Gomaringen

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 02.05.2019 · Friedhofssatzung: 30.04.2019

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.423,00 € Grabüberlassung für Personen ab 10 Jahren (Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung); Auswärtige: 3.231,00 €
Sargwahlgrab9.155,00 € Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts (doppelbreit, Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung); doppeltief: 8.069,00 €; Auswärtige: 12.207,00 € / 10.759,00 €
Urnenreihengrab1.540,00 € Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung; Auswärtige: 1.811,00 €
Urnenwahlgrab5.718,00 € Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts im Urnengrabfeld (Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung); Auswärtige: 6.727,00 €
Urnengrab anonym1.008,00 € Entspricht 'im Urnengemeinschaftsgrabfeld' (5.1.4); Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung; Auswärtige: 1.186,00 €
Baumbestattung1.008,00 € Baum-Urnengrab (5.1.3); Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofsordnung; Auswärtige: 1.186,00 €
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)739,00 € / 408,00 € Separate Benutzungsgebühr für Erdbestattung (ab 10 J.) bzw. Feuerbestattung; nicht in der Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Halle427,00 € Bezeichnet als 'Benützung der Leichenhalle'

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEMEINDE GOMARINGEN Landkreis Tübingen

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.Juli 2000 (GBl. S. 582 ber.S.698), und der §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 28.05.1996 (GBl. S. 481) hat der Gemeinderat am 19. April 2005 folgende Satzung beschlossen, zuletzt geändert durch Beschluss vom 30.04.2019:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechtes und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

Ortsrecht, Ordn.Nr. 752.2, 27.10.10, Seite 1

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

1. für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern
1.1 für einen Einzelfall7,50 €
1.2 für eine Dauerzulassung
- höchstens 5 Jahre38,00 €
2. für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
- höchstens für 5 Jahre-5,-- bis 10,-- €
für sonstige gewerbliche Tätigkeit5,-- bis 10,-- €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden erhoben:

1. für die Erdbestattung

1.1 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
1.1.1 im Einzelgrab739,00 €
1.1.2 im doppelbreiten Grab – Erst-/Zweitbelegung739,00 €
1.1.3 im doppeltiefen Grab – Erst-/Zweitbelegung813,00 €
1.2 von Personen unter 10 Jahren325,00 €
1.3 von Tot-/Fehlgeburten, Ungeborene154,00 €
1.4 ein Zuschlag zu 1.1-1.3 für Bestattungen an Samstagen27,00 €
1.5 ein Zuschlag für Bestattungen außerhalb der lfd. Gräberreihen125,00 €

2. für die Feuerbestattung

2.1 für die Beisetzung im Urnengrab408,00 €
2.2 für die Beisetzung im Urnenwandgrab270,00 €
2.3 ein Zuschlag zu 2.1-2.2 für Beisetzungen an Samstagen von27,00 €
2.4 ein Zuschlag für Bestattungen außerhalb der lfd. Gräberreihen125,00 €

3. für die Benützung der Leichenhalle

427,00 €

Ortsrecht, Ordn.Nr. 752.2, 27.10.10, Seite 2

Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofs- ordnungÜberlassung an Auswärtige
4. Für die Überlassung eines
4.1 Reihengrabes
4.1.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren2.423,00 €3.231,00 €
4.1.2 für Personen unter 10 Jahren1.496,00 €1.994,00 €
4.1.3 für Tot-/Fehlgeburte Ungeborene1.348,00 €1.798,00 €
4.2 Rasenreihengrabes2.648,00 €3.531,00 €
4.3 anonymen Reihengrabes2.648,00 €3.531,00 €
5. Für die Überlassung eines
5.1 Urnenerdgrabes
5.1.1 Urnenreihengrab1.540,00 €1.811,00 €
5.1.2 Urnenrasengrab1.524,00 €1.793,00 €
5.1.3 Baum-Urnengrab1.008,00 €1.186,00 €
5.1.4 im Urnengemeinschaftsgrabfeld1.008,00 €1.186,00 €
5.2 Urnenwandgrabes
5.2.1 Urnenwandreihengrab1.385,00 €1.629,00 €
5.2.2 anonymes Urnenwandgrab991,00 €1.166,00 €
6. für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
6.1 Erd-Wahlgrab
6.1.1 doppelbreit
6.1.1.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts9.155,00 €12.207,00 €
6.1.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7 pro Jahr der Verlängerung219,00 €292,00 €
6.1.2 doppeltief
6.1.2.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrecht8.069,00 €10.759,00 €
6.1.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7 pro Jahr der Verlängerung192,00 €256,00 €
6.2 Rasenwahlgrab
6.2.1 doppelbreit
6.2.1.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts10.273,00 €13.698,00 €
6.2.1.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7 pro Jahr der Verlängerung256,00 €342,00 €
6.2.2 doppeltief
6.2.2.1 Erstmalige Verleihung des Nutzungsrecht8.556,00 €11.408,00 €
6.2.2.2 Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweitbelegung nach § 13 Abs. 7 - der pro Jahr Verlängerung213,00 €285,00 €

Ortsrecht, Ordn.Nr. 752.2, 27.10.10, Seite 3

Überlassung an Pers. nach § 1 (1) Friedhofs- ordnungÜberlassung an Auswärtige
6.3Urnen-Wahlgrab
6.3.1Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts
- im Urnengrabfeld5.718,00 €
- im Urnenbaumgrabfeld2.811,00 €
6.727,00 €
3.308,00 €
6.3.2Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweit-/Drittbelegung nach § 13 Abs. 7 pro Jahr der Verlängerung
- im Urnengrabfeld131,00 €
- im Urnenbaumgrabfeld84,00 €
155,00 €
99,00 €
6.4Urnenwand-Wahlgrab
6.4.1Erstmalige Verleihung des Nutzungsrechts3.464,00 €
4.075,00 €
6.4.2Verlängerung des Nutzungsrechts aus Anlass der Zweit-/Drittbelegung nach § 13 Abs. 7 pro Jahr der Verlängerung
106,00 €
124,00 €

Bestattungen, Grabüberlassungen und die Verleihung von Grabnutzungsrechten ab Inkrafttreten der Änderungssatzung für Todesfälle, die vor der Beschlussfassung des Gemeinderats zur Änderung der Satzung eingetreten sind, werden nach der bisherigen Gebührensatzung vom 26.10.2010 veranlagt, es sei denn, es handelt sich um Gebührentatbestände, für die die bisherige Gebührensatzung keine Sätze festgesetzt hat.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 02.05.2019 in Kraft.

Gomaringen, den 26.03.2019

Bürgermeister

Ortsrecht, Ordn.Nr. 752.2, 27.10.10, Seite 4