Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenberechnung
- Für die Benutzung der Einrichtungen des städt. Friedhofes werden Gebühren nach dieser Satzung und des dazu gehörenden Gebührentarifs erhoben.
- Die Gebühren werden nach den Sätzen des Gebührentarifs berechnet.
- Gebührenfrei sind: a) mündliche Verhandlungen, b) Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgen.
§ 2 Paragraph 2
Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühr wird mit dem Zugang des Gebührenbescheides fällig. Eine Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
§ 3 4
Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, der die Einrichtungen des städt. Friedhofes oder die Leistungen der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt oder in dessen Interesse oder Auftrag die Inanspruchnahme der Friedhofseinrichtungen oder die Leistung der Friedhofsverwaltung erfolgt.
¹ In Kraft seit 01.01.2004
- Lesefassung -
- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Bare Auslagen
- Bare Auslagen (z.B. für Einfassungssteine) sind gesondert zu erstatten. Es können Auslagenvorschüsse erhoben werden, von deren Entrichtung die Vornahme einer Amtshandlung abhängig gemacht werden kann.
- Für die Erhebung der baren Auslagen gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend.
§ 5
Stundung, Niederschlagung und Erlaß
Für die Stundung, die Niederschlagung oder den Erlaß von Gebühren gelten die Vorschriften der Gemeindehaushaltsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen von 26. Januar 1954 (GS NW S. 614).
§ 6
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
- Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) und dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW S. 47, SGV NW 303).
- Für Zwangsmaßnahmen auf Grund dieser Gebührensatzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1957 (GV NW S. 216, SGV NW 2010).
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gütersloh, den 17. Juli 1970
Im Auftrage des Rates
| Kollmeyer | Eichberg |
|---|---|
| Bürgermeister | Ratsherr |
Veröffentlicht am 22.7.1970
- Lesefassung -
Anlage
**Gebührentarif zu § 1 der Benutzungsgebührensatzung
städt. Friedhof Avenwedde sowie Teilbereich Johannesfriedhof,
mosl. Bestattungsstätte**
I. Grabgebühren
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 40 Jahre)
1.1 Wahlgrabstätte je Grab 572,00 Euro
1.2 Erneuerungsgebühr
Bei Verlängerung der Nutzungszeit ist für das gesamte Wahlgrab für die Erneuerungsgebühr in einer Summe zu entrichten, die je nach Grab und Jahr 1/40 der festgesetzten Grabgebühr beträgt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist jeweils um 10 Jahre möglich.
1.3 Ausgleichsgebühr
Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgräbern die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist für die Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre die Ausgleichsgebühr für das gesamte Wahlgrab zu entrichten. Sie wird nach der Zeit der notwendigen Jahre auf der Grundlage der Erneuerungsgebühr anteilig berechnet und sofort fällig.
1.4 Rückgabe der von Wahlgräbern
Bei Rückgabe von Wahlgräbern ist eine Erstattung von Grabgebühren nicht zulässig. In Härtefällen kann ein Teil der Grabgebühren erstattet werden.