Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen nicht vorgesehen sind, kann die Gemeinde die zu entrichtenden Gebühren / Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festsetzen.
§ 2 3
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr für den Erwerb des Ruherechtes an einer Grabstätte beträgt für:
| Grabarten | EURO |
|---|---|
| a) Einzel-Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren | 1.560,00 |
| b) Kinder- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | 317,00 |
| c) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | 749,00 |
| d) Doppel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - halb anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) | 1.428,00 |
| e) | Einzel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren | 883,00 |
|---|---|---|
| f) | Einzel- Wahl- Grabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren | 1.735,00 |
| g) | Doppel- Wahl- Familiengrabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je weitere Grabbreite für eine Erdbestattung | 2.353,00 1.176,50 |
| h) | Urnen- Wahl- Familiengräber (für 4 Urnen) mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren | 1.430,00 |
In den Nutzungsgebühren bei einer Erdbestattung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:
- ■ Anlegen der Grabstätte
- ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung
- ■ Einebnen der Grabstelle nach ca. einem Jahr der Ruhezeit
- ■ Graseinsaat der eingeebneten Grabstelle.
- ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren
In den Nutzungsgebühren bei einer Urnenbeisetzung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:
- ■ Anlegen der Grabstätte
- ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung.
- ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren
(3) Für die zusätzliche Urnenbeisetzung auf einem für Erdbestattungen vorgesehenen Reihengrab oder Wahlgrab wird infolge der Doppelbelegung je Urne eine Gebühr von 107,00 EUR erhoben, die neben der Bestattungsgebühr zu zahlen ist.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit von Wahlgräbern durch die Ruhezeit überschritten, so ist für die Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr nachzuzahlen.
Für eine Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:
| EURO | |
|---|---|
| 1. bei einer Sargbeisetzung | 620,00 |
| 2. bei der Beisetzung eines Kindersarges | 210,00 |
| 3. bei der Beisetzung einer Urne | 170,00 |
Der Bestattungsgebühr bei einer Sargbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:
- ■ Zuweisen und Einmessen der Grabstätte
- ■ Öffnen und Schließen der Gruft
- ■ Gruftdekoration in Grünmatten
- ■ Aufwerfen und später Abräumen des Grabhügels
- ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
- ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Beisetzung.
Der Bestattungsgebühr bei einer Urnenbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:
- ■ Zuweisung und Einmessung der Grabstätte
- ■ Öffnen und Schließen des Urnengrabes
- ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
- ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Verbrennung
- ■ Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung.
§ 4
Gebühren für sonstige Leistungen
| EURO | |
|---|---|
| 1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Ausschmückung mit 2 Altar-Kerzenleuchtern und Lorbeerbäumen, sowie die Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage (ohne Bedienungspersonal) | 280,00 |
| 2. Für die Benutzung der Leichenhallen ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal | 190,00 |
| 3. Für die Aufbewahrung einer Urne ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal | 50,00 |
- Für die Bereitstellung des Abschiedsraumes bei der Abschiednahme von einem Verstorbenen im offenen Sarg 190,00
- Für die Freihaltung der Trauerhalle über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde wird für jeder angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben (nur möglich nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung) 90,00
- Für den Verwaltungsaufwand der im Zusammenhang mit einem Sterbefall erforderlich ist 50,00
- Für die Ausstellung einer Zulassung für 5 Jahre für Gewerbetriebende, Bildhauer / Steinmetze, Gärtner u.s.w. 63,00
- Für die Ausfertigung einer Antragsprüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales einschließlich Überprüfung der Erstellung des Fundamentes und der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale -stehendes Grabmal 63,00
- liegendes Grabmal / Grabkissen / Kissenstein 31,00
- Für die ausnahmsweise Gestattung der Beisetzung einer/eines Verstorbenen, der/die ihren/seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Halstenbek hatte, wird zu der erhobenen Grabnutzungsgebühr ein Zuschlag von 100% für die in Anspruch genommene Grabstelle je Grabart erhoben.
§ 5 Paragraph 5
Gebühren für eine Umbettung
Für das Ausbetten eines Leichnams / einer Asche-Urne aus einer Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek bzw. für das Befördern des Sarges / der Urne an den Leichenwagen, einschließlich etwaiger Schadenbeseitigung an Nachbargräbern, Wegen und Grünanlagen, jedoch ausschließlich der Gestellung eines neuen Sarges oder einer neuen Urne werden folgende Gebühren erhoben:
| EURO | |
|---|---|
| 1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Reihengrab | 869,00 |
| 2. für die Ausbettung eines Toten aus einer Wahlgrabstätte | 1.217,00 |
- für die Ausbettung eines Toten aus einem Kindergrab 465,00
- für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Reihengrab 153,00
- für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Wahlgrab 215,00
Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofsgeländes auf dem Friedhof Halstenbek werden neben den Kosten für die Ausbettung, die Kosten für die neue Bestattung und die Grabnutzung je nach Beanspruchung erhoben.
§ 6 Paragraph 6
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der / die Antragsteller/in, die / der Grabnutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 7 Paragraph 7
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr
(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides vom Gebührenschuldner an die Gemeindekasse der Gemeinde Halstenbek zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (3) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Paragraph 8
Befreiung, Stundung, Erlass
In besonderen Härtefällen, insbesondere bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann die Gebühr auf Antrag gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Halstenbek in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.
§ 9 Paragraph 9
Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der festgesetzten Sätze erhoben.
§ 10 Paragraph 10
Datenerhebung
Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, geschützte personenbezogene Daten, die zur Feststellung der / des Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und zur Erhebung der Gebühren erforderlich sind, zu erheben und zu speichern.
§ 11 Paragraph 11
Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung (FrdhGebS) treten alle bisherigen Gebührensatzungen für den Friedhof der Gemeinde Halstenbek außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Halstenbek, den 02. August 2012
Gemeinde Halstenbek Die Bürgermeisterin
gez. Linda Hoß-Rickmann