Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.12.2025 · Friedhofssatzung: 18.05.1994
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.394,00 € Grundgebühr für Erdreihengrab 2,50 m x 1,20 m (A.1.1) |
| Sargwahlgrab | 2.717,00 € Grundgebühr für Erdwahlgrab 2,50 m x 1,20 m (A.3.1) |
| Urnenreihengrab | 756,00 € Grundgebühr für Urnenreihengrab (A.2.1) |
| Urnenwahlgrab | 1.489,00 € Grundgebühr für Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m (A.3.2) |
| Urnengrab anonym | 852,00 € Grundgebühr für Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattung (A.2.3); explizite Bezeichnung 'anonym' nicht im Text |
| Baumbestattung | nicht angegeben nicht angeboten / nicht im Text aufgeführt |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.420,00 € Separate Gebühr für Grabbereitung/Beisetzung (B.1 Sarg); Urnenbeisetzung separat mit 1.127,00 € (B.8) |
| Trauerhalle / Halle | nicht angegeben nicht explizit aufgeführt; stattdessen Feierraum (127,00 €) und Aufbahrungsraum (331,00 €) gelistet |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
– Rechtlich nicht verbindliche konsolidierte Lesefassung –
Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Gelsenkirchen vom 18.05.1994, zuletzt geändert durch 26. Änderungssatzung vom 18.12.2025
Die konsolidierte Lesefassung wurde von GELSENDIENSTE erstellt. Sie berücksichtigt die Änderungen an der in der Überschrift bezeichneten Stammfassung bis zu der in der Überschrift bezeichneten Änderungssatzung. Diese Veröffentlichung ist keine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; rechtlich verbindlich sind nur solche Bekanntmachungen. Berichtigungen und Aktualisierungen sind vorbehalten, können jedoch nicht gewährleistet werden.
Artikel I
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Friedhöfe einschließlich des Personals und der Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach dieser Satzung zu entrichten.
(2) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm zuzurechnen ist,
a) die städtischen Friedhöfe einschließlich des Personals und der Einrichtungen in Anspruch nimmt;
b) eine sonstige Leistung der Friedhofsverwaltung beantragt hat oder durch sie unmittelbar begünstigt wird;
c) sich gegenüber der Stadt zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 2 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe
(1) Die Gebühren für die Bestattung richten sich nach der Bestattungsart, im Übrigen nach der Art der in Anspruch genommenen Leistungen.
(2) Gebührenmaßstab
A. Grundgebühr für die Vergabe von Nutzungsrechten
| A.1 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an Erdreihengräbern | |
|---|---|---|
| A.1.1 | Grundgebühr für die Nutzung an einem Erdreihengrab 2,50 m x 1,20 m | 1.394,00 € |
| A.1.2 | Grundgebühr für die Nutzung an einem Erdreihengrab 1,70 m x 0,90 m | 925,00 € |
| A.1.3 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Grab auf einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 1.442,00 € |
| A.1.4 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Gemeinschafts- grab für Erdbestattung | 1.585,00 € |
| A.1.5 | Grundgebühr für die Nutzung an einem Erdreihengrab im Friedhain | 1.394,00 € |
| A.1.6 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Erdreihengrab Naturgrabstätte | 1.394,00 € |
| A.2 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an Urnenreihengräbern | |
|---|---|---|
| A.2.1 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab | 756,00 € |
| A.2.2 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Urnenreihengrab auf einer Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte | 836,00 € |
| A.2.3 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Gemeinschafts- grab für Urnenbestattung | 852,00 € |
| A.2.4 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab im Friedhain | 756,00 € |
| A.2.5 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Urnengrab Naturgrabstätte | 756,00 € |
| A.3 | Grundgebühr für die Vergabe des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern | |
| A.3.1 | Grundgebühr für die Nutzung an einem Erdwahlgrab 2,50 m x 1,20 m | 2.717,00 € |
| A.3.1.1 | Gebühr für die Verlängerung der Nutzung an einem Erdwahlgrab 2,50 m x 1,20 m pro Jahr | 109,00 € |
| A.3.2 | Grundgebühr für die Nutzung an einem Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m | 1.489,00 € |
| A.3.2.1 | Gebühr für die Verlängerung der Nutzung an einem Urnenwahlgrab 1,00 m x 1,00 m pro Jahr | 60,00 € |
| B. | Gebühren für die Grabbereitung | |
| B.1 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.1 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € |
| B.2 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.2 1,70 m x 0,90 m | 1.127,00 € |
| B.3 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.3 2,50 m x 1,20 m | 1.355,00 € |
| B.4 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.4 2,50 m x 1,20 m | 1.485,00 € |
| B.5 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.5 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € |
| B.6 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Grab nach A.1.6 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € |
| B.7 | Gebühr für die Erdbestattung in einem Wahlgrab 2,50 m x 1,20 m | 1.420,00 € |
| B.8 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnenreihengrab nach A.2.1 | 1.127,00 € |
| B.9 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnengrab auf einer dauergrab- gepflegten Gemeinschaftsgrabstätte nach A. 2.2 | 1.094,00 € |
| B.10 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnengrab nach A.2.3 | 1.192,00 € |
| B.11 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnengrab nach A.2.4 | 1.127,00 € |
| B.12 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnengrab nach A.2.5 | 1.127,00 € |
| B.13 | Gebühr für die Urnenbeisetzung in einem Urnen- oder Erdwahlgrab | 1.094,00 € |
| C. | Gebühren für die Urnenbestattung im Kolumbarium im Gebäude / Kolumbarium unter freiem Himmel | |
| C.1 | Gebühr für die Urnenbestattung in einer Einzelkammer | 2.000,00 € |
| C.2 | Gebühr für die Urnenbestattung in einer Doppelkammer | 2.900,00 € |
| C.2.1 | Gebühr für die Verlängerung der Nutzung der Doppelkammer | 190,00 € |
| C.3 | Gebühr für die Urnenbestattung in einem Urnenfach | 1.400,00 € |
| C.4 | Gebühr für die Urnenbestattung in einer Felsenkammer | 1.500,00 € |
D. Gebühren für die Unterhaltung von Grabflächen
| D.1.1 | Unterhaltung einer Erdreihengrabstätte im Friedhain | 1.355,00 € |
|---|---|---|
| D.1.2 | Unterhaltung Gemeinschaftsgrab für Erdbestattung | 1.533,00 € |
| D.1.3 | Unterhaltung einer Erdreihengrabstätte Naturgrabstätte | 372,00 € |
| D.2.1 | Unterhaltung einer Urnengrabstätte im Friedhain | 484,00 € |
| D.2.2 | Unterhaltung Gemeinschaftsgrab für Urnenbestattung | 698,00 € |
| D.2.3 | Unterhaltung einer Urnenreihengrabstätte Naturgrabstätte | 124,00 € |
| D.3 | Unterhaltung von eingeebneten Gräbern bis zum Ende der Ruhefrist pro Stelle und Jahr | 74,00 € |
E. Gebühren für die Benutzung von Leichenhallen, Feier- und sonstigen Räumen
| E.1 | Nutzung eines Aufbahrungsraumes | 331,00 € |
|---|---|---|
| E.2 | Benutzung von Feierräumen | |
| E.2.1 | Benutzung eines Feierraumes | 127,00 € |
| E.2.2 | Benutzung kleiner Feierraum Hauptfriedhof und Abschiedsraum für die Durchführung von Trauerfeiern | 85,00 € |
| E.3 | Bereitstellung eines Aufbewahrungsraumes für Trauerfloristik | 88,00 € |
F. Gebühren für Ausbettung, Einbettung und Umbettung
| F.1 | Ausbettungen | |
|---|---|---|
| F.1.1 | Grabstellengröße 2,50 m x 1,20 m | 3.163,00 € |
| F.1.2 | Grabstellengröße 1,70 m x 0,90 m | 1.613,00 € |
| F.1.3 | Grabstellengröße 1,00 m x 1,00 m | 469,00 € |
| F.2 | Einbettungen | |
| F.2.1 | Grabstellengröße 2,50 m x 1,20 m | 2.555,00 € |
| F.2.2 | Grabstellengröße 1,70 m x 0,90 m | 1.303,00 € |
| F.2.3 | Grabstellengröße 1,00 m x 1,00 m | 378,00 € |
| F.3 | Umbettungen | |
| F.3.1 | Grabstellengröße 2,50 m x 1,20 m | 5.718,00 € |
| F.3.2 | Grabstellengröße 1,70 m x 0,90 m | 2.916,00 € |
| F.3.3 | Grabstellengröße 1,00 m x 1,00 m | 847,00 € |
G. Durchführung von Obduktionen
| G.1 | Benutzung eines Obduktionsraumes für den ersten Obduktionsfall | 1.033,00 € |
|---|---|---|
| G.2 | Gebühren für die Bereitstellung eines Raumes zur Waschung einer Leiche | |
| G.2.1 | Bereitstellung eines Raumes zur Waschung einer Leiche (bis zu einer Stunde) | 172,00 € |
| G.2.2 | Bereitstellung eines Raumes zur Waschung einer Leiche (jede weitere angefangene halbe Stunde) | 86,00 € |
| G.3 | Gebühren für die Nutzung eines Kühlraumes | |
| G.3.1 | Benutzung eines Kühlraumes bis zu 24 Std. | 101,00 € |
| G.3.2 | Benutzung eines Kühlraumes ab 2. Tag (pro Tag) | 51,00 € |
| H. | Gebühr für die Versendung einer Urne | 95,00 € |
|---|---|---|
| I. | Sonstige Gebühren | |
| I.1.1 | Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmals | 56,00 € |
| I.1.2 | Bearbeitung der Anzeige zur Erstellung einer Grababdeckung | 56,00 € |
| I.1.3 | Bearbeitung der Anzeige zur Erstellung einer Grabeinfassung | 56,00 € |
| I.2 | Bearbeitung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals und die Sicherheitsüberprüfung des Grabmals | 112,00 € |
| J. | Reservierungsgebühren | |
| J.1.1 | Reservierungsgebühr für eine Grabstelle in einem Erd- Gemeinschaftsgrabfeld | 95,00 € |
| J.1.2 | Reservierungsgebühr für Erdreihengräber im Friedhain oder in einer Naturgrabstätte | 88,00 € |
| J.1.3 | Reservierungsgebühr für ein Urnengrab im Friedhain, in einer Naturgrabstätte oder im Gemeinschaftsgrabfeld | 63,00 € |
| J.1.4 | Reservierungsgebühr für eine Einzel- oder Doppelkammer im Kolumbarium im Gebäude | 68,00 € |
| J.1.5 | Reservierungsgebühr für eine Felsenkammer im Kolumbarium unter freiem Himmel | 68,00 € |
| K. | Gebühr eines (Ersatz-) Transponders | 23,00 € |
(3) Ein Anspruch auf Ermäßigung oder Rückzahlung einer erhobenen Gebühr besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die mit der Gebühr abgegoltene Benutzungsmöglichkeit nicht voll in Anspruch genommen wird.
§ 3 Heranziehung und Fälligkeit
Die Gebühren gemäß § 2 werden dem Gebührenpflichtigen in einem Gebührenbescheid bekannt gegeben und sind zu dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Zahlungstermin zu entrichten.
Artikel II
Die Satzung tritt am ersten Tag des auf die Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
**Rechtlich nicht verbindliche konsolidierte Lesefassung –
Satzung für die Friedhöfe der Stadt Gelsenkirchen (Friedhofssatzung – FS) vom 14.12.2018 zuletzt geändert durch 6. Änderungssatzung vom 26.06.2025**
Die konsolidierte Lesefassung wurde von GELSENDIENSTE erstellt. Sie berücksichtigt die Änderungen an der in der Überschrift bezeichneten Stammfassung bis zu der in der Überschrift bezeichneten Änderungssatzung. Diese Veröffentlichung ist keine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; rechtlich verbindlich sind nur solche Bekanntmachungen. Berichtigungen und Aktualisierungen sind vorbehalten, können jedoch nicht gewährleistet werden.
**1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften**
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die im Eigentum der Stadt Gelsenkirchen, nachfolgend „Stadt“ genannt, befindlichen, in ihrem Gebiet gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile. Die Verwaltung obliegt ihrer eigenbetriebsähnlichen Einrichtung GELSENDIENSTE, nachfolgend „Friedhofsverwaltung“ genannt.
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Stadt. Sie dienen der Beisetzung von Verstorbenen, Tot- und Fehlgeburten sowie von aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten. Die Wahl des Friedhofs ist freigestellt, soweit Gräber zur Verfügung stehen.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können durch Beschluss des Rates aus wichtigem öffentlichem Interesse außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Außerdienststellung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.
(2) Die Absicht der Außerdienststellung, die Außerdienststellung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält der Nutzungsberechtigte stattdessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Soweit zur Außerdienststellung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.
2. Abschnitt
Ordnungsvorschriften
§ 4 Betreten der Friedhöfe
Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat die Ehrfurcht vor den Toten zu wahren, die Totenwürde zu achten und sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, außer Krankenfahrstühlen und den Fahrzeugen der Friedhofsverwaltung, zu befahren, wobei die Friedhofsverwaltung auf Antrag Ausnahmen zulassen kann,
- 2. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,
- 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeit auszuführen,
- 4. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,
- 5. Druckschriften zu verteilen,
- 6. den bei der Grabpflege anfallenden Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 7. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Heliumballons aufsteigen zu lassen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und ihre baulichen Anlagen zu betreten,
- 8. zu lärmen und innerhalb der Bestattungsbereiche zu spielen und Sport zu treiben,
- 9. Tiere mitzubringen, ausgenommen Hunde an einer Leine mit einer Länge von maximal 1,50 m (kurze Leine), wobei Hundekot vom Hundeführer sofort zu beseitigen ist,
- 10. sich dort in einem erkennbaren Rauschzustand, hervorgerufen durch Alkohol oder andere berauschende Mittel, aufzuhalten.
(3) Im Übrigen gilt die Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6 Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Sonstige Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen vor Aufnahme der Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung schriftlich anzuzeigen. Die sonstigen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 3, 4 und 8 finden keine Anwendung.
(3) Zugelassen wird, wer
- 1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist und
- 2. nachweist, dass er eine entsprechende Haftpflichtversicherung in Höhe von mindestens 1.000.000 Euro für Personen- und mindestens 100.000 Euro für Sachschäden hat.
(4) Zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage von Nachweisen über den Abschluss einer entsprechenden Berufsausbildung sowie Nachweise der Steuerbehörden, der Sozialversicherungsträger und der Berufsgenossenschaften oder gleichwertige Nachweise verlangen.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann zur Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen des Abs. 3 jederzeit die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. Sofern diese Überprüfung ergibt, dass die Zulassungsvoraussetzungen insgesamt oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Die Zulassung kann jederzeit neu beantragt werden.
(6) Die Zulassung bedarf der Schriftform und erfolgt durch die Friedhofsverwaltung in Form eines Bescheides. Die Zulassung ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
(7) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(8) Das Anbringen oder Aufstellen von Firmenschildern zu Werbezwecken ist unzulässig. Zur Kennzeichnung der Grabpflege dürfen auf den Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugelassene Schilder mit Firmenbezeichnungen bis zu 150 cm² Ansichtsfläche aufgestellt werden. Firmenbezeichnungen an Grabmalen dürfen nur in Bodennähe unauffällig angebracht werden.
(9) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Sind größere Materialanhäufungen nicht vermeidbar und erschweren sie die Benutzung der Wege, so sind diese Gefahrenstellen in geeigneter Weise zu sichern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen den auf dem Friedhof angefallenen Abraum nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Lagerplätzen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen in Abs. 3 bis 6 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß, insbesondere bei Erlöschen der Haftpflichtversicherung, ist eine Mahnung entbehrlich.
(11) Über einen Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Ist innerhalb dieser Frist nicht über den Antrag entschieden, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(12) Das Verwaltungsverfahren über die Zulassung und die Anzeige der Tätigkeit auf den Friedhöfen kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden.
3. Abschnitt
Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines zu Bestattungen
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen nach §§ 13 und 15 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beizufügen. Die Bestattung richtet sich im Übrigen nach dem Bestattungsgesetz.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnendoppelkammer im Kolumbarium beantragt, so ist das Nutzungsrecht durch Vorlage der Verleihungsurkunde oder durch eine Vollmacht oder Auftragsermächtigung des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. An Sonn- und Feiertagen sowie an Montagen finden in der Regel keine Bestattungen statt. Nach 13:00 Uhr werden nur noch Urnenbestattungen vorgenommen.
(4) Urnenbestattungen müssen gemäß § 13 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes innerhalb von sechs Wochen nach der Einäscherung erfolgt sein, andernfalls
werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte durchgeführt.
§ 8 Benutzung und Beschaffenheit von Särgen und Überurnen
(1) Bei Erdbestattungen sind Särge zu verwenden. Die Särge müssen den Anforderungen des § 11 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Es dürfen nur verrottbare Materialien ohne umweltschädliche Zusätze verwendet werden. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Auf den Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens auf dem Friedhof Hassel-Oberfeldingen dürfen den muslimischen Traditionen entsprechend sarglose Bestattungen durchgeführt werden. Auf § 15 Abs. 6 wird verwiesen.
(2) Die Särge dürfen einschließlich der Beschläge und Verzierungen höchstens folgende Abmessungen haben:
- 1. für Personen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 1,50 m, Breite 0,60 m, Höhe 0,60 m,
- 2. für Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 2,10 m, Breite 0,80 m, Höhe 0,80 m.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Die Urnen, die im Friedhain auf dem Alten Friedhof Beckhausen beigesetzt werden, müssen biologisch abbaubar sein. Hier sind Überurnen nicht zulässig. Bei den anderen Grabarten und auf allen anderen Friedhöfen dürfen die Urnen in Überurnen beigesetzt werden. Die Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen. Die Überurnen dürfen in ihren äußeren Abmessungen in Länge, Breite und Höhe 0,40 m nicht überschreiten.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Särge und Zubehör sowie Überurnen, die nicht den Vorschriften entsprechen, zurückweisen.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Grabausschmückung wird von der Friedhofsverwaltung in einfacher und würdiger Form durchgeführt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Mit der Anmeldung der Bestattung im Friedhofsbüro hat die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person dafür zu sorgen, dass in bereits angelegten Gräbern
von der zum Grabaushub notwendigen Fläche Bepflanzung, Grabzubehör, zusätzliche bauliche Anlagen mit Fundamenten und, falls erforderlich, auch das Grabmal mit Fundament und die Grabeinfassung mit Fundament entfernt werden. Für Grabeinfassungen und weitere Elemente im Randbereich gilt dies auch für Bestattungen in der Nachbargrabstätte. § 17 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend. Ist eine Lagerung innerhalb der Grabstätte nicht möglich, so hat die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person dafür zu sorgen, dass das abgeräumte Material vom Friedhof entfernt wird. Sollte die zum Grabaushub notwendige Fläche nicht vor der Bestattung durch die nutzungsberechtigte oder beauftragte Person abgeräumt sein, so kann die Friedhofsverwaltung Unternehmer ihrer Wahl mit diesen Arbeiten betrauen oder die Arbeiten selbst durchführen. Die Kosten hat jeweils die nutzungsberechtigte Person zu tragen. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht für die von der Grabstätte abgeräumten Pflanzen.
(4) Beim Grabaushub können Nachbargrabstätten, soweit erforderlich, durch Überbauen mit Erdcontainern, Laufrosten oder sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden. Nach Abschluss der Inanspruchnahme wird der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt.
§ 10 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt vorbehaltlicher nachfolgender Bestimmungen 25 Jahre.
(2) Auf dem Alten Friedhof Beckhausen verlängert sich die Ruhezeit gemäß Abs. 1 um fünf Jahre.
(3) Abweichend von Abs. 1 beträgt die Ruhezeit für in den Kolumbarien (§§ 15a und 15b) beigesetzte Urnen zwölf Jahre und entspricht der Nutzungszeit. Nach Ablauf der Ruhezeit nach Satz 1 werden die Urnen auf einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Fläche anonym beigesetzt, ohne dass damit eine Ruhezeit nach Abs. 1 fortgesetzt oder eine weitere Ruhezeit in Gang gesetzt wird. Wenn die Nutzungszeit verlängert wurde, erfolgt die anonyme Beisetzung nach Satz 2 nach Ablauf der Nutzungszeit.
§ 11 Um- und Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Um- und Ausbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der vorherigen Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Genehmigung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen und kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Die Umbettung aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte auf den städtischen Friedhöfen ist nicht zulässig. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt. Umbettungen von nicht bestattungspflichtigen Kindern (§ 15 Abs. 7) sowie Umbettungen aus Friedhainen (§ 13 Abs. 7), Naturgrabstätten (§ 13 Abs. 8), Urnen-
stelen (§ 18 Abs. 4), bei denen keine separate Entnahmemöglichkeit einzelner Urnen besteht, sowie von sarglos Bestatteten (§ 15 Abs. 6) sind ausgeschlossen. Ausbettungen aus Erdgräbern mit hohem Grundwasserstand sind nicht zulässig. Die Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit und vor der Einebnung der Grabstätten können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Die Umbettung darf erst nach Bestandskraft des Umbettungsbescheides vollzogen werden.
(5) Wird bei der Umbettung festgestellt, dass der Sarg so weit zersetzt ist, dass der Transport der Leiche nicht möglich ist, so entscheidet der Friedhofsleiter unter Beachtung des Bestattungsgesetzes, ob ein neuer Sarg bzw. ein Behältnis benötigt wird. Für Asche ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
(6) Neben der Zahlung der Gebühr für Umbettungen haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten, Einrichtungen oder Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die restliche Nutzungszeit nicht. Im Übrigen gelten § 9 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 entsprechend.
(7) Die Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Bei Umbettungen aus dem Kolumbarium in eine andere Grabart auf den städtischen Friedhöfen gilt § 10 Abs. 1 und 2.
(8) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen von Leichen werden nur in den Monaten Oktober bis März durchgeführt. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(9) Bei Ausgrabungen oder Umbettungen darf grundsätzlich kein Zuschauer anwesend sein.
4. Abschnitt
Grabstätten
##### § 12 Allgemeines zu Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können grundsätzlich nur bei Todesfällen oder Umbettungen Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es kann jedoch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab gemäß § 14 erworben werden. Ein Grabflächenwechsel innerhalb des Friedhofs ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vorschriften der §§ 16 ff. gelten sinngemäß.
(3) Die Friedhofsverwaltung weist die Grabstättenarten aus. Sie werden in Belegungsplänen festgelegt. Die Grabstätten werden mit Feld- und Grabnummern bzw. Feld-, Reihen- und Grabnummern bezeichnet.
(4) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Reihengrabstätten (§ 13),
- 2. Wahlgrabstätten (§ 14),
- 3. Sondergrabstätten (§ 15) und
- 4. Kolumbarium (§ 15a).
(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiederverleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Besonders bei Umgestaltung von Teilflächen des Friedhofs durch die Friedhofsverwaltung können Grabfelder für weitere Bestattungen geschlossen werden. Bei Wahlgräbern soll bei abgelaufenen Nutzungsrechten nach Möglichkeit den Nutzungsberechtigten die Grabpflege bis zur Umgestaltung eingeräumt werden.
(6) Eine Rückgabe des Nutzungsrechts ist jederzeit möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Eine Erstattung der für den Erwerb bzw. Wiedererwerb gezahlten Gebühr erfolgt in diesen Fällen nicht.
(7) Bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts an Reihen- oder Wahlgräbern muss der Nutzungsberechtigte die Grabstätte abgeräumt zurückgeben. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte hierfür eine Gebühr zu entrichten. Das abgeräumte Material fällt dann entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt. Gleiches gilt auch beim Ablauf der Nutzungszeit an Wahlgräbern. Ist bei der Rückgabe oder der Entziehung des Nutzungsrechts die Ruhezeit der in der Grabstätte beigesetzen Verstorbenen noch nicht abgelaufen, so ist von dem Nutzungsberechtigten bis zum Ablauf der Ruhezeit eine Pflegegebühr für das Reihengrab sowie für alle Wahlgrabstellen zu entrichten.
(8) Die Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung jede Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen. Sie haften für Schäden, die aus der Unterlassung der Mitteilung entstehen.
(9) Für Schäden an den Grabstätten und Grabmalen durch Naturereignisse, Wurzelwerk, Beeinträchtigung der Standsicherheit von Grabmalen durch Wurzelwerk, Diebstahl, Zerstörungen oder andere Ursachen haftet die Stadt nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(10) Sollte durch höhere Gewalt, Einwirkung Dritter oder Naturereignisse die Nutzung des Rechts nicht möglich sein, so entsteht kein Erstattungsanspruch gegen die Stadt.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Einzelgräber für Erd- und Urnenbestattungen in geschlossenen Grabfeldern. Die Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(2) Es sind eingerichtet:
- 1. Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, Bruttofläche 1,70 x 0,90 m,
- 2. Reihengrabstätten für Erdbestattungen von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, Bruttofläche 2,50 x 1,20 m,
- 3. Reihengrabstätten für Urnenbestattungen, Bruttograbfläche 1,00 x 1,00 m,
- 4. Gemeinschaftsgräber für Erdbestattungen, Bruttofläche 2,50 x 1,20 m,
- 5. Gemeinschaftsgräber für Urnenbestattungen, Bruttograbfläche 1,00 x 1,00 m,
- 6. Friedhaine und
- 7. Naturgrabstätten
(3) An Reihengrabstätten erwirbt der die Bestattung Veranlassende mit der Antragstellung zur Bestattung und nur für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 das Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht wird mit Aushändigung des Gebührenbescheides und der Graburkunde sowie der Bezahlung der Friedhofsgebühren erworben. Eine Wiederverleihung ist nicht möglich. Mit der ausgehändigten Graburkunde kann der Nutzungsberechtigte Verfügungen im Rahmen dieser Satzung treffen.
(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bzw. Asche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.
(5) Der nach der Bestattung aufgelegte, vergängliche Kranz- und Blumenschmuck wird von der Friedhofsverwaltung nach einer angemessenen Zeit entfernt. Ein erster provisorischer Grabhügel oder ein erstmaliges Glätten des Grabbeetes wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.
(6) Gemeinschaftsgräber sind Reihengrabstätten, die als Rasengräber angelegt werden. Die Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung gepflegt. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Der bei einem Pflegegang an der Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt; abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt
der Friedhofsverwaltung über. Am Kopfende der Grabstätte wird ein Streifen angelegt, der bei Gräbern für Erdbestattungen 0,50 m und bei Urnengräbern 0,30 m tief ist. Dieser ist von den Angehörigen zu pflegen und darf durch sie gestaltet und bepflanzt werden. Eine Abdeckung mit Mulch, Kies oder ähnlichen Materialien oder einer Grabplatte ist zulässig. In dem Streifen dürfen ein Grabmal mit Fundamentierung bis zu der im Anhang festgesetzten Höhe sowie sonstige Gestaltungselemente errichtet werden. Gemeinschaftsgräber bestehen auf folgenden Friedhöfen:
- 1. Hassel-Oberfeldingen,
- 2. Hauptfriedhof,
- 3. Horst-Süd,
- 4. Beckhausen-Sutum,
- 5. Westfriedhof,
- 6. Ostfriedhof,
- 7. Rotthauser Friedhof und
- 8. Südfriedhof.
(7) Beim Friedhain wird die Urne im Wurzelbereich eines Baumes beigesetzt, Erdbestattungen auf dem Haupt-, West-, Ost- und Südfriedhof werden im Randbereich des Grabfeldes durchgeführt. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und endet ohne einen besonderen Hinweis. Auf dem Alten Friedhof Beckhausen beträgt sie 30 Jahre. Aufgrund der teilweisen Außerdienststellung finden hier keine Beisetzungen mehr statt. Auf § 10 Abs. 2 wird verwiesen. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle ist auf dem Haupt-, West-, Ost- und Südfriedhof nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Namenstafel auf einem Gemeinschaftsgrabstein anbringen zu lassen. Der Gemeinschaftsgrabstein wird von der Friedhofsverwaltung errichtet, Größe und Material der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Namenstafel darf zusätzlich mit dem Geburts- und Sterbejahr versehen werden. Die Namenstafel haben die Angehörigen auf eigene Kosten zu beschaffen. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Der bei einem Pflegegang an der Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt; abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Auf dem teilweise außer Dienst gestellten Alten Friedhof Beckhausen ist eine individuelle Kennzeichnung der Grabstellen durch Grabsteine möglich. Material, Größe und Gestaltung der Grabsteine werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Von den im Anhang, der Bestandteil dieser Satzung ist, festgesetzten Maßen darf abgewichen werden. Die Grabsteine sind anzeigepflichtig gemäß § 21 Abs. 1. Die Angehörigen haben die Grabsteine auf eigene Kosten zu beschaffen. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Der bei einem Pflegegang an der Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt; abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Fried-
haine werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Friedhaine bestehen auf folgenden Friedhöfen:
- 1. Hauptfriedhof,
- 2. Westfriedhof,
- 3. Ostfriedhof,
- 4. Südfriedhof und
- 5. Alter Friedhof Beckhausen (teilweise außer Dienst gestellt).
(8) Auf den Naturgrabstätten werden Erd- und Urnenbestattungen durchgeführt. Die Särge und Urnen werden auf einem Grabfeld mit naturbelassenem Bewuchs beigesetzt. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre und endet ohne besonderen Hinweis. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine Namenstafel auf einem Gemeinschafts-Grabdenkmal anbringen zu lassen. Das Gemeinschafts-Grabdenkmal wird von der Friedhofsverwaltung errichtet. Größe und Material der Namenstafel werden von der Friedhofsverwaltung vorgegeben. Die Namenstafel darf zusätzlich mit dem Geburts- und Sterbejahr versehen werden. Die Namenstafel haben die Angehörigen auf eigene Kosten zu beschaffen. Auf der Pflanzfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Der bei einem Pflegegang an der Grabstätte vorgefundene Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt; abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Naturgrabstätten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung hergerichtet und gepflegt. Naturgrabstätten bestehen auf folgenden Friedhöfen:
- 1. Hassel-Oberfeldingen,
- 2. Hauptfriedhof,
- 3. Horst-Süd,
- 4. Beckhausen-Sutum,
- 5. Westfriedhof,
- 6. Ostfriedhof,
- 7. Rotthauser Friedhof und
- 8. Südfriedhof
(9) Nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht, dass das Grabfeld oder Teile davon abgeräumt werden. Bei der öffentlichen Bekanntmachung werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, die ihnen gehörenden Gegen-
stände zu entfernen. Zum Zeitpunkt der Einebnung nicht abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- bis maximal vierstellige Grabstätten für Erdbestattungen, nachfolgend auch „Erdwahlgrabstätten“ genannt, und einstellige Grabstätten für Urnenbestattungen, nachfolgend auch „Urnenwahlgrabstätten“ genannt, an denen auf Antrag Nutzungsrechte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Die Lage der Grabstellen und die Anzahl der Grabstellen bei Erdwahlgrabstätten wird im Einvernehmen zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber abgestimmt.
(2) Grenzmarkierungen werden, soweit erforderlich, durch die Friedhofsverwaltung verlegt.
(3) Die Nutzungszeit einer Grabstelle in einer Erdwahlgrabstätte beginnt zum jeweiligen Zeitpunkt der Beisetzung. Nach Ablauf der Nutzungszeit hinsichtlich der zuletzt belegten Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte bzw. hinsichtlich des zuletzt Beigesetzten in einer Urnenwahlgrabstätte ist eine Verlängerung der Nutzungszeit erst bei der nächsten Beisetzung erforderlich. Wahlgrabstätten, bei denen die Nutzungszeit abgelaufen ist, dürfen bis zur nächsten Beisetzung weiter gepflegt werden. Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen für den erstmaligen Erwerb eines Nutzungsrechtes sind dabei anzuwenden. § 12 Abs. 5 gilt entsprechend.
(4) Eine Bestattung darf in einer Urnenwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht für die gesamte Urnenwahlgrabstätte für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiederverliehen wird. Eine Urnenbestattung darf in einer Erdwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn das Nutzungsrecht an der Grabstelle für die Dauer der Ruhezeit der Urne verlängert wurde. Wird bei einer Beisetzung in einer Wahlgrabstätte, die im Sonderbereich „Alter Teil“ des Hauptfriedhofs liegt, durch den Nutzungsberechtigten verfügt, dass das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhefrist des beizusetzenden Verstorbenen an die Friedhofsverwaltung zurückgegeben und die Grabstätte eingeebnet werden soll, so erfolgt die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nur noch für die zu belegende Grabstelle.
(5) In der Regel sind eingerichtet:
- 1. einstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in der Größe von 2,50 x 1,50 m,
- 2. zwei- und mehrstellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen in der Größe je Grabstelle von 2,50 x 1,20 m und
- 3. Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen in der Größe von 1,00 x 1,00 m.
(6) Das Nutzungsrecht wird mit Aushändigung der Graburkunde und des Gebührenbescheides und Bezahlung der Friedhofsgebühren erworben. Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird mit Aushändigung der Graburkunde und Bezahlung der Grundgebühr für die Nutzung der ersten Grabstelle, in der beigesetzt wird, erworben.
(7) Die Graburkunde und der Gebührenbescheid der letzten Bestattung sind bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung in dem Wahlgrab der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Diese kann den Inhaber ohne Prüfung als den Nutzungsberechtigten ansehen. Mit der ausgehändigten Graburkunde kann der Nutzungsberechtigte Verfügungen im Rahmen dieser Satzung treffen.
(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf folgende Personen mit deren Zustimmung über:
- 1. den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
- 2. den eingetragenen Lebenspartner,
- 3. die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
- 4. die Stiefkinder,
- 5. die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 6. die Eltern,
- 7. die vollbürtigen Geschwister,
- 8. die Stiefgeschwister,
- 9. die nicht unter die vorstehenden Nummern fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen von Satz 2 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 9 wird der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keine der unter Satz 2 fallenden Personen innerhalb eines Jahres seit der Bestattung des Nutzungsberechtigten übernimmt.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis von Abs. 8 Satz 2 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Im Sonderbereich „Alter Teil Hauptfriedhof“ ist die Übertragung von Nutzungsrechten nur beim Tod des Nutzungsberechtigten möglich. Abs. 8 findet entsprechende Anwendung.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(11) Die Teilung einer Wahlgrabstätte in mehrere Wahlgrabstätten und die Rückgabe einzelner Wahlgrabstellen an die Friedhofsverwaltung ist nur möglich, wenn die geordnete Entwicklung und das Erscheinungsbild des Friedhofes dies zulässt. Im Sonderbereich „Alter Teil Hauptfriedhof“ ist keine Teilung von Wahlgrabstätten zulässig.
(12) Werden innerhalb einer Verleihungszeit Wahlgrabstellen zurückgegeben, so werden für die restliche Nutzungszeit bereits bezahlte Gebühren nicht erstattet. Nach Rückgabe kann die Friedhofsverwaltung über die Grabstellen anderweitig verfügen.
(13) In den Urnenwahlgrabstätten können maximal zwei Urnen bestattet werden. In den Erdwahlgrabstätten können je Grabstelle ein Sarg und bis zu zwei Urnen bestattet werden. Alternativ zur Erdbestattung ist auch eine überirdische Bestattung der Urnen in Urnenstelen zulässig. Eine Erstbestattung als Urne ist zulässig. Eine Erdbestattung im Sarg kann erst wieder vorgenommen werden, wenn die Ruhezeit der letzten in der Erde bestatteten Urne abgelaufen ist.
§ 15 Sondergrabstätten
(1) Sondergrabstätten sind Grabstätten, die unter besonderen Bedingungen von der Friedhofsverwaltung nach Bedarf eingerichtet werden.
(2) Es wurden bereits folgende Sondergrabstätten errichtet:
- 1. Ehrengrabstätten,
- 2. Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,
- 3. Gemeinschaftsgrabstätten,
- 4. Grabstätten für Angehörige muslimischen Glaubens,
- 5. Grabstätten für nicht bestattungspflichtige Kinder,
- 6. Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten und
- 7. Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätten.
(3) Ehrengrabstätten gemäß Abs. 2 Nr. 1 werden durch den Rat der Stadt verliehen. Weitergehende Rechte werden durch den jeweiligen Ratsbeschluss geregelt. Eine gesondert ausgewiesene Ehrengrabstätte kann nicht an die Angehörigen übertragen werden. Die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätte obliegt der Friedhofsverwaltung.
(4) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gemäß Abs. 2 Nr. 2 werden nach den gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen angelegt und unterhalten.
(5) Gemeinschaftsgrabstätten gemäß Abs. 2 Nr. 3 können auf Antrag von juristischen Personen und Personengemeinschaften für die Beisetzung einer größeren Anzahl von Verstorbenen nach besonderen Vereinbarungen mit der Friedhofsverwaltung angelegt werden. Als Nutzungsberechtigte dieser Anlage gelten nur die Antragsteller, nicht aber die Angehörigen der dort Bestatteten.
(6) Für Angehörige muslimischen Glaubens bestehen gemäß Abs. 2 Nr. 4 besondere Felder auf dem Friedhof Hassel-Oberfeldingen für Reihen- und Wahlgrabbestattungen. Die Vergabe richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung. Für die Herrichtung und Pflege dieser Grabstätten können in Anlehnung an religiöse Traditionen Ausnahmen zugelassen werden. Abweichend von der Sargpflicht des § 8 Abs. 1 Satz 1 dürfen Leichen in diesen Grabstätten in einem Leichentuch ohne Sarg bestattet werden. Sarglose Bestattungen werden nicht durch das Friedhofspersonal durchgeführt.
(7) Ein anonymes Grabfeld für nicht bestattungspflichtige Kinder gemäß Abs. 2 Nr. 5 besteht auf dem Hauptfriedhof. Die Bestattungen können auf Antrag als Einzel- oder Sammelbestattungen durchgeführt werden. Die Nutzungszeit für dieses Grab beträgt fünf Jahre. Die Nutzungszeit endet ohne einen besonderen Hinweis. Das Grabfeld wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung gestaltet und gepflegt.
(8) Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten gemäß Abs. 2 Nr. 6 bestehen auf folgenden Friedhöfen:
- 1. Hauptfriedhof,
- 2. Horst-Süd,
- 3. Friedhof Beckhausen-Sutum,
- 4. Westfriedhof,
- 5. Ostfriedhof,
- 6. Rotthauser Friedhof und
- 7. Südfriedhof.
Die Einzelheiten sind nachfolgend in Abs. 9 bis 18 geregelt.
(9) Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechts für eine Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgräber können auf den in Abs. 8 Satz 1 genannten Friedhöfen nur im Rahmen der insgesamt für Beisetzungszwecke zur Verfügung stehenden Flächen vergeben
werden, wenn diese nicht für die Bestattung in anderen Bestattungsarten benötigt werden.
(10) Das Betriebsrecht für eine Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte wird an einen oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden, der/die die Zulassung nach § 6 besitzt/besitzen, vergeben.
(11) Die Verleihung eines weiteren Betriebsrechtes für eine Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätte an den oder die Gemeinschaft von Gewerbetreibenden kann nur erfolgen, wenn von der/den Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte(n), an der/an denen zuvor ein Betriebsrecht von dem Gewerbetreibenden oder der Gemeinschaft von Gewerbetreibenden erworben wurde, mindestens zwei Drittel der Grabstellen dieses/dieser Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte(n) auf Grundlage des mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Belegungsplans tatsächlich belegt sind.
(12) Der Betreiber ist verpflichtet, die gesamte Grabstätte dauerhaft vom Zeitpunkt der Vergabe des Betriebsrechts bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Der Betreiber entscheidet, wer in der Grabstätte bestattet werden darf. Voraussetzung für die Bestattung ist der Abschluss eines Treuhand-Dauergrabpflegevertrages. Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen. Umbettungen sind gemäß § 11 zulässig. Die freiwerdende Grabstelle darf erneut belegt werden.
(13) Die Größe der Grabstätte, die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden im Einvernehmen mit dem/den Gewerbetreibenden und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Die Größe der einzelnen Grabstellen muss mindestens 2,50 x 1,20 m bei Erdbestattungen und 0,50 x 0,50 m bei Urnenbestattungen betragen.
(14) Die Belegung erfolgt auf der Grundlage eines im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abzustimmenden Belegungsplanes, wobei mindestens 60 Prozent der Gesamtfläche für Grabstellen vorzusehen sind. Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt der Reihe nach.
(15) Ein Gemeinschaftsgrabstein oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Sie können auf Antrag von den in der Satzung festgelegten Bestimmungen abweichen. Die im Anhang genannten Maße für Reihengrabbestattungen für Verstorbene ab dem vollendeten fünften Lebensjahr bzw. für Urnenreihengrabstätten dürfen jeweils um 10 Prozent über- bzw. unterschritten werden. In Absprache mit der Friedhofsverwaltung darf an der Grabstätte eine Kennzeichnung mit der Firmenbezeichnung oder mit dem Namen der Grabstätte aufgestellt werden.
(16) Die Gebühren für die einzelnen Beisetzungen werden auf der Grundlage der jeweils zum Zeitpunkt der Beisetzung geltenden Friedhofsgebührensatzung von dem die Bestattung Veranlassenden respektive dem Auftraggeber der Bestattung erhoben, der das Nutzungsrecht an der ihm auf Grundlage des mit dem Betreiber abgeschlossenen Treuhand-Dauergrabpflegevertrages zugewiesenen Grabstelle nach Aushändigung des Gebührenbescheides und Zahlung der
Friedhofsgebühren erhält. Das Nutzungsrecht erstreckt sich ausschließlich auf das einmalige Belegungsrecht der Grabstelle. Dem Auftraggeber der Bestattung steht kein eigenes Gestaltungs- und Pflegerecht an der Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätte zu. In Absprache mit dem Betreiber der Grabstätte darf er eine Grablampe und eine Grabvase dauerhaft errichten. Weitere Gestaltungselemente sind nur in Absprache mit dem Betreiber zulässig.
(17) Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre. Nach Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabstellen erneut belegt werden.
(18) Das Betriebsrecht an der Gemeinschaftsgrabstätte endet mit Ablauf der Ruhefrist von 25 Jahren, ausgehend von der zuletzt belegten Grabstätte. Der Betreiber wird durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Monaten die ihm gehörenden Gegenstände zu entfernen. Die Gemeinschaftsgrabstätte wird durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Zum Zeitpunkt der Einebnung nicht abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Stadt über.
(19) Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätten gemäß Abs. 2 Nr. 7 bestehen auf folgenden Friedhöfen:
- 1. Hassel-Oberfeldingen,
- 2. Hauptfriedhof,
- 2. Horst-Süd,
- 4. Beckhausen-Sutum,
- 5. Westfriedhof,
- 6. Ostfriedhof,
- 7. Rotthauser Friedhof und
- 8. Südfriedhof.
Dauergrabgepflegte Urnengemeinschaftsgrabstätten werden auf ehemaligen zurückgegebenen Wahlgräbern eingerichtet. Ein Anspruch auf Vergabe eines Betriebsrechtes für eine Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht nicht. Die Vergabe erfolgt im Rahmen der Verfügbarkeit zurückgegebener Wahlgrabstätten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Abs. 9 bis 18.
§ 15a Kolumbarium im Gebäude
(1) Das Kolumbarium dient der Aufbewahrung von Urnen in Urnenwänden. Die Friedhofsverwaltung verleiht für die Dauer von zwölf Jahren Nutzungsrechte für verschließbare Urnenkammern für jeweils eine oder zwei Schmuckurnen (Einzel- und Doppelkammern) und Urnenfächer für jeweils eine Aschekapsel. Reservierungen von Urnenkammern sind möglich. Die Lage der Urnenkammern
wird zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber abgestimmt. Urnenfächer werden von der Friedhofsverwaltung zugewiesen.
(2) Jede Urnenkammer und jedes Urnenfach kann mit einem von der Friedhofsverwaltung gestellten Gedenkschild versehen werden. Als Inschrift des Gedenkschildes werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer dem von der Friedhofsverwaltung angebrachten Gedenkschild darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden.
(3) Es darf ein persönlicher Gegenstand und ein gerahmtes Foto des bzw. der Verstorbenen von maximal 11 x 13 cm Größe als Beigabe in die Urnenkammern gestellt werden. Die Beigaben dürfen das sittliche Empfinden des durchschnittlichen Betrachters nicht verletzen. Sie werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung bei der Beisetzung in die Urnenkammern gestellt. Verderbliche sowie strom- oder batteriebetriebene Beigaben sind nicht zulässig. Ein späteres Öffnen der Urnenkammern zum Austausch der Beigaben ist nicht zulässig. Bei Urnendoppelkammern dürfen die Beigaben und das Foto anlässlich der Beisetzung der zweiten Urne ausgetauscht werden.
(4) Für Blumenschmuck dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellten Vasen, für die an der Vorderseite der Urnenkammern und Urnenfächer Halterungen angebracht sind, genutzt werden. Künstlicher Blumenschmuck ist nicht zulässig. Verwelkter Blumenschmuck ist unverzüglich zu entfernen. Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle ist nicht zulässig. Auf der dafür vorgesehenen Ablagefläche an der Vorderseite der Urnenkammern und -fächer darf nur jeweils ein LED-Licht in warmweiß mit folgenden Maßen gestellt werden:
- 1. maximal 5,50 cm Durchmesser und Höhe bei Urnenkammern,
- 2. maximal 4,00 cm Durchmesser und Höhe bei Urnenfächern.
Andere oder zusätzliche Gegenstände dürfen nicht auf die Ablagefläche gestellt werden. Nicht zugelassener Grab- und Blumenschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt, abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.
(5) Das Nutzungsrecht wird mit Aushändigung des Gebührenbescheides und der Urkunde sowie Bezahlung der Friedhofsgebühren erworben. Bei Urnenfächern und Einzel-Urnenkammern wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 Abs. 3 verliehen. Eine Wiederverleihung ist nicht möglich.
(6) Eine Bestattung darf in einer Doppel-Urnenkammer nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt. Das Nutzungsrecht an der Doppel-
Urnenkammer darf für die Dauer der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne einmalig verlängert werden.
(7) Die Urkunde und der Gebührenbescheid der ersten Bestattung sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der zweiten Bestattung in der Doppelkammer vorzulegen. Diese kann den Inhaber ohne Prüfung als den Nutzungsberechtigten ansehen. Für den Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten einer Doppelkammer gelten § 14 Abs. 8 und 9 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(8) Es sind eingerichtet:
- 1. einstellige Fächer für Urnenkapseln mit den lichten Maßen 0,20 x 0,18 m (0,24 m Tiefe),
- 2. einstellige Kammern für Schmuckurnen mit den lichten Maßen 0,28 x 0,38 m (0,31 m Tiefe),
- 3. zweistellige Kammern mit den lichten Maßen 0,40 x 0,38 m (0,31 m Tiefe).
(9) Ein Kolumbarium im Sinne dieser Vorschrift besteht ausschließlich auf dem Hauptfriedhof.
§ 15b Kolumbarium unter freiem Himmel
(1) Das Kolumbarium unter freiem Himmel dient der Aufbewahrung von Urnen in Natursteinstellen für zwei bis drei Urnen. Die Friedhofsverwaltung verleiht für die Dauer von zwölf Jahren Nutzungsrechte für Felsenkammern zur seitlichen Aufnahme von jeweils einer Urne. Reservierungen von Felsenkammern sind möglich. Die Lage der Kammern wird zwischen der Friedhofsverwaltung und dem Erwerber abgestimmt.
(2) Die Felsenkammern werden mit einer von der Friedhofsverwaltung gestellten Verschlussplatte mit Gedenkschild versehen. Als Inschrift des Gedenkschildes werden Vor- und Nachname sowie Geburts- und Sterbedatum der Verstorbenen aufgenommen. Außer dem von der Friedhofsverwaltung angebrachten Gedenkschild darf kein weiteres Gedenkzeichen angebracht werden.
(3) Das Ablegen von Grab- und Blumenschmuck außerhalb der dafür vorgesehenen Ablageflächen ist nicht zulässig. Nicht zugelassener Grab- und Blumenschmuck wird durch die Friedhofsverwaltung entfernt, abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über.
(4) Das Nutzungsrecht wird mit Aushändigung des Gebührenbescheides und der Urkunde sowie Bezahlung der Friedhofsgebühren erworben. Bei der Nutzung einer einzelnen Felsenkammer in Doppel- oder Dreierstelen wird das Nutzungsrecht nur für die Dauer der Ruhezeit nach § 10 Abs. 3 verliehen. Eine Wiederverleihung ist nicht möglich.
(5) Wenn das Nutzungsrecht für mehr als eine Felsenkammer in einer Doppel- oder Dreierstelle an denselben Nutzungsberechtigten verliehen wurde, darf das Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit der zuletzt in der Stelle beigesetzten Urne verlängert werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Urne ist keine weitere Verlängerung möglich.
(6) Die Urkunde und der Gebührenbescheid der ersten Bestattung sind der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung in derselben Stele vorzulegen. Diese kann den Inhaber ohne Prüfung als den Nutzungsberechtigten ansehen. Für den Fall des Ablebens des Nutzungsberechtigten einer oder mehrerer Felsenkammern gelten § 14 Abs. 8 und 9 Sätze 1 und 2 entsprechend.
(7) Es sind eingerichtet:
- 1. Natursteinstellen mit den lichten Maßen ca. 0,46 x 1,20 m für zwei Felsenkammern mit einem Durchmesser von jeweils maximal 28 cm und einer Höhe von maximal 34 cm,
- 2. Natursteinstellen mit den lichten Maßen ca. 0,46 x 1,50 m für drei Felsenkammern mit einem Durchmesser von jeweils maximal 28 cm und einer Höhe von maximal 34 cm.
(8) Ein Kolumbarium im Sinne dieser Vorschrift besteht ausschließlich auf dem Südfriedhof.
5. Abschnitt
Gestaltung der Grabstätten
§ 16 Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Gestaltung bezieht sich auf das Setzen der Grabmale, Errichtung von baulichen Anlagen und auf die Anlage und Pflege der Grabstätte.
(3) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(4) Das Aufstellen von Bänken oder Ähnlichem ist nicht statthaft.
§ 17 Allgemeines zu Gestaltungselementen
(1) Der Nutzungsberechtigte eines bestehenden Wahlgrabes hat im Falle einer Bestattung bzw. Aus- und Einbettung selbst dafür Sorge zu tragen, dass von der zur Grabbereitung notwendigen Fläche die Grabmale, die Grabeinfassung, die Grababdeckung und die sonstigen Gestaltungselemente von seiner Grabstätte entfernt werden.
(2) Sofern die Grabmale, die Grabeinfassung, die Grababdeckung und die sonstigen Gestaltungselemente der Nachbargrabstätte eine Beeinträchtigung für die Grabbereitung durch die Friedhofsverwaltung darstellt, dürfen diese
vorübergehend durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten der Nachbargrabstätte entfernt werden.
(3) Bei einer Bestattung sind die Kosten nach Abs. 1 und 2 von dem jeweiligen Nutzungsberechtigten der Grabstätte zu tragen.
(4) Bei einer Aus- und Einbettung sind die Kosten nach Abs. 1 und 2 von dem Antragsteller zu tragen.
(5) Die nicht zustimmungspflichtigen vorübergehenden provisorischen Grabkennzeichnungen werden, nach Vorgabe von der Friedhofsverwaltung, vom Bestatter zur Bestattung mitgeliefert.
§ 18 Grabmale und zusätzliche Gestaltungselemente
(1) Grabmale sind, mit Ausnahme liegender Grabmale, die eine Größe von 30 x 40 x 4 cm nicht überschreiten, anzeigepflichtig. Bei neu aufzustellenden Grabmalen sind, mit Ausnahme der Grabsteine im Friedhain des teilweise außer Dienst gestellten Alten Friedhofs Beckhausen (§ 13 Abs. 7), deren Material, Größe und Gestaltung von der Friedhofsverwaltung vorgegeben wird, die im Anhang festgesetzten Maße einzuhalten; der Anhang ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die angegebenen Maße gelten bis auf die Dicke sinngemäß auch für Grabmale aus Holz, Metall und Glas.
(3) Zusätzliche Gestaltungselemente, insbesondere Schalen, Vasen, Lampen und Figuren, sind ab einer Höhe von 50 cm anzeigepflichtig, gelten als stehende Grabmale und müssen fundamentiert werden.
(4) Stelen zur überirdischen Beisetzung von Urnen gelten als stehendes Grabmal. Sie dürfen auf Erdwahlgrabstätten, auf Dauergrabgepflegten Gemeinschaftsgrabstätten und auf Dauergrabgepflegten Urnengemeinschaftsgrabstätten errichtet werden. Die Anzahl der je Grabstelle in Stelen zulässigen Urnen entspricht den unterirdischen Beisetzungsmöglichkeiten. Die überirdische Beisetzung von Urnen darf nur alternativ, nicht jedoch zusätzlich zur Erdbestattung erfolgen. Die Anzahl der je Grabstelle zulässigen Urnen erhöht sich dadurch nicht. Auf § 14 Abs. 13 wird verwiesen. Die Maße der Urnenstelen dürfen die im Anhang genannten Höchstmaße je Grabart nicht überschreiten. Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen auf einer von der Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Fläche anonym in der Erde beigesetzt. Befinden sich mehr als eine Urne in einer Urnenstele, erfolgt die Erdbeisetzung aller Urnen erst nach Ablauf der Ruhezeit der obersten, zuletzt bestatteten Urne. Umbettungen aus Urnenstelen werden nicht zugelassen. Auf § 11 Abs. 2 wird verwiesen.
(5) Fundamentierte Grabmale dürfen nur errichtet werden, wenn der Dienstleistungserbringer einen entsprechenden Fachkundenachweis vorweist oder in seiner Ausbildung die Berechnung der Statik, Verdübelung und Herstellung eines Fundaments gelernt hat. § 22 gilt entsprechend.
(6) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den Anforderungen des § 16 Abs. 1 entsprechen.
(7) Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie jedes handwerklich bearbeitete unbehandelte Holz, Metall und Glas verwendet werden. Die Sockel dürfen die im Anhang genannten Maximalmaße für die Breite und Dicke der Steine nicht überschreiten.
§ 19 Grabeinfassungen
(1) Grabeinfassungen sind anzeigepflichtig und dürfen nur an Reihen- und Wahlgrabstätten aufgestellt werden, an denen die Nutzungsberechtigten eine Grabpflegeverpflichtung haben. Die festgesetzten Maße stehen im Anhang.
(2) Grabeinfassungen sind als Stellkante innerhalb der Grabfläche anzubringen. Soweit der Anhang Festsetzungen zur Höhe enthält, ist die durchschnittliche Höhe des jeweiligen Weges der maßgebliche Bezugspunkt. Auf die Grabeinfassung darf kein Grabmal gestellt werden.
(3) Eine Grabeinfassung soll sich in der Bearbeitung und im Material einem auf der Grabstätte vorhandenen Grabmal aus Naturstein, handwerklich bearbeitetem unbehandeltem Holz oder handwerklich bearbeitetem unbehandeltem Metall anpassen. Für Metalleinfassungen soll vorzugsweise Cortenstahl verwendet werden. Abweichend von den Maßen im Anhang beträgt die zulässige Mindeststärke bei Metalleinfassungen 3 mm. Zusammensetzungen verschiedener Werkstoffe sind nicht zulässig.
§ 20 Grababdeckungen
Grababdeckungen sind anzeigepflichtig. Für Grababdeckungen dürfen nur Natursteine sowie handwerklich bearbeitetes unbehandeltes Metall verwendet werden. Künstliche Werkstoffe sind nicht erlaubt. Die festgesetzten Maße stehen im Anhang.
§ 21 Anzeigepflichten
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder sonstigen baulichen Anlagen, hat der Nutzungsberechtigte oder eine schriftlich bevollmächtigte Person der Friedhofsverwaltung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige müssen folgende Mindestangaben enthalten sein:
- 1. Name des Verstorbenen, Sterbedatum, Friedhof, Grablage und Grabart,
- 2. bemaßte zeichnerische Darstellung unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, der Fundamentierung und Verdübelung,
- 3. ggf. Angaben über das Vorhandensein oder das Fehlen von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen.
Bei Gestaltungselementen aus Naturstein ist in einer gesonderten Erklärung anzugeben, in welchem Staat die Steine gewonnen, be- und verarbeitet wurden und wann sie in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Bei Steinen aus den Herkunftsländern Republik Indien, Volksrepublik China, Sozialistische Republik Vietnam und Republik der Philippinen, die ab dem 01.01.2020 in das Bundesgebiet eingeführt wurden, ist die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle im Sinne von § 4a des Bestattungsgesetzes vorzulegen, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen der Kinderarbeit erfolgte. Ferner müssen die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sein.
(2) Sollen Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, die nicht den Vorgaben dieser Satzung entsprechen, so ist vorher eine schriftlich begründete Sondergenehmigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Entsprechen die angelieferten Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht der Anzeige oder der Sondergenehmigung, so dürfen diese nicht aufgestellt werden.
(3) Ohne Anzeige errichtete Grabmale, Grabeinfassungen und Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung beseitigt werden; abgeräumte Gegenstände gehen in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über. Gleiches gilt, wenn die nach dieser Satzung vorgeschriebenen Maße und Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden und eine Sondergenehmigung nach Abs. 2 nicht vorliegt.
§ 22 Standsicherheit
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks und der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind.
(2) Für die Standsicherheit haften der Nutzungsberechtigte und der Ausführende als Gesamtschuldner.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Friedhofsverwaltung überzeugt sich jährlich durch eine Kontrolle vom verkehrssicheren Zustand der Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen. Die Kontrolle erfolgt jeweils nach Ende der Frostperiode.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten
der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen, etwa Umlegen von Grabmalen, Absperrungen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt die jährliche allgemeine öffentliche Bekanntmachung zur Überprüfung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen auf ihre Standfestigkeit und ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder sonstige bauliche Anlagen verursacht wird.
§ 24 Beseitigung
(1) Grabmale, Grabeinfassungen, Grababdeckungen und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Hinsichtlich unter Denkmalschutz gestellter Grabmale wird auf das Denkmalschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.
6. Abschnitt
Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 Allgemeines zu Herrichtung und Pflege
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Bestimmungen des § 16 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wachsender Gehölze schriftlich anordnen und nach angemessener Fristsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen. Sind der Nutzungsberechtigte oder seine Anschrift nicht bekannt, so tritt an die Stelle des schriftlichen Bescheides ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Hinweisschild.
(3) Die Nutzung und Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Grabbeete oder Grabhügel erfolgen. Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
(5) Ein neuer fertiger Grabhügel bei Erdbestattungen kann bis zu 15 cm hoch sein und muss folgende Maße aufweisen:
- 1. Reihengrabstätten von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 1,30 m, Breite 0,60 m,
- 2. Reihengrabstätten von Verstorbenen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr: Länge 1,60 m, Breite 0,70 m.
(6) Die Abdeckung der Wege um die Reihengrabstätten mit Asche, Kies, Platten oder ähnlichen Werkstoffen ist nicht zulässig. Der nicht zum Grabhügel gehörende Teil ist von Wildkraut freizuhalten.
(7) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich, insbesondere auch bei Absackungen und Ausspülungen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Entspricht die Anlage einer Grabstätte nicht den Vorschriften, so muss der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die entsprechende Änderung vornehmen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, so tritt an Stelle des schriftlichen Bescheides ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachter Hinweis. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Änderung oder Entfernung der beanstandeten Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Sie ist nicht verpflichtet, das von der Grabstätte entfernte Material aufzubewahren.
(8) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
(9) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung hergerichtet sein.
(10) Es gelten für Gemeinschaftsgräber § 13 Abs. 6 Sätze 2 und 6, für Dauergrabgepflegte Gemeinschaftsgrabstätten § 15 Abs. 12 Satz 1, für Friedhaine § 13 Abs. 7 Satz 10 und für Naturgrabstätten § 13 Abs. 8 Satz 12.
(11) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter und Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen, sonstige zur Wiederverwendung geeignete Pflanzgefäße und Markierungszeichen.
(12) Bei der Grabpflege dürfen chemische Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren sowie Wirkstoffe, die den Entwicklungsablauf von Pflanzen und Tieren beeinträchtigen können, nicht angewendet werden.
§ 26 Vernachlässigung
(1) Wird eine Reihen- oder Wahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist die Grabstätte in Ordnung zu bringen. Nach einer zweiten schriftlichen Aufforderung kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Sind der Nutzungsberechtigte oder sein Wohnsitz nicht bekannt, so tritt an die Stelle der ersten schriftlichen Aufforderung ein für drei Monate auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden. Ist drei Monate nach Anbringung des Schildes der Nutzungsberechtigte weiterhin nicht auffindbar und die Grabstätte ungepflegt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie abzuräumen und einzuebnen. Ist der Nutzungsberechtigte verstorben, wird Angehörigen durch ein für einen Monat auf der Grabstätte angebrachtes Schild mit der Aufforderung, sich bei der Friedhofsverwaltung zu melden, Gelegenheit gegeben, das Nutzungsrecht zu übernehmen oder die Grabstätte zu pflegen. Ist einen Monat nach Anbringung des Schildes die Grabstätte weiterhin ungepflegt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, sie abzuräumen und einzuebnen.
(2) Im Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen, ggf. Grabeinfassungen und Grababdeckungen sowie sonstigen Grabschmuck innerhalb von drei Monate seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 12 Abs. 7 gilt entsprechend.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist in der erneuten schriftlichen Aufforderung auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Abs. 1 und 2 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 12 Abs. 7 und § 23 Abs. 2 Satz 3 hinzuweisen.
7. Abschnitt
Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 27 Benutzung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Die Aufbahrung von Verstorbenen darf nur in Särgen erfolgen.
(2) Die Angehörigen können die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten durch die Fenster der Aufbahrungsräume sehen. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen unter Anwesenheit des Bestatters oder des Friedhofspersonals den Aufbahrungsraum betreten oder einen Abschiedsraum benutzen. Die Särge sind eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu
schließen. Die Friedhofsverwaltung ist in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, die Särge früher schließen zu lassen.
(3) Die Dekoration in den Aufbahrungsräumen und Trauerhallen wird durch die Friedhofsverwaltung durchgeführt. Ausnahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung zulässig. Natürlicher Blumenschmuck kann von Dritten beigegeben werden, wenn er bei der Bestattung mit zur Grabstätte gebracht oder aus den Aufbahrungsräumen unverzüglich entfernt wird.
(4) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind, wenn sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, zu entfernen. Eine Haftung der Stadt für Wertgegenstände ist ausgeschlossen.
(5) Erfolgt die Aufbahrung nicht in den städtischen Aufbahrungsräumen, so darf die Trauerhalle frühestens eine Viertelstunde vor Beginn der Trauerfeier genutzt werden. In diesen Fällen darf die Trauerfloristik erst am Tage der Bestattung angeliefert werden. Vorzeitig angelieferte Trauerfloristik wird gebührenpflichtig in einem Aufbahrungsraum aufbewahrt.
§ 28 Trauerfeiern, Totengedenkfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Feierraum) der Leichenhalle abgehalten werden. Sie sollen in der Leichenhalle nicht länger als jeweils 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Bestattung beginnt am Leichenhallenvorplatz, wenn die Trauerfeier außerhalb des Friedhofes, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofs abgehalten wird. Auf dem Hauptfriedhof kann in begründeten Ausnahmefällen die Bestattung am Haupteingang beginnen. In diesen Fällen sind Lafetten- und Kranzwagen durch das Bestattungsunternehmen zu stellen.
(3) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Lautsprecherübertragungen sowie sonstige, den üblichen Rahmen von Trauerfeiern übersteigende Handlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(5) Totengedenkfeiern dürfen unbeschadet Abs. 6 nur von den Religionsgemeinschaften sowie ihren Vereinen, Verbänden und Organisationen und nur zu den konfessionellen Totengedenktagen sowie dem 09. November (Reichspogromnacht) und dem Volkstrauertag veranstaltet werden. Solche Feiern bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Anträge sind mindestens einen Monat vor der Veranstaltung in schriftlicher Form zu stellen.
(6) Unberührt von den Einschränkungen des Abs. 5 bleiben Totengedenkfeiern von Vertretern ausländischer Staaten an Gedenkstätten oder Gräbern ihrer Staats-
angehörigen, die Opfer der beiden Weltkriege oder der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft geworden sind.
8. Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
(1) Nutzungsrechte, welche bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits begründet worden sind, unterliegen hinsichtlich der Nutzungszeit noch den Satzungsvorschriften, die im Zeitpunkt der Begründung des jeweiligen Nutzungsrechts bestanden haben.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die