Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2019, außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großsteinhausen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 525,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte 700,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 810,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.080,00 € c) eine Doppelgrabstätte 1.620,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 2.160,00 € e) jede weitere Grabstätte 810,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) eine Einzelgrabstätte 27,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 36,00 € c) eine Doppelgrabstätte 54,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 72,00 € e) jede weitere Grabstätte 27,00 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
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- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 630,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 1.260,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 1.260,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.050,00 €5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 21,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 42,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 42,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 42,00 €6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 a) – c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 5 a) – c) erhoben.7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 525,00 €8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 und Nr. 4 auf die Dauer der Nutzungszeit- a) Rasenurnensondergrabstätte einstellig 840,00 €
- b) Rasenurnensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 2 und Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätten je Jahr
| a) Rasensondergrabstätte einstellig | 28,00 | € |
|---|---|---|
| b) Rasensondergrabstätte zweistellig | 28,00 | € |
| c) Sonderurnenbaumgrabstätte | 28,00 | € |
- Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer 525,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 512,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 869,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 357,00 | € |
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Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v. H. berechnet.
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Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 67,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 54,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 322,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
IV. Benutzung der Leichenhalle
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen | 170,00 | € |
|---|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 42,50 | € |
| b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 55,00 | € |
V. Gebühr für Einfriedung
| pro lfdm. Meter | 6,10 | € |
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VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 | € |
|---|
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VII. Sonstiges
| a) Gebühr für Namensschild | 70,00 | € |
|---|---|---|
| b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 21 Tage Frist) | 200,00 | € |