18

Grabstätten als Rasengräber

(1) Rasengräber sind als Rasenfläche angelegte Grabstätten. Die Anlage und Pflege der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht.

(2) Als Rasengräber werden angelegt: a) auf dem Friedhof Neumünden: Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten b) auf allen übrigen Friedhöfen: Reihen- und Wahlgrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten

In den Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Rasengräber müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung mit einem Grabmal gekennzeichnet sein. Das Grabmal muss mindestens Angaben zum Namen des Verstorbenen enthalten. Zugelassen sind liegende Grabplatten deren Maximalgröße bei Reihen- und

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Wahlgräbern 0,60 m x 0,40 m, bei Urnenwahlgräbern 0,50 m x 0,40 m und bei Urnenreihengräbern 0,40 m x 0,32 m beträgt. Sie sind ebenerdig zu verlegen. Mit Ausnahme der Urnenreihengräber sind auch stehende Grabmale zugelassen. Näheres regelt § 25, jedoch dürfen die Grabmale einschließlich Sockel bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern maximal 0,80m, bei Urnenwahlgräbern maximal 0,75 m breit sein. Für den Sockel ist bei Reihen- und Wahlgräbern eine maximale Tiefe von 0,35 m, bei Urnenwahlgräbern von 0,30 m zulässig. Überschreitet der Sockel eine Tiefe von 0,20 m ist dieser ebenerdig einzubauen.

(4) Im Übrigen gelten die §§ 13 bis 16 entsprechend.

Paragraph 19

Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage

(1) Auf dem Friedhof Neumünden werden Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen. (2) Es besteht eine Kennzeichnungspflicht innerhalb von drei Monaten nach der Bestattung. Die/der Nutzungsberechtigte lässt Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung auf der ausgewiesenen Gedenktafel anbringen. (3) Die Herrichtung und Pflege der Gemeinschaftsanlage erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht auf eine individuelle Grabpflege und -gestaltung besteht nicht. (4) §§ 13 Abs. 1 S. 3, 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 1 gelten entsprechend.

Paragraph 20

Baumgrabstätten

(1) Auf dem Friedhof Hermannshagen werden Urnenreihen- und -wahlgrabstätten als Baumgräber von der Friedhofsverwaltung unterhalb des Kronenbereiches der Bäume angelegt und gepflegt. (2) Die Baumgrabstätten befinden sich in hierfür vorgesehenen Grabfeldern. Sie erhalten keine besondere Gestaltung. Die Grabkennzeichnung erfolgt entsprechend den Vorschriften für die Rasengräber (§ 18 Abs. 3), jedoch sind stehende Steine nicht zugelassen. (3) In den Urnenwahlgrabstätten als Baumgräber können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Im Übrigen gilt § 15 (Abs. 2) und § 16 entsprechend.

Paragraph 21

Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern im Kolumbarium

(1) Auf dem Friedhof Hedemünden werden Urnenwahlgrabstätten als Urnenkammern in einem Kolumbarium ausgewiesen. (2) Auf Antrag werden Nutzungsrechte an Urnenkammern in der Größe von 28x28x37 cm für die Aufnahme von einer Urne und in der Größe von 40x40x40 für die Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Im Übrigen gilt § 16 (Abs. 2) entsprechend. (3) Die Verschlussplatten der Urnenkammern müssen einheitlich in vertiefter Schrift mit mindestens dem Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum in Absprache mit der Friedhofsverwaltung durch den Hersteller des Kolumbariums beschriftet werden. Die Kosten sind gemäß der zur Zeit geltenden Friedhofsgebührensatzung vom Antragsteller zu tragen.

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(4) Blumenschmuck und Kränze dürfen im Rahmen einer Urnenbeisetzung bis zu zwei Wochen nach der Trauerfeier vor der Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden. Für die Beseitigung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Darüber hinaus dürfen Grabbeigaben und Blumen nur auf der dafür vorgesehenen zentralen Ablagestelle abgelegt werden. Das Anbringen von Zubehör wie z. B. Vasen, Kranzhaken, etc. an der Schlussplatte oder Stele ist nicht gestattet.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Urnen aus den Urnenkammern zu entfernen und die Aschenreste an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde zuzuführen.

Paragraph 22

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt der Stadt Hann. Münden. Die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

Paragraph 23

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 27 und 33) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Paragraph 24

Friedhof Hermannshagen

(1) Für den Friedhof Hermannshagen besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Seit dem 1. Januar 2003 werden neue Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften nicht mehr eingerichtet.

(2) Alle Gräber mit Ausnahme der Rasengräber, Baumgräber und der Grabstätten ohne Kennzeichnung werden von der Friedhofsverwaltung mit Platten eingefasst.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

Paragraph 25

Allgemeines

(1) Aufgabe des Grabmales ist es, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die/den Verstorbene/n zu erhalten.

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(2) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet und zur Wahrnehmung des Gesamteindrucks der Friedhofsanlagen aufeinander abgestimmt sein. Die Inschriften und bildlich ornamentalen Darstellungen sind auf die Grabmale und deren Aufgabe abzustimmen.

(3) Provisorische Grabmale sind nur während der ersten sechs Monate nach der Beisetzung zulässig.

Paragraph 26

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale und bauliche Anlagen gilt § 22 entsprechend. (2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

  • ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m
  • ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und
  • ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen stellen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

Paragraph 27

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) es dürfen nur Natursteine verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche und unbearbeitete bruchrauhe Grabmale sind nicht zugelassen. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben. b) folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe werden ausgeschlossen:

  • Hochglanzpolitur (äußerster Bearbeitungsgrad Mattschliff)
  • Betonsteinwerk bzw. sog. Kunststein
  • Farbanstrich auf Grabmalen
  • Silber- und Goldschrift
  • Lichtbilder
  • Terrazzoporzellan, Glaskunststoff, eloxiertes Material und Tropfstein c) Alle nicht polierfähigen Sandsteine und Muschelkalksteine können geschliffen werden. Die Schrift ist vertieft einzuarbeiten. d) Bei Verwendung von Diabas, Marmor, diesem gleichzustellenden Material und nicht geschliffenem Sandstein und Muschelkalkstein sind folgende Bearbeitungsvorschriften zu beachten:
  • die Schrift ist erhaben heraus oder vertieft einzuarbeiten.
  • alle Flächen müssen gestockt, scharriert, gebeilt oder gespitzt sein, ausschließlich Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften.
  • bei Verwendung von erhaben herauszuarbeitenden Inschriften ist auf der Vorderfläche des Steines eine erhabene Fläche herzustellen, die mindestens 5 mm über der Grundfläche liegen muss. Unter der erhabenen Fläche sind zu verstehen: Schrift, Symbol, Ornament und Profil, die ebenfalls weder poliert noch getönt werden dürfen.
  • Steine, die stark gewölbt sind, und liegende Steine (Pultsteine) unter den Maßen 0,50 m x 0,50 m brauchen keine erhabene Fläche.

(2) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Reihengrabstätten:

  • 11 -
  1. stehender Stein Höhe bis 0,90 m, Breite bis 0,55 m, Tiefe 0,14 m - 0,20 m,
  2. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark, b) auf Wahlgrabstätten:
  3. stehender Stein Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m Tiefe 0,14 m bis 0,20 m, (je Grabstelle),
  4. liegender Stein 0,40 m x 0,50 m im Mittel 0,15 m stark (je Grabstelle)

(3) Auf Grabstätten für Urnenbeisetzungen ist jeweils ein Grabmal folgender Größe zulässig: a) auf Urnenreihengrabstätten: liegender Stein 0,32 m x 0,40 m im Mittel 0,15 m stark b) auf Urnenwahlgrabstätten liegender Stein 0,45 m x 0,60 m im Mittel 0,15 m stark

Paragraph 28

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Bei Neuerrichtung soll sie vor der Anfertigung des Grabmales eingeholt werden. Die Anträge sind von den Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(4) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen und Inschriften sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung zu entfernen. Nach Ablauf dieser Frist können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten entfernt werden.

Paragraph 29

Fundamentierung und Befestigung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Baukunst so zu fundamentieren und mit dem Sockel durch rostfreie Metalldübel zu verbinden, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (Ausgabe Juli 2012) der Deutschen Natursteinakademie e. V., Am Römerturn 2, 56759 Kaisersesch (www.denak.de ), ist verbindlich einzuhalten.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

  • 12 -

Paragraph 30

Unterhaltung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Die Nutzungsberechtigten sind dafür verantwortlich. Die Friedhofsverwaltung führt jährliche Kontrollen durch.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen vorläufige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung unter Fristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der/des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.

(3) Ist die/der Unterhaltungspflichtige nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt als Aufforderung ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch nicht ordnungsgemäße Grabmale, sonstige bauliche Anlagen oder deren Teile verursacht wird.

(5) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Genehmigung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

Paragraph 31

Entfernung

(1) Sofern Grabstätten vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts auf Verlangen der Berechtigten durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, haben jene die Kosten zu tragen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von den zuletzt Berechtigten zu entfernen. Falls dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts geschieht, fallen die Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Paragraph 32

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen gemäß § 23 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Verantwortlich sind die Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Rasen ist nicht zulässig.

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(3) Die Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine/n nach § 6 zugelassene/n Friedhofsgärtner/in beauftragen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet sein. (5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 33

Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften auf dem Friedhof Hermannshagen

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist, a) das Bestreuen mit Kies, Steinsplitt oder ähnlichem Material b) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern c) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Stein, Metall, Glas oder ähnlichem d) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen e) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit f) das Anlegen von Grabhügeln (3) Zulässig sind bis zu drei Trittplatten aus Sandstein (Größe maximal 0,30 m x 0,30).

Paragraph 34

Vernachlässigung der Grabpflege

Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von drei Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird der Aufforderung nicht gefolgt, so kann die Grabstätte auf Kosten der/des Verantwortlichen ordnungsgemäß hergerichtet oder abgeräumt, eingeebnet und eingesät und bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten das Nutzungsrecht entzogen werden. Gebühren werden nicht erstattet.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Paragraph 35

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen dienen zur Aufnahme der Leichen und Urnen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu den vereinbarten Zeiten sehen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt den für die Durchführung der Bestattung Verantwortlichen.

  • 14 -

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin/des Amtsarztes.

Paragraph 36

Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Der Abschiedsraum auf dem Friedhof Hermannshagen darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung für Trauerfeiern genutzt werden.

IX. Schlussvorschriften

Paragraph 37

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Paragraph 38

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) einem Verbot des § 5 Abs. 3 zuwiderhandelt, b) entgegen § 5 Abs. 4 eine Veranstaltung ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung abhält, c) entgegen § 6 Abs. 1 und 7 ohne Zulassung auf den Friedhöfen tätig ist und/oder diese Tätigkeiten außerhalb der festgesetzten Zeiten durchführt, d) Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnen verwendet, die § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, e) die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des § 23 nicht beachtet, f) Grabmale oder bauliche Anlagen aufstellt oder verändert, die nicht nach § 28 Abs. 1 genehmigt sind, g) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht gemäß § 29 Abs. 1 fundamentiert und befestigt, h) Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen entgegen § 30 Abs. 1 nicht in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält, i) Grabstätten nicht § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend herrichtet und dauernd instand hält, j) entgegen § 32 Abs. 5 Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel oder nicht verrottbare Werkstoffe außer Grabvasen, Markierungszeichen oder Gießkannen verwendet, k) den Gestaltungsvorschriften des § 33 zuwider handelt, l) der Aufforderung nach § 34, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, nicht nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500,00 € geahndet werden.

  • 15 -

Paragraph 39

Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie die Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 40

Ausnahmen

Ausnahmen von den Vorschriften dieser Satzung können aufgrund eines begründeten schriftlichen Antrages erteilt werden, sofern die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Ausnahme rechtfertigen und öffentliche Belange und Interessen Dritter nicht entgegenstehen.

Paragraph 41

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Dauer der Ruhe- und Nutzungszeit die bis zu diesem Tag gültigen Vorschriften Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

Paragraph 42

Friedhof Neumünden

(1) Auf dem zwischen der Wilhelmshäuser Straße und der Eichenallee gelegenen Teil des Friedhofes Neumünden werden nur noch Urnengrabstätten belegt. Es werden Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten als Rasengräber, Urnenreihengrabstätten in einer Gemeinschaftsanlage und Urnenreihengrabstätten ohne Kennzeichnung abgegeben. Außerdem werden Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten und an Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber verliehen. Bestattungen von Urnen und Leichen auf den vorhandenen Wahlgräbern sind nicht mehr zulässig.

(2) Der zwischen der Eichenallee und dem Waldrand gelegene Friedhofsteil soll mit Ausnahme des dort vorhandenen Feldes für Ehrengrabstätten ab dem 01. Januar 2025 einer anderen Verwendung (öffentliche Grünfläche bzw. Parkanlage) zugeführt und entwidmet werden. Bestattungen sind auf diesem Friedhofsteil nicht mehr möglich. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten können nur zum Zwecke der Grabpflege, längstens bis zum 31. Dezember 2024, verlängert werden.

Paragraph 43

Datenverarbeitung

Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichtigen ist die Verarbeitung (§ 3 des Niedersächsisches Datenschutzgesetzes vom 16.05.2018) der hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Stadt Hann. Münden zulässig.

  • 16 -

Paragraph 44

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Mit in Kraft treten der neuen Satzung tritt die alte Satzung ausser Kraft.

Hann. Münden, den 28.09.2023

Stadt Hann. Münden

(L.S.)

gez. Tobias Dannenberg

Tobias Dannenberg Bürgermeister

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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