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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2019, außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großsteinhausen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 525,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte 700,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 810,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.080,00 € c) eine Doppelgrabstätte 1.620,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 2.160,00 € e) jede weitere Grabstätte 810,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) eine Einzelgrabstätte 27,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 36,00 € c) eine Doppelgrabstätte 54,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 72,00 € e) jede weitere Grabstätte 27,00 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
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- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 630,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 1.260,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 1.260,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.050,00 €5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 21,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 42,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 42,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 42,00 €6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 a) – c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 5 a) – c) erhoben.7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 525,00 €8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 und Nr. 4 auf die Dauer der Nutzungszeit- a) Rasenurnensondergrabstätte einstellig 840,00 €
- b) Rasenurnensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 2 und Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätten je Jahr
| a) Rasensondergrabstätte einstellig | 28,00 | € |
|---|---|---|
| b) Rasensondergrabstätte zweistellig | 28,00 | € |
| c) Sonderurnenbaumgrabstätte | 28,00 | € |
- Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer 525,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 512,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 869,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 357,00 | € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v. H. berechnet.
-
Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 67,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 54,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 322,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
IV. Benutzung der Leichenhalle
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen | 170,00 | € |
|---|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 42,50 | € |
| b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 55,00 | € |
V. Gebühr für Einfriedung
| pro lfdm. Meter | 6,10 | € |
|---|
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 | € |
|---|
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VII. Sonstiges
| a) Gebühr für Namensschild | 70,00 | € |
|---|---|---|
| b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 21 Tage Frist) | 200,00 | € |
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2019, außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großsteinhausen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 525,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte 700,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 810,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.080,00 € c) eine Doppelgrabstätte 1.620,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 2.160,00 € e) jede weitere Grabstätte 810,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) eine Einzelgrabstätte 27,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 36,00 € c) eine Doppelgrabstätte 54,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 72,00 € e) jede weitere Grabstätte 27,00 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
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- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 630,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 1.260,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 1.260,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.050,00 €5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 21,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 42,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 42,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 42,00 €6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 a) – c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 5 a) – c) erhoben.7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 525,00 €8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 und Nr. 4 auf die Dauer der Nutzungszeit- a) Rasenurnensondergrabstätte einstellig 840,00 €
- b) Rasenurnensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 2 und Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätten je Jahr
| a) Rasensondergrabstätte einstellig | 28,00 | € |
|---|---|---|
| b) Rasensondergrabstätte zweistellig | 28,00 | € |
| c) Sonderurnenbaumgrabstätte | 28,00 | € |
- Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer 525,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 512,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 869,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 357,00 | € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v. H. berechnet.
-
Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 67,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 54,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 322,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
IV. Benutzung der Leichenhalle
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen | 170,00 | € |
|---|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 42,50 | € |
| b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 55,00 | € |
V. Gebühr für Einfriedung
| pro lfdm. Meter | 6,10 | € |
|---|
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 | € |
|---|
-4-
VII. Sonstiges
| a) Gebühr für Namensschild | 70,00 | € |
|---|---|---|
| b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 21 Tage Frist) | 200,00 | € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Großsteinhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Großsteinhausen waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
- Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf oder legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungs-
Ausführung gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.S.335 abgewickelt werden.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus setzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Die Gewerbetreibende sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungs-
vorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Paragraph 8
Särge
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
- Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- Bei Umbettungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Sondergrabstätten
- Ehrengrabstätten
- Rasenurnengrabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Urnengrabstätten
Sondergrabstätten
-
Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
-
Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
-
Sonder- bzw. Urnensondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht zulässig. Weiterhin werden einstellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung, und zweistellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne oder von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
-
Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
-
Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren, oder auch in Teilabschnitten von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 Jahre wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung über eine Verlängerung von mehr als 30 Jahren entscheiden.
-
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
-
auf den überlebenden Ehegatten,
-
auf die Kinder,
-
auf die Eltern,
-
auf sonstige Sorgeberechtigte,
-
auf die Geschwister,
-
auf die Großeltern,
-
auf die Enkelkinder
-
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs berechtigt.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen des Recht, in der Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
-
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
15
Urnengrabstätten
-
Aschen dürfen beigesetzt werden
-
in Urnensondergrabstätten einstellig
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in Urnensondergrabstätten zweistellig
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in anonymen Urnenrasenreihengrabstätten (§ 16)
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in Reihengrabstätten (§ 13)
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in Sondergrabstätten (§ 14)
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in Urnenkammerngrabstätten
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Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
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Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammerngrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 5 bis 8.
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Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
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Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftenentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
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Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. dürfen nur auf den eigens dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Es ist nicht zulässig die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, werden spätestens nach 3 Wochen durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
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Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich dabei um eine Aschenkapsel handelt.
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Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
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Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnensondergrabstätten.
§ 15 a
Urnenbaumgrabstätten
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Als Sonderform der Urnenbeisetzung stellt die Ortsgemeinde unter 2 gegenüber der Leichenhalle stehenden Bäumen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten werden nur als Sondergrabstätten (für bis zu 2 Urnen) abgegeben. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt. Unter jedem Baum werden 10 Urnenplätze an 2 Kreislinien, halbkreisförmig, angelegt. Die Urnenstätten werden aus einem Urnenerdröhrensystem (Durchmesser 25 cm) mit Verschlussplatte hergestellt. Die Verschlussplatte (Grabsiegel) besteht aus Bronzeguss mit Symbol „Lebensbaum“ und wird mit Spezial Messingschildern für das Grabsiegel mit dem Namen versehen.
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Es dürfen ausnahmslos nur verrotbare Schmuckurnen und Aschekapseln mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden, deren Durchmesser kleiner als 25 cm ist.
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Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen wird. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Sie werden gegen Kostenerstattung, von der Gemeinde bestellt und angebracht.
Schrift: Antiqua Schriftfarbe: Schwarz Beschriftung: Vor- und Familienname Geburts- und Sterbejahr
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Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücken) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen und Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Veränderungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden kostenpflichtig beseitigt.
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Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen abgelegt werden, müssen aber spätestens 21 Tage nach der Beisetzung entfernt werden. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung (Unterzeichner des Antrags auf Grabzuteilung) dieser Räumung nicht nach, wird die Gemeinde die Räumung kostenpflichtig vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht des Blumenschmucks seitens der Gemeinde Großsteinhausen besteht nicht.
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Die Pflege der Grabstellen sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Ortsgemeinde. Daher entscheidet auch ausschließlich die Ortsgemeinde über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang des etwaigen erforderlichen Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müsste, erfolgt durch die Gemeinde Großsteinhausen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 16 Paragraph 16
Rasengrabstätten
- Rasengrabstätten können als
a) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 13) b) Urnendsondergrabstätten ein- oder zweistellig
abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten (§§ 13 und 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
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Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Grabmale sind wie folgt zu gestalten:
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Grundplatte: Material Stein
Maße: T 50 cm, B 70 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen.
- Aufsatz: als Grabplatte 4 cm Mindeststärke, 30 x 50 cm
als Grabstein/Kissen 30 x 50 cm, Höhe bis 35 cm
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Die Gesamthöhe von Grabplatte und Aufsatz darf 40 cm nicht überschreiten.
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Je Grabstelle können Grableuchten und Vasen, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte oder im Grabstein integriert werden, wobei ein Randabstand von mindestens 10 cm zur Außenkante einzuhalten ist.
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Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Absatz 4.
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Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Großsteinhausen. Die Gemeinde behält sich vor bei Urnenrasengrabstätten, anstelle von Rasen Bodendecker anzupflanzen. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
- Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten, Urnensondergrabstätten und Rasengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
Entfernen von Grabmalen
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Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
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Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Absatz 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Absatz 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
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Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
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Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
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Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Die Grünabfälle werden in der auf dem Friedhof vorhandenen Abfallgrube, die nicht verrottbaren Abfälle (z. Bsp. Kunststoffe und Metalle) in dem zur Verfügung gestellten Container gelagert.
§ 25 VIII. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Leichenhalle
§ 26 IX. Schlussvorschriften
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
- Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
- gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Absatz 5 u. § 6 Absatz 5) verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Absatz 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Absatz 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 betritt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 30 Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Satzung vom 14.06.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Großsteinhausen, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.2010, und 21.03.2019, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker (Ortsbürgermeister)
Siegel
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Großsteinhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Großsteinhausen waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
- Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf oder legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.S.335 abgewickelt werden.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus setzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Die Gewerbetreibende sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungs-
vorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
Särge
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 09
Grabherstellung
- Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- Bei Umbettungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Sondergrabstätten
- Ehrengrabstätten
- Rasenurnengrabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
Paragraph 14
Sondergrabstätten
-
Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
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Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
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Sonder- bzw. Urnensondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht zulässig. Weiterhin werden einstellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung, und zweistellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne oder von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
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Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
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Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren, oder auch in Teilabschnitten von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 Jahre wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung über eine Verlängerung von mehr als 30 Jahren entscheiden.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
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auf den überlebenden Ehegatten,
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auf die Kinder,
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auf die Eltern,
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auf sonstige Sorgeberechtigte,
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auf die Geschwister,
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auf die Großeltern,
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auf die Enkelkinder
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auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs berechtigt.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen des Recht, in der Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
15
Urnengrabstätten
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Aschen dürfen beigesetzt werden
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in Urnensondergrabstätten einstellig
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in Urnensondergrabstätten zweistellig
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in anonymen Urnenrasenreihengrabstätten (§ 16)
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in Reihengrabstätten (§ 13)
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in Sondergrabstätten (§ 14)
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in Urnenkammerngrabstätten
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Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
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Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammerngrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 5 bis 8.
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Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
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Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftenentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
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Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. dürfen nur auf den eigens dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Es ist nicht zulässig die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, werden spätestens nach 3 Wochen durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
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Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich dabei um eine Aschenkapsel handelt.
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Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
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Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnensondergrabstätten.
Paragraph 15
Urnenbaumgrabstätten
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Als Sonderform der Urnenbeisetzung stellt die Ortsgemeinde unter 2 gegenüber der Leichenhalle stehenden Bäumen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten werden nur als Sondergrabstätten (für bis zu 2 Urnen) abgegeben. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt. Unter jedem Baum werden 10 Urnenplätze an 2 Kreislinien, halbkreisförmig, angelegt. Die Urnenstätten werden aus einem Urnenerdröhrensystem (Durchmesser 25 cm) mit Verschlussplatte hergestellt. Die Verschlussplatte (Grabsiegel) besteht aus Bronzeguss mit Symbol „Lebensbaum“ und wird mit Spezial Messingschildern für das Grabsiegel mit dem Namen versehen.
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Es dürfen ausnahmslos nur verrotbare Schmuckurnen und Aschekapseln mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden, deren Durchmesser kleiner als 25 cm ist.
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Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen wird. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Sie werden gegen Kostenerstattung, von der Gemeinde bestellt und angebracht.
Schrift: Antiqua Schriftfarbe: Schwarz Beschriftung: Vor- und Familienname Geburts- und Sterbejahr
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Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücken) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen und Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Veränderungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden kostenpflichtig beseitigt.
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Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen abgelegt werden, müssen aber spätestens 21 Tage nach der Beisetzung entfernt werden. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung (Unterzeichner des Antrags auf Grabzuteilung) dieser Räumung nicht nach, wird die Gemeinde die Räumung kostenpflichtig vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht des Blumenschmucks seitens der Gemeinde Großsteinhausen besteht nicht.
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Die Pflege der Grabstellen sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Ortsgemeinde. Daher entscheidet auch ausschließlich die Ortsgemeinde über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang des etwaigen erforderlichen Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müsste, erfolgt durch die Gemeinde Großsteinhausen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 16
Rasengrabstätten
- Rasengrabstätten können als
a) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 13) b) Urnendsondergrabstätten ein- oder zweistellig
abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten (§§ 13 und 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
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Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Grabmale sind wie folgt zu gestalten:
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Grundplatte: Material Stein
Maße: T 50 cm, B 70 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen.
- Aufsatz: als Grabplatte 4 cm Mindeststärke, 30 x 50 cm
als Grabstein/Kissen 30 x 50 cm, Höhe bis 35 cm
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Die Gesamthöhe von Grabplatte und Aufsatz darf 40 cm nicht überschreiten.
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Je Grabstelle können Grableuchten und Vasen, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte oder im Grabstein integriert werden, wobei ein Randabstand von mindestens 10 cm zur Außenkante einzuhalten ist.
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Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Absatz 4.
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Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Großsteinhausen. Die Gemeinde behält sich vor bei Urnenrasengrabstätten, anstelle von Rasen Bodendecker anzupflanzen. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
- Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.
VI. Grabmale
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Paragraph 20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten, Urnensondergrabstätten und Rasengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 23
Entfernen von Grabmalen
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Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
-
Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Absatz 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Absatz 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
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Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
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Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
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Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Die Grünabfälle werden in der auf dem Friedhof vorhandenen Abfallgrube, die nicht verrottbaren Abfälle (z. Bsp. Kunststoffe und Metalle) in dem zur Verfügung gestellten Container gelagert.
Paragraph 25
Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Leichenhalle
Paragraph 26
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
- Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 27
Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
- gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Absatz 5 u. § 6 Absatz 5) verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Absatz 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Absatz 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 betritt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
Paragraph 31
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Satzung vom 14.06.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Großsteinhausen, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.2010, und 21.03.2019, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker (Ortsbürgermeister)
Siegel
Gebührenordnung
Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2019, außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großsteinhausen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 525,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte 700,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 810,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.080,00 € c) eine Doppelgrabstätte 1.620,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 2.160,00 € e) jede weitere Grabstätte 810,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) eine Einzelgrabstätte 27,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 36,00 € c) eine Doppelgrabstätte 54,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 72,00 € e) jede weitere Grabstätte 27,00 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
-2-
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 630,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 1.260,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 1.260,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.050,00 €5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 21,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 42,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 42,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 42,00 €6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 a) – c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 5 a) – c) erhoben.7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 525,00 €8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 und Nr. 4 auf die Dauer der Nutzungszeit- a) Rasenurnensondergrabstätte einstellig 840,00 €
- b) Rasenurnensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 2 und Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätten je Jahr
| a) Rasensondergrabstätte einstellig | 28,00 | € |
|---|---|---|
| b) Rasensondergrabstätte zweistellig | 28,00 | € |
| c) Sonderurnenbaumgrabstätte | 28,00 | € |
- Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer 525,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 512,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 869,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 357,00 | € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v. H. berechnet.
-
Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 67,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 54,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 322,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
IV. Benutzung der Leichenhalle
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen | 170,00 | € |
|---|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 42,50 | € |
| b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 55,00 | € |
V. Gebühr für Einfriedung
| pro lfdm. Meter | 6,10 | € |
|---|
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 | € |
|---|
-4-
VII. Sonstiges
| a) Gebühr für Namensschild | 70,00 | € |
|---|---|---|
| b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 21 Tage Frist) | 200,00 | € |
Paragraph 01
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragssteller.
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
Paragraph 03
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
Paragraph 04
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 05.01.2017, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2019, außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker Ortsbürgermeister
Siegel
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Großsteinhausen
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 675,00 €
- Überlassung einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit 525,00 €
- Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer anonymen Urnenrasenreihengrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit a) Anonyme Urnenrasenreihengrabstätte 700,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Sondergrabstätten
- Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte 810,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 1.080,00 € c) eine Doppelgrabstätte 1.620,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 2.160,00 € e) jede weitere Grabstätte 810,00 €
- Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 1 a) – e) bei späteren Bestattungen je Jahr a) eine Einzelgrabstätte 27,00 € b) eine Sondergrabstätte einstellig mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung 36,00 € c) eine Doppelgrabstätte 54,00 € d) eine Sondergrabstätte zweistellig mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen 72,00 € e) jede weitere Grabstätte 27,00 €
- Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 1 a) – e) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) erhoben.
-2-
- Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnensondergrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 630,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 1.260,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 1.260,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 1.050,00 €5. Verlängerung des Nutzungsrechts nach Nr. 4 a) – c) bei späteren Beisetzungen je Jahr- a) Urnensondergrabstätte einstellig /Rasenurnengrabstätte einstellig 21,00 €
- b) Urnensondergrabstätte zweistellig /Rasenurnengrabstätte zweistellig 42,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte (für bis zu 2 Urnen gem. § 15 a Nr. 1 der Friedhofssatzung) 42,00 €
- d) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 42,00 €6. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 4 a) – c) erhoben. Bei einer Wiederverleihung für einen Teilzeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren werden je Jahr die gleichen Gebühren wie nach Nr. 5 a) – c) erhoben.7. Zusätzliche Beistellung einer Urne in einer bereits belegten Sondergrabstätte auf die Dauer der Ruhezeit je Beistellung 525,00 €8. Für die Anpassung der Sondergrabstätten an die Ruhezeit der zusätzlich beigestellten Urne werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 a) – e) und Nr. 5 a) – b) erhoben.9. Einmalige Pflegegebühr für die Pflege einer Rasensondergrabstätte nach Nr. 1 und Nr. 4 auf die Dauer der Nutzungszeit- a) Rasenurnensondergrabstätte einstellig 840,00 €
- b) Rasenurnensondergrabstätte zweistellig 840,00 €
- c) Sonderurnenbaumgrabstätte 840,00 €
- Verlängerung der Pflegegebühr nach Nr. 2 und Nr. 5 bei späteren Bestattungen oder Teilwiedererwerb der Grabstätten je Jahr
| a) Rasensondergrabstätte einstellig | 28,00 | € |
|---|---|---|
| b) Rasensondergrabstätte zweistellig | 28,00 | € |
| c) Sonderurnenbaumgrabstätte | 28,00 | € |
- Zusätzliche Beistellung einer Aschenkapsel in einer bereits belegten Urnenkammer 525,00 €
III. Ausheben und Schließen der Gräber
- Bestattung von Verstorbenen (§ 12, 13, 14, 15 und 16)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 512,00 | € |
|---|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 869,00 | € |
| c) Urnenbeisetzung je Beisetzung | 357,00 | € |
-
Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen wird ein Zuschlag von 60 v.H., und an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von 120 v. H. berechnet.
-
Für evtl. anfallende Zusatzarbeiten werden berechnet:
| a) Facharbeiter je Stunde | 67,00 | € |
|---|---|---|
| b) Hilfsarbeiter je Stunde | 54,00 | € |
| c) Zuschlag für schwer lösbaren Fels je Kubikmeter | 322,00 | € |
- Bei Grabaushub mit Handschachtung wird ein Zuschlag in Höhe von 90 v.H. erhoben (gilt nicht für Urnengräber).
IV. Benutzung der Leichenhalle
| a) einer Leiche/Urne bis zu 4 Tagen | 170,00 | € |
|---|---|---|
| für jeden weiteren Tag | 42,50 | € |
| b) Benutzung der Leichenhalle ohne Aufbewahrung | 55,00 | € |
V. Gebühr für Einfriedung
| pro lfdm. Meter | 6,10 | € |
|---|
VI. Genehmigungsgebühren
| zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergleichen | 20,00 | € |
|---|
-4-
VII. Sonstiges
| a) Gebühr für Namensschild | 70,00 | € |
|---|---|---|
| b) Räumung der Baumgrabstätte von Trauerkränzen und Blumenschmuck durch die Gemeinde (nach Ablauf der 21 Tage Frist) | 200,00 | € |
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Großsteinhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Großsteinhausen waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
- Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf oder legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.
§ 6 III. Allgemeine Bestattungs-
Ausführung gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.S.335 abgewickelt werden.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus setzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Die Gewerbetreibende sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungs-
vorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Paragraph 8
Särge
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 9 Paragraph 9
Grabherstellung
- Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 11 IV. Grabstätten
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- Bei Umbettungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Sondergrabstätten
- Ehrengrabstätten
- Rasenurnengrabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 Urnengrabstätten
Sondergrabstätten
-
Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
-
Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
-
Sonder- bzw. Urnensondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht zulässig. Weiterhin werden einstellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung, und zweistellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne oder von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
-
Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
-
Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren, oder auch in Teilabschnitten von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 Jahre wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung über eine Verlängerung von mehr als 30 Jahren entscheiden.
-
Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
-
auf den überlebenden Ehegatten,
-
auf die Kinder,
-
auf die Eltern,
-
auf sonstige Sorgeberechtigte,
-
auf die Geschwister,
-
auf die Großeltern,
-
auf die Enkelkinder
-
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs berechtigt.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen des Recht, in der Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
-
Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
15
Urnengrabstätten
-
Aschen dürfen beigesetzt werden
-
in Urnensondergrabstätten einstellig
-
in Urnensondergrabstätten zweistellig
-
in anonymen Urnenrasenreihengrabstätten (§ 16)
-
in Reihengrabstätten (§ 13)
-
in Sondergrabstätten (§ 14)
-
in Urnenkammerngrabstätten
-
Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
-
Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammerngrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 5 bis 8.
-
Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
-
Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftenentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
-
Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. dürfen nur auf den eigens dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Es ist nicht zulässig die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, werden spätestens nach 3 Wochen durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
-
Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich dabei um eine Aschenkapsel handelt.
-
Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
-
Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnensondergrabstätten.
§ 15 a
Urnenbaumgrabstätten
-
Als Sonderform der Urnenbeisetzung stellt die Ortsgemeinde unter 2 gegenüber der Leichenhalle stehenden Bäumen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten werden nur als Sondergrabstätten (für bis zu 2 Urnen) abgegeben. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt. Unter jedem Baum werden 10 Urnenplätze an 2 Kreislinien, halbkreisförmig, angelegt. Die Urnenstätten werden aus einem Urnenerdröhrensystem (Durchmesser 25 cm) mit Verschlussplatte hergestellt. Die Verschlussplatte (Grabsiegel) besteht aus Bronzeguss mit Symbol „Lebensbaum“ und wird mit Spezial Messingschildern für das Grabsiegel mit dem Namen versehen.
-
Es dürfen ausnahmslos nur verrotbare Schmuckurnen und Aschekapseln mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden, deren Durchmesser kleiner als 25 cm ist.
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Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen wird. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Sie werden gegen Kostenerstattung, von der Gemeinde bestellt und angebracht.
Schrift: Antiqua Schriftfarbe: Schwarz Beschriftung: Vor- und Familienname Geburts- und Sterbejahr
-
Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücken) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen und Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Veränderungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden kostenpflichtig beseitigt.
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Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen abgelegt werden, müssen aber spätestens 21 Tage nach der Beisetzung entfernt werden. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung (Unterzeichner des Antrags auf Grabzuteilung) dieser Räumung nicht nach, wird die Gemeinde die Räumung kostenpflichtig vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht des Blumenschmucks seitens der Gemeinde Großsteinhausen besteht nicht.
-
Die Pflege der Grabstellen sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Ortsgemeinde. Daher entscheidet auch ausschließlich die Ortsgemeinde über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang des etwaigen erforderlichen Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müsste, erfolgt durch die Gemeinde Großsteinhausen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 16 Paragraph 16
Rasengrabstätten
- Rasengrabstätten können als
a) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 13) b) Urnendsondergrabstätten ein- oder zweistellig
abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten (§§ 13 und 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
-
Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Grabmale sind wie folgt zu gestalten:
-
Grundplatte: Material Stein
Maße: T 50 cm, B 70 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen.
- Aufsatz: als Grabplatte 4 cm Mindeststärke, 30 x 50 cm
als Grabstein/Kissen 30 x 50 cm, Höhe bis 35 cm
-
Die Gesamthöhe von Grabplatte und Aufsatz darf 40 cm nicht überschreiten.
-
Je Grabstelle können Grableuchten und Vasen, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte oder im Grabstein integriert werden, wobei ein Randabstand von mindestens 10 cm zur Außenkante einzuhalten ist.
-
Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Absatz 4.
-
Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Großsteinhausen. Die Gemeinde behält sich vor bei Urnenrasengrabstätten, anstelle von Rasen Bodendecker anzupflanzen. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
- Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.
VI. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten, Urnensondergrabstätten und Rasengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
Entfernen von Grabmalen
-
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
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Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
-
Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
-
Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Absatz 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Absatz 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
-
Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
-
Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
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Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Die Grünabfälle werden in der auf dem Friedhof vorhandenen Abfallgrube, die nicht verrottbaren Abfälle (z. Bsp. Kunststoffe und Metalle) in dem zur Verfügung gestellten Container gelagert.
§ 25 VIII. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Leichenhalle
§ 26 IX. Schlussvorschriften
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
- Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
§ 27 Paragraph 27
Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
- gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Absatz 5 u. § 6 Absatz 5) verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Absatz 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Absatz 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 betritt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 30 Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Satzung vom 14.06.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Großsteinhausen, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.2010, und 21.03.2019, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker (Ortsbürgermeister)
Siegel
Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Ortsgemeinde Großsteinhausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe.
Paragraph 02
Friedhofszweck
- Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.
- Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
- bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Großsteinhausen waren,
- ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
- ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Paragraph 03
Schließung und Aufhebung
- Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-.
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
- Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhe-zeit noch nicht abgelaufen ist, die in Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
- Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
- Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
- Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzsondergrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 04
Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
- Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
Paragraph 05
Verhalten auf dem Friedhof
- Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
- Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
- Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
- Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
- Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, a) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- Druckschriften zu verteilen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
- Tiere- ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen,
- zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
- Zur Ablagerung kompostierbarer Abfälle stellt die Ortsgemeinde an geeigneter Stelle einen Behälter auf oder legt einen Komposthaufen an. Dort sind ausschließlich die bei Herrichtung, Instandhalten, Pflege oder Abräumen der Gräber anfallenden Grünabfälle abzulagern. Alle nicht verrottbaren Abfälle und Wertstoffe sind von den Besuchern und Nutzungsberechtigten grundsätzlich mitzunehmen und ordnungsgemäß selbst zu entsorgen. Soweit die Ortsgemeinde für bestimmte Stoffe Behälter aufstellt, können sie entsprechend ihrer Inhaltsbestimmung und den Anweisungen des Friedhofsträgers genutzt werden.
Paragraph 06
Ausführung gewerblicher Arbeiten
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl.S.335 abgewickelt werden.
- Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
- Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
- Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraus setzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
- Die Gewerbetreibende sind verpflichtet, die bei der Verrichtung entstehenden Abfälle und Wertstoffe mitzunehmen und selbst ordnungsgemäß zu entsorgen.
III. Allgemeine Bestattungs-
vorschriften
Paragraph 07
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 3.
- Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
- Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reihengrabstätte beigesetzt.
- In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 2 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
Paragraph 08
Särge
- Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
- Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
Paragraph 09
Grabherstellung
- Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
- Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
- Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
- Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
Paragraph 11
Umbettungen
- Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
- Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter 2 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
- Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
- Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
- Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
- Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- Bei Umbettungen ist der Teil des Friedhofes, in dem die Umbettung vorgenommen wird, für die Zeit der Umbettung für Besucher zu sperren.
IV. Grabstätten
Paragraph 12
Allgemeines, Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten
- Sondergrabstätten
- Ehrengrabstätten
- Rasenurnengrabstätten
- Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
Paragraph 13
Reihengrabstätten
- Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden.
- Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
- In jeder Reihengrabstätte darf -außer in den Fällen des § 7 Abs. 5- nur eine Leiche bestattet werden.
- Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
Paragraph 14
Sondergrabstätten
-
Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
-
Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
-
Sonder- bzw. Urnensondergräber werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Tiefgräber sind nicht zulässig. Weiterhin werden einstellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer Urnenbeistellung, und zweistellige Sondergrabstätten mit der Möglichkeit einer oder zwei Urnenbeistellungen zur Verfügung gestellt. Darüberhinaus ist die zusätzliche Beistellung einer Urne oder von Urnen in einer bereits belegten Sondergrabstätte, gegen die Entrichtung einer entsprechenden Gebühr, mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus sonstigen wichtigen Gründen versagt werden.
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Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
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Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Sondergrabstätte einmal auf eine Gesamtdauer von 30 Jahren, oder auch in Teilabschnitten von 5, 10, 15, 20 und 25 Jahren, jedoch nicht mehr als insgesamt 30 Jahre wiedererworben werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes ist nicht von einem Bestattungsfall abhängig. Die Zustimmung kann im Falle einer bevorstehenden Umgestaltung des betroffenen Grabfeldes oder aus anderen wichtigen Gründen versagt werden. Im Einzelfall kann die Friedhofsverwaltung über eine Verlängerung von mehr als 30 Jahren entscheiden.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
-
auf den überlebenden Ehegatten,
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auf die Kinder,
-
auf die Eltern,
-
auf sonstige Sorgeberechtigte,
-
auf die Geschwister,
-
auf die Großeltern,
-
auf die Enkelkinder
-
auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungs berechtigt.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
-
Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen des Recht, in der Sonder- bzw. Urnensondergrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
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Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
15
Urnengrabstätten
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Aschen dürfen beigesetzt werden
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in Urnensondergrabstätten einstellig
-
in Urnensondergrabstätten zweistellig
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in anonymen Urnenrasenreihengrabstätten (§ 16)
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in Reihengrabstätten (§ 13)
-
in Sondergrabstätten (§ 14)
-
in Urnenkammerngrabstätten
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Urnensondergrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnensondergräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. Die Verleihung des Nutzungsrechts ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich.
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Urnenkammerngrabstätten sind Aschenstätten in Urnenwänden, für die im Bestattungsfall auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In jeder Urnenkammer können bis zu zwei Urnen eingestellt werden. Während der Nutzungszeit darf die Beisetzung der zweiten Urne nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder die Nutzungszeit für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist. Für Urnenkammerngrabstätten gelten die besonderen Vorschriften der Absätze 5 bis 8.
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Auf den Verschlussplatten der Urnenkammern sind die Namen sowie Geburts- und Todesjahr der Verstorbenen anzubringen. Die Beschriftung hat in vertieft eingehauener Form und in goldener Farbe zu erfolgen, die Schrifthöhe beträgt maximal 5 cm. Bei der Ausführung, die durch einen geeigneten Fachbetrieb im Auftrag und auf Kosten des/ der Nutzungsberechtigten zu erfolgen hat, ist auf ein würdiges Gesamtbild zu achten.
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Die Verschlussplatten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde. Sie werden von der Ortsgemeinde zum Zweck der Beschriftung an den beauftragten Fachbetrieb ausgehändigt. Der jeweilige Schriftenentwurf (Papierentwurf) ist der Friedhofsverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Eine Genehmigungsgebühr wird nicht erhoben.
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Grabschmuck, insbesondere Blumen, Gestecke, Kerzen usw. dürfen nur auf den eigens dafür hergestellten Blumenablagen abgestellt werden. Es ist nicht zulässig die Verschlussplatte mit weiteren Ausstattungsgegenständen wie z.B. Blumenvasen, Kerzenhaltern, Grableuchten oder dergleichen zu versehen oder Entsprechendes vor den Urnenwänden aufzustellen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen kann die Menge des Grabschmuckes je Urnenkammer beschränken. Grabschmuck und sonstige Gegenstände, die an Urnenkammern, auf den Urnenwänden oder sonst außerhalb der Blumenablagen abgelegt bzw. angebracht sind, werden spätestens nach 3 Wochen durch das Friedhofspersonal ohne Rücksprache entfernt. Sollte während dieser Zeit erneut eine Beisetzung stattfinden ist der Grabschmuck zuvor abzuräumen. Die Ortsgemeinde Großsteinhausen übernimmt hierfür keinerlei Haftung.
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Ausnahmsweise kann die Ortsgemeinde in besonderen Fällen das Einstellen einer dritten Asche in die Urnenkammer zulassen, wenn es sich dabei um eine Aschenkapsel handelt.
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Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
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Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Sondergrabstätten entsprechend auch für Urnensondergrabstätten.
Paragraph 15
Urnenbaumgrabstätten
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Als Sonderform der Urnenbeisetzung stellt die Ortsgemeinde unter 2 gegenüber der Leichenhalle stehenden Bäumen Urnenbaumgrabstätten zur Verfügung. Die Urnenbaumgrabstätten werden nur als Sondergrabstätten (für bis zu 2 Urnen) abgegeben. Die Beistellung von weiteren Urnen ist nicht erlaubt. Unter jedem Baum werden 10 Urnenplätze an 2 Kreislinien, halbkreisförmig, angelegt. Die Urnenstätten werden aus einem Urnenerdröhrensystem (Durchmesser 25 cm) mit Verschlussplatte hergestellt. Die Verschlussplatte (Grabsiegel) besteht aus Bronzeguss mit Symbol „Lebensbaum“ und wird mit Spezial Messingschildern für das Grabsiegel mit dem Namen versehen.
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Es dürfen ausnahmslos nur verrotbare Schmuckurnen und Aschekapseln mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden, deren Durchmesser kleiner als 25 cm ist.
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Als Grabmal wird die Verschlussplatte verwendet, die mit Namensschildern versehen wird. Die Namensschilder gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz der Nutzungsberechtigten über. Sie werden gegen Kostenerstattung, von der Gemeinde bestellt und angebracht.
Schrift: Antiqua Schriftfarbe: Schwarz Beschriftung: Vor- und Familienname Geburts- und Sterbejahr
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Eine Gestaltung der Baumgrabstätte insbesondere durch Ablegen von Grabschmuck (Kränze, Grabschmuck, Kerzen, Lampen oder Erinnerungsstücken) oder das Anbringen von weiteren Grabmalen und Gedenksteinen oder Baulichkeiten sind strengstens untersagt. Anpflanzungen erfolgen nur durch die Ortsgemeinde. Es ist nicht zulässig, den Baum zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Veränderungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden kostenpflichtig beseitigt.
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Trauerkränze und Blumenschmuck im Anschluss an die Trauerfeier dürfen abgelegt werden, müssen aber spätestens 21 Tage nach der Beisetzung entfernt werden. Kommt der Inhaber der Grabzuweisung (Unterzeichner des Antrags auf Grabzuteilung) dieser Räumung nicht nach, wird die Gemeinde die Räumung kostenpflichtig vornehmen. Eine Aufbewahrungspflicht des Blumenschmucks seitens der Gemeinde Großsteinhausen besteht nicht.
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Die Pflege der Grabstellen sowie die Überwachung und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie die Standfestigkeit des Baumes (insbesondere Baumkontrollen) erfolgt durch die Ortsgemeinde. Daher entscheidet auch ausschließlich die Ortsgemeinde über den Zeitpunkt der Kontrollen sowie den Umfang des etwaigen erforderlichen Rückschnitts am Baum. Sollte der Baum absterben oder durch Naturgewalten oder andere Einflüsse beschädigt werden und deshalb entfernt werden müsste, erfolgt durch die Gemeinde Großsteinhausen eine Ersatzpflanzung. Pflegemaßnahmen werden durch die Gemeinde selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte durchgeführt. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätte eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 16
Rasengrabstätten
- Rasengrabstätten können als
a) anonyme Urnenreihengrabstätten (§ 13) b) Urnendsondergrabstätten ein- oder zweistellig
abgegeben werden. Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnengrabstätten (§§ 13 und 15) entsprechend auch für Rasengrabstätten.
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Rasengrabstätten sind einheitlich gestaltete Grabstätten, die in einem jeweils hierfür vorgesehenen Teil des Friedhofs angelegt werden. Grabmale sind wie folgt zu gestalten:
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Grundplatte: Material Stein
Maße: T 50 cm, B 70 cm, max. Höhe 4 cm, bodengleich einzusetzen.
- Aufsatz: als Grabplatte 4 cm Mindeststärke, 30 x 50 cm
als Grabstein/Kissen 30 x 50 cm, Höhe bis 35 cm
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Die Gesamthöhe von Grabplatte und Aufsatz darf 40 cm nicht überschreiten.
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Je Grabstelle können Grableuchten und Vasen, Höhe max. 25 cm, auf der Bodenplatte oder im Grabstein integriert werden, wobei ein Randabstand von mindestens 10 cm zur Außenkante einzuhalten ist.
-
Die Grabplätze werden nach der Bestattung vollständig mit Rasen eingesät. Für die Pflege dieser Grabstätten, sowie die Einsaat mit Rasen gilt Absatz 4.
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Das Herrichten, die Bepflanzung (Einsaat) und die Pflege der Rasengrabstätten (Mäharbeiten, Laub usw.) auf die Dauer Nutzungszeit bzw. Ruhezeit obliegt der Ortsgemeinde Großsteinhausen. Die Gemeinde behält sich vor bei Urnenrasengrabstätten, anstelle von Rasen Bodendecker anzupflanzen. Hierfür wird bei Vergabe der Grabstätten eine Pflegegebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
Paragraph 17
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten
Paragraph 18
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
- Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
- Für die Gestaltung der Grabmale, sowie die Herrichtung und Pflege von Rasengrabstätten gelten die besonderen Gestaltungsvorschriften des § 16 Abs. 2 und 3.
VI. Grabmale
Paragraph 19
Gestaltung der Grabmale
Die Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
Paragraph 20
Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
- Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
- Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
- Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
Paragraph 21
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Paragraph 22
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst- . Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Sondergrabstätten, Urnensondergrabstätten und Rasengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
- Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
- Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Paragraph 23
Entfernen von Grabmalen
-
Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
-
Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
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Künstlerische oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofs- eigentümers. Sie dürfen nicht ohne dessen Einwilligung entfernt oder abgeändert werden.
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Der Friedhofseigentümer bestimmt rechtzeitig vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit, welche Grabmale gemäß Absatz 3 nicht entfernt oder abgeändert werden dürfen. Die Friedhofsverwaltung teilt dies dem Verantwortlichen (§ 21 Absatz 1) spätestens 1 Jahr vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit.
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 24
Herrichten und Instandhaltung der Grabstätten
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Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
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Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG) bei Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Rasengrabstätten werden vom Friedhofsträger hergerichtet und instand gehalten.
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Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
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Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten, sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
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Reihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Sonder- bzw. Urnensondergrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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Die Grünabfälle werden in der auf dem Friedhof vorhandenen Abfallgrube, die nicht verrottbaren Abfälle (z. Bsp. Kunststoffe und Metalle) in dem zur Verfügung gestellten Container gelagert.
Paragraph 25
Vernachlässigte Grabstätten
- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
- Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
VIII. Leichenhalle
Paragraph 26
Benutzung der Leichenhalle
- Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
- Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
- In der für die Trauerfeier bestimmten Halle dürfen nur geschlossene Särge aufbewahrt werden.
- Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der zusätzlichen vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
IX. Schlussvorschriften
Paragraph 27
Alte Rechte
- Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
- Im Übrigen gilt diese Satzung.
Paragraph 28
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,
- gegen die Bestimmungen über die Abfallbeseitigung auf dem Friedhof (§ 5 Absatz 5 u. § 6 Absatz 5) verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Absatz 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Absatz 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Absatz 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten nicht oder entgegen § 23 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 betritt.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Paragraph 30
Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung mit ihren Anlagen zu entrichten.
Paragraph 31
- Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig treten die Satzung vom 14.06.2007 über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Ortsgemeinde Großsteinhausen, zuletzt geändert durch Satzung vom 25.02.2010, und 21.03.2019, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Großsteinhausen, den 25.06.2020
Schmitt Volker (Ortsbürgermeister)
Siegel