Gebührenordnung
11 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Gunzenhausen erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung. (2) An Gebühren werden erhoben: a) Grabnutzungsgebühren (§ 2), b) Gebührenzuschlag für den vorzeitigen Erwerb von Grabstätten (§ 2a) c) Bestattungsgebühren (§ 3) und d) sonstige Gebühren (§ 4).
§ 2 Grabnutzungsgebühren
Grabnutzungsgebühren
| 1. | Die Grabnutzungsgebühren betragen für | |
|---|---|---|
| 1.1. | Reihengräber | |
| 1.1.1. | für Personen über 10 Jahre | |
| 1.1.1.1 | auf die Dauer von 20 Jahren | 614,00 € |
| 1.1.1.2. | auf die Dauer von 25 Jahren | 752,00 € |
| 1.1.1.3. | auf die Dauer von 30 Jahren | 752,00 € |
| 1.1.2. | für Kinder (bis zu 10 Jahren) | 339,00 € |
| 1.1.3. | Verlängerung der Ruhefrist um je 5 Jahre für Kindergräber | 130,00 € |
| 1.2. | Einzelgräber | |
| 1.2.1. | auf die Dauer von 20 Jahren | 1.228,00 € |
| 1.2.2. | auf die Dauer von 25 Jahren | 1.520,00 € |
| 1.2.3. | auf die Dauer von 30 Jahren | 1.520,00 € |
| 1.2.4. | Zuschlag für Tieferlegung | 614,00 € |
| 1.2.5. | Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre | 375,00 € |
| 1.3. | Doppelgräber für eine Grabnummer jeweils | |
| 1.3.1. | auf die Dauer von 20 Jahren | 1.228,00 € |
| 1.3.2. | auf die Dauer von 25 Jahren | 1.520,00 € |
| 1.3.3. | auf die Dauer von 30 Jahren | 1.520,00 € |
| 1.3.4. | Zuschlag für Tieferlegung | 614,00 € |
| 1.3.5. | Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre | 375,00 € |
| 1.4. | Urnengräber | |
| 1.4.1. | Urnengräber in hierfür besonders gestalteten Grabfeldern | |
| 1.4.1.1. | auf die Dauer von 10 Jahren | 471,00 € |
| 1.4.1.2. | Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre | 280,00 € |
| 1.4.1.3. | Beilegung einer 2. Urne in ein Urnengrab (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne) | 235,00 € |
| 1.4.2. | Sonstige Urnengräber | |
| 1.4.2.1. | auf die Dauer von 10 Jahren | 278,00 € |
| 1.4.2.2. | Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre | 174,00 € |
| 1.4.2.3. | Beilegung einer 2. Urne in ein Urnengrab (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne) | 139,00 € |
| 1.5. | Mehrfachbelegung von Gräbern |
1
| (gemäß §§ 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 13 Abs. 3 und 14 Abs. 3 der Friedhofssatzung) | ||
|---|---|---|
| 1.5.1. | Beilegung von Urnen in Reihen-, Einzel- und Doppelgräber | 230,00 € |
| 1.5.2. | Beilegung von Kindern bis zu 6 Jahren in Reihen-, Einzel- und Doppelgräber | 280,00 € |
| 1.6. | Urnenmauernischen | |
| 1.6.1. | auf die Dauer von 10 Jahren | 771,00 € |
| 1.6.2. | Verlängerung der Ruhefrist für je 5 Jahre | 445,00 € |
| 1.6.3. | Beilegung einer 2. Urne in eine Urnenmauernische auf die Dauer von 10 Jahren | 385,00 € |
| (zzgl. Verlängerung der Ruhefrist für die 1. Urne) | ||
| Bei allen ab dem 01.01.2013 neu erworbenen Urnenmauernischen sind in den in Nr. 1.6. genannten Gebühren die Kosten für die spätere Räumung der Urnennische bereits enthalten. | ||
| 1.7. | Totgeburten, Abortus, einzelne Körperteile | 55,00 € |
| 1.8. | Besondere Grabarten | |
| 1.8.1. | Anonymes Urnengrab | 374,00 € |
| 1.8.2. | Anonymes Erdgrab | 924,00 € |
| 1.8.3.1. | Urnenhaingrab | 471,00 € |
| 1.8.3.2. | Verbleib des Namensschildes nach Ablauf der Ruhefrist für je weitere 5 Jahre | 280,00 € |
| 1.8.4. | Erdhaingrab | 1.235,00 € |
| 2. | Einmalige Gebühren je Grabnummer | |
| 2.1. | In Grabfeldern, bei denen Grabumrandungsplatten vorgeschrieben sind, haben die Grabumrandungsplatten in Art und Form einheitlich zu sein. Die Grabumrandungsplatten sind deshalb vom Bauhof der Stadt Gunzenhausen nach den jeweils gültigen Preisen zu beziehen und vom jeweiligen Steinmetz zu setzen. Der weitere Unterhalt der Grabumrandungsplatten obliegt dem Grabbesitzer. | |
| 2.2. | Für das Erstellen von Fundamenten für Grabmale | |
| 2.2.1. | bei einer Ruhefrist von 20 Jahren | 100,00 € |
| 2.2.2. | bei einer Ruhefrist von 25 Jahren | 125,00 € |
| 2.2.3. | bei einer Ruhefrist von 30 Jahren | 125,00 € |
| 2.2.4. | bei Verlängerung der Ruhefrist um je 5 Jahre | 30,00 € |
§ 2a
Gebührenzuschlag für den vorzeitigen Erwerb von Grabstätten
(1) Beim Erwerb eines Grabes bzw. eines Grabrechtes ohne Vorliegen eines aktuellen Sterbefalles nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 der Friedhofssatzung (Grabreservierung) wird zusätzlich zur jeweiligen Grabgebühr nach § 2 dieser Satzung ein Zuschlag erhoben. (2) Der Zuschlag beträgt 2 v.H. für jedes angefangene Lebensjahr, um welches der Grabberechtigte zum Zeitpunkt des Erwerbs das 85. Lebensjahr unterschreitet. Hat der Grabberechtigte zum Zeitpunkt des Erwerbs das 85. Lebensjahr bereits erreicht oder überschritten, beträgt der Zuschlag pauschal 5 v.H."
§ 3 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
Die Bestattungsgebühren betragen
| 1. | Für das Öffnen und Schließen der Gräber | |
|---|---|---|
| 1.1. | für Erdgräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahren | 550,00 € |
| 1.2. | für Erdgräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 305,00 € |
| 1.3. | für Erdgräber für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400,00 € |
| 1.4. | für Erdgräber für Totgeburten | 185,00 € |
| 1.5. | zusätzliche Gebühr für Tieferlegungen | 270,00 € |
| 1.6. | für Urnengräber | 175,00 € |
| 1.7. | für Ausgrabungen und Wiedereinsetzungen im gleichen Grab |
2
| (Exhumierungen); | 1.585,00 € | |
|---|---|---|
| 1.8. | für Ausgrabungen und Wiedereinsetzungen in einem anderen Grab oder einem anderen Friedhof der Stadt (Umbettungen) zusätzlich zur Gebühr nach Ziffer 1.7. den jeweiligen Gebührensatz nach den Ziffern 1.1. bis 1.6. für das Öffnen und Schließen des neuen Grabes. | |
| 2. | für die Benutzung der Leichenhallen mit Trauerfeier | |
| 2.1. | im alten und neuen Friedhof sowie im Friedhof Frickenfelden | 240,00 € |
| 2.2. | in den Friedhöfen Laubenzedel und Unterwurmbach | 200,00 € |
| 2.3. | im Friedhof Oberasbach | 160,00 € |
| Mit den in den Ziffern 2.1. bis 2.3. genannten Gebühren sind die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aussegnungshalle für eine Aussegnungs- oder Bestattungsfeier, die Kerzen und die übliche Ausschmückung zur Leichenaufbewahrung (Grunddekoration), die Benutzung des Sargwagens bzw. des Urnentisches abgegolten, nicht jedoch die kirchlichen Leistungen sowie die Leistungen für die Leichentransport- bzw. Bestattungsunternehmen. | ||
| 3. | für die Benutzung der Leichenhallen ohne Trauerfeier bzw. der Friedhofsanlagen ohne Leichenhallenbenutzung | |
| 3.1. | im alten und neuen Friedhof Gunzenhausen sowie im Friedhof Frickenfelden | 120,00 € |
| 3.2. | in den Friedhöfen Laubenzedel und Unterwurmbach | 100,00 € |
| 3.3. | im Friedhof Oberasbach | 80,00 € |
| Mit den in den Ziffern 3.1. bis 3.3. genannten Gebühren sind die Benutzung des Leichenhauses einschließlich der Aussegnungshalle ohne Aussegnungs- oder Bestattungsfeier bzw. die Durchführung einer Trauerfeier ohne Benutzung der Aussegnungshalle, die Benutzung des Sargwagens bzw. des Urnentisches abgegolten, nicht jedoch die kirchlichen Leistungen sowie die Leistungen für die Leichentransport- bzw. Bestattungsunternehmen. | ||
| Bei mehrmaliger Leichenhallen- bzw. Friedhofsanlagenbenutzung können für einen Bestattungsfall die Gebühren nach den Ziffern 2. und 3. entweder mehrfach oder auch nebeneinander anfallen. | ||
| 4. | für die Benutzung der Kühleinrichtungen | |
| 4.1. | bis zu 48 Stunden | 60,00 € |
| 4.2. | für jede weiteren angefangenen 24 Stunden | 26,00 € |
| 5. | für den Einsatz von Hilfskräften (je angefangene Stunde) | 40,00 € |
| 6. | für die Leistungen der Friedhofsverwaltung im Zusammenhang mit einer Bestattung (Verwaltungsgebühr) | 60,00 € |
| 7. | Bei einer Benutzung der Bestattungseinrichtungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr wird zu den Gebühren nach den Ziffern 1 bis 3 ein Zuschlag erhoben. Dieser Zuschlag beträgt zu Ziffer | |
| 1.1. | für Erdgräber für Erwachsene und Kinder über 10 Jahre | 275,00 € |
| 1.2. | für Erdgräber für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 135,00 € |
| 1.3. | für Erdgräber für Kinder ab dem 7. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 135,00 € |
| 1.4. | für Erdgräber für Totgeburten | 135,00 € |
| 1.5. | zusätzliche Gebühr für Tieferlegungen | 275,00 € |
| 1.6. | für Urnengräber | 85,00 € |
Für die Gebühren nach den Ziffern 2 und 3 wird ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben.
§ 4 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
| 1. | Gebühr für die Genehmigung eines Grabmals | 55,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Gebühr für | |
| 2.1. | die Zustimmung zur Beisetzung nicht nutzungsberechtigter Personen nach § 3 Abs. 3 der Friedhofsatzung | 80,00 € |
| 2.2. | die Genehmigung von Umbettungen nach § 40 der Friedhofsatzung | 120,00 € |
3
| 2.3. | die Verlängerung der Bestattungsfrist (§ 19 Abs. 2 BestV) | 50,00 € |
|---|---|---|
| 2.4. | die Ausstellung eines Leichenpasses (§ 10 BestV) | 50,00 € |
| 2.5. | die Bestätigung einer Urnenbestattungsmöglichkeit | 15,00 € |
| 3. | Gebühren für Graburkunden | |
| 3.1. | Ausstellen einer Graburkunde | 25,00 € |
| 3.2. | Nachtrag zu einer Graburkunde | 18,00 € |
| 4. | Umschreibungsgebühren | |
| 4.1. | Umschreibung eines Nutzungsrechts nach § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung | 25,00 € |
| 4.2. | Umschreibung eines Nutzungsrechts nach § 25 Abs. 2 letzter Satz der Friedhofssatzung | 85,00 € |
| 5. | Umfüllen von Ascheresten von einem Behälter in einen anderen (Der neue Aschebehälter ist durch den Antragsteller bereitzustellen) | 50,00 € |
| 6. | Übersenden von Aschebehältern | 50,00 € |
| 7. | Beseitigung von Grabmalen und Bepflanzungen | |
| 7.1. | Reihen-, Einzel- und Doppelgräber (ggf. je Grabnummer) | |
| 7.1.1. | Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils | 130,00 € |
| 7.1.2. | Beseitigung einer Einfassung | 85,00 € |
| 7.1.3. | Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) | 85,00 € |
| 7.2. | Kindergräber | |
| 7.2.1. | Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils | 60,00 € |
| 7.2.2. | Beseitigung einer Einfassung | 50,00 € |
| 7.2.3. | Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) | 50,00 € |
| 7.3. | Urnengräber | |
| 7.3.1. | Beseitigung eines Grabmales bzw. einer Grababdeckung jeweils | 50,00 € |
| 7.3.2. | Beseitigung einer Einfassung | 40,00 € |
| 7.3.3. | Beseitigung einer Bepflanzung (ohne hochwachsende Solitärgehölze) | 40,00 € |
| 7.4. | Die Kosten für die Beseitigung hochwachsender Solitärgehölze werden nach dem tatsächlichen Aufwand weiterverrechnet. | |
| 7.5. | Räumung von Urnennischen (je Urne) (zuzüglich Kostenersatz für das Abschleifen der Abdeckplatte in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten) | 70,00 € |
| 8. | Gebühren für die Pflege von gärtnerbetreuten Gräbern | |
| 8.1. | Reihengräber für die Ruhefrist von 20 Jahren | 5.000,00 € |
| 8.2. | Urnengräber für die Ruhefrist von 10 Jahren | 2.000,00 € |
| 9. | Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht. Dies gilt auch für den Ersatz von Auslagen. |
§ 5 Entstehung der Gebührenschuld
Entstehung der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- a) bei den Grabnutzungsgebühren einschließlich des Gebührenzuschlages nach § 2a und bei den Pflegegebühren nach § 4 Nr. 8 mit der Bereitstellung bzw. dem vorzeitigen Erwerb des Grabes,
- b) bei den Bestattungsgebühren und den sonstigen Gebühren mit der Erbringung der Leistung durch die Stadt.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
- (1) Gebührenschuldner ist
- a) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstelle erwirbt,
- b) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- c) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
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d) wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat. (2) Schulden mehrere Personen eine Gebühr, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei der Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes ist die Grabnutzungsgebühr vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 7 Fälligkeit, Vorschusszahlung
Fälligkeit, Vorschusszahlung
(1) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. (2) Die Grabnutzungsgebühren, einschließlich der Gebühr für die Verlängerung eines Grabrechtes ohne Wiederbelegung, sind für die volle Nutzungsdauer im Voraus zu entrichten. (3) Die Stadt ist berechtigt, für die Bestattungsgebühren einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich anfallenden Gebühren zu erheben.
§ 8 Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten
Vorzeitige Aufgabe von Grabrechten
(1) Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf entrichtete Grabnutzungsgebühren. (2) Das gleiche gilt, wenn Grabrechte deshalb aufgegeben werden, weil die neue Friedhofssatzung für einzelne Grabarten kürzere Mindestruhefristen festsetzt, als die bisherigen Friedhofs- und Bestattungssatzungen.
§ 9 Verlängerung von Grabrechten
Verlängerung von Grabrechten
(1) Wird ein Grabnutzungsrecht durch eine erneute Belegung unter Zugrundelegung der in der Friedhofssatzung festgelegten Ruhefrist verlängert, so ist die Grabnutzungsgebühr anteilmäßig entsprechend der zusätzlichen Nutzungszeit zu erheben. Die Aufteilung der Grabnutzungsgebühr erfolgt in diesen Fällen nach angefangenen Monaten. (2) Bei Einzel- und Doppelgräbern mit Tieferlegung ist bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechtes die zusätzliche Grabnutzungsgebühr für den Verlängerungszeitraum für die tiefer gelegten Grabstellen nur insoweit zu bezahlen, wie zum Zeitpunkt der Verlängerung für diese Grabstellen die jeweilige Mindestruhezeit noch nicht abgelaufen ist.
§ 10 Pflichten der Gebührenschuldner
Pflichten der Gebührenschuldner
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Gunzenhausen für die Gebührenerhebung maßgebliche Tatsachen oder Veränderungen unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen.
§ 11 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 06. Oktober 2023 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Gunzenhausen über Friedhofs- und Bestattungsgebühren vom 17.12.2012 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 18.12.2018 außer Kraft.
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