Friedhofsgebühren Großalmerode 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Großalmerode · Hessen · PLZ 37247

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Beschluss 22.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.500,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. b GebS (Reihengrab, Gebühr pro Grabstelle)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
3.000,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Familiengrab (erste Grabstelle) als wahlgrabähnliche Grabart, Preis je Grabstelle
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. c GebS (Familiengrab, erste Grabstelle – wahlgrabähnliche Grabart)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. g GebS (Urnenreihengrab, Gebühr pro Grabstelle)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnenfamiliengrab (erste Grabstelle) als wahlgrabähnliche Grabart, Preis je Grabstelle
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. e GebS (Urnenfamiliengrab, erste Grabstelle – wahlgrabähnliche Grabart)
Baumbestattung
Berechnet (inkl. Ruhezeit)
1.632,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nur biologisch abbaubare Urne; kein Anspruch auf Verfügbarkeit auf allen Friedhöfen; Belegung der Reihe nac...
🧮 Grabnutzung 1.500 € + Zuschlag einmalig 132 €
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. j GebS i. V. m. § 22 Abs. 5 Friedhofssatzung (Baumurnengrab für 1 Urne); Zuschlag: § 6 Abs. 4 GebS
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
930,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Baumgrabstätte zzgl. 132,00 € für Namensplakette inkl. Beschriftung (§ 6 Abs. 4)
🧮 Sarg: 930 € · Urne: 400 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. a) 1) und Abs. 2 Ziff. a) GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
280,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Kernstadt Großalmerode; Ortsteile abweichend: 120–280 €
📄 § 5 Abs. 2 Ziff. a) GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Beschluss 22.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung (Gebührenordnung) der Stadt Großalmerode (Beschluss 22.12.2023)

-Satzungsentwurf zur VL 223/2023-

FRIEDHOFSGEBÜHRENSATZUNG der

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291), der §§ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v. 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) und des § 33 der Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 22.12.2023 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 22.12.2023 für die Friedhöfe der Stadt Großalmerode folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen: I.

Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 13.06.2019 sowie für zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1)

Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 11 der Friedhofssatzung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2)

Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung.

(2)

Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1)

Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2)

Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

(1)

Für die Benutzung des Kühlraums in der Friedhofshalle Laudenbach wird eine Gebühr erhoben in Höhe von pro Tag

(2)

25,00 €

Für die Benutzung der Friedhofshallen einschließlich Aufbahrung, Reinigung und Heizung für Trauerfeiern werden jeweils folgende Gebühren erhoben:

a) Kernstadt Großalmerode

280,00 €

b) Epterode

120,00 €

c) Laudenbach

280,00 €

d) Rommerode

280,00 €

e) Trubenhausen

200,00 €

f) Uengsterode

200,00 €

§6 Bestattungsgebühren (1)

Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Herstellung eines Grabprovisoriums (Abtransport der alten Kränze nach der Bestattung und Bodenausgleich) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten

  1. 5. Lebensjahr
  2. 1. in einer Reihengrabstätte

930,00 €

  1. 2. in einer Rasengrabstätte

930,00 €

  1. 3. in einer Familiengrabstätte

930,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr, totgeborener Kinder und Föten in einem Kindergrab 500,00 €

(2)

Bei der Beisetzung von Ascheresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Herstellung eines Grabprovisoriums (Abtransport der alten Kränze nach der Bestattung und Bodenausgleich) folgende Gebühren erhoben: Für die Beisetzung:

(3)

a) in einer Urnenreihengrabstätte

400,00 €

b) in einer Urnenfamiliengrabstätte (je Urne)

400,00 €

c) in einer Grabstätte für Erdbestattung (Urnenzubettung)

400,00 €

d) in einem Urnenrasengrab

400,00 €

e) in einer Baumgrabstätte

400,00 €

Bei der Bestattung in einem Rasengrab oder Urnenrasengrab werden optional zuzüglich zu Absatz 1 Buchstaben a) Ziffer 2 bzw. Absatz 2 Buchstabe d) folgende Gebühren erhoben:

a) Grabstein liefern und erdgleich setzen

195,00 €

b) Beschriftung je Buchstabe (Vor- und/oder Nachname)

12,00 €

oder

c) nur Ornament (Kreuz) (4)

78,00 €

Bei der Bestattung in einer Baumgrabstätte wird zuzüglich zu Absatz 2 Buchstabe e) folgende Gebühr für das Liefern und Anbringen einer Namensplakette inkl. Beschriftung (Vor- und/oder Nachname sowie auf Wunsch Geburts- und/oder Sterbedatum) erhoben: 132,00 €

§7 Umbettungsgebühren Kosten für Umbettungen müssen direkt mit den für die Friedhofsverwaltung tätigen und zugelassenen Bestattungsunternehmen abgerechnet werden. Darüber hinaus werden Verwaltungsgebühren nach § 10 erhoben.

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

(1)

(2)

Für den Erwerb von Nutzungsrechten (Nutzungszeit gem. §§ 17, 20 und 22 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren pro Grabstelle (§ 3 Abs. 5 Friedhofssatzung) erhoben:

a) Kindergrab bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

1.000,00 €

b) Reihengrab ab Vollendung des 7. Lebensjahres

2.500,00 €

c) Familiengrab (erste Grabstelle)

3.000,00 €

d) Familiengrab (zweite Grabstelle)

2.100,00 €

e) Urnenfamiliengrab (erste Grabstelle)

1.800,00 €

f) Urnenfamiliengrab (je weitere Grabstelle)

1.000,00 €

g) Urnenreihengrab

1.200,00 €

h) Reihenrasengrab inkl. Pflegeaufwand für 40 Jahre

2.600,00 €

i) Urnenrasengrab inkl. Pflegeaufwand für 15 Jahre

1.200,00 €

j) Baumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 15 Jahre

1.500,00 €

k) Familienbaumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 20 Jahre (erste Grabstelle)

1.800,00 €

l) Familienbaumurnengrab inkl. Pflegeaufwand für 15 Jahre (je weitere Grabstelle)

1.400,00 €

m) Urnenzubettung in einem Reihengrab oder Familiengrab

900,00 €

Für die Verlängerung von Nutzungsrechten über die Nutzungszeit hinaus (gem. §§ 17, 20 und 22 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren für jedes Jahr der Verlängerung erhoben:

a) Kindergrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

60,00 €

b) Reihengrab ab Vollendung des 5. Lebensjahres

65,00 €

c) Familiengrab (gesamte Grabstätte)

65,00 €

d) Urnenfamiliengrab (gesamte Grabstätte)

65,00 €

e) Urnenreihengrab

65,00 €

f) Reihenrasengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand

75,00 €

g) Urnenrasengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand

75,00 €

h) Baumurnengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand

100,00 €

i) Familienbaumurnengrab inkl. jährlichem Pflegeaufwand (gesamte Grabstätte)

100,00 €

§ 9 – Gebühren für Grabräumung

(1)

Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 28 Abs. 2 der Friedhofssatzung) werden für Gräber, welche nach dem 01.10.1989 erworben wurde, keine zusätzlichen Gebühren erhoben.

(2)

Für die Räumung einer Grabstätte, die vor dem 01.10.1989 erworben wurde (§ 28 Abs. 3 der Friedhofssatzung) sind die Nutzungsberechtigten zur Grabräumung auf eigene Kosten verpflichtet. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so werden ihm die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 10 – Verwaltungsgebühren

(1)

Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Stadt/Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 der Friedhofssatzung) für die Dauer von einem Jahr 90,00 €

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Aschen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 130,00 €

c) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen (§ 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 190,00 €

d) Für die Begleitung des Umbettungsaktes von Leichen bis zum Abtransport des Leichnams durch die Friedhofsverwaltung, nach Zeitaufwand, je Viertelstunde (§ 11 Abs. 2 der Friedhofssatzung) 15,00 €

e) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 26 der Friedhofssatzung) 145,00 €

f)

Für die Aufforderung zur unverzüglichen Wiederherstellung der Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 27 Abs. 2 und 3 der Friedhofssatzung) 100,00 €

g) Ab der zweiten Aufforderung zur Einhaltung der Vorschriften zur Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätte (§§ 29, 30 der Friedhofssatzung) 70,00 €

(2)

Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3)

Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4)

Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 11 – Übergangsregelung

Für die zweite Grabstelle von Familien- und Urnenfamiliengrabstätten, welche zwischen dem 01.03.2007 und dem 31.12.2019 erworben wurden, findet der § 8 Abs. (1) mit Ausnahme von Buchstabe m) keine Anwendung.

§ 12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 13.12.2019 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Großalmerode, den _______________

Thomsen Bürgermeister

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Großalmerode vom 14.06.2019 (Beschluss 17.12.2021, in Kraft ab 01.01.2022)

  1. 2. Änderungssatzung zur

FRIEDHOFSSATZUNG

der Stadt Großalmerode

vom 14.06.2019

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915) i. V. m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Großalmerode in der Sitzung vom 17.12.2021 für die Friedhöfe der Stadt Großalmerode folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

C Urnengrabstätten

§ 22 Abs. 5 (Ruhefristen, Nutzungsrecht, Allgemeines) erhält folgende Fassung:

(5) Urnenbaumgrabstätten werden auf durch überwiegend bürgerschaftliches Engagement errichteten pflegearmen Urnenbaumgrabfeldern zur Beisetzung von Urnen eingerichtet. Die Grabstätten werden gemeinsam von der Friedhofsverwaltung und ehrenamtlich engagierten Bürgerinnen und Bürgern aus den Stadtteilen angelegt. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit dieser Grabart auf allen Friedhöfen besteht nicht. Sie werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhefrist von 15 Jahren zur Beisetzung einer Urne abgegeben. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Die Gräber werden seitens der Friedhofsverwaltung mit einem liegenden Findling sowie einer einheitlichen Plakette versehen. Nach einer Beisetzung darf Grabschmuck abgelegt werden. Der Friedhofsträger entfernt den Grabschmuck nach ca. 14 Tagen. Danach ist ein Ablegen von Grabschmuck nicht gestattet. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ruhefrist für jeweils maximal 3 Jahre möglich, sofern keine Wiederbelegungsgründe dem entgegenstehen. Ein Rechtsanspruch für die Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht.

Amtliche Bekanntmachung Nr.: 21.206

Artikel II

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Großalmerode, den 17.12.2021

gez. T h o m s e n Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Großalmerode?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Großalmerode mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 37xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Großalmerode anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Großalmerode
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 400 € (Urne) bzw. 930 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Baumgrabstätte zzgl. 132,00 € für Namensplakette inkl. Beschriftung (§ 6 Abs. 4)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Großalmerode (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Kernstadt Großalmerode; Ortsteile abweichend: 120–280 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 37xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Großalmerode:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €