Friedhofssatzung
46 Abschnitte.
§ 2 Verwaltung des Friedhofes
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen: a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Großeluder waren oder b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
2
d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Für Grabarten nach § 14 (1) f), g) und h) dieser Satzung erfolgt die Bestattung nur auf dem Friedhof Großenlüder (neu).
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 4 Begriffsbestimmung
(1) Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich bzw. bei der Urnenkreuzstele die vorgesehene Kammer zu verstehen. Eine Grabstände kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen. (2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
§ 5 Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden. a. Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung besteht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sãmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind. Eine abweichende Regelung ist für den Friedhof Großbinder (alt) zulässig (Beschluss der Gemeindevertretung erforderlich). (2) Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
3
§ 7 Nutzungsumfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung.
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung anzumelden.
§ 8 Sitzgelegenheiten
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.
§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die
4
a) in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlagigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.
Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stären. (4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. (5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsschreibens, das bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Berechtigungsschreiben wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. (7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schliebung des Friedhofs, spätestens um 19.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden. (9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 10 Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
5
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt. (4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr bis 15.30 Uhr staat. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 11 (Nutzung der) Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfuhlung des Leichenschauchenes oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbarte öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Säre müssen festgefegt und so abgedichtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Säre dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Friedhofsverwaltung kann - nach vorheriger Anhörung des Gesundheitsamtes - aus religiosen Gründen die Bestattung ohne Sarg gestatten. (5) Die Särege werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (6) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (7) Trauerfeiern sind in dem hierfür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) oder am Grab abzuhalten. (8) Der Transport des Sarges zur Grabstände erfolgt ausschließlich durch Angehörige, durch örtliche Lösungen im Rahmen der Dorfgemeinschaft (z. B. Trägerdienste durch Nachbarschaft oder Vereine), oder durch die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 12 Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
6
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheiten Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen auf dem Friedhof Großbinder 40 Jahre und auf allen anderen Friedhofen 30 Jahre; für Aschen auf allen Friedhofen 20 Jahre.
§ 13 Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag (sittlich gerechtfertigter Grund) und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
IV. Grabstätten
§ 14 Grabarten
(1) Auf den Friedhöfen sind folgende Arten von Grabstätten zulässig:
a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Tiefengräber auf den Friedhöfen der Ortsteile Großbinder (neu) und Bimbach d) Urnenreihengrabstätten, e) Urnenwahlgrabstätten, f) Feld für anonyme Urnenbeisetzungen; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großbinder g) Feld für Anonymgräber als Reihengrabstätten; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großbinder h) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten; zulässig nur auf dem neuen Friedhof Großbinder i) Urnenkreuzstelen j) Urnengemeinschaftsgrabfelder k) Baumurnengrabfelder I) Rasengräber / Wiesengräber
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Einmalig, zur Erprobung und Einführung der Grabart „Urenngemeinschaftsgrabfeld" am Friedhof Großbinder (neu) sowie am Friedhof Kleinluder wird
7
zwischen der Gemeinde Großenlüder / Gemeindevorstand und der Firma Böse Grabmalzentrum, Industriestr. 4, 36137 Großenlüder (Friedhof Großenlüder (neu)) sowie der Firma Grabmale Kempf, An der Lüder 4, 36137 Großenlüder-Kleinlüder (Friedhof Kleinlüder) die Anlage einer Musterfläche für zwei Urnengemeinschaftsgrabfelder am neuen Friedhof Großenlüder (Böse) bzw. einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in Kleinlüder (Kempf) vereinbart. Die Kosten für die erstmalige Herstellung des Urnengemeinschaftsgrabfeldes in Großenlüder werden von der Firma Böse getragen. Weitere Details sind in einer zwischen dem Gemeindevorstand (Friedhofsverwaltung) und den Firmen zu schließenden vertraglichen Vereinbarung zu vereinbaren. Die Unterhaltung / Pflege der Musterfläche obliegt – nach abgeschlossener Herstellung – der Gemeinde Großenlüder. Die Fläche verbleibt – unabhängig von dieser Regelung – weiterhin im Eigentum der Gemeinde Großenlüder.
§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Großenlüder.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
§ 16 Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Urnenbestattungen nach § 16 Abs. 3 sowie Tiefengräber nach § 23.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(3) Es ist zulässig, eine Urnenbestattung in einer Reihen- oder Wahlgrabstätte eines nahen Verwandten mit Zustimmung des Sorgepflichtigen zuzulassen, wenn die Bestattung des nahen Verwandten nicht länger als 10 Jahre zurück liegt.
§ 17 Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
8
A. Reihengrabstätten
§ 18 Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Das Nutzungsrecht durch die Sorgepflichtigen wird auf 25 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 19 Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:
- Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m
- Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m Der Abstand zwischen den Reihengrabstätten beträgt: 0,50 m (3) Bei bestehenden Grabfeldern werden die bisherigen Maße beibehalten.
§ 20 Wiederbelegung und Abräumung der Reihengrabstätten
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird im amtlichen Bekanntmachungsorgan (Lüdertalboten) der Gemeinde Großenlüder oder durch schriftliche Benachrichtigung an die Sorgepflichtigen (Nutzungsberechtigte) unter Festsetzung einer Abräumfrist vorher bekannt gemacht.
9
B. Wahlgrabstätten
§ 21 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlsslich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlangert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätten möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Wahlgrabstätte. (2) Die Verlängerung der Nutzungszeit (25 Jahre) einer nicht voll belegten mehrstelligen Wahlgrabstätte (2. oder weitere Belegungen) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ohne Antrag für die Restzeit nach Ablauf der bisher festgesetzten Nutzungszeit bis 25 Jahre nach der letzten Belegung einer Leiche in der jeweiligen Wahlgrabstelle. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit ab dem 2. Sterbefall in einer mehrstelligen Wahlgrabstelle werden mit der 2. oder weiteren Belegung der Wahlgrabstätte nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. (3) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung sind von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß der Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(4) Es werden ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlangert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde oder des Gebührenbescheides. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
- Ehegatten,
- Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
- Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 5 Nr. 3 bezeichneten Personen.
10
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 21 Abs. 5 übertragen werden.
(7) Die Erwerberin oder der Erwerber einer Wahlgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 5 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 5 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.
(8) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.
§ 22 Maße der Wahlgrabstätte
(1) Jede Wahlgrabstätte hat folgende Maße:
a) Einzelwahlgrabstätte (Reihengrab) Länge: 2,00 m Breite: 0,80 m
b) Mehrfachwahlgrabstelle (Doppelgräber) Länge: 2,25 m Breite: 0,80 m
(2) Bei jeder weiteren Grabstelle in einer Wahlgrabstätte vergrößert sich die Breite um 1,20 m.
(3) Der Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
(4) In den bestehenden Grabfeldern werden die bisherigen Maße beibehalten.
C. Tiefgräber
§ 23 Definition der Tiefgräber
(1) Tiefgräber sind Grabstätten für zwei Erdbestattungen in die Tiefe. Die erste Bestattung erfolgt in der untersten Ebene. Das Nutzungsrecht durch die Sorgepflichtigen wird auf 25 Jahre (Nutzungszeit) verliehen.
11
(2) Eine Verlängerung der Nutzungszeit eines nicht voll belegten Tiefgrabes (2. Belegung) erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ohne Antrag für die Restzeit nach Ablauf der bisher festgesetzten Nutzungszeit bis 25 Jahre nach der letzten Belegung einer Leiche in dem Tiefengrab. Die Verlängerung der Nutzungszeit umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit. Die Gebühren für die Verlängerung ab dem zweiten Sterbefall werden mit der zweiten Belegung des Tiefengrabes nach der jeweils gültigen Friedhofsordnung erhoben. (3) Die Tiefgräber sind nur auf den Friedhöfen der Ortsteile Großbluer (neu) und Bimbach zulässig, da es die Bodenbeschaffenheit nur auf diesen Friedhöfen zulässt. (4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der verlangerten Nutzungszeit der zweiten Belegung ist nicht möglich.
§ 24 Maße der Tiefgräber
Die Tiefgräber haben folgende Maße:
Länge: 2,25 m
Breite: 0,90 m
Der Abstand zwischen den Tiefengräbern beträgt: 0,60 m.
D. Urnengrabstätten
§ 25 Formen der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnenkreuzstelen, d) Urnengemeinschaftsgrabfelder e) Baumurnengrabfelder f) Rasengräber / Wiesengräber g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, h) In Grabstätten nach § 16 (3) i) einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen.
(2) In Urnenreihengrabstätten, in Urnenwahlgrabstätten, in einem Urnengemeinschaftsgrabfeld, in einem Baumurnengrabfeld, in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 26 Definition der Urnenreihengrabstätte
(1) Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Das Nutzungsrecht an die
12
Sorgepflichtigen wird auf 20 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(2) Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,50 m beigesetzt. (3) Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 0,50 m
Breite: 0,50 m
Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt: 0,50 m
(4) Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Asche durch das Fachpersonal der Friedhofsverwaltung in ein Ascheurnengrabfeld beigesetzt. Nach Ablauf der Ruhefrist ist seitens der Gemeinde Großenlüder eine sofortige Wiederbelegung möglich.
§ 27 Definition der Urnenwahlgrabstätte
(1) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße:
Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m
Der Abstand zwischen den Urnenwahlgrabstätten beträgt 0,50 m.
(3) Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
§ 28 Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
§ 29 Urnenkreuzstelen
(1) Die Belegungen der Grabstätten bei den Urnenkreuzstelen werden in einer festgelegten Reihenfolge der Säulen 1 – 4 jeweils von oben nach unten vergeben. In den Urnengrabkammern können bis zu 2 Urnen mit je einer max. Größe von Ø 20 cm und einer Höhe von 28 cm beigesetzt werden. Hierbei dürfen keine verrottbaren, bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse verwendet werden. Die Grabkammerverschlussplatte hat die Größe von 45 x 36 cm und darf nur durch das Fachpersonal der Friedhofsverwaltung von einem festgelegten Personenkreis geöffnet bzw. verschlossen werden. Die Beschriftung der Verschlussplatte (Grabplatte) sowie die Eingravierung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Vor Ausführung ist ein Grabmalantrag mit dem Schriftbild im Maßstab 1:2 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind einge-
13
hauene Schriften (Schrifttyp kursiv) und kleine Symbole steinmäßiger Bearbeitung sowie farblicher Auslegung der Schrift mit Blattgold oder Farbspektrum gold. Die Höhe der Buchstaben darf max. 5 cm bei Doppelbelegung und max. 10 cm bei Einzelbelegung betragen. Kleine Wappen, Kreuze und Symbole dürfen die Höhe von 16 cm nicht überschreiten. Die Grabplatte ist nach der Grabmalgenehmigung zur Bearbeitung in der Gemeindeverwaltung abzuholen. Die Kosten für die Beschriftung und das nachträgliche Einsetzen trägt der Sorgepflichtige.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für den 2. Sterbefall werden nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. Alternativ kann die Grabkammer auch nach Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung freigegeben werden. Eine Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnenkammern nach Ablauf der Ruhefrist des 2. Sterbefalls ist nicht möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist wird die Asche der Urnen aus den Grabkammern durch das Fachpersonal der Friedhofsverwaltung in ein Ascheurnengrabfeld beigesetzt. Der Sorgeberechtigte kann nach Ablauf der Ruhefrist das Urnengefäß an sich nehmen. Erfolgt dies nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Ruhefrist, wird das Urnengefäß durch das Friedhofsamt der Gemeinde Großenlüder beseitigt. Nach Ablauf der Ruhefrist ist seitens der Gemeinde Großenlüder eine sofortige Wiederbelegung möglich.
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Großenlüder. Blumen und Gestecke dürfen am Stelenfuß bis zu 8 Tage nach der Beisetzung abgelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. Ansonsten ist keine Blumenablage am Stelenfuß gestattet.
§ 30 Urnengemeinschaftsgrabfeld
(1) Die Belegung der Grabkammern erfolgt in der festgelegten numerischen Reihenfolge der Felder A1 – A16 und B 1 – B 16. In dem Urnengemeinschaftsgrabfeld können jeweils bis zu 2 Urnen mit je einer max. Größe von Ø 20 cm und Höhe von 28 cm beigesetzt werden. Die Urnengrabkammer hat eine Tiefe von ca. 1 m und darf nur durch einen Steinmetzfachbetrieb bzw. von einem festgelegten Personenkreis der Friedhofsverwaltung geöffnet bzw. verschlossen werden. In dem Urnengemeinschaftsgrabfeld sind nur verottbare, bzw. zersetzbare Urnenbehältnisse und Aschekapseln zugelassen. Die Beschriftung der Grabplatten ist vorgegeben und kann in der Größe nicht verändert werden. Die Beschriftung der Grabplatten sowie die Eingravierung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Vor Ausführung ist ein Grabmalantrag mit dem Schriftbild im Maßstab 1:2 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind eingehauene Schriften (Schrifttyp kursiv) und kleine Symbole steinmäßiger Bearbeitung sowie farblicher Auslegung der Schrift mit Plattgold oder Farbspektrum Gold. Alternativ dürfen auch aufgesetzte Buchstaben und Symbole entsprechend der Steingröße verwendet werden. Die Kosten für die Beschriftung trägt der Sorgepflichtige.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die Gebühren für die Verlängerung der Nutzungszeit für den 2. Sterbefall werden nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührenordnung erhoben. Alternativ kann die Grabkammer auch nach Ablauf der Ruhefrist der Erstbelegung freigegeben werden. Eine Verlängerung bzw. der Wiedererwerb der Urnen-
14
kammern nach Ablauf der Ruhefrist des 2. Sterbefalls ist nicht möglich.
(3) Die Instandhaltung und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Gemeinde Großenlüder. Blumen und Gestecke dürfen unmittelbar um das Urnengrab bis zu 8 Tage nach der Beisetzung auf der Kiesfläche bzw. am Wegrand abgelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. Ansonsten ist eine Blumenablage in dem angelegten Urnengrabfeld nicht gestattet. Die Aufstellung eines befestigten Grablichtes bzw. Blumengefäßes neben der Grabplatte bzw. unmittelbar an der Grabplatte ist nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung zulässig. Bei einer Aufstellung neben der Grabplatte soll das Material passend zu der Grabplatte gestaltet sein. Die Anordnung soll so vorgenommen werden, dass die Laterne im rückwärtigen Bereich und der Blumenschmuck vor die Grabplatte gestellt wird.
§ 31 Baumurnengrabfeld
(1) Bestattungen von Ascheresten sind an besonders ausgewiesenen Bäumen möglich. (2) Die Belegung in einem Baumurnengrabfeld erfolgt in einer festgelegten Reihenfolge im Uhrzeigersinn 1 - 12 (innerer Kreis), danach 13 - 24 (äußerer Kreis). Die Beisetzung darf nur in einem verrottbaren, bzw. zersetzbaren Urnenbehältnis erfolgen. In einem Baumurnengrabfeld kann jeweils eine Urne mit einer Höhe von 20 cm und Höhe 28 cm in Form einer Erdbestattung beigesetzt werden. Die Grabplatten bestehen aus einer Granitplatte mit einer Höhe von 30 x 30 cm, Stärke max. 10 cm. Die Beschriftung der Grabplatten sowie die Eingravierung von Symbolen sind genehmigungspflichtig. Vor Ausführung ist ein Grabmalantrag in dem entsprechenden Maßstab 1:2 zur Genehmigung einzureichen. Zugelassen sind eingehauene Schriften und keine Symbole in steinmäßiger Bearbeitung sowie farbliche Auslegung der Schrift in Blattgold oder Farbspektrum gold. Aufgesetzte Schriften sind nicht gestattet, da die Grabplatten bodenbündig mit der Grasnarbe verlegt werden und die Pflege als Wiesenfläche gestaltet ist. Die Kosten für die Grabplatte und Beschriftungträgt der Sorgepflichtige. (3) Die Ruhefrist beträgt 20 Jahre. Nach Ablauf der Ruhefrist werden keine Wiederbelegungen vorgenommen. (4) Blumen und Gestecke)durfen unmittelbar um das Grab herum bis zu 8 Tage nach der Beisetzung am Pflasterrand abgelegt werden und sind am 9. Tag von den Sorgepflichtigen zu entfernen. Ansonsten ist eine Blumenablage bzw. das Abstellen eines Grablichtes nur zu kirchlichen Feiertagen gestattet.
E. Weitere Grabarten
§ 32 Rasengräber / Wiesengräber
(1) Rasengräber / Wiesengräber sind als Reihengrabstätte für Erdbestattungen angelegt, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Das Nutzungsrecht durch die Sorgepflichtigen wird auf 25 Jahre verliehen (Nutzungszeit). Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Rasengrab / Wiesengrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
15
(2) Rasen- bzw. Wiesengraber werden eingerichtet in der GroBe: Lange 2,00 m, Breite 80 cm und werden in einem Abstand von 50 cm in fortlaufender Reihe angelegt (wie Reihengraber). (3) Die Grabste an sich wird mit Erde aufgefüllt, eingeebnet und mit Rasen angesat. Am Kopfende befindet sich eine umrandete Pflanzfläche in der GroBe 80 x 75 cm, welche seitens der Gemeinde als Kiesfläche angelegt wird. In der Kiesfläche kann auch der Grabstein mit einem Abstand von 40 cm vom rückseitigen Rand aufgestellt werden. Für die GroBe der Grabsteine gelten die gleichen Bedingungen wie für Reihengraber gemäß § 36. Das Gleiche gilt für die Gestaltung der Grabsteine. Dem Sorgepflichtigen bleibt es offen, ob er die angelegte Kiesfläche zu einem späteren Zeitpunkt bepflanzen möchte. Der Sorgepflichtige ist verpflichtet, die Pflanzfläche zu pflegen.
§ 33 Feld für anonyme Beisetzungen
(1) Anonymgrabstätten sind Reihengrabstätten für Erdbestattungen (Sarg) und Urnenbeisetzungen. In jeder Anonymgrabstätte ist nur eine Bestattung zulässig. (2) Bei der Beisetzung einer Erdbestattung oder Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonderss kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Rasenfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne oder Erdbestattung wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet. (3) Kreuze und Kranze sind 4 Wochen nach der Bestattung von den Angehörigen bzw. Sorgepflichtigen zu entfernen. Werden diese nach der gesetzten Frist nicht entfern, werden diese auf Kosten der Angehörigen bzw. Sorgepflichtigen von der Friedhofsverwaltung zwangsweise entfern. Die Kosten hierfür richten sich nach der Gebührenordnung zur Friedhofssatzung. (4) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reih- und Urnengrabstätten für Erdbestattungen gelten für Anonymgräber entsprechend.
§ 34 Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten
(1) Auf dem Friedhof in Grobenlüder (neu) hält die Gemeinde ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthalt einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und keine Gegenstände in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen. (2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten
16
§ 35 Gestaltung der Grabfelder
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder für allgemeine Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
§ 36 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Wurde des Ortes und die Pietat gewahrt werden. (2) Auf den Grabstätten müssen, insbesondere zum Gedenken an die Dort Ruhen, Grabmale/Grabplatten errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 38 sein. (4) Soweit zwischen den Gräbern und vor den Grabstätten Platteneinfassungen durch die Gemeinde verlegt werden, *(\text{dürfen Grababdeckungen}), Teilabdeckungen und Einfassungen nur eine Höhe von max. 10 cm über den Platteneinfassungen haben. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Ansichtsfläche bis zu 0,30 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,20 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,00 m
b) auf einstelligen Grabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Ansichtsfläche bis zu 0,50 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m
c) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten Ansichtsfläche bis zu 1,50 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m
d) auf Tiefengräbern Ansichtsfläche bis zu 0,70 m² Höchsthöhe für Kreuze: 1,70 m Höchsthöhe für Grabsteine: 1,50 m
(6) Auf Urnengrabstätten nach § 25 Abs. 1 Buchstaben a, b und f sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
Ansichtsfläche bis zu 0,40 m²
Höchsthöhe für Kreuze:
1,20 m
17
Höchsthöhe für Grabsteine: 1,00 m
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
§ 37 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Grobe von (15 \times 30) cm und Holzkreuze zulässig. (2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfern oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfern werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 38 Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, undzar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmannisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu halten, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu halten. Inhaberinnen/Inhaber
18
von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
§ 39 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten, oder nach Ablauf der Ruhefrist bei Rasengräbern / Wiesengräbern (von mindestens 25 Jahre für Erdbestattungen / 20 Jahre bei Urnenbestattungen) sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 6 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist jedoch nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen.
(3) Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 40 Bepflanzung von Grabstätten
19
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Urnenkreuzstelen, des Urnengemeinschaftsgrabfeldes, des Feldes für anonyme Urnenbeisetzungen, Baumgrabfeld, anonyme Erdbestattungen und dem Sammelbestattungsplatz für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Für die Rasengräber / Wiesengräber bleibt es den Sorgepflichtigen offen, ob er die angelegte Kiesfläche zu einem späteren Zeitpunkt bepflanzen möchte. Der Sorgepflichtige ist bei den Rasengräber / Wiesengräber verpflichtet, die Pflanzfläche zu pflegen. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nur eine maximale Höhe des Grabsteines betragen. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen. Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck darf nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. (4) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 41 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 40 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden. (3) Wird eine Reihengrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.
20
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 42 Übergangsregelung
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügbar hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. (2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengraber bzw. Wahlgraber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung. (3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihend- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgen der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu halten.
§ 43 Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Wahlgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Urnenwände und der Positionierung im anonymen Urnenfeld. b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, c) ein Verzeichnis nach § 38 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 44 Gebühren
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 45 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch
21
Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl oder Vandalismus.
§ 46 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet, c) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert, e) entgegen § 7 Abs. 2 Buchst. g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, f) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt, g) entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit und die fahrlässige Zuwiderhandlung kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Großenlüder vom 04.03.2010 in der Fassung vom 31.10.2013 außer Kraft. § 42 bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Der Gemeindevorstand gez. Dietrich, Dietrich
(Siegel)
- Änderung zur Friedhofsordnung tritt am 30.07.2016 in Kraft Der Gemeindevorstand Gez. Dietrich, Bürgermeister Satzung der Fassung der 1. Änderung vom 14.07.2016
22