Friedhofsgebuehren Halstenbek

Friedhofssatzung und Gebührenordnung fuer Halstenbek

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Gebührenordnung

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen nicht vorgesehen sind, kann die Gemeinde die zu entrichtenden Gebühren / Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festsetzen.

§ 2 3

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Ruherechtes an einer Grabstätte beträgt für:

Grabarten EURO
a) Einzel-Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren 1.560,00
b) Kinder- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 317,00
c) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 749,00
d) Doppel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - halb anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) 1.428,00
e) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 883,00
f) Einzel- Wahl- Grabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 1.735,00
g) Doppel- Wahl- Familiengrabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je weitere Grabbreite für eine Erdbestattung 2.353,00 1.176,50
h) Urnen- Wahl- Familiengräber (für 4 Urnen) mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.430,00

In den Nutzungsgebühren bei einer Erdbestattung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung
  • ■ Einebnen der Grabstelle nach ca. einem Jahr der Ruhezeit
  • ■ Graseinsaat der eingeebneten Grabstelle.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

In den Nutzungsgebühren bei einer Urnenbeisetzung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

(3) Für die zusätzliche Urnenbeisetzung auf einem für Erdbestattungen vorgesehenen Reihengrab oder Wahlgrab wird infolge der Doppelbelegung je Urne eine Gebühr von 107,00 EUR erhoben, die neben der Bestattungsgebühr zu zahlen ist.

(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit von Wahlgräbern durch die Ruhezeit überschritten, so ist für die Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr nachzuzahlen.

Für eine Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

EURO
1. bei einer Sargbeisetzung 620,00
2. bei der Beisetzung eines Kindersarges 210,00
3. bei der Beisetzung einer Urne 170,00

Der Bestattungsgebühr bei einer Sargbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisen und Einmessen der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen der Gruft
  • ■ Gruftdekoration in Grünmatten
  • ■ Aufwerfen und später Abräumen des Grabhügels
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Beisetzung.

Der Bestattungsgebühr bei einer Urnenbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisung und Einmessung der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen des Urnengrabes
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Verbrennung
  • ■ Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung.

§ 4

Gebühren für sonstige Leistungen

EURO
1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Ausschmückung mit 2 Altar-Kerzenleuchtern und Lorbeerbäumen, sowie die Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage (ohne Bedienungspersonal) 280,00
2. Für die Benutzung der Leichenhallen ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 190,00
3. Für die Aufbewahrung einer Urne ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 50,00
  1. Für die Bereitstellung des Abschiedsraumes bei der Abschiednahme von einem Verstorbenen im offenen Sarg 190,00
  2. Für die Freihaltung der Trauerhalle über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde wird für jeder angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben (nur möglich nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung) 90,00
  3. Für den Verwaltungsaufwand der im Zusammenhang mit einem Sterbefall erforderlich ist 50,00
  4. Für die Ausstellung einer Zulassung für 5 Jahre für Gewerbetriebende, Bildhauer / Steinmetze, Gärtner u.s.w. 63,00
  5. Für die Ausfertigung einer Antragsprüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales einschließlich Überprüfung der Erstellung des Fundamentes und der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale -stehendes Grabmal 63,00
  • liegendes Grabmal / Grabkissen / Kissenstein 31,00
  1. Für die ausnahmsweise Gestattung der Beisetzung einer/eines Verstorbenen, der/die ihren/seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Halstenbek hatte, wird zu der erhobenen Grabnutzungsgebühr ein Zuschlag von 100% für die in Anspruch genommene Grabstelle je Grabart erhoben.

§ 5 Paragraph 5

Gebühren für eine Umbettung

Für das Ausbetten eines Leichnams / einer Asche-Urne aus einer Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek bzw. für das Befördern des Sarges / der Urne an den Leichenwagen, einschließlich etwaiger Schadenbeseitigung an Nachbargräbern, Wegen und Grünanlagen, jedoch ausschließlich der Gestellung eines neuen Sarges oder einer neuen Urne werden folgende Gebühren erhoben:

EURO
1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Reihengrab 869,00
2. für die Ausbettung eines Toten aus einer Wahlgrabstätte 1.217,00
  1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Kindergrab 465,00
  2. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Reihengrab 153,00
  3. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Wahlgrab 215,00

Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofsgeländes auf dem Friedhof Halstenbek werden neben den Kosten für die Ausbettung, die Kosten für die neue Bestattung und die Grabnutzung je nach Beanspruchung erhoben.

§ 6 Paragraph 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der / die Antragsteller/in, die / der Grabnutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 7 Paragraph 7

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides vom Gebührenschuldner an die Gemeindekasse der Gemeinde Halstenbek zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (3) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Paragraph 8

Befreiung, Stundung, Erlass

In besonderen Härtefällen, insbesondere bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann die Gebühr auf Antrag gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Halstenbek in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 9 Paragraph 9

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der festgesetzten Sätze erhoben.

§ 10 Paragraph 10

Datenerhebung

Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, geschützte personenbezogene Daten, die zur Feststellung der / des Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und zur Erhebung der Gebühren erforderlich sind, zu erheben und zu speichern.

§ 11 Paragraph 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung (FrdhGebS) treten alle bisherigen Gebührensatzungen für den Friedhof der Gemeinde Halstenbek außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Halstenbek, den 02. August 2012

Gemeinde Halstenbek Die Bürgermeisterin

gez. Linda Hoß-Rickmann

Paragraph 01

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen nicht vorgesehen sind, kann die Gemeinde die zu entrichtenden Gebühren / Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festsetzen.

Paragraph 02

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Ruherechtes an einer Grabstätte beträgt für:

Grabarten EURO
a) Einzel-Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren 1.560,00
b) Kinder- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 317,00
c) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 749,00
d) Doppel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - halb anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) 1.428,00
e) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 883,00
f) Einzel- Wahl- Grabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 1.735,00
g) Doppel- Wahl- Familiengrabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je weitere Grabbreite für eine Erdbestattung 2.353,00 1.176,50
h) Urnen- Wahl- Familiengräber (für 4 Urnen) mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.430,00

In den Nutzungsgebühren bei einer Erdbestattung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung
  • ■ Einebnen der Grabstelle nach ca. einem Jahr der Ruhezeit
  • ■ Graseinsaat der eingeebneten Grabstelle.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

In den Nutzungsgebühren bei einer Urnenbeisetzung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

(3) Für die zusätzliche Urnenbeisetzung auf einem für Erdbestattungen vorgesehenen Reihengrab oder Wahlgrab wird infolge der Doppelbelegung je Urne eine Gebühr von 107,00 EUR erhoben, die neben der Bestattungsgebühr zu zahlen ist.

(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit von Wahlgräbern durch die Ruhezeit überschritten, so ist für die Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr nachzuzahlen.

Für eine Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

EURO
1. bei einer Sargbeisetzung 620,00
2. bei der Beisetzung eines Kindersarges 210,00
3. bei der Beisetzung einer Urne 170,00

Der Bestattungsgebühr bei einer Sargbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisen und Einmessen der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen der Gruft
  • ■ Gruftdekoration in Grünmatten
  • ■ Aufwerfen und später Abräumen des Grabhügels
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Beisetzung.

Der Bestattungsgebühr bei einer Urnenbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisung und Einmessung der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen des Urnengrabes
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Verbrennung
  • ■ Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung.

§ 4

Gebühren für sonstige Leistungen

EURO
1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Ausschmückung mit 2 Altar-Kerzenleuchtern und Lorbeerbäumen, sowie die Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage (ohne Bedienungspersonal) 280,00
2. Für die Benutzung der Leichenhallen ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 190,00
3. Für die Aufbewahrung einer Urne ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 50,00
  1. Für die Bereitstellung des Abschiedsraumes bei der Abschiednahme von einem Verstorbenen im offenen Sarg 190,00
  2. Für die Freihaltung der Trauerhalle über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde wird für jeder angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben (nur möglich nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung) 90,00
  3. Für den Verwaltungsaufwand der im Zusammenhang mit einem Sterbefall erforderlich ist 50,00
  4. Für die Ausstellung einer Zulassung für 5 Jahre für Gewerbetriebende, Bildhauer / Steinmetze, Gärtner u.s.w. 63,00
  5. Für die Ausfertigung einer Antragsprüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales einschließlich Überprüfung der Erstellung des Fundamentes und der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale -stehendes Grabmal 63,00
  • liegendes Grabmal / Grabkissen / Kissenstein 31,00
  1. Für die ausnahmsweise Gestattung der Beisetzung einer/eines Verstorbenen, der/die ihren/seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Halstenbek hatte, wird zu der erhobenen Grabnutzungsgebühr ein Zuschlag von 100% für die in Anspruch genommene Grabstelle je Grabart erhoben.

Paragraph 05

Gebühren für eine Umbettung

Für das Ausbetten eines Leichnams / einer Asche-Urne aus einer Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek bzw. für das Befördern des Sarges / der Urne an den Leichenwagen, einschließlich etwaiger Schadenbeseitigung an Nachbargräbern, Wegen und Grünanlagen, jedoch ausschließlich der Gestellung eines neuen Sarges oder einer neuen Urne werden folgende Gebühren erhoben:

EURO
1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Reihengrab 869,00
2. für die Ausbettung eines Toten aus einer Wahlgrabstätte 1.217,00
  1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Kindergrab 465,00
  2. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Reihengrab 153,00
  3. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Wahlgrab 215,00

Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofsgeländes auf dem Friedhof Halstenbek werden neben den Kosten für die Ausbettung, die Kosten für die neue Bestattung und die Grabnutzung je nach Beanspruchung erhoben.

Paragraph 06

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der / die Antragsteller/in, die / der Grabnutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

Paragraph 07

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides vom Gebührenschuldner an die Gemeindekasse der Gemeinde Halstenbek zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (3) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 08

Befreiung, Stundung, Erlass

In besonderen Härtefällen, insbesondere bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann die Gebühr auf Antrag gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Halstenbek in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 09

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der festgesetzten Sätze erhoben.

Paragraph 10

Datenerhebung

Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, geschützte personenbezogene Daten, die zur Feststellung der / des Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und zur Erhebung der Gebühren erforderlich sind, zu erheben und zu speichern.

Paragraph 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung (FrdhGebS) treten alle bisherigen Gebührensatzungen für den Friedhof der Gemeinde Halstenbek außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Halstenbek, den 02. August 2012

Gemeinde Halstenbek Die Bürgermeisterin

gez. Linda Hoß-Rickmann

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

20 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Halstenbek gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ostereschweg 15.

(2) Die Satzung gilt für alle Nutzer/ Nutzerinnen des Friedhofes, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher/ Besucherinnen und Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig sind.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Halstenbek. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist vor Tagesanbruch und nach Einbruch der Dämmerung untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zeitlich abweichend regeln oder untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beschäftigten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge gewerblich tätiger Personen, die eine Zulassung nach § 5 besitzen.
  2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
  3. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen.
  4. an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen.
  5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.
  6. Druckschriften, Flyer o.Ä. zu verteilen.
  7. Grabflächen zu betreten oder zu übersteigen und Beete zu betreten.
  8. zu lärmen oder zu spielen.
  9. Hunde unangeleint oder andere Tiere mitzubringen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig ist. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür Nachweise verlangen. Die Zulassung ergeht in schriftlicher Form.

(2) Gewerbetreibende, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung alle Änderungen, die die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Verpackungs- oder sonstiges Material dauerhaft ablagern oder entsorgen.

(5) Die Gemeinde kann eine Zulassung bei Entfallen der Voraussetzungen oder aus sonstigem wichtigem Grund entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen im Sinne des § 13 BestattG oder den Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und die von der Friedhofsverwaltung geforderten Unterlagen vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Vorgaben für Särge und Urnen aus § 15 Abs. 2 BestattG gelten zusätzlich auch für sämtliche im Boden verbleibende Materialien inklusive der Kleidung der Verstorbenen.

(2) Bei einer Erdbestattung soll der Sarg höchsten 2,05 m lang und im Mittelmaß 0,65 m in Höhe und Breite sein. Für größere Särge ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Ausnahmen von der Sargpflicht nach § 15 Abs. 1 BestattG aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Leichentuchbestattung möglich.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§9 Umbettungen

(1) Im Antrag nach § 25 Abs. 1 BestattG ist ein Grund für die Umbettung anzugeben. Dem Antrag wird nur zugestimmt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Die Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beschäftigten durchgeführt.

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, hat der Antragsteller/ die Antragstellerin Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht wurden.

IV Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf dem gemeindlichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte können an allen in Absatz 2 genannten Grabstätten nur nach dieser Satzung und der entsprechenden Gebührensatzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen c) Urnenreihengrabstätten

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d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme und nicht sichtbare Urnenreihengrabstätten.

(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach §§ 16, 17 sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand. Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgerinnen haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Andernfalls setzt beim Ableben des/ der Nutzungsberechtigten die Reihenfolge der Hinterbliebenen nach § 2 Nr. 12 BestattG ein.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift umgehend mitzuteilen.

(7) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Pflichten nach Abs. 6 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Ascheurne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der Ascheurne die Ruhezeit der Leiche nicht überdauert.

(3) Die Nutzung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht verlängerbar.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die ungebunden an einen Todesfall erworben werden können.

(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind ein- oder mehrstellig. In einer Wahlgrabstätte dürfen so viele Leichen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder vierstellig. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen so viele Urnen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

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(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Nutzungsrecht verlängerbar. Als Verlängerungszeitraum sind 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre vorgesehen.

(5) Wird die Wahlgrabstätte erworben, bevor ein Todesfall eingetreten ist (Vorkauf), so beginnt die Nutzungszeit mit Erwerb des Nutzungsrechtes. Im Todesfall muss die zeitliche Differenz des verbleibenden Nutzungsrechtes zur vorgeschriebenen Ruhezeit zusätzlich erworben werden.

(6) Eine vorzeitige Rückgabe von erworbenen Nutzungsrechten ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Über die Zulassung von Härtefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 13 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Grabstätten sind innerhalb der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird und Nachbargräber sowie öffentliche Flächen nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Bepflanzungen zu beschneiden oder zu entfernen, wenn durch die Bepflanzung Bestattungen behindert werden.

(4) Einfassungen aus Stein, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem Material sind nicht zulässig.

(5) Kieselsteine sind nicht zulässig.

(6) Die Erstanlage der zu gestaltenden Grabfläche bei Neuerwerb der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ebenso wie die erste schlichte Bepflanzung. Für die weitere Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Nach Ablauf der Nutzungsrechte ist die Grabstätte von dem/ der Nutzungsberechtigten zu räumen. Mit der Räumung und der damit einhergehenden Auflösung der Grabstätte erlischt die Verpflichtung nach Satz 1.

(7) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb des Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.

(8) Ausgenommen von Absatz 6 Satz 2 sind die Gräber, welche ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Bei diesen Gräbern ist es zulässig, Grabschmuck, Kerzen und Lampen, sowie Vasen abzustellen. Diese Dekoration ist vom Nutzungsberechtigten instandzuhalten und bei schlechtem Zustand abzuräumen. Abweichend von Satz 3 ist bei den anonymen und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten nicht gestattet. Es sind die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Flächen zu nutzen.

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(9) Kränze und Gestecke werden nach der Abschiedsfeier auf der Grabstätte, an der Grabstätte und in einem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt und vom Friedhofspersonal nach einer angemessenen Zeit, jedoch frühestens nach einer Woche, entsorgt.

(10) Grabhügel werden 4 Wochen nach der Bestattung eingeebnet und als Pflanzfläche angelegt. Bei Bestattungen zwischen dem 01.01. bis zum 30.06. eines Jahres wird diese Pflanzfläche im Frühjahr des darauffolgenden Jahres in Rasen gesetzt, bei Bestattungen zwischen dem 30.06. und dem 31.12. im übernächsten Frühling. Die Pflanzfläche am Grabmal bleibt davon unberührt.

(11) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte. Wird die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, werden die erforderlichen Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten ausgeführt. Ist der/ die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Hinweisschild.

V Grabmale

§ 14 Zustimmungserfordernisse

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, insofern sie eine Höhe von 0,75 m oder eine Breite von 0,45 m überschreiten. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte oder einen beauftragten Steinmetz zu stellen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Grabmale müssen handwerksgerecht entwickelt und erarbeitet sein. Politur und Sockel sind zulässig.

(4) Kunststein, Gips, Zement, Glas und Glasplatten, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Blech sind nicht zulässig.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze für die Dauer von bis zu 3 Monaten nach der Bestattung zulässig.

(6) Auf den anonymen Urnengrabfeldern (K, K1 und K2) und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern (U6 und U7) sind keine Grabmale zugelassen.

(7) Die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres ab Zustimmung errichtet wird.

(8) zulässige Maße der Grabmale:

Erdgrabstätte

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Grabart Maße
einstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 m
zwei- und mehrstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,14 m
zusätzlicher Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m

Urnengrabstätte

Grabart Maße
Reihengrabstätte mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte zweistellig, mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte, vierstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 cm Mindeststärke 0,12 m
Reihengrab, einstellig, unter der Buche, nur Findlinge alternativ: Namenskette in der Baumkrone Breite bis 0,25 m Länge bis 0,25 m Maximalhöhe 0,25 m

(9) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den zuvor genannten Vorgaben zulassen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

§ 15 Fundamentierung und Entfernungen

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das

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Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) Grabmale sollen bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bestehen bleiben. Sollten Grabmale dennoch vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, hat der/ die Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung vorab darüber zu informieren. Die Pflicht zur Pflege der Grabstätte bleibt davon unberührt.

(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe entfernen zu lassen. Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

VI Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 16 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.

(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

§ 17 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern von Urnenbestattungen können abweichend von Absatz 1 auch im Vorraum der Trauerhalle stattfinden, wenn maximal 12 Personen der Trauerfeier beiwohnen.

(3) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(4) Trauerfeiern, die über einen Zeitraum von einer Stunde hinausgehen, sind der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung gesondert bekannt zu geben.

VII Schlussvorschriften

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) berechtigt,

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personenbezogene Daten zu verarbeiten sowie in den gemäß § 26 Abs. 5 BestattG zu führenden Büchern Daten zu dokumentieren.

(2) Sofern Nutzungsberechtigte nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung eines Sachverhaltes mitwirken, kann die Friedhofsverwaltung auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

a) bei Bestattern, die mit der Durchführung der Trauerfeiern und/oder der Bestattung beauftragt sind b) bei Standesämtern zur Feststellung des Wohnortes oder Ermittlung von weiteren Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten.

§ 19 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt. Im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen oder mehrere Paragraphen dieser Satzung handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 30.04.2009 außer Kraft.

Halstenbek, den 11.10.2019

Gemeinde Halstenbek gez. Claudius von Rüden Bürgermeister

Auszuhängen am: 14.10.2019 Abzuhängen am: 18.11.2019

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Halstenbek gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ostereschweg 15.

(2) Die Satzung gilt für alle Nutzer/ Nutzerinnen des Friedhofes, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher/ Besucherinnen und Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig sind.

Paragraph 02

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Halstenbek. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

(1) Das Betreten des Friedhofes ist vor Tagesanbruch und nach Einbruch der Dämmerung untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zeitlich abweichend regeln oder untersagen.

Paragraph 04

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beschäftigten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge gewerblich tätiger Personen, die eine Zulassung nach § 5 besitzen.
  2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
  3. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen.
  4. an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen.
  5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.
  6. Druckschriften, Flyer o.Ä. zu verteilen.
  7. Grabflächen zu betreten oder zu übersteigen und Beete zu betreten.
  8. zu lärmen oder zu spielen.
  9. Hunde unangeleint oder andere Tiere mitzubringen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

Paragraph 05

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig ist. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür Nachweise verlangen. Die Zulassung ergeht in schriftlicher Form.

(2) Gewerbetreibende, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung alle Änderungen, die die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Verpackungs- oder sonstiges Material dauerhaft ablagern oder entsorgen.

(5) Die Gemeinde kann eine Zulassung bei Entfallen der Voraussetzungen oder aus sonstigem wichtigem Grund entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen im Sinne des § 13 BestattG oder den Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und die von der Friedhofsverwaltung geforderten Unterlagen vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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Paragraph 07

(1) Die Vorgaben für Särge und Urnen aus § 15 Abs. 2 BestattG gelten zusätzlich auch für sämtliche im Boden verbleibende Materialien inklusive der Kleidung der Verstorbenen.

(2) Bei einer Erdbestattung soll der Sarg höchsten 2,05 m lang und im Mittelmaß 0,65 m in Höhe und Breite sein. Für größere Särge ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Ausnahmen von der Sargpflicht nach § 15 Abs. 1 BestattG aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Leichentuchbestattung möglich.

Paragraph 08

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§9 Umbettungen

(1) Im Antrag nach § 25 Abs. 1 BestattG ist ein Grund für die Umbettung anzugeben. Dem Antrag wird nur zugestimmt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Die Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beschäftigten durchgeführt.

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, hat der Antragsteller/ die Antragstellerin Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht wurden.

IV Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten auf dem gemeindlichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte können an allen in Absatz 2 genannten Grabstätten nur nach dieser Satzung und der entsprechenden Gebührensatzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen c) Urnenreihengrabstätten

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d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme und nicht sichtbare Urnenreihengrabstätten.

(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach §§ 16, 17 sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand. Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgerinnen haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Andernfalls setzt beim Ableben des/ der Nutzungsberechtigten die Reihenfolge der Hinterbliebenen nach § 2 Nr. 12 BestattG ein.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift umgehend mitzuteilen.

(7) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Pflichten nach Abs. 6 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.

Paragraph 11

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Ascheurne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der Ascheurne die Ruhezeit der Leiche nicht überdauert.

(3) Die Nutzung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht verlängerbar.

Paragraph 12

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die ungebunden an einen Todesfall erworben werden können.

(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind ein- oder mehrstellig. In einer Wahlgrabstätte dürfen so viele Leichen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder vierstellig. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen so viele Urnen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

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(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Nutzungsrecht verlängerbar. Als Verlängerungszeitraum sind 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre vorgesehen.

(5) Wird die Wahlgrabstätte erworben, bevor ein Todesfall eingetreten ist (Vorkauf), so beginnt die Nutzungszeit mit Erwerb des Nutzungsrechtes. Im Todesfall muss die zeitliche Differenz des verbleibenden Nutzungsrechtes zur vorgeschriebenen Ruhezeit zusätzlich erworben werden.

(6) Eine vorzeitige Rückgabe von erworbenen Nutzungsrechten ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Über die Zulassung von Härtefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 13

(1) Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Grabstätten sind innerhalb der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird und Nachbargräber sowie öffentliche Flächen nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Bepflanzungen zu beschneiden oder zu entfernen, wenn durch die Bepflanzung Bestattungen behindert werden.

(4) Einfassungen aus Stein, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem Material sind nicht zulässig.

(5) Kieselsteine sind nicht zulässig.

(6) Die Erstanlage der zu gestaltenden Grabfläche bei Neuerwerb der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ebenso wie die erste schlichte Bepflanzung. Für die weitere Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Nach Ablauf der Nutzungsrechte ist die Grabstätte von dem/ der Nutzungsberechtigten zu räumen. Mit der Räumung und der damit einhergehenden Auflösung der Grabstätte erlischt die Verpflichtung nach Satz 1.

(7) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb des Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.

(8) Ausgenommen von Absatz 6 Satz 2 sind die Gräber, welche ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Bei diesen Gräbern ist es zulässig, Grabschmuck, Kerzen und Lampen, sowie Vasen abzustellen. Diese Dekoration ist vom Nutzungsberechtigten instandzuhalten und bei schlechtem Zustand abzuräumen. Abweichend von Satz 3 ist bei den anonymen und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten nicht gestattet. Es sind die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Flächen zu nutzen.

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(9) Kränze und Gestecke werden nach der Abschiedsfeier auf der Grabstätte, an der Grabstätte und in einem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt und vom Friedhofspersonal nach einer angemessenen Zeit, jedoch frühestens nach einer Woche, entsorgt.

(10) Grabhügel werden 4 Wochen nach der Bestattung eingeebnet und als Pflanzfläche angelegt. Bei Bestattungen zwischen dem 01.01. bis zum 30.06. eines Jahres wird diese Pflanzfläche im Frühjahr des darauffolgenden Jahres in Rasen gesetzt, bei Bestattungen zwischen dem 30.06. und dem 31.12. im übernächsten Frühling. Die Pflanzfläche am Grabmal bleibt davon unberührt.

(11) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte. Wird die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, werden die erforderlichen Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten ausgeführt. Ist der/ die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Hinweisschild.

V Grabmale

Paragraph 14

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, insofern sie eine Höhe von 0,75 m oder eine Breite von 0,45 m überschreiten. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte oder einen beauftragten Steinmetz zu stellen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Grabmale müssen handwerksgerecht entwickelt und erarbeitet sein. Politur und Sockel sind zulässig.

(4) Kunststein, Gips, Zement, Glas und Glasplatten, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Blech sind nicht zulässig.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze für die Dauer von bis zu 3 Monaten nach der Bestattung zulässig.

(6) Auf den anonymen Urnengrabfeldern (K, K1 und K2) und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern (U6 und U7) sind keine Grabmale zugelassen.

(7) Die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres ab Zustimmung errichtet wird.

(8) zulässige Maße der Grabmale:

Erdgrabstätte

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Grabart Maße
einstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 m
zwei- und mehrstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,14 m
zusätzlicher Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m

Urnengrabstätte

Grabart Maße
Reihengrabstätte mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte zweistellig, mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte, vierstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 cm Mindeststärke 0,12 m
Reihengrab, einstellig, unter der Buche, nur Findlinge alternativ: Namenskette in der Baumkrone Breite bis 0,25 m Länge bis 0,25 m Maximalhöhe 0,25 m

(9) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den zuvor genannten Vorgaben zulassen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das

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Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) Grabmale sollen bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bestehen bleiben. Sollten Grabmale dennoch vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, hat der/ die Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung vorab darüber zu informieren. Die Pflicht zur Pflege der Grabstätte bleibt davon unberührt.

(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe entfernen zu lassen. Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

VI Leichenhalle und Trauerfeiern

Paragraph 16

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.

(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

Paragraph 17

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern von Urnenbestattungen können abweichend von Absatz 1 auch im Vorraum der Trauerhalle stattfinden, wenn maximal 12 Personen der Trauerfeier beiwohnen.

(3) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(4) Trauerfeiern, die über einen Zeitraum von einer Stunde hinausgehen, sind der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung gesondert bekannt zu geben.

VII Schlussvorschriften

Paragraph 18

(1) Die Friedhofsverwaltung ist nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) berechtigt,

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personenbezogene Daten zu verarbeiten sowie in den gemäß § 26 Abs. 5 BestattG zu führenden Büchern Daten zu dokumentieren.

(2) Sofern Nutzungsberechtigte nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung eines Sachverhaltes mitwirken, kann die Friedhofsverwaltung auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

a) bei Bestattern, die mit der Durchführung der Trauerfeiern und/oder der Bestattung beauftragt sind b) bei Standesämtern zur Feststellung des Wohnortes oder Ermittlung von weiteren Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten.

Paragraph 19

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 20

Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt. Im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen oder mehrere Paragraphen dieser Satzung handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 21

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 30.04.2009 außer Kraft.

Halstenbek, den 11.10.2019

Gemeinde Halstenbek gez. Claudius von Rüden Bürgermeister

Auszuhängen am: 14.10.2019 Abzuhängen am: 18.11.2019

Gebührenordnung

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen nicht vorgesehen sind, kann die Gemeinde die zu entrichtenden Gebühren / Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festsetzen.

§ 2 3

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Ruherechtes an einer Grabstätte beträgt für:

Grabarten EURO
a) Einzel-Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren 1.560,00
b) Kinder- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 317,00
c) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 749,00
d) Doppel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - halb anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) 1.428,00
e) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 883,00
f) Einzel- Wahl- Grabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 1.735,00
g) Doppel- Wahl- Familiengrabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je weitere Grabbreite für eine Erdbestattung 2.353,00 1.176,50
h) Urnen- Wahl- Familiengräber (für 4 Urnen) mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.430,00

In den Nutzungsgebühren bei einer Erdbestattung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung
  • ■ Einebnen der Grabstelle nach ca. einem Jahr der Ruhezeit
  • ■ Graseinsaat der eingeebneten Grabstelle.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

In den Nutzungsgebühren bei einer Urnenbeisetzung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

(3) Für die zusätzliche Urnenbeisetzung auf einem für Erdbestattungen vorgesehenen Reihengrab oder Wahlgrab wird infolge der Doppelbelegung je Urne eine Gebühr von 107,00 EUR erhoben, die neben der Bestattungsgebühr zu zahlen ist.

(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit von Wahlgräbern durch die Ruhezeit überschritten, so ist für die Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr nachzuzahlen.

Für eine Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

EURO
1. bei einer Sargbeisetzung 620,00
2. bei der Beisetzung eines Kindersarges 210,00
3. bei der Beisetzung einer Urne 170,00

Der Bestattungsgebühr bei einer Sargbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisen und Einmessen der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen der Gruft
  • ■ Gruftdekoration in Grünmatten
  • ■ Aufwerfen und später Abräumen des Grabhügels
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Beisetzung.

Der Bestattungsgebühr bei einer Urnenbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisung und Einmessung der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen des Urnengrabes
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Verbrennung
  • ■ Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung.

§ 4

Gebühren für sonstige Leistungen

EURO
1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Ausschmückung mit 2 Altar-Kerzenleuchtern und Lorbeerbäumen, sowie die Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage (ohne Bedienungspersonal) 280,00
2. Für die Benutzung der Leichenhallen ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 190,00
3. Für die Aufbewahrung einer Urne ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 50,00
  1. Für die Bereitstellung des Abschiedsraumes bei der Abschiednahme von einem Verstorbenen im offenen Sarg 190,00
  2. Für die Freihaltung der Trauerhalle über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde wird für jeder angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben (nur möglich nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung) 90,00
  3. Für den Verwaltungsaufwand der im Zusammenhang mit einem Sterbefall erforderlich ist 50,00
  4. Für die Ausstellung einer Zulassung für 5 Jahre für Gewerbetriebende, Bildhauer / Steinmetze, Gärtner u.s.w. 63,00
  5. Für die Ausfertigung einer Antragsprüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales einschließlich Überprüfung der Erstellung des Fundamentes und der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale -stehendes Grabmal 63,00
  • liegendes Grabmal / Grabkissen / Kissenstein 31,00
  1. Für die ausnahmsweise Gestattung der Beisetzung einer/eines Verstorbenen, der/die ihren/seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Halstenbek hatte, wird zu der erhobenen Grabnutzungsgebühr ein Zuschlag von 100% für die in Anspruch genommene Grabstelle je Grabart erhoben.

§ 5 Paragraph 5

Gebühren für eine Umbettung

Für das Ausbetten eines Leichnams / einer Asche-Urne aus einer Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek bzw. für das Befördern des Sarges / der Urne an den Leichenwagen, einschließlich etwaiger Schadenbeseitigung an Nachbargräbern, Wegen und Grünanlagen, jedoch ausschließlich der Gestellung eines neuen Sarges oder einer neuen Urne werden folgende Gebühren erhoben:

EURO
1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Reihengrab 869,00
2. für die Ausbettung eines Toten aus einer Wahlgrabstätte 1.217,00
  1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Kindergrab 465,00
  2. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Reihengrab 153,00
  3. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Wahlgrab 215,00

Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofsgeländes auf dem Friedhof Halstenbek werden neben den Kosten für die Ausbettung, die Kosten für die neue Bestattung und die Grabnutzung je nach Beanspruchung erhoben.

§ 6 Paragraph 6

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der / die Antragsteller/in, die / der Grabnutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 7 Paragraph 7

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides vom Gebührenschuldner an die Gemeindekasse der Gemeinde Halstenbek zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (3) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Paragraph 8

Befreiung, Stundung, Erlass

In besonderen Härtefällen, insbesondere bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann die Gebühr auf Antrag gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Halstenbek in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

§ 9 Paragraph 9

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der festgesetzten Sätze erhoben.

§ 10 Paragraph 10

Datenerhebung

Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, geschützte personenbezogene Daten, die zur Feststellung der / des Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und zur Erhebung der Gebühren erforderlich sind, zu erheben und zu speichern.

§ 11 Paragraph 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung (FrdhGebS) treten alle bisherigen Gebührensatzungen für den Friedhof der Gemeinde Halstenbek außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Halstenbek, den 02. August 2012

Gemeinde Halstenbek Die Bürgermeisterin

gez. Linda Hoß-Rickmann

Paragraph 01

Gegenstand der Gebühren

(1) Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren gemäß dieser Satzung in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

(2) Für besondere zusätzliche Leistungen, die in den Gebührenstellen nicht vorgesehen sind, kann die Gemeinde die zu entrichtenden Gebühren / Vergütungen von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festsetzen.

Paragraph 02

Grabnutzungsgebühr

(1) Die Gebühr für den Erwerb des Ruherechtes an einer Grabstätte beträgt für:

Grabarten EURO
a) Einzel-Reihengrabstätten mit einer Ruhezeit von 25 Jahren 1.560,00
b) Kinder- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 317,00
c) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 749,00
d) Doppel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - halb anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) 1.428,00
e) Einzel- Urnen- Reihengrabstätte, auch Baumgräber - anonym - mit einer Ruhezeit von 20 Jahren 883,00
f) Einzel- Wahl- Grabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren 1.735,00
g) Doppel- Wahl- Familiengrabstätte mit einer Nutzungszeit von 25 Jahren je weitere Grabbreite für eine Erdbestattung 2.353,00 1.176,50
h) Urnen- Wahl- Familiengräber (für 4 Urnen) mit einer Nutzungszeit von 20 Jahren 1.430,00

In den Nutzungsgebühren bei einer Erdbestattung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung
  • ■ Einebnen der Grabstelle nach ca. einem Jahr der Ruhezeit
  • ■ Graseinsaat der eingeebneten Grabstelle.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

In den Nutzungsgebühren bei einer Urnenbeisetzung sind die Gebühren für folgende Leistungen enthalten:

  • ■ Anlegen der Grabstätte
  • ■ einmalige Bepflanzung des Pflanzstreifens bei der ersten Anlegung der Grabstätte in jahreszeitlich angemessener einfacher schlichter Ausführung.
  • ■ Friedhofsunterhaltungsgebühren

(3) Für die zusätzliche Urnenbeisetzung auf einem für Erdbestattungen vorgesehenen Reihengrab oder Wahlgrab wird infolge der Doppelbelegung je Urne eine Gebühr von 107,00 EUR erhoben, die neben der Bestattungsgebühr zu zahlen ist.

(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit von Wahlgräbern durch die Ruhezeit überschritten, so ist für die Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr der Verlängerung 1/25 bzw. 1/20 der Grabnutzungsgebühr nachzuzahlen.

Für eine Bestattung wird folgende Gebühr erhoben:

EURO
1. bei einer Sargbeisetzung 620,00
2. bei der Beisetzung eines Kindersarges 210,00
3. bei der Beisetzung einer Urne 170,00

Der Bestattungsgebühr bei einer Sargbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisen und Einmessen der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen der Gruft
  • ■ Gruftdekoration in Grünmatten
  • ■ Aufwerfen und später Abräumen des Grabhügels
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Beisetzung.

Der Bestattungsgebühr bei einer Urnenbeisetzung liegen folgende Leistungen zugrunde:

  • ■ Zuweisung und Einmessung der Grabstätte
  • ■ Öffnen und Schließen des Urnengrabes
  • ■ Auflegen und später Abräumen der Kränze
  • ■ Unterstellung des Sarges in der Leichenhalle bis zur Verbrennung
  • ■ Aufbewahrung der Urne bis zur Beisetzung.

§ 4

Gebühren für sonstige Leistungen

EURO
1. Für die Benutzung der Trauerhalle einschließlich der Ausschmückung mit 2 Altar-Kerzenleuchtern und Lorbeerbäumen, sowie die Bereitstellung der Orgel oder Musikanlage (ohne Bedienungspersonal) 280,00
2. Für die Benutzung der Leichenhallen ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 190,00
3. Für die Aufbewahrung einer Urne ohne Beisetzung auf dem gemeindlichen Friedhof pauschal 50,00
  1. Für die Bereitstellung des Abschiedsraumes bei der Abschiednahme von einem Verstorbenen im offenen Sarg 190,00
  2. Für die Freihaltung der Trauerhalle über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde wird für jeder angefangene Stunde folgende Gebühr erhoben (nur möglich nach vorheriger Absprache mit der Friedhofsverwaltung) 90,00
  3. Für den Verwaltungsaufwand der im Zusammenhang mit einem Sterbefall erforderlich ist 50,00
  4. Für die Ausstellung einer Zulassung für 5 Jahre für Gewerbetriebende, Bildhauer / Steinmetze, Gärtner u.s.w. 63,00
  5. Für die Ausfertigung einer Antragsprüfung und Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales einschließlich Überprüfung der Erstellung des Fundamentes und der Überprüfung der Standsicherheit der Grabmale -stehendes Grabmal 63,00
  • liegendes Grabmal / Grabkissen / Kissenstein 31,00
  1. Für die ausnahmsweise Gestattung der Beisetzung einer/eines Verstorbenen, der/die ihren/seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Gemeinde Halstenbek hatte, wird zu der erhobenen Grabnutzungsgebühr ein Zuschlag von 100% für die in Anspruch genommene Grabstelle je Grabart erhoben.

Paragraph 05

Gebühren für eine Umbettung

Für das Ausbetten eines Leichnams / einer Asche-Urne aus einer Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek und die Überführung bis zu der neu erworbenen Grabstätte auf dem Friedhof Halstenbek bzw. für das Befördern des Sarges / der Urne an den Leichenwagen, einschließlich etwaiger Schadenbeseitigung an Nachbargräbern, Wegen und Grünanlagen, jedoch ausschließlich der Gestellung eines neuen Sarges oder einer neuen Urne werden folgende Gebühren erhoben:

EURO
1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Reihengrab 869,00
2. für die Ausbettung eines Toten aus einer Wahlgrabstätte 1.217,00
  1. für die Ausbettung eines Toten aus einem Kindergrab 465,00
  2. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Reihengrab 153,00
  3. für die Ausbettung einer Urne aus einem Urnen-Wahlgrab 215,00

Bei Umbettungen innerhalb des Friedhofsgeländes auf dem Friedhof Halstenbek werden neben den Kosten für die Ausbettung, die Kosten für die neue Bestattung und die Grabnutzung je nach Beanspruchung erhoben.

Paragraph 06

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühr ist der / die Antragsteller/in, die / der Grabnutzungsberechtigte oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt und besondere Leistungen in Anspruch genommen werden. (2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag von mehreren Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

Paragraph 07

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gebührenbescheides vom Gebührenschuldner an die Gemeindekasse der Gemeinde Halstenbek zu zahlen. (2) Rückständige Gebühren werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen. (3) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

Paragraph 08

Befreiung, Stundung, Erlass

In besonderen Härtefällen, insbesondere bei nachgewiesener Bedürftigkeit, kann die Gebühr auf Antrag gemäß der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Halstenbek in der jeweils geltenden Fassung gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Paragraph 09

Zurücknahme von Anträgen

Wird ein Antrag auf Benutzung des Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem mit der Ausführung des Antrages begonnen worden ist, wird eine Gebühr in Höhe der Hälfte der festgesetzten Sätze erhoben.

Paragraph 10

Datenerhebung

Die Gemeinde Halstenbek ist berechtigt, geschützte personenbezogene Daten, die zur Feststellung der / des Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten einer Grabstätte und zur Erhebung der Gebühren erforderlich sind, zu erheben und zu speichern.

Paragraph 11

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung (FrdhGebS) treten alle bisherigen Gebührensatzungen für den Friedhof der Gemeinde Halstenbek außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Halstenbek, den 02. August 2012

Gemeinde Halstenbek Die Bürgermeisterin

gez. Linda Hoß-Rickmann

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung

20 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Halstenbek gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ostereschweg 15.

(2) Die Satzung gilt für alle Nutzer/ Nutzerinnen des Friedhofes, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher/ Besucherinnen und Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig sind.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Halstenbek. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist vor Tagesanbruch und nach Einbruch der Dämmerung untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zeitlich abweichend regeln oder untersagen.

§ 4 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beschäftigten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge gewerblich tätiger Personen, die eine Zulassung nach § 5 besitzen.
  2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
  3. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen.
  4. an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen.
  5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.
  6. Druckschriften, Flyer o.Ä. zu verteilen.
  7. Grabflächen zu betreten oder zu übersteigen und Beete zu betreten.
  8. zu lärmen oder zu spielen.
  9. Hunde unangeleint oder andere Tiere mitzubringen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

§ 5 Gewerbetreibende

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig ist. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür Nachweise verlangen. Die Zulassung ergeht in schriftlicher Form.

(2) Gewerbetreibende, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung alle Änderungen, die die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Verpackungs- oder sonstiges Material dauerhaft ablagern oder entsorgen.

(5) Die Gemeinde kann eine Zulassung bei Entfallen der Voraussetzungen oder aus sonstigem wichtigem Grund entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung einer Bestattung

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen im Sinne des § 13 BestattG oder den Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und die von der Friedhofsverwaltung geforderten Unterlagen vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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§ 7 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Vorgaben für Särge und Urnen aus § 15 Abs. 2 BestattG gelten zusätzlich auch für sämtliche im Boden verbleibende Materialien inklusive der Kleidung der Verstorbenen.

(2) Bei einer Erdbestattung soll der Sarg höchsten 2,05 m lang und im Mittelmaß 0,65 m in Höhe und Breite sein. Für größere Särge ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Ausnahmen von der Sargpflicht nach § 15 Abs. 1 BestattG aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Leichentuchbestattung möglich.

§ 8 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§9 Umbettungen

(1) Im Antrag nach § 25 Abs. 1 BestattG ist ein Grund für die Umbettung anzugeben. Dem Antrag wird nur zugestimmt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Die Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beschäftigten durchgeführt.

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, hat der Antragsteller/ die Antragstellerin Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht wurden.

IV Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten auf dem gemeindlichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte können an allen in Absatz 2 genannten Grabstätten nur nach dieser Satzung und der entsprechenden Gebührensatzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen c) Urnenreihengrabstätten

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d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme und nicht sichtbare Urnenreihengrabstätten.

(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach §§ 16, 17 sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand. Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgerinnen haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Andernfalls setzt beim Ableben des/ der Nutzungsberechtigten die Reihenfolge der Hinterbliebenen nach § 2 Nr. 12 BestattG ein.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift umgehend mitzuteilen.

(7) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Pflichten nach Abs. 6 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.

§ 11 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Ascheurne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der Ascheurne die Ruhezeit der Leiche nicht überdauert.

(3) Die Nutzung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht verlängerbar.

§ 12 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die ungebunden an einen Todesfall erworben werden können.

(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind ein- oder mehrstellig. In einer Wahlgrabstätte dürfen so viele Leichen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder vierstellig. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen so viele Urnen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

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(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Nutzungsrecht verlängerbar. Als Verlängerungszeitraum sind 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre vorgesehen.

(5) Wird die Wahlgrabstätte erworben, bevor ein Todesfall eingetreten ist (Vorkauf), so beginnt die Nutzungszeit mit Erwerb des Nutzungsrechtes. Im Todesfall muss die zeitliche Differenz des verbleibenden Nutzungsrechtes zur vorgeschriebenen Ruhezeit zusätzlich erworben werden.

(6) Eine vorzeitige Rückgabe von erworbenen Nutzungsrechten ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Über die Zulassung von Härtefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 13 Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Grabstätten sind innerhalb der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird und Nachbargräber sowie öffentliche Flächen nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Bepflanzungen zu beschneiden oder zu entfernen, wenn durch die Bepflanzung Bestattungen behindert werden.

(4) Einfassungen aus Stein, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem Material sind nicht zulässig.

(5) Kieselsteine sind nicht zulässig.

(6) Die Erstanlage der zu gestaltenden Grabfläche bei Neuerwerb der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ebenso wie die erste schlichte Bepflanzung. Für die weitere Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Nach Ablauf der Nutzungsrechte ist die Grabstätte von dem/ der Nutzungsberechtigten zu räumen. Mit der Räumung und der damit einhergehenden Auflösung der Grabstätte erlischt die Verpflichtung nach Satz 1.

(7) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb des Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.

(8) Ausgenommen von Absatz 6 Satz 2 sind die Gräber, welche ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Bei diesen Gräbern ist es zulässig, Grabschmuck, Kerzen und Lampen, sowie Vasen abzustellen. Diese Dekoration ist vom Nutzungsberechtigten instandzuhalten und bei schlechtem Zustand abzuräumen. Abweichend von Satz 3 ist bei den anonymen und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten nicht gestattet. Es sind die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Flächen zu nutzen.

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(9) Kränze und Gestecke werden nach der Abschiedsfeier auf der Grabstätte, an der Grabstätte und in einem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt und vom Friedhofspersonal nach einer angemessenen Zeit, jedoch frühestens nach einer Woche, entsorgt.

(10) Grabhügel werden 4 Wochen nach der Bestattung eingeebnet und als Pflanzfläche angelegt. Bei Bestattungen zwischen dem 01.01. bis zum 30.06. eines Jahres wird diese Pflanzfläche im Frühjahr des darauffolgenden Jahres in Rasen gesetzt, bei Bestattungen zwischen dem 30.06. und dem 31.12. im übernächsten Frühling. Die Pflanzfläche am Grabmal bleibt davon unberührt.

(11) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte. Wird die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, werden die erforderlichen Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten ausgeführt. Ist der/ die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Hinweisschild.

V Grabmale

§ 14 Zustimmungserfordernisse

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, insofern sie eine Höhe von 0,75 m oder eine Breite von 0,45 m überschreiten. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte oder einen beauftragten Steinmetz zu stellen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Grabmale müssen handwerksgerecht entwickelt und erarbeitet sein. Politur und Sockel sind zulässig.

(4) Kunststein, Gips, Zement, Glas und Glasplatten, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Blech sind nicht zulässig.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze für die Dauer von bis zu 3 Monaten nach der Bestattung zulässig.

(6) Auf den anonymen Urnengrabfeldern (K, K1 und K2) und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern (U6 und U7) sind keine Grabmale zugelassen.

(7) Die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres ab Zustimmung errichtet wird.

(8) zulässige Maße der Grabmale:

Erdgrabstätte

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Grabart Maße
einstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 m
zwei- und mehrstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,14 m
zusätzlicher Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m

Urnengrabstätte

Grabart Maße
Reihengrabstätte mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte zweistellig, mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte, vierstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 cm Mindeststärke 0,12 m
Reihengrab, einstellig, unter der Buche, nur Findlinge alternativ: Namenskette in der Baumkrone Breite bis 0,25 m Länge bis 0,25 m Maximalhöhe 0,25 m

(9) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den zuvor genannten Vorgaben zulassen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

§ 15 Fundamentierung und Entfernungen

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das

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Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) Grabmale sollen bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bestehen bleiben. Sollten Grabmale dennoch vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, hat der/ die Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung vorab darüber zu informieren. Die Pflicht zur Pflege der Grabstätte bleibt davon unberührt.

(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe entfernen zu lassen. Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

VI Leichenhalle und Trauerfeiern

§ 16 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.

(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

§ 17 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern von Urnenbestattungen können abweichend von Absatz 1 auch im Vorraum der Trauerhalle stattfinden, wenn maximal 12 Personen der Trauerfeier beiwohnen.

(3) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(4) Trauerfeiern, die über einen Zeitraum von einer Stunde hinausgehen, sind der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung gesondert bekannt zu geben.

VII Schlussvorschriften

§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Friedhofsverwaltung ist nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) berechtigt,

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personenbezogene Daten zu verarbeiten sowie in den gemäß § 26 Abs. 5 BestattG zu führenden Büchern Daten zu dokumentieren.

(2) Sofern Nutzungsberechtigte nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung eines Sachverhaltes mitwirken, kann die Friedhofsverwaltung auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

a) bei Bestattern, die mit der Durchführung der Trauerfeiern und/oder der Bestattung beauftragt sind b) bei Standesämtern zur Feststellung des Wohnortes oder Ermittlung von weiteren Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten.

§ 19 Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt. Im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen oder mehrere Paragraphen dieser Satzung handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 30.04.2009 außer Kraft.

Halstenbek, den 11.10.2019

Gemeinde Halstenbek gez. Claudius von Rüden Bürgermeister

Auszuhängen am: 14.10.2019 Abzuhängen am: 18.11.2019

Paragraph 01

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Halstenbek gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof im Ostereschweg 15.

(2) Die Satzung gilt für alle Nutzer/ Nutzerinnen des Friedhofes, insbesondere Grab-Nutzungsberechtigte, Besucher/ Besucherinnen und Gewerbetreibende mit ihren Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig sind.

Paragraph 02

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Halstenbek. (2) Der Friedhof dient der Bestattung von Verstorbenen oder der Beisetzung ihrer Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 03

(1) Das Betreten des Friedhofes ist vor Tagesanbruch und nach Einbruch der Dämmerung untersagt.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend zeitlich abweichend regeln oder untersagen.

Paragraph 04

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung und deren Beschäftigten sind zu befolgen.

(2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Verboten ist jedes Verhalten, durch das der Friedhof, seine Anlagen und Einrichtungen beschädigt oder verunreinigt, sowie der Bestattungsbetrieb oder die Besucher gestört, behindert, gefährdet oder belästigt werden können.

Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

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  1. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Ausgenommen ist das Befahren mit Fahrzeugen, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie Fahrzeuge gewerblich tätiger Personen, die eine Zulassung nach § 5 besitzen.
  2. der Verkauf von Waren aller Art sowie das Anbieten von Dienstleistungen.
  3. in der Nähe einer Bestattung Arbeiten durchzuführen.
  4. an Sonn- und Feiertagen störende Arbeiten auszuführen.
  5. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen.
  6. Druckschriften, Flyer o.Ä. zu verteilen.
  7. Grabflächen zu betreten oder zu übersteigen und Beete zu betreten.
  8. zu lärmen oder zu spielen.
  9. Hunde unangeleint oder andere Tiere mitzubringen.

Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.

Paragraph 05

(1) Gewerbetreibende benötigen für Tätigkeiten auf dem Friedhof eine schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig ist. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür Nachweise verlangen. Die Zulassung ergeht in schriftlicher Form.

(2) Gewerbetreibende, die ein Handwerk im Sinne der Handwerksordnung ausüben, haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle nachzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung alle Änderungen, die die Voraussetzungen der Zulassung betreffen, unverzüglich anzuzeigen.

(4) Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitsplätze wieder in den vorherigen Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Verpackungs- oder sonstiges Material dauerhaft ablagern oder entsorgen.

(5) Die Gemeinde kann eine Zulassung bei Entfallen der Voraussetzungen oder aus sonstigem wichtigem Grund entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 06

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls durch den Bestattungspflichtigen im Sinne des § 13 BestattG oder den Bestatter bei der Friedhofsverwaltung anzumelden und die von der Friedhofsverwaltung geforderten Unterlagen vorzulegen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

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Paragraph 07

(1) Die Vorgaben für Särge und Urnen aus § 15 Abs. 2 BestattG gelten zusätzlich auch für sämtliche im Boden verbleibende Materialien inklusive der Kleidung der Verstorbenen.

(2) Bei einer Erdbestattung soll der Sarg höchsten 2,05 m lang und im Mittelmaß 0,65 m in Höhe und Breite sein. Für größere Särge ist bei der Anmeldung der Bestattung die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.

(3) Ausnahmen von der Sargpflicht nach § 15 Abs. 1 BestattG aus religiösen und weltanschaulichen Gründen werden auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zugelassen. Der Transport eines Toten auf dem Friedhof ist ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zulässig. Ausnahmen sind bei einer durch die Friedhofsverwaltung zugelassenen Leichentuchbestattung möglich.

Paragraph 08

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeiten für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 20 Jahre. (3) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.

§9 Umbettungen

(1) Im Antrag nach § 25 Abs. 1 BestattG ist ein Grund für die Umbettung anzugeben. Dem Antrag wird nur zugestimmt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung. Antragsberechtigt ist der/ die jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt den Zeitpunkt der Umbettung fest. Die Umbettung wird durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beschäftigten durchgeführt.

(3) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung, hat der Antragsteller/ die Antragstellerin Ersatz für alle Aufwendungen für die Wiederherstellung der benachbarten Grabstätten und Anlagen zu tragen, die durch die Umbettung verursacht wurden.

IV Grabstätten

Paragraph 10

(1) Die Grabstätten auf dem gemeindlichen Friedhof stehen im Eigentum der Gemeinde. Nutzungsrechte können an allen in Absatz 2 genannten Grabstätten nur nach dieser Satzung und der entsprechenden Gebührensatzung erworben werden. Das Nutzungsrecht entsteht durch Aushändigung der Verleihungsurkunde und Zahlung der fälligen Gebühr.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen c) Urnenreihengrabstätten

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d) Urnenwahlgrabstätten

e) anonyme und nicht sichtbare Urnenreihengrabstätten.

(3) Es bestehen keine Ansprüche auf Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Aus den Nutzungsrechten ergeben sich Pflichten zur Anlage und Pflege der Grabstätte nach §§ 16, 17 sowie nach Ablauf der Nutzungszeiten zur Wiederherstellung in den ursprünglichen Zustand. Nutzungsberechtigte haften gesamtschuldnerisch. Rechtsnachfolger/ Rechtsnachfolgerinnen haben Nutzungsrechte unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(5) Nutzungsberechtigte können einzelne Personen mit deren Zustimmung und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht bestimmen. Andernfalls setzt beim Ableben des/ der Nutzungsberechtigten die Reihenfolge der Hinterbliebenen nach § 2 Nr. 12 BestattG ein.

(6) Nutzungsberechtigte haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift umgehend mitzuteilen.

(7) Auf den Ablauf der Nutzungsrechte werden Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Sind Nutzungsberechtigte ihren Pflichten nach Abs. 6 nicht nachgekommen, entfällt die Verpflichtung der Friedhofsverwaltung zum schriftlichen Hinweis. In diesen Fällen werden mindestens dreimonatige Hinweise auf den Grabstätten angebracht. Werden Aufforderungen nicht befolgt, kann der satzungsgemäße Zustand auf Kosten der Nutzungsberechtigten hergestellt werden.

Paragraph 11

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden Nutzungsrechte erteilt werden.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Urne beigesetzt werden. Die zusätzliche Beisetzung einer Ascheurne in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nur zulässig, wenn die Ruhezeit der Ascheurne die Ruhezeit der Leiche nicht überdauert.

(3) Die Nutzung einer Reihengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit ist nicht verlängerbar.

Paragraph 12

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, die ungebunden an einen Todesfall erworben werden können.

(2) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind ein- oder mehrstellig. In einer Wahlgrabstätte dürfen so viele Leichen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind zwei- oder vierstellig. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen so viele Urnen beigesetzt werden, wie Grabstellen vorhanden sind.

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(4) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte wird mindestens für die Dauer der Ruhezeit erworben. Nach Ablauf der Ruhezeit ist das Nutzungsrecht verlängerbar. Als Verlängerungszeitraum sind 5, 10, 15, 20 oder 25 Jahre vorgesehen.

(5) Wird die Wahlgrabstätte erworben, bevor ein Todesfall eingetreten ist (Vorkauf), so beginnt die Nutzungszeit mit Erwerb des Nutzungsrechtes. Im Todesfall muss die zeitliche Differenz des verbleibenden Nutzungsrechtes zur vorgeschriebenen Ruhezeit zusätzlich erworben werden.

(6) Eine vorzeitige Rückgabe von erworbenen Nutzungsrechten ist nur in besonderen Härtefällen möglich. Über die Zulassung von Härtefällen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

Paragraph 13

(1) Grabstätten müssen hergerichtet und dauerhaft verkehrssicher instandgehalten werden.

(2) Grabstätten sind innerhalb der von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Fläche so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird und Nachbargräber sowie öffentliche Flächen nicht behindert oder beeinträchtigt werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Bepflanzungen zu beschneiden oder zu entfernen, wenn durch die Bepflanzung Bestattungen behindert werden.

(4) Einfassungen aus Stein, Metall, Glas, Kunststoff oder ähnlichem Material sind nicht zulässig.

(5) Kieselsteine sind nicht zulässig.

(6) Die Erstanlage der zu gestaltenden Grabfläche bei Neuerwerb der Grabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung, ebenso wie die erste schlichte Bepflanzung. Für die weitere Herrichtung und Instandhaltung der Grabstätten sind ausschließlich die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Nach Ablauf der Nutzungsrechte ist die Grabstätte von dem/ der Nutzungsberechtigten zu räumen. Mit der Räumung und der damit einhergehenden Auflösung der Grabstätte erlischt die Verpflichtung nach Satz 1.

(7) Jede Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb des Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung oder ihrer Beauftragten.

(8) Ausgenommen von Absatz 6 Satz 2 sind die Gräber, welche ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gepflegt werden. Diese werden von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Bei diesen Gräbern ist es zulässig, Grabschmuck, Kerzen und Lampen, sowie Vasen abzustellen. Diese Dekoration ist vom Nutzungsberechtigten instandzuhalten und bei schlechtem Zustand abzuräumen. Abweichend von Satz 3 ist bei den anonymen und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern die Vornahme von Anpflanzungen, das Niederlegen von Grabschmuck sowie das Aufstellen von Kerzen oder Lampen direkt auf den Grabstätten nicht gestattet. Es sind die von der Friedhofsverwaltung vorgegebenen Flächen zu nutzen.

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(9) Kränze und Gestecke werden nach der Abschiedsfeier auf der Grabstätte, an der Grabstätte und in einem dafür vorgesehenen Bereich abgelegt und vom Friedhofspersonal nach einer angemessenen Zeit, jedoch frühestens nach einer Woche, entsorgt.

(10) Grabhügel werden 4 Wochen nach der Bestattung eingeebnet und als Pflanzfläche angelegt. Bei Bestattungen zwischen dem 01.01. bis zum 30.06. eines Jahres wird diese Pflanzfläche im Frühjahr des darauffolgenden Jahres in Rasen gesetzt, bei Bestattungen zwischen dem 30.06. und dem 31.12. im übernächsten Frühling. Die Pflanzfläche am Grabmal bleibt davon unberührt.

(11) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, erfolgt eine schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte. Wird die Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht befolgt, werden die erforderlichen Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten ausgeführt. Ist der/ die Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Hinweisschild.

V Grabmale

Paragraph 14

(1) Jede Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, insofern sie eine Höhe von 0,75 m oder eine Breite von 0,45 m überschreiten. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten/ die Nutzungsberechtigte oder einen beauftragten Steinmetz zu stellen.

(2) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schriften, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung beizufügen.

(3) Grabmale müssen handwerksgerecht entwickelt und erarbeitet sein. Politur und Sockel sind zulässig.

(4) Kunststein, Gips, Zement, Glas und Glasplatten, Porzellan, Emaille, Kunststoff und Blech sind nicht zulässig.

(5) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze für die Dauer von bis zu 3 Monaten nach der Bestattung zulässig.

(6) Auf den anonymen Urnengrabfeldern (K, K1 und K2) und den nicht sichtbaren Urnengrabfeldern (U6 und U7) sind keine Grabmale zugelassen.

(7) Die erteilte Zustimmung nach Absatz 1 erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb eines Jahres ab Zustimmung errichtet wird.

(8) zulässige Maße der Grabmale:

Erdgrabstätte

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Grabart Maße
einstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 0,60 m Mindeststärke 0,14 m
zwei- und mehrstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,30 m Breite bis 1,40 m Mindeststärke 0,14 m
zusätzlicher Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m

Urnengrabstätte

Grabart Maße
Reihengrabstätte mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte zweistellig, mit Pflanzfläche, ohne Pflanzfläche in Pinienrinde oder im Baumgarten, Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m
Wahlgrabstätte, vierstellig, stehendes Grabmal Höhe bis 1,00 m Breite bis 1,20 m Mindeststärke 0,14 m
Kissenstein, liegend Breite bis 0,50 m Länge bis 0,50 cm Mindeststärke 0,12 m
Reihengrab, einstellig, unter der Buche, nur Findlinge alternativ: Namenskette in der Baumkrone Breite bis 0,25 m Länge bis 0,25 m Maximalhöhe 0,25 m

(9) Die Friedhofsverwaltung kann aus wichtigem Grund Ausnahmen von den zuvor genannten Vorgaben zulassen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung.

Paragraph 15

(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das

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Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Grabmale sind dauerhaft in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(3) Grabmale sollen bis zum Ablauf der Nutzungsrechte bestehen bleiben. Sollten Grabmale dennoch vor Ablauf der Nutzungsrechte von der Grabstätte entfernt werden, hat der/ die Nutzungsberechtigte die Friedhofsverwaltung vorab darüber zu informieren. Die Pflicht zur Pflege der Grabstätte bleibt davon unberührt.

(4) Nach Ablauf der Nutzungsrechte sind Grabmale mit ihren Fundamenten durch zugelassene Gewerbebetriebe entfernen zu lassen. Grabmale, die nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungsrechte entfernt sind, werden auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt und entsorgt.

VI Leichenhalle und Trauerfeiern

Paragraph 16

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals bzw. der Bestattungsunternehmen betreten werden.

(2) Soweit keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige die Verstorbenen während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

Paragraph 17

(1) Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder an der Grabstätte abgehalten werden.

(2) Trauerfeiern von Urnenbestattungen können abweichend von Absatz 1 auch im Vorraum der Trauerhalle stattfinden, wenn maximal 12 Personen der Trauerfeier beiwohnen.

(3) Benutzungen der Feierräume können untersagt werden, wenn die Verstorbenen an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten gelitten hatten oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen.

(4) Trauerfeiern, die über einen Zeitraum von einer Stunde hinausgehen, sind der Friedhofsverwaltung mit der Anmeldung gesondert bekannt zu geben.

VII Schlussvorschriften

Paragraph 18

(1) Die Friedhofsverwaltung ist nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e, Abs. 3 Buchstabe b der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz – LDSG) berechtigt,

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personenbezogene Daten zu verarbeiten sowie in den gemäß § 26 Abs. 5 BestattG zu führenden Büchern Daten zu dokumentieren.

(2) Sofern Nutzungsberechtigte nicht oder nicht vollständig an der Aufklärung eines Sachverhaltes mitwirken, kann die Friedhofsverwaltung auch Auskünfte einholen bzw. Daten erheben

a) bei Bestattern, die mit der Durchführung der Trauerfeiern und/oder der Bestattung beauftragt sind b) bei Standesämtern zur Feststellung des Wohnortes oder Ermittlung von weiteren Angehörigen der Verstorbenen oder der Nutzungsberechtigten.

Paragraph 19

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

Paragraph 20

Ordnungswidrig handelt gemäß § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt. Im Sinne dieser Satzung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen einen oder mehrere Paragraphen dieser Satzung handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 17 OwiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Paragraph 21

Diese Satzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung in der Fassung vom 30.04.2009 außer Kraft.

Halstenbek, den 11.10.2019

Gemeinde Halstenbek gez. Claudius von Rüden Bürgermeister

Auszuhängen am: 14.10.2019 Abzuhängen am: 18.11.2019

📎 Quellen

📄 Original: Friedhofssatzung

📄 Original: Gebührenordnung

Original-Satzung als PDF
Original-Gebührenordnung als PDF

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