Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 28.11.2018 · Friedhofssatzung: 28.11.2018
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 325,00 € Aufgeführt als 'Reihengrabstätten' für Erdbestattungen (§ 15) |
| Sargwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen 1 qm (192,00 €) und 2 qm Urnengrabstätten |
| Urnenwahlgrab | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Gebührenverzeichnis enthalten |
| Urnengrab anonym | 815,00 € Aufgeführt als 'Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Grabkennzeichnung' (§ 20) |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text erwähnt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | enthalten Keine separate Gebühr; Beisetzung erfolgt durch beauftragtes Bestattungsunternehmen (§ 9 Abs. 3) |
| Trauerhalle / Halle | 144,00 € / 60,00 € 144,00 € auf dem Waldfriedhof, 60,00 € auf allen anderen Friedhöfen (jeweils inkl. Dekoration, max. 2 Std.) |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Amtsblatt für die Stadt Guben und die Gemeinde Schenkendöbern
Jahrgang 28, Nummer 18, kostenlos
Guben und Schenkendöbern, den 21. Dezember 2018
Woche 51
IMPRESSUM
Amtsblatt für die Stadt Guben und die Gemeinde Schenkendöbern
Die Auflagenhöhe beträgt 13.200 Exemplare.
- Herausgeber:
... für den amtlichen Teil I, Stadt Guben und den nichtamtlichen Teil:
Bürgermeister der Stadt Guben, Gasstraße 4, 03172 Guben, Tel. 0 35 61/6 87 1-0
... für den amtlichen Teil II, Gemeinde Schenkendöbern:
Bürgermeister der Gemeinde Schenkendöbern, Gemeindeallee 45, 03172 Schenkendöbern, Tel. 0 35 61/55 62 - 0
Das Amtsblatt erscheint grundsätzlich im 3-wöchentlichen Rhythmus jeweils freitags und wird den Haushalten in Guben und der Gemeinde Schenkendöbern kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (0 35 35) 4 89-0
Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Einzelexemplare sind bei den Herausgebern (s. o.) erhältlich. Außerhalb des Verbreitungsgebietes kann das Amtsblatt in Papierform zum Abpreis von 50,15 Euro (inklusive MwSt. und Versand) oder per PDF zu einem Preis von je 1,75 Euro pro Ausgabe über den Verlag bezogen werden.
Inhaltsverzeichnis des amtlichen Teils
Stadt Guben
| - Beschlüsse des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung | Seite 2 |
|---|---|
| - Öffentliche Bekanntmachung zur Erweiterung Hort Schulstraße 8 in Guben | Seite 3 |
| - Bekanntmachung zur ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Guben über das Offenhalten von Verkaufsstellen | Seite 4 |
| - Öffentliche Bekanntmachung über die Aufforderung zur Benennung von Beisitzern für den Wahlausschuss der Stadt Guben für die Kommunalwahlen 2019 | Seite 4 |
| - Anmeldung der Lernanfänger für das Schuljahr 2019/2020 | Seite 4 |
| - Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Guben | Seite 5 |
| - Öffentliche Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren „Hochwasserschutz Guben“ | Seite 6 |
| - Friedhofssatzung der Stadt Guben | Seite 7 |
| - Stellenausschreibung Kundenberater (m/w/d) | Seite 13 |
| - Ausschreibung Verwaltungsfachangestellter (w/m/d) | Seite 14 |
| - Stellenausschreibung Projektkoordinator „GUB-E-BUS“ (m/w/d) | Seite 15 |
| - Stellenausschreibung Fachkraft Bäderbetriebe (m/w/d) | Seite 16 |
| - Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung | Seite 16 |
| - Was-Wann-Wo | Seite 17 |
Gemeinde Schenkendöbern
| - Gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung Schenkendöbern | Seite 19 |
|---|---|
| - Bekanntmachung der Schiedsstelle | Seite 19 |
| - Stellenausschreibung Staatlich anerkannter Erzieher (m/w/d) | Seite 19 |
Stadt Guben | 2
I. Stadt Guben
Beschlüsse des Hauptausschusses und der Stadtverordnetenversammlung
Der Hauptausschuss hat in seiner 40. Sitzung am 19. November 2018 folgende Beschlüsse gefasst:
HA 041/2018
Zuschuss an den ESV Lok Guben e. V. – Erneuerung Pumpe
Der Hauptausschuss beschließt gemäß „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung des Sports“ vom 6. Juni 2016 den Zuschuss für den Förderbereich 3 (Bauliche Unterhaltung) in Höhe von 1.500,00 EUR an den ESV Lok Guben e. V.
HA 024/2018
Zuschuss an die Folkloregruppe Guben e. V. – Miet- und Betriebskosten
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an die Folkloregruppe Guben e. V., vertreten durch Herrn Rico Ewersbach, in Höhe von 300,00 EUR.
HA 057/2018
Zuschuss an den BUND, Ortsgruppe Guben – Miet- und Betriebskosten
Der Hauptausschuss beschließt
- 1. die Aufhebung des Beschlusses HA 015/2018 und
- 2. die Gewährung eines Zuschusses gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 an den BUND, Ortsgruppe Guben, vertreten durch die Vorsitzende Frau Elfriede Gruschke, in Höhe von 15,00 EUR.
HA 058/2018
Zuschuss an die Evangelische Kirchengemeinde Region Guben
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an die evangelische Kirchengemeinde Region Guben in Höhe von 500,00 EUR.
HA 059/2018
Zuschuss an Muslimische Gläubige – Miet- und Betriebskosten
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an Muslimische Gläubige, vertreten durch Herrn Mohamad Barshali, in Höhe von 832,50 EUR.
HA 061/2018
Zuschuss an den Marketing und Tourismus Guben e. V. – anteilige Finanzierung des 24. Gubener Appelfestes
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an Marketing und Tourismus Guben e. V., vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Kerstin Geilich, in Höhe von 500,00 EUR.
HA 062/2018
Zuschuss an Gubener Kunstgilde e. V. – Miet- und Betriebskosten
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an den Vorstand Frau Barbara Nix der Gubener Kunstgilde e. V. abzulehnen.
HA 063/2018
Aufhebung des Beschlusses HA 025/2018
Der Hauptausschuss beschließt die Aufhebung des Beschlusses HA 025/2018.
HA 064/2018
Zuschuss an den Modellbahn-Club Guben e. V. – Miet- und Betriebskosten
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an den Vorstand, Herrn Michael Buschner des Modellclub Guben e. V. für die Betriebskosten 2017 gemäß der Richtlinie im Rahmen der Nutzung von Räumlichkeiten im Objekt Mittelstraße 18.
HA 075/2018
Zuschuss an den Stadtchor Guben e. V. für Notenmappen
Der Hauptausschuss beschließt gemäß der „Richtlinie der Stadt Guben zur Förderung der kulturellen Arbeit in der Stadt Guben“ vom 24.01.2018 die Zahlung eines Zuschusses an den Vorstand Herrn Udo Koob in Höhe von 484,33 EUR.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer 42. Sitzung am 28. November 2018 folgende Beschlüsse gefasst:
SVV 094/2018
Abgrenzung der Wahlkreise für die Kommunalwahl 2019
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben beschließt die Einteilung des Wahlgebietes Stadt Guben für die Kommunalwahl 2019 in einen Wahlkreis.
SVV 095/2018
Berufung des Wahlleiters und seiner Stellvertreterin für die Kommunalwahlen 2019
Die Stadtverordnetenversammlung beruft
- 1. zum Wahlleiter und Vorsitzenden des Wahlausschusses: Herrn Uwe Schulz
- 2. zur Stellvertreterin des Wahlleiters und Mitglied im Wahlausschuss: Frau Heike Prengemann.
SVV 085/2018
Jahresabschluss zum 31.12.2017 der SWG Städtische Werke Guben GmbH
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Jahresabschluss zum 31.12.2017 der SWG Städtische Werke Guben GmbH zur Kenntnis und weist den Vertreter der Stadt Guben in der Gesellschafterversammlung der SWG Städtische Werke Guben GmbH gemäß § 97 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf i. V. m. § 15 Abs. 1 Lit. b) des Gesellschaftsvertrages an, die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Feststellung von Ergebnissen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 zu fassen.
SVV 086/2018
Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Gubener Wohnungsgesellschaft mbH
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Gubener Wohnungsgesellschaft mbH zur Kenntnis und weist den Vertreter der Stadt Guben in der Gesellschafterversammlung der Gubener Wohnungsgesellschaft mbH gemäß § 97 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf i. V. m. § 15 Abs. 1 Lit. b) des Gesellschaftsvertrages an, die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Feststellung von Ergebnissen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 zu fassen.
SVV 087/2018
Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Gubener Sozialwerke gGmbH
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt den Jahresabschluss zum 31.12.2017 der Gubener Sozialwerke gGmbH zur Kenntnis und weist den Vertreter der Stadt Guben in der Gesellschafterversammlung der Gubener Sozialwerke gGmbH gemäß § 97 Absatz 1 Satz 6 BbgKVerf i. V. m. § 16 Abs. 1 Lit. b) des Gesellschaftsvertrages an, die Beschlüsse im Zusammenhang mit der Feststellung von Ergebnissen der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 zu fassen.
SVV 071/2018
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2019
3 | Stadt Guben
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die als Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2019.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
SVV 097/2018
Aufhebung Einstellungsstopp
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben beschließt zur befristeten Besetzung der Stelle Projektkoordinator/in „GUB-E-BUS“ in Vollzeit
- 1. die Aufhebung des Einstellungsstopps;
- 2. die zeitgleiche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Guben, auf der Homepage der Stadt Guben und bei der Agentur für Arbeit.
SVV 099/2018
Aufhebung Einstellungsstopp
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben beschließt zur Besetzung der Stelle Fachkraft für Bäderbetriebe in den Städtischen Bädern der Stadt Guben in Vollzeit
- 1. die Aufhebung des Einstellungsstopps;
- 2. die zeitgleiche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Guben, auf der Homepage der Stadt Guben und bei der Agentur für Arbeit.
SVV 100/2018
Aufhebung Einstellungsstopp
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben beschließt zur Besetzung der Stelle Kundenberater/in im Service-Center in Vollzeit
- 1. die Aufhebung des Einstellungsstopps;
- 2. die zeitgleiche Ausschreibung der zu besetzenden Stelle im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Guben, auf der Homepage der Stadt Guben und bei der Agentur für Arbeit.
SVV 053/2018
Friedhofssatzung der Stadt Guben
Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die Friedhofssatzung der Stadt Guben gemäß Anlage 1.
Die Anlage ist Bestandteil der Beschlussfassung.
Öffentliche Bekanntmachung zur Erweiterung Hort Schulstraße 8 in Guben
a) Öffentlicher Auftraggeber (Vergabestelle)
Name Stadt Guben
Straße Gasstraße 4
Plz, Ort 03172, Guben
Telefon 03561 6871-1033
Fax 03561 6871-4000
E-Mail [email protected]
Kontaktstelle Stabsstelle Rechtsamt/Widerspruchsstelle/Vergabemanagement
Zu Händen von Frau Sabine Winkler
b) Vergabeverfahren Öffentliche Ausschreibung, VOB/A
Vergabenummer VOB V/23/28/2018
c) Angaben zum elektronischen Vergabeverfahren und zur Ver- und Entschlüsselung der Unterlagen
- postalischer Versand der Angebote
d) Art des Auftrags
Ausführung von Bauleistungen
e) Ort der Ausführung
Hort Friedensschule, Schulstraße 8, 03172 Guben
Ergänzende/Abweichende Angaben zum Erfüllungsort -
f) Art und Umfang der Leistung, ggf. aufgeteilt in Lose
Erweiterung Hort Schulstraße 8 in Guben
Los 1 - Bauhauptleistungen; Zimmerer; Dachabdichtung
Art: Umbau eines vorhandenen Gebäudes für die Schaffung zusätzlicher Hortplätze
Umfang: LOS 1 - Es sind Mauer-, Fliesen-, Boden-, Malerarbeiten, Zimmereiarbeiten durchzuführen. Weiterhin werden die Fenster sowie die Heizungsanlage und die sanitären Anlagen erneuert bzw. erweitert.
Eine Entrauchungsanlage ist ebenfalls vorgesehen.
g) Angaben über den Zweck der baulichen Anlage oder des Auftrags, wenn auch Planungsleistungen gefordert werden
Zweck der baulichen Anlage
Zweck des Auftrags
h) Aufteilung in Lose nein
ja, Angebote sind möglich nur für ein Los
für ein oder mehrere Lose
nur für alle Lose (alle Lose müssen angeboten werden)
(Art und Umfang der Lose siehe Buchstabe f)
i) Ausführungsfristen
Beginn der Ausführung 15.03.2019
Fertigstellung oder Dauer der Leistungen 31.10.2019
Bestimmungen über die Ausführungsfrist
15.03.2019 - 31.10.2019
j) Nebenangebote
zugelassen
nur in Verbindung mit einem Hauptangebot
k) Bereitstellung/Anforderung der Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen
werden elektronisch zur Verfügung gestellt unter: https://vergabemarktplatz.brandenburg.de/
VMPSatellite/notice/CXP9YR6DEKH/documents
können angefordert werden unter:
n) Ablauf der Angebotsfrist am 15.01.2019 um 11:00 Uhr
o) Anschrift, an die die Angebote zu richten sind
postalisch wie unter a)
q) Eröffnungstermin am 15.01.2019 um 11:00 Uhr
Ort
Stadtverwaltung Guben
Gasstraße 4
03172 Guben
Raum 236
Personen, die bei der Eröffnung anwesend sein dürfen
p) Sprache, in der die Angebote abgefasst sein
müssen:
DE
r) geforderte Sicherheiten
gemäß Vergabeunterlagen
s) Wesentliche Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen und/oder Hinweise auf die maßgeblichen Vorschriften, in denen sie enthalten sind
t) Rechtsform der/Anforderung an Bietergemeinschaften
Gesamtschuldnerisch haftend mit bevollmächtigten Vertreter.
u) Nachweise zur Eignung
Sonstige Nachweise
Folgende Nachweise sind mit dem Angebot einzureichen:
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Haftpflichtversicherung
- Gewerbeanmeldung
- Eigenerklärung (Vordruck liegt den Vergabeunterlagen bei)
- Referenzen
- Nachweis Güteschutz Kanalbau mind. AK 2
v) Ablauf der Bindefrist 01.03.2019
w) Nachprüfung behaupteter Verstöße
Nachprüfungsstelle (§21 VOB/A)
Name
Straße
Plz, Ort
Telefon
Fax
Internet
Sonstiges
Kriterien der Auftragsvergabe:
90 % Preis
10 % Referenzen
Bekanntmachungs-ID: CXP9YR6DEKH
Stadt Guben | 4
Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Guben
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass von besonderen Ereignissen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes (BbgLöG) für das Jahr 2019
Auf der Grundlage des § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes vom 27.11.2006 (GVBl. Bbg. Teil I Nr. 15, S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.04.2017 (GVBl. Bbg. Teil I Nr. 8), erlässt die Stadt Guben als zuständige örtliche Ordnungsbehörde folgende ordnungsbehördliche Verordnung:
§ 1 Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- oder Feiertagen entsprechend § 5 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
(1) Verkaufsstellen dürfen an folgenden Sonn- oder Feiertagen im Jahr 2019 im gesamten Stadtgebiet der Stadt Guben aus Anlass von besonderen Ereignissen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen:
- > 10.02.2019 – „Valentinszeit“
- > 19.05.2019 – Stadtfest „Frühling an der Neiße“
- > 06.10.2019 – „Herbstfest“
- > 01.12.2019 – „Start in den Advent mit Lichterfest“
- > 15.12.2019 – „Weihnachtsmarkt“
(2) Über § 5 Absatz 1 BbgLöG hinaus dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse oder besonderer Jubiläen an einem weiteren Sonn- oder Feiertag im Jahr 2019 in der Zeit von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet sein:
- > 13.01.2019 – „Start in den Wintersport“ WK II West - Bereich Friedrich-Schiller-Straße
(3) Eine Öffnung darf nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen werden.
Mehr als zwei Sonn- oder Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.
§ 2 Schutz der Arbeitnehmer
Bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auf Grund dieser Verordnung ist der § 10 BbgLöG, das Arbeitszeitgesetz, der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer im Einzelhandel, das Jugendarbeitsschutzgesetz und das Mutterschutzgesetz zu beachten.
§ 3 Geltungsdauer
Die Geltungsdauer dieser ordnungsbehördlichen Verordnung wird bis zum 31.12.2019 beschränkt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Guben, den 28. November 2018
Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung
Aufforderung zur Benennung von Beisitzern für den Wahlausschuss der Stadt Guben für die Kommunalwahlen 2019 im Land Brandenburg
Hiermit fordere ich entsprechend §§ 14 und 16 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und § 3 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung die in der Stadt Guben vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen auf, mir bis zum 11. Januar 2019 wahlberechtigte Personen als Beisitzer des Wahlausschusses vorzuschlagen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um eine ehrenamtliche Mitwirkung nach § 92 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Auf die im § 92 Abs. 4 und 5 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes geregelten Hinderungs- und Ablehnungsgründe wird hingewiesen.
Die Vorschläge sind schriftlich an die folgende Anschrift zu richten:
Stadtverwaltung Guben Wahlleiter Herrn Uwe Schulz Gasstraße 4 03172 Guben
Uwe Schulz Wahlleiter
Anmeldung der Lernanfänger für das Schuljahr 2019/2020
Nach dem Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. September des Jahres 2018 das sechste Lebensjahr vollenden (01.10.2012 – 30.09.2013) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg haben, mit dem 1. August 2019 die Schulpflicht.
Kinder, die in der Zeit vom 01.10.2019 bis 31.10.2020 das sechste Lebensjahr vollenden, werden auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen.
In der Stadt Guben können die Eltern ihre Lernanfänger in zwei Grundschulen anmelden:
- Friedensschule – Grundschule, Schulstraße 4
- Corona-Schröter-Grundschule, Corona-Schröter-Str. 25
Die Anmeldetermine in den Grundschulen für die Lernanfänger des Schuljahres 2019/2020 sind:
- Dienstag, 19.02.2019, von 14:00 bis 17:00 Uhr
- Mittwoch, 20.02.2019, von 12:00 bis 16:00 Uhr bzw.
- nach individueller Vereinbarung mit der jeweiligen Schulleitung.
Im Zusammenhang mit der Anmeldung haben die Eltern das schulpflichtige Kind in der Grundschule persönlich vorzustellen. Die Geburtsurkunde ist zur Anmeldung mitzubringen.
Des Weiteren ist bei der Anmeldung der Lernanfänger gemäß Sprachfestförderverordnung des Landes Brandenburg (SFFV) der Nachweis über die verpflichtende Teilnahme am Verfahren der Sprachstandfeststellung und der kompensatorischen Sprachförderung bzw. ein entsprechender Befreiungsnachweis von demselben vorzulegen.
Als Befreiungsnachweis gilt:
- für den Fall des Besuchs einer Kindertagesstätte außerhalb des Landes Brandenburg eine Kopie des Betreuungsvertrages,
- für den Fall der Teilnahme an einem sprachtherapeutischen Verfahren ein Nachweis vom Logopäden.
Stadt Guben Fachbereich IV
5 | Stadt Guben
Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Guben
| Name der Grundschule/ Anschrift Schulleiter/Schulleiterin | Profilierung | Fremdsprachen/ Begegnungssprachen | Schulische Angebote | Elterninformationen/ Schnuppertag/Tag der offenen Tür |
|---|---|---|---|---|
| Friedensschule Schulstraße 4 03172 Guben Telefon: (03561) 2598 Fax: (03561) 5480740 E-Mail: friedens-grundschule. [email protected] Internet: http://friedensschule-gs.de/ in Überarbeitung Schulleiter (Rektor): Herr Müller Stellv. Schulleiterin (Konrektorin): Frau Zech | - flexible Schuleingangsphase (FLEX) - Sportlich – musisches Profil - „Klasse! Musik für Brandenburg“ elementares Musizieren und Bläserklassen sowie Auftritte in der Stadt - Kanu-Camps und –Touren sowie Wassersportfeste in Kooperation mit der polnischen Partnerschule, der Grünen Grundschule Grano und der Europaschule - Bewegte Pause (Nutzung des Minifeldes und der Sportanlagen) - Teilnahme an sportl. Wettkämpfen - Nutzung neuer Medien (Whiteboards und Laptops im Unterricht) - Schulgartenunterricht - LRS-Förderung - Rechenschwäche-Förderung - Integrative Beschulung von Schülern mit Handicap - Integration von Kindern mit Migrationshintergrund – Unterricht in Förderkursen, Deutsch als Zweitsprache, Muttersprachlicher Unterricht - Grünes Klassenzimmer - Kooperationen der Schule mit: Europaschule, Gymnasium, Bibliothek, Musikschule, Sparkasse, Polizei, Waldschule, Firmen, Sportvereine (Handball; Fußball; Schach) Kooperation und Zusammenarbeit Schule - Kita - Hort - Schulpartnerschaften (poln. Schulen) - Sprachen bauen Brücken – kulturelle und sportliche Begegnungen beiderseits der Grenze | 1. Fremdsprache ab Klasse 3: Englisch Begegnungssprache Klasse 1- 2: Englisch Begegnungssprache Klasse 1 - 2: Polnisch fakultative Kurse: Polnisch in Klassen 3/4/5/6 | - „Klasse! Musik für Brandenburg“ seit dem Schuljahr 2010/11 - Klassen 2 - 3: elementares Musizieren - Klassen 5 - 6: Musizieren mit Instrumenten (Bläserklassen) - Fußball - Schach - Computerkurse - Kanusport (3-Tages-Camps und Touren auf Oder und Neiße) - Polnisch - Polnisch, arabisch, kurdisch als Muttersprache - Neigungsgruppen: - Musik - Kunst - Computer - Polnisch - Schülerband | Elterninformation zur Schulaufnahme in die Klasse 1: für interessierte Eltern, die den Anfangsunterricht in unserer Schule kennen lernen wollen Mittwoch, 30.01.2019 18.00 Uhr Speiseraum der Friedensschule Schnuppertag/Tag der offenen Tür: für zukünftige Lernanfänger mit Eltern: Dienstag, 11.02.2019 16.00 Uhr - 18.00 Uhr in der Friedensschule und im Hort |
Stadt Guben | 6
| Name der Grundschule/Anschrift | Profilierung | Fremdsprachen/Begegnungssprachen | Schulische Angebote | Elterninformationen/Schnuppertag/Tag der offenen Tür |
|---|---|---|---|---|
| Schulleiter/Schulleiterin Corona-Schröter-Grundschule Corona-Schröter-Straße 25 03172 Guben Telefon: (03561) 547967 Fax: (03561) 547969 E-Mail: [email protected] Homepage: corona-schroeter-gs.de Schulleiterin (Rektorin): Frau Ploke Stellv. Schulleiterin (Konrektorin): Frau Pantel | · Schule für „Gemeinsames Lernen“ mit offenen Ganztagsangeboten Betreuung an 3 Schultagen von 07:30 Uhr bis 15:00 Uhr in Zusammenarbeit mit dem Hort „Kinderinsel“ (Träger: Haus der Familie Guben e. V.) und vielen Kooperationspartnern (GWAZ, Sparkasse, DRK, Jugend- und Freizeitzentrum, Waldschule, Polizei, Stadtbibliothek, Musikschule ...) sowie einer Schulsozialarbeiterin · Flexible Eingangsphase (FLEX) oder/und Regelklassen · Förderung bei besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben (LRS) oder im Rechnen · Kooperative Zusammenarbeit mit den Kindertagesstätten in Vorbereitung auf die Schulaufnahme · Bläserklassen in den Jahrgangsstufen 4 und 5 · Schulprojekt „Zukunftstage“ in den Jahrgangsstufen 4 - 6 in Vorbereitung auf die weitere Schullaufbahn · „Bewegte Pausengestaltung“ mit Bolzplatz, Minispielfeld und einem großen Schulgelände · Teilnahme an allen angebotenen sportlichen Wettkämpfen der Region/Kanucamp · Wechselnde Kunstaustellungen im Schulhaus · Schulpartnerschaften mit den Schulen der Region sowie polnischen Partnern · Medienerziehung/Medienprojekte (Schulbibliothek, neue Medien, Computerkabinett) · Schulförderverein · Schulprojekt „Junges Gemüse“ | Fremdsprache ab Klasse 3: Englisch Begegnungssprache ab Klasse 1: Englisch fakultatives Sprachangebot ab Klasse 1: Polnisch Französisch | · Sport: Nutzung des Sportzentrums und Minispielfeldes · Tischtennis, Billard · Kunst: Kreativzirkel, Keramik, Zeichnen, Handarbeit · Sprache: Lesen, Fremdsprachen · Schulbibliothek · Musik: Bläserklassen Klassenstufe 4/5 · Gitarre, Chor · Hauswirtschaft: mit Nutzung der Kinderküche „Kochen und Backen“ · Neigungsunterricht „Medien“: Klassenstufe 5/6 · Fachleistungskurse D, Ma, Eng Klassenstufe 5/6 | Schnuppertag/Tag der offenen Tür in der Schule und im Hort unter dem Motto „Das Schulgespenst lädt ein“ Mittwoch, 13.02.2019 15.00 – 17.00 Uhr Elterninformation zur Schulaufnahme und zum Anfangsunterricht Mittwoch, 13.02.2019 16.00 Uhr, Raum 304 (Kinder werden betreut) Anmeldungen der Lernanfänger können bereits am 13.02.2019 in der Zeit von 15.00 – 17.00 Uhr erfolgen |
Öffentliche Bekanntmachung zum Planfeststellungsverfahren „Hochwasserschutz Guben“
Planfeststellungsverfahren „Hochwasserschutz Guben, Lausitzer Neiße, 2. Bauabschnitt, Teilobjekt 3 – Sanierung Uferwand von Neiße km 15 + 00 bis 15 + 223“
Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt vom 21. Dezember 2018
Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Umwelt vom 30. November 2018 (Reg Nr.: OWB/007/17/PF) ist der Plan für das Vorhaben
„Hochwasserschutz Guben, Lausitzer Neiße, 2. Bauabschnitt, Teilobjekt 3
Sanierung Uferwand von Neiße km 15 + 00 bis 15 + 223“
einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft, festgestellt worden.
Auszug aus dem verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses:
Der Plan für das Vorhaben „Hochwasserschutz Guben, Lausitzer Neiße, 2. Bauabschnitt, Teilobjekt 3 – Sanierung Uferwand von Neiße km 15 + 00 bis 15 + 223“ wird auf Antrag
des Landesamtes für Umwelt, Abteilung Flussgebietsmanagement, Referat W 21 Hochwasserschutz, Investiver Wasserbau Seeburger Chaussee 2 in 14476 Potsdam OT Groß Glienicke – im Folgenden Vorhabenträger (VT) genannt –
vom 31.08.2015
mit den sich aus den Regelungen dieses Beschlusses ergebenen Änderungen festgestellt.
Hinweise:
- 1. Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen.
- 2. In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig erhobenen Einwendungen und rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwV-fG sowie Forderungen und Anregungen entschieden worden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27, 03050 Cottbus, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den
7 | Stadt Guben
Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Falls die Klage schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird, sollen der Klage nebst Anlagen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Falls die Klage in elektronischer Form erhoben wird, sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Sie ist bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Cottbus über die auf der Internetseite www.evr.brandenburg.de bezeichneten Kommunikationswege einzureichen. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sowie die weiteren technischen Anforderungen sind unter der vorgenannten Internetseite abrufbar.
Hinweise zur Auslegung:
Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes in der Zeit vom 07.01.2019 bis 21.01.2019 im Servicecenter der Stadtverwaltung Guben, Gasstraße 4 in 03172 Guben zur Einsicht aus.
Die Einsichtnahme ist zu folgenden Zeiten möglich:
| Montag | 08:00 – 16:00 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 08:00 – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 08:00 – 14:00 Uhr |
| Donnerstag | 08:00 – 18:00 Uhr |
| Freitag | 08:00 – 14:00 Uhr |
| Samstag | 09:00 – 12:00 Uhr (nur am 12.01.2019) |
Der Planfeststellungsbeschluss wird dem Vorhabenträger, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist und den Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), über deren Stellungnahme entschieden worden ist, zugestellt.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt (§ 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 74 Absatz 4 Satz 3 VwVfG).
Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Planfeststellungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Referat W 11, Postfach 60 10 61, 14410 Potsdam schriftlich angefordert werden.
Im Internet finden Sie diese Bekanntmachung auf folgender Seite: http://www.lfu.brandenburg.de/info/owb. Die Planunterlagen werden am 1. Tag der Auslegung freigeschaltet.
Landesamt für Umwelt
Obere Wasserbehörde
Friedhofssatzung der Stadt Guben
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 (GVBl. S 602), in der jeweils geltenden Fassung, § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben in ihrer Sitzung am 28.11.2018 folgende Friedhofssatzung der Stadt Guben beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Guben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Waldfriedhof, Am Waldfriedhof 1a
b) Westfriedhof, Bethanienstraße 10
c) Friedhof, Reichenbach, Dubrauweg 7
d) Friedhof, Ortsteil Kaltenborn, Dorfstraße 35
e) Friedhof, Ortsteil Groß Breesen, Am Weinberg 10b
f) Friedhof, Ortsteil Bresinchen, Neuzeller Straße
g) Friedhof, Ortsteil Deulowitz, Alt Deulowitz 50
h) Friedhof, Ortsteil Schlagsdorf, Zum Sportplatz 3b
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Guben. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Guben waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BbgBestG vorliegen.
(3) Weitere Personen können nach entsprechender Antragstellung des Bestattungspflichtigen zur Bestattung auf Friedhöfen der Stadt Guben zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist dann stattzugeben, wenn die Angehörigen Einwohner der Stadt Guben sind.
(4) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und dienen der passiven Erholung ruheliebender Bürger.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/ Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Soll der Friedhof nach seiner Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung/Beisetzung einzuhalten.
(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in bestehende mehrstellige Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles eine andere mehrstellige Grabstätte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter/Beigesetzter auf Kosten der Stadt Guben verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit die Ruhezeit sowie die Nutzungszeit bei mehrstelligen Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, erfolgt eine Umbettung der bereits Bestatteten/Beigesetzten auf Kosten der Stadt Guben in eine andere Grabstätte, die die Stadt Guben ebenfalls kostenfrei für die restliche Nutzungszeit der bisherigen Grabstätte zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Schließung und Aufhebung werden sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
(5) Ersatzgrabstätten werden entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Bestandteil des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe variieren auf Basis der jahreszeitlich auftretenden Tageslichtdauer. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe per Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Guben kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des städtischen Personals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
Stadt Guben | 8
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Inlineskates und Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge, Rollstühle, Rollatoren, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Stadt Guben oder seiner Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Fahrräder und Kinderroller dürfen nur geschoben werden;
b) das Lärmen, Lagern, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten;
c) Musik- und Gesangsdarbietungen ohne Genehmigung der Stadt Guben;
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen;
g) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leine geführt werden;
h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen;
i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen;
j) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden;
k) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen;
l) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Guben Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind;
m) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren.
Die Stadt Guben kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Friedhofsabfälle sind grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Container einzuwerfen. Hierbei ist eine Abfalltrennung zu beachten.
(5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt Guben.
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung
c) und einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(3) Die von der Stadt Guben erteilte und auf drei Jahre befristete Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassungsgebühr ist jährlich gemäß Gebührenbescheid zu entrichten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgelegten Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den dafür vorgesehenen und von der Stadt Guben genehmigten Stellen gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Guben die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. In diesem Fall ist der Berechtigungsschein unverzüglich an die Stadt Guben zurückzugeben.
(8) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt Guben anzuzeigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungen
(1) Die Stadt Guben setzt in Absprache mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestatter Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Die Erdbestattung oder die Einäscherung sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern oder verkürzen.
(2) Wird die Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Guben anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies betrifft bei einer Erdbestattung die standesamtliche Bescheinigung, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung.
(4) Nach § 19 Abs. 3 BbgBestG sollen Erdbestattungen in der Regel bis zum zehnten Tag nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Urnen sollen spätestens einen Monat nach Einäscherung beigesetzt werden. Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
(5) Bei Einlieferung von Särgen in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen des Verstorbenen und dem Zeitpunkt der Einlieferung und Beisetzung gekennzeichnet sein.
(6) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche bis zur Bestattung zu sehen. Die Särge sind vor dem Heraustragen aus der Trauerhalle zu verschließen.
§ 8 Beschaffenheit von Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Die Särge sollen maximal 2,10 m lang, 0,75 m hoch und Mittel 0,90 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Guben bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9 Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen geöffnet und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbei-
9 | Stadt Guben
setzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen das evtl. vorhandene Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(3) Bestattungen d. h. Vorbereitungsmaßnahmen, Grabaushub, Bereitstellung von Sargträgern usw., erfolgen in persönlicher Verantwortung der Betroffenen durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Beisetzungen in die Urnengemeinschaftsgrabstätte gemäß § 13 werden durch die Stadt Guben ausgeführt, ohne Beisein von Angehörigen.
(4) Für Folgeschäden – insbesondere durch Setzungen –, die durch das Öffnen und Schließen des Grabes an der eigenen Grabstätte oder an der Nachbargrabstätte entstehen können, ist eine Haftung der Stadt Guben ausgeschlossen.
§ 10 Ruhezeiten und Nutzungszeit
(1) Ruhezeit ist die Zeit, während der gemäß Brandenburgischem Bestattungsgesetz eine Grabstelle nicht neu belegt oder beseitigt werden darf.
Die Ruhezeiten betragen
a) bei Erdbestattungen 20 Jahre
b) bei Urnenbestattungen 15 Jahre
(2) Nutzungszeit ist die Zeit, während der die Stadt Guben dem Nutzungsberechtigten die Grabstätte zur Verfügung stellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten erfolgen.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Guben. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Die Ausgrabung aus Urnengemeinschaftsgrabstellen ist unzulässig.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Diesem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(5) Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen erfolgen durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen bzw. durch die Stadt Guben. Umbettungen von Särgen erfolgen ausschließlich durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Guben. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) 1 qm Urnengrabstätten
b) 2 qm Urnengrabstätten
c) Urnengrabstätten mit Pflege durch die Stadt Guben (Grabplatte)
d) Reihengrabstätten
e) Sondergrabstätten
f) Doppelgrabstätten
g) Familiengrabstätten
h) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung (anonym)
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Kennzeichnung (Stele)
j) Kindergrabstätten
k) Kriegsgräber
Grabstätten nach Satz 1 c) werden nur auf dem Waldfriedhof angelegt, Grabstätten nach Satz 1 h) und i) werden sowohl auf dem Wald- als auch auf dem Westfriedhof angelegt. Die Grabstätten nach Satz 1 i) werden auch auf den Ortsteilfriedhöfen angelegt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich, sofern dem nicht vorrangige öffentliche Interessen des Friedhofsträgers entgegenstehen.
(5) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die volljährigen Angehörigen nach deren Zustimmung in der nachstehenden Reihenfolge über:
a) Ehegatte,
b) Kinder,
c) Eltern,
d) Geschwister,
e) Enkel,
f) Großeltern,
g) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(7) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden.
(8) Bestattungen und Beisetzungen sind nur unterirdisch möglich.
(9) Bei Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde für das Nutzungsrecht ausgestellt. Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben bzw. verlängert.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Beisetzungen von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht von 20 bzw. 30 Jahren verliehen wird.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Die Berechnung erfolgt jährlich anteilig, ausgehend von den Grundkosten der jeweiligen Grabarten.
(3) Urnengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1 qm Urnenstätten 1,00 m x 1,00 m / Beisetzung von zwei Urnen 2 qm Urnenstätten 1,00 m x 2,00 m / Beisetzung von max. vier Urnen
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(5) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 14 Urnengrabstätten mit Pflege durch die Stadt Guben
(1) Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Beisetzungen von Urnen in einer Rasenfläche an denen ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird.
Stadt Guben | 10
(2) Urnengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1 qm Urnenstelle 1,00 m x 1,00 m / Beisetzung eine Urne.
(3) Die Pflege obliegt der Stadt Guben.
(4) Die Grabkennzeichnung ist einheitlich auf ein liegendes Grabmal, Oberfläche eben in der Größe von 0,50 m x 0,50 m und einer Stärke von 6 cm vorgegeben. Die Schrift ist vertieft oder erhaben einzuarbeiten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, bei denen eine weitere Beisetzung nicht mehr folgt. Bei diesen Grabstätten besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre erworben.
(2) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
(3) Reihengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1,30 m x 2,60 m.
§ 16 Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, in die eine weitere Beisetzung einer Urne erfolgen kann. Bei dieser Grabstätte besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre erworben.
(2) Sondergrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1,65 m x 2,60 m.
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 17 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen. Die zusätzliche Beisetzung von max. zwei Urnen ist möglich. Bei dieser Grabstätte besteht ein Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben.
(2) Doppelgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
3,00 m x 3,00 m.
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 18 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für vier Erdbestattungen. Die zusätzliche Beisetzung von max. vier Urnen ist möglich. Bei dieser Grabstätte besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben.
(2) Familiengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
6,00 m x 3,00 m
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 19 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung für
Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Bei diesen Grabstätten besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre erworben.
(2) Kindergrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1,25 m x 0,80 m
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Beisetzungen von Urnen ohne namentliche Kennzeichnung bestimmte Grabflächen. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar.
(2) Die Beisetzung der Urne erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Grünfläche ohne Teilnahme der Hinterbliebenen.
(3) Es wird kein Nutzungs- bzw. Gestaltungsrecht an dieser Grabstätte erworben.
(4) Die Pflege dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Guben.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Die Beisetzung der Urnen erfolgt durch die Friedhofsmanager.
(7) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird keine Graburkunde ausgestellt.
§ 21 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Kennzeichnung
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Kennzeichnung sind für Beisetzungen von Urnen bestimmte Grabflächen. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar.
(2) Die Beisetzung der Urne erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Grünfläche. Die Teilnahme der Hinterbliebenen ist möglich.
(3) Es wird kein Nutzungs- bzw. Gestaltungsrecht an dieser Grabstätte erworben.
(4) Die Pflege dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Guben.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf einer Stelle. Die Inschrift beinhaltet den Vor- und Zunamen, sowie Geburts- und Sterbedaten. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Stadt Guben spätestens ein Jahr nach erfolgter Beisetzung.
(7) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird keine Graburkunde ausgestellt.
V. Gestaltung der Grabstätten § 22 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Guben werden Grabstätten mit bzw. ohne Gestaltungsvorschriften angelegt.
a) Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften:
- Waldfriedhof
- Westfriedhof
- Reichenbach
- Ortsteil Kaltenborn
- Ortsteil Groß Breesen
- Ortsteil Bresinchen
- Ortsteil Deulowitz Schlagsdorf
- Ortsteil Deulowitz
b) Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften: Waldfriedhof
11 | Stadt Guben
(2) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und den Gesamtanlagen gewahrt bleibt.
(2) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen.
(3) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
(4) Die vorhandenen Wasserentnahmestellen dürfen nicht für Schlauchanschlüsse und Regner genutzt werden.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 24 Anzeigepflicht für Grabaufbauten
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung und einer Genehmigung dieser.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
a. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, b. Angabe des Materials, c. Beschriftung (Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole) d. Fundamentierung und Befestigung.
§ 25 Grabmale
(1) Jede Grabstätte, außer den Urnengemeinschaftsanlagen mit bzw. ohne namentliche Kennzeichnung, ist innerhalb von einem Jahr mit einem Grabmal zu versehen.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, den allgemeinen Anforderungen sowie dieser Satzung entsprechen. Andernfalls kann die Errichtung durch die Stadt Guben versagt werden.
(3) Grabmale müssen bis zu einer Höhe von 1,00 m eine Mindeststärke ab 12 cm und ab einer Höhe von 1,01 m eine Mindeststärke von 14 cm aufweisen.
(4) Die Grabmale sind in der Flucht zu setzen. Zum Schutz des Nutzungsberechtigten und der Allgemeinheit sind Grabmale nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabmäler“ in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Stadt Guben prüft die Standfestigkeit jährlich gemäß gesetzlicher Bestimmungen.
(5) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der Nutzungszeit in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die Nutzungsberechtigten. Sie haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon, sowie von sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(6) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Guben nicht innerhalb von zwei Monaten wieder hergestellt, ist die Stadt Guben dazu berechtigt. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Stadt Guben kann das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen oder Teile davon entfernen. Durch die Stadt Guben werden diese Sachen für die Zeit von drei Monaten aufbewahrt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öf-
fentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von zwei Monaten aufgestellt wird. Danach ist die Stadt Guben berechtigt, unverzüglich zu handeln und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach Feststellung von Gefahr im Verzug kann die Stadt Guben sofortige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Die dabei entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Grababdeckplatten sind zulässig.
(8) Geschieht die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, kann die Stadt Guben die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen lassen.
(9) Für das Grabmal auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Kennzeichnung (Stele) ist die Stadt Guben verantwortlich.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten in ihrer gesamten Größe sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit und nach Einebnung der Grabstätte. Hierzu zählen insbesondere das Grabmal einschließlich Sockel und Fundament, die Einfassung und die vorhandene Bepflanzung. Die Einebnung ist durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadt Guben zu beantragen.
(2) Urnengrabstätten sind einen Monat nach Beisetzung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
§ 27 Vernachlässigung und Entziehung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Guben innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Arbeiten an der Grabstätte vorzunehmen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Erfolgt keine Maßnahme, fällt das Nutzungsrecht unverzüglich an die Stadt zurück.
(4) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Über Ausnahmen kann die Stadt Guben auf Antrag entscheiden.
VII. Benutzung der Trauerhallen und Gedenkfeiern
§ 28 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Dekoration der Trauerhallen obliegt der Stadt Guben.
(3) Ein weiteres würdiges Ausschmücken der Trauerhallen durch Angehörige ist gestattet. Ausstattungsgegenstände dürfen vor Beginn der Trauerfeier in Absprache mit dem Friedhofspersonal in die Trauerhalle gebracht werden. Sie sind unverzüglich nach der Feier zu entfernen.
(4) Eine Abschiednahme am offenen Sarg ist nur im Abschiedsraum auf dem Waldfriedhof möglich. Dies hat in Abstimmung mit dem Bestatter zu erfolgen.
(5) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
(6) Der Bestatter ist dazu verpflichtet, wenn eine übertragbare Krankheit vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
(7) Die Benutzung ist gebührenpflichtig gemäß Anlage 1 der Satzung.
Stadt Guben | 12
§ 29 Gedenkfeiern
Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof sind genehmigungspflichtig. Sie sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Stadt Guben zu beantragen.
VIII. Gebühren
§ 30 Gebührenpflicht
Für die Nutzung der von der Stadt Guben verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach Anlage 1 - Friedhofsgebührenverzeichnis zu entrichten.
§ 31 Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben (Anlage 1), welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 32 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 33 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist:
- a) wer gesetzlich verpflichtet ist die Bestattung zu veranlassen;
- b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Guben bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt Guben haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Guben nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Inlineskates und Skateboards befährt,
- b) auf den Friedhöfen lärmt, lagert, spielt oder durch sonstiges Verhalten die Ruhe stört,
- c) ohne Genehmigung der Stadt Musik- und Gesangsdarbietungen aufführt,
- d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
- f) Einfriedungen übersteigt, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten beschädigt oder verunreinigt,
g) Hunde nicht an der Leine führt oder sonstige Tiere mitbringt,
h) unberechtigt Blumen und Zweige abschneidet,
i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchführt,
j) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden,
k) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder Sammlungen durchführt,
l) Druckschriften ohne Genehmigung der Stadt Guben verteilt,
m) oder während der Trauerfeierlichkeiten ohne Zustimmung der Angehörigen fotografiert.
- 3. entgegen § 5 Abs. 4 Grababfälle nicht in den dafür vorgesehenen Containern entsorgt,
- 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 6 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 5. entgegen § 25 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,
- 6. Grabmale entgegen § 25 Abs. 5 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 6 nicht in einem würdigen und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 vernachlässigt.
(2) Gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der aktuellen Fassung, können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Guben vom 4. April 2011 außer Kraft.
Guben, den 29.11.2018

Bürgermeister der Stadt Guben
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Guben
Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben
A.) Gebühren für die Vergabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Grundlagen:
| (1) 1 qm Urnengrabstätten | 192,00 € |
|---|---|
| (2) 2 qm Urnengrabstätten | 288,00 € |
| (3) Urnengrabstätten mit Pflege durch den Friedhofsträger | 924,00 € |
| (4) Reihengrabstätten | 325,00 € |
| (5) Sondergrabstätten | 516,00 € |
| (6) Doppelgrabstätten | 1.300,00 € |
| (7) Familiengrabstätten | 2.600,00 € |
| (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Grabkennzeichnung | 815,00 € |
| (9) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabkennzeichnung | 1.099,00 € |
| (10) Kindergrabstätten | 96,00 € |
Bei Verlängerung erfolgt die jährlich anteilige Berechnung gemäß dem Nutzungsrecht ausgehend vom Grundbetrag.
B.) Benutzung von Räumen für Feierlichkeiten
13 | Stadt Guben
(1) Benutzung der Trauerhalle einschließlich Dekoration auf dem Waldfriedhof bei einer Nutzung bis max. 2 Stunden 144,00 € (2) Benutzung der Trauerhallen einschließlich Dekoration auf allen anderen Friedhöfen der Stadt Guben bei einer Nutzung bis max. 2 Stunden 60,00 € (3) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes pro Leiche gemäß den gesetzlichen Vorschriften 94,00 € (4) Benutzung des Abschiedsraumes auf dem Waldfriedhof bis max. 1 Stunde 47,00 €
C.) Ausbettungen zwecks Beisetzung auf einem anderen Friedhof bzw. in eine andere Grabstätte
(1) Aus- bzw. Umbettung von Feuerbestattungen innerhalb von Guben 51,00 € (2) Ausbettungen von Feuerbestattungen und Versand (zzgl. Versicherter Urnenversand) 34,00 € (3) Beisetzung von Urnen von außerhalb 34,00 €
D.) Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende
(1) Zulassungsgebühr für gewerbliche Tätigkeiten pro Jahr 41,00 € (2) Verwaltungsgebühr zur Erteilung von Genehmigungen zur Grabmalerrichtung pro Antrag 20,00 €
E.) Erteilung von Sondergenehmigungen
(z. B. Befahren der Friedhöfe mit PKW)
lt. Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Stadt Guben Der Bürgermeister
Stellenausschreibung
Die Stadt Guben (Landkreis Spree-Neiße) beabsichtigt zum nächstmöglichen Termin die Stelle
Kundenberater (m/w/d)
im Fachbereich III – Bürgerservice neu zu besetzen.
Aufgabenschwerpunkte:
- telefonische Auskünfte für die Bürger*innen zu Öffnungszeiten, Beantwortung von Fragen hinsichtlich Zuständigkeiten
- allgemeine Beratung der Einwohner*innen
- Antragsentgegennahme und -beratung
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen sowie Volksbegehren
Wir erwarten:
- abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte*r bzw. vergleichbare Ausbildung erwünscht
- sichere Kenntnisse im Umgang mit Office-Anwendungen (Outlook, Word, Excel)
- Bereitschaft zum Einsatz an Samstagen
Ihr sonstiges Profil:
Konflikt- und Kompromissfähigkeit, sicherer und freundlicher Umgang sowie kompetente Kommunikation mit Dritten, empathische Kompetenz, sorgfältiges Arbeiten, Belastbarkeit, Flexibilität, Durchsetzungsstärke, Organisationfähigkeit, Selbständigkeit und Teamfähigkeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach den tariflichen Regelungen des TVöD (VKA), Entgeltgruppe 6, einschließlich der üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen einschließlich Zeugnissen bis zum 11. Januar 2019 zu richten an:
Stadt Guben Fachbereich I Gasstraße 4 03172 Guben
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass von Seiten der Stadt Guben im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten (z. B. Fahrt- und Bewerbungskosten) nicht übernommen werden.
Bewerbungen per E-Mail können unter der E-Mail-Adresse [email protected] lediglich zur Fristwahrung berücksichtigt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich in Papierform nachzureichen.
Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX sind grundsätzlich erwünscht. Ein entsprechender Nachweis ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen.
Angesichts der in der Stadt Guben anzustrebenden Chancengleichheit in allen Bereichen des Berufslebens sind Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht.
Wir bitten um Verständnis, dass aus Kostengründen Bewerbungsunterlagen nur zurückgeschickt werden können, wenn ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Andernfalls liegen Ihre Unterlagen nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vier Wochen zur Abholung bereit.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://guben.de/sonst/datenschutz.html.
Stadt Guben | 14
Stadt Guben Der Bürgermeister
Ausschreibung
Verwaltungsfachangestellter (w/m/d)
Sie wollen Ihre persönliche Zukunft als auch die Zukunft der Stadt Guben aktiv gestalten?
Wenn Sie ein Interesse für öffentliche Aufgaben und ein besonderes Verantwortungsgefühl gegenüber unserer Gesellschaft haben, sich gerne mit wirtschaftlichen Zusammenhängen beschäftigen, Rechts- und Verwaltungsfragen Ihre Neugierde wecken, Ihnen aber auch der Umgang mit Menschen wichtig ist, dann starten Sie mit einer Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten bzw. zum Verwaltungsfachangestellten in eine interessante und abwechslungsreiche Zukunft.
Schon während der Ausbildung lernen Sie viele der spannenden Herausforderungen kennen, die an die Verwaltung der Stadt Guben, gestellt werden. Je nach Einsatzbereich kümmern Sie sich als Sachbearbeiterin bzw. als Sachbearbeiter um die Anliegen unserer Bürgerinnen und Bürger, erbringen Beratungsleistungen, wickeln den Zahlungsverkehr ab oder bereiten Entscheidungen vor. Sie bekommen also einen attraktiven, anspruchsvollen und abwechslungsreichen Beruf – In und Für Guben.
Das sollten Sie mitbringen!
Um Verwaltungsfachangestellte*r zu werden, müssen Sie einige Voraussetzungen erfüllen:
Sie besitzen mindestens die Fachoberschulreife mit der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe.
Darüber hinaus sollten Sie aufgeschlossen sein, ein offenes und kommunikatives Wesen besitzen und gern mit Menschen zu tun haben. Eine schnelle Auffassungsgabe sowie Flexibilität bei der Arbeit sind für Sie selbstverständlich. Sie übernehmen Verantwortung für Ihre Aufgaben und setzen sich engagiert für diese ein. Sie sind kein Einzelkämpfer – vielmehr macht es Ihnen Freude in einem Team zu arbeiten.
Wie läuft die Ausbildung ab?
Verwaltungsfachangestellte*r ist ein anerkannter Beruf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die duale Berufsausbildung bei der Stadt Guben dauert drei Jahre. Theoretische Ausbildungsabschnitte am Oberstufenzentrum II in Cottbus und am Niederlausitzer Studieninstitut in Lübben wechseln mit praktischen Ausbildungsabschnitten in den verschiedenen Fachbereichen der Stadt Guben. Ausbildungsbeginn ist am 1. September.
Was bieten wir Ihnen?
Die Ausbildungsvergütung richtet sich nach dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD).
Sie erhalten Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro für jedes Ausbildungsjahr sowie 30 Tage Urlaub und vermögenswirksame Leistungen.
Es bestehen gute Chancen auf eine Übernahme nach der erfolgreichen Ausbildung.
Bei erfolgreich abgelegter Abschlussprüfung bekommen Sie eine Abschlussprämie in Höhe von 400 €.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (Motivationsschreiben, handgeschriebener tabellarischer Lebenslauf, Kopien der letzten drei Schulzeugnisse, Einschätzung zum Arbeits- und Sozialverhalten) richten Sie bitte bis zum 1. Februar 2019 an
Stadt Guben, Fachbereich I, Gasstraße 4, 03172 Guben.
Bewerber*innen, die nicht volljährig sein sollten, fügen bitte eine Einverständniserklärung der*s gesetzlichen Vertreter*s und eine amtsärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 JArbSchG bei.
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt. Die Bewerber*innen erhalten, sofern sie nach den Bewerbungsunterlagen als geeignet erscheinen, eine Einladung zu einem Eignungstest. Dieser wird voraussichtlich am 12. Februar 2019 in der Zeit von 12:30 Uhr bis 16:30 Uhr im Rathaus stattfinden. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass von Seiten der Stadt Guben im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten (z.B. Fahrt- und Bewerbungskosten) nicht übernommen werden.
Bewerbungen per E-Mail können unter der E-Mail-Adresse [email protected] lediglich zur Fristwahrung berücksichtigt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich in Papierform nachzureichen.
Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX sind grundsätzlich erwünscht. Ein entsprechender Nachweis ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen.
Angesichts der in der Stadt Guben anzustrebenden Chancengleichheit in allen Bereichen des Berufslebens sind Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht.
Wir bitten um Verständnis, dass aus Kostengründen Bewerbungsunterlagen nur zurückgeschickt werden können, wenn ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Andernfalls liegen Ihre Unterlagen nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vier Wochen zur Abholung bereit.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://guben.de/sonst/datenschutz.html.
15 | Stadt Guben
Europäische Union Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
BFL INTERREG.V.4 2014-2020
„Banieren reduzieren – gemeinsame Stärken nutzen Redukowat balery – wspólnie wykorzystywać stw strony“
Stadt Guben Der Bürgermeister
Stellenausschreibung
Die Stadt Guben (Landkreis Spree-Neiße) beabsichtigt vorbehaltlich eines noch abzuschließenden Zuwendungsvertrages zum nächstmöglichen Termin befristet für 18 Monate die Stelle
Projektkoordinator „GUB-E-BUS“ (m/w/d)
im Bereich Bürgermeister zu besetzen.
Im Rahmen des Interreg-Projektes "GUB-E-BUS – gemeinsame grenzüberschreitende Mobilität in der Eurostadt Guben-Gubin" – soll eine grenzüberschreitende integrierte Verkehrsentwicklungsstrategie für die beiden Städte Guben und Gubin entstehen, in der u.a. die Voraussetzungen und mögliche Lösungsansätze für einen gemeinsamen ÖPNV erörtert werden sollen.
Wir erwarten:
- mindestens abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachwirt*in bzw. vergleichbare Ausbildung mit Fachkenntnissen in den Bereichen Verkehrsplanung/Stadtplanung und ÖPNV
- Kenntnisse und Erfahrungen im EU-Projektmanagement erwünscht
- sichere Kenntnisse im Umgang mit Office-Anwendungen (Outlook, Word, Excel, PowerPoint)
- Polnisch-Kenntnisse erwünscht
- Führerschein Klasse B
Ihr sonstiges Profil:
Konflikt- und Kompromissfähigkeit, sicherer und freundlicher Umgang sowie kompetente Kommunikation mit Dritten, empathische Kompetenz, sorgfältiges Arbeiten, Belastbarkeit, Flexibilität, Durchsetzungsstärke, Organisationfähigkeit, Selbständigkeit und Teamfähigkeit
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.
Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen einschließlich Zeugnissen bis zum 11. Januar 2019 zu richten an:
Stadt Guben Fachbereich I Gasstraße 4 03172 Guben
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass von Seiten der Stadt Guben im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten (z.B. Fahrt- und Bewerbungskosten) nicht übernommen werden.
Bewerbungen per E-Mail können unter der E-Mail-Adresse [email protected] lediglich zur Fristwahrung berücksichtigt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich in Papierform nachzureichen.
Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX sind grundsätzlich erwünscht. Ein entsprechender Nachweis ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen.
Angesichts der in der Stadt Guben anzustrebenden Chancengleichheit in allen Bereichen des Berufslebens sind Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht.
Wir bitten um Verständnis, dass aus Kostengründen Bewerbungsunterlagen nur zurückgeschickt werden können, wenn ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Andernfalls liegen Ihre Unterlagen nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vier Wochen zur Abholung bereit.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://guben.de/sonst/datenschutz.html.
Stadt Guben | 16
Stadt Guben Der Bürgermeister
Stellenausschreibung
Die Stadt Guben (Landkreis Spree-Neiße) beabsichtigt zum nächstmöglichen Termin die Stelle
Fachkraft Bäderbetriebe (m/w/d)
bei den Städtischen Bädern in Vollzeit neu zu besetzen.
Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere nachfolgende Tätigkeiten:
- Kassierung und Abrechnung von Eintrittsgeldern für Hallenbad, Freibad bzw. Sauna
- Mittelbewirtschaftung sowie Mittelüberwachung für den Aufgabenbereich Städtische Bäder
- Gewährleistung von Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit
- Mitwirkung bei der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen sicheren Badebetriebes im Hallen- bzw. Freibad einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von Sport-, Spiel-, Kurs- und Spaßangeboten
- Absicherung des Saunabetriebes inkl. Durchführung von Saunaaufgüssen
- Führung von Statistiken
Diese verantwortungsvolle Tätigkeit erfordert eine engagierte Persönlichkeit, die sich durch wirtschaftliches Denken, Flexibilität und die Fähigkeit zur kooperativen Zusammenarbeit sowie durch ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit, Zuverlässigkeit und empathischer Kompetenz auszeichnet.
Wir erwarten:
- abgeschlossene Ausbildung als Fachangestellte*r für Bäderbetriebe bzw. vergleichbare Ausbildung erwünscht
- aktuelles Deutsches Rettungsschwimmabzeichen Silber
- Berechtigung zur Durchführung von „Aqua-Fitness-Kursen“ erwünscht
- Bereitschaft zum Schichtdienst sowie zum Einsatz an Wochenenden und Feiertagen
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach den tariflichen Regelungen des TVöD (VKA) einschließlich der üblichen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes. Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, freuen wir uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit aussagefähigen Unterlagen einschließlich Zeugnissen bis zum 11. Januar 2019 zu richten an:
Stadt Guben Fachbereich I Gasstraße 4 03172 Guben
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehende Bewerbungen bleiben unberücksichtigt. Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass von Seiten der Stadt Guben im Zusammenhang mit der Bewerbung entstehende Kosten (z.B. Fahrt- und Bewerbungskosten) nicht übernommen werden.
Bewerbungen per E-Mail können unter der E-Mail-Adresse [email protected] lediglich zur Fristwahrung berücksichtigt werden. Die Unterlagen sind unverzüglich in Papierform nachzureichen.
Bewerbungen geeigneter schwerbehinderter Menschen und Gleichgestellter i.S. des § 2 Abs. 3 SGB IX sind grundsätzlich erwünscht. Ein entsprechender Nachweis ist den Bewerbungsunterlagen beizulegen.
Angesichts der in der Stadt Guben anzustrebenden Chancengleichheit in allen Bereichen des Berufslebens sind Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht.
Wir bitten um Verständnis, dass aus Kostengründen Bewerbungsunterlagen nur zurückgeschickt werden können, wenn ein adressierter und ausreichend frankierter Rückumschlag beigefügt ist. Andernfalls liegen Ihre Unterlagen nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens vier Wochen zur Abholung bereit.
Hinweise zum Datenschutz finden Sie unter https://guben.de/sonst/datenschutz.html.
Sitzungen der Ausschüsse der Stadtverordnetenversammlung Guben
(Stand bei Redaktionsschluss)
- 2. Januar 2019
16:30 Uhr Sitzung des Ausschusses Haushalt und Vergabe Rathaus, Zi. 236
- 9. Januar 2019
16:00 Uhr Sitzung des Ausschusses Soziales, Bildung, Jugend und Kultur Rathaus, Zi. 236
- 10. Januar 2019
16:00 Uhr Sitzung des Ausschusses Wirtschaft, Stadtentwicklung, Bauen, Wohnen und Energie Rathaus, Zi. 236
- 14. Januar 2019
15:30 Uhr Sitzung des Hauptausschusses Rathaus, Zi. 236
- 23. Januar 2019
16:00 Uhr Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Rathaus, Zi. 236
Alle interessierten Bürger sind dazu herzlich eingeladen!
17 | Stadt Guben

Service-Center der Stadt Guben
Gasstraße 4, Tel.: 03561 68710, Fax: 03561 68714917, Service-Hotline: 03561 6871-2000 E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag 8 bis 16 Uhr Dienstag 8 bis 18 Uhr Mittwoch 8 bis 14 Uhr Donnerstag 8 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 14 Uhr Samstag 9 bis 12 Uhr (in gerader Kalenderwoche)
Sprechzeiten der Mitarbeiter der Stadtverwaltung:
Dienstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Freizeitbad Guben
Kaltenborner Straße 163, Tel. 3570, Fax 548240, www.guben.de/freizeitbad
Über den Internetauftritt unter www.guben.de/freizeitbad können jederzeit sämtliche Angebote sowie Änderungen der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Am Tag ihres Geburtstages haben Besucher freien Eintritt. Für die Teilnahme am Aquakurs ist der Kauf einer 10er-Karte erforderlich. Für den Reha-Sport ist ein Rezept erforderlich. Anmeldung bei Mario König unter Telefonnummer: 0160 2027026 oder in der Flex-Fitness-Oase. Für den Reha-Sport am Montag ist die Anmeldung an Steffi Wagenknecht unter der Telefonnummer: 0176 45890926 zu richten.
Öffnungszeiten Freizeitbad:
| Montag | kein öffentlicher Badebetrieb | |
|---|---|---|
| 13:00 – 15:00 Uhr | Seniorenschwimmen | |
| 15:00 Uhr | Vereinsschwimmen | |
| Dienstag | 09:00 – 22:00 Uhr | |
| bis 13:00 Uhr | Schulschwimmen | |
| Mittwoch | 09:00 – 22:00 Uhr | |
| bis 10:00 Uhr | Schulschwimmen | |
| Donnerstag | 09:00 – 22:00 Uhr | |
| bis 13:00 Uhr | Schulschwimmen | |
| Freitag | 09:00 – 22:00 Uhr | |
| Samstag | 11:00 – 18:00 Uhr | |
| 10:00 Uhr | Babyschwimmen | |
| Sonntag und Feiertag | 10:00 – 18:00 Uhr |
Zu folgenden Zeiten ist die Badnutzung durch Kursangebote eingeschränkt:
Montag 13:30 – 14:15 Uhr Reha-Sport 16:00 – 16:50 Uhr Reha-Sport 18:00 – 18:45 Uhr Aqua-Kurs 19:00 – 19:45 Uhr Aqua-Kurs Dienstag 13:45 – 14:15 Uhr Aqua-Kurs 14:00 – 14:45 Uhr Reha-Sport 14:45 – 15:30 Uhr Reha-Sport 18:00 – 18:45 Uhr Aqua-Kurs 19:30 – 20:15 Uhr Aqua-Kurs Mittwoch 10:00 – 11:00 Uhr Reha-Sport 11:00 – 11:45 Uhr Aqua-Kurs 16:30 – 17:15 Uhr Aqua-Kurs 18:30 – 19:15 Uhr Aqua-Kurs Donnerstag 12:30 – 13:15 Uhr Aqua-Kurs 16:00 – 16:45 Uhr Reha-Sport 18:00 – 18:45 Uhr Aqua-Kurs
Freitag
11:00 – 11:45 Uhr Aqua-Kurs 16:00 – 17:00 Uhr Reha-Sport 17:00 – 18:00 Uhr Reha-Sport 18:00 – 18:45 Uhr Aqua-Kurs
Saunabereich:
| Montag | 13:00 – 20:00 Uhr |
|---|---|
| Dienstag | 09:00 – 22:00 Uhr nur Frauensauna |
| Mittwoch – Freitag | 09:00 – 22:00 Uhr |
| Samstag | 11:00 – 18:00 Uhr |
| Sonntag und Feiertag | 10:00 – 18:00 Uhr |
Stadtbibliothek Guben
Gasstraße 6, Tel. 6871 2300, Fax 6871 2340, E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag 09:00 – 19:00 Uhr Samstag 09:00 – 12:00 Uhr
Angebote
- Internetarbeitsplätze
- Gemütliche Leseecken
- Veranstaltungen im Bücherfrühling und Leseherbst
- Bibliothekseinführungen
- Veranstaltungen für Vereine, Schulen und Kindertagesstätten
- Bilderbuchkino
- Veranstaltungen zur Leseförderung
- Ständig großer Bücherflohmarkt
- Auf Wunsch mobiler Bibliotheksdienst
Stadt- und Industriemuseum
Gasstraße 5, Tel. 6871-2100 E-Mail: [email protected] www.museen-guben.de
Öffnungszeiten:
| Januar bis März sowie November bis Dezember (Winter) | |
|---|---|
| Montag und Samstag: | geschlossen |
| Dienstag bis Freitag: | 12 bis 17 Uhr |
| Sonntag: | 14 bis 17 Uhr (jeder 2. und 4. Sonntag im Monat) |
| Feiertag: | 14 bis 17 Uhr |
| April bis Oktober (Sommer) | |
| Montag und Samstag: | geschlossen |
| Dienstag bis Freitag: | 12 bis 17 Uhr |
| Sonntag/Feiertag: | 14 bis 17 Uhr |
Nach Absprache – vor allem für museumspädagogische Angebote für Kitas und Schulen – kann auch an anderen Tagen sowie vormittags geöffnet werden.
Sonderausstellungen:
30.11.2018 – 06.01.2019 „Weihnachtliches im Museum“
Museum „Sprucker Mühle“
Mühlenstraße 5, www.museen-guben.de Besichtigung der ständigen Ausstellung nur nach vorheriger Anmeldung unter 03561 6871-2100 möglich!
Ausstellungen zur Geschichte der Gubener Tuche und des Chemiefaserwerkes des Gubener Tuche und Chemiefasern e. V.
im Ausstellungsraum der Stadtverwaltung (unter der Musikschule) Friedrich-Wilke-Platz Tel. 03561 5595107
Öffnungszeiten:
Dienstag bis Freitag 12 bis 17 Uhr Sonntag 14 bis 17 Uhr
Samstag und an Feiertagen nach telefonischer Absprache
Stadt Guben | 18
Kulturzentrum Obersprucke
Fr.-Schiller-Straße 24
Büro: GuWo Service-Punkt
Friedrich-Schiller-Straße 16a, Tel.: 5132480
Montag 09:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 12:00 – 16:00 Uhr
Treff am Schillerplatz
Fr.-Schiller-Straße 16b, Tel. 559872 oder 547145
Montag bis Donnerstag 8 bis 12 Uhr geöffnet, 14 bis 17 Uhr sowie am Freitag von 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr täglich Veranstaltungen. Die Freiwilligenagentur Guben ist zu den Öffnungszeiten erreichbar, Terminvereinbarung ist erwünscht.
Jeden Dienstag 9 bis 13 Uhr Sprechstunde der Polizei Jeden Mittwoch 9.30 bis 10.30 Uhr Polnisch-Kurs Jeden Donnerstag 9 bis 11 Uhr Frühstück im Treff 16 bis 18 Uhr Aquarell-Kurs
Wohnpark Obersprucke
Stadtteilbüro „Wohnpark Obersprucke“ - WK II
Frau Viktoriya Scheuer
Friedrich-Schiller-Straße 16a, Tel.: 03561 5132480
E-Mail: [email protected]
Sprechstunde:
Montag 09:00 - 13:00 Uhr Donnerstag 12:00 - 16:00 Uhr
Stadtteilbüro „Wohnpark Obersprucke“ - WK IV
Frau Karin Waßmann
Brandenburgischer Ring 10
Tel.: 03561 5196161
E-Mail: [email protected]
Sprechstunde:
Montag 09:00 - 11:00 Uhr 13:00 - 15:00 Uhr Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr
Begegnungszentrum der Volkssolidarität
Berliner Straße 35, Telefon: 03561 2255
www.volkssolidaritaet.de/cms/spn
Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr geöffnet
Tierheim Guben
Vorderes Klosterfeld 1, Tel. 03561 4132.
Öffnungszeiten: Dienstag, Donnerstag, Samstag und Sonntag jeweils 14 bis 16 Uhr
Marketing und Tourismus Guben e. V.
Touristinformation in der Frankfurter Straße 21, Tel.: 03561 3867,
E-Mail: [email protected],
Internet: www.touristinformation-guben.de
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag von 09 bis 17 Uhr (Januar-März), Montag bis Freitag von 09 bis 18 Uhr (April-Dezember), Samstag von 9 bis 13 Uhr (ganzjährig)
Folgender Service im Angebot: Gästeberatung und Gästebetreuung/Vermittlung von Übernachtungsangeboten/Verkauf von regionalen Produkten und Souvenirs/Ticketverkauf regionaler Veranstaltungen/Angebote zu geführten Radwanderungen/Stadtführungen
Fabrik e. V.
Bahnhofstr. 6, 03172 Guben, Tel. Büro: 03561 431523,
www.fabrik-ev.de
Veranstaltungen:
Volkshaus Guben: Festsaal für Konzerte, Tanz, Lesungen oder Kabarett/Restaurant „Kronprinz“
Lebenshilfe Guben e. V.
Bahnhofstraße 5, Tel. 03561 431665
www.lebenshilfe-guben.de
- Frühförder- und Beratungsstelle
- Integrationskindertagesstätte „Regenbogen“
- Familienentlastender Dienst
- Wohnstätte für geistig Behinderte
- Betreute Wohngruppe
- Ambulant betreutes Wohnen
Sprechzeiten:
Donnerstag: 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr oder nach Vereinbarung
Pflegestützpunkt für den Landkreis Spree-Neiße
Neutrale, individuelle und kostenfreie Beratung sowie Informationen zu allen Fragen rund um das Thema Pflege.
Sprechzeiten
Dienstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr Donnerstag 8 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
sowie nach Vereinbarung
- Forst, Heinrich-Heine-Straße 1 (im Gebäude des Landkreises)
- Telefon Pflegeberaterinnen:
03562 986-15098 und 986-15099 Sozialberaterin: 03562 986-15027
Immanuel Suchthilfeverbund Guben
der Immanuel Miteinander Leben GmbH mit Geschäftssitz in Berlin Wannsee,
- Soziotherapeutische Dauerwohneinrichtung für abhängigkeitskranke Menschen „Haus AGAPE“, Alte Poststr. 41c
- Ambulante Eingliederungshilfen - aufsuchende Hilfe, ambulant betreutes Wohnen
- Suchtberatung -> ambulante Nachsorge, Selbsthilfe, Beratung
- Begegnungsstätte „Buddelkasten“ - Interessenten könnten diese Räumlichkeiten für Familienfeste oder auch Vereinssitzungen, Tagungen, etc. mieten (Kontakt siehe unten)
- Zwei Mietshäuser mit Wohnungen (Alte Poststr. 15 und 42)
Kontakt:
Tel.: Leitung 03561 686765 und/oder Beratung/amb. EGH
Tel.: 03561 548658
E-Mail: [email protected]
www.guben.immanuel.de
http://www.facebook.de
Caritas Kontakt- und Beratungsstelle (KBS) für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen
Berliner Straße 15/16, Tel.: 03561 548757,
E-Mail: [email protected]
Öffnungszeiten:
Montag 10.00 – 16.00 Uhr Donnerstag 12.00 – 16.00 Uhr 27.12.18 14:00 Uhr weihnachtlicher Bratapfelschmaus
19 | Stadt Guben
Erziehungs- und Familienberatungsstelle „Haus Elisabeth“
des Naemi-Wilke-Stifts Guben, Wilkestraße 14, Tel.: 03561 403219, E-Mail: [email protected]
Termine für eine kostenfreie Beratung von Eltern, Kindern, Jugendlichen, Familien, Erwachsenen, Paaren oder Gruppen werden von Montag – Freitag flexibel nach individueller Absprache vereinbart. www.naemi-wilke-stift.de
Koordination Flüchtlingsbetreuung bei der Freiwilligenagentur Guben
Freiwilligenagentur Guben (Haus der Familie Guben e. V.), Koordination Flüchtlingsbetreuung Guben, Friedrich-Schiller-Str. 16b, Tel. 03561 559872
Beratungstermine zu Flüchtlingsangelegenheiten, wie Spenden, ehrenamtliches Engagement oder Hilfsangebote, können telefonisch vereinbart werden.
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
niedrigschwellige, kostenlose und unabhängige Beratung zu allen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe nach dem Bundesteilhabegesetz BQS GmbH Döbern
Metzer Straße 3, 03149 Forst
Telefon: 03562 690716 Fax: 03562 691489 Mobil: 0151 52602490 E-Mail: [email protected]
Ansprechpartnerin Bettina Groeger
Öffnungszeiten Montag 8.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 16.00 Uhr Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch und Donnerstag erfolgt eine mobile Beratung vor Ort, nach Vereinbarung.
II. Gemeinde Schenkendöbern
Gefasste Beschlüsse der Gemeindevertretung Schenkendöbern
Beschluss Nr. 26/18 GV-Sitzung 20.11.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenkendöbern beschließt die 1. Änderung der Fortschreibung – Schulentwicklungsplanung für den Zeitraum 2017 – 2022 in der vorliegenden Fassung.
Beschluss Nr. 27/18 GV-Sitzung 20.11.2018
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenkendöbern beschließt, den Beschluss 11/16 vom 21.06.2018 – Einreichung einer Klage zum Bergschadenfall, aufzuheben.
gez. Peter Jeschke Bürgermeister gez. Ralph Homeister Vorsitzender der Gemeindevertretung
Bekanntmachung der Schiedsstelle
Die Schiedsstelle der Gemeinde Schenkendöbern teilt mit, dass im Dezember 2018 keine Sprechstunde
stattfindet.
Die erste Sprechstunde im neuen Jahr findet am 29. Januar 2019 statt.
In dringenden Fällen sind Frau Schellack, Elke telefonisch unter 035693 4016 und Frau Schenk, Marion telefonisch unter 03561 47346 zu erreichen.
gez. Schellack, Vorsitzende
Stellenausschreibung
In der Gemeinde Schenkendöbern ist für die Kindertagesstätte in Grano zum 01.02.2019 eine Stelle als
Staatlich anerkannter Erzieher (m/w/d)
in Teilzeitbeschäftigung mit 25 Wochenstunden zu besetzen. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet für 1 Jahr. Die wöchentliche Arbeitszeit kann aufgrund des Betreuungsschlüssels nach dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit der Kita PersVO je nach Bedarf erhöht werden.
Wir bieten
- Betreuung von Kindern im Krippen-, Kindergarten- und Hortbereich
- eine interessante und verantwortungsvolle Tätigkeit
- Vergütung nach TVöD/VKA für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
Anforderungen
- Abschluss als staatlich anerkannter/erzieher/in
- Eigenständige pädagogische Bildung und Erziehung der Kinder entsprechend dem Kita-Gesetz des Landes Brandenburg und der pädagogischen Konzeption der Einrichtung
- Ideenreichtum und Kreativität
- Einsatzbereitschaft und Belastbarkeit
- Kommunikationsfähigkeit und Flexibilität
Erweitertes Führungszeugnis, Nachweis aktueller Impfstatus, gültiges Gesundheitszeugnis und Erste Hilfe-Nachweis sind bei der Einstellung vorzulegen.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Bewerber/innen werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt. Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis zum 07.01.2019 an die
Gemeinde Schenkendöbern Personalamt, Frau Richter Gemeindeallee 45 03172 Schenkendöbern
Auf Eingangsbestätigungen wird verzichtet. Für eine Rückgabe der Bewerbungsunterlagen fügen Sie bitte einen ausreichend frankierten Rückumschlag bei.
Stadt Guben | 20
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Friedhofssatzung
der
Stadt Guben
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich der Satzung § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf den Friedhöfen § 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungen § 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen § 9 Ausheben der Grabstätten § 10 Ruhezeit und Nutzungszeit § 11 Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten § 13 Urnengrabstätten § 14 Urnengrabstätten mit Pflege durch die Stadt Guben § 15 Reihengrabstätten § 16 Sondergrabstätten § 17 Doppelgrabstätten § 18 Familiengrabstätten § 19 Kindergrabstätten § 20 Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Kennzeichnung § 21 Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeines § 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 24 Anzeige für Grabaufbauten § 25 Grabmale
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines § 27 Vernachlässigung und Entziehung
VII. Benutzung der Trauerhallen und Gedenkfeiern
§ 28 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg § 29 Gedenkfeiern
Seite 2
VIII. Gebühren
§ 30 Gebührenpflicht § 31 Gebühren § 32 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren § 33 Gebührenschuldner
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte § 35 Haftung § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Inkrafttreten
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Guben– Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben
Seite 3
Friedhofssatzung der Stadt Guben
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 3, 28 Abs. 2 S. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils geltenden Fassung, dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19. Februar 1987 (GVBl. S 602), in der jeweils geltenden Fassung, § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz – BbgBestG) vom 7. November 2001 (GVBl. I S. 226) in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174) in der jeweils geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Guben in ihrer Sitzung am 28.11.2018 folgende Friedhofssatzung der Stadt Guben beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich der Satzung
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Guben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Waldfriedhof, Am Waldfriedhof 1a
b) Westfriedhof, Bethanienstraße 10
c) Friedhof, Reichenbach, Dubrauweg 7
d) Friedhof, Ortsteil Kaltenborn, Dorfstraße 35
e) Friedhof, Ortsteil Groß Breesen, Am Weinberg 10b
f) Friedhof, Ortsteil Bresinchen, Neuzeller Straße
g) Friedhof, Ortsteil Deulowitz, Alt Deulowitz 50
h) Friedhof, Ortsteil Schlagsdorf, Zum Sportplatz 3b
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Guben. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Guben waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
(2) Die Bestattung anderer Personen ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BbgBestG vorliegen.
(3) Weitere Personen können nach entsprechender Antragstellung des Bestattungspflichtigen zur Bestattung auf Friedhöfen der Stadt Guben zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht in diesen Fällen nicht. Dem Antrag ist dann stattzugeben, wenn die Angehörigen Einwohner der Stadt Guben sind.
(4) Friedhöfe sind ein Ort der würdigen Bestattung und des ehrenden Gedenkens Verstorbener. Darüber hinaus erfüllen sie wichtige ökologische Funktionen. Sie tragen zur Verbesserung des Stadtklimas bei und dienen der passiven Erholung ruheliebender Bürger.
Seite 4
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt werden (Schließung). Soll der Friedhof nach seiner Schließung einer anderen Nutzung zugeführt werden (Aufhebung), so ist der Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung/Beisetzung einzuhalten.
(2) Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in bestehende mehrstellige Grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs-/Beisetzungsfalles eine andere mehrstellige Grabstätte kostenfrei zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits Bestatteter/Beigesetzter auf Kosten der Stadt Guben verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Soweit die Ruhezeit sowie die Nutzungszeit bei mehrstelligen Grabstätten noch nicht abgelaufen sind, erfolgt eine Umbettung der bereits Bestatteten/Beigesetzten auf Kosten der Stadt Guben in eine andere Grabstätte, die die Stadt Guben ebenfalls kostenfrei für die restliche Nutzungszeit der bisherigen Grabstätte zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Schließung und Aufhebung werden sechs Monate vorher öffentlich bekannt gegeben.
(5) Ersatzgrabstätten werden entsprechend der jeweils geltenden Friedhofssatzung hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Bestandteil des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten der Friedhöfe variieren auf Basis der jahreszeitlich auftretenden Tageslichtdauer. Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen der Friedhöfe per Aushang bekannt gegeben.
(2) Die Stadt Guben kann das Betreten der Friedhöfe aus besonderem Anlass vorübergehend ganz oder teilweise untersagen.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anweisungen des städtischen Personals sind zu befolgen. Wer die Anordnungen nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Inlineskates und Skateboards zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Kleinkinderfahrzeuge, Rollstühle, Rollatoren, Hand- und Schubkarren sowie Fahrzeuge der Stadt Guben oder seiner Beauftragten und
---Seite 5
der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden; Fahrräder und Kinderroller dürfen nur geschoben werden;
b) das Lärmen, Lagern, Spielen und sonstiges ruhestörendes Verhalten;
c) Musik- und Gesangsdarbietungen ohne Genehmigung der Stadt Guben;
d) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen;
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
f) Einfriedungen zu übersteigen, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten zu beschädigen oder zu verunreinigen;
g) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Hunde, die an der Leine geführt werden;
h) das unberechtigte Abschneiden von Blumen und Zweigen;
i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchzuführen;
j) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden;
k) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anzubieten sowie Sammlungen durchzuführen;
l) ohne vorherige Zustimmung der Stadt Guben Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen die im Rahmen der Bestattung notwendig und üblich sind;
m) während der Trauerfeierlichkeiten gegen den Willen der Angehörigen zu fotografieren.
Die Stadt Guben kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Die Friedhofsabfälle sind grundsätzlich in die dafür vorgesehenen Container einzuwerfen. Hierbei ist eine Abfalltrennung zu beachten.
(5) Die Benutzung vereister oder verschneiter Wege erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung der Stadt Guben.
(2) Zugelassen werden Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle bzw. gleichartige Verzeichnisse eingetragen sind. Bestattungsunternehmen bedürfen zur Zulassung der Gewerbeanmeldung
c) und einen für die Ausführung der Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweisen.
(3) Die von der Stadt Guben erteilte und auf drei Jahre befristete Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist auf Verlangen vorzuweisen. Die Zulassungsgebühr ist jährlich gemäß Gebührenbescheid zu entrichten.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Seite 6
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgelegten Öffnungszeiten durchgeführt werden.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den dafür vorgesehenen und von der Stadt Guben genehmigten Stellen gelagert werden. Bei der Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt Guben die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. In diesem Fall ist der Berechtigungsschein unverzüglich an die Stadt Guben zurückzugeben.
- 8. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof der Stadt Guben anzuzeigen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Bestattungen
(1) Die Stadt Guben setzt in Absprache mit dem Bestattungspflichtigen und dem Bestatter Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Die Erdbestattung oder die Einäscherung sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern oder verkürzen.
(2) Wird die Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Stadt Guben anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dies betrifft bei einer Erdbestattung die standesamtliche Bescheinigung, bei Urnenbeisetzungen die Einäscherungsbescheinigung.
(4) Nach § 19 Abs. 3 BbgBestG sollen Erdbestattungen in der Regel bis zum zehnten Tag nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Urnen sollen spätestens einen Monat nach Einäscherung beigesetzt werden. Urnen, die nicht binnen drei Monaten nach Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.
(5) Bei Einlieferung von Särgen in die Leichenhalle müssen diese mit dem Namen des Verstorbenen und dem Zeitpunkt der Einlieferung und Beisetzung gekennzeichnet sein.
(6) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, ist es den Angehörigen gestattet, die Leiche bis zur Bestattung zu sehen. Die Särge sind vor dem Heraustragen aus der Trauerhalle zu verschließen.
Seite 7
§ 8 Beschaffenheit von Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefugt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwervergänglichen Stoffen hergestellt sein. Die Särge sollen maximal 2,10 m lang, 0,75 m hoch und Mittel 0,90 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt Guben bei Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
§ 9 Ausheben der Grabstätten
(1) Die Gräber werden von den Bestattungsunternehmen geöffnet und wieder geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Der Nutzungsberechtigte hat in Abstimmung mit dem Bestattungsunternehmen das evtl. vorhandene Grabzubehör vorher zu entfernen oder entfernen zu lassen.
(3) Bestattungen d.h. Vorbereitungsmaßnahmen, Grabaushub, Bereitstellung von Sargträgern usw., erfolgen in persönlicher Verantwortung der Betroffenen durch die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens. Beisetzungen in die Urnengemeinschaftsgrabstätte gemäß § 13 werden durch die Stadt Guben ausgeführt, ohne Beisein von Angehörigen.
(4) Für Folgeschäden – insbesondere durch Setzungen –, die durch das Öffnen und Schließen des Grabes an der eigenen Grabstätte oder an der Nachbargrabstätte entstehen können, ist eine Haftung der Stadt Guben ausgeschlossen.
§ 10 Ruhezeiten und Nutzungszeit
(1) Ruhezeit ist die Zeit, während der gemäß Brandenburgischem Bestattungsgesetz eine Grabstelle nicht neu belegt oder beseitigt werden darf.
Die Ruhezeiten betragen
| a) bei Erdbestattungen | 20 Jahre |
|---|---|
| b) bei Urnenbestattungen | 15 Jahre |
(2) Nutzungszeit ist die Zeit, während der die Stadt Guben dem Nutzungsberechtigten die Grabstätte zur Verfügung stellt. Eine Verlängerung der Nutzungszeit kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten erfolgen.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Seite 8
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt Guben. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
(3) Die Ausgrabung aus Urnengemeinschaftsgrabstellen ist unzulässig.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. Diesem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
(5) Umbettungen und Ausgrabungen von Urnen erfolgen durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen bzw. durch die Stadt Guben. Umbettungen von Särgen erfolgen ausschließlich durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen.
(6) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 12 Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Guben. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in:
a) 1 qm Urnengrabstätten
b) 2 qm Urnengrabstätten
c) Urnengrabstätten mit Pflege durch die Stadt Guben (Grabplatte)
d) Reihengrabstätten
e) Sondergrabstätten
f) Doppelgrabstätten
g) Familiengrabstätten
h) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung (anonym)
i) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Kennzeichnung (Stele)
j) Kindergrabstätten
k) Kriegsgräber
Grabstätten nach Satz 1 c) werden nur auf dem Waldfriedhof angelegt, Grabstätten nach Satz 1 h) und i) werden sowohl auf dem Wald- als auch auf dem Westfriedhof angelegt. Die Grabstätten nach Satz 1 i) werden auch auf den Ortsteilfriedhöfen angelegt.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Seite 9
(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist möglich, sofern dem nicht vorrangige öffentliche Interessen des Friedhofsträgers entgegenstehen.
(5) Nutzungsberechtigter ist der Erwerber einer Grabstätte. Dieses Recht kann unabhängig von der gesetzlichen Bestattungspflicht erworben werden.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht an die volljährigen Angehörigen nach deren Zustimmung in der nachstehenden Reihenfolge über:
a) Ehegatte,
b) Kinder,
c) Eltern,
d) Geschwister,
e) Enkel,
f) Großeltern,
g) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
(7) Bei der Vergabe einer Grabstätte sollen Wünsche der Antragsteller weitestgehend berücksichtigt werden.
(8) Bestattungen und Beisetzungen sind nur unterirdisch möglich.
(9) Bei Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts an der Grabstätte wird dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde für das Nutzungsrecht ausgestellt. Das Nutzungsrecht wird durch die Zahlung der Gebühr erworben bzw. verlängert.
§ 13 Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Beisetzungen von Urnen, an denen ein Nutzungsrecht von 20 bzw. 30 Jahren verliehen wird.
(2) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wurde. Die Berechnung erfolgt jährlich anteilig, ausgehend von den Grundkosten der jeweiligen Grabarten.
(3) Urnengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: 1 qm Urnenstätten 1,00 m x 1,00 m / Beisetzung von zwei Urnen 2 qm Urnenstätten 1,00 m x 2,00 m / Beisetzung von max. vier Urnen
(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(5) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
Seite 10
§ 14 Urnengrabstätten mit Pflege durch die Stadt Guben
(1) Urnengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Beisetzungen von Urnen in einer Rasenfläche an denen ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird.
(2) Urnengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: 1 qm Urnenstelle 1,00 m x 1,00 m / Beisetzung eine Urne.
(3) Die Pflege obliegt der Stadt Guben.
(4) Die Grabkennzeichnung ist einheitlich auf ein liegendes Grabmal, Oberfläche eben in der Größe von 0,50 m x 0,50 m und einer Stärke von 6 cm vorgegeben. Die Schrift ist vertieft oder erhaben einzuarbeiten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 15 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, bei denen eine weitere Beisetzung nicht mehr folgt. Bei diesen Grabstätten besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre erworben.
(2) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
(3) Reihengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: 1,30 m x 2,60 m.
§ 16 Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung, in die eine weitere Beisetzung einer Urne erfolgen kann. Bei dieser Grabstätte besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 25 Jahre erworben.
(2) Sondergrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt: 1,65 m x 2,60 m.
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 17 Doppelgrabstätten
(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen. Die zusätzliche Beisetzung von max. zwei Urnen ist möglich. Bei dieser Grabstätte besteht ein Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben.
Seite 11
(2) Doppelgrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
3,00 m x 3,00 m.
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 18 Familiengrabstätten
(1) Familiengrabstätten sind Grabstätten für vier Erdbestattungen. Die zusätzliche Beisetzung von max. vier Urnen ist möglich. Bei dieser Grabstätte besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer des Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht wird für 30 Jahre erworben.
(2) Familiengrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
6,00 m x 3,00 m
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 19 Kindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr. Bei diesen Grabstätten besteht eine Gestaltungs- und Pflegepflicht für die Dauer der Nutzungszeit. Das Nutzungsrecht wird für 20 Jahre erworben.
(2) Kindergrabstätten werden mit folgenden Abmessungen angelegt:
1,25 m x 0,80 m.
(3) Über den Erwerb bzw. Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Graburkunde ausgestellt.
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne namentliche Kennzeichnung
(1) Anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätten sind für Beisetzungen von Urnen ohne namentliche Kennzeichnung bestimmte Grabflächen. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar.
(2) Die Beisetzung der Urne erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Grünfläche ohne Teilnahme der Hinterbliebenen.
(3) Es wird kein Nutzungs- bzw. Gestaltungsrecht an dieser Grabstätte erworben.
(4) Die Pflege dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Guben.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Die Beisetzung der Urnen erfolgt durch die Friedhofsmanager.
(7) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird keine Graburkunde ausgestellt.
---Seite 12
§ 21 Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Kennzeichnung
(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit namentlicher Kennzeichnung sind für Beisetzungen von Urnen bestimmte Grabflächen. Die Gräber sind nicht einzeln erkennbar.
(2) Die Beisetzung der Urne erfolgt auf einer dafür vorgesehenen Grünfläche. Die Teilnahme der Hinterbliebenen ist möglich.
(3) Es wird kein Nutzungs- bzw. Gestaltungsrecht an dieser Grabstätte erworben.
(4) Die Pflege dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Guben.
(5) Das Ablegen von Blumenschmuck oder Gebinde ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle möglich.
(6) Die namentliche Kennzeichnung erfolgt auf einer Stele. Die Inschrift beinhaltet den Vor- und Zunamen, sowie Geburts- und Sterbedaten. Die Auftragserteilung erfolgt durch die Stadt Guben spätestens ein Jahr nach erfolgter Beisetzung.
(7) Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird keine Graburkunde ausgestellt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
(1) Auf den Friedhöfen der Stadt Guben werden Grabstätten mit bzw. ohne Gestaltungsvorschriften angelegt.
a) Grabstätten mit Gestaltungsvorschriften: Waldfriedhof Westfriedhof Reichenbach Ortsteil Kaltenborn Ortsteil Groß Breesen Ortsteil Bresinchen Ortsteil Deulowitz Schlagsdorf Ortsteil Deulowitz
b) Grabstätten ohne Gestaltungsvorschriften: Waldfriedhof
(2) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten keinen zusätzlichen Anforderungen. Sie müssen jedoch der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Seite 13
(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und der Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und den Gesamtanlagen gewahrt bleibt.
(2) Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen.
(3) Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist untersagt.
(4) Die vorhandenen Wasserentnahmestellen dürfen nicht für Schlauchanschlüsse und Regner genutzt werden.
(5) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
§ 24 Anzeigepflicht für Grabaufbauten
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Anzeige bei der Friedhofsverwaltung und einer Genehmigung dieser.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
a. Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht, b. Angabe des Materials, c. Beschriftung (Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole) d. Fundamentierung und Befestigung.
§ 25 Grabmale
(1) Jede Grabstätte, außer den Urnengemeinschaftsanlagen mit bzw. ohne namentliche Kennzeichnung, ist innerhalb von einem Jahr mit einem Grabmal zu versehen.
(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, den allgemeinen Anforderungen sowie dieser Satzung entsprechen. Andernfalls kann die Errichtung durch die Stadt Guben versagt werden.
(3) Grabmale müssen bis zu einer Höhe von 1,00 m eine Mindeststärke ab 12 cm und ab einer Höhe von 1,01 m eine Mindeststärke von 14 cm aufweisen.
(4) Die Grabmale sind in der Flucht zu setzen. Zum Schutz des Nutzungsberechtigten und der Allgemeinheit sind Grabmale nach den anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik („Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabmäler“ in der jeweils geltenden Fassung, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Stadt Guben prüft die Standfestigkeit jährlich gemäß gesetzlicher Bestimmungen.
(5) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind entsprechend der Nutzungszeit in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich dafür sind die
Seite 14
Nutzungsberechtigten. Sie haften für jeden Schaden, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Teilen davon, sowie von sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
(6) Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt Guben nicht innerhalb von zwei Monaten wieder hergestellt, ist die Stadt Guben dazu berechtigt. Die Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Stadt Guben kann das Grabmal und sonstige baulichen Anlagen oder Teile davon entfernen. Durch die Stadt Guben werden diese Sachen für die Zeit von drei Monaten aufbewahrt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von zwei Monaten aufgestellt wird. Danach ist die Stadt Guben berechtigt, unverzüglich zu handeln und entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Nach Feststellung von Gefahr im Verzug kann die Stadt Guben sofortige Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Die dabei entstehenden Kosten sind durch den Nutzungsberechtigten zu tragen.
(7) Grababdeckplatten sind zulässig.
(8) Geschieht die Beräumung nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts, kann die Stadt Guben die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen lassen.
(9) Für das Grabmal auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte mit namentlicher Kennzeichnung (Stele) ist die Stadt Guben verantwortlich.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Für die Herrichtung und Pflege der Grabstätten in ihrer gesamten Größe sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung endet mit Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit und nach Einebnung der Grabstätte. Hierzu zählen insbesondere das Grabmal einschließlich Sockel und Fundament, die Einfassung und die vorhandene Bepflanzung. Die Einebnung ist durch den Nutzungsberechtigten bei der Stadt Guben zu beantragen.
(2) Urnengrabstätten sind einen Monat nach Beisetzung der Urne, Grabstätten, in denen Sargbestattungen vorgenommen wurden, sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten.
§ 27 Vernachlässigung und Entziehung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Stadt Guben innerhalb einer angemessen Frist die notwendigen Arbeiten an der Grabstätte vorzunehmen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
(3) Erfolgt keine Maßnahme, fällt das Nutzungsrecht unverzüglich an die Stadt zurück.
Seite 15
(4) Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in das Nutzungsrecht besteht nicht. Über Ausnahmen kann die Stadt Guben auf Antrag entscheiden.
VII. Benutzung der Trauerhallen und Gedenkfeiern
§ 28 Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder in einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Dekoration der Trauerhallen obliegt der Stadt Guben.
(3) Ein weiteres würdiges Ausschmücken der Trauerhallen durch Angehörige ist gestattet. Ausstattungsgegenstände dürfen vor Beginn der Trauerfeier in Absprache mit dem Friedhofspersonal in die Trauerhalle gebracht werden. Sie sind unverzüglich nach der Feier zu entfernen.
(4) Eine Abschiednahme am offenen Sarg ist nur im Abschiedsraum auf dem Waldfriedhof möglich. Dies hat in Abstimmung mit dem Bestatter zu erfolgen.
(5) Der für die Durchführung der Trauerfeier verantwortliche Bestatter ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
(6) Der Bestatter ist dazu verpflichtet, wenn eine übertragbare Krankheit vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.
(7) Die Benutzung ist gebührenpflichtig gemäß Anlage 1 der Satzung.
§ 29 Gedenkfeiern
Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen auf dem Friedhof sind genehmigungspflichtig. Sie sind mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Stadt Guben zu beantragen.
VIII. Gebühren
§ 30 Gebührenpflicht
Für die Nutzung der von der Stadt Guben verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach Anlage 1 - Friedhofsgebührenverzeichnis zu entrichten.
§ 31 Gebühren
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben (Anlage 1), welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 32 Entstehung der Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
Seite 16
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung, bei den Gebühren für das Nutzungsrecht an Grabstätten mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 33 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühren ist:
a) wer gesetzlich verpflichtet ist die Bestattung zu veranlassen;
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat;
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Guben bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Satzung.
§ 35 Haftung
Die Stadt Guben haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Guben nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,
- 1. entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. entgegen § 5 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Inlineskates und Skateboards befährt,
b) auf den Friedhöfen lärmt, lagert, spielt oder durch sonstiges Verhalten die Ruhe stört,
c) ohne Genehmigung der Stadt Musik- und Gesangsdarbietungen aufführt,
d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
Seite 17
- f) Einfriedungen übersteigt, den Friedhof, seine Einrichtungen und Grabstätten beschädigt oder verunreinigt,
- g) Hunde nicht an der Leine führt oder sonstige Tiere mitbringt,
- h) unberechtigt Blumen und Zweige abschneidet,
- i) öffentliche Versammlungen und Aufzüge ohne Begräbnischarakter durchführt,
- j) Äußerungen und Handlungen vornimmt, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verunglimpft werden,
- k) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder Sammlungen durchführt,
- l) Druckschriften ohne Genehmigung der Stadt Guben verteilt,
- m) oder während der Trauerfeierlichkeiten ohne Zustimmung der Angehörigen fotografiert.1. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Grababfälle nicht in den dafür vorgesehenen Containern entsorgt,
- 2. 4. als Gewerbetreibender entgegen § 6 Abs. 1, 6 und 8 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- 3. 5. entgegen § 25 Abs. 2 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet,
- 4. 6. Grabmale entgegen § 25 Abs. 5 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
- 5. 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 6 nicht in einem würdigen und verkehrssicherem Zustand hält,
- 6. 8. Grabstätten entgegen § 27 Abs. 1 vernachlässigt.(2) Gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der aktuellen Fassung, können Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 37 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Guben vom 4. April 2011 außer Kraft.
Guben den 29.11.2018
Bürgermeister der Stadt Guben
Anlage
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Guben– Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben
---Seite 18
Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Guben
Friedhofsgebührenverzeichnis der Stadt Guben
A.) Gebühren für die Vergabe des Nutzungsrechtes an Grabstätten gemäß der jeweils gültigen gesetzlichen Grundlagen:
| (1) 1 qm Urnengrabstätten | 192,00 € |
|---|---|
| (2) 2 qm Urnengrabstätten | 288,00 € |
| (3) Urnengrabstätten mit Pflege durch den Friedhofsträger | 924,00 € |
| (4) Reihengrabstätten | 325,00 € |
| (5) Sondergrabstätten | 516,00 € |
| (6) Doppelgrabstätten | 1.300,00 € |
| (7) Familiengrabstätten | 2.600,00 € |
| (8) Urnengemeinschaftsgrabstätten ohne Grabkennzeichnung | 815,00 € |
| (9) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabkennzeichnung | 1.099,00 € |
| (10) Kindergrabstätten | 96,00 € |
Bei Verlängerung erfolgt die jährlich anteilige Berechnung gemäß dem Nutzungsrecht ausgehend vom Grundbetrag.
B.) Benutzung von Räumen für Feierlichkeiten
| (1) Benutzung der Trauerhalle einschließlich Dekoration auf dem Waldfriedhof bei einer Nutzung bis max. 2 Stunden | 144,00 € |
|---|---|
| (2) Benutzung der Trauerhallen einschließlich Dekoration auf allen anderen Friedhöfen der Stadt Guben bei einer Nutzung bis max. 2 Stunden | 60,00 € |
| (3) Benutzung des Leichenaufbewahrungsraumes pro Leiche gemäß den gesetzlichen Vorschriften | 94,00 € |
| (4) Benutzung des Abschiedsraumes auf dem Waldfriedhof bis max. 1 Stunde | 47,00 € |
C.) Ausbettungen zwecks Beisetzung auf einem anderen Friedhof bzw. in eine andere Grabstätte
| (1) Aus- bzw. Umbettung von Feuerbestattungen innerhalb von Guben | 51,00 € |
|---|---|
| (2) Ausbettungen von Feuerbestattungen und Versand (zzgl. Versicherter Urnenversand) | 34,00 € |
| (3) Beisetzung von Urnen von außerhalb | 34,00 € |
D.) Zulassungsgebühren für Gewerbetreibende
| (1) Zulassungsgebühr für gewerbliche Tätigkeiten pro Jahr | 41,00 € |
|---|---|
| (2) Verwaltungsgebühr zur Erteilung von Genehmigungen zur Grabmalerrichtung pro Antrag | 20,00 € |
E.) Erteilung von Sondergenehmigungen
(z. B. Befahren der Friedhöfe mit PKW)
It. Satzung der Stadt Guben über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Seite 19