ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Friedhofsgebührensatzung der Ev. Kirchengemeinde Halver vom 26.06.2017 (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Friedhofsgebührensatzung der Ev. Kirchengemeinde Halver vom 26.06.2017

Satzung (Originalwortlaut)

# **Friedhofsgebührensatzung**
für den Friedhof
der Evangelischen Kirchengemeinde Halver
vom 26. Juni 2017

Die Evangelische Kirchengemeinde Halver vertreten durch das Presbyterium erlässt gem. Artikel 159 Abs. 2 Kirchenordnung i.V. m. § 49 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchlichen Verbände in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Verwaltungsordnung – VwO) vom 26. April 2001 und § 12 Abs. 1 Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 13. Juli 2011 die nachstehende

# **Friedhofsgebührensatzung**

# **§ 1**
**Gebührenpflicht**

(1) Für die Benutzung des Friedhofes Halver und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.

(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.

(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

# **§ 2**
**Gebührenschuldner**

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.

(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

# **§ 3**
**Fälligkeit der Gebühren**

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.

(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.

(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern.

(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver

# § 4
Nutzungsgebühren

1. Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht

1.1 Reihengrabstätten

1.1.1 Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten
(Ruhezeit 15 Jahre) 422,50 Euro
1.1.2 Erdbestattung von Verstorbenen
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(Ruhezeit 25 Jahre) 704,50 Euro
1.1.3 Erdbestattung von Verstorbenen
vom vollendeten 5. Lebensjahr an
(Ruhezeit 30 Jahre) 1.033,00 Euro

1.2 Reihengemeinschaftsgrabstätten
einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin und Namensplatte

1.2.1 Erdbestattung
(Ruhezeit 30 Jahre) 2.204,00 Euro
1.2.2 Urnenbeisetzung
(Ruhezeit 30 Jahre) 1.395,00 Euro

2. Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht

2.1 Wahlgrabstätten

2.1.1 Erdbestattung je Grab
(Nutzungszeit 32 Jahre) 688,00 Euro
2.1.2 Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit 32 Jahre) 688,00 Euro
2.1.3 Verlängerungsgebühr Erdbestattung
je Grab und Jahr 21,50 Euro
2.1.4 Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grab und Jahr 21,50 Euro

1.2 Wahlgrabstätten
einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin

2.2.1 Erdbestattung 2 Gräber
(Nutzungszeit 32 Jahre) 4.165,00 Euro
2.2.2 Urnenbeisetzung je Grab
(Nutzungszeit 32 Jahre) 2.018,00 Euro

Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver

2.2.3 Verlängerungsgebühr Erdbestattung
je Grabstätte und Jahr 130,16 Euro
2.2.4 Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung
je Grab und Jahr 63,06 Euro

## § 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,50 Euro je Grab und Jahr erhoben.

Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:

a. Abfallbeseitigungskosten
b. Wasserkosten
c. Reparaturen
d. Geringwertige Wirtschaftsgüter
e. Pflege der Friedhofsanlage (Hecken, Rasen, Bäume, Wege)
f. Anteilige Personal- und Verwaltungskosten

## § 6
Bestattungsgebühren

### 1. Grundgebühren

| 1.1. | Erdbestattung von Tot- und Fehlgeburten | 395,00 Euro |
| --- | --- | --- |
| 1.2 | Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 395,00 Euro |
| 1.3 | Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 697,00 Euro |
| 1.4 | Urnenbeisetzung | 358,00 Euro |

### 2. Besondere Gebühren

| 2.1 | Benutzung der Friedhofskapelle | 224,00 Euro |
| --- | --- | --- |
| 2.2 | Grunddekoration der Friedhofskapelle | 67,00 Euro |
| 2.3 | Orgelspiel | 45,00 Euro |
| 2.4 | Benutzung des Andachtsraumes | 50,00 Euro |
| 2.5 | Benutzung der Leichenkammer/Abschiedsräume | 109,00 Euro |
| 2.6 | Ausschmückung des Grabes (Erdbestattung) | 52,00 Euro |
| 2.7 | Ausschmückung des Grabes (Urnenbeisetzung) | 21,00 Euro |
| 2.8 | Pro Sarg- oder Urnenträger/Begleitperson | 33,00 Euro |

## § 7
Gebühren für Umbettungen

| 1. | Umbettung auf demselben Friedhof | |
| --- | --- | --- |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 1.049,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 2.287,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 803,00 Euro |

Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver

| 2. | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | |
| --- | --- | --- |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 654,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 1.590,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 445,00 Euro |
| 3. | Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | |
| a) | Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab | 395,00 Euro |
| b) | Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab | 697,00 Euro |
| c) | Urnenbeisetzungen je Grab | 358,00 Euro |

## § 8 Sonstige Gebühren

| 1. | Für die Zustimmung | |
| --- | --- | --- |
| 1.1 | zur Errichtung eines stehenden Grabmals (einschließlich Standsicherheitsprüfung) | 85,00 Euro |
| 1.2 | zur Errichtung eines liegenden Grabmals | 45,00 Euro |
| 1.3 | zur Errichtung eines Holzkreuzes als Grabmal | 45,00 Euro |
| 2. | Für den Abbau und die Entsorgung | |
| 2.1 | eines stehenden Grabmals | 140,00 Euro |
| 2.2 | eines liegenden Grabmals | 49,00 Euro |
| 3. | Zulassung von gewerblichen Arbeiten | |
| 3.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 Friedhofssatzung | 45,00 Euro |
| 3.2 | Ausstellung einer Berechtigungskarte gem. § 6 Abs. 6 Friedhofssatzung | 36,00 Euro |
| 4. | Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 14,40 Euro |
| 5. | Umschreibung des Nutzungsrechts | 25,20 Euro |
| 6. | Rücknahme des Nutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit | 43,20 Euro |

## § 9 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 07. 09. 2011, zuletzt geändert am 25.08.2014.

Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver

## § 10
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 7.09.2011, zuletzt geändert am 25.08.2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 25.08.2014 außer Kraft.

Halver, den 26. Juni 2017

Siegel

Die Friedhofsträgerin
Esken, Vorsitzende des Presbyteriums
Daubertshäuser, Kirchmeister
Ralph Kämper, Presbyter/in

In Verbindung mit dem Beschluss des
Presbyteriums der Ev. Kirchengemeinde Halver
vom 26. Juni 2017
kirchenaufsichtlich genehmigt

Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif wird die Genehmigung befristet
Bis zum 31. Juli 2020 erteilt.

Bielefeld, 31. Juli 2017

Siegel

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung
Dr. Heinrich
Landeskirchenrat

Az.: 723.02-4104

Staatsaufsichtlich genehmigt
Arnsberg, den 21. Aug. 2017
Bezirksregierung Arnsberg
Im Auftrag

Az: 48:4.- 11

Siegel
Unterschrift

Friedhofsverwaltung Ev. Kirchengemeinde Halver

# Bekanntmachung

Top 10 Friedhof

10.2 Verlängerung der Friedhofsgebührensatzung

Beschluss:

Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Halver beschließt für seinen Friedhof in Halver die Verlängerung der Friedhofsgebühren gemäß §§ 4 bis 8 der Friedhofsgebührensatzung vom 26.06.2017 mindestens bis 31.12.2020 längstens um ein Jahr.

Die Übereinstimmung des obigen Beschlusses mit dem Protokollbuch sowie die Richtigkeit der übrigen Angaben werden hiermit bescheinigt.

Halver, den 23.03.2020

(Vorsitzende)

Kirchenaufsichtlich genehmigt.

Für die §§ 4 – 8 (Gebührentarif) wird die Genehmigung befristet
bis zum 31. Dezember 2020 erteilt.

Bielefeld, 2. Juli 2020

Evangelische Kirche von Westfalen
Das Landeskirchenamt
In Vertretung

Martin Bock

Staatsaufsichtlich genehmigt
Arneberg, den 30. Sep. 2020

Bezirksregierung Arneberg
Im Auftrag

Az.: 723.02-4104

Die vorstehende Satzungsverlängerung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht

Quelle

Originalseite der Kirchengemeinde

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