Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2025 · Friedhofssatzung: 15.11.2024
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 107,00 € Jährliche Grabstellengebühr für Verstorbene ab 6 Jahren |
| Sargwahlgrab | 187,00 € Jährliche Gebühr (allgemeine Gestaltungsvorschriften); je nach Ausstattung 136,00 € bis 263,00 € |
| Urnenreihengrab | 78,00 € Jährliche Grabstellengebühr |
| Urnenwahlgrab | 136,00 € Jährliche Gebühr (allgemeine Gestaltungsvorschriften); je nach Ausstattung 75,00 € bis 229,00 € |
| Urnengrab anonym | 69,00 € Jährliche Gebühr als Reihengrabstelle ohne Kennzeichnung (anonym) |
| Baumbestattung | 155,00 € Jährliche Gebühr für Wahlgrabstelle (Baumgrab) für bis zu 6 Urnen |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 649,00 € / 214,00 € Separate Gebühren: Erdbeisetzung 649,00 €, Aschebeisetzung 214,00 € (jeweils Normaltiefe) |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Keine explizite Trauerhalle; Gebühr für Große Kapelle (je 30 Min.), andere Kapellen 200,00 € |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebuehrenordnung
Stadtrecht der Stadt Göttingen
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SATZUNG
ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE FRIEDHÖFE UND DIE FEUERBESTATTUNGSANLAGE DER STADT GÖTTINGEN SOWIE DIE FRIEDHOFSKAPELLEN IN GÖTTINGEN-GROß ELLERSHAUSEN UND GÖTTINGEN- HETJERSHAUSEN (Friedhofsgebührensatzung)
vom 15. November 2024
Aufgrund der §§ 10, 13 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes vom 08.02.2024 (Nds. GVBl. Nr. 9e) und der §§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 20. 04. 2017 (Nds. GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) sowie des § 13 des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) i. d. F. vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. 134) hat der Rat der Stadt Göttingen in seiner Sitzung am 15.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der im Gebiet der Stadt Göttingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Gebührentarife dieser Satzung erhoben. (2) Für in Gebührentarifen dieser Satzung nicht vorgesehene Amtshandlungen, gilt die Satzung der Stadt Göttingen über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 2
**Gebührenschuldner*innen**
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und/oder der Feuerbestattungsanlage beantragt oder veranlasst hat;
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat;
- 3. wer die Gebührenschuld der Stadt Göttingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 4. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt Göttingen gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
- 3. Mehrere Gebührenschuldner*innen haften als Gesamtschuldner.
§ 3
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Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Friedhöfe, ihrer Einrichtungen und/oder der Feuerbestattungsanlage,
- 3. bei Grabstellengebühren bereits mit der Begründung des Nutzungsrechts für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte, bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. (2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Gebührentarife
| Gebührentatbestand | Gebührensatz |
|---|---|
| Grabstellengebühren | |
| Erdwahlgrabstelle für die Dauer der Überlassungszeit je Grabstelle jährlich: | |
| Wahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | 136,00 € |
| Wahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinander (zählt als eine Grabstelle) - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 136,00 € |
| Wahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften | 187,00 € |
| Wahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für zwei Erdbeisetzungen übereinander (zählt als eine Grabstelle) - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 187,00 € |
| Wahlgrabstelle mit Sockelkante und stehendem Grabmal - nur Parkfriedhof Junkerberg und Friedhof Grone - | 140,00 € |
| Wahlgrabstelle mit besonderer Ausstattung - nur Friedhof Geismar - | 263,00 € |
| Erdreihengrabstelle für die Dauer der Überlassungszeit jährlich: | |
| Reihengrabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € |
| Reihengrabstelle für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 107,00 € |
| Reihengrabstelle mit Sockelkante und stehendem Grabmal - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 118,00 € |
| Reihengrabstelle in der Kirchenabteilung - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 144,00 € |
| Reihengrabstelle ohne Kennzeichnung - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 134,00 € |
| Urnenwahlgrabstelle für die Dauer der Überlassungszeit je Grabstelle jährlich: | |
| Wahlgrabstelle mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier Urnen | 107,00 € |
| Wahlgrabstelle mit liegender Grabplatte für die Beisetzung von zwei Urnen übereinander | 75,00 € |
| Wahlgrabstelle mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften für bis zu vier Urnen | 136,00 € |
| Wahlgrabstelle für naturnahe Beisetzung - *Friedpark* nur Stadtfriedhof; *Obstwiese* nur Parkfriedhof Junkerberg | 78,00 € |
| Wahlgrabstelle mit besonderer Ausstattung – nur Friedhöfe Geismar, Grone und Stadtfriedhof - | 229,00 € |
| Wahlgrabstelle (Baumgrab) für bis zu sechs Urnen - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 155,00 € |
| Urnenreihengrabstelle für die Überlassungszeit jährlich: | |
| Reihengrabstelle | 78,00 € |
| Reihengrabstelle mit liegender Grabplatte | 69,00 € |
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| Reihengrabstelle in der Kirchenabteilung - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 71,00 € |
|---|---|
| Reihengrabstelle ohne Kennzeichnung - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 69,00 € |
| Reihengrabstelle ohne Kennzeichnung im Wiesengrab - nur Parkfriedhof Junkerberg - | 22,00 € |
| Vorerwerb einer Grabstelle jährlich: | 50,00 € |
Friedhofseinrichtungen
##### Benutzung der Räume für Trauerfeiern und Andachten
| Große Kapelle - nur Parkfriedhof Junkerberg - (je Zeiteinheit 30 min) | 300,00 € |
|---|---|
| Alle anderen Kapellen auf den Friedhöfen (je Zeiteinheit 30 min) | 200,00 € |
| Urnenandachtsraum - nur Parkfriedhof Junkerberg - (je Zeiteinheit 20 min) | 95,00 € |
| Abschiedsraum - nur Parkfriedhof Junkerberg - (je Zeiteinheit 60 min) | 90,00 € |
| Raum für rituelle Waschungen - nur Parkfriedhof Junkerberg - (je Zeiteinheit 60 min) | 138,00 € |
Für die Benutzung der Räume für Trauerfeiern und Andachten an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
##### Benutzung der Kühleinrichtungen auf dem Parkfriedhof Junkerberg
| Kühlraum bis zu 10 Tagen | 55,00 € |
|---|---|
| Für jeden weiteren Tag | 6,00 € |
| Tiefkühlung bis zu 10 Tagen | 83,00 € |
| Für jeden weiteren Tag | 8,00 € |
Beisetzung
##### Aschebeisetzung
| einer Urne in Normaltiefe | 214,00 € |
|---|---|
| einer Urne in Tieflage | 253,00 € |
| einer Urne - durch ordnungsbehördliche Anordnung - | 143,00 € |
Bei einer Aschebeisetzung an Samstagen wird ein Zuschlag von 50 % des jeweiligen Gebührensatzes erhoben.
##### Erdbeisetzung
| nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € |
|---|---|
| Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 649,00 € |
| Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr in Tieflage | 895,00 € |
##### Ausbettung
| einer Urne aus Normaltiefe | 422,00 € |
|---|---|
| einer Urne aus Tieflage | 493,00 € |
| eines Sarges aus Normaltiefe | 1.479,00 € |
| eines Sarges aus Tieflage | 1.797,00 € |
##### Einäscherung
| nicht bestattungspflichtiger Frühgeburten und Verstorbener bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 0,00 € |
|---|---|
| von Körperspenden | 102,00 €* |
| Verstorbener ab dem vollendeten 6. Lebensjahr | 204,00 €* |
##### Urnentransport - je Urne -
| Innerhalb Göttingens sowie nach Rosdorf und Bovenden | 24,00 €* |
|---|---|
| Verpackung und Versand in Deutschland | 78,00 €* |
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Verpackung und Versand weltweit
139,00 €*
Ärztliche Leichenschau
54,00 €
Grabmale
| Errichtung oder Veränderung eines stehenden Grabmals einschließlich der Grabmalprüfung | 88,00 € |
|---|---|
| Errichtung oder Veränderung eines liegenden Grabmales oder eines temporären Holzkreuzes | 37,00 € |
| Ersatz eines Holzkreuzes durch ein stehendes Grabmal | 51,00 € |
Bei den mit * gekennzeichneten Gebührentatbeständen ist die Umsatzsteuer in der im § 12 Abs.1 des Umsatzsteuergesetzes festgelegten Höhe zu erheben.
§ 5
Inkrafttreten
Die Friedhofsgebührensatzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 01.01.2024 außer Kraft.
Göttingen, 13.12.2024
gez.
Broistedt
(Oberbürgermeisterin)
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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung der Stadt Göttingen
Aufgrund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) i. d. F. vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24.10.2019 (Nds. GVBl. S. 300) und des § 13a des Niedersächsischen Bestattungsgesetzes (Nds. BestattG) i. d. F. vom 20.06.2018 (Nds. GVBl. S.117) hat der Rat der Stadt Göttingen in seiner Sitzung am 14.02.2020 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Begrifflichkeiten
- § 4 Bestattungsbezirke
- § 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
- § 6 Öffnungszeiten
- § 7 Verhalten auf dem Friedhof
- § 8 Dienstleistungserbringende
III. Bestattungsvorschriften
- § 9 Allgemeines
- § 10 Särge, Urnen und Überurnen
- § 11 Ausheben der Gräber
- § 12 Ruhezeit
- § 13 Umbettungen
IV. Grabstätten
- § 14 Allgemeines
- § 15 Reihengräberstätten
- § 16 Wahlgrabstätten
- § 17 Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
- § 18 Besondere Vorschriften für die Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene Kinder
- § 19 Sondergrabstätten
V. Gestaltung der Grabstätten
- § 20 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- § 21 Wahlmöglichkeiten
VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
- § 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- § 24 Genehmigungserfordernis
- § 25 Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
- § 26 Standsicherheit
- § 27 Unterhaltung
- § 28 Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
- § 29 Natursteine
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30 Allgemeines § 31 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 32 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 33 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Leichenhallen § 35 Trauerfeiern
IX. Schlussvorschriften
§ 36 Alte Rechte § 37 Haftung § 38 Gebühren § 39 Ordnungswidrigkeiten § 40 Datenerhebung und -übermittlung § 41 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Göttingen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen:
- 1. Stadtfriedhof, Kasseler Landstraße 1, 37081 Göttingen
- 2. Parkfriedhof Junkerberg, Heinrich-A.-Zachariä-Bogen 12, 37077 Göttingen, einschließlich der Feuerbestattungsanlage
- 3. Friedhof Göttingen-Geismar, Kiesseestraße, 37083 Göttingen
- 4. Friedhof Göttingen-Grone, Kirchstraße, 37081 Göttingen
- 5. Die Friedhofskapellen auf den nicht von der Stadt Göttingen verwalteten Friedhöfen in Hetjershausen, Brunnenbreite 2, 37079 Göttingen und Groß Ellershausen, Hetjershäuser Weg 9, 37079 Göttingen.
§ 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe werden als eine öffentliche Einrichtung der Stadt Göttingen betrieben und sind in ihrer Hauptfunktion Bestandteil der Daseinsvorsorge. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Göttingen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann mit Genehmigung durch die Stadt Göttingen erfolgen. (2) Die Friedhöfe nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Naturschutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außerdem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunktionen.
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§3 Begrifflichkeiten
- 1. (1) Bestattung Bei der Bestattung handelt es sich um die Übergabe des menschlichen Leichnams an die Elemente (Erde, Feuer, Wasser). Die Bestattung ist gegliedert in Feuer- und Erdbestattung. Zum vereinfachten Verständnis wird der Begriff Bestattung als Sammelbegriff für die Bestattung von Leichnamen in Sarg bzw. Tuch wie auch für die Beisetzung von Aschenurnen genutzt.
- 2. (2) Beisetzung Die Beisetzung umfasst das direkte Handeln vor Ort und wird als Tätigkeit der Versenkung einer Urne oder eines Sarges bezeichnet.
- 3. (3) Grabstelle/Grabstätte Die Grabstelle umschreibt die kleinste Einheit der Fläche für die Beisetzung einer verstorbenen Person. Die Grabstätte bezeichnet den Standort des Grabes und kann eine oder mehrere Grabstellen beinhalten.
- 4. (4) Nutzungsberechtigte Person Nutzungsberechtigte Person ist die Person, die das Recht hat, über die Bestattung in der Grabstätte zu verfügen, in der Grabstätte selbst bestattet zu werden, über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden und die das Recht über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung erhalten hat.
- 5. (5) Nutzungszeit Nutzungszeit umfasst die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstätte von der nutzungsberechtigten Person genutzt werden darf.
- 6. (6) Ruhezeit Ruhezeit ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle in einer Grabstätte nicht erneut belegt werden darf.
- 7. (7) Wahlgrab Eine Wahlgrabstätte unterscheidet sich durch Größe, bevorzugte Lage und längere Nutzbarkeit von Reihengrabstätten und bietet die Möglichkeit zur Errichtung größerer Grabdenkmäler.
- 8. (8) Totgeborene Kinder sind solche, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats tot geboren worden sind oder Föten.
§4 Bestattungsbezirke
- 1. (1) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes beigesetzt, in dem sie zuletzt ihren Hauptwohnsitz hatten, sofern nicht ein Beisetzungsrecht in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besteht und die Belegung dies zulässt.
- 2. (2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt, auf welchem Friedhof unbekannte und solche Verstorbene beigesetzt werden, die auf keinem der im Stadtgebiet vorhandenen Friedhöfe ein Beisetzungsrecht haben.
- 3. (3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
- 1. a. Der Bestattungsbezirk Parkfriedhof Junkerberg umfasst das Gebiet der Stadt Göttingen.
- 2. b. Der Bestattungsbezirk Stadtfriedhof umfasst das Gebiet der Stadt Göttingen. In den in der Anlage I gekennzeichneten Abteilungen hat eine nutzungsberechtigte Person nach dem Jahr 2045 nicht mehr das Recht, sich oder andere in der Grabstätte beisetzen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um überlebende Eheleute/Lebenspartner\*innen einer dort bereits beigesetzten verstorbenen
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Person handelt. Erdbeisetzungen werden nur noch für überlebende Eheleute und Lebenspartner*innen bereits dort, vor dem 01.01.2006 beigesetzter Verstorbener genehmigt.
c. Der Bestattungsbezirk Friedhof Göttingen-Geismar umfasst das Gebiet der Ortschaft Göttingen-Geismar. Der Anspruch auf Bestattung bleibt bestehen, wenn die verstorbene Person den Wohnort im Bestattungsgebiet nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder dauerhaft aus Altersgründen aufgeben musste. d. Der Bestattungsbezirk Friedhof Göttingen-Grone umfasst das Gebiet der Ortschaft Göttingen-Grone. Der Anspruch auf Bestattung bleibt bestehen, wenn die verstorbene Person den Wohnort im Bestattungsgebiet nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder dauerhaft aus Altersgründen aufgeben musste.
§5
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Besteht die Absicht der Schließung, so werden über den Tag der Schließung hinaus keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wieder erteilt. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Die Stadt Göttingen kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (3) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit Nutzungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte an anderen Grabstätten auch Umbettungen ohne Kosten für die nutzungsberechtigte Person möglich. (4) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind öffentlich bekanntzumachen.
II. Ordnungsvorschriften
§6
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind immer für den Besuch geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen, einschränken oder erweitern.
§7
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucherinnen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet, a. Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen Fahrzeuge mit Sondergenehmigung und Fahrzeuge, die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und solche der Dienstleistungserbringenden, b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten oder zu bewerben, c. an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende und unzweckmäßige Arbeiten auszuführen, d. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen, e. Druckschriften, ausgenommen solche der Friedhofsverwaltung, zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Bestattung erforderlich sind,
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f Erdaushub und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen unsortiert abzulagern oder Abfall von außerhalb auf den Friedhof zu verbringen, g. den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h. sich mit und ohne Spielgerät auf Bestattungsflächen spielerisch oder sportlich zu betätigen, i. in Grababteilungen auf Rasenflächen oder in den Einrichtungen des Friedhofes zu lagern, j. abgesehen von Bestattungen Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, k. Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde. l. auf Grabmalen, Grababdeckungen oder Grabstätten angebrachte QR-Codes mit Inhalten bzw. Verknüpfungen zu Inhalten zu versehen, die gegen rechtliche Bestimmungen oder die Würde des Friedhofes verstoßen.
Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen.
Totengedenkfeiern und andere nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen bedürfen einer vorherigen Genehmigung, die mindestens 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen ist.
§ 8
Dienstleistungserbringende
Dienstleistungserbringende haben vor Aufnahme ihrer erstmaligen Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt Göttingen oder seiner Einrichtungen, diese Tätigkeit und ihren Umfang in Textform anzuzeigen.
Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der/die Dienstleistungserbringende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der Dienstzeiten des Friedhofspersonals durchgeführt werden, jedoch nicht in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten.
Dienstleistungserbringende, die gegen die Bestimmungen der Ziffern 1 bis 3 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden auf den Friedhöfen untersagen.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern.6
Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen. Die Dienstleistungserbringenden dürfen keinerlei Abfall und Erdaushub ablagern.
III. Bestattungsvorschriften
§9
Allgemeines
(1) Jede Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls zu beantragen. Der Beantragung sind durch die antragstellende Person alle erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Trauerfeier sowie der Bestattung fest. Individuelle Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Die Bestattungen erfolgen regelmäßig Montag bis Freitag innerhalb der Rahmenarbeitszeit der Friedhofsverwaltung. Eine Bestattung außerhalb der Rahmenarbeitszeit wird mit einem Aufschlag nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung berechnet.
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§10
Särge, Urnen und Überurnen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen, Urnenbestattungen in Urnen vorzunehmen. (2) Bei jeder Bestattung müssen die Särge, die Sargausstattung, die Bekleidung der verstorbenen Person, die Urnen oder Überurnen so beschaffen sein, dass sie die Verwesung bzw. Zersetzung innerhalb der Ruhefrist ermöglichen. Insbesondere dürfen sie nicht die Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nachteilig verändern. (3) Aus religiösen Gründen kann von der Sargbestattung nach Absatz 1 eine Ausnahme zugelassen werden. Der Transport einer verstorbenen Person zur Grabstelle muss aber ausschließlich in einem Sarg erfolgen. (4) Die Särge für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr dürfen höchstens 1,50 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit, bei Verstorbenen über 6 Jahre 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung des Bestattungsfalles der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (5) Am Sarg ist durch das Bestattungsunternehmen eine Kennzeichnung anzubringen, auf der zweifelsfrei der Vor- und Zuname, Geburts- und Sterbetag der verstorbenen Person, Tag und Uhrzeit der Trauerfeier sowie die Art der Bestattung vermerkt sind. (6) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind. (7) Bei Verwendung einer Überurne darf diese einen Durchmesser von 0,23 m und eine Höhe von 0,30 m nicht überschreiten. Werden größere Urnen und Überurnen verwandt, ist dies bei der Anmeldung des Bestattungsfalles bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (8) Bei der Verwendung von Urnen aus organischen Naturprodukten muss auch eine Überurne aus biologisch abbaubaren Materialien bestehen.
§11
Ausheben der Gräber
(1) Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung für die Bestattung vorbereitet und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe einer Grabstelle beträgt von der Erdoberkante bis zur Oberkante eines Sarges, bzw. der Oberkante eines Holzverbaus bei sargloser Bestattung, mindestens 0,90 m und bis zur Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m. (3) Sofern beim Ausheben der Grabstelle Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Ein Grabmal darf während des Grabaushubes nur dann stehen bleiben, wenn dessen Standsicherheit gewährleistet ist.
§12
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für erdbestattete Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre, für erdbestattete Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre. (3) Die Dauer der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
§13
Umbettungen
(1) Die Totenruhe darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Umbettungen von erdbestatteten Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Göttingen. Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erteilt. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte innerhalb des Stadtgebiets ist nicht zulässig. Aus Gemeinschaftsanlagen erfolgen grundsätzlich keine Umbettungen.
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(3) Die Umbettung erfolgt auf Antrag in Textform durch die nutzungsberechtigte Person. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Wiederausgrabung von erdbestatteten Verstorbenen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung. (6) Die Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren der bisherigen Grabstätte ist grundsätzlich ausgeschlossen.
IV. Grabstätten
§14
Allgemeines
(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt Göttingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in a. Reihengrabstätten b. Wahlgrabstätten Die auf den Friedhöfen vorgehaltenen Grabarten ergeben sich aus der Friedhofsgebührensatzung in der gültigen Fassung. Art, Lage und Größe der Grabstätten sind in den Plänen der Grababteilungen festgelegt. (3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird von der Friedhofsverwaltung auf Antrag verliehen. Nutzungsberechtigte Person kann nur eine natürliche Person sein. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes für gewerbliche Zwecke ist nicht erlaubt. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Die Verleihung des Nutzungsrechts wird erst nach vollständiger Zahlung der durch die Friedhofsgebührensatzung festgesetzten Gebühr rechtswirksam. Sollte die festgesetzte Gebühr nicht entrichtet werden, geht das Nutzungsrecht an die Friedhofsverwaltung über. (4) Eine nutzungsberechtigte Person kann die Nutzungsrechte, mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung, auf einen Dritten aus dem Personenkreis des § 16 (4) übertragen. (5) Eine Bestattung darf nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit besteht oder erworben wird. (6) Der Ablauf des Nutzungsrechts einer Grabstätte wird den Nutzungsberechtigten in Textform und in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Sind die Nutzungsberechtigten mit vertretbarem Aufwand nicht zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstelle. (7) Das Ablegen von Grabbeigaben in eine Grabstätte ist möglich, wenn dies zeitgleich mit der Beisetzung erfolgt. Die Grabbeigaben dürfen den Boden, das Grundwasser oder den Zersetzungsprozess des Körpers, des Sarges oder der Urne nicht negativ beeinträchtigen.
§15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten, die der Reihe nach belegt werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. (2) Es werden Reihengrabstätten für Erd- und Aschenbestattungen unterschieden. In Reihengrabstätten für Erdbestattungen können jeweils ein Sarg und darüber hinaus bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, wenn die verbleibende Ruhezeit dies zulässt. In einer Reihengrabstätte für Aschebestattungen kann nur eine Urne beigesetzt werden. (3) Reihengräber können auch Gemeinschaftsgräber sein, die nicht mit einer namentlichen Kennzeichnung versehen werden. Deren Gestaltung, Pflege und Instandhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Grabschmuck darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgelegt werden.
§16
Wahlgrabstätten
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(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten, deren Lage im Benehmen mit der nutzungsberechtigten Person bestimmt werden kann. Das Nutzungsrecht beginnt mit der Bestattung und kann mehrfach verlängert werden. Wird nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht fristgerecht ein Wiedererwerb erwirkt, geht das Nutzungsrecht an die Friedhofsverwaltung über. (2) Es werden Wahlgrabstätten für Erd- und Aschenbestattungen unterschieden. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können pro Grabstelle ein Sarg und bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte für Aschebestattungen können pro Grabstelle bis zu 4 Urnen, in einer Baumgrabstätte bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. (3) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstellen von Wahlgrabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf geschäftsfähige Angehörige der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über: a. auf die überlebende Ehefrau oder den überlebenden Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b. auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c. auf die Stiefkinder, d. auf die Enkelinnen und Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Mütter oder Väter, e. auf die Eltern, f. auf die Geschwister, g. auf die Stiefgeschwister, h. auf die nicht unter Nr. 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die oder der Älteste zur nutzungsberechtigten Person. Findet sich aus diesem Kreis niemand, geht das Nutzungsrecht an die Friedhofsverwaltung über. (5) Wahlgrabstätten können in bestimmten Abteilungen auch im Vorerwerb erworben werden, so dass ein Nutzungsrecht auch vor Eintritt eines Todesfalles verliehen werden kann. Für den Vorerwerb von Grabstätten wird eine Reservierungsgebühr gemäß der Friedhofsgebührensatzung für jeweils fünf Jahre im Voraus erhoben. Diese Gebühr wird bei Inanspruchnahme der Grabstätte nicht verrechnet.
§ 17
Besondere Vorschriften für eine Erdwahlgrabstätte als ausgemauerte Grabstätte (Gruft)
(1) Wahlgrabstätten können auf dem Parkfriedhof Junkerberg nur in besonderen Fällen und mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung ausgemauert werden (Gruft). (2) In diesen Fällen muss das Nutzungsrecht für mindestens für 25 Jahre erworben werden. (3) Grüfte müssen so ausreichend belüftet sein, dass sich darin weder Feuchtigkeit noch Gase ansammeln können. Ein Aufbau (z. B. Grabkapelle) über einer Gruft darf nur mit einer vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung erstellt werden. Diese kann erteilt werden, wenn der Bauplan mit allen Angaben zum Bauwerk und gegebenenfalls eine baurechtliche Genehmigung vorgelegt wird. § 22 gilt entsprechend. (4) Im Übrigen gilt § 16 entsprechend.
18
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen werden Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenbeisetzungen vorgehalten. Die Unterhaltung der Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt durch die
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Friedhofsverwaltung. Individuelle Bepflanzungen und Dekoration, Grabmale, Einfassungen oder sonstige Grabausstattungen sind nicht gestattet.
(2) Die Beisetzung in einem Wiesengrab auf dem Parkfriedhof Junkerberg erfolgt anonym ohne weitere Information der Hinterbliebenen. Den Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Friedhofsverwaltung (3) Eine Gemeinschaftsgrabstätte für totgeborene, nicht bestattungspflichtige Frühgeburten im Sinne von § 3 Nr. 8 wird als Reihengrabstätte auf dem Parkfriedhof Junkerberg vorgehalten. (4) Im Übrigen gelten § 15 bei Gemeinschaftsreihengrabstätten bzw. § 16 bei Gemeinschaftswahlgrabstätten entsprechend.
§19
Sondergräber
(1) Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten kann durch die Stadt Göttingen im Zusammenhang mit der verliehenen Ehrenbürgerwürde erfolgen. Die Nutzungszeit für Ehrengrabstätten entspricht den satzungsgemäßen Ruhezeiten und besteht darüber hinaus, für die Zeit der Ehrenbürgerwürde. Die Anlage der Grabstätten und die Unterhaltung erfolgen durch die Friedhofsverwaltung. (2) Die Einrichtung von Grabstätten für bedeutende Persönlichkeiten bedarf des Beschlusses der Stadt Göttingen. Ihre Anlage und die Unterhaltung erfolgten durch die Friedhofsverwaltung. (3) Historisch, baulich oder gestalterisch wertvolle Grabdenkmäler, Brunnen, Mausoleen u. ä., die als besondere Eigenart des Stadtfriedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Jegliche Änderungen oder das Entfernen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Denkmalschutzbehörde. (4) Patenschaftsgräber sind erhaltenswerte Grabstätten, an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch eine Patin oder einen Paten besteht. Dieser kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein, die die Gemeinnützigkeit nachgewiesen hat. Die Patin oder der Pate übernimmt die Unterhaltung des Denkmals und der Grabstätte. Ihr bzw. ihm kann ein Nutzungsrecht an der Grabstätte eingeräumt werden. Weiteres regelt eine Vereinbarung zwischen der Patin oder dem Paten und der Friedhofsverwaltung.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist — unbeschadet den Anforderungen der §§ 21 und 32 für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften — so anzulegen und zu pflegen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen gewahrt wird.
§21
Wahlmöglichkeiten
(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet und in Belegungsplänen ausgewiesen. Die Friedhofsverwaltung legt fest, welche Grabarten auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesen werden. 11 (2) Es besteht die Möglichkeit für die nutzungsberechtigte Person, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Wird die Wahlmöglichkeit nicht wahrgenommen, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
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VI. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 22
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In den Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung, Material und Anpassung an die Umgebung der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen entsprechen.
§ 23
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung und Abmessungen den festgelegten Anforderungen der Anlage II entsprechen. (2) Für Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen nur Natursteine, Holz, oder Metall verwendet werden. Grabmale aus anderen Werkstoffen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 24
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen auch provisorischer Grabmale bedürfen der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Grabmalgenehmigungen werden erst dann erteilt, wenn die Grabnutzungsgebühren gemäß zugestelltem Gebührenbescheid vollständig angewiesen worden sind. (2) Der Antrag ist durch die nutzungsberechtigte Person zu stellen. Das Nutzungsrecht ist nachzuweisen. Die Friedhofsverwaltung kann ergänzende Angaben zum Material, seiner Bearbeitung sowie der Form und der Anordnung der Beschriftung verlangen. Die Beschriftung in nicht deutscher Sprache ist nur unter Beifügung einer beglaubigten Übersetzung genehmigungsfähig. (3) Die Anbringung eines QR-Codes ist nur erlaubt, wenn die nutzungsberechtigte Person die Verantwortung für dessen Inhalt übernimmt. Der Inhalt des QR-Codes bzw. der verknüpften Internetseite muss der Würde des Friedhofes entsprechen und ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vollständig anzugeben. (4) Die Genehmigung nach Absatz 1 erlischt, wenn der Antragsgegenstand nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das allgemeine sittliche Empfinden durch das Grabmal, die Grababdeckung oder sonstige Grabausstattung oder die Inschrift, Ornament oder Symbol gestört wird, oder die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden. (6) Provisorische Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 6 Monate nach der Beisetzung verwendet werden. (7) Auf Grabmalen darf nicht geworben werden. Nichtfarbige Firmenzeichen bis zu einer Größe von 3 cm sind seitlich in einer Höhe von 15 cm über der Erdoberfläche an dem Grabmal zulässig. (8) Nicht genehmigte oder in nicht genehmigter Ausführung aufgestellte Grabmale, sonstige bauliche Anlagen, Inschriften und QR-Codes sind innerhalb eines Monats nach schriftlicher Aufforderung, zu entfernen. Nach Ablauf dieser Fristen können sie von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen entfernt werden. (9)
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§ 25
Anlieferung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
Bei der Lieferung und Errichtung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen ist die Genehmigung mitzuführen. Diese sind so zu anzuliefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
§ 26
Standsicherheit
Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen sind ihrer Größe entsprechend der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal) in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jederzeit den Zustand der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen zu überprüfen oder überprüfen zu lassen.
§ 27
Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen oder Teile davon sind von der nutzungsberechtigten Person dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Ist die Standsicherheit der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder Teilen davon gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen z. B. durch Umlegen von Grabmalen oder Absperrungen treffen. Wird der Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist diese berechtigt, Abhilfe auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu schaffen. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstiger Grabausstattungen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 28
Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen Grabausstattungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen entsprechend der Erklärung zur Einebnung der nutzungsberechtigten Person durch die Friedhofsverwaltung entschädigungslos entfernt. (3) Ist entsprechend der Erklärung zur Einebnung die Entfernung der Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen durch die nutzungsberechtigte Person vorgesehen und nicht innerhalb von 3 Monaten erfolgt, fallen diese entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung. (4) Grabmale können aufgrund ihrer handwerklichen Bearbeitung, der Bedeutung für die Stadtgeschichte, oder ihrer sonstigen Einzigartigkeit nach Ablauf des Nutzungsrechts, von der Friedhofsverwaltung von den Regelungen des Absatzes 2 ausgenommen werden. Die Entscheidung über die Erhaltungswürdigkeit von Grabmalen obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
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§ 29
Natursteine
(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen nur verwendet werden, wenn a. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 eingehalten wird, oder b. ein Nachweis einer der nachfolgenden Organisationen vorliegt: • Fair Stone • IGEP • Werkgroep Duurzame Natursteen — WGDN • Xertifix
Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt voraus, dass die erklärende Stelle
a. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 verfügt, b. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist, c. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt, d. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat. (2) Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Natursteine, die vor Inkrafttreten dieser Satzung in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt worden sind. Die Einfuhr vor diesem Datum ist vom Dienstleistungserbringenden glaubhaft zu erklären. (4) Für die abzugebenden Erklärungen ist das als Anlage III beigefügte Muster „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ zu verwenden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 30
Allgemeines
(1) Jede Grabstätte mit Ausnahme der in § 18 genannten, ist im Rahmen der Vorschriften des § 20 von der nutzungsberechtigten Person herzurichten und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand zu halten. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit lebenden Pflanzen bepflanzt werden und andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Rückschnitt oder die Beseitigung von Pflanzen, die andere Grabstätten oder die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen innerhalb angemessener Frist verlangen und nach Ablauf der Frist den Schnitt oder die Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. (3) Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Bestattung hergerichtet sein. (4) Alle Grabstätten sind dauerhaft mit dem Namen der verstorbenen Person zu kennzeichnen, ausgenommen Grabstätten ohne Kennzeichnungspflicht. (5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Materialien dürfen in der Trauerfloristik, insbesondere bei Kränzen, Gebinden, Gestecken und Grabschmuck nicht verwendet werden. (6) Es dürfen keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
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§ 31
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten unbeschadet des § 30 für die gärtnerische Gestaltung keine zusätzlichen Anforderungen.
§ 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gärtnerischen Gestaltung und in ihrer Anpassung an die Umgebung zusätzlichen Anforderungen entsprechen. Nicht gestattet ist insbesondere, großwüchsige Gehölze anzupflanzen, flächige Grababdeckungen vorzunehmen und nicht pflanzliche Einfassungen zu errichten. Zugelassen sind bodengleich eingelassene Rasenkanten mit einer Stärke von maximal 5 mm. (2) Bei Grabstätten ohne Kennzeichnung sind das Anlegen von Grabbeeten sowie das Ablegen von Gestecken oder ähnlichem am Bestattungsort nicht zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann widerrechtlich angelegte Grabbeete oder abgelegten Grabschmuck entfernen, wenn die nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung untätig bleibt, bzw. diese nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln ist.
§ 33
Vernachlässigung der Grabstätte
Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person dies auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer festzusetzenden Frist zu veranlassen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen und die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person abgeräumt, eingeebnet und bis zum Ende der Ruhefrist gepflegt werden.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 34
Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der verstorbenen Person und der totgeborenen Kinder bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung und in Begleitung einer Aufsichtsperson betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die verstorbene Person während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
§ 35
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern auf den Friedhöfen können in einer Kapelle oder in einem anderen dafür bestimmten Raum stattfinden. Trauerfeiern am Grab oder an einer anderen Stelle im Freien bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Der Ort, die Zeit und die Dauer der Trauerfeier sowie die Benutzung besonderer Anlagen und Einrichtungen, Musik- und Gesangsdarbietungen, Nutzung der Musikinstrumente sind bei Anmeldung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. (3) Die offene Aufbahrung der verstorbenen Person in den Kapellen und Trauerräumen, ausgenommen im Abschiedsraum auf dem Parkfriedhof Junkerberg ist nicht möglich.
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(4) Verstorbene mit einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit dürfen nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde aufgebahrt werden. (5) Aufnahmen von Trauerfeiern in Bild und Ton sind nur mit Zustimmung aller Anwesenden und der Friedhofsverwaltung erlaubt. Die Trauerfeier darf dadurch nicht gestört werden. (6) Nehmen Angehörige an der Trauerfeier nicht teil oder kommen diese nicht zu der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit, so führt diese die Beisetzung an einem von ihr bestimmten Termin durch. (7) Die Überführung des Sarges oder der Urne aus den Kapellen und Trauerräumen zu den Grabstätten wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, ebenso wie die Beisetzung der Urnen. Das Absenken der Särge in die Grabstätte obliegt dem Bestattungsunternehmen.
IX. Schlussvorschriften
§ 36
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt worden ist, finden hinsichtlich der Dauer der Nutzungszeit und der Gestaltungsvorschriften, soweit Ziffer 2 nichts anderes bestimmt, die bisherigen Vorschriften Anwendung. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Ruhezeiten nach § 12 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Verstorbenen.
§ 37
Haftung
(1) Die Stadt Göttingen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen, Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt Göttingen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. (3)
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Göttingen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
(1) entgegen § 6 Absatz 2 trotz vorübergehender Untersagung den Friedhof oder einzelne Friedhofsteile betritt; (2) entgegen § 7 Absatz 2 a Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt (Fahrzeuge mit Sondergenehmigung sowie die zur Fortbewegung aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich sind, ausgenommen); (3) entgegen § 7 Absatz 2 b Waren aller Art verkauft, insbesondere Kränze und Blumen sowie Dienstleistungen anbietet; (4) entgegen § 7 Absatz 2 c an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
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(5) entgegen § 7 Absatz 2 d Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken; (6) entgegen § 7 Absatz 2 e Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung der Bestattung; (7) entgegen § 7 Absatz 2 f Erdaushub und Friedhofsabfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder Abfall von außen auf den Friedhof verbringt; (8) entgegen § 7 Absatz 2 g den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Grabstätten und Grabeinfassungen betritt; (9) entgegen § 7 Absatz 2 h sich mit und ohne Sportgerät auf Bestattungsflächen sportlich betätigt; (10) entgegen § 7 Absatz 2 i in Grababteilungen auf Rasenflächen oder in den Einrichtungen des Friedhofes lagert; (11) entgegen § 7 Absatz 2 j abgesehen von Bestattungen Musikgeräte spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt; (12) entgegen § 7 Absatz 2 k Tiere, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, mitbringt; (13) entgegen § 7 Absatz 4 Totengedenkfeiern und andere, nicht im Zusammenhang mit einer Bestattung stehende Veranstaltungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchführt; (14) entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 als Dienstleistungserbringende vor der Aufnahme einer erstmaligen Tätigkeit auf dem Friedhof oder seiner Einrichtungen die Genehmigung der Friedhofsverwaltung nicht einholt; (15) entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 gewerbliche Arbeiten außerhalb der Dienstzeiten des Friedhofspersonals durchgeführt, oder in der Nähe von Bestattungsfeierlichkeiten; (16) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien auf dem Friedhof nicht nur vorübergehend und nicht nur an Stellen lagert, an denen sie niemanden behindern; (17) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 nach Beendigung der Arbeiten oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit die Arbeits- und Lagerplätze nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlässt; (18) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 als Dienstleistungserbringende Abfall und Erdaushub ablagert; (19) entgegen § 24 Absatz 1 ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen auch provisorischer Grabmale errichtet oder verändert; (20) entgegen § 26 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; (21) entgegen § 27 Absatz 1 die nutzungsberechtigte Person die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen nicht dauernd in verkehrssicherem Zustand hält; (22) entgegen § 28 Absatz 1 Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige Grabausstattungen vor Ablauf des Nutzungsrechtes ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt; (23) entgegen § 29 Natursteine verwendet, deren Herkunft aus einem Staat oder Gebiet in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit eingehalten wird, nicht durch einen Nachweis oder eine gleichwertige Erklärung glaubhaft gemacht werden kann. (24) entgegen § 30 Absatz 1 Grabstätten nicht im Sinne des § 20 herrichtet und bis zum Ablauf der Nutzungszeit in verkehrssicherem Zustand hält; (25) entgegen § 30 Absatz 2 die Grabstätten nicht mit lebenden Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen; (26) entgegen § 30 Absatz 3 Grabstätten nicht binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herrichtet; (27) entgegen § 30 Absatz 5 Kunststoffe und sonstige nicht verrottenden Materialien in der Trauerfloristik verwendet; (28) entgegen § 30 Absatz 6 Pflanzenschutzmittel verwendet; (29) entgegen § 33 Grabstätten vernachlässigt;
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Ordnungswidrigkeiten können nach Maßgabe des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 40
Datenerhebung und -übermittlung
Für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung darf die Friedhofsverwaltung personenbezogene Daten verarbeiten. Eine Datenübermittlung an andere Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- a. dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung erforderlich ist,
- b. die Datenempfängerin bzw. der Datenempfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und zusichert, dass die Daten nur für den Zweck genutzt werden, für den sie übermittelt werden,
- c. die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten überführt.
§ 41
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01.01.2007 außer Kraft.
(Kostler) Oper Bürgermeister
Anlagen:
- I Bestattungsbezirk Stadtfriedhof
- II Größen der Grabmale und Grabplatten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
- III Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG
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CZ/UZ/EP/ES
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Anlage I zu § 4 der Friedhofssatzung vom 01.03.2020
Bestattungsbezirk Stadtfriedhof
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Anlage II zu § 23 der Friedhofssatzung vom 01.03.2020
Größen der Grabmale und Grabplatten in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
| Grabart | Art des Grabmals | Ansichtsfläche | größte Höhe | größte Breite | Mindeststärke |
|---|---|---|---|---|---|
| Erdreihengrab für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr | Stehendes Grabmal | bis 0,30 m² | 0,75 m | 0,40 m | 0,12 m |
| Erdreihengrab für Verstorbene bis zum 6. Lebensjahr | Liegende Grabplatte | bis 0,16 m² | 0,40 m | 0,40 m | 0,10 m |
| Erdreihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | Stehendes Grabmal | bis 0,60 m² | 1,20 m | 0,50 m | 0,14 m |
| Erdreihengrab für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr | Liegende Grabplatte | bis 0,25 m² | 0,50 m | 0,50 m | 0,10 m |
| Erdreihengrab mit 0,30 cm Sockelkante - 1 stellig - | Stehendes Grabmal | bis 0,60 m² | 1,20 m | 0,50 m | 0,14 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 1 stellig - | Stehendes Grabmal | bis 0,60 m² | 1,20 m | 0,50 m | 0,14 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 1 stellig - | Liegende Grabplatte | bis 0,25 m² | 0,50 m | 0,50 m | 0,10 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 2 stellig - | Stehendes Grabmal | bis 0,85 m² | 1,20 m | 0,70 m | 0,14 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 2 stellig - | Liegende Grabplatte | bis 0,40 m² | 0,70 m | 0,70 m | 0,10 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 3 und mehrstellig - | Stehendes Grabmal | bis 1,20 m² | 1,50 m | 0,80 m | 0,16 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - 3 und mehrstellig - | Liegende Grabplatte | bis 0,64 m² | 0,80 m | 0,80 m | 0,10 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - mehrstellig - (Querformat) | Stehendes Grabmal | bis 1,30 m² | 1,00 m | 1,30 m | 0,14 m |
| Erdwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - mehrstellig - | Stele | bis 1,20 m² | 1,60 m | 0,80 m | 0,25 m |
| Erdwahlgrab mit 0,30 cm Sockelkante - 1 stellig - | Stehendes Grabmal | bis 0,60 m² | 1,20 m | 0,50 m | 0,14 m |
| Urnenreihengrab | Stehendes Grabmal | bis 0,30 m² | 0,75 m | 0,40 m | 0,12 m |
| Urnenreihengrab | Liegende Grabplatte | bis 0,16 m² | 0,40 m | 0,40 m | 0,10 m |
| Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | Stehendes Grabmal | bis 0,40 m² | 0,80 m | 0,50 m | 0,12 m |
| Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | Liegende Grabplatte | bis 0,30 m² | 0,60 m | 0,50 m | 0,12 m |
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Stadtrecht der Stadt Göttingen
5-10.0
- Planen, Bauen, Umwelt -
| Urnenwahlgrab mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften | Stele | bis 0,40 m² | 1,20 m | 0,40 m | 0,20 m |
|---|---|---|---|---|---|
| Für alle Grabarten gilt: | Kreuz | bis 0,20 m² | 1,20 m |
Stadt Göttingen
Fachdienst Friedhöfe
Stand 3/2020
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Stadtrecht der Stadt Göttingen
5-10.0
- Planen, Bauen, Umwelt -
Anlage III zu § 29 der Friedhofssatzung der Stadt Göttingen vom 01.03.2020
Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13a BestattG
Die Natursteine stammen aus einem Staat oder Gebiet, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt,
Zutreffendes bitte ankreuzen
nämlich: ...
Ich erkläre, dass die Natursteine in den vorstehend genannten Staat oder das Gebiet nicht zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird.
oder
Da die Natursteine nicht aus einem Staat oder Gebiet stammen, in dem das in § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BestattG genannte Übereinkommen [ILO 182] als eingehalten gilt, wird als Nachweis ein Zertifikat einer der nachfolgend aufgeführten Organisationen vorgelegt:
- 2.1 Fair Stone
- 2.2 IGEP
- 2.3 Werkgroep Duurzame Natursteen — WGDN
- 2.4 Xertifix
oder
Der Nachweis wird durch eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 BestattG erbracht,
nämlich: ...
Die erklärende Stelle
- verfügt über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse,
- ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt,
- erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat,
- dokumentiert ihre Tätigkeit und stellt die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme zur Verfügung.
oder
Ich erkläre, dass der verwendete Naturstein bereits vor dem 01.03.2020 in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt wurde und kein geeigneter Herkunftsnachweis mehr erbracht werden kann
Ort
Datum
Unterschrift
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