Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Gauting erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen (Waldfriedhof Gauting mit Leichenhaus und Aussegnungshalle, Leichenhäuser bei den kirchlichen Friedhöfen in Buchendorf, Oberbrunn und Unterbrunn) sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren
(2) Als Gebühren werden erhoben: b) Grabnutzungsgebühren (§ 4) c) sonstige Gebühren (§ 5) d) Verwaltungsgebühren (§ 6)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner einer Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungs- berechtigten zu tragen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht a) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
| Einzelgrab mit Tieferlegung | € 893.– |
|---|---|
| Doppelgrab mit Tieferlegung | € 1.345.– |
| Urnenerdgrab | € 1.046.– |
| Urnennische | € 1.254.– |
| Urnenstele | € 1.012.– |
| Urnengemeinschaftsgrab (ohne Pflegevertrag) | € 691.– |
| Anonymes Urnenerdgrab | € 657.– |
| Urnenbaumgrab groß | € 2.013.– |
| Urnenbaumgrab klein | € 1.112.– |
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer, (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern) sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte muss für alle Grabarten für 10 Jahre erworben werden. (§ 29 der Friedhofssatzung).
(4) Erstreckt sich eine Ruhezeit über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.
(5) Eine Rückerstattung bereits bezahlter Grabnutzungsgebühren bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erfolgt nicht.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses je Tag, unabhängig davon, wo die Bestattung stattfindet
| a) für Särge am ersten Tag | € 225.– |
|---|---|
| b) für Särge jeden weiteren Tag | € 100.– |
| c) für Urnen ab dem 15. Kalendertag je Tag | € 86.– |
(2) Gestaltung und Abhaltung der Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Waldfriedhof Gauting € 276.–
(3) Sonstige, mit einer Bestattung zusammenhängende Gebühren:
a) Abräumen eines aufgelassenen Grabes (Einebnen, Einsäen) und Löschung im Gräberbuch € 87.–
b) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt beträgt € 87.–/Stunde für den Personaleinsatz und € 79.–/Stunde für den Maschineneinsatz. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Paragraph 6
Verwaltungsgebühren
(1) Gebühr zum Erwerb und Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes € 30.– (2) Bearbeitung des Bestattungsauftrags € 90.– (3) Ausstellung eines Leichenpasses € 60.– (4) Genehmigung eines Grabmals € 80.– (5) Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen € 100.– (6) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so kann eine Gebühr von € 10.– bis € 500.– erhoben werden.
§ 7 Paragraph 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Gauting vom 09.12.2021 außer Kraft.
Gemeinde Gauting
Ausgefertigt: 13. Dez. 2024 Gauting, den
Dr. Brigitte Kössinger Erste Bürgermeisterin