Grünberg

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2026 · Friedhofssatzung: 11.12.2025

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab800,00 € Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 1 b); Bestattungsgebühr separat 1.260,00 € (§ 6 Abs. 1 a) 1)
Sargwahlgrab3000,00 € Nutzungsrecht 30 Jahre (§ 9 Abs. 1 a); Bestattungsgebühr separat 1.260,00 € (§ 6 Abs. 1 a) 2) aa)
Urnenreihengrab450,00 € Nutzungsrecht (§ 8 Abs. 2 a); Bestattungsgebühr separat 540,00 € (§ 6 Abs. 2 a)
Urnenwahlgrab1350,00 € Nutzungsrecht (§ 9 Abs. 2); Bestattungsgebühr separat 540,00 € (§ 6 Abs. 2 b)
Urnengrab anonym450,00 € Reihenfeld für anonyme Beisetzungen (§ 8 Abs. 2 c); Bestattungsgebühr separat 540,00 € (§ 6 Abs. 2 e)
Baumbestattung450,00 € Nutzungsrecht (§ 10 Abs. 1 a); Bestattungsgebühr separat 540,00 € (§ 6 Abs. 2 f); Namensschild 250,00 € (§ 10 Abs. 1 b)
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)1260,00 € (Sarg) / 540,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühr für Ausheben/Schließen des Grabes (§ 6); nicht in der Nutzungsgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle40,00 € - 75,00 € Leichenhalle/Aufbahrungsraum/Kapelle (§ 5): Kühlzelle 40 €/Tag, Kapelle groß 75 €/klein 40 €, Leichenhalle Stadtteile 50 €

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEBÜHRENRORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

der Stadt Grünberg

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i. V. m. § 2 Abs.3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2025 (GVBl. 2025 Nr. 64) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Grünberg in der Sitzung vom 11.12.2025 für die Friedhöfe der Stadt Grünberg folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Grünberg vom 11.12.2025 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern - und kinder.

Lebte der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

Friedhofsgebührenordnung

1

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHRENARTEN

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle

(1) Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes / der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 40,00 €

b) Für die Benutzung des großen Raumes der Friedhofskapelle in der Kernstadt 75,00 €

c) Für die Benutzung des kleinen Raumes in der Kernstadt 40,00 €

d) Für die Benutzung der Leichenhalle in den Stadtteilen 50,00 €

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, werden folgende Gebühren erhoben:

Friedhofsgebührenordnung

2

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. In einer Reihengrabstätte 1260,00 €

  1. 2. In einer Wahlgrabstätte

aa) Erstbestattung 1260,00 €

bb) jede weitere Bestattung 1260,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

  1. 1. In einer Reihengrabstätte 0,00 €

  1. 2. In einer Wahlgrabstätte

aa) Erstbestattung 0,00 €

bb) jede weitere Bestattung 0,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

a) In einer Urnenreihengrabstätte 540,00 €

b) In einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 540,00 €

c) In einer Urnenrasenreihengrabstätte 540,00 €

d) In einer Urnenrasenwahlgrabstätte (je Urne) 540,00 €

e) In einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 540,00 €

f) In einer Baumgrabstätte 540,00 €

g) In einer Grabstätte für Erdbestattung 540,00 €

Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

a) In einer Urnenreihengrabstätte 0,00 €

b) In einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 0,00 €

c) In einer Urnenrasenreihengrabstätte 0,00 €

d) In einer Urnenrasenwahlgrabstätte (je Urne) 0,00 €

e) In einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 0,00 €

Friedhofsgebührenordnung

3

f) In einer Baumgrabstätte 0,00 €

g) In einer Grabstätte für Erdbestattung 0,00 € (3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 100 % der vollen Gebühr berechnet. (4) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einer gemeinschaftlichen Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten erfolgt kostenlos.

§ 7

Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 450,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres 800,00 €

c) Überlassung einer Reihengrabstätte im Rasenfeld 1100,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 450,00 €

b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengrabfeld 650,00 €

c) Reihenfeld für anonyme Beisetzungen 450,00 €

§ 9

Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte, zweistellig 3000,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden

Friedhofsgebührenordnung

4

folgende Gebühren erhoben 1350,00 € (3) Für die Überlassung einer Urnenrasenwahlgrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben 1650,00 € (4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 und §§ 25, 27, 31 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei Wahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 100,00 €

b) Bei Urnenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 45,00 €

c) Bei Urnenrasenwahlgrabstätten je Jahr der Verlängerung 55,00 € (5) Für den Wiedererwerb einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte bzw. Urnenrasenwahlgrabstätte gelten Abs. 1, 2 und 3 entsprechend. (6) Für die Verlängerung eines Reihengrabes zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres wird pro Jahr 1/25 der Gebühr nach § 8 Abs. 1 a) erhoben.

§ 10

Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für eine Baumgrabstätte 450,00 €

b) Für die Beschaffung, Beschriftung und Anbringung des Namensschildes zur Kennzeichnung einer Baumbestattung wird eine Gebühr von 250,00 € erhoben. (2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege. (3) Für gärtnerbetreute Grabanlagen (Memoriam-Garten) werden die Nutzungsgebühren gemäß der §§ 8 und 9 dieser Satzung entsprechend der Grabart erhoben.

§ 11

Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. Bei Erdgrabstätten pro Stelle 300,00 €

Friedhofsgebührenordnung

5

  1. 2. Bei Urnenwahlgräbern pro Grabstätte 250,00 €
  2. 3. Bei Urnenreihengräbern pro Grabstätte 200,00 €
  3. 4. Bei Rasengräbern und Urnenrasengräbern pro Grabstätte 150,00 €
  4. 5. Bei Baumgrabstätten pro Grabstätte 100,00 €
    • b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte. (2) Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.01.2026 aufgestellt wurde (§ 39 Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden bei Durchführung der Arbeiten durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte folgende Gebühren erhoben:
  5. 1. Bei Erdgrabstätten pro Stelle 300,00 €
  6. 2. Bei Urnenwahlgräbern pro Grabstätte 250,00 €
  7. 3. Bei Urnenreihengräbern pro Grabstätte 200,00 €
  8. 4. Bei Urnenrasengräbern pro Grabstätte 150,00 € (3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 1 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i. H. v. 100,00 € zu leisten.

§ 12

Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)

  1. 1. einmalig 30,00 €
  2. 2. für die Dauer von 1 Jahr 100,00 €
  3. 3. für die Dauer von 5 Jahren 300,00 €
    • b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) 100,00 €
    • c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen

Friedhofsgebührenordnung

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sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) 50,00 €

d) Für die Bearbeitung eines Antrages zur vorzeitigen Abräumung einer Grabstätte 85,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

a) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt Grünberg abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

b) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 09.02.2023 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/n hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Grünberg, den 12.12.2025

DER MAGISTRAT DER STADT GRÜNBERG

Marcel Schlosser Bürgermeister

Die Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg wurde mit der Nr. 51 des 174. Jahrganges der Heimat-Zeitung Grünberg am 18. Dezember 2025 bekannt gegeben. Es wird bescheinigt, dass die Bekanntmachung gem. § 6 der Hauptsatzung ordnungsgemäß erfolgt ist.

Friedhofsgebührenordnung

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