Gößweinstein

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2002 · Friedhofssatzung: 06.11.2001

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab501 € Bestattungsgebühr für Erwachsenenreihengräber (§ 5); jährliche Grabgebühr beträgt 48 € (§ 4)
Sargwahlgrabnicht angegeben nicht enthalten
Urnenreihengrab34 € / 179 € Grabgebühr 34 € p.a. (§ 4); Bestattungsgebühr 179 € (§ 5)
Urnenwahlgrab45 € Grabgebühr für Urnenvahlgrabstätte p.a. (§ 4)
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht enthalten
Baumbestattungnicht angegeben nicht enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)501 € / 179 € Separat als Bestattungsgebühr in § 5 ausgewiesen, nicht in Grabgebühr enthalten
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Leichenhausnutzung 33 €/Tag und Reinigung 44 € genannt)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Ortsrecht Markt Gößweinstein

Az: 028-5540

Satzung

des Marktes Gößweinstein über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung)

Vom 06.11.2001

Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.1996 (GVBl S. 541) und Art. 22 Abs. 1 des Kostengesetzes (BayRS 2013-1-1-F) erläßt der Markt Gößweinstein folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:

a) Eine Grabgebühr (§ 4)

b) Bestattungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,

d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr

(1) Die Gebühr entsteht,

a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung,

b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch den Markt,

c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,

d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird mit Zustellung des Gebührenbescheids fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

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§ 4 Grabgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Grabstätte und Jahr für

a) eine Einzelgrabstätte für Kinder 34 €;

b) eine Einzelgrabstätte für Erwachsene 48 €;

c) eine Urneneinzelgrabstätte 34 €; (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte beträgt bei erstmaliger Nutzung 80 € pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (3) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstätte beträgt 45 € pro Jahr. Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. (4) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i. S. der Absätze 2 bzw. 3 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im voraus zu entrichten. (5) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenen Tag 33 €. (2) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Bestattung (einschließlich öffnen und schließen des Grabes) beträgt je Grabstätte

a) für Kinderreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 205 €;

b) für Erwachsenenreihengräber 501 €;

c) für Familiengräber 512 €;

d) bei Übertiefe (mind. 2,20 m) wird zu den Beträgen nach Buchst. a) bis c) ein Zuschlag von 70 % erhoben;

e) bei Trauerfeier mit Bestattung an Samstagen wird zu den Beträgen nach Buchst. a) bis c) ein Zuschlag von 77 € erhoben. (3) Die Gebühr für die Trauerfeier mit Beisetzung einer Urne beträgt 179 €.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs beträgt

a) während der Ruhefrist 614 €;

b) nach Ablauf der Ruhefrist 563 €;

c) Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr, 75 % aus den Beträgen nach Buchst. a bzw. b; (2) Die Gebühr für das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof beträgt

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a) während der Ruhefrist 563 €;

b) nach Ablauf der Ruhefrist 512 €;

c) Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr, 75 % aus den Beträgen nach Buchst. a bzw. b; (3) Beförderung von Blumen und Kränzen von der Leichenhalle zum Grab 25 €; (4) Reinigung der Leichenhalle 44 €; (5) Für Leichenöffnungen wird für die Benützung des Leichenhauses wird eine-Gebühr von 61 €; (6) Die Gebühr für die Verlegung eines Bestattungstermins beträgt 26 €; (7) Die Gebühr für das Umschreiben eines Grabnutzungsrechts beträgt 26 €; (8) Die Gebühr für die Zulassung, gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof auszuführen zu dürfen, beträgt 26 €; (9) Die Gebühr für die Erteilung sonstiger Zulassungen und Erlaubnisse (Anpflanzungen, Aufstellen und Entfernen von Grabdenkmälern und Einfassungen etc.) beträgt 26 €;

  1. 10. Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

DRITTER TEIL

Schlußbestimmungen

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2002 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 11.06.1999 ausser Kraft.

Markt Gößweinstein, den 06.11.2001

L a n g Erster Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: Amtlich bekanntgemacht durch Abdruck im Amtsblatt des Marktes Gößweinstein Nr. 21/2001

Markt Gößweinstein, den 06.11.2001

i.A.

M a i e r

Gesch.-Leit.-Beamter

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