Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagenow
Satzung (Originalwortlaut)
Anlage
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 34 der Friedhofsordnung
(1) Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden die Urnenwahlgrabstätten
des Friedhofs Hagenow ausgewiesen.
Sie befinden sich auf:
Feld: N Reihe: 20 bis 49
Feld: F Reihe: 20 bis 26
(2) Für alle, die in dem betreffendem Feld ein Grabnutzungsrecht erwerben ist die folgende
Grabmal- und Bepflanzungsordnung verbindlich.
a) Für die Urnenwahlgräber (in den Reihen 20-28 und 41-49) sind liegende Grabsteine in
der Abmessung 0,40 m Breite, 0,35 m Höhe und eine Stärke von mindestens 0,10 m zu
verwenden.
b) Für die Urnenwahlgräber (in den Reihen 29-34 und 35-40) sind Standgrabsteine in der
Abmessung 0,40 m – 0,45 m Breite, 0,55 – 0,60 m Höhe und eine Stärke von mindestens
0,12 m zu verwenden.
c) Auf dem Stein, in vertiefter Inschrift, sind Vor- und Nachname sowie Geburts- und
Sterbedatum zu verzeichnen.
Das Material der Grabsteine: ein- und mehrfarbige Granite
d) Die Bepflanzung und Pflege bis zum Ende der Ruhezeit (§12 Abs.1) wird von der
Friedhofsverwaltung ausgeführt und erfolgt mit Zwergcotoneaster. Es ist nicht gestattet
die Grabstätten selbst zu bepflanzen. Die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen
können auf die Grabstätte frischen Blumenschmuck in einer Grabvase stellen.
Der Kirchengemeinderat der Kirchgemeinde Hagenow am 16.10.2018
(Siegel der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Hagenow )
gez. Thomas Robatzek, Pastor gez. Christian Jessel
Vorsitzender 2.Vorsitzender
des Kirchengemeinderates des Kirchengemeinderates
Anlage
Grabmal- und Bepflanzungsordnung
in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 34 der Friedhofsordnung
(1) Als Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften werden die
Rasenreihengrabstätten des Friedhofs Hagenow ausgewiesen.
Sie befinden sich auf:
Feld: U
Reihe: 10 bis 14
(2) Für alle, die in dem betreffendem Feld ein Grabnutzungsrecht erwerben ist die folgende
Grabmal- und Bepflanzungsordnung verbindlich.
a) Am Kopfende der Grabstätte erfolgt eine Frühjahr-, Sommer- und
Herbstbepflanzung, die von der Friedhofsverwaltung ausgeführt wird.
b) Die Fläche der restlichen Grabstätte wird mit Rasen eingesät und bis zum Ende
der Ruhezeit (§12, Abs. 1) von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
c) Auf den Rasenreihengrabstätten dürfen nur stehende Grabmale mit folgenden
Abmessungen aufgestellt werden.
Höhe: 0,60 m – 0,65 m Breite: 0,40 m – 0,45 m
d) Das Material der Grabsteine: ein- und mehrfarbige Granite
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Hagenow am 16.10.2018
(Siegel der Ev. - Luth. Kirchengemeinde Hagenow)
gez. Thomas Robatzek, Pastor gez. Christian Jessel
Vorsitzender 2.Vorsitzender
des Kirchengemeinderates des Kirchengemeinderates
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung
für die Friedhöfe in Hagenow und Toddin
vom 19. März 2024
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und § 37 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow die nachstehende, im amtlichen
Bekanntmachungsblatt der Stadt Hagenow, sowie im amtlichen Bekanntmachungsblatt des
Amtes Hagenow-Land, zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der
örtlichen Kirche zu Hagenow. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§2 Gebührenschuldner
§3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§4 Stundung und Erlass von Gebühren
§5 Gebührenordnung
§6 Zusätzliche Leistungen
§7 Zurücknahme des Nutzungsrechtes
§8 Inkrafttreten
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend
aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Gebührenordnung erhoben.
1
§2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines
unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger
Leistungen.
(2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Bei Zurücknahme eines Antrags für die Benutzung des Friedhofs oder der
Friedhofseinrichtungen können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten
Auftrages bereits begonnen wurde, Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand
festgesetzt und erhoben werden.
§3
Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die
Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen
aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht
sind.
(2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Gebührenbescheides
fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so
gilt dieser.
(3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs
untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht
entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht gewährleistet ist.
§4
Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
2
§5
Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
1.1. Reihengrabstätte für Särge mit 25 Jahre 3.825,00 €
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
einschließlich Pflege
1.2. Urnengemeinschaftsanlage mit 25 Jahre 2.722,00 €
Namensnennung und Rasenpflege
1.3. Urnengrabstätte 25 Jahre 350,00 €
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
1.3.1 Wiedererwerb des Nutzungsrechts an 1 Jahr 14,00 €
einer Urnengrabstätte
je Grabplatz und Jahr
1.4. Urnengemeinschaftsanlage 25 Jahre 3.222,00 €
mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
einschließlich Pflege und Namensnennung
1.4.1. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an 1 Jahr 116,00 €
einem Platz in der
Urnengemeinschaftsanlage pro Jahr
1.5. Wahlgrabstätte
1.5.1 Erdwahlgrab je Grabplatz 25 Jahre 1.000,00 €
1.5.2. für Urnenbeisetzungen ie Grabplatz 25 Jahre 1.000,00 €
1.5.3. Wiedererwerb des Nutzungsrechts an 1 Jahr 40,00 €
einem Wahlgrab zur Erd- und
Urnenbeisetzung je Grabplatz und Jahr
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine
Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 30,00 € je Grabbreite und Jahr erhoben.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten
kalkuliert:
a) Personal und Personalnebenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
b) Werkzeug- und Maschinenkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
c) Material- und Reparaturkosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
d) Wasser-, Strom-, Gas- und Abfallkosten im Rahmen der
Friedhofsunterhaltung
e) Verwaltungskosten im Rahmen der Friedhofsunterhaltung
Die Gebühr wird für 3 Jahre im Voraus erhoben.
3. Bestattungsgebühren
Sargbeisetzung 550,00 €
Urnenbeisetzung 350,00 €
3
4. Kapellengebühr
Benutzung und Ausschmückung der 230,00 €
Kapelle
Benutzung der Dekoration an der 80,00 €
Grabstätte
5. Umbettungsgebühren
Erdbestattung 1.000,00 €
Urne 700,00 €
6. Sonstige Gebühren
6.1. Prüfung der Standfestigkeit eines Grabmals 5,00 €
pro Jahr
6.2. Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals 22,00 €
6.3. Genehmigung zur Errichtung einer 22,00 €
Grabeinfassung
6.4. Verwaltungsgebühr 20,00 €
§6
Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der
Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen
Aufwand fest.
§7
Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der
Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf
Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
4
§8
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisher gültige
Friedhofsgebührenordnung vom 22.01.2019 und alle übrigen entgegenstehenden
Bestimmungen außer Kraft.
Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Hagenow
am 19.03.2024
(Siegel der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hagel
gez. Thomas Robatzek, Pastor
Vorsitzender des Kirchengemeinderates 2. Vorsitzender des Kirchengemeinderates
Der Beschluss über die Friedhofsgebührenordnung wurde vom Evangelisch-Lutherischen
Kirchenkreis Mecklenburg genehmigt am: U&» <~jC- i 5