ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebuehrensatzung der Ev. Kirchengemeinde Halver vom 29.09.2025 (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebuehrensatzung der Ev. Kirchengemeinde Halver vom 29.09.2025

Satzung (Originalwortlaut)

# Bekanntmachung

# Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof

der Evangelischen Kirchengemeinde

Halver

vom 29.08. 2025

Die Evangelische Kirchengemeinde Halver
vertreten durch das Presbyterium

erlässt gem. Artikel 159 Absatz 5 Kirchenordnung i. V. m. § 12 Absatz 1 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

# Friedhofsgebührensatzung

# § 1

# Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Halver und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

# § 2

# Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

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### § 3
Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren werden von der Friedhofsträgerin und/oder im Auftrage der Friedhofsträgerin vom Ev. Kreiskirchenamt Sauerland-Hellweg erhoben. Sie sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist und an die Ev. Kreiskirchenkasse Lüdenscheid zu zahlen.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

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# § 4
Nutzungsgebühren

| (1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
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| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten (Ruhezeit 15 Jahre) | 536,00 | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) | 865,00 | Euro |
| c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.335,00 | Euro |

| (2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | | |
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| a) Erdbestattung mit Namensplatte (Ruhezeit 30 Jahre) | 2.922,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung mit Namensplatte (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.872,00 | Euro |
| c) Erdbestattung mit Rasenbegrünung und mit ant. Gemeinschafts- stele (Ruhezeit 30 Jahre) | 2.625,00 | Euro |
| d) Urnenbeisetzung mit ant. Gemeinschaftsstele (Ruhezeit 30 Jahre) | 1.638,00 | Euro |

| (3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht | | |
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| a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) | 954,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) | 954,00 | Euro |
| c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung/Urnenbeisetzung auf Wahl- grabstätten gem. Ziffer 3a) je Grab und Jahr | 29,81 | Euro |
| d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung auf Wahlgrabstätten gem. Ziffer 3b) je Grab und Jahr | 29,81 | Euro |

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| (4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin | | |
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| a) Erdbestattung -2 Gräber- (Nutzungszeit 32 Jahre) | 5.101,00 | Euro |
| b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) | 2.627,00 | Euro |
| c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung/Urnenbeisetzung auf Wahlgemeinschaftsgrabstätten gem. Ziffer 4a) je Grabstätte und Jahr | 159,41 | Euro |
| d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung auf Wahlgemeinschaftsgrabstätten gem. Ziffer 4b) je Grab und Jahr | 82,09 | Euro |
| e) Urnenbeisetzung im Urnenrohr mit einheitlichem Grabmal ohne Beschriftung je Grab (Nutzungszeit 32 Jahre) | 4.040,00 | Euro |
| f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung auf Wahlgemeinschaftsgrabstätten gem. Ziffer 4e) je Grab und Jahr | 103,92 | Euro |

# § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 20,16 € je Grab und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Abfallbeseitigungskosten
b. Wasserkosten
c. Reparaturen
d. Geringwertige Wirtschaftsgüter
e. Pflege der Friedhofsanlage (Hecken, Rasen, Bäume, Wege)
f. Anteilige Personal- und Verwaltungskosten

# § 6
Bestattungsgebühren

| (1) Grundgebühren | | |
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| a) Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 450,00 | Euro |
| b) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 450,00 | Euro |
| c) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 861,00 | Euro |

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| d) Urnenbeisetzung | 486,00 | Euro |
| --- | --- | --- |
| e) Urnenbeisetzung im Urnenrohr | 380,00 | Euro |

| (2) Besondere Gebühren | | |
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| a) Benutzung der Friedhofskapelle | 268,00 | Euro |
| b) Grunddekoration der Friedhofskapelle | 82,00 | Euro |
| c) Orgelspiel | 66,00 | Euro |
| d) Benutzung des Andachtsraumes | 62,00 | Euro |
| e) Benutzung der Leichenkammer / Abschiedsräume | 175,00 | Euro |
| f) Ausschmückung des Grabes (Erdbestattung) | 70,00 | Euro |
| g) Ausschmückung des Grabes (Urnenbeisetzung) | 29,00 | Euro |
| h) Pro Sarg- oder Urnenträger / Begleitperson | 48,00 | Euro |

# § 7 Gebühren für Umbettungen

| (1) Umbettung auf demselben Friedhof | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.326,00 | Euro |
| b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.893,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzungen je Grab | 1.098,00 | Euro |

| (2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 876,00 | Euro |
| b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.032,00 | Euro |
| c) Urnenbeisetzungen je Grab | 612,00 | Euro |

| (3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | | |
| --- | --- | --- |
| a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 450,00 | Euro |

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| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 861,00 | Euro |
| --- | --- | --- | --- |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 486,00 | Euro |

# § 8
Sonstige Gebühren

| (1) Zustimmung zur Errichtung eines stehenden Grabmals (einschließlich jährlicher Standsicherheitsprüfung) | 109,00 | Euro |
| --- | --- | --- |
| (2) Zustimmung zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 69,00 | Euro |
| (3) Zustimmung zur Errichtung eines Holzkreuzes als Grabmal | 69,00 | Euro |
| (4) Zustimmung zur Errichtung einer Einfassung | 69,00 | Euro |
| (5) Zustimmung zur Änderung eines stehenden oder liegenden Grabmals oder eines Holzkreuzes als Grabmal oder einer Einfassung | 35,00 | Euro |
| (6) Abbau- und Entsorgungsgebühr für ein stehendes Grabmal | 183,00 | Euro |
| (7) Abbau- und Entsorgungsgebühr für ein liegendes Grabmal | 60,00 | Euro |
| (8) Abbau- und Entsorgungsgebühr für eine Einfassung | 261,00 | Euro |
| (9) Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Absatz 1 Friedhofssatzung | 69,00 | Euro |
| (10) Ausstellung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende gem. § 6 Absatz 6 Friedhofssatzung | 58,00 | Euro |
| (11) Ausstellung von sonstigen Urkunden / Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 23,00 | Euro |
| (12) Umschreibung des Nutzungsrechts | 40,00 | Euro |
| (13) Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit | 69,00 | Euro |

# § 9
Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

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(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07.09.2011, zuletzt geändert am 08.04.2025.

# **§ 10**
**In-Kraft-Treten**

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07.09.2011, zuletzt geändert am 08.04.2025, in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 18.12.2023 außer Kraft.

Halver, den 29.09. 2025

Die Friedhofsträgerin
Ev. Kirchengemeinde Halver
Das Presbyterium:

... (Vorsitzende)

... (Mitglied)

... (Mitglied)

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In Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Halver
vom 29. September 2025
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 30. April 2027 erteilt.

Bielefeld, 11. November 2025

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
Im Auftrag

Henning Richter

Az.: 723.02-4104

Staatsaufsichtlich genehmigt

Arnsberg, den 30.11.25, Az.: 48.4 - R

Bezirksregierung Arnsberg

Im Auftrag

Die vorstehende Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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